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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 1 B 00.2474
Rechtsgebiete: GG, BV, DSchG


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 2
GG Art. 20 Abs. 3
BV Art. 3 Abs. 2
BV Art. 141 Abs. 1 Satz 1
BV Art. 141 Abs. 2
DSchG Art. 1 Abs. 1
DSchG Art. 1 Abs. 2 Satz 1
DSchG Art. 4 Abs. 1
DSchG Art. 4 Abs. 3 Satz 3
DSchG Art. 5
DSchG Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
DSchG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG regelt die Voraussetzungen für die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ausreichend bestimmt.

2. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann so ausgelegt und angewendet werden, dass den aus Art. 14 GG folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz entsprochen wird. Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]).

3. Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG kann (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) im Erlaubnisverfahren als Rechtsgrundlage für eine zur "Herbeiführung der Zumutbarkeit" erforderliche Ausgleichszahlung herangezogen werden.

4. Der Umfang, in dem die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Erlaubnisverfahren zu prüfen ist, hängt davon ab, in welchem Umfang der Denkmaleigentümer seinen aus den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG folgenden Mitwirkungspflichten entspricht.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 B 00.2474

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Abbruch eines Gebäudes (Fl.Nr. 1/2 Gemarkung ******);

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Juni 2000,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Häberlein,

ohne mündliche Verhandlung am 27. September 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juni 2000 wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Abbruch des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1/2 Gemarkung P***** unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger drei Viertel und der Beklagte ein Viertel. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit des Abbruchs eines in die Denkmalliste eingetragenen Gebäudes.

1. Der Kläger ist zusammen mit seiner Schwester Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1/2 Gemarkung P***** (****************** 5). Auf dem Grundstück steht ein seit 1972 mit der Beschreibung "Bauernhaus (Rest des abgebrochenen Schlosses) mit Halbwalm, im Kern erste Hälfte 18. Jahrhundert" in die Denkmalliste eingetragenes Gebäude. Das Anwesen befindet sich seit 1912 im Eigentum der Familie des Klägers.

Im November 1997 zeigte der Kläger dem Landratsamt ********* ** **** an, dass er das Gebäude vollständig abbrechen wolle. Vorsorglich beantragte er eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für dieses Vorhaben. Die Beigeladene stimmte dem Abbruch zu. Nach Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege lehnte das Landratsamt den Antrag mit Bescheid vom 29. September 1998 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei dem Anwesen, einem stattlichen zweigeschossigen Wirtschaftsgebäude mit Halbwalm und Hochtenne handle es sich um ein Baudenkmal. Nach dem Urkataster der Gemeinde P***** sei das Gebäude ein Flügel der ehemaligen Schlossanlage. Neben dem historischen Dachstuhl des 18. Jahrhunderts enthalte das Gebäude "weitere Ausstattungsdetails". In der Einteilung lasse es noch die ursprüngliche Anlage erkennen. Das Anwesen sei für die Gemeinde P***** und den ganzen Landkreis ein historisch bedeutsames Zeugnis des Wirtschaftens und Wohnens im 18. Jahrhundert. Die Erlaubnis werde versagt, weil gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprächen. Es sei anzunehmen, dass das Gebäude mit vertretbarem Aufwand saniert und in wirtschaftlich sinnvoller sowie dem Eigentümer zumutbarer Weise genutzt werden könne, ohne seine Bedeutung als Baudenkmal zu verlieren. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung hätten die Interessen des Klägers zurückzutreten.

Der Kläger legte Widerspruch ein. Zur Begründung machte er in erster Linie geltend, dass das Gebäude kein Baudenkmal sei. Der Ablehnungsbescheid sei aber auch rechtswidrig, wenn die Denkmaleigenschaft aus den in der Denkmalliste aufgeführten Gründen zu bejahen sein sollte; denn der Bescheid stütze sich auch auf die unzutreffende Feststellung, dass es sich bei den Anwesen um einen ehemaligen Flügel des Schlosses handle. Der Abbruch müsse genehmigt werden, weil dem Kläger die Erhaltung des Gebäudes nach einer von ihm vorgelegten Kostenschätzung nicht zuzumuten sei. Über den Widerspruch wurde nicht entschieden.

2. Die am 26. Februar 1999 mit dem Antrag, den Beklagten zur Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Abbruch zu verpflichten, erhobene Untätigkeitsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2000 ab. Zur Begründung führte es aus: Bei dem Anwesen handle es sich um ein Baudenkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 DSchG. Aufgrund der Stellungnahme des Landesamts sei das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei dem Gebäude im Wesentlichen um den ehemaligen Pferdestall des Schlosses P***** handle. Aus diesem Grund sei das Gebäude ein bedeutendes Zeugnis für die Geschichte des Schlosses und der gesamten Gemeinde. Die Denkmaleigenschaft wäre aber auch dann zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Teil der früheren Schlossanlage handeln sollte. In diesem Fall wäre das Bauwerk nach seinem äußeren Erscheinungsbild ein stattliches bäuerliches Anwesen aus dem zweiten Viertel des 19. Jahrhunderts und als solches ein historisch bedeutsames Zeugnis. Wegen der besonderen Bedeutung des Denkmals sprächen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSchG für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands. Die Behörde habe das durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Einwand des Klägers, dass das Gebäude aus bautechnischen Gründen nicht mehr erhalten werde könne, habe sich nicht bestätigt. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen sei in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gesichtspunkt im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit "ausnahmsweise zur Beseitigung eines bedeutenden Baudenkmals führen müsste", lägen nicht vor.

3. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2001 (20 ZB 00.2474) wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassene Berufung des Klägers.

3.1. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte nach einem Hinweisschreiben des Gerichts mit Billigung des Klägers ein mit Mitteln der Denkmalpflege finanziertes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (Dipl. Ing. ****** *****, R********* ** ** ******) vom 30. Dezember 2001 zur Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Sanierung des Gebäudes erstellen lassen. Das Gutachten kommt zu folgenden Ergebnissen:

- Für eine Sanierung des Gebäudes wären rund 567.000 DM (rund 290.000 Euro) aufzuwenden; der darin enthaltene denkmalpflegerische Mehraufwand betrage etwa 145.000 DM (rund 74.000 Euro).

- Die Kosten für eine Verbesserung der Verhältnisse im vorhandenen Wohnteil des Anwesens beliefen sich auf 329.000 DM (rund 168.000 Euro); diejenigen für einen Ausbau des früher landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteils mit zwei Wohnungen auf 1.369.000 DM (rund 700.000 Euro).

- Für einen Abbruch des Gebäudes und einen vergleichbaren Neubau müssten 2.341.825 DM (1.197.356 Euro) aufgewendet werden. Damit lägen die Neubaukosten rund 3 % über den Kosten für die Erhaltung und einen Ausbau des Baudenkmals (Verbesserung der bestehenden Wohnung, Errichtung von zwei zusätzlichen Wohnungen im Wirtschaftsteil) in Höhe von insgesamt 2.265.000 DM (1.158.076 Euro).

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 16. November 2005 kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass von den im Gutachten vom 30. Dezember 2001 aufgeführten Kosten für eine nur dem Erhalt des Gebäudes dienende Sanierung - bezogen auf den Stichtag 30. Dezember 2001 - ein Betrag von 121.000 Euro auf Arbeiten entfalle, die infolge einer Vernachlässigung von Instandhaltungsverpflichtungen durchgeführt werden müssten. Bei einer Hochrechnung anhand des Baukostenindexes ergebe sich für das dritte Quartal des Jahres 2005 ein Betrag von 126.000 Euro.

Bereits mit Bescheid vom 27. März 2002 ergänzte das Landratsamt die Begründung des Ablehnungsbescheids vom 29. September 1998 wie folgt:

"Die Entscheidung des Landratsamts hat auch keine den Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums überschreitende Wirkung. Wie im Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl. Ing. ****** ***** vom 30. Dezember 2001 festgestellt wird, entsprechen die Kosten eines Abbruchs und eines vergleichbaren Wiederaufbaues annähernd dem Betrag, der für den Gebäudeerhalt einschließlich der Sanierung und den Ausbau mit zusätzlichen Wohnungen zu veranschlagen ist. Die Kosten für den Abbruch und Neubau würden sogar geringfügig über denjenigen für den Gebäudeerhalt mit Ausbau liegen. Darüber hinaus besteht nach Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege für den Fall einer Sanierung sowohl die Möglichkeit der Förderung aus Mitteln der Denkmalpflege als auch eine erhöhte Möglichkeit der Inanspruchnahme steuerlicher Abschreibung.

Die Aussage, dass auch aus denkmalschutzfachlicher Sicht neben einer Sanierung und Verbesserung der schon bestehenden Wohnung zwei zusätzliche Wohnungen in dem Gebäude eingerichtet werden können, belegt zugleich, dass dem Antragsteller auch bei Erhalt des Baudenkmals nicht die Möglichkeit einer wirtschaftlich verwertbaren Nutzung genommen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass die Versagung des Gebäudeabbruchs für den Antragsteller eine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung mit sich bringen würde, sind nach alledem nicht gegeben."

3.2. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

Trotz Eintragung in die Denkmalliste sei weiterhin zu bezweifeln, dass es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal handele. Die Äußerungen des Landesamtes zu dieser Frage gingen "ins Schwadronierende". Die Behörde stütze sich auf heimatkundliche Beiträge, ohne diese zu hinterfragen. Aus dem Urkataster ergebe sich nicht, dass das Anwesen ein Flügel des ehemaligen Schlosses sei. Über das Aussehen und die Lage des etwa 1835 abgebrochenen Schlosses seien keine Unterlagen mehr vorhanden. Der Festschrift zum 1250-jährigen Jubiläum von P***** sei lediglich zu entnehmen, dass die damaligen Eigentümer nach dem Abbruch des Schlosses an den Pferdestall ein Wohnhaus angebaut und einige Grundstücke dazu erworben haben. Dadurch sei ein neues Anwesen entstanden, das noch heute "Schlossbauer" genannt werde. Auch ein für Denkmalbelange aufgeschlossener Durchschnittsbürger sehe jedoch in dem Anwesen, das ohne Bezug zu der seit mehreren Generationen nicht mehr vorhandenen Schlossanlage verloren zwischen Gebäuden aus jüngster Zeit stehe, kein Baudenkmal.

Die Verweigerung der Abbrucherlaubnis sei auch dann rechtswidrig, wenn man die Denkmaleigenschaft bejahe. Art. 6 Abs. 2 DSchG widerspreche der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (BVerfGE 100, 226), weil es die Vorschrift nicht ermögliche, den Abbruch eines Baudenkmals, dessen Erhaltung dem Eigentümer nicht zugemutet werden könne, zu genehmigen. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für den rheinland-pfälzischen Gesetzgeber hätte das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zu der gebotenen Novellierung des Denkmalschutzgesetzes aussetzen müssen. Jedenfalls aber müsse die Vorschrift in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so ausgelegt werden, dass bereits im denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren zu prüfen sei, ob dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals zuzumuten ist. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müsse nämlich im Zusammenhang mit einer aus Gründen des Denkmalschutzes angeordneten, das Eigentum unzumutbaren beschränkenden Maßnahme zumindest dem Grunde nach über einen Ausgleich für die Belastung entschieden werden. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass bei der Entscheidung über eine denkmalschutzrechtliche Abbrucherlaubnis die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung des Baudenkmals grundsätzlich nicht zu prüfen sei, könne nicht aufrechterhalten werden.

Nehme man an, dass Art. 6 Abs. 2 DSchG verfassungskonform ausgelegt werden könne, dann sei der Ablehnungsbescheid rechtswidrig, weil die finanziellen Verhältnisse des Klägers ("seine individuelle Leistungsfähigkeit") sowie die allenfalls geringe Bedeutung des Baudenkmals nicht berücksichtigt worden seien. Die Erhaltung des Gebäudes sei dem Kläger nicht zuzumuten, weil er die hierfür anfallenden Kosten mit dem Gebäude keinesfalls erwirtschaften könne. Nach einer Kostenschätzung vom August 1997 beliefen sich die Aufwendungen für eine denkmalgerechte Sanierung auf 1.700.000 DM bis 2.000.000 DM. Bei einem Hypothekenzins von 6,5 % pro Jahr ergebe sich hieraus eine jährliche Zinsbelastung von 130.000 DM. Selbst wenn in dem sanierten Gebäude sechs Wohnungen mit jeweils 100 qm errichtet werden könnten, stünden dieser Belastung allenfalls jährliche Mieteinnahmen in Höhe von 72.000 DM gegenüber. Schon dieser Vergleich belege die Unzumutbarkeit. Bei einer auf den Bestand beschränkten Sanierung sei das Missverhältnis zwischen Aufwand und Ertrag noch ungünstiger.

Die Sanierungs- und Neuerrichtungskosten, die der Sachverständige in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten angesetzt habe, seien nicht realistisch. Nach den Erfahrungen der Baupraxis sei bei landwirtschaftlichen Gebäuden mit durchfeuchtetem Mauerwerk vor allem im Stallbereich eine dauerhafte Sanierung nicht möglich; jedenfalls seien höhere Kosten zu erwarten. Die Kosten für einen Neubau seien demgegenüber zu hoch angesetzt. Die Kosten für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines entsprechenden Mehrfamilienhauses in Ziegelausführung ohne Keller lägen nach mehreren von Kläger eingeholten Angeboten auch bei Hinzurechnung der mit etwa 36.000 Euro anzusetzenden Abbruchkosten erheblich unter den vom Gutachter veranschlagten Sanierungskosten in Höhe von 1.197.356 Euro (Angebot *****haus vom 10.4.2000: 880.000 €; Angebot Firma ******: 766.000 €; Angebot *******-Haus vom 5.6.2002: 850.000 €; Angebot ***** ******* GmbH vom 12.6.2002: 808.192 €). Vergleiche man die Aufwendungen einer Sanierung und die Aufwendungen eines Neubaus unter Berücksichtigung möglicher steuerlicher Ersparnisse, so ergebe sich bei einer Vollfinanzierung der Maßnahme mit einem mit 6 % zu verzinsenden Darlehn und einer Steuerersparnis von 25 % nach 17 Jahren ein Mehraufwand für die Sanierung in Höhe von rund 500.000 €. Die beiden 200 m² großen Wohnungen, die nach dem Vorschlag des Gutachters in dem Gebäude untergebracht werden sollten, ließen sich in P***** weder vermieten noch verkaufen. In seiner ergänzenden Stellungnahme zu den vorgelegten Angeboten übersehe der Gutachter, dass das angebotene Mehrfamilienhaus eine Wohnfläche von 800 m² haben würde, während bei der vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahme nur rund 500 m² entstehen würden. Der Hinweis des Beklagten auf einen möglichen Ausgleich der finanziellen Mehraufwendungen durch Zuschüsse ersetze nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Zusage solcher Zuschüsse. Der Kläger müsse jede Form der Sanierung in vollem Umfang fremd finanzieren; schon die hierfür anfallenden Kosten könnten nicht erwirtschaftet werden. Auch die Miteigentümerin habe kein eigenes Vermögen. Der Beklagte verkenne, dass der Denkmaleigentümer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr auf den Grundsatz "dulde und liquidiere" verwiesen werden dürfe. Die Zumutbarkeitsprüfung müsse auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der individuellen Situation des Denkmaleigentümers erfolgen.

Der Kläger betont, dass er sich nicht vorschnell für einen Abbruch entschieden habe. Er habe das Gebäude der Gemeinde vergeblich zum halben Verkehrswert angeboten und sich von März bis November 1997 gleichfalls vergeblich um einen privaten Käufer bemüht. Der Kläger habe auch nicht seine Instandhaltungsverpflichtungen vernachlässigt. Er habe stets die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich gewesen seien, um einen weiteren Verfall des von seiner Mutter bewohnten Gebäudes zu verhindern; vor allem habe er darauf geachtet, dass das Dach und die Fenster unversehrt seien. Damit habe er aber nicht verhindern können, dass sich das Gebäude gesetzt habe und dass dadurch die Wände aus dem Lot geraten seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juni 2000 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Landratsamts ********* ** **** vom 29. September 1998 und vom 27. März 2002 zu verpflichten, dem Kläger die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bzw. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Abbruch des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1/2 Gemarkung P***** zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht im Wesentlichen geltend:

Art. 6 DSchG nicht sei verfassungswidrig. Da es sich um eine Ermessensvorschrift handle, könnten die Belange des Denkmaleigentümers in erheblichem Umfang berücksichtigt werden.

Der geplante Abbruch sei nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG erlaubnispflichtig, weil es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal handele. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Versagung der Erlaubnis seien erfüllt. Es sprächen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Ob mit dieser Voraussetzung höhere Anforderungen gestellt würden als für die Begründung der Denkmaleigenschaft könne dahinstehen, weil das Denkmal so bedeutend sei, dass es auch gesteigerten denkmalschutzrechtlichen Anforderungen genüge. Auf der Grundlage archivarischer Forschungen sowie des Urkatasters von 1809 sei nachgewiesen, dass es sich bei dem Anwesen im Wesentlichen um den ehemaligen Pferdestall des im Jahr 1835 abgebrochenen Schlosses P***** handele. Das Stallgebäude sei damals zu einem Bauernhaus mit Wohnteil umgebaut worden. Der zu einem Teil aus der Zeit unmittelbar nach dem Dreißigjährigen Krieg und zum anderen Teil aus der Zeit um 1700 stammende historische Dachstuhl sei bei dem Umbau trotz Veränderungen im Bereich des Wohnteils und des Wirtschaftsteils und trotz einer Kürzung um zwei Binderachsen auf der Südseite im Wesentlichen erhalten worden. Die Forderung, das Gebäude zu erhalten, stütze sich im Wesentlichen auf seinen "Zeugnischarakter als Geschichtsdenkmal". Das Schlossbauernanwesen sei aber auch für sich betrachtet als für die Biedermeierzeit charakteristisches bäuerliches Anwesen schützenswert. Unerheblich sei, ob und inwieweit die Beigeladene diese Beurteilung nachvollziehe. Bei der Ausübung des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 DSchG eingeräumten Ermessens müsse die Behörde berücksichtigen, ob das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar dem Verfall anheim gegeben sei, ob infolge der geplanten Veränderungen eine bloße Rekonstruktion entstünde, ob für das Gebäude eine geeignete Nutzung in Betracht komme und ob auch bauordnungsrechtlichen Fragen befriedigend gelöst werden könnten. Schließlich müssten die privaten Gründe und Belange des Denkmaleigentümers berücksichtigt werden. Die Erlaubnis dürfe somit nur dann versagt werden, wenn feststehe, dass es für das Baudenkmal zumindest eine sinnvolle und wirtschaftlich tragfähige Nutzungsmöglichkeit gebe.

Nach Einschätzung des Landesamtes, das über eine reiche Erfahrung mit der Sanierung vergleichbarer Baudenkmäler verfüge, könne das Anwesen saniert werden, ohne seine Denkmaleigenschaft zu verlieren. Nach den durch mehrere Beispiele belegten Erfahrungen des Gutachters könnten auch in ehemals landwirtschaftlich genutzten Baudenkmälern mit einer sehr hohen Salzkonzentration in den Umfassungswänden Aufenthaltsräume unter Einhaltung der jeweils veranschlagten Kosten eingebaut werden. Eine Möglichkeit der Nutzung des Gebäudes sei in dem Gutachten aufgezeigt.

Die vom Kläger vorgelegten vagen Kostenvoranschläge seien nicht geeignet, die sorgfältig ermittelten Berechnungen des Gutachters in Frage zu stellen. Bei näherer Betrachtung seien die Unterschiede zwischen den vom Kläger eingeholten Kostenvoranschlägen und dem Ansatz im Gutachten nicht erheblich. Zwischen dem Angebot der Firma *******-Haus, dem sorgfältigsten der vorgelegten Angebote, und den Sanierungskosten bestehe nach einer Überprüfung durch den Gutachter ein Unterschied von 112.249 €. Dieser Unterschied verringere sich durch Zuschüsse und steuerliche Ersparnisse.

Die Vermischung bau- und denkmalrechtlicher Fragen mit den subjektiven Elementen einer Zumutbarkeitsprüfung sei grundsätzlich unzulässig. Da sich die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen angesichts des hohen Rangs der Gemeinwohlaufgabe Denkmalpflege grundsätzlich im Rahmen einer zulässigen Sozialbindung des Eigentums hielten, stelle sich die Frage der Vereinbarkeit einer Entscheidung nach Art. 6 DSchG mit Art. 14 GG nur im Ausnahmefall. Auch in diesen Fällen würden die Grenzen der Zumutbarkeit in aller Regel nicht überschritten, weil die Zumutbarkeit der Einschränkungen für den Eigentümer im Allgemeinen durch die Gewährung von Zuwendungen, durch Steuerprivilegien oder denkmalfachliches Entgegenkommen erreicht werden könne. Die Frage der finanziellen Zumutbarkeit stelle sich aber erst, wenn der Denkmaleigentümer seiner Verpflichtung entsprochen habe, eine denkmalverträgliche Planung vorzulegen. Wie konkret Zusagen der Behörde über finanzielle Zuwendungen ausfallen müssten, hänge davon ab, wie konkret sich der Eigentümer auf eine bestimmte Planung und Nutzung festlege. Der Eigentümer sei verpflichtet, zum Nachweis der Unzumutbarkeit einer Instandhaltung oder einer verändernden Sanierung ein konkretes und realistisches Konzept vorzulegen. Einem Erlaubnisantrag könne erst entsprochen werden, wenn feststehe, sich für keine der vom Eigentümer vorgeschlagenen Nutzungsmöglichkeiten eine auch finanziell tragbare Lösung finden lasse. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sei ein objektivierender Maßstab des für Denkmalbelange aufgeschlossenen Eigentümers anzulegen; zu berücksichtigen seien auch allerdings Besonderheiten des Einzelfalls, wie zum Beispiel die Umstände des Erwerbs des Baudenkmals. Im Fall des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er sich jeder Kooperation mit den Behörden verweigere. Vorsorglich sei jedoch zu betonen, dass sich die Oberste Denkmalschutzbehörde grundsätzlich bereit erklärt habe, die Ausgleichszahlungen zur Verfügung zu stellen, die zur Herstellung der Zumutbarkeit einer die Belange des Denkmalschutzes berücksichtigenden Maßnahme erforderlich werden könnten.

Es sei nicht erforderlich, die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 zu ändern. Im Rahmen von Art. 6 DSchG sollten weiterhin grundrechtliche Schranken, vor allem der Art. 12 und 14 GG, berücksichtigt werden. Die Zumutbarkeit als Unterfall der Verhältnismäßigkeit solle jedoch wie bisher im Rahmen von Art. 4 DSchG geprüft werden; dies gelte vor allem für die subjektiven Elemente der Zumutbarkeitsprüfung. Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert.

3. Der Senat hat am 29. April 2003 mündlich verhandelt. Auf eine weitere mündliche Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.

Der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat in einer gleichfalls eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis betreffenden Streitsache (15 B 02.943) mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 beim 14. Senat angefragt, ob an der im Urteil vom 8. Mai 1989 (VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208) vertretenen Auffassung festgehalten wird, dass die Frage der (insbesondere wirtschaftlichen) Zumutbarkeit des Erhalts des Baudenkmals grundsätzlich kein Kriterium bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Abbrucherlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist. Der 14. Senat hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2004 mitgeteilt, dass er an der im Urteil vom 8. Mai 1989 vertretenen Auffassung nicht festhält.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Verwaltungsgerichtshof kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Verpflichtungsklage nicht in vollem Umfang abweisen dürfen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Beklagte ist zwar nicht verpflichtet, die beantragte Erlaubnis für den Abbruch zu erteilen (A.). Der Kläger kann aber beanspruchen, dass über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (B.).

A.

Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Beseitigung des Gebäudes steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis zu verpflichten, scheidet zwar nicht schon deswegen aus, weil für das Vorhaben des Klägers keine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich ist (I.). Die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis erteilt werden muss, liegen aber nicht vor (II.).

I.

Die Beseitigung des Gebäudes, dessen Baugeschichte der Beklagte aus seiner Sicht im Laufe des Verfahrens mehrmals erläutert und im Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 1. Dezember 2006 (Blatt 265 ff. der Akten des Verwaltungsgerichtshofs) noch einmal im Einzelnen dargestellt hat, bedarf nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG einer Erlaubnis, weil es sich um ein Baudenkmal im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 DSchG handelt.

Nach diesen Vorschriften sind Baudenkmäler bauliche Anlagen oder Teile solcher Anlagen (jeweils einschließlich der für sie bestimmten Ausstattungsstücke), die aus vergangener Zeit stammen und deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Diese Voraussetzungen erfüllt das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1/2 Gemarkung P*****. Es hat sowohl als Teil der Anlage des ehemaligen *******schlosses (allerdings nicht als "Flügel der Schlossanlage", wie im Bescheid des Landratsamts vom 29. September 1998 angenommen wird, sondern als ehemaliges Wirtschaftsgebäude) als auch wegen seiner späteren Funktion als stattliches bäuerliches Anwesen eine ortsgeschichtlichen Bedeutung (vgl. HessVGH vom 12.9.1995 BRS 57 Nr. 262). Wegen dieser Bedeutung liegt seine Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit.

Zwar lässt sich nicht mit letzter Sicherheit nachweisen, dass es sich bei dem Anwesen im Kern um ein früheres Wirtschaftsgebäude (Pferdestall) des Schlosses P***** handelt. Der Standort des Gebäudes und das Alter seines Dachstuhls legen diese Annahme jedoch nahe. Wie der Beklagte durch einen Vergleich eines aktuellen Katasterauszugs mit dem Urkataster aus dem Jahr 1808 (1809) belegt hat, steht das Gebäude an einer Stelle, an der sich ein Nebengebäude der Schlossanlage befand. Der Dachstuhl stammt nach den vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Erläuterungen des Landesamts für Denkmalpflege in den unverändert gebliebenen Teilen aus der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts und aus der Zeit um 1700. Aufgrund dieser Fakten ist der Senat davon überzeugt, dass das Anwesen die von den Behörden in erster Linie ins Feld geführte ortsgeschichtliche Bedeutung hat. Außerdem hat das Gebäude nach den plausiblen Darlegungen des Landesamts auch in der Gestalt und der Funktion, die es in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts durch den im Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 noch einmal im Einzelnen erläuterten Umbau erhalten hat, nämlich als "Bauernhaus der Biedermeierzeit", eine geschichtliche Bedeutung. Wie die vorliegenden Fotografien zeigen, lässt sich diese Bedeutung an dem Gebäude trotz einiger nicht denkmalgerechter Veränderungen auch heute noch ablesen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich um ein Denkmal von herausgehobener Bedeutung handelt. Die Erlaubnispflicht gemäß Art. 6 Art. 1 DSchG gilt für alle Denkmäler im Sinn von Art. 1 DSchG.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der für die Beseitigung seines Gebäudes erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Die Vorschriften über die Erlaubnispflicht und den für das Vorhaben maßgebenden Prüfungsmaßstab im Erlaubnisverfahren sind verfassungsgemäß (1.). Die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis erteilt werden muss, liegen nicht vor (2.).

1. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Denkmalpflege und Denkmalschutz sind wichtige Aufgaben des Gemeinwohls. Die Bedeutung dieser Materien kommt in mehreren Bestimmungen der Bayerischen Verfassung zum Ausdruck (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BV). Auch das Bundesverfassungsgericht betont in seiner Entscheidung vom 2. März 1999 zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz (BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588) den "hohen Rang" der Gemeinwohlaufgabe Denkmalschutz. In Anbetracht dessen steht es außer Frage, dass Veränderungen an einem Denkmal einer präventiven behördlichen Kontrolle in einem Erlaubnisverfahren unterworfen werden dürfen. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (BVerfG vom 5.8.1966 BVerfGE 20, 150 = NJW 1966, 1651 = BayVBl 1966, 381) für die Beseitigung und die Veränderung von Denkmälern, das einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ausschließt, wenn die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechenden Gründe mehr Gewicht haben als die für die Beseitigung bzw. Veränderung sprechenden privaten und öffentliche Belange, ist zum Schutz der Denkmäler grundsätzlich geeignet und erforderlich und damit auch im Hinblick auf die Rechte der Betroffenen grundsätzlich unbedenklich. Die in diesem Verfahren einschlägigen Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 DSchG genügen auch den aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG (a) sowie aus Art. 14 GG (b) folgenden Anforderungen. a) Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 DSchG erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis versagt werden, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Vorschrift ist entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend bestimmt.

Dem steht nicht entgegen, dass nicht - "positiv" - die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis geregelt sind, sondern - "negativ" - die Versagungsvoraussetzungen. Es kann offen bleiben, ob dies ein Mangel der Vorschrift ist (vgl. Viehbrock in Martin/Krautzberger, Handbuch der Denkmalpflege, 2. Aufl., Teil E IV, RdNr. 93 [allgemein zu den Erlaubnistatbeständen in den Ländergesetzen]); verfassungsrechtlich bedenklich ist dies jedenfalls nicht (a. A. Hammer, NVwZ 2000, 46/47 und wohl auch Martin, BayVBl 2000, 584/587 f.; zweifelnd auch Martin in: Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 6 RdNr. 42; die Verfassungskonformität [noch] bejahend [und auch im Übrigen weitgehend der in diesem Urteil vertretenen Auffassung entsprechend]: VG Ansbach vom 24.7.2002 - AN 3 K 99.01379, abgedruckt in: Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht [EzD], 2.2.6.1 Nr. 21). Das Rechtsstaatsgebot verlangt zwar bei Verboten mit Erlaubnisvorbehalt eine klare Regelung der Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis zu erteilen ist (BVerfG vom 6.6.1989 BVerfGE 80, 137/161 = NJW 1989, 2525 = BayVBl 1990, 44; Schulze-Fielitz in: Dreier, GG, Art. 20 [Rechtsstaat], RdNr. 124). Es muss sich aber nicht um eine "positive" Regelung handeln. Auch eine "negative" Vorschrift, wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG, genügt den Anforderungen; denn ihr kann im Umkehrschluss entnommen werden, dass die Erlaubnis erteilt werden muss, wenn die Versagungsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO).

Unbedenklich erscheint auch, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Erlaubnisantrags nur durch den weitgefassten, gerichtlich allerdings voll überprüfbaren (BayVGH vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208) unbestimmten Rechtsbegriff der gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes in Verbindung mit einem nur durch die allgemeinen Anforderungen des Art. 40 BayVwVfG begrenzten Ermessen geregelt sind. Auch hierdurch wird die Vorschrift nicht zu einem "kriterienlosen Genehmigungsvorbehalt" (Schulze-Fielitz, a. a. O.). Unter welchen Voraussetzungen "gewichtige Gründe des Denkmalschutzes" vorliegen und welche Gesichtspunkte nach dem Zweck der Ermächtigung (Art. 40 BayVwVfG) für die Ausübung des Ermessens maßgeblich sind, lässt sich den einschlägigen Regelungen, vor allem den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes selbst sowie der Bayerischen Verfassung und des Grundgesetzes, durch Auslegung entnehmen. b) Der in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG für Vorhaben nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (und Nr. 2) DSchG normierte Entscheidungsmaßstab steht auch im Einklang mit Art. 14 GG. Ein Erlaubnisvorbehalt für die Beseitigung oder Veränderung eines Baudenkmals muss den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 2. März 1999 (BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588) aufgestellten Rechtssätzen entsprechen (aa). Die für die Entscheidung erheblichen Vorschriften des Art. 6 DSchG können so ausgelegt und angewendet werden, dass dies gewährleistet ist (bb).

aa) Um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen, muss ein Erlaubnisvorbehalt für die Beseitigung oder Veränderung eines Baudenkmals hinsichtlich des Verfahrens und des materiellrechtlichen Anforderungen so ausgestaltet sein, dass die Frage der Zumutbarkeit der denkmalschutzrechtlichen Anforderungen - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - in dem Erlaubnisverfahren zumindest dem Grunde nach abschließend geprüft wird. Wenn dem Eigentümer die (unveränderte) Erhaltung und die möglichst funktionsgerechte Nutzung des Baudenkmals, zu der er im Fall der Ablehnung des Erlaubnisantrags weiterhin verpflichtet ist, nicht zugemutet werden kann, muss ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bestehen (so auch: VG Ansbach vom 24.7.2002 a. a. O.; Moench/Otting, NVwZ 2000, 515/519; Dirnberger in: Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 20 RdNr. 13; vgl. ferner OVG RhPf vom 25.10.2001 NVwZ-RR 2002, 267).

Ein Gesetz, das den Inhalt und die Schranken des Grundeigentums näher bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), muss die hinter ihm stehenden Belange des Gemeinwohls und die von ihm berührten schutzwürdigen Interessen des Eigentümers gerecht ausgleichen und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Die dem Gesetzgeber hierbei zustehende Gestaltungsfreiheit ist zwar umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentums ist. Der Gesetzgeber muss aber berücksichtigen, dass das Eigentum besonders schutzwürdig ist, soweit es die persönliche Freiheit im vermögensrechtlichen Bereich sichert. Außerdem muss er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz beachten. Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmende Vorschriften dürfen zwar eine rentablere Nutzung der betroffenen Grundstücke verhindern und den Wert des Eigentums schmälern; Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gibt keine allgemeine Vermögensgarantie. Die Möglichkeit einer funktionsgerechten, auch wirtschaftlich tragfähigen privaten Nutzung des Eigentums, seine Privatnützigkeit, muss aber auch bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen, hinter denen gewichtige Gemeinwohlinteressen wie die des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege stehen, erhalten bleiben. Denkmalschutzrechtliche Anforderungen dürfen deshalb nicht dazu führen, dass selbst ein Eigentümer, der die im Interesse der Allgemeinheit geschuldete Aufgeschlossenheit für die Belange des Denkmalschutzes zeigt, von seinem Baudenkmal keinen - auch wirtschaftlich - vernünftigen Gebrauch mehr machen kann (vgl., auch zum Folgenden, BVerfG vom 2.3.1999 BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588). Ab welcher "Eingriffstiefe" (Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, RdNr. 377 f. zu Art. 14) die Privatnützigkeit des Eigentums nicht mehr gewährleistet und somit die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, lässt sich allerdings nicht generell bestimmen. Da die denkmalschutzrechtlichen Hauptpflichten zur Erhaltung des Denkmals und zu einer seinem Zweck möglichst entsprechenden Nutzung (vgl. Art. 4 und 5 DSchG) im Hinblick auf den erwähnten hohen Rang der Gemeinwohlaufgaben Denkmalpflege und Denkmalschutz grundsätzlich durch die mit dem Eigentum verbundenen Verpflichtungen für die Allgemeinheit, die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), gerechtfertigt sind, ist eine Bewertung der dem Eigentümer im Einzelfall verbleibenden Verwendungsmöglichkeiten maßgebend (Papier, a. a. O.).

Um diesen Anforderungen zu genügen, muss zwar nicht ausdrücklich geregelt sein, dass im Fall der Unzumutbarkeit ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht. Eine solche Regelung mag zur Klarstellung wünschenswert sein; nach Auffassung des Senats ist sie aber nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich (a. A. wohl: Martin, BayVBl 2000, 584/587 f.). Der denkmalschutzrechtliche Erlaubnisvorbehalt muss aber so gefasst sein, dass er nicht nur im Regelfall einer zumutbaren Einschränkung der Privatnützigkeit durch die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen eine sachgerechte Entscheidung ermöglicht; dies muss auch in den Ausnahmefällen gewährleistet sein, in denen sich die grundsätzlich gerechtfertigte Eigentumsbeschränkung unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig auswirkt oder schutzwürdiges Vertrauen des Eigentümers in das Fortbestehen einer bestimmten Nutzungsmöglichkeit zerstört wird.

In solchen Härtefällen kann ein verfassungsgemäßer Vollzug des Gesetzes durch "Ausgleichsregelungen" (BVerfGE 100, 226/244) sichergestellt werden. Ausgleichsregelungen sind insbesondere Vorschriften, die im Einzelfall zu Abweichungen von den regelmäßigen gesetzlichen Anforderungen ermächtigen. Auch Vorschriften über einen finanziellen Ausgleich zur "Herbeiführung der Zumutbarkeit" zählen hierzu. Ein finanzieller Ausgleich kommt allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht, weil Inhalts- und Schrankenbestimmungen eine unzumutbare Belastung in erster Linie real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten müssen. Der Erlaubnisvorbehalt muss schließlich auch so ausgestaltet sein, dass die Entscheidung über einen im Einzelfall erforderlichen "Ausgleich" zusammen mit der Entscheidung über den Erlaubnisantrag getroffen werden kann. Wenn der Antrag abgelehnt wird, muss sich der Denkmaleigentümer entscheiden, ob er diese Einschränkung seiner Rechte hinnimmt oder ob er den Ablehnungsbescheid im Verwaltungsrechtsweg anficht und versucht, sein Begehren im Rechtsweg durchzusetzen. Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen des sogenannten Primärrechtsschutzes (BVerfGE 100, 226/246; vgl. auch BVerfGE 58, 300/324) muss der Denkmaleigentümer den Ablehnungsbescheid anfechten, wenn er sich in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beeinträchtigt sieht. Lässt er den Bescheid bestandskräftig werden, so kann er eine Entschädigung - auch als Ausgleich im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) - nicht mehr fordern. Die Entscheidung, ob er die Ablehnung hinnimmt oder anficht, kann der Eigentümer aber sinnvoll nur treffen, wenn er weiß, ob ihm ein finanzieller Ausgleich zusteht. Es ist ihm nicht zuzumuten, einen Verwaltungsakt, den er für unvereinbar mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes hält, in der unsicheren Erwartung eines nachträglich in einem anderen Verfahren zu bewilligenden Ausgleichs bestandskräftig werden zu lassen. Auch die Verwaltungsgerichte müssen, um die Rechtmäßigkeit eines in Eigentumspositionen eingreifenden Verwaltungsaktes abschließend beurteilen zu können, wissen, ob und in welcher Weise eine andernfalls unzumutbare Belastung ausgeglichen wird. Wenn die Erlaubnis für die Beseitigung eines Baudenkmals versagt wird, muss deshalb feststehen, dass es dem Eigentümer zuzumuten ist, weiterhin seine denkmalschutzrechtlichen Verpflichtungen, das Baudenkmal - gegebenenfalls mit denkmalverträglichen Veränderungen - zu erhalten (vgl. Art. 4 DSchG) und es denkmalgerecht zu nutzen (vgl. Art. 5 DSchG), zu erfüllen. Wird eine Veränderungserlaubnis versagt, muss die Beibehaltung des bisherigen Zustandes zumutbar sein (BVerfGE 100, 226/246; vgl. auch BVerfG vom 26.8.2002 NJW 2003, 196 [zur Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 TKG a. F.] und BayVGH vom 29.06.2006 NVwZ-RR 2007, 161; zweifelnd, ob die Entscheidung über einen finanziellen Ausgleich stets "uno actu" mit der Entscheidung über den Erlaubnisantrag ergehen muss, Dirnberger in: Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 20, RdNr. 17).

bb) Diesen Vorgaben kann bei der Auslegung und Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 DSchG entsprochen werden (1). Hierfür muss aber die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu diesen Vorschriften, der das Verwaltungsgericht noch ohne Einschränkungen gefolgt ist, weiterentwickelt werden (2).

(1) Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts kann - und muss - entsprochen werden, indem die Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 DSchG so ausgelegt und angewendet werden, dass die Prüfung, ob dem Eigentümer die Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den aus Art. 4 und Art. 5 DSchG resultierenden Verpflichtungen zuzumuten ist und ob die Zumutbarkeit ausnahmsweise durch einen finanziellen Ausgleich "herbeizuführen" ist, zumindest dem Grunde nach in dem Erlaubnisverfahren erfolgt, in dem über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird.

Zwar regelt das Denkmalschutzgesetz nicht ausdrücklich, dass die Versagung der Erlaubnis keine unzumutbare Einschränkung des Eigentumsrechts zur Folge haben darf; das schadet aber nicht. Eine solche Regelung mag zur Klarstellung wünschenswert sein (vgl. § 4 Nr. 2 des nicht weiterverfolgten Gesetzentwurfs der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Enteignungsgesetzes und anderer Gesetze [LT- Drs. 14/8491, S. 4]). Nach Auffassung des Senats ist sie aber nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich (a. A. wohl Martin, BayVBl 2000, 584/587 f.). Bei § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPfG RhPf, zu dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 1999 ergangen ist, handelte es sich um eine zwingende Regelung ohne Abweichungsmöglichkeit für die Einzelfälle unzumutbarer Auswirkungen. Nach dieser Vorschrift durfte eine Zerstörung, ein Abbruch, eine Zerlegung und eine Beseitigung eines Denkmals nur genehmigt werden, wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwogen. Hingegen ist Art. 6 Art. 2 DSchG eine Ermessensvorschrift; sie kann - und muss - so auslegt und angewendet werden, dass dann keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen und somit die Erlaubnis erteilt werden muss, wenn die (unveränderte) Erhaltung des Baudenkmals dem Eigentümer nicht zuzumuten ist (Papier, DVBl 2000, 1398/1404). In diesem Fall noch von Ermessensausübung zu sprechen, ist allerdings insofern missverständlich, als im Fall der Unzumutbarkeit von vorneherein keine Wahlmöglichkeit besteht.

Die weite Fassung des Art. 6 Abs. 2 DSchG ermöglicht auch in den Fällen eine sachgerechte Entscheidung, in denen dem Eigentümer die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen nur unter der Voraussetzung zuzumuten sind, dass die Einschränkungen seiner Rechte mit "technischen oder administrativen" (BVerfGE 100, 226/245) ausgeglichen werden. Die Ablehnung des Erlaubnisantrags kann davon abhängig gemacht werden, dass der erforderliche "Ausgleich" erfolgt (zu "realen" Ausgleichsmöglichkeiten auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vgl. Martin in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl., Teil G III RdNr. 145).

Entsprechendes gilt auch für die besonders gelagerten Einzelfälle, bei denen die Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse nur bei Gewährung eines finanziellen Ausgleichs zumutbar sind. Zwar enthält das Denkmalschutzgesetz weder eine Rechtsgrundlage, welche die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs in diesen Fällen ausdrücklich gestattet, noch ist ausdrücklich geregelt, dass ein finanzieller Ausgleich zur "Herstellung der Zumutbarkeit" nur subsidiär in Betracht kommt, und dass die Entscheidung über einen finanziellen Ausgleich zusammen mit der Entscheidung über die Erlaubnis getroffen werden muss (zu diesen Anforderungen BVerfGE 100, 226/246). Gleichwohl ermöglicht das Gesetz eine verfassungskonforme Behandlung der Ausnahmefälle, in denen die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften als ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung wirken.

Dass das Gesetz keine Vorschrift enthält, die für diese Fälle eine Ausgleichszahlung ausdrücklich vorsieht, schadet nicht. Die Lücke kann nach Auffassung des Senats dadurch geschlossen werden, dass Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG im Erlaubnisverfahren entsprechend angewendet wird. Erfüllt der Denkmaleigentümer die Erhaltungspflicht gemäß Art. 4 Abs. 1 DSchG nicht, so kann die Behörde ihn auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 DSchG zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen verpflichten. Für den Fall, dass Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung oder zum Schutz des Denkmals durchgeführt werden müssen, ohne dass eine - vollstreckbare - Anordnung nach Art. 4 Abs. 2 DSchG vorliegt, ermächtigt Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG die Denkmalschutzbehörde, die Maßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Kosten einer solchen Maßnahme trägt nach Art. 4 Abs. 3 Satz 3 (in Verbindung mit Abs. 2) DSchG der Erhaltungspflichtige, soweit ihm dies zuzumuten ist, im Übrigen der Entschädigungsfond (Art. 21 Abs. 2 DSchG). Über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus wird Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG schon seit langem als Rechtsgrundlage für die Erstattung von nicht zumutbaren Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen herangezogen, die der Eigentümer "freiwillig" durchführt bzw. von den Behörden im Einvernehmen mit dem Eigentümer durchgeführt werden (vgl. Eberl/Martin/Petzet, DSchG, 5. Aufl., Art. 4 RdNr. 5 sowie das dort als Anhang 6 auszugsweise abgedruckte Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 13.10.1983 - Nr. IV/2b-7/142522 [Verfahren bei Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds] und Eberl in: Eberl/ Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 21 RdNr. 5 sowie die dort als Anhang 6 abgedruckte Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 24.1.2000 [2241-1-2-WFK, KWMBl 2000 I 37). Der Sache nach hat Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG somit die Funktion einer Ausgleichsregelung im Zusammenhang mit der denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht. Dies rechtfertigt es, die Vorschrift auch bei der gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in das Erlaubnisverfahren vorverlagerten Zumutbarkeitsprüfung entsprechend heranzuziehen. Wenn die dem Eigentümer mit der Ablehnung des Erlaubnisantrags aktualisierte (je nach Fallgestaltung durch einen "realen" Ausgleich abgemilderte) Einschränkung seiner Befugnisse nur unter der Voraussetzung zuzumuten ist, dass ein finanzieller Ausgleich erfolgt, muss die untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Erlaubnisverfahrens - in einem Zwischenverfahren - klären, ob die erforderlichen Mittel aus dem Entschädigungsfond bewilligt oder zugesagt werden können. Der Umfang, in dem die Behörde die finanzielle Zumutbarkeit zu prüfen hat, hängt allerdings davon ab, in welchem Umfang der Denkmaleigentümer seinen Mitwirkungspflichten entspricht und (in Zusammenarbeit mit den Denkmalschutzbehörden) Vorstellungen für die weitere Nutzung seines Baudenkmals entwickelt. Stellt sich der Eigentümer auf den Standpunkt, dass nur eine Beseitigung des Baudenkmals in Betracht kommt, und weigert er sich, eine Sanierung mit oder ohne bauliche Veränderungen in seine Pläne einzubeziehen, dann genügt es, wenn ihm ein finanzieller Ausgleich dem Grunde nach zugesagt wird. Hierauf ist im Folgenden zurückzukommen.

Auch den weiteren Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine gesetzliche Ausgleichsregelung kann trotz des Fehlens ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen entsprochen werden, wenn im Rahmen der Entscheidung über den Erlaubnisantrag über die Frage eines finanziellen Ausgleichs zu entscheiden ist. Das Erlaubnisverfahren kann so gestaltet und das Ermessen des Art. 6 Abs. 2 DSchG so ausgeübt werden, dass die Entscheidung über einen finanziellen Ausgleich zusammen mit der Entscheidung über die Erlaubnis ergeht und dass ein finanzieller Ausgleich zur Herstellung der Zumutbarkeit nur subsidiär in Betracht gezogen wird. Damit kann offen bleiben, ob die "salvatorische Entschädigungsklausel" des Art. 20 DSchG für die Fälle einer ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung als den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Regelung angesehen werden könnte (in diesem Sinn [vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999]: BGH vom 11.1.1996 BayVBl 1996, 347; BayObLG vom 8.12.1998 BayVBl 1999, 251; mit Einschränkungen bejahend [und die geringe praktische Bedeutung der Frage betonend] Dirnberger in Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 20 RdNr. 14 ff.; a. A. [auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts]: Hammer, NVwZ 2000, 46/47; Stuer/Thorand, NJW 2000, 3737/3745; Gellermann, NJW 2001, 1003/1009; Uwe Kischel, VerwArch 2006, 450/475 ff.). Im Übrigen könnten die Eigentümerbelange auch dann ausreichend berücksichtigt werden, wenn man der Ansicht ist, dass das Denkmalschutzgesetz gegenwärtig keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Regelung für ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmungen enthält. Denn das Gesetz kann auch in der Weise vollzogen werden, dass ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bejaht wird, wenn dem Eigentümer die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes nur bei Gewährung eines finanziellen Ausgleichs zuzumuten wäre.

(2) Diese Auslegung von Art. 6 Abs. 2 DSchG erfordert eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Vorschrift.

Nach der bisherigen Rechtsprechung, die, soweit ersichtlich, auf das Urteil vom 12. Juni 1978 (VGH n. F. 32, 9 = BayVBl 1979, 118) zurückgeht und im Urteil vom 8. Mai 1989 (VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208) bestätigt und zusammengefasst wurde, waren bei der Ermessensentscheidung über den Erlaubnisantrag zwar die Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustands mit den für eine Veränderung bzw. eine Beseitigung des Baudenkmals sprechenden privaten Interessen des Eigentümers abzuwägen. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob das Denkmal überhaupt in einer Weise genutzt werden kann, die den Anforderungen des Art. 5 DSchG genügt und dem Eigentümer zumutbar ist. Art. 5 DSchG regelt die Nutzung von Baudenkmälern. In erster Linie sollen sie entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden (Satz 1). Ist dies nicht möglich, ist eine der ursprünglichen gleiche oder gleichartige Nutzung anzustreben (Satz 2). Soweit auch dies nicht möglich ist, soll eine Nutzung gewählt werden, bei der die Substanz möglichst auf Dauer erhalten werden kann (Satz 3). Bestehen Nutzungsalternativen, soll die das Denkmal am wenigsten beeinträchtigende Nutzung gewählt werden (Satz 4). Können diese Verpflichtungen schon deswegen nicht erfüllt werden, weil in absehbarer Zeit ohnehin mit dem Verfall des Baudenkmals zu rechnen ist, musste nach der bisherigen Rechtsprechung die Beseitigung erlaubt werden. Dasselbe galt, wenn nur eine Nutzung in Betracht kommt, für die das Baudenkmal so stark verändert werden müsste, dass seine Identität zerstört würde und eine bloße Rekonstruktion entstünde. Im Übrigen war nach dieser Rechtsprechung jedoch vor allem im Hinblick auf die subsidiäre Verpflichtung des Entschädigungsfonds (Art. 21 Abs. 2 DSchG), Kosten von Erhaltungsmaßnahmen zu tragen (Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG), im Erlaubnisverfahren nicht abschließend zu prüfen, ob dem Eigentümer, der nach Ablehnung des Erlaubnisantrags mit dem Denkmal im bisherigen Zustand "weiterleben" muss, die Erfüllung der Verpflichtung des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG, sein Baudenkmal instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, zugemutet werden kann. Berücksichtigt wurde nur, ob die Bedeutung des Baudenkmals es rechtfertigt, den Eigentümer eine Belastung bis zur Zumutbarkeitsgrenze aufzuerlegen und das Risiko einer Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds einzugehen, falls diese Grenze überschritten werden sollte (BayVGH vom 8.5.1989 a. a. O.).

Es kann dahinstehen, ob mit der weitgehenden Ausklammerung der Zumutbarkeitsprüfung aus dem Erlaubnisverfahren, die den Kern dieser Rechtsprechung bildete, sichergestellt werden konnte, dass erforderliche, dem Eigentümer aber nicht zumutbare Erhaltungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Dahinstehen kann ferner, ob die Fälle sachgerecht gelöst werden konnten, bei denen eine sowohl denkmalgerechte als auch wirtschaftlich tragfähige Nutzung nicht mit einer bloßen Instandhaltung des Denkmals, sondern nur mit einer - wiederum erlaubnispflichtigen - Veränderung zu erreichen ist (vgl. dazu das auch den Beteiligten dieses Verfahrens übersandte Hinweisschreiben des 15. Senats vom 30.7.2004 in dem im Tatbestand dieses Urteils erwähnten Parallelverfahren). An der bisherigen Rechtsprechung kann - ungeachtet dessen, dass sie in den Achtzigerjahren des letzten Jahrhunderts vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 15.5.1981 BayVBl 1981, 429) gebilligt und vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.4.1987 - 4 B 70.87) nicht beanstandet wurde - im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssätze nicht festgehalten werden. Der zuletzt geäußerten gegenteiligen Auffassung des Beklagten (anders der Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 20.9.2000) ist nicht zu folgen. Der vom Beklagten (und Martin in Eberl/Martin/ Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 6 RdNr. 67) zu Recht hervorgehobene Umstand, dass sich die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse durch die materiellen Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG in den meisten Fällen im Rahmen einer zulässigen Sozialbindung halten, macht die Anpassung der Rechtsprechung an die Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts nicht entbehrlich. Dass die Erhaltung des Baudenkmals nur in Ausnahmefällen unzumutbar ist, ändert nichts daran, dass auch die Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Erlaubnisverfahren erfolgen muss. Es genügt nicht, den Eigentümer darauf zu verweisen, dass er "zur Erhaltung des Baudenkmals ohnehin nur insoweit verpflichtet ist, als ihm dies zumutbar ist" (BayVGH vom 8.5.1989 a. a. O.). Dies widerspricht vielmehr auch dem Grundsatz, dass sich der Eigentümer im Wege des Primärrechtsschutzes gegen die Versagung der Erlaubnis zur Wehr setzen muss, wenn er die ihm damit angesonnene Beibehaltung des bisherigen Zustandes für unzumutbar hält. Schließlich kann die Verlagerung der Zumutbarkeitsprüfung in den Vollzug des Art. 4 DSchG zur Folge haben, dass eine unzumutbare Einschränkung des Eigentums nicht, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, in erster Linie real vermieden wird.

Der Große Senat des Verwaltungsgerichtshofs (§ 12 Abs. 1, § 11 VwGO) muss für diese Weiterentwicklung der Rechtsprechung nicht angerufen werden, weil der 14. Senat in dem Parallelverfahren auf Anfrage des 15. Senats entschieden hat, dass er an der im Urteil vom 8. Mai 1989 vertretenen Rechtsauffassung nicht festhält (Beschluss vom 7.10.2004 - 14 B 88.2426). Der Sache nach ist die Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Übrigen bereits mit einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1998 (2 B 94.3895 - BayVBl 2000, 280) eingeleitet und mit einem Urteil vom 3. August 2000 (2 B 97.748 - Juris) vollzogen worden. Im Urteil vom 22. Juli 1998 wurde nämlich bereits geprüft, ob der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit dann "zur Beseitigung eines bedeutsamen und unersetzlichen Baudenkmals führen müsste", wenn die "bei einer Erhaltung ... entstehenden Einbußen" unverhältnismäßig wären. Im Urteil vom 3. August 2000 wurde "ungeachtet des Umstandes, dass ... die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit grundsätzlich nicht zu prüfen ist," entschieden, dass die Höhe der zu erwartenden Sanierungskosten bei einem Baudenkmal, das für eine wirtschaftlich sinnvolle weitere Nutzung saniert werden muss, nicht "gänzlich außer Betracht bleiben kann" (S. 19 des Entscheidungsabdrucks).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Nach der nicht die Genehmigungs-, sondern die Versagungsvoraussetzungen regelnden Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann (= darf) die Erlaubnis für die Beseitigung eines Baudenkmals nur versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Mit dem Abstellen auf gewichtige Gründe verlangt die Vorschrift keine "gesteigerte" Bedeutung des Baudenkmals (a). Die Erlaubnis muss weder deswegen erteilt werden, weil es für den Kläger unzumutbar ist, das Baudenkmal zu erhalten (b) noch deswegen, weil die für sein Vorhaben sprechenden Gründe so viel Gewicht haben, dass der Behörde bei der Ermessensausübung keine andere Wahl bleibt als dem Antrag zu entsprechen (c).

a) Gewichtige, die Versagung der Erlaubnis rechtfertigende Gründe des Denkmalschutzes können nicht nur dann vorliegen, wenn das Baudenkmal eine - im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgebenden - "gesteigerte Bedeutung" (BayVGH [26. Senat] vom 21.2.1985 BayVBl 1986, 399) hat. Das Erfordernis der gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes bedeutet nicht, dass bei Baudenkmälern geringerer Bedeutung die Voraussetzungen für eine Beseitigung oder Veränderung grundsätzlich erfüllt wären. Es wäre widersprüchlich, wenn eine bauliche Anlage, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert ist, ohne weiteres vollständig beseitigt oder verändert werden dürfte, weil die für ihre Erhaltung sprechenden, die Denkmaleigenschaft konstituierenden Gründe von - im Vergleich mit anderen Baudenkmälern - geringerem Gewicht sind. Die "gewichtigen Gründe", die, wie im Folgenden darzulegen ist, zu bewerten und mit den für eine Beseitigung oder Veränderung sprechenden Gründen abgewogen werden müssen, ergeben sich vielmehr - auch bei dem Gebäude des Klägers - in erster Linie aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft (Art. 1 DSchG) beruht (Martin in Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 6 RdNr. 56).

Diese Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG steht zwar wohl nicht im Einklang mit den Gründen des zitierten Urteils vom 21. Februar 1985, denen zufolge "eine auf Art. 6 Abs. 2 oder 3 DSchG gestützte Versagung von Erlaubnis, Baugenehmigung oder Zustimmung ... nur in Betracht (kommt), wenn dem Objekt eine gegenüber den Maßstäben des Art. 1 Abs. 1 DSchG gesteigerte Bedeutung zuerkannt werden kann". Gleichwohl muss nicht gemäß § 11 Abs. 3 VwGO angefragt werden, ob der 26. Senat an seiner Auffassung festhält. Denn die Abweichung wäre nicht entscheidungserheblich. Der 26. Senat nimmt nämlich eine "gesteigerte Bedeutung" bereits dann an, wenn das Denkmal "deutlich die Grenzen des Unbedeutenden" überschreitet (a. a. O., S. 401). Diese Voraussetzung ist bei dem Baudenkmal des Klägers ungeachtet dessen erfüllt, dass seine Bedeutung differenzierter gewürdigt werden muss, als dies in den angefochtenen Bescheiden des Landratsamts geschehen ist (dazu noch im Folgenden). Gewichtige Gründe lägen somit auch dann vor, wenn man der Auffassung des 26. Senats folgt.

b) Es liegt nicht der Ausnahmefall vor, in dem die Erlaubnis für die Beseitigung trotz Vorliegens gewichtiger Gründe erteilt werden muss, weil den Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht zuzumuten ist.

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG verlangt eine Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange. Ist dem für Denkmalbelange aufgeschlossenen Eigentümer, auf den bei der Zumutbarkeitsprüfung abzustellen ist (BVerfGE 100, 226/243), die (unveränderte) Erhaltung des Baudenkmals nicht zuzumuten, so besteht kein Ermessensspielraum. In diesem Fall muss dem Antrag entsprochen werden, weil die Versagung der Erlaubnis unverhältnismäßig wäre.

Die Erhaltung eines Baudenkmals ist unzumutbar, wenn sich die Ziele des Denkmalschutzes schon aus "tatsächlichen" Gründen nicht mehr verwirklichen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Baudenkmal in absehbarer Zeit ohnehin dem Verfall preisgegeben und als Ruine nicht erhaltungswürdig ist, wenn nur noch so wenig Substanz erhalten ist, dass bei einer Sanierung die Identität des Denkmals verloren ginge und nur noch eine Rekonstruktion entstünde oder wenn eine den Anforderungen des Art. 5 DSchG genügende Nutzung nicht in Betracht kommt.

In wirtschaftlicher (finanzieller) Hinsicht wird der Eigentümer durch die ihm mit der Versagung der Erlaubnis angesonnene (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes grundsätzlich dann unverhältnismäßig belastet, wenn ein für eine "geldwerte" Nutzung bestimmtes Denkmal (ohne erlaubnispflichtige Veränderungen) nicht mehr wirtschaftlich vernünftig genutzt werden kann. Grundsätzlich ausschlaggebend ist, ob sich das Denkmal - kurz ausgedrückt - "selbst trägt" (vgl. OVG NW vom 15.8.1997 - 7 A 133/95 - EzD 5.4 Nr. 3). Ist dies der Fall, sind die einer wirtschaftlich ertragreicheren Nutzung entgegenstehenden denkmalschutzrechtlichen Anforderungen in aller Regel als Sozialbindung des Denkmaleigentums hinzunehmen; wirtschaftliche Zumutbarkeit setzt nicht voraus, dass mit der Nutzung des Denkmals eine Rendite erzielt werden kann (OVG RhPf vom 26.5.2004 - Juris; vgl. auch BayOblG vom 8.12.1998 BayVBl 1999, 251)

Ob sich das Denkmal "selbst trägt" ist in Überstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH BW vom 11.11.1999 NuR 2000, 335 = BRS 62 Nr. 220 und OVG RhPf vom 6.11.2001 NVwZ-RR 2002, 267 = BRS 64 Nr. 208 = BauR 2002, 306; vom 21.8.2003 BauR 2004, 664; vom 26.5.2004 BauR 2004, 1124 und vom 30.3.2006 - 1 A 10178/05 - Juris; jeweils mit weiteren Nachweisen) mittels einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu entscheiden. Dieser Maßstab wird auch in neueren Denkmalschutzgesetzen angelegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes vom 14.4.2004, GVBl S. 465 ["Unzumutbar ist eine Belastung insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und der Bewirtschaftung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden"]; vgl. auch VG Gera vom 11.11.2004 - 4 K 1717/01 GE - Juris). Bei der erforderlichen Berechnung sind vor allem die Finanzierungskosten einer Sanierung sowie die Bewirtschaftungskosten den voraussichtlichen Mieteinnahmen bzw. dem Gebrauchswert des Denkmals sowie bewilligten oder verbindlich in Aussicht gestellten Zuschüssen (vor allem öffentlichen Mitteln) und Steuervergünstigungen, die sich je nach den Einkommensverhältnissen unterschiedlich auswirken, gegenüberzustellen. Auch in früheren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs wurde bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechung als maßgeblich angesehen (vgl. BayVGH vom 8.11.1985 BayVBl 1987, 368 [Leitsatz 1: "Bei der Prüfung der Frage, ob Erhaltungsmaßnahmen an einem Baudenkmal den Erhaltungspflichtigen zumutbar i. S. von Art. 4 Abs. 2 DSchG sind, ist in erster Linie darauf abzustellen, ob die nach Abzug öffentlicher Leistungen verbleibenden Kosten für Erhaltung und Bewirtschaftung des Baudenkmals durch dessen Nutzen (Erträge, Gebrauchswert) aufgewogen werden."]). Hingegen ist eine Vergleichsberechnung zwischen den Kosten eines Abbruchs sowie eines Neubaus einerseits und den Kosten einer Sanierung mit entsprechendem Ausbau andererseits (Baukostenvergleichsberechnung) für die Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht geeignet, weil nicht festgestellt wird, welche Belastung auf den Eigentümer im Fall der Ablehnung des Erlaubnisantrags zukommt (VGH BW vom 11.11.1999 a. a. O.). Außerdem widerspräche es dem Leitbild des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Eigentümers, wenn man die Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals davon abhängig machen würde, ob ein Neubau wirtschaftlicher wäre.

bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nicht schon deswegen zu, weil ihm (und seiner Schwester) nicht zuzumuten ist, das Anwesen zu erhalten. Die Beibehaltung des bisherigen Zustandes ist weder aus "tatsächlichen" (1) noch aus wirtschaftlichen Gründen (2) unzumutbar.

(1) Aufgrund des vom Beklagten vorgelegten Gutachtens vom 30. Dezember 2001 des für Instandsetzung historischer Gebäude öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ***** steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Zustand des Gebäudes nicht so schlecht ist, dass es ohnehin in naher Zukunft "dem Verfall preisgeben" wäre oder dass bei einer Instandsetzung mangels sanierbarer Substanz nur eine Rekonstruktion entstünde.

Es ist auch nicht zu ersehen, dass eine nach dem Maßstab von Art. 5 DSchG geeignete und dem Eigentümer zumutbare Nutzung schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommen würde. Die Wohnnutzung (im Wohnteil des Anwesens) könnte nach einer Sanierung, die sich auf die für den Erhalt des Gebäudes erforderlichen Maßnahmen beschränkt, und erst recht nach einer Modernisierung, beibehalten werden. Der ehemalige Wirtschaftsteil könnte nach Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen als Abstell- und Lagerfläche genutzt werden. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten kann das Gebäude auch so ausgebaut werden, dass wesentliche Teile der denkmalwürdigen Substanz erhalten bleiben und dass eine den Anforderungen des Art. 5 DSchG noch entsprechende andere Nutzung möglich wird. Es ist bisher von keiner Seite geltend gemacht worden, dass den mit einem solchen Ausbau verbundenen Veränderungen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen würden (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG). Der Einwand des Klägers gegen die im Gutachten vom 30. Dezember 2001 als Beispiel untersuchte "Vollnutzung" (Sanierung der bestehenden Wohnung, Einbau von zwei weiteren Wohnungen), nämlich "dass gerade bei landwirtschaftlichen Gebäuden, vor allem im Stallbereich, eine dauerhafte Sanierung mit Langzeitwirkung überhaupt nicht möglich (sei), wenn das Mauerwerk bereits durchfeuchtet ist" (Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 1.7.2002), ist zur Überzeugung des Senats durch die Stellungnahme des Gutachters vom 7. Oktober 2002 widerlegt, in der mehrere Beispiele für "mit großem Erfolg" zu Wohngebäuden umgebaute ehemalige Stallgebäude angeführt werden.

(2) Die Beibehaltung des bisherigen Zustandes ist für den Kläger auch nicht aus wirtschaftlichen (finanziellen) Gründen unzumutbar.

Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit kann das vom Beklagten vorgelegte Gutachten nicht herangezogen werden. Denn das Gutachten enthält keine Wirtschaftlichkeitsberechnung, sondern nimmt - entsprechend der Weichenstellung durch die Fragen, die der für die Streitsache früher zuständige 20. Senat in einem Hinweisschreiben vom 22. Januar 2001 aufgeworfen hat - im Sinne eines Baukostenvergleichs dazu Stellung, wie sich die Kosten einer Sanierung (ohne oder mit einem Ausbau für eine künftige "Vollnutzung" des Gebäudes) zu den Kosten eines Abrisses und Neubaus verhalten. Der Wert der vom Gutachter sorgfältig erarbeiteten Bestandsaufnahme für die vorstehende Feststellung, dass sich das Baudenkmal in einem erhaltungs- und sanierungsfähigen Zustand befindet, wird hierdurch nicht geschmälert.

Gleichwohl muss keine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt (und kein Gutachten eines für diese Fragen kompetenten Sachverständigen eingeholt werden). In Anbetracht dessen, dass der Kläger bisher nicht konkret an der Prüfung möglicher zukünftiger denkmalgerechter Nutzungen des Gebäudes mitgewirkt hat, bestand für den Beklagten im Verwaltungsverfahren und besteht für das Gericht im gerichtlichen Verfahren kein Grund, die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Einzelnen zu prüfen. Es genügt, dass sich der Beklagte durch die Erklärungen im Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 1. Dezember 2006 dem Grunde nach zu einem finanziellen Ausgleich verpflichtet hat ("... muss höchstvorsorglich für den Fall, dass entgegen der fachlichen Einschätzung des Beklagten eine Beeinträchtigung des Eigentums i. S. v. Art. 14 GG überhaupt angenommen werden könnte, nochmals betont werden, dass die ggf. erforderlichen Ausgleichszahlungen durch den Einsatz des Entschädigungsfonds nach Art. 20 GG [richtig: DSchG] nach grundsätzlicher Erklärung der obersten Denkmalschutzbehörde zur Verfügung gestellt würden").

Der Beklagte betont zu Recht, dass sich aus den Erhaltungs- und Nutzungsverpflichtungen der Art. 4 und 5 DSchG verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten des Denkmaleigentümers ergeben. Der Umfang, in dem die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren und einem nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren zu ermitteln und zu prüfen ist (Art. 24 BayVwVfG, § 86 Abs. 1 VwGO), hängt davon ab, in welchem Maße der Kläger diesen Mitwirkungspflichten entsprochen hat. Der sachliche Grund für eine Mitwirkungspflicht des Eigentümers ist darin zu sehen, dass sich die Hauptziele des Denkmalschutzgesetzes, die möglichst weitgehende Erhaltung und möglichst zweckentsprechende Nutzung des Baudenkmals, nur erreichen lassen, wenn der Eigentümer und die Denkmalbehörden zusammenwirken. Der Eigentümer kann erwarten, dass ihn das Landesamt für Denkmalpflege berät (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 DSchG), auf welche Weise sich seine Nutzungsabsichten und seine Verpflichtungen als Denkmaleigentümer in Einklang bringen lassen. Da der Eigentümer das Denkmal im Rahmen des ihm Zumutbaren erhalten muss, muss er aber auch das ihm Zumutbare zur Klärung dieser Frage beitragen (VG Regensburg vom 5.3.2002 - RN K 01.1023 - EZD 1.1 Nr. 9). Stellt sich ein Eigentümer auf den Standpunkt, dass für ihn nur eine Beseitigung in Betracht kommt, obwohl sich das Denkmal in "tatsächlicher" Hinsicht in einem erhaltungsfähigen Zustand befindet, dann kann er nicht erwarten, dass die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Einzelnen geprüft wird. Dies ist vielmehr erst dann veranlasst, wenn sich der Eigentümer (vorläufig) auf eine bestimmte denkmalverträgliche Nutzung mit oder ohne bauliche Veränderung festlegt. Nur anhand einer konkreten Planung kann die Behörde eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchführen, entscheiden, ob und welche Maßnahmen zur "Herbeiführung" der Zumutbarkeit veranlasst sind, und gegebenenfalls im Rahmen ihrer Beratungsobliegenheiten Alternativen aufzeigen. In diesem Umfang ist das Gebot, dass zeitgleich mit der Entscheidung über den Erlaubnisantrag über die Frage eines finanziellen Ausgleichs entschieden werden muss (BVerfGE 100, 226/246), aus Gründen der Praktikabilität einzuschränken (vgl. auch OVG RhPf vom 26.5.2004 - Juris [Darlegungs- und Beweislast des Eigentümers für die Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung]).

Nach diesem Maßstab muss sich der Kläger bei der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit mit der vorstehend zitierten Erklärung des Beklagten zufrieden geben. Der Kläger betont zwar mit nachvollziehbaren Argumenten, dass er sich die Entscheidung, das Gebäude durch einen Neubau zu ersetzen, nicht leicht gemacht habe. Das ändert aber nichts daran, dass er sich auf einen Abbruch festgelegt hat, obwohl sich das Gebäude - wie durch das Sachverständigengutachten bestätigt wurde - in einem sanierungsfähigen Zustand befindet und - objektiv betrachtet - auch in einer den denkmalschutzrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise genutzt werden kann.

c) Die - unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle - für einen Abbruch sprechenden Belange haben nicht so viel Gewicht, dass der Behörde bei Ausübung des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumten Ermessens keine andere Wahl bleibt als die Erlaubnis zu erteilen. Hierzu wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen. B.

Der Kläger kann beanspruchen, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut über den Erlaubnisantrag entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO); denn die Ablehnung des Antrags durch die Bescheide vom 29. September 1998 und 27. März 2002 beruht auf Ermessensfehlern. Das Landratsamt hat der Verpflichtung, die von dem Vorhaben berührten Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu berücksichtigen und miteinander und gegeneinander abzuwägen (a), nicht in vollem Umfang entsprochen (b).

a) Das denkmalschutzrechtliche "Erlaubnisermessen" muss in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt werden (Art. 40 BayVwVfG). Zweck des Erlaubnisvorbehalts ist vor allem, durch eine präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 DSchG) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 DSchG) der Denkmäler gegenüber Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren Geltung zu verschaffen. Anders als bei in das Ermessen der Behörde gestellten Eingriffsbefugnissen geht es nicht vorrangig um Zweckmäßigkeitserwägungen. Die Behörde trifft eine rechtsgestaltende Entscheidung, welche die Belange des Denkmalschutzes auf der einen sowie widerstreitende öffentliche Belange und die betroffenen privaten Belange auf der anderen Seite unter Berücksichtigung der dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben ausgleichen muss. Hierfür müssen die von dem Vorhaben berührten Belange berücksichtigt und miteinander und gegeneinander abgewogen werden (BayVGH vom 21.2.1985 BayVBl 1986, 399/401; Martin in Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 63 RdNr. 69; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 40 RdNr. 56; vgl. BVerwG vom 19.12.1986 NJW 1987, 1836 [zu einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis]).

Die Entscheidung der Denkmalschutzbehörde wird durch die als unbestimmter Rechtsbegriff formulierte Tatbestandsvoraussetzung der "gewichtigen Gründe" und das ihr eingeräumte Ermessen bestimmt. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die - mit dem Denkmalschutz grundsätzlich bezweckte - (möglichst) unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen. Die Auslegung der "gewichtigen Gründe" im Sinne von überwiegenden Gründen ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Der Auffassung, dass die Erlaubnis auch versagt werden darf, wenn die Gründe des Denkmalschutzes weniger Gewicht haben als die für eine Beseitigung oder Veränderung sprechenden Gründe (Martin in Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 6 RdNr. 69), ist nicht zu folgen, weil sie eine unverhältnismäßige Belastung des Denkmaleigentümers in Kauf nimmt. Richtig ist allerdings, dass die mit Verfassungsrang ausgestatteten Gründe des Denkmalschutzes regelmäßig von erheblichem Gewicht sind. Bei der Ermessensentscheidung über den Erlaubnisantrag ist die Bedeutung des Denkmals zu berücksichtigen. Die Bedeutung ergibt sich in erster Linie aus den Gründen, auf denen die Denkmaleigenschaft beruht; sie kann durch Elemente wie den Seltenheitswert, den ein Denkmal auch erst im Lauf der Zeit erlangen kann, verstärkt werden (vgl. Martin in Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 6 RdNr. 63). Auch der Erhaltungszustand des Denkmals, allerdings ohne vom Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger zu verantwortende "Vorbelastungen" infolge eines pflichtwidrigen Unterlassens der Instandhaltung oder durch denkmalwidrige Veränderungen (BayVGH vom 6.11.1996 - 2 B 94.2926), fällt ins Gewicht. Dasselbe gilt für die Fragen, welche Nutzungsmöglichkeiten für die Zukunft bestehen und in welchem Maße bei einer weiteren Nutzung den Vorgaben des Art. 5 DSchG entsprochen werden kann, sowie für den Umfang und die Art hierfür erforderlicher baulicher Veränderungen (vgl. auch Viehbrock in Martin/Krautzberger, Handbuch der Denkmalpflege, E IV. RdNr. 90). Bei den privaten Belangen können neben den im Vordergrund stehenden Eigentumsbelangen (einschließlich der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit) auch weitere Gesichtspunkte, wie die Umstände des Erwerbs des Denkmals und die Frage, welchen Stellenwert es im Vermögen des Eigentümers hat, von Bedeutung sein.

b) Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des Landratsamts nicht in vollem Umfang. Der Ablehnungsbescheid vom 29. September 1998 in der Fassung vom 27. März 2002 berücksichtigt nicht alle Gesichtspunkte, die in diesem Fall für die Ermessensausübung erheblich sind, mit dem ihnen zukommenden Gewicht. Im Bescheid vom 29. September 1998 wird zwar betont, dass "alle für und gegen die Erhaltung oder Veränderung sprechenden Gründe sorgfältig abzuwägen (seien)". Die Abwägung beschränkt sich aber auf die allgemeine Feststellung, dass die Interessen des Klägers an der Beseitigung des Gebäudes gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der Erhaltung zurückzutreten hätten. Im Bescheid vom 27. März 2002 hat die Behörde zwar ihre Erwägungen im Ergebnis zutreffend dahingehend ergänzt, dass die Erlaubnis nicht deswegen erteilt werden muss, weil die Erhaltung des Baudenkmals für den Kläger unzumutbar ist. Weitergehende Erwägungen wurden aber nicht angestellt. Zum einen hat das Landratsamt die Bedeutung des Baudenkmals nicht differenziert genug gewürdigt, um sie sachgerecht mit den privaten Belangen abwägen zu können. Der Bescheid bezeichnet das Gebäude als "einen Flügel der ehemaligen Schlossanlage"; damit wird eine Bedeutung signalisiert, die das frühere Wirtschaftsgebäude, das nach dem Urkataster mit dem Schlossgebäude nicht verbunden war, sondern - zusammen mit einem weiteren Wirtschaftsgebäude - südlich von ("hinter") dem Schloss stand, nicht hatte. Hinzu kommt, dass die ursprüngliche Funktion als ein (vom Hauptgebäude abgesetztes) Nebengebäude, heute kaum noch nachvollzogen werden kann. Nach den Plänen sind die Flächen, auf denen das Hauptgebäude des Schlosses und die anderen Nebengebäude standen, nämlich überwiegend ohne Rücksicht auf die räumlichen Bezüge der alten Anlage bebaut worden. Lediglich der weiter nördlich liegende ehemalige Schlossweiher befindet sich noch etwa an der Stelle, die in den alten Plänen verzeichnet ist. Wie die zahlreichen vom Gutachter aufgenommenen Fotografien zeigen, lässt auch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes diese frühere Funktion noch kaum erkennen. Das Erscheinungsbild wird vielmehr durch die ortsgeschichtlich weniger bedeutsame Funktion als landwirtschaftliches Anwesen mit Wohnteil geprägt, die es durch den Umbau im zweiten Viertel des 19. Jahrhunderts bekommen hat. Insgesamt betrachtet ist somit der Zeugnischarakter des Baudenkmals für die Zeit, während der in P***** ein Schloss stand, nicht unerheblich beeinträchtigt. Schließlich ist der alte Dachstuhl - der Bauteil, an dem sich die Entstehungszeit des Gebäudes noch eindeutig ablesen lässt - nach den Feststellungen des Gutachters nur noch über dem Wohnteil in weitgehend unverändertem Zustand vorhanden. Über dem Wirtschaftsteil wurde der Dachstuhl hingegen erheblich verändert (Seite 4 des Gutachtens). Auch dies schmälert die Bedeutung des Denkmals.

Zu Unrecht keine Berücksichtigung gefunden hat die mit der Bedeutung des Baudenkmals im Zusammenhang stehende Frage, welchen Stellenwert das Gebäude im öffentlichen Bewusstsein hat. Das Verfahren hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass das Anwesen von den Bürgern der Gemeinde als Zeugnis der Geschichte ihres Orts erlebt wird und dass die örtliche Gemeinschaft im Hinblick auf diese Bedeutung ein Interesse an der Erhaltung des Bauwerks hat. Der Senat verkennt nicht, dass die Entscheidung über den Erlaubnisantrag nicht von dem Desinteresse an dem Baudenkmal beeinflusst werden darf, das die Beigeladene - unter Vernachlässigung der ihr durch Art. 141 Abs. 2 BV zugewiesenen Aufgabe, die Denkmäler der Geschichte zu pflegen - in diesem Verfahren an den Tag gelegt hat. Der Senat hält aber an der in einem Hinweisschreiben geäußerten Auffassung fest, dass das Gewicht der für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechenden Gründe auch dadurch bestimmt wird, ob eine die Denkmaleigenschaft begründende ortsgeschichtliche Bedeutung im Bewusstsein der Gemeindebürger verankert ist oder nicht.

Auch die persönlichen Verhältnisse der Denkmaleigentümer wurden zu Unrecht bei den Ermessenserwägungen nicht berücksichtigt. Nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 1 DSchG setzt die Anordnung von Erhaltungsmaßnahmen gegenüber dem Denkmaleigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigten voraus, dass die Maßnahmen den Betroffenen "unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen" zumutbar ist. Das bedeutet zwar in aller Regel nicht, dass ein Denkmaleigentümer Verluste, die bei der Erhaltung des Baudenkmals entstehen, aus seinem sonstigen Vermögen ausgleichen muss; dessen Berücksichtigung verlangt die Vorschrift nicht. Unter dem Gesichtspunkt der sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen kann aber der Stellenwert, den das Baudenkmal im Vermögen des Eigentümers hat, von Bedeutung sein. In dieser Hinsicht fällt ins Gewicht, dass die Familie des Klägers das Gebäude nicht etwa in spekulativer Absicht erworben hat, sondern das Anwesen seit fast einem Jahrhundert in ihrem Besitz hat. Der Kläger hat das Anwesen nach seinem unwidersprochenen Vorbringen der Gemeinde vergeblich zu einem günstigen Preis zum Kauf angeboten und auch keinen privaten Käufer gefunden. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung handelt es sich um den einzigen Grundbesitz der Familie, auf dem für die Nachkommen familiengerechter Wohnraum geschaffen werden kann. Diese persönlichen Umstände haben Gewicht; sie sind vom Landratsamt weiter aufzuklären und bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.

Hingegen ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt nicht berücksichtigt hat, wie weit sich eine bei Erhaltung des Baudenkmals in Betracht kommende Nutzung von dem ursprünglichen Verwendungszweck des Denkmals entfernt. Diese Frage stellt sich nicht, wenn nur über die Zulässigkeit einer Beseitigung des Baudenkmals zu entscheiden ist.

Die nicht oder nicht ausreichend berücksichtigten Belange sind nicht so gewichtig, dass der Behörde bei Ausübung des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumten Ermessens keine andere Wahl bleibt als die Erlaubnis für die Beseitigung zu erteilen. Der Kläger kann aber beanspruchen, dass das Landratsamt noch einmal über seinen Antrag entscheidet und dabei die genannten Gesichtspunkte berücksichtigt. Nach Auffassung des Senats wäre der Kläger allerdings gut beraten, wenn er seinen Mitwirkungspflichten entspricht und eine der im Gutachten aufgezeigten Möglichkeiten für die weitere Nutzung des Gebäude (oder eine andere denkmalverträgliche Nutzung) zur Überprüfung stellt. Dadurch zwingt er die Behörde, die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht nur dem Grunde nach zu prüfen, sondern im Einzelnen der Frage nachzugehen, ob und unter welchen Bedingungen sich eine in Betracht kommende Nutzung des Gebäudes auch wirtschaftlich trägt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.782 Euro (entspricht 25.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht gemäß der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGB l S. 3047).

Ende der Entscheidung

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