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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 1 B 05.1104
Rechtsgebiete: BauGB, ROG, Regionalplan der Region Südostbayern


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1
ROG § 3 Nr. 2
ROG § 3 Nr. 3
ROG § 3 Nr. 6
ROG § 7 Abs. 1 Satz 1
Regionalplan der Region Südostbayern
Bei der Festlegung eines große Teile einer Region erfassenden "Vermeidungsgebotes" für "große" Antennenträger im Regionalplan handelt es sich nicht um ein Ziel, sondern um einen Grundsatz der Raumordnung.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 B 05.1104

In der Verwaltungsstreitsache

Wegen Anfechtung einer Baugenehmigung für die Erhöhung eines Mobilfunkmastes (Fl.Nr. ****** Gemarkung ***************);

hier: Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. März 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Häberlein

ohne mündliche Verhandlung am 26. Juni 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. März 2005 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erhöhung eines Trägers (Mastes) für Mobilfunkantennen.

1. Die Beigeladene beantragte im Oktober 2002 die Baugenehmigung für die Erhöhung eines auf dem Grundstück Fl.Nr. 2218/1 Gemarkung S************** stehenden Antennenmastes um knapp 5 m auf eine Höhe von 35 m. An dem Mast sind bereits zahlreiche Mobilfunkantennen montiert. Nach den Bauvorlagen sollen an dem neuen Teil des Mastes, einem "Stahlrohraufsatz", zwei weitere Richtfunkantennen angebracht werden. Das Grundstück Fl.Nr. 2218/1 liegt östlich des Gemeindeteils H***** am nordwestlichen Rand des Gemeindegebiets von S**************. Die Klägerin verweigerte dem Bauvorhaben das Einvernehmen und bekräftigte diese Haltung im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens noch zweimal. Im November 2003 legte die Beigeladene folgende "Standortbegründung" für ihr Vorhaben vor:

" Weshalb ist die geplante Umbaumaßnahme erforderlich?

Zur Abführung des Datenverkehres des bestehenden GSM-Netzes bzw. des zukünftigen UMTS-Verkehres aus den oberbayerischen Regionen B************, T********* und R******** zu unserer Vermittlungsstelle in M****** ist es notwendig, unser bestehendes Weitverkehrsnetz kapazitiv zu erweitern.

Welche Wegeführung ist hierbei unter Berücksichtigung von Umweltverträglichkeit, technischen Notwendigkeiten, rechtlichen Aspekten bzw. wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich bzw. sinnvoll?

Zur Vermeidung von umweltbelastenden und aufwändigen Mastneubauten wird hierzu ein Weg über unsere bestehenden Standorte MXB 125 H******* über MXB 535 P**** und MXB 192 R******** nach MXB 080 P******** erforderlich.

Welche Rahmenbedingungen/Umbaumaßnahmen sind bei der Realisierung zu berücksichtigen?

Zum Aufbau von Richtfunkverbindungen ist ein sog. "Line of sight" erforderlich. Es muss also eine freie Sichtverbindung bestehen.

Ein Höhenrücken westlich von P**** weist jedoch einen hohen Baumbewuchs auf.

Ein Aufbau von Richtfunkantennen auf bestehender Masthöhe ist daher nicht möglich, da diese freie Sichtverbindung nicht gewährleistet ist. Zusätzlich ist doch ein gewisser Sicherheitsabstand erforderlich, welcher ein mögliches Baumwachstum entsprechend berücksichtigt.

Am Standort MXB 535 P**** wurde bereits eine Masterhöhung von 7,5 m vorgenommen. Eine weitere Masterhöhung an diesem Standort ist nicht mehr möglich, da der betreffliche Mast in statischer Hinsicht an seine Grenzen gestoßen ist. Zur Gewährleistung des Richtfunksendebetriebes ist eine maximale Auslenkung des Links von 0,5 Grad zulässig.

Eine Masterhöhung am bestehenden Standort MSB 192 R******** um 5 m in Form eines Stahlrohraufsatzes ist also ergänzend zur Erhöhung in P**** notwendig."

Im Hinblick auf diese Erläuterung erteilte das Landratsamt der Beigeladenen unter Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin mit Bescheid vom 7. Januar 2004 die beantragte Baugenehmigung. Dem im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauBG) stünden öffentliche Belange, insbesondere Ziele der Raumordnung, nicht entgegen. Zwar liege das Baugrundstück innerhalb des Bereichs, in dem nach einem im Regionalplan für die Region Südostbayern formulierten Ziel hohe Antennenträger vermieden werden sollten. Nach der Begründung seien mit hohen Trägermasten Anlagen mit einer Höhe von mehr als rund 30 m gemeint. Bei dem Ziel handle es sich jedoch um eine "Soll-Vorschrift" mit der Folge, dass diese in atypischen Situationen nicht anzuwenden sei. Nach der Formulierung des Ziels ("hohe Antennenträger sollen vermieden werden") liege ein solcher Ausnahmefall vor, wenn die Anlage an dem geplanten Standort und in der geplanten Höhe unvermeidbar sei. Dass diese Voraussetzung erfüllt sei, habe die Beigeladene durch die einem Privatgutachten gleichkommende Standortbegründung nachgewiesen.

Die Klägerin legte Widerspruch ein. Die Regierung *** ********** holte eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz ein. Nach dessen Äußerung (Schreiben vom 3.8.2004) ist die Aufstockung unter der Bedingung, dass die Richtfunkverbindung zwischen P**** und S************** tatsächlich erforderlich ist, unvermeidbar. Dass diese Bedingung erfüllt sei, sei anzunehmen; sonst würde die Beigeladene dafür keinen Aufwand treiben. Eine vertieftere Überprüfung dieser Bedingung erscheine aus der Sicht des Immissionsschutzes unverhältnismäßig. Im Übrigen bestätigte das Landesamt, dass für eine Richtfunkverbindung eine Sichtverbindung alleine nicht ausreiche. Um eine bestimmte Datenübertragung mit einer ausreichend kleinen Bitfehlerrate zu gewährleisten, sei es erforderlich die gesamte sog. erste Fresnelzone freizuhalten. Diese habe man sich etwa in Form einer überdimensionalen Zigarre zwischen den beiden Richtantennen vorzustellen, mit dem größten Durchmesser in der Mitte zwischen den Antennen. Bei der verwendeten Frequenz von 7 GHz und einer Streckenlänge von 13,47 km betrage der Durchmesser der ersten Fresnelzone etwa 34 m. Die Begründung der Beigeladenen im Schreiben vom 12. November 2003 sei daher nicht zu widerlegen. Auch im Hinblick auf diese Stellungnahme wies die Regierung den Widerspruch mit Bescheid vom 29. September 2004 zurück.

Der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 8. März 2005 statt. Die Klägerin werde durch die Baugenehmigung und den diese Entscheidung bestätigenden Widerspruchsbescheid in ihren Rechten verletzt. Bei der Festlegung des Regionalplans, dass hohe Antennenträger in dem vor dem Vorhaben betroffenen Ausschlussgebiet vermieden werden sollen, handle es sich um ein Ziel der Raumordnung. Den nachgeordneten Planungsträgern bzw. Genehmigungsbehörden werde ein verbindlicher Rahmen des Inhalts gesetzt, dass Antennenträger bis zu 30 m Höhe als unbedenklich hinzunehmen seien. Höhere Masten würden im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Naturgenuss ausgeschlossen. Nach seiner Begründung gebe der Regionalplan der Errichtung von weniger hohen Zwischenstationen den Vorzug gegenüber einzelnen höheren Masten. Die Erwägung im Widerspruchsbescheid, das Landschaftsbild werde durch die Erhöhung weniger gravierend beeinträchtigt als durch das Hinzukommen neuer Masten, widerspreche somit dem Regionalplan. Dass das Ziel als Sollvorschrift formuliert sei, stehe dem nicht entgegen. Zwar sei "im Regionalplan nicht bestimmbar", wie die Voraussetzungen, unter denen in einem atypischen Fall von dem Ziel abgewichen werden darf, beschaffen sein müssten. Es lasse sich aber "im Vorhinein festlegen, was die typische Situation ausmache und damit auch, was die atypische Konstellation kennzeichnet". Da nach der Begründung Versorgungslücken vorrangig durch Standorte außerhalb des Ausschlussgebiets oder durch Zwischenstationen geschlossen werden sollten, könne eine Ausnahme erst zugelassen werden, wenn diese Alternativen nicht in Betracht kämen. Letzteres sei nicht ausreichend geprüft worden, obwohl die Beigeladene und der Beklagte ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, sich zur Frage eines Alternativstandorts zu äußern. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Auch im Hinblick darauf, dass es sich um eine Anfechtungsklage handle, sei für die Nachholung einer Standortuntersuchung kein Raum mehr.

2. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beigeladene mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Sie macht geltend, dass es sich bei den einschlägigen Festlegungen des Regionalplans nicht um Ziele, sondern um Grundsätze der Raumordnung, die einer nachgelagerten Abwägung noch zugänglich seien, handele. Davon abgesehen sei zu berücksichtigen, dass der Regionalplan bei Antennenträgern nur ein grundsätzliches Vermeidungsgebot vorsehe. Im Hinblick hierauf liege ein atypischer Fall schon dann vor, wenn ein Antennenträger mit einer Höhe von geringfügig mehr als 30 m im Einzelfall keine spürbaren Auswirkungen auf das Landschaftsbild habe. Um einen solchen Fall handele es sich hier, weil die Erhöhung des Masten durch einen "schlanken und filigranen" Aufsatz optisch nicht ins Gewicht falle. Das Vorhaben, durch das sich die Errichtung eines neuen Mastes im Ausschlussgebiet oder in geringer Entfernung des Ausschlussgebietes vermeiden lasse, wirke sich nicht negativ auf das Landschaftsbild aus. Außerdem sei die vorliegende Fallgestaltung, nämlich dass sich die Errichtung weiterer Antennenträger durch eine geringfügige Erhöhung vermeiden lasse, im Regionalplan nicht abgewogen worden. Schließlich sei die Baumaßnahme auch unvermeidbar. Eine theoretisch mögliche Alternative wäre zwar die Errichtung eines Mastes an einem außerhalb des Ausschlussgebietes gelegenen Standort in der Nähe von Bad Endorf gewesen. An dieser Stelle hätte der Mast jedoch eine Höhe von 70 bis 80 m haben müssen. Es liege auf der Hand, dass ein solches Vorhaben in einem landschaftlich sensiblen Gebiet "kaum vermittelbar" gewesen wäre, wenn dessen Zweck auch durch eine geringfügige Erhöhung eines bereits bestehenden, nur wenige Kilometer entfernten Masten erreicht werden könne. Eine Anbindung der am Standort R******** vorhandenen Mobilfunkbasisstationen an das Mobilfunknetz der Beigeladenen über eine Station am Wendelstein oder am Hochries wäre technisch nicht sinnvoll möglich gewesen, weil es im 15-Gigahertz-Frequenzband, dass für die Überwindung dieser großen Entfernungen eingesetzt werden müsste, keine verfügbaren Frequenzkanäle mehr gebe. Eine technisch denkbare Alternative, nämlich die 13-Gigahertz-SDH-Technik verursache mehr als viermal so hohe Kosten und sei deshalb wirtschaftlich nicht sinnvoll. Außerdem wäre eine solche "Wegeführung" technisch schwierig zu bewältigen.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgericht München vom 8. März 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie betont, dass der Regionalplan eine zweistufige Prüfung vorsehe. Auf der ersten Stufe sei prüfen, ob es alternative Standorte gebe. Nur wenn diese Frage zu verneinen sei, sei auf der zweiten Stufe danach zu fragen, ob ein atypischer Fall vorliege. Das Verwaltungsgericht habe die Baugenehmigung für rechtswidrig gehalten, weil bereits auf der ersten Stufe nicht nachgewiesen sei, dass es keine Alternativstandorte gebe und auch die Errichtung von Zwischenstationen nicht in Betracht komme. Der fehlende Nachweis von Alternativstandorten gehe zulasten der Beigeladenen; denn es sei deren Aufgabe als Bauherrin die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Davon abgesehen führe der 35 m hohe Mast zu einer gravierenden Störung des Landschaftsbildes. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Schutz des Außenbereichs vor Bebauung im Hinblick auf das Staatsziel des Art. 20 a GG auch eine verfassungsrechtliche Qualität aufweise. Demgegenüber hätten die Grundrechte des Art. 14 und des Art. 12 GG, auf die sich die Beigeladene berufen könne, zurückzutreten, weil das Vorhaben wegen der weit über das Grundstückseigentum hinausweisenden optischen Wirkungen eine besondere Sozialrelevanz aufweise.

Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er hat sich nach Zulassung der Berufung nicht mehr geäußert.

Der Senat hat am 25. April 2007 durch Augenschein Beweis erhoben. Beim Ortstermin haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden darf, hat Erfolg.

1. Der Senat hat in einem Hinweisschreiben erläutert, weshalb er keine Bedenken hat, trotz des verhältnismäßigen langen Zeitraums, der seit dem Augenschein vergangen ist, und trotz einer auf einer Stelle geänderten Besetzung ohne erneute Beweisaufnahme über die Berufung zu entscheiden. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben.

2. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben; es hätte die Klage abweisen müssen, weil die Baugenehmigung und der Widerspruchsbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die verfassungsrechtlich (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) geschützte, im Baugenehmigungsverfahren durch das Mitwirkungsrecht des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesicherte Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Klägerin ist nicht verletzt, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Es ist - unbestritten - im Außenbereich privilegiert zulässig, weil es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Außer Frage steht ferner, dass eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehen dem Vorhaben auch keine öffentlichen Belange des Bauplanungsrechts entgegen.

a) Die Erhöhung des Mobilfunkmastes um knapp 5 m auf eine Höhe von 35 m scheitert nicht an § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Diese Anforderung steht dem Vorhaben nicht entgegen.

(1) Es ist schon sehr fraglich, ob es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben handelt.

Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist insoweit (und bei den weiteren Prüfungsschritten) der gesamte Mast mit der (bereits ausgeführten) neuen Höhe. Bei der Änderung einer baulichen Anlage ist das "Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt" Gegenstand der Prüfung der von der Änderung berührten Zulässigkeitsvoraussetzungen, wenn eine isolierte Beurteilung der Änderung nicht möglich ist (BVerwG vom 4.2.2000 NVwZ 2000, 1047). Letzteres ist hier der Fall. Ob das Vorhaben raumbedeutsam ist und ob es Zielen der Raumordnung widerspricht, lässt sich sachgerecht nur beurteilen, wenn man den aufgestockten Mast insgesamt und nicht nur die Aufstockung für sich betrachtet. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird. Diese Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 6 ROG ist auch für § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB maßgebend. Dass durch das Vorhaben kein (weiterer) Raum in Anspruch genommen wird, ist offensichtlich. Raumbedeutsam in dieser Hinsicht sind nur Vorhaben, die in erheblichem Umfang Grund und Boden beanspruchen. Auch die zweite Alternative der Begriffsbestimmung ist nicht erfüllt. Es nicht zu ersehen, dass die räumliche Entwicklung der Region Südostbayern oder auch nur eines Teils dieser Region von dem Vorhaben in irgendeiner raumordnerisch bedeutsamen Hinsicht beeinflusst werden könnte (zu dieser Voraussetzung vgl. Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannovsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 ROG RdNr. 225).

In Betracht kommt allenfalls, dass das Vorhaben die Funktion des Gebiets beeinflussen kann. Es ist jedoch sehr fraglich, ob das Vorhaben aus diesem Grund raumbedeutsam ist. Zwar befindet sich das Baugrundstück in dem im Regionalplan festgelegten Gebiet "Ausschlussgebiet" für "hohe Windkraftanlagen" und "große Antennenträger", das neben dem "Alpengebiet" und dem "C******* mit Umgebung" auch den "S******" und das "I**********" umfasst. Das vom S****** rund 4.500 m und von I********** rund 800 m entfernte Grundstück liegt jedoch weder im "S******bereich", der "grundsätzlich begrenzt werden kann auf einen Bereich von 2.000 m um das Seeufer", noch zählt es zu dem "landschaftswirksamen Bereich des I**********s, der "bei rund 300 m liegen dürfte" (jeweils Begründung B I 2 des Regionalplans). Das Grundstück befindet sich vielmehr am äußersten nördlichen Rand des weiträumigen, rund ein Drittel der Region umfassenden Ausschlussgebiets in dem Teil des Gemeindegebiets der Klägerin, der, wie sich aus der Begründung des Regionalplans ergibt, nur zur Arrondierung in das Ausschlussgebiet einbezogen wurde. Letzteres wird in der Begründung unter anderem damit gerechtfertigt, dass in diesem Gebiet die Errichtung von Windkraftanlagen ohnehin durch die vorhandene Bebauung eingeschränkt sei. Es ist nicht anzunehmen, dass ein 35 m hoher Mobilfunkmast in diesem Randbereich, in dem, wie der Augenschein gezeigt hat, unter anderem auch eine Hochspannungsleitung verläuft, das "überkommene Landschaftsbild und den Naturgenuss", die durch die Festlegung des Ausschlussgebiets vor allem geschützt werden sollen, in einer Weise beeinträchtigt, dass die Funktion des S******gebiets oder des I*********** als landschaftsprägendes "natürliches Kapital für den Fremdenverkehr" (Begründung, Seite 11) beeinflusst wird. Eine (negative) Beeinflussung durch das Vorhaben selbst erscheint in Anbetracht der Randlage des Standortes ausgeschlossen. Wegen der Randlage ist aber auch eine negative Vorbildwirkung für vergleichbare Vorhaben in den anderen, nicht nur zur Arrondierung einbezogenen Teilen des S******gebiets oder des I*********** wenig wahrscheinlich (zur Funktionsbeeinträchtigung infolge einer negativen Vorbildwirkung vgl. Runkel, a. a. O., § 3 ROG RdNr. 247 mit weiteren Nachweisen). Der Senat lässt diese Frage aber offen, weil § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB auch dann nicht entgegensteht, wenn es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben handelt sollte.

(2) Die Erhöhung des Mobilfunksmastes durch ein etwa 5 m hohes Aufsatzrohr widerspricht keinem im Regionalplan Südostbayern festgelegten Ziel der Raumordnung; bei den einschlägigen fachlichen Festlegungen (zu dem Begriff vgl. § 7 Abs. 2 ROG, Art. 11 Abs. 2 BayLplG) des Regionalplans handelt es sich nicht um Ziele der Raumordnung.

(2.1) Maßgeblich ist die am 8. Dezember 1999 (2. Fortschreibung) und 5. Dezember 2001 (3. Fortschreibung) von der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern beschlossene, mit Bescheiden der Regierung *** ********** vom 20. September 2000 und vom 20. März 2002 für verbindlich erklärte, am 15. Februar 2001 (GVBl S. 66) sowie am 11. Juni 2002 (GVBl S. 275) bekannt gemachte und am 1. März 2001 bzw. 1. Juli 2002 in Kraft getretene Fassung. Nach dieser lautet die - im Regionalplan als Ziel bezeichnete - fachliche Festlegung unter B I.2 (I = Natur und Landschaft, I.2 = Erhaltung und Gestaltung von Natur und Landschaft) wie folgt:

Im Alpengebiet - ohne das nördliche Gebiet T********** -, am C*******, dem I********** mit Randbereichen und im S******bereich sollen keine hohen Windkraftanlagen errichtet und große Antennenträger sollen vermieden werden.

Diese Festlegung wird im Regionalplan wie folgt begründet:

Der südliche Teil der Region wird landschaftlich von den Alpen geprägt. Sie bilden ein in Deutschland und Nord- und Westeuropa einmaliges Gebirgsmassiv, das in seiner Schönheit vor allem durch seine Ausdehnung und Monumentalität wirkt. Das Landschaftsbild hier ist noch natürlich und weitestgehend unverbaut. Ihm kommt ein landschaftlich hochrangiger ästhetischer Wert zu. Dazu gehören auch die Täler mit ihren Engstellen und Weiten. Dieser Landschaftsraum ist weithin sichtbar. Die Erhaltung des Landschaftsbilds der Alpen in ihrem bisherigen natürlichen Erscheinungsbild wäre nicht gewährleistet, wenn nur die Alpen selbst geschützt würden. Notwendigerweise bedarf es auch eines entsprechenden Schutzes des "davor liegenden" Gebietes.

Das Landschaftsbild des Alpenraums bildet zusammen mit seinem Vorfeld ein einmaliges, unverwechselbares Ensemble von hohem Reiz. Das gilt vor allem für den C******* mit seinen Mooren und den S*****e. Von ihren umliegenden Höhen bietet sich ein einmaliges Panorama.

Eine solche Landschaft ist Grundlage für den Fremdenverkehr. Alpenraum und Vorfeld sind deshalb auch traditionelle Sommer- und Winter-Tourismusgebiete von hohem Rang. Sie sind im Landesentwicklungsprogramm Bayern dargestellt (B IV 1.5). Die Übernachtungszahlen der Alpenregionen übertreffen alle anderen Tourismusgebiete in Deutschland. Der Fremdenverkehr ist in diesem Teil der Region zu einem bedeutenden Wirtschaftszweig geworden. Der hohe Reiz dieser Landschaft schlägt sich außerdem in einer hohen Zahl an Tagesbesuchern oder Wochenendausflüglern aus den Verdichtungsräumen, vor allem dem Verdichtungsraum München, nieder.

Der hohe Wert dieser Landschaft als natürliches Kapital für den Fremdenverkehr muss deshalb auf Dauer erhalten bleiben. Da vor allem hochaufragende und weithin sichtbare Bauwerke das überkommene Landschaftsbild und den Naturgenuss erheblich beeinträchtigen können, sind solche Bauwerke grundsätzlich auszuschließen. Das gilt umso mehr, je größer und auffallender solche Bauwerke sind. Deshalb sind Bauwerke bis zu rd. 30 Metern Gesamthöhe nicht von einem Ausschluss betroffen. Zwar vermögen technische Bauwerke u.U. zu faszinieren, sie sind jedoch nicht auf einen Standort in diesem Gebiet angewiesen.

Betroffen von einer solchen Regelung sind deshalb (derzeit) hohe Windkraftanlagen und große Antennenträger (über rd. 30 m). Beide sind u.a. durch das Baugesetzbuch in besonderer Weise behandelt.

Strom aus Windkraftanlagen ist "erneuerbar" und emissionsarm. Er entspricht deshalb grundsätzlich dem Postulat der Nachhaltigkeit (vgl. auch Regionalplan A I 1). Rein rechnerisch verringert dieser Strom auch die CO2-Produktion. De facto kommt es in der Region - im Gegensatz zum Beispiel zur Nordseeküste - jedoch nur selten zu einem solchen Effekt, da die Stromerzeuger ständig ausreichend Energie vorhalten müssen, um kurzfristige Schwankungen bei der Stromnachfrage unverzüglich ausgleichen zu können, und die Stromerzeugung durch Windkraft unregelmäßig, zumeist unvorhersehbar und in zu kleinen Mengen produziert wird, als dass sich ein Herunterfahren der vorgehaltenen Energie zur Stromerzeugung lohnen würde. Aus Windkraftanlagen erzeugter Strom, der ins allgemeine Leitungsnetz eingespeist wird, verpufft deshalb regelmäßig, zumal Strom - im Gegensatz zu Wasser - nicht im Netz gespeichert werden kann. Die vom Landesentwicklungsprogramm geforderte Abwägung zwischen Landschaftsbild und den umweltentlastenden Auswirkungen (B I 3.10.3), geht hier deshalb zu Ungunsten der Windkraftanlagen aus. Diese grundsätzliche Aussage gilt jedoch nicht für Windkraftanlagen, deren Strom "vor Ort" gespeichert und verbraucht wird (z.B. auf Berghütten oder in Einödhöfen). Solche Windkraftanlagen sind weitaus effektiver. Ihre Höhe liegt regelmäßig nicht über 30 m. In derselben Größenordnung liegen die Höhen der Antennenträger für z.B. Telekommunikationseinrichtungen, die flächendeckend die Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen sollen (vgl. Telekommunikationsgesetz). Für höhere Einrichtungen sollen zum Schutz des Landschaftsbildes, auch wenn sie zur Grundversorgung gehören, Standorte außerhalb des Ausschlussgebietes gesucht werden. Durch weniger hohe Zwischenstationen können sich ggf. auftuende Lücken in der Versorgung geschlossen werden.

Die Abgrenzung des Ausschlussgebietes richtet sich nach der Fernwirkung der Alpen und bei Windkraftanlagen zusätzlich danach, wo Wind in ausreichendem Maße weht. Das sind bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von 4-5 m/sec, die als Voraussetzung für eine sinnvolle Nutzung gilt, gemäß Windatlas (ab Schwellenwert 3.8 m/sec) die Höhen der Alpen, (von Ost nach West:) der H***, die Höhen südlich des S*******, die Höhen entlang der Südgrenze des Stadtgebietes T********** bis südlich E******* und im Westen des C******** von der R******** Höhe über P******* (Gemeinde R********) zum S********. Bei dieser groben Kennzeichnung windhöffiger Gebiete ist der zu erwartende technische Fortschritt einzubeziehen. Laufen derzeit Windkraftanlagen üblicherweise bei einer Windgeschwindigkeit von 3-4 m/sec an, so wird das generell bald bei geringeren Geschwindigkeiten sein. Deshalb wird damit zu rechnen sein, dass es auch in heute noch uninteressanten Gebieten zu Bauwünschen kommen wird. Neben Fernwirkung und ausreichender Windhöffigkeit orientiert sich die Abgrenzung an der Erhaltung des Fremdenverkehrs. Damit ist es für die Gemeinden von Bedeutung, innerhalb ihres Gemeindegebietes aus Gründen des Fremdenverkehrs keine Windkraftanlagen zu errichten.

Die Abgrenzung ist aus der Begründungskarte ersichtlich. ..."

Die - gleichfalls als Ziel bezeichnete - fachliche Festlegung unter B VII 7.2 (VII = Verkehr und Nachrichtenwesen, 7 = Nachrichtenwesen) lautet wie folgt:

Hohe Antennenträger sollen in den südlichen Tourismusgebieten und am I********** der Region vermieden werden. Antennenträger sollen so weit wie möglich von mehreren Betreibern gemeinsam genutzt werden.

Auf eine möglichst frühzeitige Information über die Errichtung soll hingewirkt werden.

Diese Festlegung wird in der Begründung wie folgt erläutert:

Da hohe Antennenanlagen das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, werden Anlagen über 30 m Höhe in den südlichen Tourismusgebieten der Region ausgeschlossen (näheres dazu: Festlegungen und Begründung zu B I 2 Natur und Landschaft, letzter Absatz). Bestehende Anlagen sind von der einschränkenden Regelung nicht erfasst. Ebenso dient die Konzentration von Anlagen mehrerer Betreiber auf einem Träger dem Erhalt des Landschaftsbildes.

Auch die frühzeitige Information der Gemeinden durch die Betreiber soll die Möglichkeit eröffnen, ggf. geeignetere Standorte zu finden, um möglichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und um gesundheitlichen Belastungen und Schäden vorzubeugen.

(2.2) § 3 Nr. 2 ROG in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) definiert Ziele der Raumordnung als verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Diese Begriffsbestimmung ist auch für § 1 Abs. 4 und die hier einschlägige Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB maßgebend. Der Begriffsbestimmung entspricht die Definition in Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) in der Fassung der vom 27. Dezember 2004 [GVBl S. 521]). Diese Vorschrift war allerdings noch nicht in Kraft, als die strittigen Festlegungen des Regionalplans wirksam wurden. Die damals maßgebliche Fassung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes vom 16. September 1997 (BGBl I S. 500) enthielt keine eigene Bestimmung des Begriffs "Ziel der Raumordnung".

Die Festlegungen unter B I 2 und B VII 7.2 sind nicht deswegen als Ziel der Raumordnung einzustufen, weil sie im Regionalplan als Ziel bezeichnet werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayLplG) sind Ziele der Raumordnung zwar in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung wirkt jedoch nicht konstitutiv. Der Wille des Plangebers ist bei der Auslegung zu berücksichtigen; er ist aber nicht allein maßgeblich. Letztlich entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der Regelung. Die Rechtsqualität eines Ziels hat eine Festlegung nur, wenn auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 ROG erfüllt sind (BVerwG vom 1.7.2005 ZfBR 2005, 807 = BRS 69 Nr. 50 mit weiteren Nachweisen).

Dies ist bei den Festlegungen für "große Antennenträger" jedenfalls deswegen nicht der Fall, weil die Vorgaben für diese Vorhaben - im Gegensatz zu den Regelungen für die Windkraftanlagen - nicht im Sinn von § 3 Nr. 2 ROG abschließend abgewogen sind. Abschließend abgewogen ist eine Festlegung, wenn die mit ihr für die Ebenen der Bauleitplanung, der Fachplanung und der Vorhabenzulassung normierte Vorgabe in ihrem Kern auf der "nachfolgenden" Planungs- bzw. Genehmigungsebene keiner Ergänzung mehr bedarf (vgl. BVerwG vom 18.9.2003 BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; Goppel, BayVBl 1998, 289 f.; Heemeyer, UPR 2007, 10/12 f.). Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem "Vermeidungsgebot" nicht um ein Ziel, sondern um einen Grundsatz der Regionalplanung (§ 3 Nr. 3 ROG). Der Auslegung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts, die in dem Gebot ein Ziel sehen, von dem nur abgewichen werden darf, wenn es "unvermeidbar" ist, ist auch deswegen nicht zu folgen, weil die Festlegung mit diesem Inhalt nicht das Ergebnis einer ordnungsgemäßen regionalplanerischen Abwägung wäre.

Der Regionalplan verwendet für "hohe Windkraftanlagen" und "große Antennenträger" unterschiedliche Formulierungen. Erstere sollen "nicht errichtet", letztere sollen "vermieden" werden. Über diesen Unterschied darf nicht (wie in der angefochtenen Entscheidung) einfach hinweg gegangen werden. Die Aussage zu den Windkraftanlagen ist abschließend. Der Regionalplan hat für die großen Anlagen mit regionaler Bedeutung "zwischen Landschaftsbild und den umweltentlastenden Auswirkungen" abgewogen und für das Ausschlussgebiet "zu Ungunsten der Windkraftanlagen" entschieden. Höhere "Antennenträger für z.B. Telekommunikationseinrichtungen, die flächendeckend die Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen sollen", sollen hingegen nur vermieden werden. Für sie sollen "zum Schutz des Landschaftsbildes, auch wenn sie zur Grundversorgung gehören, Standorte außerhalb des Ausschlussgebietes gesucht werden". "Lücken in der Versorgung", die sich dabei ergeben können, sollen durch weniger hohe Zwischenstationen geschlossen werden. Schon die Unterschiedlichkeit der Regelung (Errichtungsverbot einerseits, Vermeidungsgebot andererseits) legt die Annahme nahe, dass der Regionalplan Windkraftanlagen und Antennenträger unterschiedlich behandelt und dass für letztere keine abschließende Entscheidung getroffen, sondern ein Grundsatz der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG) festgelegt wurde, der bei einer - in der Praxis nur in Ausnahmefällen zu erwartenden - Bauleitplanung für einen hohen Antennenträger im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) und bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens nach den §§ 30 ff BauGB im Rahmen eines bestehenden Abwägungs- oder Ermessensspielraums zu berücksichtigen ist.

Für diese Auslegung spricht ferner, dass ein Errichtungsverbot mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Reichweite nicht als das Ergebnis einer ordnungsgemäßen, die Belange der Beigeladenen und der anderen Mobilfunkanbieter ausreichend berücksichtigenden Abwägung (vgl. § 7 Abs. 7 ROG und nunmehr auch Art. 14 BayLplG) angesehen werden könnte. Art. 87 f Abs. 1 GG normiert für den Bereich des Postwesens und der Telekommunikation eine Verpflichtung des Bundes, flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Dieser Gewährleistungsauftrag wendet sich zwar in erster Linie an den Bundesgesetzgeber und lässt diesem einen erheblichen Entscheidungsspielraum bei der Umsetzung (vgl. Lerche in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 80 zu Art. 87 f; Pieroth in Jarass/ Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 4 zu Art. 87 f). Die Vorschrift erhöht aber auch das Gewicht der Belange der Mobilfunkanbieter im Rahmen von Abwägungs- bzw. Ermessensentscheidungen. Hiermit wäre ein pauschales, rund ein Drittel der gesamten Region erfassendes Errichtungsverbot für große, d. h. - nach der Begründung des Regionalplans - mehr als 30 m hohe Antennenträger, von dem - nach der Auslegung des Verwaltungsgerichts - nur in aus tatsächlichen Gründen unvermeidbaren Fällen abgewichen werden darf, nicht zu vereinbaren. Die Auslegung des "Vermeidungsgebots" als Grundsatz der Raumordnung führt hingegen zu einem sachgerechten, den Gewährleistungsauftrag ausreichend berücksichtigenden Ergebnis: Im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit des Ausschlussgebiets muss auf die Errichtung von hohen Antennenträgern verzichtet werden, soweit dies nicht unter Berücksichtigung vor allem einer geringeren Schutzwürdigkeit des betroffenen Teils des Gebiets und des für die Vermeidung erforderlichen Aufwandes unverhältnismäßig erscheint.

Dass die Festlegungen als Ziel der Raumordnung unverhältnismäßig einschränkend wirken würden, zeigt sich im Übrigen bei dem betroffenen Bereich in besonderer Weise. Die Einbeziehung dieses an sich weder zum S****** noch zum I********** gehörenden und damit weniger schutzwürdigen Teilgebiets in das Ausschlussgebiet mag - wie in der Begründung zum Regionalplan - in Bezug auf Windkraftanlagen damit zu rechtfertigen sein, dass das Errichtungsverbot in diesem Bereich ohnehin keine praktische Bedeutung erlangt, weil dort angesichts der vorhandenen Bebauung nicht mit solchen Vorhaben zu rechnen ist. Für Antennenträger, die einen sehr viel kleineren "Umgriff" als Windkraftanlagen erfordern, genügt diese pragmatische Begründung nicht. Eine andere Rechtfertigung dafür, hohe Antennenträger auch in diesem weniger schutzwürdigen Bereich grundsätzlich auszuschließen, ist jedoch nicht ersichtlich.

Die Auslegung der strittigen Festlegungen als Grundsatz der Raumordnung wird durch folgende Überlegung bestätigt: Wie sich ohne weiteres aus dem Regelungszusammenhang ("Erhaltung und Gestaltung von Natur und Landschaft") ergibt, dient auch die Festlegung zu den Antennenträgern dem Zweck, in den geschützten Bereichen des "Ausschlussgebiets" überörtlich wirkende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern. Diese Funktion der Festlegung legt es nahe, den Begriff "vermeiden" in Anlehnung an die Bedeutung auszulegen, die er im Naturschutzrecht hat. Nach § 19 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs (§ 18 BNatSchG) zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Bei dieser Vorschrift geht es zwar nicht, wie bei der strittigen Festlegung, um die Vermeidung des Vorhabens, sondern um die Vermeidbarkeit der mit einem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen (BVerwG vom 7.3.1997 BVerwGE 104, 144 = NVwZ 1997, 914; Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 19 RdNr. 17). Gleichwohl lässt sich die Tragweite des regionalplanerischen Vermeidungsgebots sachgerecht in Anlehnung an § 19 Abs. 1 BNatSchG bestimmen. Bei dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot handelt es sich zwar um eine strikte Verpflichtung. Die Vermeidungsmaßnahme muss aber für den mit ihr verfolgten Zweck geeignet sein und der für sie erforderliche Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr zu erzielenden Erfolg stehen (Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 19 RdNr. 17; Gassner in Gassner/Bendomir-Kahlo/ Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. § 19 RdNrn. 20 f. jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese notwendige Verhältnismäßigkeitsprüfung überlässt die strittige regionalplanerische Festlegung nachfolgenden Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. Bei einem nach § 35 BauGB zu beurteilenden Vorhaben erfolgt sie im Rahmen der "nachvollziehenden Abwägung" (BVerwG vom 19.7.2001 BVerwGE 115, 17 = NVwZ 2002, 476) zwischen dem als öffentlicher Belang zu berücksichtigenden Vermeidungsgebot und den für das Vorhaben sprechenden Gründen. Dieser Auslegung steht auch die von der Klägerin hervorgehobene Tatsache nicht entgegen, dass nach der Begründung des Regionalplans "für höhere Einrichtungen zum Schutz des Landschaftsbildes, auch wenn sie zur Grundversorgung gehören, Standorte außerhalb des Ausschlussgebietes gesucht werden (sollen)". Denn auch diese Vorgabe darf nicht strikt, sondern nur nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes umgesetzt werden. Der Aufwand, der mit der Wahl eines Standortes außerhalb des Ausschlussgebiets verbunden ist, muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Vorteil stehen, der sich für den Schutzzweck ergibt.

b) Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen.

(1) Der mit dem "Vermeidungsgebot" normierte Grundsatz der Raumordnung ist bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens als "ungeschriebener", das heißt in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführter öffentlicher Belang zu berücksichtigen. Die "nachvollziehende Abwägung" (vgl. hierzu auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 5. Aufl., § 35 RdNrn. 253 ff.) zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und diesem Belang führt zu dem Ergebnis, dass der Belang dem Vorhaben nicht entgegensteht.

Die Beigeladene hat durch die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte "Standortbegründung" plausibel dargelegt, dass die strittige Baumaßnahme zur Sicherstellung einer störungsfreien Richtfunkverbindung zwischen den Funkstellen P**** und R********/S************** erforderlich ist, weil ohne die Erhöhung ein Betrieb dieser Verbindung durch zu hoch gewachsene Bäume auf einem Höhenrücken westlich der Funkstelle P**** beeinträchtigt wird. Alternativen zu der Erhöhung des bestehenden (von anderen Netzbetreibern mitbenutzten) Mastes, bei denen der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen für die von dem Vermeidungsgebot geschützte Güter steht, sind nicht ersichtlich. Eine (weitere) Erhöhung des Antennenträgers an der Funkstelle in P**** scheidet aus statischen Gründen aus. Im Bereich S************** befindet sich auch keine Anlage eines anderen Netzbetreibers, die - anstelle einer Erhöhung des bestehenden Mastes - zur Sicherung der Richtfunkverbindung mitbenutzt werden könnte. In Betracht kommt nur die Errichtung einer Zwischenstation. Eine solche, wie sich ohne weiteres versteht, im Vergleich mit der Erhöhung eines schon vorhandenen Trägers erheblich aufwendigere Maßnahme, wäre möglicherweise in Betracht zu ziehen, wenn es sich um einen Standort in einem Teil des Gebiets handeln würde, der im Hinblick auf den Zweck des "Vermeidungsgebots" besonders schutzwürdig erscheint. Bei einem Vorhaben in einem solchen Gebietsteil kann das Gewicht des "Vermeidungsgebots" als öffentlicher Belang so groß sein, dass die für eine Erhöhung einer bestehenden Anlage sprechenden Gründe zurückzutreten haben. Diese Voraussetzungen liegen bei dem betroffenen, wie bereits dargelegt wurde, nur zur Arrondierung in das Ausschlussgebiet einbezogenen Bereich, der, wie der Augenschein gezeigt hat, zudem nicht frei von das Landschaftsbild störenden Masten und Leitungen ist, jedoch gerade nicht vor. Hier ist die Feststellung, dass die für die Erhöhung sprechenden (auch wirtschaftlichen) Gründe schwerer wiegen als der berührte öffentliche Belang, gerechtfertigt, ohne dass im Einzelnen geprüft werden muss, in welchem Maße Natur und Landschaft an möglichen Standorten für eine Zwischenstation beeinträchtigt würden. Jedenfalls aus diesem Grund ist auch die von der Klägerin vorsorglich beantragte Beweiserhebung zur Errichtung einer Zwischenstation auf der R******** Höhe entbehrlich.

(2) Andere öffentliche Belange stehen dem Vorhaben entgegen. Das gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch für die Störung des Landschaftsbildes. Wie der Augenschein gezeigt hat, beeinträchtigt der aufgestockte Antennenträger das in der Umgebung des Baugrundstücks nicht besonders schützenswerte Landschaftsbild nicht so stark, dass von einer Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) die Rede sein könnte. Der auch auf Art. 20 a GG gestützte Einwand der Klägerin, dass das Vorhaben wegen der weit über das Grundstückseigentum hinausweisenden optischen Wirkungen eine "besondere Sozialrelevanz" aufweise, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Gesetz lässt Vorhaben, die, wie der streitgegenständliche Antennenmast, Telekommunitaktionsdienstleistungen dienen, trotz ihrer typischerweise über die Grenzen des Baugrundstücks hinausgehenden "optischen Wirkungen" im Außenbereich privilegiert zu (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Diese Wertung, die solchen Vorhaben in der bereits angesprochenen "nachvollziehenden Abwägung" gegenüber den öffentlichen Belangen ein besonderes Gewicht verleiht, kann nicht mit einem Hinweis auf vom Gesetz berücksichtigte, typische Auswirkungen des Vorhabens relativiert werden.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahren, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt werden, ist sachgerecht, weil die Beigeladene in beiden Instanzen einen Antrag gestellt und damit das Risiko, Kosten auferlegt zu bekommen, auf sich genommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt für die Bewertung einer von einer Gemeinde zur Verteidigung ihrer Planungshoheit und der damit verbundenen Mitwirkungsrechte (§ 36 Abs. 1 BauGB) erhobenen Klage gegen eine Baugenehmigung keine Empfehlung; die unter den Nrn. 9.7.2. und 9.8.2. genannten Beträge betreffen andere Fallgestaltungen. Der Senat bewertet eine solche Klage im Allgemeinen mit 10.000 Euro. Dieser Betrag erscheint auch in diesem Fall angemessen.

Ende der Entscheidung

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