Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: 1 CS 03.1785
Rechtsgebiete: VwGO, WEG, BauNVO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 4
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
WEG § 13 Abs. 1 Halbsatz 2
WEG § 21 Abs. 2
BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2
Ein Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) kann baurechtliche Nachbarrechte wegen Beeinträchtigung seines Sondereigentums in vollem Umfang und aus eigenem Recht (§ 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG) geltend machen. Eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums kann er, anders als ein Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § 744 Abs. 2 BGB), nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) und nur in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren (wie OVG NRW vom 28.2.1991 NVwZ-RR 1992, 11).
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 CS 03.1785

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anfechtung von Baugenehmigungen für das Grundstück Fl.Nr. **** Gemarkung R******** (Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Juni 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Waltinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vonnahme

ohne mündliche Verhandlung am 2. Oktober 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2 wird verworfen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfe.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen zwei der Beigeladenen für das "Kunstmühlgelände" (Fl.Nr. **** Gemarkung R********) erteilte Baugenehmigungen.

1. Der Antragsteller zu 1 ist Miteigentümer des mit zwei Eigentumswohnanlagen bebauten Grundstücks Fl.Nr. ****. Seine Wohnung befindet sich im Anwesen S*******straße 1. Das Grundstück liegt nördlich des Baugrundstücks in einem durch den Bebauungsplan Nr. 111 "Kunstmühlgelände" ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet. Es ist vom Baugrundstück durch die S*******straße getrennt. Der Antragsteller zu 2 ist Miteigentümer des an der P*******straße gelegenen, mit einer Wohnanlage bebauten Grundstücks Fl.Nr. ******1. Das Grundstück liegt westlich des Baugrundstücks in einem "faktischen" allgemeinen Wohngebiet.

Für das Baugrundstück war ursprünglich durch den Bebauungsplan Nr. 111 ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Schule" festgesetzt. Im westlichen, bisher unbebauten Bereich war eine Turnhalle vorgesehen. Durch die am 5. März 2003 in Kraft getretene dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 wurde das Baugrundstück als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Erhalt und Revitalisierung des Industriedenkmals Kunstmühle und Dienstleistungszentrum" ausgewiesen.

Mit Bescheid vom 16. April 2003 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Umbau, die Sanierung und die Änderung der Nutzung der ehemaligen Weizenmühle und des Silogebäudes. Mit Bescheid vom 29. April 2003 wurde die Errichtung einer Tiefgarage mit 37 Stellplätzen im westlichen Teil des Baugrundstücks genehmigt. Die Antragsteller erhoben gegen beide Genehmigungen Widerspruch. Ein Antrag, den Vollzug der Satzung über die dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 vorläufig auszusetzen, hatte keinen Erfolg (Beschluss des Senats vom 7.7.2003 - 1 NE 03.984).

2. Die Antragsteller beantragten am 1. bzw. 6. Mai 2003, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen. Mit Beschluss vom 12. Juni 2003 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge ab.

Mit der Beschwerde machen die Antragsteller geltend, beide Baugenehmigungen verletzten nachbarschützende Vorschriften. Die dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 sei unwirksam. Der Satzungstext entspreche nicht dem Satzungsbeschluss. Die Zweckbestimmung "Dienstleistungszentrum" sei nicht hinreichend konkretisiert. Der Änderungsbebauungsplan beruhe auf Abwägungsfehlern. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen in der S*******straße sei nicht in die Abwägung eingestellt, das zusätzliche Verkehrsaufkommen in der P*******straße sei falsch eingeschätzt worden. Der deshalb nach wie vor geltende Bebauungsplan Nr. 111 sehe für das Baugrundstück eine Schulnutzung vor. Diese hätten die Anwohner als wohngebietsverträglich akzeptiert. Die Baugenehmigungen verstießen auch gegen die Abstandsflächenvorschriften und gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Lärmschutzwerte für ein allgemeines Wohngebiet würden tags und nachts nicht eingehalten.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Juni 2003 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 1. Mai 2003 gegen den Bescheid der Stadt R******** vom 16. April 2003 und der Widersprüche vom 6. Mai 2003 gegen den Bescheid der Stadt R******** vom 29. April 2003 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, die Beschwerden zurückzuweisen.

Nach Auffassung der Antragsgegnerin verletzt die Baugenehmigung vom 16. April 2003 weder den Gebietsbewahrungsanspruch der Antragsteller noch das Gebot der Rücksichtnahme. Zur Baugenehmigung vom 29. April 2003 für die Tiefgarage trage der Antragsteller zu 1 nichts Greifbares vor. Bei dem Antragsteller zu 2 komme eine Rechtsverletzung offensichtlich nicht in Betracht.

Die Beigeladene hält den Antrag des Antragstellers zu 2 für unzulässig, beide Anträge jedenfalls für unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei richtig. Die Anträge könnten selbst dann keinen Erfolg haben, wenn die dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 ungültig wäre.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2 ist unzulässig, weil die Beschwerdegründe entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügend dargelegt sind (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Ein Beschwerdeführer wird diesen Darlegungsanforderungen nur gerecht, wenn er aufzeigt, in welchen Punkten und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht überprüfungsbedürftig ist. Er muss die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret darlegen, aus welchen Erwägungen heraus er diese für unrichtig hält (BayVGH vom 7.4.2003 NVwZ 2003, 766; vom 16.1.2003 NVwZ 2003, 632; VGH BW vom 12.4.2002 NVwZ 2002, 883/884).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers zu 2 nicht. Sein Grundstück liegt weder an einer Zufahrt zum Baugrundstück noch in unmittelbarer Nähe der Hauptgebäude oder der Tiefgaragenzufahrt. Angesichts dessen hätte er näher darlegen müssen, warum und in welcher Weise ihn die beiden Baugenehmigungen in seinen Rechten verletzen.

2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Maßgebend für die Beschwerdeentscheidung sind nur die vom Antragsteller zu 1 innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Baugenehmigungen vom 16. und 29. April 2003 den Antragsteller zu 1 in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Antragsteller zu 1 kann als Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) baurechtliche Nachbarrechte wegen Beeinträchtigung seines Sondereigentums in vollem Umfang und aus eigenem Recht (§ 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG) geltend machen. Eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums kann er, anders als ein Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § 744 Abs. 2 BGB), nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) und nur in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren (wie OVG NRW vom 28.2.1991 NVwZ-RR 1992, 11).

a) Der Antragsteller zu 1 macht mit der Behauptung, für das Baugrundstück gelte wegen Nichtigkeit der dritten Änderung des Bebauungsplans die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans Nr. 111, einen Anspruch auf Bewahrung des Charakters des in dieser Fassung festgesetzten Sondergebiets "Schule" (§ 11 BauNVO) geltend. Dieser Anspruch steht ihm nach summarischer Prüfung jedenfalls deswegen nicht zu, weil sein Grundstück außerhalb dieses Sondergebiets liegt.

Die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung vermitteln unabhängig von einer Beeinträchtigung des Nachbarn einen Abwehranspruch gegen jedes diesen Festsetzungen widersprechende Vorhaben (BVerwG vom 16.9.1993 E 94, 151/156; vom 23.8.1996 E 101, 364/374 f.; vom 2.2.2000 NVwZ 2000, 679 f.). Berechtigte dieses Anspruchs auf Bewahrung des Gebietscharakters sind aber grundsätzlich nur Eigentümer, deren Grundstücke in demselben festgesetzten oder "faktischen" (§ 34 Abs. 2 BauGB) Baugebiet liegen wie das Baugrundstück. Es reicht nicht aus, dass sich das Grundstück im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans befindet (a. A. VGH BW vom 14.3.2001 VBlBW 2001, 487/490 mit ablehnender Anmerkung von Schütz, VBlBW 2002, 371). Mit dem Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters kann einer "schleichende Umwandlung" des Baugebiets entgegengetreten werden (BVerwG vom 2.2.2000 NVwZ 2000, 679 f.). Er beruht auf dem "wechselseitigen Austauschverhältnis" (BVerwG vom 23.8.1996 E 101, 364/374 f.), das durch die aus der Gebietsfestsetzung folgenden Berechtigungen und Verpflichtungen begründet wird. Wegen dieser Bindungen kann sich ein Nachbar gegen jede in dem Baugebiet unzulässige Nutzung wenden, um schon den Beginn einer Veränderung des Gebietscharakters zu verhindern, die ihn stören oder zur Rücksichtnahme zwingen könnte (BVerwG vom 24.2.2000 NVwZ 2000, 1054/1055). Allein dadurch, dass ein Grundstück durch denselben Bebauungsplan überplant wurde wie das Baugrundstück, entsteht aber kein "Austauschverhältnis".

Ausnahmsweise können auch Nachbarn des Baugebiets den Gebietsbewahrungsanspruch geltend machen, wenn sich aus der Begründung des Bebauungsplans oder aus anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ergibt, dass die Gemeinde mit der Gebietsfestsetzung auch die angrenzenden Grundstücke schützen wollte (vgl. BayVGH vom 25.8.1997, BayVBl 1998, 532/533 = NVwZ-RR 1999, 226/227; NdsOVG vom 26.4.2001 ZfBR 2002, 280/281). Nach summarischer Prüfung ist aber nicht anzunehmen, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Auch aus der Beschwerdebegründung ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.

b) Die Rüge, dass durch die Baugenehmigungen ein Anspruch auf Wahrung des Charakters des allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO), in dem das Grundstück des Antragstellers zu 1 liegt, verletzt werde, kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil dieser Einwand nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht wurde.

c) Die Rüge, die Baugenehmigungen verletzten das Gebot der Rücksichtnahme, ist nicht begründet.

Mit diesem Einwand macht der Antragsteller zu 1 zwar auch eine Beeinträchtigung seines Sondereigentums geltend (§ 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG). Die genehmigte Nutzung führt aber bei dem Anwesen S*******straße 1, in dem sich die Wohnung des Antragstellers zu 1 befindet, voraussichtlich nicht zu unzumutbaren Belästigungen oder Störungen. Das gilt unabhängig davon, ob die Satzung über die dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 gültig ist. Ist dies der Fall, so ergäbe sich die Verpflichtung der Beigeladenen zur Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift sind in einem Baugebiet an sich zulässige Vorhaben u. a. dann unzulässig, wenn von ihnen Störungen oder Belästigungen ausgehen, die der Umgebung des Gebiets nicht zuzumuten sind. Wenn der Änderungsbebauungsplan ungültig ist, würden die Baugenehmigungen zwar gegen die Sondergebietsfestsetzung in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans verstoßen. Da diese Festsetzung aber - wie dargelegt wurde - nicht die Rechte des Antragstellers zu 1 schützt, läge eine Nachbarrechtsverletzung auch in diesem Fall nur bei einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung vor (§ 31 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in entsprechender Anwendung; vgl. BVerwG vom 6.10.1989 E 82, 343).

Nach der Anlage C (Seite 1) des Gutachtens der Steger und Piening GmbH vom 30. Mai 2003 wird der Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) am Anwesen S*******straße 1 (IO 1) bei einem zu erwartenden Lärmpegel von 50,9 dB(A) unterschritten. Der Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet von nachts 40 dB(A) wird nach dem Gutachten zwar mit einem zu erwartenden Lärmpegel von 41,9 dB(A) geringfügig überschritten, wenn je Stellplatz pro Nacht eine Bewegung stattfindet. Gleichwohl liegt kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Denn der Antragsteller zu 1 muss höhere Lärmpegel hinnehmen, weil sein Grundstück am Rande des allgemeinen Wohngebiets in der Nachbarschaft zu einem Sondergebiet liegt, das - unabhängig davon, ob die dritte Änderung des Bebauungsplans gültig ist - hinsichtlich der Immissionswerte einem Mischgebiet gleichzustellen ist. Die für die Wohnung des Antragstellers zu 1 maßgeblichen Immissionsrichtwerte dürften etwa in der Mitte zwischen den Werten für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und den Werten für Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) liegen (vgl. Nr. 6.1 TA Lärm). In den Bereichen, in denen Baugebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung nämlich mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Das führt nicht nur zu Einschränkungen für den, der Belästigungen verursacht, sondern auch - im Sinne der Bildung einer Art Mittelwert - zu einer Duldungspflicht des Nachbarn (vgl. BVerwG vom 12.12.1975 E 50, 49/54 f.).

Unabhängig davon dürfte für die Wohnung des Antragstellers zu 1 der Lärmpegel nachts unter dem errechneten Wert von 41,9 dB(A) liegen. Nach der Auflage Nr. 8 zur Baugenehmigung sind in der Tiefgarage nur Stellplätze für Bedienstete zugelassen. Somit ist entgegen der Annahme des Sachverständigen nicht damit zu rechnen, dass nachts auf jedem der 37 Stellplätze eine Fahrbewegung stattfindet.

d) Auch die Rügen, jedenfalls bezüglich des auf demselben Grundstück stehenden Anwesens S*******straße 3 seien das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) und die Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen (Art. 6 und 7 BayBO) verletzt, sind unbegründet. Insoweit ist nicht dargelegt, dass der Antragsteller zu 1 in eigenen Rechten verletzt sein kann. Sein Sondereigentum wird von den behaupteten Rechtsverstößen nicht berührt. Eine Verletzung des Gemeinschaftseigentums könnte er nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) geltend machen. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsbehelfe des Antragstellers zu 1 zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind, lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen und sind auch sonst nicht zu ersehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sich diese durch eigene Antragstellung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und auf einer entsprechenden Anwendung von § 5 ZPO. Sie orientiert sich an Nr. I.7 Satz 1, Nr. II.7.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück