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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: 1 CS 05.1318
Rechtsgebiete: VwGO, UVPG 2001, BImSchG, TA Luft


Vorschriften:

VwGO § 80 a Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146
UVPG 2001 § 3 c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 7.12
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 3 Abs. 2
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG § 19
TA Luft Nr. 4.8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 CS 05.1318

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anfechtung von Baugenehmigungen für die Errichtung einer Reitsportanlage mit Wohngebäude, Gastronomiebetrieb und Pension auf Fl.Nr. *** Gemarkung ************;

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Langer

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. April 2006

am 13. April 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen vier der Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen zum Neubau einer Reitsportanlage für 60 Pferde mit Gastronomie- und Beherbergungsbetrieb.

Der Antragsteller ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Fl.Nr. *** Gemarkung B***********, das mit seiner Westseite an das Grundstück Fl.Nr. *** der Beigeladenen grenzt. Die der Landwirtschaft dienenden Gebäude einschließlich des Wohnhauses des Antragstellers befinden sich am Ortsrand von O*************** auf dem ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück Fl.Nr ****. Das Wohnhaus ist circa 240 m von der östlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen entfernt.

Das Grundstück der Beigeladenen wird vom Geltungsbereich des am 24. März 2004 in Kraft gesetzten vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. 800A (Reitsportanlage "W**********") der Antragsgegnerin erfasst. Der Bebauungsplan wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2006 (1 N 04.1501) für unwirksam erklärt.

Mit Bescheiden vom 1. Juni 2004 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen folgende vier Baugenehmigungen für die Reitsportanlage:

1. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter der Reitsportanlage mit 16 Stellplätzen, unter Befreiung von der nach dem Bebauungsplan zulässigen Dachform (Pläne I und II),

2. Neubau einer Reithalle, von Pferdestallungen mit 60 Pferdeboxen sowie von Stellplätzen unter Befreiung von den nach dem Bebauungsplan zulässigen Dachformen sowie unter Erteilung einer Abweichung für die gemäß Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen für das Futterlager nach Norden sowie die Abstandsflächen zwischen Pferdehalle und Stallungen (Pläne III bis IX),

3. Neubau eines Gastronomiebetriebes mit einer Pension für 59 Betten (Pläne X bis XI),

4. Neubau einer Pferdepraxis mit einer Bergehalle (Plan XII).

Der Antragsteller erhob gegen die Baugenehmigungen Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht München die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 8. April 2005 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Widersprüche hätten wahrscheinlich keinen Erfolg, weil die Baugenehmigungen wohl keine nachbarschützende Rechte verletzten. Es könne offen bleiben, ob das Bauvorhaben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und daher keiner Baugenehmigungen bedurft hätte, weil sich allein aus einer verfahrensrechtlich rechtsfehlerhaft erteilten Baugenehmigung für den Betroffenen kein Aufhebungsanspruch ergebe. Offen bleiben könne auch die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, weil auch insoweit Rechte des Antragstellers nicht verletzt sein könnten. Dahingestellt bleiben könne schließlich auch die Frage, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen sei, weil dies hinsichtlich einer möglichen Rechtsverletzung des Antragstellers nicht erheblich sei, zumal dessen Grundstück nicht im Planbereich liege. Drittschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften seien nicht verletzt. Die innerhalb des Grundstücks Fl.Nr. *** erteilte Befreiung von Abstandsflächenvorschriften berühre die Rechte des Antragstellers nicht. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Eine Beeinträchtigung des Grundstücks Fl.Nr. **** durch Lärm oder durch eine Ammoniakbelastung der Luft erscheine ausgeschlossen. Auf eine Beeinträchtigung des Grundstücks Fl.Nr. *** könne sich der Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Sein Wunsch, auf dem Grundstück künftig im Vollerwerbsbetrieb ökologischen Anbau betreiben zu wollen, müsse nicht berücksichtigt werden, weil es insoweit an einer hinreichenden Konkretisierung des Vorbringens fehle. Auch bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aufgrund unzumutbarer Immissionen am Anbau von Kulturpflanzen gehindert werde. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Ammoniak oder durch die Lagerung von Stallmist und Jauche, die den Anbau beeinträchtigen könnten, sei nach den fachbehördlichen Stellungnahmen nicht zu erwarten. Beeinträchtigungen durch eine Ammoniak-Belastung aus der Luft habe der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. Nach einem vom ihm vorgelegten Gutachten der LGA Emissions- und Arbeitsschutz GmbH vom 1. April 2005 (LGA) bestünden zwar Anhaltspunkte für erhebliche Nachteile durch eine Schädigung empfindlicher Pflanzen. Das Gutachten komme aber zu dem Ergebnis, dass eine abschließende Beurteilung nicht möglich sei. Auch gehe das Gutachten fehlerhaft von einem Emissionsschwerpunktverfahren anstatt von einem Mehrquellenverfahren aus. Außerdem berücksichtige es nicht, dass sich die Pferde nicht ständig in den Boxen aufhielten. Demgegenüber komme das Umweltamt der Antragsgegnerin in seiner Stellungnahme vom 4. März 2005 zu dem Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung des geplanten Anbaus von Nutzpflanzen vernachlässigbar sei, wenn es auch einräume, dass sich eine exakte Immissionsprognose nur mit Hilfe eines Gutachtens abgeben lasse. Auch der TÜV Süddeutschland betrachte in seinem Gutachten vom 13. November 2003 die Gerüche von 60 Pferden selbst für die Wohnbevölkerung in einem Abstand von 30 m bis 100 m als nicht mehr relevant.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Die Baugenehmigungen seien fehlerhaft, weil anstatt der Baugenehmigungsverfahren ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren (§ 19 BImSchG) hätte durchgeführt werden müssen und weil kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchgeführt und deshalb die Öffentlichkeit nicht beteiligt worden sei. Hierauf könne er sich als Nachbar berufen. Dies ergebe sich aus dem Gemeinschaftsrecht und aus der Rechtsprechung des EuGH. § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG sei eine "verfahrensauslösende" Vorschrift, die dem Nachbarn das Recht zur Anfechtung der Genehmigung gebe, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen worden sei. Die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich aus § 3 b und § 3 c UVPG in Verbindung mit Nr. 7.12 (Pferdehaltung), 1.1.7 (Pelletsheizung) und 8.1.1 (Pferdemistentsorgung) der Anlage 1 zum UVPG. Wegen der fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung sei auch der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft. Es sei weder eine Prüfung der Pelletsheizung (Verbrennungsanlage) noch der Immissionen erfolgt. Die Baugenehmigungen verstießen außerdem gegen das Rücksichtnahmegebot. Durch die Haltung der 60 Pferde werde infolge der erhöhten Ammoniakbelastung sowohl aus der Luft als auch über den Boden die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen erheblich eingeschränkt. Der Antragsteller betreibe seit Jahrzehnten auf dem Grundstück Fl.Nr. *** Landwirtschaft. Er habe in den vergangenen Jahren vor allem Winterweizen, Speisekartoffeln und Braugerste angebaut. Besonders bei der Braugerste seien nachteilige Veränderungen zu erwarten, weil sie bei zu hoher Stickstoffaufnahme nur noch als Futtergerste verwendet werden könne. Die Ausscheidungen der Pferde in den Paddocks und auf den Koppeln führten zu einer Verunreinigung des Grundwassers und diese zu einer Kontamination seines Bodens. Das Wasserwirtschaftsamt der Antragsgegnerin sei bei den Angaben der Wasserstände von veraltetem Zahlenmaterial ausgegangen. Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass nach dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten eine abschließende Beurteilung nicht möglich sei, weil die Vorbelastungen nicht bekannt seien, habe das Gericht verkannt, dass selbst bei der Nichtberücksichtigung von Vorbelastungen ein Mindestabstand von 175 m eingehalten werden müsse. Auch die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass eine exakte Immissionsprognose nur mit Hilfe eines Gutachtens möglich sei. Dass das Gutachten der LGA von einem Emissionsschwerpunktverfahren ausgegangen sei, sei unzutreffend. Dass es nicht berücksichtigt habe, dass die Pferde sich nicht ständig in den Boxen aufhielten, sei auf die Behauptung der Antragsgegnerin zurückzuführen, dass so gut wie keine Ausritte stattfinden würden und Flurschäden deswegen nicht zu erwarten seien. Von den Belastungen sei auch das Wohnhaus des Antragstellers betroffen. Dieses liege nicht in einem Dorfgebiet, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2005 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2004 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor: Nachbarschützende Normen seien durch die Baugenehmigungen nicht verletzt. Das Erfordernis eines Verfahrens nach § 19 BImSchG sei nicht nachbarschützend. Ebenso wenig begründe das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ein nachbarliches Abwehrrecht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei ein unselbstständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Das Vorhaben falle nicht in den Anwendungsbereich des UVPG und der Richtlinie 85/337/EG. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen seien nicht zu befürchten. Erhebliche Ammoniakemissionen seien nicht zu erwarten. Der erforderliche Mindestabstand zwischen der Emissionsquelle und besonders empfindlichen Pflanzen sei eingehalten. Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der LGA sei fehlerhaft. Bei der Stellungnahme des Umweltamtes vom 4. März 2005 sei bereits die für ländliche Gebiete höchstmögliche Ammoniakkonzentration von 3 µg/m³ angesetzt worden. Eine Messung der Ammoniakvorbelastung werde ergeben, dass dieser Wert tatsächlich nicht erreicht werde. Der atmosphärische Ammoniakeintrag sei vernachlässigbar. Die Errichtung einer Pelletsheizung sei weder vorgesehen noch genehmigt. Eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität sei nach einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 27. Oktober 2003 nicht zu erwarten.

Die Beigeladene ist der Auffassung, dass den Vorschriften über das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG keine drittschützende Wirkung zukomme. Auch das Unterlassen einer förmlichen Umweltprüfung begründe kein Abwehrrecht des Antragstellers. Im Übrigen bestehe für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Baugenehmigungsverfahren sehe keine Umweltverträglichkeitsprüfung vor, im Übrigen gelte Art 46 BayVwVfG. Selbst wenn der Bebauungsplan wegen einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung unwirksam sei, habe dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungen, weil das Bauvorhaben auch ohne Bebauungsplan genehmigungsfähig gewesen wäre. Die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des EuGH beträfen Fragen zur unmittelbaren Wirkung einer noch nicht beziehungsweise noch nicht vollständig umgesetzten EU-Richtlinie. In Deutschland sei die Richtlinie aber durch das UVPG umgesetzt. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen die Richtlinie nicht vor, weil die Reitsportanlage mit 60 Pferden keine Anlage zur Intensivtierhaltung sei. Eine Pelletsheizung sei weder beantragt noch genehmigt worden. Im Falle offener Erfolgsaussichten des Widerspruchs müsse die Interessenabwägung zu Lasten des Antragsstellers ausgehen, weil eine Beeinträchtigung seines landwirtschaftlichen Betriebes infolge einer verstärkten Ammoniakbelastung nicht zu einer Versagung der Baugenehmigungen, sondern allenfalls zum Erlass weiterer Auflagen führen würde.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, auf die Baugenehmigungsakte und auf die Verfahrensakten im Normenkontrollverfahren (1 N 04.1501) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 1. Juni 2004 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Bei drei der vier angefochtenen Baugenehmigungen wurde der Antrag schon deswegen im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller insoweit nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (1.). Bei der vierten Genehmigung führt eine Abwägung der gegenläufigen Interessen zur Zurückweisung der Beschwerde (2.).

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigungen zum Neubau des Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten (Baugenehmigung Nr. 1) und des Gastronomiebetriebes mit Pension im westlichen Teil des Betriebsgeländes (Baugenehmigung Nr. 3) sowie zur Errichtung der Pferdepraxis und Bergehalle im südlichen Teil des Betriebsgeländes (Baugenehmigung Nr. 4) anzuordnen, ist mangels Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung) unzulässig. Der Antragsteller hat insoweit die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder substantiiert geltend gemacht noch ist eine solche Rechtsverletzung ersichtlich. Auch das Beschwerdevorbringen beschränkt sich allein auf eine Verletzung von Nachbarrechten durch die Baugenehmigung zur Errichtung der Reithalle, der Stallungen für 60 Pferde und der Stellplätze (Baugenehmigung Nr. 2).

2. Hinsichtlich dieser Baugenehmigung (Nr. 2) überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben. Nach summarischer Prüfung erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass die erteilte Baugenehmigung gegen die Rechte des Antragstellers schützende Vorschriften verstößt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Die mit der Errichtung und Nutzung der Reitsportanlage möglicherweise verbundenen Beeinträchtigungen für den Antragsteller sind jedoch nicht so erheblich, dass sie vorläufig unterbunden werden müssten. Die im Rahmen von § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung geht deshalb zu Lasten des Antragstellers aus.

a) Eine mögliche Verletzung von Rechten des Antragstellers ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass im Baugenehmigungsverfahren keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 - BGBl. I S. 2350 - (UVPG 2001) muss eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung zwar im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens stattfinden. Die Baugenehmigung ist eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG. § 17 UVPG, wonach eine Prüfung vorrangig im Bebauungsplanverfahren erfolgt, ist - mangels Gültigkeit des Bebauungsplans (vgl. Urteil des Senats vom 13. April 2006 1 N 04.1501) - nicht einschlägig. Nach summarischer Prüfung war eine solche Prüfung aber weder im Hinblick auf die offenbar zunächst geplante "Pelletsheizung" (aa) noch im Hinblick auf die Pferdehaltung (bb) erforderlich. Auf die strittige Frage, ob sich der Antragsteller im Hinblick darauf, dass Art. 10 a der Richtlinie 337/85/EWG vom 27. Juni 1985 (ABl. Nr. L 175), eingefügt durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 25. Mai 2003 (ABl. Nr. L 156), eine gerichtliche Überprüfung auch der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen durch Mitglieder der "betroffenen Öffentlichkeit" vorsieht, auf das Unterbleiben einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung berufen könnte, kommt es somit nicht an (verneinend: OVG NRW vom 27. Oktober 2005 ZfB 2006, 32 mit weiteren Nachweisen; bejahend: OVG RhPf vom 25.1.2005 NVwZ 2005, 1208). Allein das Unterbleiben der wegen der Pferdehaltung wohl erforderlichen Vorprüfung verletzt die Rechte des Antragstellers nicht.

aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestand wegen der "Pelletsheizung" keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 b Abs. 1 UVPG 2001 in Verbindung Nrn. 1.1.7 oder 8.1.1 der Anlage 1. Weder hat die Beigeladene für eine solche Anlage eine Baugenehmigung beantragt noch ist sie Gegenstand der angefochtenen Genehmigungsbescheide.

bb) Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich wohl auch nicht auf der Grundlage von § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG 2001 in Verbindung mit Nr. 7.12 der Anlage 1. Zwar dürfte es sich bei dem Bauvorhaben um eine Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder mehr im Sinne dieser Regelung handeln, weshalb im Baugenehmigungsverfahrens hätte geprüft werden müssen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war (aaa). Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Vorprüfung zu dem Erfordernis einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung geführt hätte (bbb). Wegen des im Unterbleiben der Vorprüfung liegenden Verfahrensmangels steht dem Antragsteller kein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung zu (ccc).

aaa) Im Baugenehmigungsverfahren hätte wohl eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall nach § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG 2001 durchgeführt werden müssen.

Nach dieser Vorschrift ist für ein in Anlage 1 zum UVPG entsprechend gekennzeichnetes Vorhaben - in einem ersten Schritt - eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Dabei wird von der zuständigen Behörde nach einer Einschätzung aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 2 zum UVPG festgestellt, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Ist dies zu bejahen, ist - in einem zweiten Schritt - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Ein solches Vorprüfungsverfahren war wohl nach Nr. 7.12 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich. Nach dieser Bestimmung ist eine allgemeine Vorprüfung vorgesehen für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder mehr und mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche. Diese Voraussetzung dürfte das Vorhaben der Beigeladenen erfüllen. Bei Pferden einschließlich Dressurpferden handelt es sich wohl um "Nutztiere" im Sinn dieser Regelung. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung, wie sie der Entstehungsgeschichte zu entnehmen sind.

Die Regelung in Nr. 7.12 der Anlage 1 war im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/4599 und 14/5204) nicht enthalten, sondern wurde erst aufgrund einer Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Natur und Reaktorsicherheit mit folgender Begründung in das Gesetz aufgenommen (BT-Drucks. 14/5750 S. 130):

" Der Umfang der Flächenbindung der Tierhaltung ist ein entscheidendes Kriterium dafür, ob von einer Tierhaltungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen. Deswegen wird in Nummer 7.12 zur vollständigen Umsetzung von Anhang II Nummer 1 Buchstabe c der UVP-Änderungsrichtlinie (Richtlinie 97/11/EG vom 3.3.1997) auf die Höhe des Viehbesatzes abgestellt sowie eine Bagatellschwelle von 50 Großvieheinheiten eingeführt. Damit wird sichergestellt, dass auch alle sonstigen Intensivtierhaltungsanlagen, von denen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen können, im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls erfasst werden. Der Begriff der "Nutztiere" umfasst als Sammelbegriff sowohl die in Nr.7.1 bis 7.8 genannten Tiere als auch sonstige Nutztiere..."

Diese Begründung zeigt, dass maßgebliches Kriterium für die Einbeziehung eines Vorhabens in das Vorprüfungsverfahren der Schutz der Allgemeinheit vor den Umweltschäden, die von einer Tierhaltung verursacht werden können, war und nicht etwa der "Verbraucherschutz" oder der Schutz bestimmter Tierarten vor nicht artgerechter Massentierhaltung. Die gesetzliche Definition des Begriffs der "Nutztiere" in § 2 Nr. 1 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.2.2002, BGBl. I S. 1026), wonach Nutztiere "landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden" sind, kann damit nicht zur Auslegung des Nutztierbegriffs in Nr. 7.12. Anlage 1 zum UVPG herangezogen werden. Maßgebend erscheint vielmehr, dass erhebliche Umweltauswirkungen auch von einer Pferdehaltung mit intensiver Flächennutzung ausgehen können. Dass die Überschrift der Nr. 7 der Anlage 1 ("Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse") gegenüber dem Regierungsentwurf unverändert blieb, dürfte ein Redaktionsversehen sein. Der Begriff der "Nutztiere" erfasst somit wohl auch Pferde, die nicht nur für landwirtschaftliche Zwecke, sondern in der Absicht gehalten werden, einen wirtschaftlichen Nutzen, etwa ein Entgelt für die Unterbringung der Pferde oder ihre Nutzung für sportliche Zwecke oder für Freizeitzwecke, zu erzielen. Aus der weiteren Voraussetzung des Tatbestands der Nr. 7.12 ("... und mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche") ergibt sich nichts anderes; denn alternativ hierzu erfasst die Regelung auch Anlagen "ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche".

Die übrigen Voraussetzungen der Nr. 7.12 sind erfüllt. Das Vorhaben ist eine Anlage zum Halten von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder mehr. Auf den bürgerlichrechtlichen Begriff des "Tierhalters" (§ 833 BGB) kommt es insoweit nicht an. Wie die genehmigten Bauvorlagen zeigen (Plan V), sind Plätze für 60 Pferde vorgesehen. Ein Dressurpferd (Warmblut) hat nach telefonischer Auskunft der Chirurgischen Tierklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 12. April 2006 im Durchschnitt ein Gewicht von circa 500 kg bis 600 kg und überschreitet damit das Maß von einer Großvieheinheit. Keine Rolle spielt insoweit, dass die Reitsportanlage möglicherweise nicht immer voll ausgelastet sein wird. Entscheidend ist allein, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung ergibt ("Anlagen...mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten..."), dass die Anlage für 60 Pferde konzipiert ist.

bbb) Die Vorprüfung hätte aber wohl nicht zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Voraussetzung des § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG 2001, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, ist nach summarischer Prüfung nicht erfüllt.

Der Begriff der "erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" ist nicht identisch mit dem Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" nach § 3 Abs. 1 BImSchG. Der Begriff der "Umwelt" im Sinn des UVPG erfasst die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Nachteilige Umweltauswirkungen sind alle negativen Veränderungen der menschlichen Gesundheit oder der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder der Umwelt insgesamt, die von einem Vorhaben verursacht werden können (vgl. Nr. 4.1. des "Leitfadens zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 14. August 2003). Nach Nr. 3 der Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls (Anlage 2 zum UVPG) sind die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens anhand der unter Nr. 1 der Anlage 2 genannten Merkmale des Vorhabens und der unter Nr. 2 aufgeführten, den Standort des Vorhabens betreffenden Kriterien zu beurteilen. Nach summarischer Prüfung ist wohl nicht anzunehmen, dass das nicht besonders umfangreiche und nicht in einem besonders schutzwürdigen Gebiet geplante Vorhaben unter Zugrundelegung dieses Maßstabes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird. Aufgrund der vorgelegten Gutachten könnten nachteilige Umweltauswirkungen allenfalls im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. *** des Antragstellers in Betracht kommen. Da diese Auswirkungen jedoch, wie noch auszuführen sein wird, allenfalls einen Teil des Grundstücks Fl.Nr. *** betreffen werden, wird die Erheblichkeitsschwelle auch in dieser Hinsicht wohl nicht überschritten.

ccc) Allein durch das fehlerhafte Unterbleiben der allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall wären subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers nicht verletzt. Im Unterbleiben einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls läge zwar ein Verfahrensfehler. Dieser könnte gemäß Art. 46 BayVwVfG aber allenfalls dann im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Rechten des Antragstellers rechtlich erheblich sein, wenn anzunehmen wäre, dass die Vorprüfung die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben hätte. Dies ist jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG, weil das Unterlassen der Vorprüfung nach dieser Regelung keinen Verfahrensverstoß darstellt ist, der die Rechte von Mitgliedern der "betroffenen Öffentlichkeit" verletzen könnte. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. Nr. L 073) sieht für die Vorprüfung lediglich vor, dass die Entscheidung hierüber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muss, verlangt aber keine Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinn von Art. 6 der Richtlinie 85/337/EWG (so auch OVG RhPf vom 21.1.2005 DÖV 2005, 615).

b) Der Einwand, dass anstatt des Baugenehmigungsverfahrens ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG hätte durchgeführt werden müssen, weil die Reitsportanlage die Voraussetzungen von Nr. 7.1 Spalte 2 Buchst. b) des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV erfüllt, ist zwar berechtigt, wenn es sich aus den vorstehend dargelegten Gründen um eine Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder mehr handelt. Denn die Voraussetzungen dieses Genehmigungstatbestandes, der durch Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) - gleichzeitig mit der Einfügung der Nr. 7.12 Anhangs des UVPG in dieses Gesetz - in die 4. BImSchV aufgenommen wurde, decken sich mit denen der Nr. 7.12 der Anlage 1 zum UVPG (vgl. auch BT-Drucks. 14/5750 S. 134). Allein durch eine unzutreffende Wahl des Genehmigungsverfahrens würden aber keine Rechte des Antragstellers verletzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dienen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG nicht dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn (OVG NRW vom 1.7.2002 NVwZ 2003, 361; BVerwG vom 5.10.1990 BVerwGE 85, 368 = NVwZ 1991, 369). Insoweit kann der Antragsteller lediglich Eingriffe in seiner materiell-rechtlichen Rechtsposition, nicht aber einen Verstoß gegen objektives Verfahrensrecht abwehren.

c) Der materiell-rechtliche Einwand des Antragstellers, schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) infolge der von dem Vorhaben ausgehenden Ammoniakemissionen ausgesetzt zu sein, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg, weil solche Auswirkungen allenfalls in einem bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinnehmbaren Umfang zu erwarten sind. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen grenzende landwirtschaftlich genutzte Grundstück Fl.Nr. *** (aa) als auch im Hinblick auf das Grundstück Fl.Nr. ****, auf dem sich das Wohnhaus des Antragstellers befindet (bb).

aa) Nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten und behördlichen Stellungnahmen ist nicht anzunehmen, dass das Grundstück Fl.Nr. *** infolge der von dem Vorhaben ausgehenden Emissionen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein wird.

Nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird. Im Fall der Baugenehmigungspflichtigkeit des Vorhabens ergibt sich hinsichtlich des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen eine entsprechende Verpflichtung aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 3 Abs. 2 BImSchG sind auch Pflanzen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Als Beurteilungsgrundlage ist auch im gerichtlichen Verfahren die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511 - TA Luft) heranzuziehen (BVerwG vom 15.2.1988 Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 2; vom 10.1.1995 Buchholz a.a.O. Nr. 4 = DVBl 1995, 516).

Unter Zugrundelegung der TA Luft ergeben sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich keine für den Antragsteller unzumutbaren Nachteile. Das gilt sowohl im Hinblick auf die vom Antragsteller behaupteten Beeinträchtigungen des Grundstücks durch die von der Reitsportanlage ausgehenden Luftverunreinigungen durch Ammoniak (aaa) als auch im Hinblick auf die behauptete Kontamination des Bodens durch verunreinigtes Grundwasser (bbb).

aaa) Bezüglich der Luftverunreinigungen durch Ammoniak kann eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks zwar nicht ausgeschlossen werden. Wegen des voraussichtlich allenfalls geringen Ausmaßes der Beeinträchtigungen führt dies aber nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Nach Nr. 4.8 Abs. 1 und Nr. 4.4.2 Abs. 3 TA Luft ist bei einer Luftverunreinigung durch Ammoniak eine Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Nr. 4.8 Abs. 4 TA Luft in Verbindung mit deren Anhang 1 bestimmt, dass die Unterschreitung bestimmter Abstände einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch die Schädigung empfindlicher Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gibt. Bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren wird mit Hilfe von Emissionsfaktoren die unter ungünstigen Bedingungen zu erwartende Ammoniakemission der Anlage je Jahr ermittelt. Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile sind dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10 µg/m³ überschreitet. Bestehen Anhaltpunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile, soll nach Nr. 4.8 Abs. 6 TA Luft eine Einzelfallprüfung erfolgen, in der neben der Feststellung, zu welchen Einwirkungen die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen im Beurteilungsgebiet führen (Nr. 4.8 Abs. 2 Buchst. a TA Luft), zu beurteilen ist, ob diese Einwirkungen als Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft anzusehen sind (Nr. 4.8 Abs. 2 Buchst. b TA Luft). Erheblich sind Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft dann, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer unzumutbar sind (Nr. 4.8 Abs. 3 Buchst. c TA Luft).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist aufgrund der vorgelegten Gutachten nicht anzunehmen, dass das Grundstück des Antragstellers durch die von dem Vorhaben ausgehenden Luftschadstoffe schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein wird. Dabei kann zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass es sich bei den von ihm bereits in der Vergangenheit angebauten landwirtschaftlichen Nutzpflanzen (insbesondere bei Braugerste) um empfindliche Pflanzen im Sinn von Nr. 4.8 Abs. 4 TA Luft handelt. Die Frage, ob die Absicht des Antragstellers, den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb künftig im Sinne eines ökologischen Landbaus auszubauen, zu berücksichtigen ist und auch deswegen eine Schädigung empfindlicher Pflanzen zu erwarten ist, kann daher offen bleiben. Auch kann unterstellt werden, dass das Ergebnis des vom Antragsteller vorgelegten Gutachtens der LGA vom 1. April 2005 zutrifft, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile infolge der Schädigung empfindlicher Pflanzen durch die von dem Vorhaben ausgehenden Ammoniakemissionen bestehen. Auch nach der Stellungnahme des Umweltamts der Antragsgegnerin vom 4. März 2005 erscheint es nicht ausgeschlossen, dass - jedenfalls bei der unterstellten maximalen Vorbelastung von 3 µg/m³ - zumindest in einem Abstand von 10 m zur Grenze des Grundstücks der Beigeladenen eine erhöhte Ammoniakkonzentration zu erwarten ist und somit Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile vorliegen. Dem Gutachten der LGA liegt wohl auch ein Mehrquellenverfahren und nicht ein Immissionsschwerpunktverfahren zu Grunde (vgl. dazu die Stellungnahme der LGA vom 31.5.2005, Blatt 44 der Gerichtsakte). Unterschiede in den gutachtlichen Stellungnahmen ergeben sich zwar sowohl hinsichtlich der unterstellten Vorbelastungswerte (LGA: 7 µg/m³; Umweltamt: 1 bis 3 µg/m³) als auch in Bezug auf die errechneten Zusatzbelastungswerte (LGA 2 bis 11µg/m³; Umweltamt: 7 µg/m³). Dies ist für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch das Gutachten der LGA bejaht nämlich lediglich das Bestehen von Anhaltspunkten für das Vorliegen erheblicher Nachteile, nimmt aber nicht zu der Frage Stellung, ob die von dem Vorhaben ausgehenden Ammoniakbelastungen tatsächlich zu einer die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden, unzumutbaren Beeinträchtigung für die Nutzung des Grundstücks des Antragstellers führen. Sowohl das Gutachten der LGA als auch die Stellungnahme des Umweltamtes gehen vielmehr davon aus, dass eine exakte Immissionsprognose erst auf der Grundlage konkreter Messungen - im Rahmen einer nach 4.8 TA Luft vorzunehmenden Einzelfallprüfung - möglich ist. Aufgrund der für den ländlichen Bereich wohl anzunehmenden Vorbelastung von höchstens 3 µg/m³ (vgl. Stellungnahme des Umweltamtes vom 4.3.2005) dürfte die Belastung des Grundstücks des Antragstellers - selbst bei der im Gutachten der LGA errechneten Zusatzbelastung von 2 bis 11µg/m³ - aber nicht unzumutbar sein. Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung kommen nämlich - auch nach dem Beschwerdevorbringen - allenfalls auf einer Teilfläche des Grundstücks des Antragstellers entlang der westlichen Grundstücksgrenze und nur für bestimmte (empfindliche) landwirtschaftliche Nutzpflanzen (z.B. Braugerste) in Betracht.

bbb) Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. *** durch eine Kontamination des Bodens durch Ammoniak über verunreinigtes Grundwasser, die von den Pferdeausscheidungen im Bereich der Paddocks entlang der Ostgrenze des Plangebiets sowie auf den an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Koppelflächen herrührt, ist nach summarischer Prüfung nicht zu erwarten. Die Ausführungen des Antragstellers hierzu beschränken sich auch im Beschwerdeverfahren auf eine nicht näher belegte Behauptung. Das Wasserwirtschaftsamt der Antragsgegnerin hat bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in einer Stellungnahme vom 27. Oktober 2003 (Blatt 205 der Bebauungsplanakten) allgemein festgestellt, dass Beeinträchtigungen der Grundwasserqualität durch das Vorhaben nicht zu erwarten sind, wenn die Entwässerungsanlagen nach den Regeln der Technik ausgeführt werden. In einer weiteren Stellungnahme vom 18. März 2005 im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat das Wasserwirtschaftsamt - worauf auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hingewiesen hat - zur Ammoniakbelastung von 60 Pferden ausgeführt, dass bezüglich der Weidehaltung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung keine Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten ist (vgl. Blatt 285 der Akten des Verwaltungsgerichts). Angesichts dessen reicht die bloße Behauptung des Antragstellers, dass die mittleren Grundwasserflurabstände im Bebauungsplanverfahren unzutreffend ermittelt worden seien und dass durch Fäkalien der Pferde über das Grundwasser eine Verunreinigung zu erwarten sei, nicht aus. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin (im Bebauungsplanverfahren) von einem unzutreffenden Grundwasserflurabstand bei "Mittelwasser" ausgegangen ist, kommt es damit nicht an.

bb) Anhaltpunkte für erhebliche Beeinträchtigungen des vom Vorhaben ca. 240 m entfernt liegenden Grundstücks Fl.Nr. **** durch Ammoniakbelastungen aus der Luft sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ebenfalls nicht ersichtlich. Dass solche Beeinträchtigungen zu erwarten seien, lässt sich auch dem Gutachten der LGA nicht entnehmen. Auf die Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks einem Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) oder einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) entspricht, kommt es somit nicht an.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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