Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 07.08.2006
Aktenzeichen: 1 N 03.3427
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB 1998, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 47
VwGO § 61 Nr. 2
BauGB 1998 § 1 Abs. 6
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 10
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 14
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BauGB § 214 Abs. 3
BauGB § 233 Abs. 2 Satz 1
Zu den Anforderungen an die Abwägung der Eigentumsbelange bei der Festsetzung eines Innenbereichsgrundstücks als Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 N 03.3427 In der Normenkontrollsache

wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. **/H*******;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Langer

ohne mündliche Verhandlung am 7. August 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der Bebauungsplan Nr. **/H******* der Gemeinde M***** ist sowohl in der am 20. November 2003 als Satzung beschlossenen und am 21. November 2003 bekannt gemachten Fassung als auch in der (inhaltsgleichen) am 16. März 2004 beschlossenen und am 24. März 2004 bekannt gemachten Fassung unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. **/H******* der Antragsgegnerin.

1. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ****, *******, *******, *******, *******, ******* und **** Gemarkung H*******. Die Gesellschafter der Antragstellerin zu 2 sind Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ******* und *******. Mit Ausnahme des Grundstücks Fl.Nr. **** wurden die Grundstücke durch Teilung des mit dem sog. *****hof bebauten Grundstücks Fl.Nr. **** alt gebildet. Das Gelände befindet sich im Gemeindeteil A***** östlich der ******straße. Vom *********** See ist es nur durch eine zwischen der ******straße und dem Ufer liegende Grundstückszeile getrennt. Zu dieser Zeile gehört das Grundstück Fl.Nr. ****, das auf Höhe des Grundstücks Fl.Nr. ******* westlich der ******straße liegt und mit seiner Westseite unmittelbar an den See grenzt. Das Gelände fällt östlich und westlich der Straße zum See hin ab.

Der Bebauungsplan überplant die Grundstücke der Antragstellerinnen sowie das Grundstück Fl.Nr. ******, das nördlich der Grundstücke Fl.Nrn. ******* und ******* sowie östlich der Grundstücke Fl.Nrn. ******* und ******* liegt. Sieben der acht aus dem Grundstück **** alt hervorgegangenen Parzellen sowie das Grundstück Fl.Nr. ****** sind als reines Wohngebiet ausgewiesen. Das Grundstück Fl.Nr. **** (neu) soll der straßenmäßigen Erschließung des Baugebiets dienen; es ist als (von der ******straße in östlicher Richtung abzweigende) "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Eigentümerweg)" überplant. Das Grundstück Fl.Nr. **** ist als Fläche zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, als Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, sowie als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.

2. Den ersten Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. ** fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Juli 1999. Planungsabsicht war damals, die Grundstücke Fl.Nrn. **** alt sowie ****** als reines Wohngebiet und das Grundstück Fl.Nr. **** als private Grünfläche festzusetzen. Noch im Rahmen der Vorüberlegungen beschloss der Gemeinderat am 12. Juni 2001, dass für das Grundstück Fl.Nr. **** ein Bauraum und ein öffentlicher Zugang zum See festgesetzt werden sollen. In der Sitzung vom 12. März 2002 entschied der Gemeinderat, dass das Grundstück Fl.Nr. **** im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Ausübung eines Vorkaufsrechts nach Art. 34 BayNatSchG seitens des Freistaates Bayern (Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen) aus dem geplanten Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen werden solle. Am 2. Juli 2002 billigte der Gemeinderat jedoch einen Entwurf, der das Grundstück Fl.Nr. **** wieder in den Geltungsbereich einbezog. Von Mitte August bis Mitte September 2002 fand die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt. Im Rahmen der parallel dazu durchgeführten ersten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gab das Wasserwirtschaftsamt Weilheim mit Schreiben vom 11. September 2002 (u. a.) allgemeine Hinweise zur "Niederschlagswasserbeseitigung und Regenwasserbewirtschaftung". Am 21. November 2002 machte die Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss vom 13. Juli 1999 noch einmal ortsüblich bekannt. Nachdem zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin keine Einigung über ein Konzept für das Plangebiet erreicht werden konnte, wurde Ende Dezember 2002 vereinbart, den Geschäftsführer des Instituts für Städtebau und Wohnungswesen, München, um die Ausarbeitung eines Kompromissvorschlages zu bitten. Ende Juni 2003 erstellte die Dipl. Ing. **** **** ****, T******, im Auftrag der Antragstellerin zu 1 ein Baugrundgutachten über die Bodenverhältnisse im Bereich der östlich der ******straße gelegenen Flächen. Das Gutachten kommt (u. a.) zu dem Ergebnis, dass "die anstehenden Böden für eine punktuelle Wiederversickerung (Sickerschächte) infolge ihrer überwiegend geringen vertikalen Durchlässigkeit nur sehr bedingt geeignet (sind) bzw. (dass) der Hangwasserspiegel so flach (liegt), dass es zu einer direkten Einleitung des zu versickernden Oberflächenwassers in den Hangwasserhorizont käme".

Nach einer Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs auf der Grundlage des Vorschlages des Instituts wurde am 1. Juli 2003 im Gemeinderat über ein geändertes Konzept, das die Ausweisung des Grundstücks Fl.Nr. **** als "Sondergebiet zum Schutz und Pflege der Landschaft" vorsah, beraten und am 29. Juli 2003 beschlossen, für das Grundstück Fl.Nr. **** ein eigenes Planverfahren durchzuführen. In der Gemeinderatssitzung vom 2. September 2003 wurden ein erster Entwurf für das Grundstück Fl.Nr. **** sowie - mit Maßgaben - der überarbeitete Entwurf für das übrige Plangebiet gebilligt. Außerdem ermächtigte der Gemeinderat die Verwaltung, ein Gutachten eines geeigneten Sachverständigenbüros zur Klärung der Niederschlags- und Oberflächenwasserproblematik und zur Prüfung des Baugrundes im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans einzuholen. Von Mitte September bis Mitte Oktober 2003 fand die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt. Es wurden - unter anderem von den Antragstellern - umfangreiche Einwendungen erhoben. Im Rahmen der parallel durchgeführten zweiten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wies das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 auf Folgendes hin:

"Die Bodenaufschlüsse im Plangebiet zeigen, dass der Untergrund nur bedingt versickerungsfähig ist. Die anstehenden Böden sind nach Aussagen im Baugrundgutachten nicht für eine punktuelle Wiederversickerung geeignet. Im Hinblick auf den Grundwasserschutz ist eine direkte Einleitung des Niederschlagswassers in das Grundwasser nicht zulässig. Dies gilt für Versickerungsschächte wie auch für Rigolen. Zwischen dem mittleren höchsten Grundwasserstand und dem Sickerhorizont ist bei Schächten ein Abstand von mindestens 1,5 m, bei Rigolen von mindestens 1 m, einzuhalten. Somit wäre zum Schutze des Grundwassers grundsätzlich nur eine Versickerung über die belebte Bodenzone möglich. Wegen der anstehenden Böden und den sonstigen Randbedingungen dürfte die Versickerung über die belebte Bodenzone in diesem Fall nicht das Mittel der Wahl sein. Unseres Erachtens scheidet nach den vorliegenden Unterlagen eine Versickerung der Niederschlagswässer am Ort des Anfalles aus.

Wie bereits mit Schreiben vom 11. September 2002 ... empfohlen, sollte eine zentrale Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers am Hangfuß erfolgen. Der benötigte Flächenbedarf für eine zweckzentrale Versickerungsanlage sollte bereits im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Berücksichtigung finden. Der Standort ist so zu wählen, dass eine Vernässungsgefahr bestehender Bauwerke ausgeschlossen ist. Eine konzeptionelle Planung sollte erstellt werden. Die Durchführung eines Sickerversuches am geplanten Standort wird empfohlen.

Es ist davon auszugehen, dass die angeschlossene befestigte Fläche über 1.000 m² beträgt, so dass ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren für die Einleitung der gesammelten Niederschlagswässer in den Untergrund durchzuführen ist. Rechtzeitig vor Baubeginn ist bei der Kreisverwaltungsbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis unter Vorlage geeigneter Pläne gemäß der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) einzuholen."

Unter dem 20. Oktober 2003 legte das Büro für ********** *** ************ *** ***** *** ******* **** ******* ein im Auftrag der Antragsgegnerin erarbeitetes Entwässerungs-Konzept für das Plangebiet vor, das (u. a.) zu dem Ergebnis kam, dass im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. **** alt eine Versickerung über Rigolen bzw. eine großflächige Versickerung über die belebte Bodenzone nur schwer zu realisieren sei; deshalb werde - wie vom Wasserwirtschaftsamt - eine zentrale Versickerung im Bereich des Hangfußes empfohlen (Seite 10 des Gutachtens). Als Sickerfläche böten sich hangabwärts, also zum See hin gelegene, unbebaute Grundstücke an. Das Grundstück Fl.Nr. **** erfülle diese Voraussetzungen und sei mit einer Fläche von 1.450 m² ausreichend groß (Seite 13). An diese Feststellungen schließt sich folgende Einschränkung an:

"Zu beachten ist jedoch, dass das Gelände nach Westen abfällt. Das Grundstück wird etwa in der Mitte durch eine Nord/Süd-verlaufende Geländekante in 2 Terrassen geteilt (...). Hierdurch wird eine Muldenversickerung erschwert und eine Flächenversickerung praktisch ausgeschlossen."

In der Gemeinderatssitzung vom 23. Oktober 2003 behandelte der Gemeinderat die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung und der zweiten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Zu den Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes machte sich der Gemeinderat folgende von der Gemeindeverwaltung ausgearbeitete Stellungnahme zu eigen:

"Anders liegen die Dinge allerdings im Hinblick auf die Oberflächenwasserbeseitigung. Hierzu hat die Gemeinde zwischenzeitlich ein entwässerungstechnisches Konzept des Büros Dr. ***** erstellen lassen. Es hat zum Ergebnis, dass die im Bereich des ehemaligen *****hofes anfallenden Niederschlagswässer vorzugsweise auf dem - von Bebauung freizuhaltenden - ******grundstück Fl.Nr. **** versickert werden sollten. Die Fläche reicht hierzu aus. Etwaiges Überwasser könne erforderlichenfalls unmittelbar in den *********** See abgeleitet werden. Hiermit besteht aus fachtechnischer Sicht des Wasserwirtschaftsamtes Einverständnis. Es handelt sich aus Sicht der Fachbehörde um die wasserwirtschaftlich beste Lösung.

Dieser Einschätzung schließt sich die Gemeinde an. Denn damit wird gleichzeitig sicher gestellt, dass sich die Hangwasserverhältnisse für die Unterlieger nicht verschlechtern, sondern - im Gegenteil - sogar verbessern. Das künftig abzuleitende und zentral zu versickernde Wasser wird nicht mehr dem Grundwasser im Gebiet des *****hofes zugeführt, es fällt deswegen auch weniger Hangwasser an als bisher.

Dementsprechend ist der Bebauungsplan um eine textliche Festsetzung dahin zu ergänzen, dass anfallendes und verschmutztes Niederschlagswasser der zentralen Regenwasserableitung zuzuführen und zentral auf dem ******grundstück Fl.Nr. **** zu versickern ist. Das Entwässerungskonzept des Büros Dr. ***** vom 20. Oktober 2003 wird Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans."...

Des weiteren beschloss der Gemeinderat, die Entwürfe für den Bebauungsplan Nr. ** und den Bebauungsplan Nr. ** a wieder zusammenzuführen. Ein entsprechend überarbeiteter Entwurf wurde vom 13. bis 17. November 2003 gemäß § 3 Abs. 3 BauGB öffentlich ausgelegt. Erneut gingen zahlreiche Anregungen und Bedenken ein. Auch die Träger öffentlicher Belange wurden noch einmal gehört. Das Wasserwirtschaftsamt äußerte sich mit Schreiben vom 6. November 2003 wie folgt zur Niederschlagswasserbeseitigung:

"Weiterhin ist, wie von uns empfohlen, eine zentrale Versickerungseinrichtung für das anfallende Niederschlagswasser am Hangfuß geplant. Ein Sickerversuch am geplanten Standort der Versickerungseinrichtung sollte baldmöglichst durchgeführt werden."

In einer ergänzenden Stellungnahme des Büros Dr. ***** vom 20. November 2003, mit der zu Befürchtungen der Eigentümer der nördlich und südlich an das Grundstück Fl.Nr. **** grenzenden Grundstücke, ihre Kellerräume könnten durch einen infolge der geplanten Versickerung erhöhten Grundwasserspiegel gefährdet werden, Stellung nahm, wird davon ausgegangen, "dass aufgrund der Geländeverhältnisse eine Versickerung nur im seenahen West-Teil der Fl.Nr. **** in Frage kommt".

In der Sitzung vom 20. November 2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan auf der Grundlage einer Beschlussvorlage vom 19. November 2003 nach abschließender Behandlung der Stellungnahmen als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 21. November 2003. In der Sitzung vom 16. März 2004 wiederholte der Gemeinderat den Satzungsbeschluss, nachdem er zuvor bestätigt hatte, die Beschlussvorlage vom 19. November 2003 rechtzeitig vor der Sitzung vom 20. November 2003 zur Kenntnis erhalten zu haben. Am 25. März 2004 wurde der Satzungsbeschluss nochmals bekannt gemacht.

3. Zur Begründung ihrer am 30. Dezember 2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollanträge machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Festsetzung B.6.2, der zufolge das durch Versiegelung und Überbauung dem örtlichen Wasserkreislauf entnommene Regenwasser in diesen zurückzuführen (Regenwasserrückführung) und das überschüssige Niederschlagswasser zu sammeln und über eine geeignete zentrale Versickerungseinrichtung auf dem Grundstück Fl.Nr. **** zu versickern ist, sei zu unbestimmt. Der Bauraum für die auf den Grundstücken Fl.Nrn. ******* und ******* vorgesehene, unter B.4.3 der Festsetzungen zwingend vorgeschriebene Gemeinschaftstiefgarage sei so dimensioniert, dass die Garage mit der erforderlichen Fläche nicht errichtet werden könne. Somit sei diese Festsetzung wegen anfänglicher Funktionslosigkeit unwirksam. Die Festsetzung einer Rückhalte- und Versickerungsfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. **** sei unwirksam, weil dieses Grundstück als Versickerungsfläche nur bedingt geeignet sei. Trotz ausdrücklicher Hinweise habe die Antragsgegnerin insoweit keine Alternativen in Erwägung gezogen. Die Unwirksamkeit der Festsetzung der Rückhaltungs- und Versickerungsfläche führe zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung, weil die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ohne Bewältigung des Problems der Niederschlagswasserbeseitigung nicht beschlossen hätte. Die Festsetzung des gesamten Grundstücks Fl.Nr. **** als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) sei schon nicht erforderlich, jedenfalls aber abwägungsfehlerhaft. Dasselbe gelte für die gleichfalls für dieses Grundstück getroffene Festsetzung einer frei von Bebauung zu haltenden Fläche. Abwägungsfehlerhaft sei ferner die Begrenzung der Zahl der Wohnungen auf zwölf auf dem Grundstück Fl.Nr. ******* sowie die Begrenzung auf sieben Wohnungen bei dem Grundstück Fl.Nr. *******. Eine Rechtfertigung für die hierin liegende Einschränkung gegenüber dem vorhandenen Bestand von achtzehn bzw. sieben Wohnungen sei nicht ersichtlich. Ein weiterer Fehler bei der Festsetzung der Rückhaltungs- und Versickerungsfläche liege darin, dass die Antragsgegnerin kein Leitungsrecht zugunsten der Grundstücke, deren Eigentümer nicht mit der Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. **** identisch seien, festgesetzt habe. Sämtliche Abwägungsfehler seien rechtlich erheblich. Der Bebauungsplan sei auch deswegen unwirksam, weil die Einwendungen nicht vom Gemeinderat, sondern von dem die Antragsgegnerin beratenden Rechtsanwalt geprüft worden seien. Die von § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BauGB 1998 vorgeschriebene Prüfung der fristgerecht vorgebrachten Anregungen seien somit nicht erfolgt; auch dies habe einen Abwägungsfehler zur Folge.

Die Antragstellerinnen beantragen jeweils,

die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. **/H******* der Gemeinde M***** festzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Anträge abzulehnen.

Sie hält die Anträge für unbegründet. Das Verfahren sei nicht deswegen fehlerhaft, weil sich die Antragsgegnerin externen Sachverstandes bedient habe. Dies sei zulässig (§ 4 b BauGB). Entscheidend sei, dass die Gemeinderatsmitglieder in der Gemeinderatssitzung vom 20. November 2003 Gelegenheit gehabt hätten, von der mit externer Hilfe erarbeiteten Verwaltungsvorlage Kenntnis zu nehmen und über diese zu entscheiden. Die Festsetzung B.6.2 überlasse dem Grundstückseigentümer lediglich zulässigerweise die konkrete Ausführung der Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück Fl.Nr. ****. Diese sei auch tatsächlich technisch zu bewältigen, wie zwischenzeitlich durchgeführte Sickerversuche ergeben hätten. Der Bauraum der Tiefgarage sei nicht zu gering bemessen. Die Antragsteller übersähen, dass die Tiefe, bis zu der die Tiefgarage ausgeführt werden dürfe, nicht begrenzt sei. Alternativen zur im Bebauungsplan vorgesehenen Art der Niederschlagswasserbeseitigung seien erwogen worden, hätten sich aber nicht als realisierbar erwiesen. Eine Einleitung unmittelbar in den *********** See sei aus fachlicher Sicht nicht erwünscht. Das Grundstück Fl.Nr. **** sei auch für eine Versickerung geeignet. Es treffe zwar zu, dass das Zustandekommen des Bebauungsplans maßgebend davon abhing, ob sich das Problem der Niederschlagswasserbeseitigung lösen lasse. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei das Problem aber gelöst worden. Auch die Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB für das Grundstück Fl.Nr. **** seien wirksam. Die Festsetzung einer Fläche, die von Bebauung freizuhalten sei, möge für die Antragsteller eine besondere Härte bedeuten. Dessen sei sich die Antragsgegnerin jedoch ausweislich ihrer Erwägungen in der Gemeinderatssitzung vom 20. November 2003 bewusst gewesen. Die Begrenzung der Zahl der Wohnungen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ******* und ******* sei vor allem deswegen nicht zu beanstanden, weil es den Antragstellern nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass es sich bei der angeblich vorhandenen größeren Zahl von Wohnungen um einen legalen Bestand handele. Der Hinweis auf die fehlende Eigentümeridentität und das in diesem Zusammenhang beanstandete Unterbleiben einer Festsetzung von Leitungsrechten erschienen vorgeschoben, weil bei den Antragstellerinnen zu 1 und 2 jedenfalls eine "wirtschaftliche Identität" vorliege.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag, nimmt aber zu dem Entwässerungskonzept des Bebauungsplans Stellung und stellt klar, dass er vor allem an einer ordnungsgemäßen Entwässerung der Baugrundstücke östlich der ******straße interessiert sei, weil er sonst infolge der schwierigen Grundwasser- und Oberflächenwassersituation Nachteile für sein Grundstück zu befürchten habe. Im übrigen habe die Antragsgegnerin bei der Abwägung in Anbetracht der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen davon ausgehen können, dass der Bebauungsplan beim Grundstück Fl.Nr. **** nicht in durch das Grundgesetz geschütztes privates Eigentum, sondern lediglich in das fiskalische Eigentum des künftigen Eigentümers Freistaat Bayern eingreife. Zu berücksichtigen sei ferner, dass das Eigentumsrecht infolge der Lage des Grundstücks Fl.Nr. **** im Landschaftsschutzgebiet naturschutzrechtlich "geschwächt" sei, und dass das Grundstück Fl.Nr. **** nicht isoliert betrachtet werden dürfe, sondern dass auch die rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteile, welche die Antragstellerinnen durch den Bebauungsplan erlangten, berücksichtigt werden müssten. Der Senat hat am 22. November 2005 mündlich verhandelt. In der Verhandlung haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass im schriftlichen Verfahren entschieden wird. Mit Normenkontrollurteil vom 10. Mai 2005 (1 N 03.845) hat der Senat den Antrag der Antragstellerin zu 1, festzustellen, dass die für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. **/H******* erlassene Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 20. November 2003, geändert durch Satzung vom 4. Oktober 2004, unwirksam war, abgelehnt. Die Akten dieses Verfahrens wurden beigezogen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die von der Antragsgegnerin und dem Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Anträge, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden kann, haben Erfolg.

Da die Antragsgegnerin den Bebauungsplan zweimal als Satzung beschlossen und bekannt gemacht hat, sind die Normenkontrollanträge dahin auszulegen (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass die Antragstellerinnen nach Art einer Stufenklage (vgl. § 254 ZPO) in erster Linie die Feststellung der Unwirksamkeit des am 16. März 2004 als Satzung beschlossenen und am 24. März 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans begehren und - für den Fall, dass diese Anträge Erfolg haben - als "zweite Stufe" die Feststellung der Unwirksamkeit des (inhaltsgleichen) am 20. November 2003 als Satzung beschlossenen und am 21. November 2003 bekannt gemachten Bebauungsplans. Denn nur wenn auch die Unwirksamkeit der zeitlich früheren Satzung festgestellt wird, die im Fall der Unwirksamkeit der zeitlich späteren Satzung Geltung beansprucht, können die Antragsteller ihr Ziel, dass die ihre Grundstücke betreffende Bebauungsplanung der Antragsgegnerin vollständig für ungültig erklärt wird, erreichen.

Der "Stufenantrag" ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.

Die Anträge sind zulässig.

Nicht nur die Antragstellerin zu 1, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine juristische Person ist, sondern auch die Antragstellerin zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 ff. BGB), ist beteiligtenfähig (§ 61 VwGO). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen, soweit dem nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen (BGH vom 29.1.2001 BGHZ 146, 341 = BauR 2001, 241 = ZfBR 2001, 392). Nach diesem Maßstab kann sie Bauherrin (Art. 56 BayBO) sein (vgl. SächsOVG vom 16.7.2001 - 1 B 113/01 - juris). Zur Verfolgung und Klärung der mit dieser Stellung verbundenen Rechte und Pflichten, die die Befugnis zu einem Normenkontrollantrag gegen einen für das Bauvorhaben maßgebenden Bebauungsplan umfassen (BVerwG vom 18.5.1994 NVwZ 1995, 204 = BayVBl 1994, 696), ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig (SächsOVG vom 2.7.2002 SächsVBl 2002, 269; BGH vom 29.1.2001 a. a. O.; vgl. auch BayVGH vom 4.11.1998 VGH n. F. 51, 176).

II.

Die Anträge sind begründet.

Der Bebauungsplan ist fehlerhaft, weil eine Teilfrage der Erschließung des Baugebiets, nämlich die Beseitigung des Niederschlagswassers, nicht gelöst ist (1.) Bereits dieser Mangel führt zur Gesamtunwirksamkeit (2.). Auf die weiteren durch die Normenkontrollanträge aufgeworfenen Fragen ist nur noch einzugehen, soweit dies im Hinblick auf ein mögliches neues Bebauungsplanverfahren angezeigt erscheint (3.)

1. Die ordnungsgemäße Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Niederschlagswassers ist nicht wirksam geregelt. Die Antragsgegnerin hat zwar berücksichtigt, dass sie diese Erschließungsfrage im Bebauungsplan regeln muss (a). Die hierzu getroffenen Festsetzungen (A.6.2 und B.6.2) können sich auch auf eine Ermächtigung in § 9 Abs. 1 BauGB stützen; es ist aber schon fraglich, ob die Festsetzung unter B.6.2 ausreichend bestimmt ist (b). Jedenfalls aber beruht die Festsetzung des gesamten Grundstücks Fl.Nr. **** als Fläche für die Versickerung von Niederschlagswasser auf durchgreifenden Abwägungsfehlern (c).

a) Die Antragsgegnerin hat die durch höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG vom 30.8.2001 BVerwGE 115, 77 = NVwZ 2002, 202 = BRS 64 Nr. 36; vom 21.3.2002 BVerwGE 116, 144 = NVwZ 2002, 1509 = BayVBl 2003, 53) herausgearbeiteten allgemeinen Anforderungen, die bei einer Baugebietsausweisung im Zusammenhang mit der Beseitigung des Niederschlagswassers zu beachten sind, nicht verkannt. Sie hat berücksichtigt, dass die Erschließung des neuen Baugebiets grundsätzlich ihre Aufgabe ist (§ 123 Abs. 1 BauGB) und dass sie in Erfüllung dieser Aufgabe auch die ordnungsgemäße Beseitigung des von den bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswasser sicherstellen muss. Ferner wurde bedacht, dass die Lösung der Frage der Niederschlagswasserbeseitigung nicht der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung überlassen werden darf, sondern dass dieser Belang in die Abwägung (zum Zeitpunkt der Satzungsbeschlüsse: § 1 Abs. 6 BauGB 1998) einzustellen ist (vgl. auch § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998). Schließlich hat sich die Antragsgegnerin bei ihren Erwägungen von dem Gebot des § 18 a Abs. 1 Satz 1 WHG leiten lassen, Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört, so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Nicht zu beanstanden sind auch die Feststellung, dass "eine Versickerung des Niederschlagswassers auf den Baugrundstücken nicht möglich (ist)", und die hierauf beruhende Entscheidung, die Versickerung auf einer "zentralen Fläche" vorzusehen (Seite 4 der Begründung des Bebauungsplans). Diese Weichenstellung war sachlich gerechtfertigt. Die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes und das während des Bebauungsplanverfahrens erstellte, zum Bestandteil der Begründung (Seite 3) gemachte Baugrundgutachten der Dipl. Ing. **** **** ****, T******, vom 25. Juni 2003 hatten ergeben, dass eine - aus wasserwirtschaftlicher Sicht in erster Linie anzustrebende - Versickerung auf den Baugrundstücken östlich der ******straße infolge der Bodenbeschaffenheit praktisch ausscheidet. Die Antragsgegnerin hat die wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Vorgaben auch insoweit im Ergebnis zutreffend beurteilt, als sie die Möglichkeit einer unmittelbaren Einleitung des Niederschlagswassers in den See nicht als gleichwertige Alternative zu einer (wie auch immer gearteten) Versickerung in Erwägung gezogen hat. Zwar ist der Antragsgegnerin nicht zu folgen, wenn sie meint (Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20.12.2005, Seite 2), sie habe die Feststellung des Wasserwirtschaftsamts in dessen Schreiben vom 7. Oktober 2003 (Seite 3), dass "eine direkte Einleitung des Niederschlagswassers in das Grundwasser nicht zulässig (ist)", so verstehen müssen, dass damit auch eine Einleitung in den See für unzulässig erklärt worden sei. Die dem zugrunde liegende Annahme, dass auch der *********** See "darunter (gemeint ist das Grundwasser) fällt", steht offensichtlich im Widerspruch zu den wasserrechtlichen Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 WHG, die zwischen oberirdischen Gewässern (Nr. 1), Küstengewässern (Nr. 2) und dem Grundwasser (Nr. 3) unterscheiden. Eine Direkteinleitung nicht von vorneherein in Erwägung zu ziehen, war jedoch deswegen im Ergebnis gerechtfertigt, weil diese Lösung zwar nicht ausgeschlossen ist, aber nur als "ultima ratio" (Schriftsatz des Vertreters des öffentlichen Interesses vom 3.2.2006) in Betracht kommt, nämlich dann, wenn eine Versickerung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Dies hat das Wasserwirtschaftsamt in seinem vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten Schreiben vom 31. Januar 2006 überzeugend dargelegt (und im Übrigen auch in seinen früheren Stellungnahmen nicht anders dargestellt).

b) Die Festsetzungen, die der Bebauungsplan zur Erfüllung dieser Vorgaben trifft, finden zwar ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 BauGB (aa). Fraglich ist aber, ob die Festsetzung unter B.6.2. ausreichend bestimmt ist (bb). aa) Durch die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.8.2001 a. a. O.) ist auch geklärt, dass auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nrn. 14 und 20 BauGB ein System zur Beseitigung des in einem Baugebiet anfallenden Niederschlagswassers festgesetzt werden kann. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB kann die Gemeinde - auch auf privaten Baugrundstücken - Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser festsetzen, wie dies die Antragsgegnerin nach der Planzeichnung und A.6.2 der Festsetzungen auf dem Grundstück Fl.Nr. **** getan hat. Die mit dieser Regelung korrespondierende Festsetzung unter B.6.2 mit den Verpflichtungen zur Rückführung des Regenwassers in den "örtlichen Wasserkreislauf", zum Sammeln des überschüssigen Niederschlagswassers und zu dessen Versickerung ist von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gedeckt. Auf der Grundlage dieser Vorschrift kann die Art und Weise, in der das Niederschlagswasser behandelt werden soll, als Maßnahme zum Schutz von Boden und Natur geregelt werden.

bb) Fraglich ist jedoch, ob die zuletzt genannte Regelung ausreichend bestimmt ist, soweit sie dazu verpflichtet, das überschüssige Niederschlagswasser "über eine geeignete zentrale Versickerungseinrichtung auf dem Grundstück Fl.Nr. **** zu versickern" (B.6.2. Satz 2).

Hinsichtlich der Bestimmtheitsanforderungen, die an eine Vorschrift zur Regelung der Niederschlagswasserbeseitigung zu stellen sind, folgt der Senat der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2001 (BauR 2001, 1875 = BRS 64 Nr. 37). Danach darf sich der Bebauungsplan zwar darauf beschränken, "geeignete technische Maßnahmen" festzusetzen; aus der Begründung oder aus einem (in der Begründung in Bezug genommenen) Gutachten muss sich aber ergeben, welche Maßnahmen konkret in Betracht kommen. Diese Einschränkung ist erforderlich, um die "Vollzugsfähigkeit" (BVerwG vom 30.8.2001 a. a. O.) der Planung beurteilen zu können.

Die somit gebotene Präzisierung dessen, was in diesem Fall eine "geeignete Maßnahme" ist, wird wohl nicht dadurch erreicht, dass die Begründung des Bebauungsplans (Seite 4) auf das "Entwässerungs-Konzept" der ******* ***** * ******* **** vom 20. Oktober 2003 Bezug nimmt. Dieses Konzept verweist zwar auf das Grundstück Fl.Nr. ****. Der Gutachter stellt auch fest, dass das Grundstück aufgrund seiner Lage ("deutlich tiefer als die Flächen im Planungsbereich") und seiner Größe grundsätzlich geeignet ist. In welcher Weise die in der Begründung zum Bebauungsplan angesprochene Versickerung "auf einer zentralen Fläche über die belebte Bodenzone" auf dem Grundstück Fl.Nr. **** erfolgen könnte, lässt sich dem Konzept aber nicht entnehmen. Seine "Vorschläge zur Entwässerung" (Seite 11 ff.) beruhen auf der abstrakten Annahme einer Muldenversickerung mit einer Fläche von 600 m². Mit der aufgrund der Geländeverhältnisse zur Verfügung stehenden Fläche von allenfalls etwa 200 m² wurde erst in dem nach dem Satzungsbeschluss erstellten, in der mündlichen Verhandlung übergebenen "Versickerungskonzept" desselben Büros vom 18. November 2005 gerechnet. Soweit das Konzept vom 20. Oktober 2003 die Verhältnisse auf dem Grundstück Fl.Nr. **** berücksichtigt, enthält es keine weiterführende Erläuterung der konkret in Betracht kommenden Maßnahmen. Vielmehr stellt es mit den bereits zitierten Hinweisen die Eignung des Grundstücks im Hinblick auf die Geländeverhältnisse in Frage ("...zu beachten ist jedoch, dass das Gelände nach Westen abfällt. Das Grundstück wird etwa in der Mitte durch eine Nord/Süd-verlaufende Geländekante in zwei Terrassen geteilt...Hierdurch wird eine Muldenversickerung erschwert und eine Flächenversickerung praktisch ausgeschlossen").

Die Zweifel, ob die Regelung bestimmt genug ist, werden wohl auch nicht durch B.6.2 Satz 3 der Festsetzungen ausgeräumt, dem zufolge die Versickerungseinrichtung "gemäß ATV-DVWK Arbeitsblatt 138, Stand Januar 2002, zu bemessen" ist. Der Inhalt dieses Arbeitsblattes wird auf der Internetseite der Abwassertechnischen Vereinigung (http://www.atv.de) wie folgt umschrieben:

"Das Arbeitsblatt beschreibt die verschiedenen Möglichkeiten der Versickerung von Niederschlagswasser. Behandelt werden die rechtlichen und technischen Aspekte. Es gibt Bauingenieuren, Architekten, Stadtplanern und Landschaftsplanern Anleitungen zur Bemessung und Gestaltung der Versickerungsanlagen. Berücksichtigt werden qualitative und quantitative Planungsgrundsätze. Die verschiedenen Versickerungskonzepte werden vorgestellt. Außerdem enthält es Hinweise zum Bau, Betrieb, zur Umsetzung und zu den Kosten von Versickerungsanlagen. Im Anhang werden Berechnungsbeispiele für dezentrale und zentrale/vernetzte Versickerungsanlagen aufgezeigt. Die im Januar 2002 erschienene Fassung wurde aktualisiert. Schwerpunkt war dabei die Anpassung an die Anforderungen des Arbeitsblattes ATV-DVWK-A 198 und die Aktualisierung der zitierten Normen und Gesetze. Gemeinsam mit dem Merkblatt ATV-DVWK-M 153 steht somit ein unverzichtbares Planungsinstrument zum Thema Versickerung zur Verfügung."

Diese Beschreibung - und die Tatsache, dass das Arbeitsblatt einen Umfang von 59 Seiten hat - legen die Annahme nahe, dass sich auch aus der pauschalen Bezugnahme nicht entnehmen lässt, welche Einrichtungen für die Versickerung des Niederschlagswassers aus dem Baugebiet in Betracht kommen.

c) Die Festsetzung des gesamten Grundstücks Fl.Nr. **** als Rückhaltungs- und Versickerungsfläche (A.6.2) ist unwirksam, weil sie auf einer fehlerhaften Abwägung der Eigentumsbelange der Antragstellerin zu 1 beruht (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998).

Für eine "Flächenfestsetzung" auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB gilt hinsichtlich der Berücksichtigung der betroffenen Eigentumsbelange im Rahmen der Abwägung im Grundsatz nichts anderes als bei anderen Regelungen, die, wie Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 10 oder Nr. 20 Alternative 1 BauGB, ein Grundstück "flächenhaft" in Anspruch nehmen: Die Gemeinde muss die mit der Festsetzung verfolgten Belange und die schutzwürdigen Interessen des Grundstückseigentümers unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung in ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerwG vom 19.12.2002 NVwZ 2003, 727). Bei der Überplanung eines im Innenbereich (§ 34 BauGB) gelegenen und damit grundsätzlich bebaubaren Grundstücks muss die Gemeinde insbesondere beachten, dass die Festsetzung einer Rückhaltungs- und Versickerungsfläche die Möglichkeit einer Bebauung ausschließt. Die normative Entziehung des auf dem Grundstück liegenden Baurechts, die darin zu sehen ist, dass dem Grundstück eine andere Funktion zugewiesen wird, hat im Rahmen der Abwägung grundsätzlich erhebliches Gewicht; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (BVerwG vom 19.12.2002 a.a.O.).

Nach diesem Maßstab ist die Abwägung zu beanstanden. Zwar hat die Antragsgegnerin den bauplanungsrechtlichen Status des Grundstücks Fl.Nr. **** zutreffend beurteilt (aa). Es liegen auch Umstände vor, die das Gewicht der Eigentumsbelange der Antragstellerin zu 1 schmälern (bb). Die Abwägung war aber jedenfalls deswegen fehlerhaft, weil es unverhältnismäßig ist, die Festsetzung der Versickerungsfläche auf das gesamte Grundstück Fl.Nr. **** zu erstrecken (cc). Der Abwägungsfehler ist auch rechtlich erheblich (dd).

aa) Die Antragsgegnerin ist bei der Abwägung der Eigentumsbelange zutreffend davon ausgegangen, dass das Grundstück Fl.Nr. **** innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) liegt. Die Richtigkeit dieser Beurteilung, von der auch das Landratsamt *** ******************* als zuständige untere Bauaufsichtbehörde ausgeht, erscheint nach den Plänen und Luftbildern nicht fraglich. Als Außenbereich (§ 35 BauGB) ist allenfalls der tiefer liegende, seenahe, knapp ein Drittel der Gesamtfläche umfassende Teil des Grundstücks einzustufen. Die vom Beigeladenen angesprochene Möglichkeit, dass die Wohngebäude auf den Grundstücken Fl.Nrn. ****** und ****, die an das Grundstück Fl.Nr. **** nördlich anschließen, im Außenbereich liegen, ist nach Auffassung des Senats nicht ernstlich in Betracht zu ziehen. Diese Beurteilung würde voraussetzen, dass die ******straße auf Höhe dieser beiden Grundstücke gegenüber der zusammenhängenden Bebauung östlich der Straße eine "trennende Wirkung" hat, obwohl ihr auf Höhe der südlich auf das Grundstück Fl.Nr. **** folgenden bebauten Grundstücke - wohl auch nach Auffassung des Beigeladenen - eine solche Wirkung offensichtlich nicht zukommt. In Anbetracht dessen, dass der gesamte Bereich eine im Wesentlichen gleichartige Bebauungsstruktur aufweist, scheidet eine solche Differenzierung aus.

bb) Das Gewicht der Eigentumsbelange ist zwar "situationsgebunden" verringert (1); es schlagen aber nicht alle in diesem Zusammenhang genannten Gründe zu Buche (2).

(1) Der bei Gewichtung des Interesses der Antragstellerin zu 1 an der möglichst uneingeschränkten Aufrechterhaltung des aufgrund der Innenbereichslage bestehenden Baurechts konnte die Antragsgegnerin berücksichtigen, dass sich das Grundstück, wie im "Entwässerungs-Konzept" zutreffend festgestellt wird, aufgrund seiner Lage grundsätzlich als Versickerungsfläche in Betracht kommt. Ins Gewicht fällt ferner, dass die Inanspruchnahme des Grundstücks Fl.Nr. **** für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung (seine Eignung für diesen Zweck insoweit unterstellt) der Antragstellerin zu 1 (und der Antragstellerin zu 2 sowie dem Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ******) zugute kommt, weil eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erschließung der Baugrundstücke ist. Auf diesen Zusammenhang hat der Beigeladene unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1997 (NJW 1998, 2215) zutreffend hingewiesen.

(2) Der weitere Einwand des Beigeladenen, die Antragsgegnerin habe infolge der Ausübung des Vorkaufsrechts nach Art. 34 BayNatSchG durch die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen berücksichtigen dürfen, dass in Zukunft nicht privates, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentum, sondern nur fiskalisches Eigentum betroffen sein werde, verfängt nach Auffassung des Senats hingegen nicht. Die Tatsache der Vorkaufsrechtsausübung hätte allenfalls zum Zeitpunkt des ersten Satzungsbeschlusses (20.11.2003) erheblich sein können. Bei der Wiederholung des Satzungsbeschlusses am 16. März 2004 hatte der Freistaat Bayern bereits auf das Vorkaufsrecht verzichtet. Am 20. November 2003 wurde die maßgebliche Sach- und Rechtslage (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) aber dadurch bestimmt, dass die Antragstellerin zu 1 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war und dass es wegen der Anfechtung der Vorkaufsrechtsausübung ungewiss war, ob es zu einem Eigentumsübergang auf den Freistaat Bayern kommen würde. Hinzu kommt, dass sich der Verzicht auf das Vorkaufsrecht damals wohl bereits abzeichnete; denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragstellerinnen datiert das Schreiben, mit dem die Bayerische Verwaltung der Staatlichen Schlösser, Gärten und Seen von dem Vorkaufsrecht Abstand nahm, vom 20. November 2003.

Auch die Tatsache, dass die Grundstücke zwischen der ******straße und dem See im Landschaftsschutzgebiet "Ostufer *********** See" liegen, gab der Antragsgegnerin keinen Freibrief für einen Entzug des nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts. Wie im Folgenden unter 3. im Zusammenhang mit der Festsetzung des Grundstücks Fl.Nr. **** als von Bebauung frei zu haltende Fläche näher auszuführen ist, ist in einer solchen Lage nämlich nicht nur das "Eigentumsrecht naturschutzrechtlich geschwächt" (Schriftsatz der Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 21.12.2005, Seite 12), sondern auch das Naturschutzrecht eigentumsrechtlich.

cc) Die genannten, das Gewicht der Eigentümerinteressen verringernden Gesichtspunkte ändern nichts daran, dass die Antragsgegnerin aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht das gesamte Grundstück Fl.Nr. **** als Rückhaltungs- und Versickerungsfläche für Niederschlagswasser festsetzen durfte.

Die Antragsgegnerin steht auf dem Standpunkt, dass sie berechtigt gewesen sei, "die gesamte Fläche Fl.Nr. **** für die Abwasserbeseitigung vorzuhalten", weil "das Grundstück in jedem Falle für Abwasserbeseitigungsanlagen in Anspruch genommen werden (musste), sei es für Versickerungsanlagen oder sei es für Anlagen zur Vorreinigung und Rückhalt über Retentionsbodenfilter" (Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 27.2.2006, Seite 3). Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen, weil sie die Festsetzung einer Rückhaltungs- und Versickerungsfläche zu einer Art verlängerter Veränderungssperre macht. Die Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB hat nicht den Zweck, eine Fläche zu reservieren, um anschließend (im bauaufsichtlichen Verfahren) zu klären, im welchem Umfang das überplante Grundstück für die Niederschlagswasserbeseitigung benötigt wird. Die Entscheidungen, ob eine Niederschlagswasserbeseitigung auf der in Anspruch genommenen Fläche nicht nur abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Verhältnisse an Ort und Stelle vernünftigerweise konkret in Betracht kommt und welche Fläche hierfür voraussichtlich benötigt wird, müssen vielmehr im Bebauungsplanverfahren fallen.

Diese Klärung hat die Antragsgegnerin - wohl auch deswegen, weil sie sich im Bebauungsplanverfahren zuletzt wegen des Ablaufs der Veränderungssperre unter einem erheblichen Zeitdruck sah - unterlassen. Die Frage, ob die Gelände- und Bodenverhältnisse auf dem Grundstück Fl.Nr. **** eine Muldenversickerung in dem für die Entwässerung des Baugebiets erforderlichen Umfang zulassen, wurde auch noch in den nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten sachverständigen Äußerungen unterschiedlich beurteilt, obwohl sich die Sachverständigen auf Erkenntnisse zur Untergrundbeschaffenheit stützen konnten, die zum Zeitpunkt der Satzungsbeschlüsse nicht vorlagen. Das legt die Annahme nahe, dass die Antragsgegnerin schon die Eignung des Grundstücks Fl.Nr. **** für die geplante Versickerung hätte genauer klären müssen; insbesondere hätte sie die Durchführung eines - vom Wasserwirtschaftsamt mehrfach (Schreiben vom 7.10. und 6.11.2003) mit Nachdruck empfohlenen - Sickerversuchs fordern sollen. Die Feststellung im Rahmen der abschließenden Abwägung, für die Versickerung ständen "diverse technische Möglichkeiten" zur Verfügung (Seite 10 f. der Niederschrift über die Sitzung vom 20.11.2003), war damals allenfalls als "abstrakte" Beurteilung gerechtfertigt. Auf das "Entwässerungs-Konzept" vom 20. Oktober 2003 und die ergänzende Stellungnahme vom 20. November 2003 konnte sich diese Feststellung nicht stützen; hierzu kann auf das oben (unter 1 b) bb)) zur Frage der Bestimmtheit der Festsetzung B.6.2 Ausgeführte verwiesen werden.

Jedenfalls aber war es abwägungsfehlerhaft, die Festsetzung auf das ganze Grundstück Fl.Nr. **** zu erstrecken. Schon durch die bereits zitierte Passage im "Entwässerungs-Konzept" vom 20. Oktober 2003 war die Antragsgegnerin deutlich darauf hingewiesen worden, dass eine Versickerung auf diesem Grundstück aufgrund der Geländeformation nur mit Einschränkungen möglich ist ("...hierdurch werde eine Muldenversickerung erschwert und eine Flächenversickerung praktisch ausgeschlossen"). Eine eindeutige Aussage zu dieser Frage findet sich in der Stellungnahme desselben Gutachters vom 20. November 2003, die von der Antragsgegnerin am 19. November 2003 in Auftrag gegeben worden war, um die Befürchtungen der Eigentümer der nördlich und südlich grenzenden Grundstücke, ihre Kellerräume würden infolge der auf dem Grundstück Fl.Nr. **** geplanten Maßnahmen gefährdet, beurteilen zu können. In dieser Stellungnahme werden nicht nur diese Befürchtungen entkräftet (insoweit stützt sich die Abwägung auch auf die Stellungnahme [vgl. Seite 29 der Niederschrift vom 20.11.2003]); es wird auch davon ausgegangen, "dass aufgrund der Geländeverhältnisse eine Versickerung nur im seenahen Westteil der Fl.Nr. **** in Frage kommt" (Seite 2). Angesichts dieser - bei der Abwägung nicht berücksichtigten - Aussage gab es nach dem damaligen Kenntnisstand keine Rechtfertigung dafür, auch den östlichen, zweifelsfrei in dem Innenbereich gelegenen Teil des Grundstücks Fl.Nr. **** in vollem Umfang als Rückhaltungs- und Versickerungsfläche festzusetzen.

d) Die Mängel im Abwägungsvorgang sind rechtlich erheblich, weil sie offensichtlich und von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sind (§ 233 Abs. 2 Satz 1, § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Offensichtlich sind die Fehler, weil sich die für die Abwägung maßgeblichen Umstände und die von der Antragsgegnerin angestellten Überlegungen und Gewichtungen aus der Begründung des Bebauungsplans und aus den Bebauungsplanakten, insbesondere der Niederschrift über die maßgebliche Gemeinderatssitzung am 20. November 2003, ergeben. Die Fehler hatten auch Einfluss auf das Abwägungsergebnis, weil anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin nicht das gesamte Grundstück Fl.Nr. **** als Versickerungsfläche festgesetzt hätte, wenn sie die vorstehenden Gesichtspunkte bei der Abwägung berücksichtigt hätte. Die Mängel sind auch dann rechtlich erheblich, wenn sie nach neuem Recht als Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Sinn von § 2 Abs. 3 BauGB in der auf dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 beruhenden Fassung vom 23. September 2004 (BGBl I Seite 2414) anzusehen wären und wenn die von § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgeschriebene entsprechende Anwendung der neuen Vorschriften über die Planerhaltung auf den noch auf der Grundlage des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl I Seite 2141) in Kraft gesetzten Bebauungsplan so zu verstehen sein sollte, dass sich die Beachtlichkeit von nunmehr § 2 Abs. 3 BauGB zuzuordnenden Mängeln nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB richtet. Denn auch nach dieser Vorschrift wäre der Rechtsverstoß beachtlich, weil der Belang der ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung und die Eigentumsbelange der Antragstellerin zu 1 aus den dargelegten Gründen in einem wesentlichen Punkt nicht zutreffend ermittelt sowie bewertet worden sind und weil der Mangel auch offensichtlich sowie von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens war. Letzteres ergibt sich aus dem zu § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB Ausgeführten. 2. Die Unwirksamkeit der für die Niederschlagswasserbeseitigung vorgesehenen Festsetzungen führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil der Erlass des Bebauungsplan für die Antragsgegnerin "maßgeblich davon abhing, dass sich das Problem der Niederschlagswasserbeseitigung lösen ließ" (Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 16.11.2005, Seite 7). Diese Voraussetzung ist jedenfalls deswegen nicht erfüllt, weil die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB aus den dargelegten Gründen unwirksam ist. Diese Festsetzung kann auch nicht nur für einen Teil der Fläche für unwirksam erklärt werden. Zum einen ist es dem Senat nicht möglich, die Teilfläche, für welche die Festsetzung möglicherweise aufrechterhalten werden könnte, mit der erforderlichen Eindeutigkeit von der Teilfläche abzugrenzen, bei der die Regelung das Eigentumsrecht unverhältnismäßig stark einschränkt (vgl. BVerwG vom 20.1.1995 NVwZ 1995, 692). Vor allem aber wäre die Annahme, dass die Antragsgegnerin die Versickerungsfläche bei einer fehlerfreien Gewichtung der Eigentumsbelange einfach entsprechend verkleinert hätte, nur dann gerechtfertigt, wenn zumindest die grundsätzliche Geeignetheit des westlichen Grundstücksteils für eine wirkungsvolle Muldenversickerung geklärt wäre. Dies ist aber gerade nicht der Fall, wie die unterschiedliche Bewertung dieser Frage in den nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Sachverständigenäußerungen zeigt.

3. Für den Fall einer neuen Überplanung des Grundstücks Fl.Nr. **** weist der Senat zu der Festsetzung dieses Grundstücks als von Bebauung frei zu haltende Fläche auf Folgendes hin:

Bei der Festsetzung einer frei von Bebauung zu haltenden Fläche hat die Gemeinde zu beachten, dass die mit dieser Festsetzung verbundene Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums an den überplanten Grundstücken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) die Eigentümerbefugnisse sehr weitgehend einschränkt (vgl. BVerwG vom 27.1.1999 NVwZ 1999, 878 = BayVBl 1999, 410, vom 17.12.1998 NVwZ 1999, 984; vom 24.2.2003 NuR 2004, 310). Im Hinblick auf ihre einschneidenden Folgen ist eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB nur dann verhältnismäßig, wenn für den Ausschluss jeglicher Bebauung gewichtige Belange sprechen und diese die entgegenstehenden Eigentumsbelange überwiegen (Urteile des Senats vom 4.4.2006 - 1 N 04.1661, vom 16.6.2006 - 1 N 03.2347). Die Eigentumsbelange haben zwar weniger Gewicht, wenn das überplante Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet liegt und die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB die Regelungen der Schutzgebietsverordnung mit den Mitteln des Bauplanungsrechts verstärkt. Allein die Lage eines Innenbereichsgrundstücks im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung schließt ein auf dem Grundstück bestehendes Baurecht aber nicht aus. Es genügt daher nicht, wenn sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der Festsetzung tragend darauf beruft, dass sich das Grundstück Fl.Nr. **** im Landschaftsschutzgebiet befindet (Seite 6 der Begründung des Bebauungsplans). Die Antragsgegnerin hätte im Rahmen der Abwägung unter Beteiligung des Landratsamts zumindest weiter prüfen müssen, ob für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück eine Erlaubnis oder eine Befreiung von der Schutzgebietsverordnung erteilt werden könnte; wäre das zu bejahen, so spräche es erheblich zugunsten der Eigentumsbelange der Antragsteller auch im Rahmen der planerischen Abwägung. Bei dieser Prüfung wäre auch zu berücksichtigen, dass eine Landschaftsschutzverordnung ihrerseits den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmende Norm (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu entsprechen hat. Auch sie muss die von ihr verfolgten Interessen mit den Belangen der Grundeigentümer in einen gerechten Ausgleich bringen und darf die Eigentümerbefugnisse nicht stärker einschränken, als es durch ihren Zweck gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung der Norm; eine die Erteilung einer Befreiung rechtfertigende, offenbar nicht beabsichtigte Härte kann - nach den Umständen des Einzelfalls - insbesondere dann vorliegen, wenn die materiellen Anforderungen der Landschaftsschutzverordnung eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung völlig ausschließen würden (BayVGH vom 27.9.1991 NVwZ-RR 1992, 341; vgl. auch BVerwG vom 11.1.2001 BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040 zum Verhältnis zwischen § 34 BauGB und den Vorschriften des naturschutzrechtlichen Artenschutzes). Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss zunächst herausgearbeitet werden, welchen Zweck die Schutzgebietsgebietsverordnung im betroffenen Uferabschnitt bei den im Innenbereich liegenden, mit Ausnahme des Grundstücks Fl.Nr. **** bebauten ******grundstücken zu erfüllen vermag. In Betracht kommen beispielsweise die Freihaltung der ufernahen Grundstücksflächen von Bebauung, die Erhaltung der die Bebauung zum See hin abschirmenden Baumkulisse und das Freihalten von Blickverbindungen von der ******straße auf den See. Anschließend muss geprüft werden, ob und inwieweit diese Ziele mit einer (begrenzten) Bebauung in Einklang gebracht werden können. Eine solche Prüfung ist zwar im Ansatz in der "naturschutzfachlichen Stellungnahme" des Landratsamts vom 26. September 2002 enthalten. Diese Stellungnahme zielt aber vor allem auf eine Widmung des Grundstücks für die "Erholungsnutzung", die zwar während des Bebauungsplanverfahrens erwogen wurde, in der als Satzung beschlossenen Fassung aber nicht mehr vorgesehen ist. In der Tatsache, dass es auch bei einer solchen Planung somit letztlich maßgebend auf eine Bewertung der gegenläufigen Interessen ankommt, liegt nach Auffassung des Senats der Unterschied zu dem Fall eines im Überschwemmungsgebiet (§ 32 WHG) liegenden Innenbereichsgrundstücks und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BVerwG vom 22.7.2004 NVwZ 2004, 1507), auf die der Beigeladene hingewiesen hat. Denn die aus der Lage in einem Überschwemmungsgebiet folgenden Beschränkungen des Eigentumsrechts sind einer Bewertung weitgehend entzogen; sie lassen sich quadratmetergenau berechnen.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, ist schon deswegen billig, weil er keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Entscheidung in Nr. I der Urteilsformel nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ebenso veröffentlichen wie der Bebauungsplan bekannt zu machen wäre (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG n. F., § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 GKG a. F.. Sie orientiert sich an Nr. 7.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563), die für Normenkontrollanträge gegen einen Bebauungsplan einen Rahmen von 10.000 DM bis 100.000 DM vorschlägt, und berücksichtigt das mit den Anträgen verfolgte erhebliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerinnen.

Ende der Entscheidung

Zurück