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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: 1 N 04.3145 (1)
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, GO


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB § 14
GO Art. 45 Abs. 2
GO Art. 46 Abs. 2 Satz 2
GO Art. 47 Abs. 2
GO Art. 52 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 N 04.3145

In der Normenkontrollsache

wegen Unwirksamkeit der Veränderungssperre für den südlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 7 ("***********");

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Häberlein

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Mai 2009 am 12. Mai 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen eine außer Kraft getretene Veränderungssperre der Antragsgegnerin.

1. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ***/1 Gemarkung ******. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 15. Oktober 1997 in seiner ursprünglichen Fassung in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 7 "R****straße". Das Plangebiet befindet sich am westlichen Rand des Stadtgebiets der Antragsgegnerin nördlich der ******** Straße. Es wird durch die von der ******** Straße nach Norden führende R****straße erschlossen. Als Art der baulichen Nutzung setzte der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung im gesamten Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet fest.

Am 18. Dezember 2002 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss, den Bebauungsplan zu ändern und den südlichen Bereich des Plangebiets als reines Wohngebiet festzusetzen. In der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates (TOP 10 a) heißt es hierzu unter anderem:

"Nach einer Überprüfung des Baugebietes durch die Verwaltung wurde festgestellt, dass der überwiegende Teil des Bebauungsplanbereiches ausnahmslos als Wohnbebauung genutzt wird und dies nach dem Willen der Stadt und der dort wohnenden Bevölkerung auch künftig so bleiben soll. Um die Bewohner vor in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Gewerbebetrieben (z. B. Läden, Schank- und Speisewirtschaften) zu schützen, wird vorgeschlagen, den Bereich des im Süden liegenden Gebietes in ein reines Wohngebiet umzuwandeln. In einem reinen Wohngebiet sind dann nach § 3 BauNVO diese Betriebe in nur ausnahmsweise zulässig; es ist aber weiterhin ein gewisser Ermessensspielraum gegeben, um den einen oder anderen Betrieb ausnahmsweise zuzulassen."

In derselben Sitzung beschloss der Stadtrat für das Gebiet eine Veränderungssperre. In § 4 der Satzung über die Veränderungssperre ist bestimmt, dass diese nach Ablauf von zwei Jahren, in jedem Fall aber außer Kraft tritt, sobald und soweit die Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich wird. Der Beschluss über die Veränderungssperre wurde am 20. Dezember 2002 ortsüblich bekannt gemacht.

Aufgrund von Bedenken des Landratsamts Altötting (Schreiben vom 24. April 2003), dass die Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV für ein reines Wohngebiet erst bei einem Abstand von 50 m zur ******** Straße eingehalten werden würden, beschloss der Stadtrat am 21. Mai 2003, den Bebauungsplanentwurf dahingehend zu ändern, dass die im südlichen Bereich des Plangebiets im Abstand von etwa 50 bis 60 m zur ******** Straße gelegenen Grundstücke als allgemeines Wohngebiet festgesetzt bleiben.

Am 20. Oktober 2004 beschloss der Stadtrat die 1. Änderung des Bebauungsplans als Satzung. Der Änderungsbebauungsplan weist den von der Veränderungssperre erfassten mittleren Bereich des Plangebiets als reines Wohngebiet aus. Bei den nördlich und südlich daran anschließenden Bereichen ist es bei der Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets geblieben. Der Änderungsbebauungsplan wurde am 19. November 2004 ortsüblich bekannt gemacht und am 23. Dezember 2004 vom ersten Bürgermeister ausgefertigt.

2. Am 19. November 2002 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Änderung der Nutzung des Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. ***/1 in eine Wohnanlage zur sozialtherapeutischen Betreuung. Nach dem vorgelegten Betriebskonzept sollten sechs betreute Wohnplätze in Einzel- und Doppelzimmern vor allem für Menschen mit zurückliegender Alkoholerkrankung zur Verfügung gestellt werden. Mit Bescheid vom 26. März 2003 hat das Landratsamt Altötting den Antrag abgelehnt, den Ablehnungsbescheid aber im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht München (M 1 K 04. 4146) am 25. Januar 2005 wieder aufgehoben. Nach einer Äußerung des Landratsamts vom 12. Oktober 2006, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich sei, hat der Antragsteller den Bauantrag am 3. November 2006 zurückgenommen. Das Vorhaben ist inzwischen verwirklicht.

3. Zur Begründung seines am 12. November 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrags macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

Der Antrag sei zulässig. Durch das Außerkrafttreten der Veränderungssperre sei das Sachbescheidungsinteresse für den Antrag nicht entfallen. Zum einen habe der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin wegen des Erlasses der Veränderungssperre sowie gegenüber dem Freistaat Bayern wegen der Versagung der Baugenehmigung Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Zum anderen bestehe für den Antragsteller ein Rehabilitationsinteresse, weil aus Presseartikeln hervorgehe, dass der erste Bürgermeister die Befürchtung geäußert habe, dass in der Wohnanlage frühere Drogensuchtkranke behandelt werden würden.

Der Antrag sei auch begründet. Es fehle an einem ordnungsgemäßen Beschluss über die Veränderungssperre, weil deren Erlass nicht rechtzeitig in die Tagesordnung aufgenommen worden sei. Hierdurch seien die Stadtratsmitglieder nicht ordnungsgemäß geladen und die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit verletzt worden. Ein Ausnahmetatbestand nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat liege nicht vor. Auch sei die Satzung über die Veränderungssperre nicht hinreichend bestimmt, weil nicht klar sei, welcher Plan Bestandteil der Satzung sei, und weil der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre nicht hinreichend gekennzeichnet sei. Die Veränderungssperre sei allein zur Verhinderung des Vorhabens auf dem Grundstück Fl.Nr. ***/1 erlassen worden. Dies werde durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Bauantrag und dem Erlass der Veränderungssperre sowie durch Presseberichte belegt. In der Stadtratssitzung vom 18. Dezember 2002 habe der erste Bürgermeister seine Sorge zum Ausdruck gebracht, dass in der Wohnanlage frühere Heroin- und Ecstasysüchtige behandelt werden könnten. Er habe erklärt, dass man dies durch eine Änderung des Bebauungsplans verhindern könne. Während der Sitzung sei weder vom ersten Bürgermeister noch von anderen Stadtratsmitgliedern geäußert worden, dass der Bebauungsplan aufgestellt werden solle, um die Bewohner in dem allgemeinen Wohngebiet vor Lärmbelastungen durch Gewerbebetriebe zu schützen. Ebenso wenig sei erklärt worden, dass sich in dem betreffenden Gebiet ausschließlich Wohnbebauung befinde und dass man diese Wohnbebauung durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets schützen wolle. Im Übrigen sei in dem von der Veränderungssperre erfassten Gebiet nicht ausnahmslos reine Wohnbebauung vorhanden. Vielmehr gebe es dort verschiedene Gewerbebetriebe, die nicht nur den täglichen Bedarf der Anwohner deckten (unter anderem: Handel mit Freizeitartikeln, Schreib- und Buchhaltungsbüro, Elektrohandel, Elektroinstallateur, Handel mit Kunsthandwerk, Versicherungsbüro, kosmetische Schönheits- und Fußpflege). Auch im nördlichen Bereich des Plangebiets seien Gewerbebetriebe vorhanden; diese könnten nur über das vom Geltungsbereich der Veränderungssperre erfasste Gebiet angefahren werden. An den dadurch bedingten Lärm- und Verkehrsbelästigungen ändere die Ausweisung eines reinen Wohngebiets nichts.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die am 20. Dezember 2002 in Kraft getretene Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den südlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 7 "R****straße" unwirksam war.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend: Die Veränderungssperre sei rechtmäßig. Sie sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Nach § 26 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Antragsgegnerin könnten auch während der Sitzung gestellte Anträge nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn entweder die Angelegenheit dringlich sei und der Stadtrat der Behandlung mehrheitlich zustimme oder wenn sämtliche Mitglieder des Stadtrates anwesend seien und kein Mitglied der Behandlung widerspräche. Beide Alternativen seien erfüllt. Eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor. Die Veränderungssperre sei nicht zur Verhinderung des Vorhabens des Antragstellers, sondern zur Sicherung der mit der Änderung beabsichtigten Planung erlassen worden, die Bewohner vor in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Gewerbebetrieben zu schützen. Das Wohnen störende Gewerbebetriebe seien im Plangebiet nicht vorhanden. Auf die Verhältnisse außerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre komme es nicht an.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist der Auffassung, dass der Antrag unzulässig sei, weil mit dem Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans die Veränderungssperre außer Kraft getreten sei. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, weil in dem betreffenden Gebiet keine Gewerbebetriebe vorhanden seien. Neben der reinen Wohnnutzung gebe es dort nur freiberuflich oder ähnlich genutzte Räume im Sinn von § 13 BauNVO.

4. Der Antragsteller hat in den mündlichen Verhandlungen vom 7. November 2006, vom 19. Juni 2007 und vom 5. Mai 2009 Beweisanträge gestellt. Diese Anträge hat der Senat mit Beschlüssen vom 15. November 2006, vom 25. Juni 2007 und vom 5. Mai 2009 abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (A.), aber nicht begründet (B.).

A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, obwohl die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr in Kraft ist.

Die Veränderungssperre ist gemäß § 17 Abs. 5 BauGB mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 19. November 2004 - unabhängig von dessen Wirksamkeit (BVerwG vom 28.2.1990 NVwZ 1990, 656) - und damit nach Rechtshängigkeit des Normenkontrollantrags (12.11.2004) außer Kraft getreten.

Ein bei seiner Einreichung zulässiger Normenkontrollantrag bleibt in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO trotz des Außerkrafttretens der Norm während des Normenkontrollverfahrens zulässig, wenn der Antragsteller noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit hat (BVerwG vom 2.9.1983 ZfBR 1983, 288; BayVGH vom 10.5.2005 - 1 N 03.845 - juris; vom 1.10.2008 - 1 N 08.2271 - juris; NdsOVG vom 24.4.2007 BauR 2007, 2024; OVG MV vom 30.1.2008 - 3 K 32/03 - juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Der Normenkontrollantrag war zum Zeitpunkt seines Eingangs bei Gericht (12.11.2004) zulässig. Der Antragsteller war gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sein Grundstück im Geltungsbereich der Veränderungssperre lag und er deren Wirksamkeit mit nicht von vorneherein von der Hand zu weisenden Gründen in Frage gestellt hat.

Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Veränderungssperre. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die Weiterführung des Verfahrens dazu dienen soll, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten vorzubereiten (vgl. BVerwG vom 2.9.1983 BVerwGE 68, 12 = NJW 1984, 881 = BayVBl 1984, 154; NdsOVG vom 5.12.2001 BauR 2002, 594) und dieser Prozess nicht "offensichtlich aussichtslos" ist. Offensichtliche Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn bereits ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG vom 21.10.2004 BRS 67 Nr. 124; BayVGH vom 22.5.2006 BayVBl 2007, 760 mit weiteren Nachweisen; NdsOVG vom 24.4.2007 BauR 2007, 2024). Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat mit nicht von vorneherein von der Hand zu weisenden Gründen dargelegt, dass sich sein Bauvorhaben wegen der zunächst allein auf die Veränderungssperre gestützten negativen Beurteilung seines Baugenehmigungsantrags durch die Antragsgegnerin und das Landratsamt verzögert habe und dass ihm aus diesem Grund Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zustehen könnten.

B. Der Antrag ist unbegründet.

Die Veränderungssperre war wirksam. Die Satzung über die Veränderungssperre vom 18. Dezember 2002 litt weder an einem beachtlichen Verfahrensfehler (1.) noch an einem materiellrechtlichen Fehler (2.).

1. Die Satzung über die Veränderungssperre (und der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan, dessen Wirksamkeit und Bekanntmachung Voraussetzung für die Wirksamkeit der Veränderungssperre sind), sind ordnungsgemäß zustande gekommen.

a) Der Beschluss über die Veränderungssperre (und der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan) in der Sitzung des Stadtrats vom 18. Dezember 2002 sind nicht wegen der "ad-hoc-Behandlung" dieser Tagesordnungspunkte unwirksam. Der Stadtrat war beschlussfähig.

Nach Art. 47 Abs. 2 GO ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO ist der Gemeinderat vom ersten Bürgermeister unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist einzuberufen. Diese Vorschriften werden nach Art. 45 Abs. 2 GO hinsichtlich Inhalt und Form der Ladung zu den Sitzungen durch die Geschäftsordnung konkretisiert (BayVGH vom 18.6.2008 BayVBl 2009, 90; vom 3.4.2009 - 15 N 08.1521 - juris). Die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Antragsgegnerin sieht in § 25 Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Stadtratsmitglieder schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und grundsätzlich auch der notwendigen Sitzungsunterlagen geladen werden.

Zwar waren diese Voraussetzungen bei dem Erlass der Veränderungssperre (und dem Aufstellungsbeschluss) nicht vollständig erfüllt, weil diese Tagesordnungspunkte erst während der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen worden. Nach § 26 Abs. 2 der Geschäftsordnung können aber auch unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder wenn sämtliche Mitglieder des Stadtrates anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. Jedenfalls letztere Voraussetzungen waren hier erfüllt. Wie sich aus der Niederschrift über die Sitzung (Blatt 74 der Gerichtsakte) ergibt, waren alle 21 Stadtratsmitglieder anwesend. Der Beschluss über die Veränderungssperre (und über die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans) wurden einstimmig gefasst. Ein Widerspruch gegen die "ad-hoc-Behandlung" wurde nicht erhoben.

b) Es liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen vor.

Der Beschluss über die Veränderungssperre (und der Aufstellungsbeschluss) wurden nach der Niederschrift in öffentlicher Sitzung gefasst. Dass die Tagesordnungspunkte infolge der "ad-hoc-Behandlung" in der öffentlichen Bekanntmachung der Sitzung nicht aufgeführt waren, bleibt folgenlos. Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GO sind Zeitpunkt und Ort der Sitzung des Gemeinderats unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekannt zu machen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats. Ein genehmigter Ausnahmefall lag in der durch die Geschäftsordnung zugelassenen "ad-hoc-Behandlung"; eine vorherige Bekanntmachung des Tagesordnungspunktes ist in diesen Fällen nicht möglich. Im Übrigen würde eine fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung nicht zur Ungültigkeit des in der Sitzung gefassten Beschlusses führen, weil hierin "nur" eine Behinderung der Teilnahme der Öffentlichkeit, aber kein Ausschluss der Öffentlichkeit läge (BayVGH vom 3.3.2006 - 26 N 01.593 - juris).

c) Die Veränderungssperre wurde nach § 16 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB ordnungsgemäß bekannt gemacht. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB kann die Gemeinde die Veränderungssperre auch durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft setzen. Aus dem dem Original der Veränderungssperre angefügten "Bekanntmachungsvermerk" und aus der vom ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichneten "Bekanntmachung" vom 19. Dezember 2002 ergibt sich, dass die Veränderungssperre (gemeinsam mit dem Aufstellungsbeschuss zur Änderung des Bebauungsplans) in dieser Weise ordnungsgemäß durch Anschlag an die Amtstafeln bekannt gemacht wurde. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, wo die Veränderungssperre eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

2. Es liegen keine materiellen Fehler vor, die zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führen. Die Veränderungssperre verletzt weder den Bestimmtheitsgrundsatz (a) noch fehlt eine der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass einer Veränderungssperre (b).

a) Die Satzung entsprach dem Bestimmtheitsgebot.

Eine Veränderungssperre muss als Rechtsnorm den aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Es muss - gegebenenfalls nach entsprechender Auslegung (vgl. BVerwG vom 1.2.1994 - 4 NB 44/93 - juris) - hinreichend klar zu erkennen sein, welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen (BVerwG vom 6.3.2002 NVwZ 2002, 1385; VGH BW vom 7.1.1998 VBlBW 1998, 307).

Diesen Anforderungen entsprach die Veränderungssperre auch hinsichtlich der Festlegung ihres Geltungsbereichs. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 15. November 2006 ausgeführt hat, befindet sich bei den Normaufstellungsakten ein Original der Karte, auf die § 2 der Veränderungssperre zur Festlegung des Geltungsbereichs Bezug nimmt. In dieser Karte, für die ein farbig angelegtes Exemplar der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans verwendet wurde, ist der Geltungsbereich der Veränderungssperre durch eine Roteintragung eindeutig bestimmt.

b) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB waren erfüllt.

Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen. Neben einem (wirksam bekannt gemachten) Planaufstellungsbeschluss setzt die Wirksamkeit einer Veränderungssperre voraus, dass bei ihrem Inkrafttreten ein Mindestmaß dessen zu erkennen ist, was Inhalt des Bebauungsplans sein soll, dessen Aufstellung durch die Veränderungssperre gesichert wird, und dass die gesicherte Planung nicht von vorneherein an nicht behebbaren Mängeln leidet (BVerwG vom 19.2.2004 NVwZ 2004, 984 mit weiteren Nachweisen; vom 21.12.1993 NVwZ 1994, 685; BayVGH vom 2.8.2007 - 1 BV 05.2105 - juris).

Diesen Anforderungen entspricht die Veränderungssperre.

(1) Die Planung war bei Inkrafttreten der Veränderungssperre hinreichend konkret, um Grundlage einer Veränderungssperre zu sein. Das erforderliche Mindestmaß wird erreicht, wenn sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder aus anderen Verfahrensunterlagen wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. In der Regel erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde bei Erlass der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung im künftigen Plangebiet besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach anderen Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge fasst (BVerwG vom 15.8.2000 BRS 64 Nr. 109; vom 19.2.2004 NVwZ 2004, 984; vom 10.10.2007 ZfBR 2008, 70). Diese Voraussetzung war erfüllt. Aus dem Aufstellungsbeschluss vom 18. Dezember 2002 ergibt sich, dass der südliche Teil des Plangebietes, der bislang als allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) festgesetzt war, in ein reines Wohngebiets (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO) geändert werden sollte. Damit war die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert.

(2) Entgegen der Auffassung des Antragstellers standen der beabsichtigten Bebauungsplanänderung keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen. Weder verfolgte die Antragsgegnerin eine gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verstoßende "Verhinderungsplanung" (2.1) noch waren in dem Gebiet Nutzungen vorhanden, aufgrund derer keine Aussicht auf Verwirklichung der Festsetzung eines reinen Wohngebiets bestand (2.2).

(2.1) Es lag keine nur auf den Ausschluss des Vorhabens des Antragstellers zielende "Verhinderungsplanung" vor.

Ein Bauleitplan verstößt als so genannte Negativ- oder Verhinderungsplanung gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn die nach den Festsetzungen zulässige Nutzung in Wirklichkeit nicht gewollt ist, sondern die Regelung nur getroffen wird, um eine andere Nutzung zu verhindern. Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass mit jeder Regelung in einem Bauleitplan - neben der positiven (zulassenden) Wirkung - regelmäßig auch eine negative (ausschließende) Wirkung verbunden ist. Außerdem können "positive" Planungsziele auch - etwa zur Abgrenzung und genaueren Beschreibung des Gewollten - durch negative Festsetzungen erreicht werden. Ein Bebauungsplan verstößt deshalb nicht schon gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil das Aufstellungsverfahren eingeleitet wurde, um ein bestimmtes Vorhaben, das nach der vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans maßgebenden Rechtslage zulässig war, zu verhindern. Nicht im bauplanungsrechtlichen Sinne erforderlich und damit unzulässig ist eine "Verhinderungsplanung" nur dann, wenn die Einschränkung oder Umgestaltung des Baurechts, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führt, nicht von städtebaulichen Zielen getragen ist oder wenn die für sie ins Feld geführten städtebaulichen Gründe in Wirklichkeit nicht gar gewollt, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG vom 7.2.1986 NVwZ 1986, 556; vom 18.12.1990 BauR 1991, 165; vom 27.1.1999 ZfBR 1999, 159; vom 25.11.2003 NVwZ 2004, 477; BayVGH vom 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris; VGH BW vom 9.2.1998 VBlBW 1998, 310).

Nach diesem Maßstab ist nicht anzunehmen, dass die Veränderungssperre eine unzulässige "Verhinderungsplanung" sicherte.

Zwar dürfte der Antrag auf Erteilung des Vorbescheids vom 19. November 2002 für das Vorhaben auf dem Grundstück Fl.Nr. ***/1 den Anlass für die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 gegeben haben. Dafür spricht, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, nicht nur der zeitliche Zusammenhang dieses Antrags mit dem Stadtratsbeschluss vom 18. Dezember 2002. Auch die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 28. September 2007 unter Nrn. 1 und 2 aufgeführten Äußerungen von Stadtratmitgliedern in dieser Sitzung sprechen hierfür. Gleichwohl musste dem in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2009 gestellten Antrag, zum Beweis der in dem Antrag aufgeführten Behauptungen die Stadtratsmitglieder als Zeugen zu vernehmen, nicht entsprochen werden, weil die behaupteten Tatsachen zu Gunsten des Antragstellers als wahr unterstellt werden können (§ 244 Abs. 3 StPO entsprechend). In dem Schriftsatz wird behauptet, dass in der Stadtratssitzung vom 18. Dezember 2002 im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben des Antragstellers ausschließlich über die Verhinderung des Vorhabens gesprochen worden sei. Der erste Bürgermeister habe die Befürchtung geäußert, dass in dem Gebäude frühere Heroin- oder Ecstasysüchtige betreut werden könnten. Der erste Bürgermeister oder ein anderes Stadtratsmitglied habe erklärt, dass man das Vorhaben verhindern könne, indem man den Bebauungsplan ändere. Dagegen sei von den in der Niederschrift über die Stadtratssitzung angeführten Planungszielen nicht die Rede gewesen. Von keinem Stadtratsmitglied sei geäußert worden, dass ein Bebauungsplan aufgestellt werden solle, um die Bewohner in dem allgemeinen Wohngebiet vor gewerblichen Nutzungen zu schützen. Ebenso wenig sei über andere städtebauliche Belange, wie der Erhaltung einer bestimmten Wohngebietsstruktur, Lärmschutz, Veränderung des Ortsbildes und dergleichen gesprochen worden. Eine Vorbereitung oder eine Vorbesprechung der Beschlüsse über die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans und über die Veränderungssperre im Bauausschuss oder in einer vorangegangenen Stadtratssitzung habe, wie bei allen anderen Beschlussfassungen in den vergangenen Sitzungsperioden, nicht stattgefunden. Ebenso wenig sei in den letzten Jahren eine Bebauungsplanänderung für andere allgemeine Wohngebiete im Stadtgebiet beschlossen worden.

Diese Tatsachen rechtfertigen, selbst wenn sie zutreffen sollten, aber noch nicht die Annahme einer unzulässigen Verhinderungsplanung; denn sie lassen nicht den Schluss zu, dass der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre a u ss c h l i e ß l i c h dazu dienten, das Vorhaben des Antragstellers zu verhindern. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Stadtrat zumindest eine weitere Zielvorstellung für den Bebauungsplan hatte. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Senats aus der nach Art. 54 GO ordnungsgemäß erstellten Niederschrift über die Stadtratssitzung vom 18. Dezember 2002 zu TOP 10 a ("Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 ,R****straße' ", Blatt 76 der Gerichtsakte), der als öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO formelle Beweiskraft über die darin beurkundeten Vorgänge und bezeugten Tatsachen zukommt (VGH BW vom 14.12.1987 NVwZ-RR 1989, 153; vom 13.2.1008 NVwZ-RR 2008, 676; vgl. auch BayVGH vom 3.4.2008 BayVBl 2008, 664). Danach war von der Stadtverwaltung zur Vorbereitung der Sitzung festgestellt worden, dass der überwiegende Teil des Bebauungsplanbereiches ausnahmslos zum Wohnen genutzt wird und dies nach dem Willen der Stadt und der dort wohnenden Bevölkerung auch künftig so bleiben soll. Es wurde daher (von der Stadtverwaltung) vorgeschlagen, den südlichen Teil des Plangebietes in ein reines Wohngebiet umzuwandeln, "um die Bewohner vor den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen Gewerbebetrieben (z. B. Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe) zu schützen". Diesem Vorschlag ist der Stadtrat durch einen einstimmigen Beschluss gefolgt. Hieraus ergibt sich, dass die Planung zumindest auch dem Schutz der Wohnbevölkerung durch eine möglichst weitgehende Freihaltung des Gebiets von Gewerbebetrieben diente. Hierbei handelt es sich um ein legitimes städtebauliches Anliegen im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Antragsgegnerin kann sich insoweit auf den öffentlichen Belang der Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und den Belang des Umweltschutzes, insbesondere der Vermeidung von Emissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e BauGB) berufen.

Dass die Niederschrift in formeller Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend gefertigt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die am 29. Januar 2003 nach Art. 54 Abs. 2 GO erfolgte Genehmigung der Niederschrift durch den Stadtrat (Blatt 288 f. der Gerichtsakte) spricht im Gegenteil für die Richtigkeit ihres Inhalts. Für die Behauptung, dass der Inhalt der Niederschrift unrichtig beurkundet worden ist, hat der Antragsteller keinen Beweis angetreten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG vom 15.2.2001 Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 19). Der Umstand, dass das Planungsziel der Freihaltung des Gebiets von Gewerbebetrieben nicht Gegenstand der Erörterungen in der Stadtratssatzung vom 18. Dezember 2002 war, belegt nicht, dass die Stadtratmitglieder diese Planvorstellung nicht in ihre Erwägungen aufgenommen oder nur zur Verdeckung ihres wahren Willens vorgeschoben haben und dass es ihnen ausschließlich darum ging, das Vorhaben des Antragstellers zu verhindern. Denn der Stadtrat war nicht verpflichtet, in der Sitzung seine Planvorstellungen im Einzelnen zu erörtern. Vielmehr reicht es aus, dass sich diese - wie hier - aus den Verfahrensunterlagen entnehmen lassen.

(2.2) Der Planung stand auch nicht entgegen, dass die Festsetzung eines reinen Wohngebiets auf absehbare Zeit nicht hätte verwirklicht werden können (vgl. dazu BVerwG vom 11.5.1999 NVwZ 1999, 1338; vom 14.6.2007 - 4 BN 21/07 - juris; BayVGH vom 25.10.2005 BayVBl 2006, 601; OVG BB vom 14.2.2006 BRS 70 Nr. 14 mit weiteren Nachweisen). Der Einwand des Antragstellers, in dem von der Veränderungssperre erfassten Gebiet seien nach einem Verzeichnis der Gewerbeanmeldungen vom 8. Januar 2003 bereits mehrere in ihrem Bestand geschützte, im reinen Wohngebiet nicht zulässige gewerbliche Nutzungen vorhanden gewesen (******str. 12: Kosmetische Schönheitspflege und medizinische Fußpflege; ******str. 3: "Werbedame," ******str. 4: Modellbahnbau und Fahrzeugbau; ******str. 4: Schreib- und Buchhaltungsbüro; ******str. 8: Handel mit Freizeitartikeln (*** ** *** GdbR); ******str. 15: Handel mit Kunsthandwerk und Bastelbedarf; ******str. 16: Planung und Handel von bzw. mit Elektroanlagen; ******str. 17: Elektroinstallateur; ******str. 27: Versicherungsvertreter), trifft nicht zu. Für das Anwesen ******straße 27 ergibt sich dies schon daraus, dass dieses außerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt. Im Übrigen waren nach einer (aufgrund dieses Einwands mit Beschluss des Senats vom 15. November 2006 eingeholten) auch von dem Antragsteller nicht in Frage gestellten Stellungnahme des Landratsamts Altötting vom 6. Dezember 2006 (Blatt 134 der Gerichtsakte) für diese Nutzungen weder Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden, noch lagen Hinweise (z.B. durch Beschilderung) auf das Vorhandensein solcher Nutzungen vor. Hiermit übereinstimmend hatte die Verwaltung nach dem Stadtratsbeschluss vom 18. Dezember 2002 festgestellt, "dass der überwiegende Teil des Bebauungsplansbereichs ausnahmslos als Wohnbebauung genutzt" wurde. Aufgrund dieser Äußerungen ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei diesen Nutzungen zum Teil um auch im reinen Wohngebiet zulässige Räume für freiberufliche Tätigkeiten im Sinn von § 13 BauNVO gehandelt hat und dass sie im Übrigen weder genehmigt noch geduldet (vgl. dazu BVerwG vom 23.11.1998 BRS 60 Nr. 82) und damit für die Frage der Realisierbarkeit der gesicherten Planung rechtlich nicht erheblich waren.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 7 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Für den Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre erscheint es angemessen, die Hälfte des Streitwerts anzusetzen, der für ein gegen den Bebauungsplan, dessen Aufstellung gesichert werden soll, gerichtetes Normenkontrollverfahren anzusetzen wäre. Für Letzteres entspricht - bezogen auf den im Streitwertkatalog vorgeschlagenen Rahmen von 7.500 bis 60.000 Euro - ein Betrag von 15.000 Euro, für die angefochtene Veränderungssperre mithin ein Betrag von 7.500 Euro der Bedeutung der Sache.

Ende der Entscheidung

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