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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 1 N 05.903
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB 1998, BauGB, BauNVO


Vorschriften:

VwGO § 86 Abs. 3
VwGO § 93 Satz 1
VwGO § 173 i.V.m. § 254 ZPO
BauGB 1998 § 1 Abs. 6
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 10
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB § 34
BauGB § 35
BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2
BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO § 16 Abs. 3 Nr. 1
BauNVO § 19
Die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die "Hauptanlagen" - und nicht auch für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden "Nebenanlagen" - ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (wie Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519).
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 N 04.1371 1 N 05.903 1 N 06.661

In den Normenkontrollsachen

wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans *** *************;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Langer

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. August 2006

am 10. August 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Normenkontrollverfahren 1 N 04.1371, 1 N 05.903 und 1 N 06.661 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Der am 9. März 2004 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. ************* der Gemeinde ******* ist sowohl in der am 18. März 2004 als auch in der (inhaltsgleichen) am 6. Juli 2004 bekannt gemachten Fassung unwirksam.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. ************* ("********* *** *** ***** *********** ******** ************* ****** *** ****").

1. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. *** *** *** *** **/2, **/3, *** und ***/5 Gemarkung *****. Die Antragstellerin zu 1, eine Tochter des Antragstellers zu 2, ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ***/2, der Antragsteller zu 3, der Sohn des Antragstellers zu 1, Eigentümer der Grundstücke FlNrn. **/1, ***/3 und ***/4. Bei den nahe dem Ortszentrum zwischen der ************* Straße und der **** gelegenen Grundstücken handelt es sich um die Flächen der ehemaligen Hofstelle des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers zu 2 sowie um benachbarte unbebaute Flächen. Auf dem an die **** grenzenden Grundstück Fl.Nr. ** steht die zu einem Mehrfamilienwohnhaus umgebaute ehemalige Scheune. An dieses Gebäude ist auf der Südseite auf dem Grundstück Fl.Nr. ** das Wohnhaus der Familie des Antragstellers zu 2 angebaut. Die an die ************* Straße grenzenden Grundstücke Fl.Nrn. ** und ** sind unbebaut. Das südlich davon gelegene Grundstück FlNr. **/1 ist mit einem Wohnhaus bebaut. Im Bereich der Grenze zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. ** und **/3 steht ein Wirtschaftsgebäude. Auf dem im Übrigen unbebauten Grundstück Fl.Nr. **/3 und auf dem Grundstück Fl.Nr. **/2 befindet sich ein Teich. Die durch Teilung der Grundstücke Fl.Nrn. *** alt und *** alt gebildeten, nach ihrem Zuschnitt für eine Bebauung mit Wohngebäuden vorgesehenen Grundstücke Fl.Nrn. ***, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5 und ***/1 sowie das Grundstück Fl.Nr. *** sind unbebaut; sie werden als Wiese genutzt. Die Flächen nördlich der ehemaligen Hofstelle und südlich der Wiesenfläche sind zusammenhängend bebaut. Auch das zwischen dem Grundstück Fl.Nr. *** und der **** gelegene Grundstück Fl.Nr. *** ist bebaut.

Wegen einer Bebauung der Grundstücke der Antragsteller waren bzw. sind beim Verwaltungsgericht München folgende Streitsachen anhängig: M 11 K 01.4158: Durch Vergleich abgeschlossenes Klageverfahren des Antragstellers zu 2 wegen eines Vorbescheids für die Errichtung einer Maschinenhalle für den forstwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zu 2 auf den Grundstücken Fl.Nrn. ** und ***. Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 12. Juni 2003 abgeschlossen (Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Vorbescheids für eine Halle mit einer Grundfläche von 25 m × 15 m unter Ausklammerung des Immissionsschutzes und des Bauordnungsrechts).

M 11 K 03.6351: Klage der Antragstellerin zu 1 wegen eines Vorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. ***/2. Das Verfahren wurde im September 2005 statistisch erledigt.

M 11 K 04.5152: Klage des Antragstellers zu 2 wegen eines Vorbescheids für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. ***/5. Das Verfahren wurde im September 2005 statistisch erledigt.

M 11 K 05.611: Klage des Antragstellers zu 2 wegen einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Maschinenhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. *** (Ablehnung des Bauantrags wegen Wandhöhe und Freiflächengestaltung). Das Verfahren wurde im November 2005 statistisch erledigt.

M 11 K 06.945: (= Wiederaufnahme von M 11 K 04.5153): Klage des Antragstellers zu 2 wegen einer Baugenehmigung für die Errichtung von neun Fertiggaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. **. Das im September 2005 statistisch erledigte Verfahren wurde vom Antragsteller zu 2 wieder aufgenommen, weil sich für die Bebauung in Bereich der alten Hofstelle ein Kompromiss abzeichne.

M 11 K 06.946: (= Wiederaufnahme von M 11 K 04.5154): Klage des Antragstellers zu 2 wegen eines Vorbescheids für die Errichtung von drei Wohngebäuden mit jeweils fünf Einheiten auf den Grundstücken Fl.Nrn. ** und ** sowie von zehn Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. **. Das im September 2005 statistisch erledigte Verfahren wurde vom Antragsteller zu 2 aus demselben Grund wiederaufgenommen wie das Verfahren M 11 K 04.5153.

2. Der Bebauungsplan überplant außer dem Grundbesitz der Familie der Antragsteller einige nördlich anschließende Grundstücke. Dort ist für ein "Altenwohnprojekt" ein allgemeines Wohngebiet mit einem hohen Nutzungsmaß festgesetzt (WA 3). Eine Teilfläche des an die **** grenzenden Grundstücks Fl.Nr. 43 ist als allgemeines Wohngebiet (WA 2) ausgewiesen. Von den Grundstücken der Antragsteller sind die Fl.Nrn. **, **, **, ** (Teilfläche) und **/1 als reines Wohngebiet festgesetzt. Südlich des Grundstücks Fl.Nr. **/1 ist ein Sondergebiet "landwirtschaftliche Maschinenhallennutzung" ausgewiesen. Hierauf folgt - im Bereich der für eine Wohnbebauung parzellierten Flächen - eine "landwirtschaftliche Nutzfläche", die "von Bebauung freizuhalten" ist. In Verlängerung einer von Norden her auf das Plangebiet zulaufenden Erschließungsstraße setzt der Bebauungsplan einen "privaten Fußweg, öffentlich gewidmet (Gehrecht)" fest, der im nördlichen Teil zwischen der zum Wohnhaus umgebauten ehemaligen Scheune und der ****, anschließend zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. ** und *** auf der einen und Fl.Nrn. **/3 sowie **/2 auf der anderen Seite und dann entlang der Westgrenze des Plangebiets verlaufen soll. Zwischen den Westseiten des Grundstücks Fl.Nr. **/1 und des Sondergebiets auf der einen und dem Weg auf der anderen Seite ist eine private Grünfläche als Ausgleichsfläche festgesetzt. Die Flächen zwischen dem Weg und der **** sind als private Grünfläche bzw. als landwirtschaftliche Flächen vorgesehen. Die an die **** grenzenden Flächen liegen zum Teil in festgesetztem Überschwemmungsgebiet.

Die Antragsgegnerin fasste bereits im Jahre 1997 einen ersten Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. ***/*****. Im Februar 2000 wurde das Verfahren - zunächst für einen größeren, das Ortszentrum einschließenden Planbereich - wieder aufgegriffen. Die Abtrennung des "Teilbereichs zwischen der ******** Straße und der ****" unter Einbeziehung weiterer Flächen erfolgte mit Beschluss des Gemeinderats vom 14. Oktober 2003. Nach Durchführung des Verfahrens mit zweimaliger öffentlicher Auslegung des Entwurfs und entsprechender Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan Nr. *****/***** am 9. März 2004 als Satzung. Gleichzeitig wurde der Feststellungsbeschluss zu der parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführten 14. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Am 18. März 2004 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss bekannt. Nach den Verfahrensvermerken ging sie dabei davon aus, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erfüllt seien. Die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Genehmigung des Bebauungsplans wurde aber nicht eingeholt. Mit Bescheid vom 17. Juni 2004 genehmigte die Regierung *** ***** die Flächennutzungsplanänderung. Dabei wurde das Grundstück FlNr. 43 (Teilfläche) von der Genehmigung ausgenommen. Am 2. Juli 2004 machte die Antragsgegnerin die Genehmigung des Flächennutzungsplans bekannt. Am 6. Juli 2004 erfolgte eine erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 9. März 2004. Am 7. April 2006 machte die Antragsgegnerin einen Beschluss vom 4. April 2006 "über die Aufhebung des Bebauungsplans" Nr. *****/***** "***** ********* *** *** ***** *********** ******** ******** ****** *** ***** in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. März 2004 bekannt und wies darauf hin, dass "der Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 6.7.2004 unverändert Bestand hat".

3. Die Antragsteller zu 1 und 2 machen zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge im Wesentlichen geltend: Die Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden landwirtschaftlichen Fläche im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. *** alt und *** alt laufe einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwider und schränke die Eigentumsrechte unverhältnismäßig ein. Die Wiesenflächen seien bauplanungsrechtlich als Innenbereich einzustufen. Durch die Festsetzung des privaten Fußwegs mit öffentlicher Widmung werde das Eigentum des Antragstellers zu 2 massiv beeinträchtigt. Außerdem werde der forstwirtschaftliche Betrieb erheblich behindert. Der Bebauungsplan negiere in mehrfacher Hinsicht vorhandene Anlagen. Der Standort des forstwirtschaftlichen Betriebsgebäudes auf den Grundstücken Fl.Nrn. ** und **/3 sei nicht richtig erfasst, ein Holzlager nicht berücksichtigt worden. Dasselbe gelte für den Obst- und Gemüsegarten sowie für die südlich des Grundstücks Fl.Nr. **/1 verlaufende Zufahrt hinsichtlich der Festsetzung der Ausgleichsfläche und der Wegeführung. Die Zufahrt von Norden her und die Toranlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. ** und ** würden durch Festsetzungen im Bereich des Straßengrundstücks Fl.Nr. ** unzumutbar verschmälert. Außerdem seien mehrere Versorgungsleitungen sowie der Keller der ehemaligen Scheune bei der Festsetzung des Bauraums für die Tiefgarage außer Acht gelassen worden. Die Ausgleichsfläche sei zudem willkürlich situiert. Die Errichtung und die Nutzung der Maschinenhalle, die Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs vom Juni 2003 seien, würden durch die Festsetzungen unzumutbar erschwert. Im Bereich der ehemaligen Hofstelle schränke der Bebauungsplan das nach § 34 gegebene Baurecht unzumutbar ein. Durch zu enge Festsetzungen werde eine sinnvolle Ausführungsplanung erschwert. Die Festsetzung eines Uferschutzstreifens sei fachlich nicht gerechtfertigt, wie ein vom Wasserwirtschaftsamt durchgeführter Stauversuch ergeben habe.

Der Antragsteller zu 3 macht im Wesentlichen folgendes geltend: Der Bebauungsplan sei nicht wirksam ausgefertigt worden, weil die Ausfertigung vor der Genehmigung des Bebauungsplans erfolgt sei. Diese sei erforderlich gewesen, weil zum Zeitpunkt der Ausfertigung noch kein von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigter Flächennutzungsplan vorgelegen habe. Außerdem seien der Antragsgegnerin Abwägungsfehler unterlaufen. Die Geschossflächenzahl für das Grundstück Fl.Nr. **/1 sei mit 0,22 ohne sachlichen Grund zu niedrig angesetzt. Die Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. ***/3 und ***/4 sei nicht gerechtfertigt. Dasselbe gelte für die Verpflichtung, im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. **/1 zwei zusätzliche Bäume zu pflanzen.

Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie zu 3 beantragen jeweils sinngemäß, in erster Linie festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. *****/*****

1. in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 und

2. in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2004 unwirksam ist;

hilfsweise, für den Fall der Wirksamkeit des am 6. Juli 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans,

festzustellen, dass der am 18. März 2004 bekannt gemachte Bebauungsplan unwirksam war.

Die Antragsgegnerin beantragt jeweils,

die Anträge abzulehnen.

In dem Verfahren der Antragsteller zu 1 und 2 tritt sie den Einwänden Punkt für Punkt entgegen. In dem Verfahren des Antragstellers zu 3 hatte sich die Antragsgegnerin bei Anberaumung der mündlichen Verhandlung noch nicht zur Sache geäußert

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Er wirft die Frage auf, ob die Freihaltung des südlichen Teils des Plangebiets - nach der Errichtung der vom Antragsteller zu 2 geplanten Maschinenhalle - noch mit Planungsziel der Gemeinde und dem Eigentumsrecht der Antragsteller zu vereinbaren ist, und regt insoweit einen Kompromiss an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Akten der Verwaltungsstreitsachen M 11 K 01.4158, M 11 K 03.6351, M 11 K 04.5152, M 11 K 05.611, M 11 K 06.945 und M 11 K 06.945 beigezogen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Verfahren 1 N 04.1371, 1 N 05.903 und 1 N 06.661 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, weil sie denselben Bebauungsplan betreffen und dieselben Fragen aufwerfen (§ 93 Satz 1 VwGO).

Die Anträge sind in ihrer letzten Fassung sachdienlich (1.) und haben schon mit dem in erster Linie geltend gemachten Begehren Erfolg, so dass über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden ist (2.).

1. Die Anträge sind sachdienlich (§ 86 Abs. 3 VwGO). Alle Antragsteller wollen in erster Linie erreichen, dass der Bebauungsplan in beiden (inhaltsgleichen), am 18. März und 6. Juli 2004 bekannt gemachten Fassungen für unwirksam erklärt wird. Im Hinblick auf dieses Ziel ist es sachgerecht, dass sich die Antragsteller mit ihren Anträgen gegen beide Fassungen wenden und dass sie ihre Hauptanträge in ein Stufenverhältnis (vgl. § 254 ZPO) gebracht haben: Zunächst soll die Unwirksamkeit der am 6. Juli 2004 bekannt gemachten Fassung des Bebauungsplans festgestellt werden, mit deren Inkrafttreten - im Fall ihrer Wirksamkeit - die am 18. März 2004 bekannt gemachten Fassung gemäß dem Grundsatz, dass das spätere Gesetz das frühere außer Kraft treten lässt, ungültig geworden wäre. Wenn der Antrag auf dieser "ersten Stufe" Erfolg hat, soll auf der "zweiten Stufe" auch die am 18. März 2004 bekannt gemachte Fassung für unwirksam erklärt werden, die im Fall der Unwirksamkeit der Fassung vom 6. Juli 2004 noch Geltung beansprucht. Die gewünschte Klarstellung der Ungültigkeit der früheren Fassung wurde nämlich nicht schon durch die Bekanntmachung des "Aufhebungsbeschlusses" vom 4. April 2006 erreicht; erforderlich wäre vielmehr die Durchführung eines Aufhebungsverfahrens als "Gegenakt der Normsetzung" gewesen (BVerwG vom 21.11.1986 BVerwGE 75, 142 = BayVBl 1987, 310). Für den Fall, dass der Hauptantrag schon auf der "ersten Stufe" abzulehnen ist, soll hilfsweise festgestellt werden, dass die frühere Fassung des Bebauungsplans vom 18. März 2004 unwirksam war. In Anbetracht dessen, dass diese Antragstellung von Anfang an sachgerecht war, hätten die Anträge der Antragsteller zu 1 und 2 im Übrigen unter einem Aktenzeichen geführt werden sollen.

2. Die zulässigen Hauptanträge sind begründet. Der Bebauungsplan Nr. *****/***** ist sowohl in der am 6. Juli 2004 als auch in der am 18. März 2004 bekannt gemachten Fassung ungültig, weil die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (a), die Festsetzung eines "privaten Fußwegs, öffentlich gewidmet (Gehrecht)" (b) sowie die Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche im Bereich der Grundstücke südlich der ehemaligen Hofstelle (c) unwirksam sind und weil bereits diese Mängel zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen (d). Auf die weiteren Einwände der Beteiligten muss somit - auch im Hinblick darauf, dass der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Neuplanung ein geändertes Konzept zugrunde liegen soll - nicht eingegangen werden.

a) Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind insgesamt unwirksam, weil die nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwingend erforderliche Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen fehlt. Der Bebauungsplan legt zwar in einer "Liste für das Maß der baulichen Nutzungen" für jedes innerhalb der einzelnen Bauräume zulässige "Haus" eine bestimmte Quadratmeterzahl als zulässige Grundfläche fest (Nr. 3.1 der Festsetzungen durch Text). Diese Festsetzung ist aber unwirksam, weil sie, so wie sie getroffen wurde, nicht von der Ermächtigungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) gedeckt ist.

Der Senat hat zur Reichweite dieser Vorschriften im Normenkontrollurteil vom 13. April 2006 (1 N 04.3519) Folgendes ausgeführt:

16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO ermächtigt zwar dazu, die - nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwingend erforderliche - Regelung des Umfangs, in dem die im Bauland liegende Fläche des Baugrundstücks (§ 19 Abs. 3 BauNVO) von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (vgl. § 19 Abs. 2 BauNVO), durch Festsetzung einer absoluten Quadratmeterzahl zu bestimmen. Bei einer solchen Begrenzung der zulässigen Grundfläche muss aber ein - jeweils auf das Baugrundstück bezogenes - "Summenmaß" (Ziegler in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand März 1998, § 16 BauNVO RdNr. 25) für alle baulichen Anlagen, die beim Maß der baulichen Nutzung zu Buche schlagen, festgesetzt werden. Eine auf einzelne Anlagen bezogene Festsetzung ist - jedenfalls als alleinige Regelung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO - deswegen nicht von der Ermächtigung gedeckt, weil bei einer solchen Festsetzung die Anrechnungsvorschrift des § 19 Abs. 4 BauNVO, die ein Kernstück der durch die 4. Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung (BGBl I S. 127) neu gefassten Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung bildet, nicht vollzogen werden könnte."

An dieser Auffassung ist auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Bedenken festzuhalten. Zu präzisieren ist lediglich der Relativsatz in der Aussage, dass bei einer Regelung der zulässigen Grundfläche ein Summenmaß für alle baulichen Anlagen, "die beim Maß der baulichen Nutzung zu Buche schlagen", festgesetzt werden müsse. In Anbetracht der unterschiedlichen Anrechnungsvorschriften (vgl. § 19 Abs. 4 BauNVO einerseits und § 20 Abs. 4 BauNVO andererseits) ist es genauer, diese Feststellung auf die Anlagen zu beschränken, die bei der zulässigen Grundfläche zu Buche schlagen.

Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO muss die Gemeinde im Rahmen der Festsetzungen zum Nutzungsmaß stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen regeln. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Grundfläche ist zunächst die Grundfläche aller "Hauptanlagen" zu berücksichtigen; dies wird als selbstverständlich voraussetzt und deshalb in der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt. Inwieweit darüber hinaus auch "Nebenanlagen" zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 19 Abs. 4 BauNVO (sowie ergänzend § 21 a BauNVO). Dabei hat der Verordnungsgeber mit der Verordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 127) eine - hier entscheidende - konzeptionelle Änderung vorgenommen. Während nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977 (im Einzelnen umschriebene) "Nebenanlagen" nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen waren, bestimmt § 19 Abs. 4 Satz 1 BauVO 1990 mit genau umgekehrter Zielrichtung, dass Garagen und Stellplätze (Nr. 1), Nebenlagen im Sinne von § 14 BauNVO (Nr. 2) sowie außerdem bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück nur unterbaut wird (Nr. 3), bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind. Hinter dieser Umkehrung der bisherigen "Nicht-Anrechnungs-" in eine "Mitrechnungsregelung" steht das legislative Ziel, einen Beitrag zur Umsetzung der Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB zu leisten und eine "Begrenzung der Bodenversiegelung durch Nebenanlagen" zu erreichen (vgl. BR-Drs. 354/89 S. 35 f.). Die Gemeinde soll sich bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung darüber Rechenschaft ablegen und durch Festsetzung eines entsprechenden "Summenmaßes" offenlegen, inwieweit durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Bodenversiegelung - nicht nur durch "Haupt-", sondern eben auch durch "Nebenanlagen" - insgesamt zugelassen wird. Mit dieser Neuausrichtung der Anrechnungsvorschrift hat der Verordnungsgeber den Instrumenten, mit denen die zulässige Grundfläche als ein Teilaspekt des Nutzungsmaßes im Bebauungsplan festgesetzt wird, einen anderen Inhalt gegeben. Die Änderung von § 19 Abs. 4 BauNVO ist deshalb insbesondere auch bei der Auslegung und Anwendung von § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu beachten. Trifft die Gemeinde Festsetzungen zur Grundflächenzahl oder zur Größe der Grundfläche, wie es zweckmäßig ist (und im Allgemeinen erfolgt), ohne einen Zusatz über die mitzurechnenden Anlagen, muss sie sich (nur) über die Reichweite der Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO - einschließlich der sog. Überschreitungsregelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO - im Klaren sein. Soll - klarstellend - auch ausgesagt werden, welche Anlagen mitzurechnen sind, dann muss die Festsetzung den Vorgaben der Baunutzungsverordnung entsprechen. Eine Festsetzung, welche die zulässige Grundfläche nur für "Hauptgebäude" bestimmt, ist dagegen nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, weil sie diesem Kriterium einen anderen Inhalt gibt als ihn die Baunutzungsverordnung seit 1990 in ihrem § 19 Abs. 4 vorschreibt.

Mit der Festsetzung der zulässigen Grundflächen jeweils für die im Plangebiet vorgesehenen "Häuser" hat die Antragsgegnerin eine solche nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckte Regelung getroffen. Dass sich die Festsetzung nicht auf alle mitzurechnenden Anlagen bezieht, ergibt sich zum einen daraus, dass die Größe der zulässigen Grundflächen jeweils genau der Größe der für die Hauptgebäude bestimmten, durch (vermaßte) Baugrenzen festgesetzten Bauräume entspricht. Außerdem ist die zulässige Geschossfläche - unter Negierung der Unterschiede bei den Anrechnungsvorschriften der §§ 19 Abs. 4 und 20 Abs. 4 BauNVO - so festgesetzt, dass sie bei zwei Vollgeschossen jeweils doppelt so groß ist wie die Grundfläche und bei drei Vollgeschossen drei Mal so groß. Auch dieses Ineinandergreifen der Festsetzungen lässt keinen Zweifel daran, dass mit "Haus" jeweils (nur) das Hauptgebäude gemeint ist. Gegen die Annahme, dass "Haus" jeweils für alle von § 19 Abs. 4 BauNVO erfassten Anlagen stehen soll, spricht zudem, dass bei dieser - auch von der Antragsgegnerin selbst nicht in Betracht gezogenen - Auslegung ein offensichtlicher Widerspruch zwischen den Festsetzungen zum Nutzungsmaß und denen zur überbaubaren Grundstücksfläche bestünde. Die Antragsgegnerin ging bei diesen Festsetzungen ersichtlich davon aus, dass die Bauräume jeweils vollständig mit den Hauptgebäuden überbaut werden. Dies lässt sich den Ausführungen zum "Maß der baulichen Nutzung" in der Begründung des Bebauungsplans (Seite 4), insbesondere den Ausführungen zum "Haus 18", entnehmen. Da sich die Größe der Bauräume und die zulässige Grundfläche jeweils decken, wäre die Folge einer vollständigen Überbauung der Bauräume, dass für die bei der Grundfläche mitzurechnenden Anlagen im Sinn von § 19 Abs. 4 BauNVO nur noch die Flächen übrig blieben, die aufgrund der Überschreitungsregelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO zur Verfügung stehen. Diese "Flächenreserve" wäre jedoch jedenfalls bei den auf den Grundstücken Fl.Nrn. **, **, ** und ** (Teilfläche) des Antragstellers zu 2 geplanten "Häusern 17.1, 17.2 und 17.3" bei weitem nicht groß genug, um auch alle im Bebauungsplan auf diesen Grundstücken vorgesehenen, unter § 19 Abs. 4 BauNVO fallenden Anlagen (Tiefgarage, soweit sie außerhalb der überbaubaren Flächen für die Hauptgebäude geplant ist, Zufahrt zur Tiefgarage, oberirdische Stellplätze, Kinderspielplatz, der inneren Erschließung der Grundstücke dienende Flächen) errichten zu können. Selbst wenn man nämlich die genannten Grundstücke, denen diese "Nebenanlagen" zugeordnet sind, als wirtschaftliche Einheit ansieht, auf der nach der "Liste für das Maß der baulichen Nutzungen" eine Grundfläche von 1036 m² insgesamt zulässig ist, müssten die "Nebenanlagen" - bei einer der Planungsabsicht entsprechenden vollständigen Überbauung der für die bestimmten "Hauptgebäude" Bauräume durch diese Gebäude - auf der nach der "Überschreitungsregelung" noch zur Verfügung stehenden Fläche von 518 m² (50 % von 1036 m²) untergebracht werden. Schon der "Tiefgaragen-Bauraum" lässt jedoch Raum für eine zusätzliche anrechenbare Grundfläche von rund 730 m². Hinzu kommen die Grundflächen der anderen genannten Anlagen, so dass die im Bebauungsplan vorgesehenen "Nebenanlagen" im Ergebnis nur mit erheblichen, von der Antragsgegnerin ersichtlich nicht gewollten Einschränkungen realisiert werden könnten.

Sind aber die Festsetzungen zum Nutzungsmaß wegen eines Verstoßes gegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO insgesamt unwirksam, dann kann die den Antragsteller zu 3 betreffende, nicht ohne weiteres zu beantwortende Frage offen bleiben, ob es gerechtfertigt war, für das Grundstück Fl.Nr. **/1 ein deutlich geringeres Nutzungsmaß auszuweisen als für die nördlich unmittelbar anschließenden Grundstücke des Antragstellers zu 2. Festzuhalten ist aber, dass die lapidare Begründung zu dieser Festsetzung ("Hier wird der Bestand eines 2-geschossigen Wohnhauses mit seinen Außenmaßen mit teilweise ausbaufähigem Dachgeschoss festgeschrieben.") keine Gründe erkennen lässt, welche diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten.

b) Die Festsetzung eines "privaten Fußwegs, öffentlich gewidmet" findet zwar als Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche in der Rechtsform eines Eigentümerwegs ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (sowie Art. 3 Abs. 1 Nr. 4, Art. 53 Nr. 3 BayStrWG). Die Festsetzung ist aber unwirksam, weil sie - wegen einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des Antragstellers zu 2 - auf einem rechtlich erheblichen Abwägungsfehler beruht (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Der Weg soll im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ** auf der Westseite des Mehrfamilienwohnhauses in einem Abstand von wenigen Metern von den Terrassen und Balkonen die als "Außenwohnbereich" genutzten Rasenflächen durchqueren. Hierdurch werden die Eigentumsbelange des Antragstellers zu 2 und die Belange der Mieter des Wohngebäudes erheblich beeinträchtigt. Hinreichend gewichtige Gründe, die diesen Eingriff als das Ergebnis einer gerechten Abwägung öffentlicher Belange mit den entgegenstehenden privaten Belangen erscheinen lassen könnten, sind - auch nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck - nicht zu ersehen. Das Planungsziel, "die ****auen erlebbar und durchgehend benutzbar zu machen" (Seite 6 der Begründung zum Bebauungsplan), ist zwar - abstrakt gesehen - ein Belang, der eine Einschränkung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) rechtfertigen kann. Wie bereits in dem Schreiben des Gerichts vom 16. Mai 2006 festgestellt wurde, "macht" der geplante Weg aber dort, wo er nahe dem Fluss verlaufen soll, nämlich im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. **, weniger das Gewässer als vielmehr den angrenzenden hausnahen privaten Gartenbereich "erlebbar". Auch in seinem weiteren Verlauf in südlicher Richtung soll kein Bereich erschlossen werden, dessen Zugänglichkeit für die Allgemeinheit von so erheblichem Gewicht wäre, dass die Zerschneidung des Grundbesitzes der Antragsteller durch den Weg gerechtfertigt wäre. Vielmehr soll sich der Weg nach den Festsetzungen von der **** entfernen und auf den bebauten Bereich beidseits der Straße "** ****" zulaufen.

Dieser Abwägungsfehler ist rechtlich erheblich (§ 233 Abs. 2, § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Seine Offensichtlichkeit ergibt sich aus der Anlage zur Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 9. März (Seite 4) sowie aus der Begründung des Bebauungsplans (Seite 6), wo jeweils nur die mit der Festsetzung verfolgten Planungsziele herausgestellt werden, aber nicht auf die evidente Beeinträchtigung der betroffenen privaten Belange eingegangen wird. Es ist auch anzunehmen, dass das Abwägungsergebnis anders ausgefallen wäre, wenn sich die Antragsgegnerin die Auswirkungen der Festsetzung klargemacht hätte (vgl. BVerwG vom 29.1.1992 NVwZ 1992, 662). c) Auch die - mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB) kombinierte - Festsetzung der Wiesenflächen im südlichen Teil des Plangebiets als Flächen, die frei von Bebauung zu halten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), ist wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Wie gleichfalls bereits in dem Schreiben vom 16. Mai 2006 festgestellt wurde, liegt ein Abwägungsfehler allerdings nicht schon deswegen vor, weil die Antragsgegnerin den bauplanungsrechtlichen Status dieser Fläche unzutreffend eingestuft hätte. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Argumente der Bevollmächtigten der Antragsteller zu 1 und 2 (Schriftsatz vom 26.7.2006) ist daran festzuhalten, dass die Antragsgegnerin diese Flächen zu Recht als Außenbereich (§ 35 BauGB) eingestuft hat. Herauszustellen ist noch einmal, dass bei der Abgrenzung zum Innenbereich (§ 34 BauGB) nur auf vorhandene Bebauung abgestellt werden darf. Die geplante Maschinenhalle hat deswegen ebenso außer Betracht zu bleiben wie eine - in diesem Verfahren nicht näher zu erörternde - Eignung der Flächen südlich des geplanten Standorts der Maschinenhalle für eine künftige (Wohn-)Bebauung. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Freifläche mit einer Nord-Süd-Ausdehnung von etwa 135 m (gemessen von der Südgrenze des bebauten Grundstück Fl.Nr. **/1 bis zur Nordgrenze der bebauten Grundstücke Fl.Nrn. 961/6 und 961/16) und einer Ost-West-Ausdehnung von - im südlichen Teil - im Mittel etwa 90 m (gemessen von der ******** Straße bis zur Ostgrenze des bebauten Grundstücks Fl.Nr. ***) sowie von bis zu rund 150 m im nördlichen Teil (gemessen von der ******** Straße bis zur ****) zu groß, zumindest aber angesichts ihrer Größe zu wenig von der sie - nur auf zweieinhalb Seiten - umgebenden Bebauung geprägt ist, um noch als "Lücke" zwischen dem nördlich und südlich anschließenden Bebauungszusammenhang zu erscheinen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern zu 1 und 2 genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1991 (NVwZ-RR 1992, 227 = BRS 52 Nr. 146). In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgerichts nicht eine Fläche "von bis zu 130 m als Baulücke anerkannt", sondern das angefochtene Berufungsurteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, weil für eine zutreffende Beurteilung der im Urteil näher beschriebenen tatsächlichen Verhältnisse ein Augenschein des Berufungsgerichts erforderlich gewesen wäre. Ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt dieses Verfahrens besteht darin, dass bei jener Streitsache die der unbebauten Fläche auf der anderen Straßenseite gegenüberliegenden Grundstücke bebaut waren, während sich hier östlich der ******** Straße gleichfalls unbebaute landwirtschaftlich genutzte Flächen anschließen.

Die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist aber deswegen fehlerhaft, weil hinreichend gewichtige Gründe, die es rechtfertigen könnten, in dem südlichen Teil des Plangebiets jegliche Bebauung, also auch eine im Außenbereich privilegiert zulässige Bebauung (§ 35 Abs. 1 BauGB) auszuschließen, nicht zu ersehen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Festsetzung einer frei von Bebauung zu haltenden Fläche um eine besonders einschneidende, nur beim Vorliegen gewichtiger Gründe gerechtfertigte Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dies werde dadurch bestätigt, dass § 40 Abs. 1 Nr. 12 BauGB für den Fall der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche einen Übernahmeanspruch begründet (BVerwG vom 24.2.2003 NuR 2004, 310; vom 27.1.1999 NVwZ 1999, 878 = BayVBl 1999, 410 und vom 17.12.1998 NVwZ 1999, 984; vgl. auch Urteile des Senats vom 16.6.2006 - 1 N 03.2347 sowie vom 4.4.2006 - 1 N 04.1661 und 1 N 04.2709). Das Planungsziel, eine Sichtverbindung zwischen der **** und der unbebauten Landschaft östlich der ******** Straße freizuhalten, mag es zwar rechtfertigen, im Bereich der Grundstücke der Antragsteller eine Festsetzung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB zu treffen. Ein Grund, weshalb der südliche Teil des Plangebiets vollständig freigehalten werden müsste, bei dem wegen der Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. *** keine direkte Verbindung zum Fluss besteht, ist jedoch nicht ersichtlich.

Auch dieser Abwägungsfehler ist erheblich. Wie die Begründung (Seite 6 unter 4.2) zeigt, ist eine Gewichtung zwischen den im südlichen Teil des Gebiets erreichbaren Planungszielen und den privaten Belangen unterblieben. Hätte sie stattgefunden, wäre das Abwägungsergebnis mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anders ausgefallen (etwa dergestalt, dass nur ein frei von Bebauung zu haltendes Sichtfeld, wie es die Antragsteller zu 1 und 2 zuletzt vorgeschlagen haben, festgesetzt worden wäre). d) Die Unwirksamkeit der drei Festsetzungen führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Ein Bebauungsplan bleibt trotz der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen in seinen nicht betroffenen Teilen gültig, wenn diese für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB entsprechende Regelung darstellen und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG vom 6.12.2000 NVwZ 2001, 431; vom 19.9.2002 BVerwGE 117, 58).

Nach diesem Maßstab dürfte schon der Mangel bei der Festsetzung der zulässigen Grundfläche zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin den Plan als einfachen Bebauungsplan ohne Festsetzungen zum Nutzungsmaß erlassen hätte. Hinzukommt, dass sich auch die Unwirksamkeit der beiden anderen Festsetzungen auf das Gesamtkonzept auswirkt. Die (von den Antragstellern zu 1 und 2 gleichfalls beanstandete) Festsetzung einer privaten Grünfläche als Ausgleichsfläche ist von der Unwirksamkeit der "Fußweg-Festsetzung" betroffen, weil für die Anordnung dieser Fläche im Zentrum des Plangebiets und für ihren Zuschnitt der geplante Wegeverlauf maßgebend war. Die Unwirksamkeit der Festsetzung einer frei von Bebauung zu haltenden Fläche im südlichen Teil des Plangebiets stellt das Konzept für diesen Teil in Frage, weil die verbleibende Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht über den Regelungsgehalt des § 35 BauGB hinausgeht.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Entscheidung in Nr. I der Urteilsformel nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ebenso veröffentlichen wie der Bebauungsplan bekannt zumachen wäre (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Beschluss:

Bis zur Verbindung wird der Streitwert in den als ein Verfahren zu behandelnden Normenkontrollsachen 1 N 04.1371 und 1 N 05.903 auf 22.500 Euro und im Normenkontrollverfahren 1 N 06.661 auf 12.500 Euro festgesetzt; nach der Verbindung beträgt der Streitwert insgesamt 35.000 Euro.

Ende der Entscheidung

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