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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: 1 N 07.2753
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 44
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
Zur Anwendung der fachplanungsrechtlichen Rechtsfiguren "Zwangspunkt" und "Abschnittsbildung" auf eine auf mehrere Bebauungspläne aufgeteilte Bauleitplanung.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 N 07.2753

Verkündet am 14. August 2008

In der Normenkontrollsache

wegen Unwirksamkeit der Bebauungspläne "********** **** **** ***, "1. Teilaufhebung des Bebauungsplans ********** **** **** **", "********** **** **** *** (Schule)" und "********** **** **** *** ** ********";

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Häberlein

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Juli 2008

am 14. August 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen

- den Bebauungsplan "********** **** **** **",

- den Bebauungsplan "Erste Teilaufhebung des Bebauungsplans ********** **** **** **",

- den Bebauungsplan "********** **** **** *** (Schule)" und

- den Bebauungsplan "2. Änderung für den Bereich ********** **** **** **".

1. Die Antragsteller sind Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Fl.Nrn. 748 und 752 der Gemarkung ******** ** ***. Die Grundstücke liegen im Westen des Stadtgebiets nördlich des Nordfriedhofs zwischen der H********* Straße im Westen und der Europastraße im Osten. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Friedhof N*** ******** ** ***", dessen ursprüngliche Fassung am 3. Oktober 1986 und dessen erste Änderung am 30. Oktober 2007 in Kraft getreten ist. Die Grundstücke der Antragsteller sind in dem Bebauungsplan für eine Erweiterung des Friedhofs in nördlicher Richtung vorgesehen. In der Fassung der ersten Änderung sieht der Bebauungsplan auch einen Ausbau der Europastraße vor. Hierfür sollen Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 748 und 752 in Anspruch genommen werden. Die von den Antragstellern gleichfalls mit Normenkontrollantrag angegriffene Satzung über die erste Änderung hat der Senat mit Urteil vom 14. August 2008 für unwirksam erklärt (1 N 07.2755).

Die Gebiete der in diesem Verfahren streitgegenständlichen Bebauungspläne sind Teil eines großen Stadterweiterungsgebiets ("********/********").

Der am 26. Oktober 2000 als Satzung beschlossene und 10. Oktober 2005 bekannt gemachte Bebauungsplan "********** **** **** **" überplant nördlich, nordöstlich und östlich der Grundstücke der Antragsteller gelegene Flächen. Als Haupterschließung des - überwiegend - als Wohngebiet sowie - in Nordosten - als Sondergebiet und Gemeinbedarfsfläche festgesetzten Plangebiets sind eine Verlängerung der Europastraße in nördlicher Richtung sowie eine Ost-West-Verbindung (Salzburger Straße) vorgesehen. Die Kreuzung der beiden Straßen soll nach den Festsetzungen als Verkehrskreisel ausgebaut werden; die hierfür vorgesehene Verkehrsfläche umfasst auch eine Öffnung des Kreisels nach Süden.

Gegenstand des am 20. Juli 2006 als Satzung beschlossenen und 30. Oktober 2006 bekannt gemachten Bebauungsplans "Erste Teilaufhebung des Bebauungsplans ********** **** **** **" ist im Wesentlichen eine "Reduzierung der Wohngebietsflächen" im südwestlichen Teil des Plangebiets zugunsten einer Fläche für den Allgemeinbedarf.

Der jeweils zeitgleich mit der "Teilaufhebung" als Satzung beschlossene und in Kraft gesetzte Bebauungsplan "********** **** **** ***", dessen Geltungsbereich in westlicher Richtung über den Bereich des Bebauungsplans "Teil II" hinaus bis zur H********* Straße reicht, setzt vor allem eine Gemeinbedarfsfläche (mit der Zweckbestimmung "Schule" und "Sport") fest. Die Festsetzungen umfassen ferner den westlichen Teil der Salzburger Straße (bis zur Einmündung in die H********* Straße), die nördliche Verlängerung der Europastraße und - mit einem geringfügig geändertem Zuschnitt - den "Verkehrskreisel" sowie einen kleinen als Wohngebiet festgesetzten Bereich nördlich der Gemeinbedarfsfläche.

Die am 24. Mai 2007 als Satzung beschlossene und am 29. Mai 2007 bekannt gemachte zweite Änderung des Bebauungsplans "********** **** **** **" beinhaltet vor allem eine Neuplanung des bereits in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans südlich des östlichen Teils der Salzburger Straße sowie östlich des südlichen Teils der Europastraße vorgesehenen Wohngebiets; als Verkehrsfläche sind u. a. ein Teil des Verkehrskreisels sowie der östliche Teil der Salzburger Straße festgesetzt.

Die im Plangebiet "********** **** **** *** (Schule)" vorgesehene Schule ist errichtet und in Betrieb. Fertig gestellt sind auch die Salzburger Straße von der H********* Straße im Westen bis zur Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans "********** **** **** **" im Osten, der nördliche Teil der Europastraße sowie der Verkehrskreisel mit Ausnahme des südlichen Anschlusses.

2. Zur Zulässigkeit ihrer gegen die vier genannten Bebauungspläne gerichteten Normenkontrollanträge machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend:

Sie seien antragsbefugt, auch wenn ihre Grundstücke nicht im Geltungsbereich der angefochtenen Bebauungspläne lägen. Der Kreisverkehr mit dem nach Süden auf die Grundstücke der Antragsteller gerichteten Anschlussstück stelle einen Zwangspunkt für eine über die Grundstücke der Antragsteller führende Verkehrsplanung dar. Hierdurch würden die Rechte der Antragsteller mehr als nur geringfügig betroffen. Effizienten Rechtsschutz erlangten die Antragsteller nur, wenn sie sich schon gegen die Festsetzungen wenden könnten, durch die der Zwangspunkt geschaffen werde. Es sei nicht ausreichend, dass sie gegen die "1. Änderung des Bebauungsplans Friedhof N***", durch die die neue Trasse der Europastraße festgesetzt worden sei, vorgehen könnten. Durch die Festsetzung von Baugebieten und anderen städtebaulich zu nutzenden Flächen sowie von Verkehrsflächen mit dem in südlicher Richtung offenen Verkehrskreisel würden die Weichen für eine Änderung der Verkehrsfunktion des südlichen Teils der Europastraße von einer zu den Friedhofsparkplätzen führenden Sackstraße zu einer Haupterschließungsstraße für die Baugebiete im Bereich "******** ********" gestellt. Diese Änderung werde erhebliche Auswirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller haben.

Die Antragsteller seien von den Bebauungsplänen auch deswegen mehr als nur geringfügig betroffen, weil die Antragsgegnerin die Grundstücke der Antragsteller bewusst aus dem Plangebiet ausgeklammert habe. Auch um den Antragstellern Rechtschutzmöglichkeiten gegen den Bebauungsplan abzuschneiden, habe die Antragsgegnerin zielgerichtet eine Einbeziehung der Grundstücke der Antragsteller in die Bebauungsplangebiete "********** **** **** **" bzw. "********** **** **** *** (Schule)" vermieden.

Die Antragsbefugnis sei einheitlich für alle Normenkontrollanträge gegeben. Die Antragsteller müssten gegen alle angegriffenen Fassungen der Bauleitplanung vorgehen, um die drohende Inanspruchnahme ihres Eigentums abzuwehren. Dies gelte auch für die "1. Teilaufhebung des Bebauungsplanes ********** **** **". Dieser Bebauungsplan hebe zwar die Festsetzung von "Wohngebietsflächen" auf; die verkehrsbezogenen Festsetzungen blieben jedoch bestehen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Antragsteller zur Begründetheit der Normenkontrollanträge wird auf deren Schriftsätze, insbesondere den Schriftsatz der neuen Bevollmächtigten vom 4. April 2008, Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen zuletzt (Schriftsatz vom 4.4.2008) sinngemäß,

festzustellen, dass

- der am 11. Oktober 2005 bekannt gemachte Bebauungsplan "********** **** **** ***,

- der am 30. Oktober 2006 bekannt gemachte Bebauungsplan "1. Teilaufhebung des Bebauungsplans ********** **** **** **",

- der am 30. Oktober 2006 bekannt gemachte Bebauungsplan "********** **** **** *** (Schule)" und

- der am 29. Mai 2007 bekannt gemachte Bebauungsplan "2. Änderung für den Bereich ********** **** **** **"

unwirksam sind.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Die Bebauungspläne enthielten keine Festsetzungen, deren Realisierung unmittelbar Auswirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller oder deren Nutzbarkeit hätten. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sei nicht die Änderung des Bebauungsplans "Friedhof N***". Die Antragsbefugnis setze voraus, dass die Antragsteller durch die angefochtenen Bebauungspläne selbst bzw. deren Festsetzungen verletzt seien. Es genüge nicht, dass die angefochtenen Regelungen die Festsetzungen eines weiteren Bebauungsplanes zur Folge haben könnten. Die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2000 sei nicht einschlägig, weil die Umsetzung der Bebauungspläne "********** **** **** **" und "********** **** **** *** (Schule)" für sich alleine nicht zu einer verkehrsmäßigen Überlastung des auch die Grundstücke der Antragsteller erschließenden Abschnitts der nicht ausgebauten E*****straße führen könne. Der erforderliche Ausbau sei erst in der 1. Änderung des Bebauungsplans "Friedhof N***" festgesetzt worden.

Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Erlass einer bestimmten Bebauungsplanung. Dies gelte umso mehr, als ihre Grundstücke bereits seit 1986 durch den Bebauungsplan "Friedhof N***", in dem sie als "Vorbehaltsfläche Friedhofserweiterung" festgesetzt seien, überplant worden seien.

Der Antrag sei auch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragsteller müssten gegen die sie unmittelbar betreffende Änderung des Bebauungsplanes "Friedhof N***" vorgehen. Zudem könnten sie sich in dem anhängigen Enteignungsverfahren gegen eine Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Wehr zu setzen.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Normenkontrollanträge sind abzulehnen.

1. Soweit in Nr. I der am 14. August 2008 verkündeten Entscheidungsformel der Singular verwendet wurde ("Der Antrag wird abgelehnt."), ist die Entscheidung gemäß § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, weil eine offenbare Unrichtigkeit im Sinn dieser Vorschrift vorliegt. Im Hinblick darauf, dass die Antragsteller - wie ohne weiteres zu erkennen ist - mehrere Bebauungspläne angefochten haben, muss Nr. I der Entscheidungsformel richtigerweise lauten: "Die Anträge werden abgelehnt."

2. Der Senat lässt offen, ob die von den Antragstellern zuletzt (Schriftsatz vom 4.4.2008) gewählte Antragstellung, die die Angriffe gegen die vier Bebauungspläne ("********** **** **** ***, "1. Teilaufhebung des Bebauungsplans ********** **** **** **", "********** **** **** *** [Schule]" sowie "2. Änderung für den Bereich ********** **** **** **") im Wege einer kumulativen objektiven Antragshäufung (§ 44 VwGO in entsprechender Anwendung; zu den Begriffen vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 44 RdNr. 1) auf eine Ebene nebeneinander stellt, sachgerecht ist (§ 86 Abs. 3 VwGO).

Ziel der Normenkontrollanträge ist, dass alle Regelungen im dem von den vier Bebauungsplänen überplanten Bereich des "********** ******", durch die aus Sicht der Antragsteller eine Vorentscheidung für einen ihre Grundstücke Fl.Nrn. 748 und 752 berührenden Ausbau des südlichen Teils der E*****straße getroffen wird und durch die diese Grundstücke von den Baugebietsausweisungen im Bereich des "********** ******" ausgeklammert bleiben, für unwirksam erklärt werden. Eine diesem Anliegen gerecht werdende Antragstellung wird dadurch erschwert, dass die angegriffenen Bebauungspläne sowohl nebeneinander als auch in einem Stufenverhältnis zueinander stehen. Soweit der Geltungsbereich des Bebauungsplans "********** **** **** ***" über den Geltungsbereich des Bebauungsplans "********** **** **** **" hinausgeht, stehen beide Bebauungspläne nebeneinander. Insoweit ist die Antragstellung in Form einer kumulativen objektiven Antragshäufung sachgerecht. Soweit sich die Geltungsbereiche der Bebauungspläne "********** **** **** **" und "********** **** **** *** (Schule)" decken, stehen die Bebauungspläne jedoch in einem Stufenverhältnis zueinander. Letzterer verdrängt als zeitlich späterer in seinem Geltungsbereich den ersteren; der Bebauungsplan "********** **** **** **" beansprucht jedoch im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans "********** **** **** *** (Schule)" wieder Geltung, soweit nicht durch den Teilaufhebungsbebauungsplan klargestellt sein soll, dass der frühere auch bei Unwirksamkeit des späteren nicht mehr gelten soll. Entsprechendes gilt - hinsichtlich eines anderen Teils des Geltungsbereichs des Bebauungsplans "********** **** **" - für das Verhältnis der Satzung über dessen zweite Änderung zu der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans. Hinzukommt, dass sich die rechtliche Bedeutung der "1. Teilaufhebung des Bebauungsplans ********** **** **** **" möglicherweise nicht in einer die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan "********** **** *** (Schule)" vorbereitenden Aufhebung von Wohngebietsfestsetzungen erschöpft, sondern dass der Teilaufhebungsbebauungsplan insoweit auch "positive" Regelungen beinhalten könnte, als er in seinem Geltungsbereich die Verkehrsflächenfestsetzungen der ursprünglichen Fassung wiederholt. Außerdem steht die "2. Änderung für den Bereich ********** **** **** **" für einen kleinen Teil ihres Geltungsbereichs, nämlich bei einer Teilfläche des Verkehrskreisels, auch in einem Stufenverhältnis zum Bebauungsplan "********** **** *** (Schule)". Aus diesem Gründen wäre es wohl sachgerecht, die Anträge auch in ein dieses (reichlich komplizierte) Ineinandergreifen der verschiedenen Schichten berücksichtigendes Stufenverhältnis (vgl. § 254 ZPO) zu bringen (vgl. BayVGH vom 14.7.2006 BayVBl 2007, 239; vom 10.8.2006 NVwZ-RR 2007, 447 = ZfBR 2007, 348). Dies war mit der ursprünglichen Antragstellung wohl beabsichtigt. In dem Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 waren die Anträge zwar trotz der Verwendung der nur bei einer eventualen Klagehäufung (Kopp/Schenke, a. a. O.) angebrachten Formulierung "hilfsweise" auch der Sache nach als Stufenanträge formuliert; es wurde aber nicht berücksichtigt, dass sich der Normenkontrollantrag bei einem geänderten Bebauungsplan entweder gegen die Satzung in der Fassung der Änderung oder - bei dem damals wohl beabsichtigten gestuften Vorgehen - zunächst gegen die Änderung und dann gegen die ursprüngliche Fassung richten muss (vgl. BVerwG vom 16.12.1999 BVerwGE 110, 193 = NVwZ 2000, 815). Wie die Anträge vor diesem Hintergrund letztlich auszulegen wären, kann jedoch offen bleiben, weil sie auch dann, wenn sie nicht nur kumulativ nebeneinander, sondern auch teilweise in einem Stufenverhältnis zueinander stehen, unzulässig sind.

3. Die Anträge sind unzulässig, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt sind. Die Antragsbefugnis ist zu verneinen, weil sich aus den Darlegungen der Antragsteller nicht ergibt, dass sie durch oder aufgrund der Festsetzungen der angegriffenen Bebauungspläne in ihren Rechten verletzt sein könnten (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Wer von den Regelungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, muss darlegen, dass die Festsetzungen in unzulässiger Weise Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Wer, wie die Antragsteller, einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, muss aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG vom 10.3.1998 NVwZ 1998, 732 f.). Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur nicht abwägungserhebliche Interessen des Antragstellers betroffen, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vorneherein aus. Nicht abwägungserheblich sind vor allem rechtlich nicht geschützte Interessen (BVerwG vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197). Hierzu zählen Interessen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Nicht berücksichtigt werden müssen ferner Interessen, die grundsätzlich zwar rechtserheblich, im konkreten Planungsfall aber geringwertig oder "mit einem Makel behaftet" sind, Interessen, die die Gemeinde bei der Abwägung nicht erkennen konnte (BVerwG vom 9.11.1979 BVerwGE 59, 87/102 f. = NJW 1980, 1061 = BayVBl 1980, 88/91, BayVGH vom 11.11.2004 BayVBl 2006, 407) und Interessen, die nicht in dem angefochtenen, sondern einem anderen Bebauungsplan oder nicht auf der Ebene der Bebauungsplanung berücksichtigt werden mussten. Berührt die Planung abwägungserhebliche Belange des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde diese Belange bei ihrer Abwägung nicht korrekt behandelt hat (BVerwG vom 30.4.2004 NVwZ 2004, 1120/1121). Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen für die Antragsbefugnis aber nicht aus (vgl. BVerwG vom 24.9.1998 BVerwGE 107, 215/218 = BayVBl 1999, 249/250). Vielmehr muss - in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein Belang des Antragstellers bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden sei (BVerwG vom 5.4.1974 BVerwGE 45, 309/326; vom 24.9.1998 a. a. O.; vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197; vom 13.11.2006 NVwZ 2007, 229).

Nach diesem Maßstab ist die Antragsbefugnis zu verneinen.

a) Die Antragsteller sind nicht schon deswegen antragsbefugt, weil sie in Anlehnung an die im Fachplanungsrecht entwickelte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anfechtung von Zwangspunkten einer Planung dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die angegriffenen Bebauungspläne haben müssen wie ein unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer. Es ist schon fraglich, ob die "Zwangspunkt-Rechtsprechung" entsprechend herangezogen werden kann (1). Aber auch wenn man dies bejaht, wäre die Antragsbefugnis nicht schon aus diesem Grund gegeben. Denn durch die Festsetzungen der angegriffenen Bebauungspläne wird kein Zwangspunkt geschaffen, der "unausweichlich" (BVerwG vom 2.11.1992 NVwZ 1993, 887) zu dem in der "1. Änderung des Bebauungsplans Friedhof N*** ******** ** ***" vorgesehenen, die Grundstücke der Antragsteller unmittelbar berührenden Ausbau der E*****straße führt (2).

(1) Im Fall der Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens in Abschnitten ist ein Grundeigentümer zur Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für einen vorangehenden Straßenabschnitt befugt, wenn er geltend machen kann, dass sein Grundstück im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig betroffen sein wird (BVerwG vom 2.11.1992 a. a. O.). Entsprechendes gilt für die Anfechtung einer Plangenehmigung, durch die Teile eines der Planfeststellung unterliegenden Gesamtbauvorhabens vorweg zugelassen werden (BVerwG vom 24.2.1998 NVwZ 1998, 1178). Durch diese Vorverlagerung der Klagemöglichkeit soll - vor allem im Hinblick darauf, dass mit der Planfeststellung dem Grunde nach auch über die Zulässigkeit einer Enteignung entschieden wird (sog. enteignungsrechtliche Vorwirkung; BVerwG vom 6.12.1985 BVerwGE 72, 282 = NJW 1986, 1508; vgl. BVerfG vom 19.9.2007 - 1 BvR 1698/04 - Juris [zur einer Entwicklungssatzung nach § 165 BauGB]) - ein wirkungsvoller, den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügender Rechtsschutz sichergestellt werden. Eine bestimmte Straßentrasse stellt für einen Grundstückseigentümer einen Zwangspunkt dar, wenn sie unvermeidbar zur Folge hat, dass dessen Eigentum in einem weiteren (nachfolgenden) Planungsschritt betroffen sein wird (BVerwG vom 14.7.2005 - 9 VR 23.04 - Juris). Dass die "Rechtsbetroffenheit" eine wahrscheinliche Folge ist, genügt nicht (wie im Übrigen - umgekehrt - die Rechtfertigung für eine bestimmte Variante nicht schon dadurch in Frage gestellt wird, dass sie nicht die einzig in Betracht kommende Lösung darstellt).

Trotz der grundsätzlichen Unterschiede, die zwischen einer Fachplanung für ein "linienförmiges" Vorhaben und der typischerweise auf eine Überplanung größerer Flächen angelegten Bauleitplanung bestehen, wird es Fallgestaltungen geben, bei denen die Festsetzungen eines Bebauungsplans zwangsläufig bestimmte Regelungen eines anderen Bebauungsplans zur Folge haben. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass es zur Wahrung des Anspruchs betroffener Grundeigentümer auf effizienten Rechtsschutz (vgl. BVerwG vom 26.6.1992 NVwZ 1993, 572) geboten ist, die Grundsätze der "Zwangspunkt-Rechtsprechung" auf die Anfechtung von als Teile einer Gesamtplanung anzusehenden Bebauungsplänen im Wege der Normenkontrolle zu übertragen. Gegen eine entsprechende Anwendung spricht, dass ein Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat (BVerwG vom 14.06.2007 - 4 BN 21.07 - Juris mit weiteren Nachweisen). Wer als Grundstückseigentümer von Bebauungsplanfestsetzungen, auf deren Grundlage eine Enteignung in Betracht kommt, unmittelbar betroffen ist, kann sich nicht nur gegen den Bebauungsplan wenden; der Betroffene kann zudem in einem Enteignungsverfahren noch einwenden, dass die Voraussetzungen für eine zwangsweise Inanspruchnahme seiner Grundstücke nicht erfüllt seien. Diese Möglichkeiten haben auch die Antragsteller. Es ist nicht zu ersehen, dass ihr Anspruch auf effizienten Rechtsschutz dadurch gefährdet ist, dass sich die Antragsteller nur gegen die ihre Grundstücke unmittelbar berührende "1. Änderung des Bebauungsplans Friedhof N*** ******** ** ***" wenden können.

(2) Die Antragsbefugnis ist aber auch dann nicht wegen einer "vorverlagerten unmittelbaren Betroffenheit" zu bejahen, wenn man die in diesem Verfahren angefochtenen Bebauungspläne und die "1. Änderung des Bebauungsplans Friedhof N*** ******** ** ***" - vor allem im Hinblick auf die Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen - als Teile einer Gesamtplanung - mit den zuerst genannten Bebauungsplänen als vorangehende Planungsschritte und dem zuletzt genannten als nachfolgenden Schritt - ansieht und die "Zwangspunkt-Rechtsprechung" entsprechend heranzieht. Denn durch die Festsetzungen der Bebauungspläne "********** **** **" und "********** **** *** (Schule)" werden keine Zwangspunkte für eine die Grundstücke der Antragsteller unmittelbar berührende Straßenführung geschaffen.

Es besteht zwar kein Zweifel, dass die Antragsgegnerin den Ausbau des vorhandenen (südlichen) Teils der E*****straße als Verbindung zur Nordtangente bei der Planung der Baugebiete "********** **** **" und "********** **** ***" anstrebt und dass diese Planung im Übrigen - bezogen auf das gesamte Gebiet "********/********" - eine naheliegende Variante für die Verkehrserschließung des neuen Stadtteils darstellt. Die auf einen Ausbau der E*****straße gerichtete Planungsabsicht ist in den Akten mehrfach dokumentiert. So wird etwa in der Begründung des Bebauungsplans "********** **** **** *** (Schule)" ausgeführt, dass die "äußere Verkehrserschließung des Schul- und Sportgeländes ... vorrangig von Süden her über eine neu anzulegende Sammelstraße im Zuge der E*****straße erfolgen (soll)" (Seite 17 der Begründung). Dass die Antragsgegnerin diese Variante aus guten Gründen verwirklichen möchte und sie in der "1. Änderung des Bebauungsplans Friedhof N*** ******** ** **** festgesetzt hat, genügt jedoch nicht, um die angegriffenen Bebauungspläne im Verhältnis zu letzterem als "Zwangspunktsatzungen" (BVerwG vom 14.7.2005 a. a. O.) anzusehen. Denn die Fortführung einer ausgebauten E*****straße in Richtung Nordtangente ist nicht die "zwingende Folge" (BVerwG vom 14.7.2005 a. a. O.) der in den Bebauungsplänen "********** **** **" und "********** **** *** (Schule)" festgesetzten Straßenführung. Dies zeigen auch die in den Verfahren erörterten Alternativen. Der nördliche Teil der E*****straße und die Salzburger Straße sind auch über die H********* Straße sowie die Pestalozzistraße und die Mulfinger Straße bzw. den Fürstenweg und die Leinbergstraße mit dem weiteren Straßennetz der Antragsgegnerin verbunden; soweit eine vollständige Verbindung fehlt, wie in dem Bebauungsplan "********** **** **" hinsichtlich des Anschlusses an die H********* Straße, kann sie, wie der Bebauungsplan "********** **** *** (Schule)" zeigt, festgesetzt werden. Über diese Verbindungen kann die Nordtangente als Hauptverkehrsachse erreicht werden. Im Übrigen zeigen die Antragsteller mit der von ihnen im Normenkontrollverfahren gegen die "1. Änderung des Bebauungsplans Friedhof N*** ******** ** ***" vorgelegten Alternativplanung selbst auf, dass ein Ausbau der E*****straße nicht die einzige Möglichkeit für die straßenmäßige Anbindung des neuen Gebiets darstellt. Hierfür spricht schließlich auch die Tatsache, dass der An- und Abfahrtsverkehr zu der fertig gestellten neuen Schule schon seit einiger Zeit auf den Straßen abgewickelt wird, die derzeit über die Salzburger Straße erreicht werden können. Letzteres wird nicht dadurch widerlegt, dass die Antragsgegnerin die neue Hauptschule im Rahmen eines Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung als nicht ausreichend erschlossen bezeichnet haben soll. Dass eine den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechende Erschließung erst durch einen Ausbau der südlichen E*****straße erreicht wird, besagt nicht, dass dieser Ausbau die unausweichliche Folge der in diesem Verfahren angefochtenen Bebauungspläne ist. Auch das östlich des südlichen Teils der E*****straße geplante, in der zweiten Änderung des Bebauungsplans "********** **** **" neu konzipierte Wohngebiet ist nicht auf einen Ausbau dieser Straße angewiesen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans soll dieses Gebiet straßenmäßig nämlich durch eine Ringstraße von Norden her über den östlichen Teil der Salzburger Straße erschlossen werden. Auch soweit eine Entwässerung dieses Teils des Gebiets über einen in der Trasse der ausgebauten E*****straße zu verlegenden, zur Salzburger Straße führenden Kanal vorgesehen ist, kann die Baugebietsausweisung nicht als Zwangspunkt angesehen werden. Gegen die Annahme, eine die Grundstücke der Antragsteller berührende Kanalbaumaßnahme sei eine zwangsläufige Folge der Ausweisung des südöstlichen Teils des Baugebiets "********** **** **", spricht schon, dass in der "1. Änderung des Bebauungsplans Friedhof N*** ******** ** ***" keine Festsetzungen für die Führung einer solchen Versorgungsleitung (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) getroffen wurden. Ob die Antragsgegnerin den Kanal in der ausgebauten E*****straße verlegen kann, hängt somit von dem rechtlichen Schicksal der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche für den Straßenausbau ab. Zudem ist anzunehmen, dass für die Entwässerung auch eine andere, die Grundstücke der Antragsteller nicht berührende Lösung - beispielsweise im Bereich der vorhandenen Trasse der nicht ausgebauten Straße - gefunden werden könnte, wenn sich zeigen sollte, dass die Planung, den Kanal in der ausgebauten E*****straße zu verlegen, nicht realisiert werden kann, weil die Festsetzungen für den Ausbau der Straße unwirksam sind. Schließlich bildet auch der im Kreuzungsbereich E*****straße/Salzburger Straße festgesetzte Verkehrskreisel keinen Zwangspunkt. Dessen Öffnung nach Süden bestätigt zwar, dass die Planung auf einen Ausbau des südlichen Teils der E*****straße ausgerichtet ist. Der Kreisel hat aber auch ohne eine Anbindung nach Süden eine eigenständige Verkehrsfunktion, nämlich die, den auf der E*****straße von Norden kommenden Verkehr auf beide Richtungen der Salzburger Straße zu verteilen sowie den Verkehr aus beiden Richtungen der Salzburger Straße in den nördlichen Teil der E*****straße zu leiten.

b) Die Antragsbefugnis ist auch nicht deswegen zu bejahen, weil die Antragsgegnerin bereits bei der Aufstellung der in diesem Verfahren angegriffenen Bebauungspläne die Eigentumsbelange der Antragsteller abwägen musste und ihr hierbei möglicherweise ein - von den Antragstellern aufgezeigter - Fehler unterlaufen wäre. Die Auswirkungen einer ausgebauten E*****straße auf die Grundstücke der Antragsteller mussten nicht bei der Aufstellung der in diesem Verfahren angefochtenen Bebauungspläne berücksichtigt werden; die Möglichkeit eines hiermit zusammenhängenden Abwägungsfehlers scheidet somit schon aus diesem Grund aus (1). Ein Anhaltspunkt für eine die Antragsbefugnis begründende, fehlerhafte Behandlung der Eigentumsbelange bei der Aufstellung der in diesem Verfahren angefochtenen Bebauungspläne ergibt sich auch dann nicht, wenn man diese Bebauungspläne und den Bebauungsplan "1. Änderung des Bebauungsplans Friedhof N*** ******** ** ***" in Anlehnung an die im Fachplanungsrecht gebräuchliche Rechtsfigur der Abschnittsbildung als Teile einer Gesamtplanung ansieht (2). Schließlich wird auch mit dem Einwand, die Antragsgegnerin habe die Grundstücke der Antragsteller bei Aufstellung der in diesem Verfahren angegriffenen Bebauungspläne fehlerhaft ausgeklammert, nicht eine zur Antragsbefugnis führende Möglichkeit eines Abwägungsfehlers aufgezeigt (3).

(1) Zwar muss die Gemeinde auch rechtlich erhebliche Auswirkungen, die ein Bebauungsplan außerhalb seines Geltungsbereichs haben wird, im Auge haben; das gilt insbesondere auch für verkehrliche Auswirkungen. Eine Zunahme des Verkehrs auf vorhandenen, zu einem neuen Bebauungsplangebiet führenden Straßen ist grundsätzlich abwägungserheblich (BVerwG vom 19.8.2003 BauR 2004, 1132; vom 17.9.1998 ZfBR 1999, 41; vgl. auch BVerwG vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197 sowie vom 6.12.2000 ZfBR 2001, 202 einerseits und vom 28.11.1995 BayVBl 1996, 376 andererseits). Eine solche Fallgestaltung liegt jedoch in Bezug auf den vorhandenen Teil der E*****straße nicht vor. In ihrem gegenwärtigen Ausbauzustand ist diese Straße nicht für die Erschließung des neuen Stadtteils vorgesehen; in ihrem nördlichen, nur als wenige Meter breiter Fahrweg ausgebauten Abschnitt, an den die Grundstücke der Antragsteller grenzen, wäre sie für diesen Zweck gar nicht geeignet. Der für die neue Funktion erforderliche Ausbau soll auf der Grundlage der "1. Änderung des Bebauungsplans Friedhof N*** ******** ** ***" erfolgen. Bei der Aufstellung dieses Bebauungsplans waren die Belange der Antragsteller abzuwägen; dementsprechend sind mögliche diese Belange berührende Abwägungsfehler in dem von den Antragstellern geführten Normenkontrollverfahren gegen jenen Bebauungsplan geltend zu machen. Die Antragsteller erleiden hierdurch keinen Nachteil; insbesondere ist auch insoweit ein effizienter Rechtsschutz durch eine Normenkontrolle nicht in Frage gestellt, wenn die Antragsteller zur Wahrung ihrer Belange nicht schon gegen die in diesem Verfahren angegriffenen Bebauungspläne vorgehen können. Die Antragsteller behaupten zwar eine "Lücke im Rechtsschutzsystem"; sie zeigen aber nicht auf, worin diese Lücke besteht. Davon abgesehen wirft die Belastung von landwirtschaftlich genutzten Flächen mit den Verkehrsgeräuschen einer neuen Straße in der Regel keine abwägungserheblichen Fragen auf.

(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die gleichfalls zum Fachplanungsrecht entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung einer Abschnittsbildung im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Die Absicht, den vorhandenen, bisher vor allem der Erschließung des Friedhofs dienenden Teil der E*****straße unter Inanspruchnahme von Teilflächen der Grundstücke der Antragsteller zur Haupterschließungsstraße (oder Sammelstraße) für das neue Stadtgebiet auszubauen, zwang die Antraggegnerin nicht, die Auswirkungen dieser Planung auf das Grundeigentum der Antragsteller auch bei den in diesem Verfahren angegriffenen Bebauungspläne in vollem Umfang im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Allenfalls musste im Sinne eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" feststehen, dass ein die Grundstücke der Antragsteller berührender Ausbau der E*****straße für die Anbindung der Gebiete "********** **** **" und "********** **** *** (Schule)" nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundeigentums der Antragsteller führen wird. Dem genügen die angefochtenen Bebauungspläne. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Belange der Antragsteller bei diesem "vorläufigen positiven Gesamturteil" zu kurz gekommen sein könnten. Die Rechtsfigur der Abschnittsbildung stellt bei der Planung von Verkehrswegen eine richterrechtlich anerkannte Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebots dar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planungsträger ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen können. Dementsprechend ist die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in Teilabschnitte grundsätzlich zulässig. Es handelt sich um ein Instrument der planerischen Problembewältigung. Die Teilplanung darf sich gerade deswegen allerdings nicht soweit verselbständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt bleiben. Die Folgen für die weitere Planung müssen in den Blick genommen werden. Das bedeutet aber - einerseits - nicht, dass bereits im Rahmen der Planfeststellung für einen Teilabschnitt mit derselben Prüfungsintensität der Frage nach den Auswirkungen auf nachfolgende Planabschnitte oder gar auf das Gesamtvorhaben nachzugehen wäre. Andernfalls würden die Vorteile, die eine Abschnittsbildung im Interesse nicht nur einer praktikablen und effektiv handhabbaren, sondern auch einer leichter überschaubaren Planung rechtfertigen, wieder zunichte gemacht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach der Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils". Eine Prognose für die nachfolgenden Abschnitte muss ergeben, dass der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (BVerwG vom 23.11.12007 UPR 2008, 112 = NuR 2008, 176). Andererseits darf die Aufspaltung einer Planung in Abschnitte nicht dazu führen, dass die Frage nach einer besser geeigneten Alternative gar nicht oder allenfalls im Rahmen des auf das erste Teilstück beschränkten Planfeststellungsverfahrens aufgeworfen werden kann. Auch wenn der Plan schrittweise verwirklicht wird, verengt sich die Alternativenproblematik nicht auf die Prüfung, wieweit geschaffene Zwangspunkte noch Variationsspielräume lassen. Die Planung muss in jedem Abschnitt dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein. Dementsprechend muss jeder Abschnitt auch für sich gesehen eine eigene Verkehrsbedeutung haben. Die Teilabschnitte müssen so gebildet werden, dass sie auch dann planerisch sinnvoll sind und bleiben, wenn sich das Gesamtkonzept im Nachhinein, aus welchen Gründen immer, als nicht realisierbar erweist (BVerwG vom 2.11.1992 NVwZ 1993, 887 = DVBl 1993. 161).

Fasst man - in entsprechender Anwendung dieser Grundsätze - die in diesem Verfahren angegriffenen Bebauungspläne sowie die "1. Änderung des Bebauungsplans Friedhof N*** ******** ** ***" als Teile der Gesamtplanung "*****************" auf, dann hatte die Antragsgegnerin bei ersteren im Rahmen der Abwägung in Bezug auf die Belange der Antragsteller im Sinne eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" der Frage nachzugehen, ob dem bereits in den angegriffenen Bebauungsplänen ins Auge gefassten Ausbau der E*****straße wegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundeigentums der Antragsteller von vorneherein unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Ein möglicher, die Rechte der Antragsteller berührender und damit die Antragsbefugnis begründender Abwägungsfehler wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Antragsgegnerin bei dieser Prognose ein Fehler unterlaufen sein könnte.

Das ist jedoch nicht der Fall. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dem Ausbau der E*****straße um eine - bezogen auf das gesamte Gebiet "********/********" - naheliegende Planung. Auch bei einer Abschätzung der Auswirkungen auf das Grundeigentum der Antragsteller ergeben sich keine von vorneherein entgegenstehenden Planungshindernisse. Vor allem ist nicht anzunehmen, dass die beiden nur in ihren östlichen Randbereichen betroffenen Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt werden, wenn ein kleiner Teil ihrer Fläche für den Straßenausbau in Anspruch genommen wird. Ob die Voraussetzung einer Fachplanung in Abschnitten, dass jeder Teilabschnitt für sich gesehen planerisch sinnvoll sein und bleiben muss, entsprechend für Bebauungspläne gilt, die als Teile einer Gesamtplanung angesehen werden können, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob alle in diesem Verfahren angegriffenen Bebauungspläne dieser Anforderung gerecht würden. Denn selbst wenn Letzteres bei dem Bebauungsplan "********** **** **" insbesondere im Hinblick auf den "im Nichts" endenden westlichen Teil der für die Salzburger Straße festgesetzten Verkehrsfläche zu verneinen wäre, wären hiervon abwägungserhebliche Belange der Antragsteller nicht betroffen. (3) Schließlich legen die Antragsteller auch mit dem Einwand, die Antragsgegnerin habe die Grundstücke der Antragsteller bei Aufstellung der in diesem Verfahren angegriffenen Bebauungspläne fehlerhaft ausgeklammert, nicht eine zur Antragsbefugnis führende Möglichkeit eines Abwägungsfehlers dar.

Ein - durch die Planungen möglicherweise verletzter - Anspruch auf Einbeziehung ihrer Grundstücke in die Bebauungspläne für das "********** ****" steht den Antragstellern nicht zu (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Der den Antragstellern zustehende Anspruch auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange als Eigentümer von Grundstücken in nächster Nachbarschaft der Plangebiete wird durch die "Nicht-Einbeziehung" offensichtlich nicht verletzt.

Es liegt in der eigenen Verantwortung der Gemeinde, ob sie für eine bestimmte Fläche in ihrem Gebiet einen Bebauungsplan aufstellt oder nicht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Auch hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Sie darf ihre planerische Tätigkeit auf die Bereiche beschränken, in denen ein "akuter" planerischer Handlungsbedarf besteht und die Grenzen des Plangebiets grundsätzlich nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen; dabei darf sie sich auch von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen, die ihre Planungs- und Durchführungskapazitäten sowie die Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen berücksichtigen. Selbst eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss grundsätzlich nicht notwendig auf einen Schlag verwirklicht werden. Das Planungsermessen ist aber (auch) bei der Festsetzung der Grenzen eines Plangebiets durch § 1 BauGB eingeschränkt. Einerseits darf der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht weiter reichen, als dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Andererseits kann es geboten sein, den Geltungsbereich auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist. Die Notwendigkeit hierzu kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Dem entspricht ein Bebauungsplan nämlich nur, wenn er auch in seiner Umgebung die städtebauliche Ordnung nicht in Frage stellt. Die Erforderlichkeit, bestimmte Flächen in den Geltungsbereich einzubeziehen, kann sich ferner aus dem im Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) enthaltenen Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung ergeben. Das gilt nicht nur dann, wenn ein Grundstück von einer Planung unzumutbar betroffen ist; auch die Verpflichtung, sich in der jeweiligen Situation aufdrängende Auswirkungen einer Planung zu bedenken, kann zur Folge haben, dass sich eine Planung nur dann als abwägungsgerecht erweist, wenn sie einen bestimmten Bereich nicht ausklammert (vgl. zum Ganzem BVerwG vom 20.11.1995 NVwZ 1996, 888 = BayVBl 1996, 248 mit weiteren Nachweisen).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht, dass die Antragsgegnerin die Eigentumsbelange der Antragsteller fehlerhaft abgewogen haben könnte, indem sie die Grundstücke der Antragsteller nicht in die Geltungsbereiche der Bebauungspläne "********** **** **" und "********** **** *** (Schule)" einbezogen hat.

Für die Richtigkeit der Behauptung, die Antragsgegnerin habe die beiden Grundstücke bei der Aufstellung der in diesem Verfahren angegriffenen Bebauungspläne ausgeklammert, um den Antragstellern nicht die Möglichkeit zu geben, gegen die Bebauungspläne mit zulässigen Normenkontrollanträgen vorzugehen, bzw. um den Antragstellern auf andere Weise zu schaden, fehlt jeder Anhaltspunkt. Das Grundeigentum der Antragsteller ist durch die Nicht-Einbeziehung auch nicht "schwer und unerträglich" betroffen. Die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen ist weiterhin möglich. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die nach den angegriffenen Bebauungsplänen zulässige Nutzung zu Konflikten mit der landwirtschaftlichen Nutzung führen kann; erst recht ist nicht zu ersehen, dass Konflikte entstehen können, die nur dadurch zu lösen sind, dass die beiden Grundstücke aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans "Friedhof N*** ******** ** ***" in dem sie als Friedhoferweiterungsfläche vorgesehen sind, herausgelöst und zusammen mit den nördlich bzw. nordöstlich angrenzenden Flächen überplant werden. Auch die Tatsache, dass die "1. Änderung des Bebauungsplans Friedhof N*** ******** ** ***" u. a. deswegen unwirksam ist, weil die Antragsgegnerin den Bedarf für eine Friedhoferweiterung nicht genau genug ermittelt hat (vgl. das Urteil in dem Verfahren 1 N 07.3195), ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

4. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327) und berücksichtigt, dass sich die Antragsteller zwar formal gegen vier Bebauungspläne wenden, dass es der Sache nach aber im Wesentlichen um zwei Planungen geht, nämlich für das "********** **** **" und das "********** **** *** (Schule)".

Ende der Entscheidung

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