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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: 1 N 07.2977
Rechtsgebiete: GG, BauGB, BauNVO


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
BauGB 1998 § 1 Abs. 3
BauGB 1998 § 1 Abs. 6
BauNVO § 1 Abs. 4
BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 1 Abs. 9
BauNVO § 16 Abs. 2
BauNVO § 19 Abs. 2
BauNVO § 19 Abs. 3
BauNVO § 19 Abs. 4
BauNVO § 20 Abs. 2
BauNVO § 20 Abs. 3
BauNVO § 21 Abs. 2
Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen nicht nahtlos ineinandergreifen; sie müssen aber so aufeinander abgestimmt sein, dass das, was eine Festsetzung zulässt, nicht nach einer anderen zu einem wesentlichen Teil unzulässig ist. Nicht ausreichend aufeinander abgestimmte Festsetzungen sind nicht erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), weil sie ihren Zweck nicht erfüllen können.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

1 N 07.2977

In der Normenkontrollsache

wegen

Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 60 ("für das Gebiet zwischen *********-, *******-, *****straße und Bahnlinie");

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Häberlein

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2009 am 14. Juli 2009 folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Der am 18. Januar 2001 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 60 "für das Gebiet zwischen *********-, *******-, *****straße und Bahnlinie" des Marktes ********************** ist unwirksam.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 60 "für das Gebiet zwischen *********-, *******-, *****straße und Bahnlinie".

1. Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet gelegenen, mit einer Autowaschanlage bebauten Grundstücks Fl.Nr. 1323/7 Gemarkung ******** (*******straße 1). Er möchte das rund 920 m² große Grundstück mit einem zweigeschossigen, mit einer Tiefgarage unterkellerten Gebäude bebauen. Nach den Berechnungen des Antragstellers würden sich bei diesen Vorhaben eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,47 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,73 ergeben. Zu einer im August 2000 eingereichten Bauvoranfrage teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. September 2000 mit, dass mit dem Vorhaben Einverständnis bestünde, wenn eine GRZ von 0,55 und eine GFZ von 0,6 bzw. eine Baumassenzahl (BMZ) von 2,2 nicht überschritten würden und die sonstigen baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Der Bebauungsplan Nr. 60 überplant ein zwischen der *******straße im Osten und der Bahnlinie München-********* im Westen gelegenes, im Süden durch die *****straße und im Norden durch die *********straße bzw. die nördliche Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 1299/3 begrenztes Gebiet.

Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung "Gewerbegebiet" fest. Nr. 2 Abs. 3 und 4 der Festsetzungen bestimmen hierzu Folgendes:

"Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von vorhandenen Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowie sonstigen großflächigen Handelsbetrieben können ausnahmsweise zugelassen werden, sofern deren Auswirkungen mit den Anforderungen an die städtebauliche Entwicklung und Ordnung vereinbar sind (§ 1 Abs. 10 BauNVO und § 11 Abs. 3 BauNVO)."

"Unzulässig sind Betriebe und Anlagen, deren je m² Grundfläche abgestrahlte Schallleistung den immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel Lw von tags 60 dB(A)/m² und nachts 45 dB(A)/m² überschreitet."

Nr. 2 Abs. 5 der Festsetzungen regelt Folgendes:

"Abgrenzung zulässiger Nutzungen im Gewerbegebiet

Büros und Wohnungen sind in dem der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Bereich (vermaßte überbaubare Fläche von 14 bzw. 16 m Breite) zulässig. Für Gewerbebetriebe ohne überbaubare Flächen in diesen Bereich bleibt der Anspruch auf die ausnahmsweise Zulässigkeit einer zweckgebundenen Wohnung (siehe GE Abs. 3 Nr. 1) unberührt."

Das zulässige Nutzungsmaß wird durch die Festsetzung einer GRZ von 0,5, einer GFZ von 0,6, einer BMZ von 2,2 sowie durch eine Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse auf zwei und der zulässigen Wandhöhe auf 7 m geregelt.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde im Juli 1994 eingeleitet, "um zu verhindern, dass durch geplante Nutzungsänderungen das Ziel der Ansiedlung von Gewerbebetrieben vereitelt würde und Nutzungskonflikte entstehen" (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.1.2004).

Die erste Bürgerbeteiligung erfolgte von Mitte Mai bis Mitte Juni 1997. Eine Interessengemeinschaft unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer, denen sich der Antragsteller später anschloss, erhob Einwände. Da das Gebiet nahezu vollständig bebaut sei, sei die Planung nicht erforderlich. Angesichts des auf einigen Grundstücken im Plangebiet genehmigten bzw. geduldeten deutlich höheren Nutzungsmaßes sei das geplante Maß zu niedrig.

Die erste Behandlung im Marktgemeinderat am 9. September 1997 führte zu dem Auftrag an die Verwaltung, die Festsetzungen zum Nutzungsmaß zu überprüfen. In der Sitzung vom 7. Oktober 1999 billigte der Marktgemeinderat einen überarbeiteten Entwurf mit einer von 0,55 auf 0,6 erhöhten GFZ und einer von 2,0 auf 2,2 erhöhten BMZ.

Dieser Entwurf wurde vom 20. Dezember 1999 bis zum 24. Januar 2000 ausgelegt. Die Interessengemeinschaft hielt an ihren Einwendungen fest. Auf einen Einwand des Landratsamts ********************** hin beschloss der Ferienausschuss des Antragsgegners in der Sitzung vom 17. August 2000, den Entwurf um die vorstehend im Wortlaut zitierte Regelung über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Einkaufszentren etc. zu ergänzen. Wegen dieser Änderung wurde der Entwurf nochmals - vom 25. September bis zum 27. Oktober 2000 - öffentlich ausgelegt. Während dieser Auslegung wiederholte der inzwischen durch seine Bevollmächtigten vertretene Antragsteller seine Einwände.

In der Sitzung vom 30. November 2000 beschloss der Marktgemeinderat den Bebauungsplan als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 18. Januar 2001.

2. Zur Begründung des am 13. Juni 2002 eingegangenen, damals unter dem Az. 1 N 02.1433 geführten Normenkontrollantrags macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

Die Festsetzung der flächenbezogenen Schallleistungspegel sei unwirksam. Die bestehenden Gewerbebetriebe würden durch sie zu sachlich nicht gerechtfertigten Einschränkungen gezwungen. Zudem sei unklar, welche Ziele der Antragsgegner mit dieser Festsetzung verfolge. Sollte es um einen Schutz der Büronutzung gehen, so läge ein Abwägungsfehler vor, weil diese Nutzungsart im Gewerbegebiet keinen besonderen Schutz beanspruchen könne. Die Betriebe im Plangebiet würden durch die Festsetzung, dass Wohnungen nur auf den vorderen, den Erschließungsstraßen zugewandten Grundstücksteilen zulässig seien, ausreichend geschützt. Auch zum Schutz der an das Plangebiet grenzenden Bebauung sei die Festsetzung nicht erforderlich.

Die Festsetzungen zum Nutzungsmaß seien abwägungsfehlerhaft, weil sie auf mehreren intensiver genutzten Grundstücken zu Einschränkungen führten; beim Grundstück des Antragstellers schlössen sie die geplante sinn- und maßvolle Bebauung aus. Der Antragsgegner sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Das festgesetzte Nutzungsmaß werde in dem Gebiet nicht nur auf einem, sondern auf drei Grundstücken überschritten. Die Bestandsaufnahme des Antragsgegners sei teilweise fehlerhaft.

Die Festsetzung, dass Wohnungen nur in den straßennahen Grundstückbereichen zulässig seien, sei nicht bestimmt genug. Es sei nicht zu erkennen, ob der Antragsgegner in den straßennahen Bereichen ausschließlich Wohnungen zulassen wollte, ob diese auch außerhalb der durch die Perlschnur abgegrenzten Bereiche zulässig sein sollen und ob in den abgegrenzten Bereichen neben Wohnungen auch gewerbliche Nutzungen zulässig sind. Zudem lägen Abwägungsfehler vor. In Anbetracht der Tatsachen, dass sowohl in dem für die Wohnungen vorgesehenen Bereich gewerbliche Nutzungen als auch in dem für die gewerbliche Nutzung vorgesehenen Bereich Wohnungen vorhanden seien, lasse sich das Ziel dieser Festsetzung nicht erreichen. Neben einer wirksamen Begrenzung der Immissionsbelastung durch die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel wäre die räumliche Gliederung zudem nicht erforderlich.

Fraglich sei, ob die Begründung des Bebauungsplans den Anforderungen des § 9 Abs. 8 BauGB entspreche.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 60 des Marktes ********************** unwirksam ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt im Wesentlichen aus: Die Aufstellung des Bebauungsplans sei städtebaulich gerechtfertigt. Der Bebauungsplan solle ein verträgliches Nebeneinander verschiedenster gewerblicher Nutzungen sowie notwendiger ergänzender Einrichtungen gewährleisten.

Es lägen keine Abwägungsfehler vor. Der Bebauungsplan führe nicht zu der vom Antragsteller gerügten Baurechtsreduzierung. Das Vorhaben des Antragstellers wäre auch nach § 34 BauGB nicht zulässig gewesen. Die flächenbezogenen Schallleistungspegel seien festgesetzt worden, weil nach der Stellungnahme des Landratsamts vom 1. Juli 1997 ohne diese Begrenzung die Richtwerte der TA Lärm im Gewerbegebiet und im angrenzenden Mischgebiet nicht eingehalten werden könnten. Die Festsetzungen zum Nutzungsmaß begrenzten die Bebauung auf den städtebaulich noch verträglichen Umfang. Die Festsetzungen orientierten sich am Bestand. Das Grundstück Fl.Nr. 1320 (*********straße 19) falle aus dem Rahmen und sei deshalb als Sonderfall außer Betracht geblieben. Bei den Grundstücken Fl.Nr. 1323/4 (*******straße 11) sowie Fl.Nr. 1291 (Amselstraße 7), bei denen eine BMZ von 2,58 bzw. 2,78 verwirklicht sei, liege ein städtebaulicher Missstand vor; diese Bebauung sei kein Maßstab für eine geordnete städtebauliche Entwicklung.

3. Der Senat hat am 23. September 2004 Beweis durch Augenschein erhoben und am 9. November 2004 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung wurden die Beteiligten auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Festsetzungen zur räumlichen Trennung der Nutzungen im Gewerbegebiet ("Perlschnur"), der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel und der Festsetzungen zum Nutzungsmaß hingewiesen. Es sei fraglich, ob im Rahmen der Abwägung ausreichend bedacht worden sei, dass die Festsetzungen eine Einschränkung des nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungsmaßes zur Folge haben dürften. Fraglich sei ferner, ob die Kriterien GRZ, GFZ und BMZ ausreichend aufeinander abgestimmt seien.

Der Antragsgegner hatte bereits vor der mündlichen Verhandlung ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans eingeleitet, durch das die Festsetzung zur Trennung der zulässigen Nutzung folgende Fassung erhalten sollte:

"Lage ausnahmsweise zulässiger, zweckgebundener Wohnungen (siehe GE Abs. 3 Nr. 1)

Ausnahmsweise zulässige, zweckgebundene Wohnungen sind nur in dem der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Bereich (vermaßte überbaubare Fläche von 14 bzw. 16 m Breite) zulässig."

Am 13. Januar 2005 beschloss der Antragsgegner, auch die Festsetzungen zum Nutzungsmaß und zum Immissionsschutz zu ändern. Das Änderungsverfahren, das für den Antragsgegner "keine Priorität" besitzt, ist noch nicht abgeschlossen. Die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll Ende Juli 2009 beginnen. Bereits in der Sitzung vom 13. Dezember 2004 hatte der Bauausschuss dem Antragsteller die für die Verwirklichung seines Vorhabens erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan in Aussicht gestellt.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2004 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 wurde das Verfahren statistisch erledigt. Mit Schriftsatz vom 8. November 2007 hat der Antragsteller das Verfahren wieder aufgegriffen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die vom Antragsgegner vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller stellt die Wirksamkeit von Festsetzungen, die für sein im Plangebiet liegendes Grundstück Geltung beanspruchen, mit nicht von vorneherein von der Hand zu weisenden Einwänden in Frage. Damit legt er ausreichend dar, dass er durch bzw. aufgrund des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. BVerwG vom 7.7.1997 BayVBl 1998, 57 = NVwZ-RR 1998, 416; vom 10.3.1998 NVwZ 1998, 732 = BRS 60 Nr. 44).

2. Der Antrag hat auch begründet. Der Bebauungsplan weist Mängel auf, die jedenfalls in ihrer Gesamtwirkung zur Unwirksamkeit der Satzung führen.

a) Die im Tatbestand im Wortlaut wiedergegebene Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (A.2. Abs. 4 des Bebauungsplans) kann sich zwar auf eine Rechtgrundlage in der Baunutzungsverordnung stützen; die Regelung genügt aber nicht den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit bauleitplanerischer Festsetzungen.

Mit einer auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützten Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel oder - neuerdings - von Emissionskontingenten gemäß DIN 45691 (vgl. Fischer/Tegeder, BauR 2007, 323) kann ein Gewerbegebiet nach dem als Eigenschaft im Sinn dieser Vorschrift anzusehenden "Emissionsverhalten" der in dem Gebiet zulässigen Betriebe und Anlagen gegliedert werden. Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO kann eine solche Gliederung auch im Verhältnis zu einem anderen Gewerbegebiet in der Gemeinde erfolgen.

Immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel begrenzen das Immissionskontingent für jede Schallquelle im Plangebiet. Hält ein Vorhaben den festgesetzten Grenzwert, bei dessen Festlegung eine freie Schallausbreitung unterstellt wird, ein, ist es unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig. Wenn das für die maßgebliche Fläche zur Verfügung stehende Immissionskontingent - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Schallausbreitung - eingehalten wird, ist das Vorhaben aber auch dann zulässig, wenn die Emissionen den Grenzwert überschreiten (vgl. BVerwG vom 27.1.1998 NVwZ 1998, 1067). Um eine Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel vollziehen zu können, muss geregelt sein, auf welche Flächen sich die Pegel beziehen. Da ein allgemein anerkannter Standard für die Berechnung fehlt und die in Betracht kommenden Methoden - vor allem die Methode der "geometrischen Schallausbreitung ohne Bodendämpfung", die Berechnung nach der VDI "Schallausbreitung im Freien" und die Berechnung nach der DIN 18005 "Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau" - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, muss außerdem bestimmt sein, welches Verfahren bei der Beurteilung der Vorhaben anzuwenden ist (BayVGH vom 8.7.2004 - 1 N 01.590 - juris; vgl. Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1098).

Diesen Anforderungen entspricht die Festsetzung nicht.

(1) Der zur Festlegung der jeweils maßgeblichen Fläche verwendete Begriff "Grundfläche" ist nicht bestimmt genug, weil er mehrdeutig ist und sich dieser Mangel auch nicht durch Auslegung beheben lässt.

Wenn man den Begriff wörtlich nimmt, wäre als (zulässige) Grundfläche der - im angegriffenen Bebauungsplan durch Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) bestimmte - Anteil der Fläche des Baugrundstücks anzusehen, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO). In Betracht kommt aber auch, dass mit "Grundfläche" die innerhalb der Baugrenzen liegende Fläche oder die "Grundfläche des Betriebsgrundstücks" (so die Festsetzung in dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollverfahrens 1 N 01.590 war) gemeint ist. In letzterem Fall würden sich zusätzlich die Fragen stellen, ob die mit einem Pflanzgebot belegten Flächen und - bei den "in zweiter Reihe" gelegenen Grundstücken - die Zufahrtsflächen mitzurechnen sind (zu der ersteren Frage vgl. BayVGH vom 21.1.1998 - 26 N 95.1632 - juris; in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Bebauungsplan hatte die Gemeinde die Formulierung "Grundstücksfläche (ohne Pflanzflächen)" verwendet).

Welche Bedeutung gewollt ist, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Da es sich um eine bauplanungsrechtliche Regelung handelt, läge an sich die zuerst genannte Auslegung nahe. Gegen die Annahme, dass der Begriff die Bedeutung haben soll, die er auch sonst im Bauplanungsrecht hat, spricht jedoch, dass die "Flächenbasis" bei dieser Auslegung kleiner wäre als bei solchen Festsetzungen üblich, ohne dass es einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass diese Einschränkung gewollt ist. Denn im Allgemeinen werden immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel nicht nur auf den durch Festsetzung der zulässigen Grundfläche oder einer Grundflächenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) bestimmten Flächenanteil, sondern zumindest auf die gesamte im Bauland (vgl. § 19 Abs. 3 BauNVO) liegende Fläche des Baugrundstücks bezogen.

(2) Auch das anzuwendende Berechungsverfahren lässt sich anhand der allgemein zugänglichen Unterlagen zu dem Bebauungsplan nicht bestimmen. Die Satzung selbst enthält hierzu keine Regelung. Auch aus der Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB), die (auch) zum Punkt Immissionsschutz (Nr. 8) nur knappe allgemeine Ausführungen enthält, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, welches Verfahren der Antragsgegner als maßgeblich ansieht. Den Aufstellungsakten lässt sich zwar entnehmen, dass die Schallleistungspegel festgesetzt wurden, um die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete bei den Wohnungen im Gebiet und in den angrenzenden Gebieten einhalten zu können. Hierin könnte ein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass auch die Schallleistungspegel nach der DIN 18005 berechnet werden sollen. Um den Anforderungen an die Bestimmtheit bauleitplanerischer Festsetzungen zu entsprechen, genügt es jedoch nicht, wenn sich der Inhalt einer Regelung allenfalls anhand von Akten ermitteln lässt, die nicht zu den von der Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zuhaltenden Unterlagen zählen und deshalb der Allgemeinheit nicht ohne weiteres zugänglich sind (vgl. BayVGH vom 3.2.2006 - 1 BV 05.613 - juris).

Da die Bestimmtheitsmängel die Unwirksamkeit der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel zur Folge haben, kann offen bleiben, ob weitere Mängel vorliegen. Im Hinblick auf die vom Antragsgegner zur Fehlerbehebung beabsichtigte "Änderung" des Bebauungsplans (bei der es sich - wegen der Unwirksamkeit der Satzung - der Sache nach um eine Neuaufstellung handeln müsste), weist der Senat jedoch auf Folgendes hin: Üblicherweise werden bei der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel die - regelmäßig außerhalb des Plangebiets gelegenen - maßgeblichen Immissionsorte (vgl. Nr. 2.3 der TA Lärm) und die für diese anzunehmenden Immissionsrichtwerte bestimmt. Von diesen Werten ausgehend wird die im Plangebiet zulässige Schallleistung berechnet; dabei ergeben sich regelmäßig - vor allem durch die Entfernung zu den maßgeblichen Immissionsorten bedingte - Abstufungen.

Den Bebauungsplanakten ist nicht zu entnehmen, dass der Festsetzung der Schallleistungspegel solche Überlegungen vorausgegangen wären. Ohne Erläuterung ist jedoch insbesondere nicht nachzuvollziehen, dass durch eine einheitliche Begrenzung der zulässigen Schallleistung Immissionsorte sowohl im Plangebiet und als auch in den angrenzenden Gebieten auf demselben Niveau geschützt werden können und dass die gewünschte räumliche Beschränkung der im Gebiet zulässigen Wohnungen (durch die im Folgenden abzuhandelnde Regelung) für die Festsetzung der Schallleistungspegel ohne Bedeutung sein soll. Da ein vollständig bebautes Gebiet überplant wird, vermisst man ferner eine zumindest überschlägige Abschätzung, wie sich die Begrenzung der zulässigen Schallleistung auf die im Gebiet ansässigen Betriebe auswirkt.

b) Auch den gleichfalls im Tatbestand im Wortlaut wiedergegebenen Festsetzungen zur Zulässigkeit von "Büros und Wohnungen" (A.2. Abs. 5 des Bebauungsplans) fehlt die erforderliche Bestimmtheit.

Bei diesen auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 (und 9) BauNVO gestützten Festsetzungen lässt sich - auch unter Heranziehung der Begründung des Bebauungsplans - nicht klären, ob in den durch die "Perlschnur" vom restlichen Plangebiet abgegrenzten Bereichen ausschließlich "Büros und Wohnungen" zulässig sein sollen oder ob dort auch eine andere (mit einer Büro- und Wohnnutzung verträgliche) gewerbliche Nutzung zulässig ist. Die unterschiedlichen Formulierungen in Satz 1 dieser Festsetzungen ("Wohnung") und in Satz 2 ("zweckgebundene Wohnung") werfen die durch Auslegung nicht eindeutig zu beantwortende Frage auf, ob der Antragsgegner in den abgegrenzten Bereichen auch Wohnungen zulassen wollte, die nicht unter § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO fallen (was mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO nicht zu vereinbaren wäre). Nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu klären ist ferner, ob mit "Büros" nur Bürogebäude (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) gemeint sind, oder auch einzelne Büroräume in den Gebäuden anderer (produzierender) Gewerbebetriebe. Im letzteren Fall würde sich im Übrigen - die Sachgerechtigkeit der Festsetzung und damit das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998) betreffend - die Frage stellen, ob sich die in Satz 2 vorgesehene Abweichung für "Gewerbebetriebe ohne überbaubare Fläche in diesem (d. h. dem abgegrenzten) Bereich" nicht auch auf "Büros" erstrecken müsste.

Zur Abwägung ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich der Antragsgegner wohl auch bei diesen Festsetzungen kein Bild davon gemacht hat, wie sich die Regelungen auf die vorhandenen Betriebe auswirken, d. h. welche vorhandenen "Büros und Wohnungen" nach diesen Festsetzungen unzulässig wären und somit auf den Bestandsschutz reduziert würden.

c) Die auf § 16 Abs. 2 BauNVO gestützten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung widersprechen dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 BauGB 1998), weil die im Bebauungsplan geregelten Kriterien (Grundflächenzahl [GRZ], Geschossflächenzahl [GFZ], Baumassenzahl [BMZ], Zahl der Vollgeschosse und Höhe der Anlagen) nicht ausreichend aufeinander abgestimmt sind.

Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen nicht nahtlos ineinandergreifen; sie müssen aber so aufeinander abgestimmt sein, dass das, was eine Festsetzung zulässt, nicht nach einer anderen zu einem wesentlichen Teil unzulässig ist. Diese Anforderung ergab sich bei Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans aus § 1 Abs. 3 BauGB 1998. Nach dieser (mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB übereinstimmenden) Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Dies gilt nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für jede einzelne Festsetzung (BVerwG vom 18.3.2004 NVwZ 2004, 856). Die Erforderlichkeit fehlt, wenn Festsetzungen objektiv betrachtet ihren Zweck nicht erfüllen können (BayVGH vom 29.4.2009 - 1 N 07.1961 - juris). Letzteres ist auch dann der Fall, wenn einzelne Festsetzungen so wenig aufeinander abgestimmt sind, dass die ihnen jeweils zugedachte zulassende und begrenzende Funktion im Widerspruch zu dem Regelungsgehalt anderer Festsetzungen steht.

Solche Mängel liegen bei der Festsetzung einer GRZ von 0,5, einer GFZ von 0,6, und einer BMZ von 2,2 sowie einer Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse auf zwei und der zulässigen Anlagenhöhe auf 7 m vor.

Geht man von einem 1.000 m² großen Grundstück aus, dann lässt eine GRZ von 0,5 die "Überdeckung" (§ 19 Abs. 2 BauNVO) einer Fläche von 500 m² mit baulichen Anlagen zu; dieses Maß darf nach § 19 Abs. 4 BauNVO für die in dieser Vorschrift aufgeführten Anlagen (Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen etc.) um 50%, also um 250 m², überschritten werden. Bei einer GRZ von 0,5 dürfen somit auf einem 1.000 m² großen Grundstück Hauptgebäude mit einer Grundfläche von 500 m² sowie Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen etc. mit einer Grundfläche von 250 m² errichtet werden. Diese Verteilung (Ausschöpfen des festgesetzten Nutzungsmaßes für die "Hauptanlage" und Inanspruchnahme der "Überschreitungsfläche" für die in § 19 Abs. 4 BauNVO aufgeführten Anlagen) entspricht einer verbreiteten, von den Gemeinden bei solchen Festsetzungen vielfach berücksichtigten Praxis.

Eine GFZ von 0,6 lässt bei einem 1.000 m² großen Grundstück eine Geschossfläche von 600 m² zu. Soll ein Hauptgebäude dieses Maß ausschöpfen und - dem Bebauungsplan entsprechend - zwei Vollgeschosse mit, wie in aller Regel üblich, im Wesentlichen identischen Außenmaßen erhalten, dann darf seine durch die Außenmaße bestimmte Grundfläche nicht größer als 300 m² sein (vgl. § 19 Abs. 3 und 4 BauNVO).

Entsprechendes ergibt sich bei der Baumassenfestsetzung. Das festgesetzte Maß von 2,2 lässt bei einem 1.000 m² großem Grundstück eine Baumasse von 2.200 m³ zu (§ 21 Abs. 1 BauNVO). Schöpft ein Hauptgebäude dieses Maß und die nach dem Bebauungsplan zulässige eine Höhe von 7 m aus, dann darf seine durch die Außenmaße bestimmte Grundfläche nicht größer als (2.200 m³ : 7 m =) 314,28 m² (vgl. § 21 Abs. 2 und 3 BauNVO).

(Rund) zwei Fünftel der nach der GRZ-Festsetzung möglichen Grundfläche könnten somit nicht ausgenutzt werden, wenn die zulässige Geschossfläche im Einklang mit dem Bebauungsplan auf zwei gleichgroße Vollgeschosse verteilt wird bzw. wenn die zulässige Baumasse - gleichfalls im Einklang mit dem Bebauungsplan - in einem 7 m hohen Gebäude untergebracht wird. Entsprechendes gilt, wenn man das Verhältnis der Festsetzungen zueinander aus dem Blickwinkel eines anderen Kriteriums betrachtet. Geht man etwa von der Gebäudehöhe aus, dann können von dem zulässigen Maß von 7 m nur 4,40 m ausgenutzt werden, wenn die zulässige Grundfläche von 500 m² für das Hauptgebäude in Anspruch genommen und die zulässige Baumasse ausgeschöpft werden soll (2.200 m³ : 500 m² = 4,4 m).

Dieses Missverhältnis zwischen den einzelnen Festsetzungen zum Nutzungsmaß ist nach Auffassung des Senats zu groß; es nimmt den Festsetzungen ihre städtebauliche Rechtfertigung, weil sie die ihnen zugedachte Funktion jeweils nur mit erheblichen Einschränkungen erfüllen.

d) Die Unwirksamkeit der Festsetzung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel, der Gliederungsfestsetzung, durch die die Zulässigkeit von "Wohnungen und Büros" auf bestimmte Teile des Baugebiets beschränkt werden sollte, sowie der Festsetzungen zum Nutzungsmaß hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Die Voraussetzungen einer Teilunwirksamkeit sind nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich gesehen noch eine sinnvolle Regelung darstellen würden. Außer Zweifel steht jedenfalls, dass der Antragsgegner den Bebauungsplan ohne diese die Hauptziele der Planung jeweils unmittelbar betreffenden Festsetzungen nicht erlassen hätte (vgl. BVerwG vom 8.8.1989 NVwZ 1990, 159).

e) Zu der im Tatbestand im Wortlaut wiedergegebenen Festsetzung für Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von vorhandenen Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowie sonstigen großflächigen Handelsbetrieben weist der Senat darauf hin, dass die Ermächtigungsgrundlage der Regelung (§ 1 Abs. 10 BauNVO) für "bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen" vorgesehen ist. Aus diesem Grund darf wohl nicht offen bleiben, ob in dem Baugebiet neben dem "*****-Markt" noch weitere Anlagen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO vorhanden sind. Sollte dies der Fall sein, muss klar zum Ausdruck kommen, ob die Festsetzung auch für diese Anlagen gelten soll (und geprüft werden, ob die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets noch gewahrt ist). Ist dies nicht der Fall, muss deutlich werden, dass die Festsetzung nur für den "*****-Markt" bestimmt ist.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit Satz 2 muss der Antragsgegner die Nr. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 13.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und Abs. 7 GKG).



Ende der Entscheidung

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