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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: 1 NE 05.2972
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB 1998, BNatSchG


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 6
VwGO § 162 Abs. 3
BauGB 1998 § 1 Abs. 3
BauGB 1998 § 1 Abs. 6
BauGB 1998 § 1 a Abs. 3 Satz 4
BauGB 1998 § 8 Abs. 2 Satz 1
BNatSchG §§ 18 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 NE 05.2972

In der Normenkontrollsache

wegen Unwirksamkeit der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. ** "****************"

hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Langer

ohne mündliche Verhandlung am 9. März 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Aussetzung der am 23. Februar 2004 in Kraft getretenen 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. ** "R***************".

1. Der Geltungsbereich des Änderungsbauungsplans erfasst ausschließlich das südöstlich an die M**-R*******-Straße und östlich an die P*********** grenzende über 26.000 m² große Grundstück Fl.Nr. *** Gemarkung I*****, das im Eigentum der Beigeladenen steht. Der Bebauungsplan weist das Grundstück als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule (Gymnasium mit Internat)" auf der südlichen und westlichen Grundstücksfläche sowie mit der Zweckbestimmung "Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" auf dem nordöstlichen Teil des Grundstücks mit dem Zusatz "Turnhalle" in den Festsetzungen durch Planzeichen bzw. dem Zusatz "Turnhalle Mehrzweckhalle" in der Planzeichnung aus. In A Nr. II.1. der Satzung ist bestimmt: "Das Grundstück Fl.Nr. *** wird als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Es sind nur Schul- und Internatsgebäude zulässig. Eine gewerbliche Nutzung darf nicht erfolgen".

Der Bebauungsplan ändert den Bebauungsplan Nr. ** aus dem Jahre 1979 in der Fassung der am 7. Mai 1984 in Kraft getretenen zweiten Änderung, in der das früher von der Bundesrepublik Deutschland für ein wissenschaftliches Institut der M**-P*****-G*********** genutzte Grundstück Fl.Nr. *** als "Fläche für Gemeinbedarf - Verwaltungsgebäude" ausgewiesen war. Das Gebiet um das Grundstück Fl.Nr. *** ist weiträumig als reines Wohngebiet ausgewiesen. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nrn. ******, das im Nordwesten an die M**-R*******-Straße grenzt und an den übrigen drei Seiten von dem Grundstück Fl.Nr. *** umschlossen wird. An die Nordostseite des Grundstücks des Antragstellers grenzt der nördliche Teil des Grundstücks Fl.Nr. ***, auf dem die Fläche für die Turnhalle vorgesehen ist.

Mit Bescheid vom 11. März 2003 erteilte das Landratsamt B** T***-W************* der S*. A*** S*********** GmbH die Baugenehmigung zum Umbau, zur Sanierung und zur Nutzungsänderung der bestehenden Gebäude für eine Schulnutzung mit Tagesheim und Internat mit Wohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. ***. Mit weiterem Bescheid vom 18. Juli 2005 wurde die Baugenehmigung für den Neubau einer Schulsporthalle mit Nebenräumen auf dem Grundstück erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

2. Mit seinem Antrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO sei zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung für die Turnhalle sei nicht ausreichend, weil der Bebauungsplan neben der schulischen auch eine außerschulische Nutzung der Mehrzweckhalle zulasse. Mit einer Außervollzugsetzung des Bebauungsplans könne der Antragsteller seine Rechtsstellung im Rahmen seines bei der Behörde gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung verbessern. Der Normenkontroll-Eilantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Der ausgewiesene Baukörper für die Turnhalle sei überdimensioniert und gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos. Auch sei der Grundsatz der räumlichen Trennung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen verletzt worden, weil die Mehrzweckhalle zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen für die unmittelbare Nachbarschaft im reinen Wohngebiet führen könne. Es bestünde die Gefahr, dass die Mehrzweckhalle in den Abendstunden und an den Wochenenden zu schulsportfremde Veranstaltungen genutzt würden. Die nach § 47 Abs. 6 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten des Antragstellers aus.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die am 23. Februar 2004 bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. ** "R***************" außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag jedenfalls für unbegründet. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans ergebe sich daraus, dass der ursprüngliche Bebauungsplan aufgrund der geänderten Nutzung funktionslos geworden sei. Ein Abwägungsmangel sei nicht gegeben. Erhebliche verkehrliche Konflikte werfe der Bebauungsplan nicht auf. Die Erschließung des Schulgebäudes erfolge nicht über die M**-R*******-Straße, sondern über den Z****** Weg. Eine Schulnutzung sei neben einem reinen Wohngebiet zulässig. Es sei nicht zu erwarten, dass die zulässigen Lärmwerte durch die Nutzung überschritten würden. Die Einhaltung der Lärmwerte habe das Landratsamt im Genehmigungsbescheid vom 18. Juli 2005 sichergestellt. Die Befürchtungen der Antragsteller, dass die Halle für sportfremde Zwecke verwendet werden könne, seien unbegründet, da eine außerschulische Nutzung dem Bebauungsplan widerspreche. Solchen Nutzungen könnte im Bauvollzug begegnet werden.

Die Beigeladene hält den Antrag für unzulässig. Da bereits Baugenehmigungen erteilt worden seien, müsse vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 a VwGO in Anspruch genommen werden. Er sei auch unbegründet. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein schwerer Nachteil drohe. Die Nutzung der Schulsporthalle habe auf sein Grundstück keine negativen Auswirkungen, weil der Zugang der Sporthalle nicht über die M**-R*******-Straße erfolge. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Immissionsgrenzwerte seien eingehalten.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses beteiligt. Sie wendet sich gegen den Antrag.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (A.), aber nicht begründet (B.).

A. Der Antrag ist zulässig.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er kann geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein.

Als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist der Antragsteller antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F. = § 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen kann, das hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange dem Nachbarschutz dient (BVerwG vom 24.9.1998 BVerwGE 107, 215 = BayVBl 1999, 49; vom 6.12.2000 NVwZ 2001, 431 f). Das setzt voraus, dass er einen solchen Belang benennt und hinreichend substantiiert Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass dieser Belang fehlerhaft abgewogen worden ist (vgl. BVerwG vom 24.9.1998 a. a. O.; vom 10.3.1998 BRS 60 Nr. 44 = NVwZ 1998, 732). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller macht eine fehlerhafte Abwägung seiner Eigentumsbelange im Hinblick auf den großen Baukörper der Schulhalle und auf eine infolge der Schulnutzung einschließlich der Nutzung der Turnhalle erhöhte Lärmbelastung geltend. Ein solcher Verstoß gegen das Abwägungsgebot erscheint aufgrund seines Vorbringens nicht von vorneherein ausgeschlossen.

2. Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller darf zur Verfolgung seines Ziels, die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung vorläufig zu verhindern, nicht auf den Rechtsschutz unmittelbar gegen die Baugenehmigung für die Turnhalle verwiesen werden (a). Er könnte mit einem Erfolg des Normenkontroll-Eilantragsantrags auch seine Rechtsstellung verbessern (b).

a) Das Rechtsschutzinteresse fehlt nicht deswegen, weil der Antragsteller zur Verfolgung seines primären Ziels, die Schulsporthalle zu verhindern, auch nach § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 18. Juli 2005 beantragen kann. Der Senat hält an der im Beschluss vom 28. Juli 1999 (BayVBl 2000, 628 = NVwZ-RR 2000, 416) eingehend begründeten Auffassung fest, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht von vorneherein nachrangig gegenüber vorläufigem Rechtsschutz nach §§ 80 ff. VwGO (bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben) bzw. nach § 123 VwGO (bei genehmigungsfreien oder von der Genehmigungspflicht freigestellten Vorhaben) ist. Wer seine Rechte (auch) durch die Festsetzungen des Bebauungsplans verletzt sieht, kann vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich auch mit dem unmittelbar gegen den Bebauungsplan gerichteten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zu erreichen suchen. Dass der vorläufige Rechtsschutz gegen das aufgrund des Bebauungsplans zulässige Vorhaben nicht schon abstrakt vorrangig gegenüber dem vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan ist, bedeutet allerdings nicht, dass beide Rechtsschutzmöglichkeiten auch im Einzelfall ohne Einschränkungen nebeneinander in Anspruch genommen werden können. Wer sich durch eine nach § 212 a BauGB trotz Widerspruchs vollziehbare Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt sieht und zur vorläufigen Wahrung seiner Rechte nach § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt, wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Regel nicht zusätzlich noch mit einem Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO in Anspruch nehmen müssen. Die hiermit zusammenhängenden Fragen müssen aber nicht vertieft werden, weil der Antragsteller vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz bisher nur mit dem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt hat.

b) Durch ein Außer-Vollzug-Setzen des Änderungsbebauungsplans würde sich die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern.

Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt nach allgemeiner Auffassung dann, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller nutzlos erscheint, weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann (BVerwG vom 11.2.2004 BauR 2004, 1264; BVerwG vom 28.4.1999 BRS 62 Nr. 47 mit weiteren Nachweisen). Das ist dann der Fall, wenn der Antrag, selbst wenn er im Übrigen zulässig und begründet wäre, dem Antragsteller keinen Nutzen bringt. Ergibt eine überschlägige Überprüfung hingegen, dass sich die rechtlichen Möglichkeiten, das verfolgte Ziel zu erreichen, bei einem Erfolg des Antrags verbessern, darf das Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden (BVerwG vom 23.1.1992 NVwZ 1992, 974).

Danach ist bei einem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, mit dem die durch den Bebauungsplan ermöglichte baugenehmigungspflichtige Bebauung verhindert werden soll, darauf abzustellen, ob zur "Verwirklichung" des Plans bereits Baugenehmigungen erteilt worden sind, ob diese bestandskräftig geworden sind und ob, wenn beides der Fall ist, ausnahmsweise noch mit einer Zurücknahme der im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtswidrigen Genehmigungen gerechnet werden kann (BVerwG vom 28.8.1987 BVerwGE 78, 85 = NJW 1988, 839; vom 9.2.1989 NVwZ 1989,653 = BayVBl 1989, 665). Bei einem Normenkontroll-Eilantrag ist die maßgebliche Frage, ob die mit dem Antrag vorbereitete weitere Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos erscheint, hingegen nicht auf die endgültige Verhinderung des Vorhabens zu beziehen, sondern auf eine "vorläufige Verhinderung" durch Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung. Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nur dann zu verneinen, wenn der Antragsteller mit einem Erfolg des Antrags seinem Ziel, vorläufig zu verhindern, dass durch die Fertigstellung des Vorhaben zu seinen Lasten "vollendete Tatsachen" geschaffen werden, nicht mehr näher kommen kann. Dabei sind - wie bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses für den Antrag in der Hauptsache - nicht nur die unmittelbaren, sondern auch mittelbare Wirkungen einer positiven Entscheidung zu berücksichtigen.

Nach diesem Maßstab besteht für den Normenkontroll-Eilantrag noch ein Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar sprechen mehrere Gründe gegen die Annahme, dass sich die Rechtstellung des Antragstellers infolge einer positiven Entscheidung über seinen Antrag verbessern würde. Zum einen kann ein weiterer "Vollzug" des Änderungsbebauungsplans nicht mehr vorläufig abgewehrt werden, weil der Plan mit der Erteilung der Baugenehmigungen vom 11. März 2003 für den Umbau, die Sanierung und die Nutzungsänderung der bestehenden Gebäude für eine Schulnutzung und vom 18. Juli 2005 für den Neubau der Schulsporthalle bereits "vollzogen" ist. Auch würde die Aussetzung der Vollziehung des Änderungsbebauungsplans die Beigeladene bzw. die S*. A*** S*********** GmbH nicht hindern, weiterhin von der noch nicht bestandskräftigen Genehmigung für die noch nicht fertig gestellte Sporthalle Gebrauch zu machen (vgl. BayVGH vom 7.7.2003 1 NE 03.984; NdsOVG vom 23.6.2005 NVwZ-RR 2005, 691; OVG NRW vom 9.12.1996 NVwZ-RR 1997,1006; VGH BW vom 18.2.1997 NVwZ-RR 1998, 613). Schließlich wäre das Landratsamt (bzw. die Regierung als Widerspruchsbehörde) nicht allein wegen einer positiven Entscheidung über den Normenkontroll-Eilantrag verpflichtet, die Vollziehung der Baugenehmigung für die Sporthalle von Amts wegen auszusetzen.

Nicht von der Hand zu weisen ist aber der im Hinweisschreiben des Gerichts vom 24. November 2005 noch nicht berücksichtigte Einwand, dass der Antragsteller mit einem Erfolg des Normenkontroll-Eilantrags seinem Ziel, "vollendete Tatsachen" vorläufig zu verhindern, deswegen näher kommen kann, weil sich die Erfolgsaussichten seines beim Landratsamt gestellten Antrags gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 4 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung verbessern.

Zwar wirkt sich eine vorläufige Suspendierung des Änderungsbebauungsplans nicht unmittelbar auf das Ergebnis der von der Behörde gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 1 VwGO vorzunehmenden, auf eine Verletzung von Nachbarrechten beschränkten Prüfung aus, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bestehen. Vielmehr berührt ein Außer-Vollzug-Setzen des Änderungsbebauungsplans unmittelbar nicht einmal den Maßstab für die Prüfung einer Nachbarrechtsverletzung. Denn die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, auf die bei der Entscheidung über Widerspruch des Antragstellers grundsätzlich abzustellen ist (BVerwG vom 19.9.1969 NJW 1970, 263; BayVGH vom 18.10.2005 1 ZB 04.1597), ändert sich nicht, wenn der Änderungsbebauungsplan außer Vollzug gesetzt wird. Durch eine positive Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO wird nämlich nicht vorläufig festgestellt, dass der Bebauungsplan (von Anfang an) unwirksam ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO); vielmehr wird lediglich die künftige Anwendung der Norm vorläufig untersagt (vgl. BayVGH vom 7.7.2003 1 NE 03.984; NdsOVG vom 23.6.2005 NVwZ-RR 2005, 691; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 181 mit weiteren Nachweisen).

Gleichwohl erhöhen sich die Erfolgsaussichten für den beantragten vorläufigen behördlichen Rechtsschutz. Die Behörde hat in den Fällen des § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bei der Entscheidung über den Aussetzungsantrag nämlich nicht nur den (unmittelbar nur für öffentliche Abgaben und Kosten geltenden) Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anzulegen, sondern eine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei dieser wird sie - unabhängig davon, ob sie die Kompetenz hat, den Bebauungsplan im nachbarrechtlichen Hauptsacheverfahren bei der Entscheidung über den Widerspruch zu "verwerfen" (vgl. BVerwG vom 31.1.2001 BVerwGE 112, 373; BayVGH vom 18.12.2002 22 B 99.1402) - eine positive Entscheidung über die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans in der Regel jedenfalls dann zugunsten des Nachbarn berücksichtigen, wenn die Aussetzung maßgeblich darauf beruht, dass das Normenkontrollgericht nach summarischer Prüfung einen Abwägungsfehler infolge einer unzureichenden Berücksichtigung der Nachbarbelange festgestellt hat. Gerade dies macht der Antragsteller aber mit nicht von vorneherein von der Hand zu weisenden Gründen geltend.

B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Aussetzung des Vollzugs des Änderungsbebauungsplans ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO).

Es kann offen bleiben, ob bei der Prüfung der Begründetheit des Normenkontroll-Eilantrags - in Anlehnung an § 32 BVerfGG - in erster Linie die Folgen der Außervollzugsetzung abzuwägen und die Erfolgsaussichten des Antrags nur zu berücksichtigen sind, wenn der Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG vom 18.7.2001 BVerfGE 104, 51; BayVGH vom 18.2.2004 2 NE 03.2379; vom 22.7.2004 14 NE 04.1521; vom 27.12.2004 26 NE 04.2630; OVG Saarl vom 20.9.2004 BauR 2005,907 [nur Leitsatz]; BVerwG vom 18.5.1998 NVwZ 1998,1065; vgl. auch BT-Drs. 7/4324, S. 12) oder ob - wie bei § 123 VwGO - eine auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellende Stufenprüfung vorzunehmen ist (BayVGH vom 22.10.2004 15 NE 04.2669; NdsOVG vom 30.8.2001 BRS 64 Nr. 62; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 152 ff.). Der Antrag hat nämlich nach beiden Maßstäben keinen Erfolg. Hinsichtlich des Entwicklungsgebots (1.), des Erforderlichkeitsgrundsatzes (2.) und der Bestimmtheit der Festsetzungen zur Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche (3.) liegen keine offensichtlich zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Mängel vor. Auch die Einwände des Antragstellers gegen die Abwägung greifen größtenteils nicht durch (4.). Mögliche Mängel bei den Regelungen zum Ausgleich des Eingriffs in die Natur und Landschaft rechtfertigen nicht die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans (5.).

1. Der Änderungsbebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin entwickelt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Bebauungsplan muss der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans entsprechen und dessen Darstellungen inhaltlich konkretisieren (BVerwG vom 28.2.1975 BVerwGE 48, 70; vom 29.9.1978 BVerwGE 56, 283). Diesen Anforderungen genügt die 10. Änderung des Bebauungsplans, weil deren Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung der Darstellung der Nutzungsart im Flächennutzungsplan entsprechen. Maßgebend ist die Fassung des Flächennutzungsplans, die auf der im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) durchgeführten dritten Änderung beruht. In dieser Fassung, die - zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans - mit der Bekanntmachung der Genehmigung des Landratsamts am 23. Februar 2004 wirksam geworden ist (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB), ist im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen eine "Fläche für den Gemeinbedarf - Gymnasium mit Internat" dargestellt. Dem entspricht die übergreifende, für das gesamte Plangebiet geltende Festsetzung der Zweckbestimmung in A.II.1 der Bebauungsplansatzung, wonach auf dem Grundstück Fl.Nr. *** nur Schul- und Internatsgebäude zulässig sind. Die dort den einzelnen Bauräumen zugeordneten speziellen Regelungen (im nördlichen Teil des Gebiets die Regelung: "Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" mit den Zusätzen "Turnhalle" bzw. "Turnhalle Mehrzweckhalle") konkretisieren die allgemeine Regelung der Zweckbestimmung.

2. Die Planung ist auch städtebaulich erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB).

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Anforderung gilt nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für jede einzelne Festsetzung (BayVGH vom 25.4.2005 1 N 03.1704; BVerwG vom 18.3.2004 NVwZ 2004, 856). Was im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Das Gesetz ermächtigt die Gemeinde zu einer "Städtebaupolitik", die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, denen kein positives Planungskonzept zugrunde liegt und die ersichtlich nur Ziele fördern, für die die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG vom 11.5.1999 NVwZ 1999, 1338). Das ist etwa anzunehmen, wenn eine Festsetzung lediglich privaten Interessen dient (BVerwG vom 24.8.1993 BRS 55 Nr. 119 m.w.N.). Nicht erforderlich ist eine Planung auch dann, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzogen werden kann, etwa weil ihre Verwirklichung mangels ausreichender Erschließung an genehmigungsrechtlichen Hindernissen scheitern würde (BVerwG vom 21.3.2002 BVerwGE 116, 144 = BayVBl. 2003, 53; vom 30.8.2001 NVwZ 2002, 202).

Nach diesen Maßstäben ist die Erforderlichkeit zu bejahen. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Änderungsbebauungsplan ein städtebauliches Ziel (a). Es handelt sich weder um eine reine Gefälligkeitsplanung (b) noch um eine Planung, für die offensichtlich kein Bedarf besteht (c). Schließlich ist der Änderungsbebauungsplan auch nicht "vollzugsunfähig" (d).

a) Die Antragsgegnerin hat sich von städtebaulichen Gesichtspunkten leiten lassen. Nach Nr. 1.2 der Begründung zum Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Änderungsbebauungsplan die städtebaulichen Ziele, dass "auch künftig keine gewerbliche Nutzung des Grundstücks erfolgt und das unter Denkmalschutz stehende Gebäude sowie der Park in seiner Art erhalten bleiben können". Anhaltspunkte dafür, dass diese Ziele nur "auf dem Papier stehen", haben sich nicht ergeben. Damit ist die Planung durch ein städtebauliches Konzept gerechtfertigt.

b) Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin das Änderungsverfahren auf Anregung des privaten Schulträgers eingeleitet und mit den Festsetzungen im Wesentlichen dessen Vorstellungen entsprochen hat. Trotz dieser Ausrichtung liegt keine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten eines Privaten vor, sondern eine Planung für eine Aufgabe des Gemeinbedarfs (vgl. Art. 7 Abs. 4 GG), die zulässigerweise von einem privaten Träger erfüllt wird (vgl. BayVGH vom 25. März 2003 1 N 00.359; BVerwG vom 6.12.2000 NVwZ-RR 2001, 217).

c) Nach summarischer Prüfung ist der Änderungsbebauungsplan auch nicht wegen der problematischen Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet "vollzugunfähig". Nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin ist geplant, die Mängel der Trinkwasserversorgung durch die Erschließung neuer Vorkommen zu beheben. Bis dahin soll die Versorgung - wie bereits in der Vergangenheit - durch vorübergehende Maßnahmen (UV-Bestrahlung; eventuell Chlorung) sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der Wasserversorgung im Plangebiet unüberwindbare tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.

d) Schließlich kann speziell der Ausweisung einer Fläche mit der Zweckbestimmung "sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" bzw. "Turnhalle Mehrzweckhalle" nicht das Fehlen eines Bedarfs entgegengehalten werden. Zwar mag bei einer Gemeinbedarfseinrichtung die städtebauliche Erforderlichkeit in Frage stehen, wenn für das Vorhaben ersichtlich kein Bedarf besteht. Hiervon kann bei einer Schulsporthalle für eine Internatsschule mit 250 Schülern aber nicht die Rede sein. Dass die Schüler bisher die Turnhalle einer nahe gelegenen Schule mitbenutzt haben, ist unerheblich. § 1 Abs. 3 BauGB verlangt kein unabweisbares Bedürfnis.

3. Die Festsetzungen, die die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche konkretisieren, genügen dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit (Art. 20 Abs. 3 GG).

Festsetzungen zur Art der Nutzung sind hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen lassen, mit welcher Art der Grundstücksnutzung konkret zu rechnen ist. Wie konkret die Regelung sein muss, um dieser Anforderung zu entsprechen, hängt wesentlich von der Art der Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen im Einzelfall ab (BVerwG vom 11.3.1988 NVwZ 1989, 659 = BayVBl 1988, 568). Bei einer auslegungsbedürftigen Norm genügt es, wenn ihr Inhalt mit den anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Normgebers, soweit er zumindest andeutungsweise im Normtext einen Niederschlag gefunden hat (BVerwG vom 14.12.1995 NVwZ-RR 1996, 429).

Nach diesem Maßstab ist die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche ausreichend bestimmt geregelt. Die übergreifende Regelung für das gesamte Gebiet des Änderungsbebauungsplans ist die Festsetzung in A.II.1 der Satzung ("Das Grundstück Fl.Nr. *** wird als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Es sind nur Schul- und Internatsgebäude zulässig. Eine gewerbliche Nutzung darf nicht stattfinden."). Diese eindeutige Regelung wird für den (größeren) südlichen und westlichen Teil des Gebiets unter Verwendung eines Planzeichens gemäß Nr. 4.1 der Anlage zur PlanzV mit dem Zusatz "Schule (Gymnasium mit Internat)" in A.I.14.1 der Satzung bzw. dem Zusatz "Gymnasium mit Internat" in der Planzeichnung präzisiert. Für den (kleineren) nördlichen Teil ist die zulässige Nutzung zwar durch das Planzeichen für "sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" gemäß Nr. 4.1 der Anlage zur PlanzV mit dem Zusatz "Turnhalle Mehrzweckhalle" in der Planzeichnung bzw. "Turnhalle" in A.I.14.2 der Satzung näher bestimmt. Damit wird für die Halle aber nicht eine von der für das gesamte Plangebiet maßgeblichen Zweckbestimmung abweichende Nutzung zugelassen. Vielmehr besteht kein Zweifel, dass sich auch die Nutzung der Turnhalle im Rahmen der für das Gebiet festgesetzten schulischen Nutzung bzw. Internatsnutzung halten muss. Die Verwendung des Begriffs "Mehrzweckhalle" in der Planzeichnung steht hierzu nicht in Widerspruch. Hieraus folgt nicht, dass die Halle für andere als schulische Zwecke genutzt werden darf. Der Begriff "Mehrzweckhalle" ist kein feststehender Begriff des Bauplanungsrechts. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter dem Begriff eine für verschiedene Zwecke genutzte Halle zu verstehen. Ist die Nutzung - wie hier - auf schulische Zwecke begrenzt, ist die Formulierung "Mehrzweckhalle" dahingehend auszulegen, dass die Halle für unterschiedliche schulische Zwecken genutzt werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1997 (BayVBl 1998, 310). Diese Entscheidung kann zur Auslegung des Begriffs "Mehrzweckhalle" im Änderungsbebauungsplan schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie nicht eine für schulische Zwecke bestimmte Sporthalle, sondern eine sportlichen und kulturellen Zwecken dienende kommunale Halle zum Gegenstand hatte.

4. Der Änderungsbebauungsplan genügt - mit einer im Folgenden noch abzuhandelnden Einschränkung - auch den Anforderungen des Abwägungsgebots, für das noch § 1 Abs. 6 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141, 1998 I S. 137) maßgebend ist.

Die Vorschrift verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie die nach Lage der Dinge maßgeblichen Belangen eingestellt werden, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig gewichtet wird und dass der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (BVerwG vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309). Diesen Anforderungen wird der Änderungsbebauungsplan im Hinblick auf das Trennungsgebot (a), die Beeinträchtigungen durch den Zu- und Abfahrtsverkehr und eine Verschlechterung der "Parkplatzsituation" auf der M**-R*******-Straße (b) sowie das Nutzungsmaß für die Turnhalle (c) gerecht.

a) Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für die Schul- und Internatsnutzung in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück des Antragstellers, das durch den Bebauungsplan Nr. ** als reines Wohngebiet ausgewiesen ist, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot abwägungsfehlerhaft.

Nach dem in § 50 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen zwar einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG vom 7.7.2004 ZfBR 2005, 71; BayVGH vom 21.4.2004 26 N 00.2768). Dieser "elementare Grundsatz städtebaulicher Planung" (BVerwG vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309/314 = DVBl 174, 767) verlangt aber nicht, dass die an ein reines Wohngebiet grenzenden Flächen ebenfalls dem Wohnen dienen. Das gilt vor allem dann, wenn es sich - wie hier - nicht um eine Neuausweisung, sondern um die Überplanung eines schon bestehenden Nebeneinanders von Wohnnutzung und einer "Nicht-Wohnnutzung" handelt. In einer solchen - vorbelasteten - Lage können die Eigentümer von Grundstücken im reinen Wohngebiet lediglich beanspruchen, dass in der unmittelbaren Nachbarschaft keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht. Dementsprechend verbietet das Gebot der Trennung unverträglicher Nutzungen auch nicht, eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule" unmittelbar neben einem reinen Wohngebiet festzusetzen. Im Rahmen einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung und Entwicklung haben Schulen - zu ihnen gehören auch Einrichtungen für den Schulsport - ihren Standort vielmehr in Wohngebieten oder deren Nähe. In der Baunutzungsverordnung ist vorgesehen, dass Schulen als Anlagen für soziale Zwecke im allgemeinen Wohngebiet allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und im reinen Wohngebiet ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) zulässig sind. Diese Wertung des Verordnungsgebers ist auch bei der Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche für einen größeren Schulkomplex zu berücksichtigen. Störungen durch die mit dem Schulbetrieb typischerweise verbundenen Lärmemissionen sind als Folge der natürlichen Lebensäußerung von Kindern als ortsüblich und sozial adäquat von den Anwohner des angrenzenden Wohngebiets grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG vom 24.4.1991 NVwZ 1991, 884 a.a.O.) Gleiches gilt für einen Internatsbetrieb, der ohnehin eine wohnähnliche Nutzung darstellt (vgl. auch BVerwG vom 12.12.1991 BRS 52 Nr. 47 zur Zulässigkeit eines Kinderspielplatzes in allgemeinem Wohngebiet; vom 3.3.1992 BRS 54 Nr. 43 zur Zulässigkeit eines Bolzplatzes neben einem reinem Wohngebiet).

Nach diesen Maßstäben ist die Abwägung nicht zu beanstanden.

Auf die (geringfügige) Überschreitung des Richtwerts für ein reines Wohngebiet durch den An- und Abfahrtsverkehr auf dem Schulgelände, die nach einer von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung der Firma Müller BBM vom 24. Februar 2003 auf der (vom Antragsteller abgewandten) Ostseite des Areals zu erwarten war, hat die Antragsgegnerin mit der Festsetzung eines 2 m hohen Lärmschutzwalls im betroffenen Bereich reagiert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die nach dem Bebauungsplan allein zulässige Nutzung der Turnhalle für schulische Zwecke zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft führen könnte, hat das Bebauungsplanverfahren nicht ergeben. Vor diesem Hintergrund hatte die Antragsgegnerin keine Veranlassung, auch in Bezug auf die Turnhalle Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen festzusetzen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Vielmehr durfte sie annehmen, dass notwendige Regelungen - wie dies in den Baugenehmigungen vom 11. März 2003 und vom 18. Juli 2005 auch geschehen ist - im Baugenehmigungsverfahren erfolgen (vgl. BVerwG vom 8.10.1998 BayVBl 1999, 766; vom 4.7.1994 BayVBl 1995, 158). Auf Lärmbeeinträchtigungen durch eine vom Antragsteller befürchtete, vom Bebauungsplan nicht gedeckte Nutzung der Turnhalle für schulfremde Zwecke, kann mit bauaufsichtlichen Maßnahmen (z.B. mit einer Nutzungsuntersagung nach Art. 82 Satz 2 BayBO) reagiert werden, wenn die Vorgaben des Bebauungsplans im Baugenehmigungsverfahren beachtet werden. b) Die Abwägung ist auch nicht wegen einer unzureichenden Berücksichtigung einer Störung der Wohnruhe des Antragstellers durch einen erhöhten Zu- und Abfahrtsverkehr sowie einer Verschlechterung der "Parkplatzsituation" auf der M**-R*******-Straße fehlerhaft.

Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse, vor planbedingten zusätzlichen Lärmimmissionen durch erhöhtes Verkehrsaufkommen verschont zu bleiben (BVerwG vom 17.9.1998 BauR 1999, 137). Das gilt auch für Lärmeinwirkungen unterhalb der Schwelle, bei deren Überschreiten nach den jeweils einschlägigen technischen Regelwerken zwingend Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind (BVerwG vom 8.6.2004 Baur 2005, 829; vom 17.2.1998 BauR 1999, 137).

Dies hat die Antragsgegnerin nicht verkannt. Bei der Abwägung der diesbezüglichen Interessen des Antragstellers hat sie sich - auch gestützt auf Erfahrungen bei der vorübergehenden Nutzung des Konferenzgebäudes für Schulungszwecke - auf den Standpunkt gestellt, dass eine den Nachbarn nicht zuzumutende Überlastung der M**-R*******-Straße nicht zu erwarten sei (Niederschrift über die Bauausschusssitzung vom 23.6.2003 Seite 4). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte, haben sich nicht ergeben. Für ihre Richtigkeit spricht, dass die Erschließung des Schulkomplexes nicht über die M**-R*******-Straße, sondern über die Straßen "A* S**********" und "Z***** Weg" erfolgt. Eine Verschlechterung der "Parkplatzsituation" für die Anwohner der M**-R*******-Straße wäre grundsätzlich hinzunehmen. Das Grundeigentum gibt dem Anlieger einer öffentlichen Straße insoweit keine Rechte.

c) Auch die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung für die Turnhalle beruht nach summarischer Prüfung nicht auf einem Abwägungsfehler. Die nach A.II.3.1 der Satzung zulässige Grundfläche ist mit maximal 955 m² (für den oberirdischen Teil der Halle) zwar deutlich größer als die Grundflächen der Gebäude auf den benachbarten Wohngrundstücken. Die Wirkung der großen Grundfläche wird aber dadurch erheblich abgemildert, dass die Halle oberirdisch nur wie ein eingeschossiges Gebäude erscheinen darf und dass das Flachdach begrünt werden muss. Eine unzureichende Berücksichtigung nachbarlicher Belange im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot ("Riegelwirkung", "Einmauerungeffekt") ist aus diesem Grund nicht ersichtlich. Der Einwand, der nach den Festsetzungen zulässige Baukörper der Turnhalle widerspreche wegen seiner Größe der Eigenart des angrenzenden Baugebiets und verändere dessen "Gebietscharakter", lässt außer Acht, dass der Charakter des Gebiets, in dem sich das Anwesen des Antragstellers befindet, auch schon vor dem In-Kraft-Treten des Änderungsbebauungsplans durch ein Nebeneinander von Wohnnutzung und einer großen Fläche für den Gemeinbedarf bestimmt wurde und dass die Anwesen an der M**-R*******-Straße infolge dieser Vorbelastung im Rahmen des Zumutbaren mit einer Intensivierung der Gemeinbedarfsnutzung rechnen mussten.

5. Es spricht einiges dafür, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht ausreichend berücksichtigt hat, weil sie den Umfang des durch die Errichtung der Schulsporthalle verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft nicht richtig erfasst hat (a). Dies führt jedoch nicht zur Außervollzugsetzung des Änderungsbebauungsplans (b).

a) Wenn aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans ein Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten ist, muss im Bebauungsplanverfahren im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a. F.) über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz des Eingriffs entschieden werden (vgl. BVerwG vom 31.1.1997 BVerwGE 104, 68 = NVwZ 1997, 1213 zu § 8 a BNatSchG a.F.). Zum nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ergab sich dies aus den Vorschriften des § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB 1998 in Verbindung mit § 21 BNatSchG in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193). Diese Regelungen waren auch bei der Überplanung eines Grundstücks im bebauten Innenbereich bzw. in einem bebauten Plangebiet zu beachten. § 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG steht dem nicht entgegen; die Vorschrift gilt nur für das einzelne Vorhaben, nicht aber für die Bauleitplanung (BVerwG vom 31.8.2000 BVerwGE 112, 41 = NVwZ 2001, 560 zu § 8 a Abs. 6 BNatSchG a. F.).

Eingriffe sind nach § 18 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Dass ein derartiger Eingriff bei der Errichtung der Turnhalle nicht nur wegen der "Überschreitung der GRZ durch die unterirdischen Gebäudeteile" (Nr. 4 der Begründung zum Bebauungsplan), sondern auch durch die Beseitigung des "wertvolle(n) Laubbaumbestand(s) mit starken Buchen" (Schreiben des Forstamts W************* vom 27.11.2002, Blatt 9.13 der Bebauungsplanakten) erfolgt (ist), wird von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat aber einen Ausgleich im Hinblick auf § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB 1998 nicht für erforderlich gehalten, weil die festgesetzte Grundflächenzahl (0,15) durch den Änderungsbauungsplan gegenüber der früheren Fassung nicht erhöht werde.

Es ist fraglich, ob diese Überlegung zutrifft. Die Voraussetzung des § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB 1998, dass der Eingriff bereits vor der Planänderung zulässig war (vgl. BVerwG vom 20.5.2003 NVwZ 2003, 1259), könnte schon deswegen nicht erfüllt sein, weil das aufgrund der Grundflächenzahl von 0,15 zulässige Nutzungsmaß auf den in der früheren Fassung des Bebauungsplans festgesetzten überbaubaren Flächen nicht vollständig ausgenutzt werden konnte. Davon unabhängig dürfte es bei § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB 1998 nicht auf eine Gesamtbilanz des Nutzungsmaßes im Plangebiet ankommen, sondern darauf, ob der Eingriff gerade an der Stelle zulässig war, an der er durch die neue Planung ermöglicht werden soll (vgl. Stich in Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 a RdNr. 104). Nach diesem Maßstab würde mit dem Änderungsbebauungsplan nicht nur durch die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung berücksichtigten Festsetzungen für die über die oberirdischen Gebäudeteile hinausgehenden unterirdischen Teile der Turnhalle, sondern auch durch die Festsetzungen für die oberirdischen Teile eine mit einem Eingriff verbundene Bebauung in einem Umfang ermöglicht, der nach der früheren Fassung des Bebauungsplans nicht zulässig war. Denn während im nördlichen Teil des Plangebiets bisher nur ein rund 336 m² großer "Bauraum" festgesetzt war, ist in diesem Bereich jetzt eine rund 1120 m² große überbaubare Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) festgesetzt, auf der als Nutzungsmaß eine Grundfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 BauNVO) von 995 m² zulässig ist.

b) Dieser (mögliche) Abwägungsfehler rechtfertigt aber nicht die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Weist der Bebauungsplan einen Mangel auf, der im Hauptsacheverfahren die Unwirksamkeit zur Folge hätte, führt dies allein noch nicht zum Erfolg des Antrags. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans setzt nach § 47 Abs. 6 VwGO voraus, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ein dringendes Bedürfnis für die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans im Sinne einer Unaufschiebbarkeit der vorläufigen Regelung besteht in der Regel nur dann, wenn der Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung in der Normenkontroll-Hauptsache verhindert werden muss, weil mit seiner Realisierung vollendete, irreversible Tatsachen geschaffen werden und damit der Erfolg in der Hauptsache unterlaufen würde (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 167 f.). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Eingriff durch die Beseitigung der Bäume bereits erfolgt ist und eine möglicherweise erforderliche Fehlerbehebung auch nach Fertigstellung der Turnhalle durch die Festsetzung weiterer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in einem ergänzenden Verfahren zulässig ist (vgl. BVerwG vom 25.5.2000 NVwZ 2000, 1053) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass entsprechende Kompensationsmaßnahmen auf dem Grundstück Fl.Nr. *** oder an anderer Stelle nicht durchgeführt werden könnten und würden.

6. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass er auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil diese einen eigenen erfolgreichen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zur Begrenzung des Kostenrisikos des Antragstellers in der Regel unangemessen, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser den Bebauungsplan durch eigene Antragstellung erfolgreich verteidigt (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248; vom 19.5.2003 1 NE 02.2315). Dieser Rechtsprechung liegt aber der "Normalfall" eines mehrere Grundstücke erfassenden Bebauungsplans zugrunde, bei dem in einem von einem Drittbetroffenen beantragten Normenkontrollverfahren die Beiladung aller begünstigten Grundstückseigentümer in Betracht kommt. Erfasst der Bebauungsplan hingegen - wie hier - nur ein Grundstück und kommt deswegen regelmäßig nur die Beiladung eines Eigentümers in Betracht, dann entspricht die Interessenlage bei einem Normenkontrollantrag eines "Nachbarn" etwa der Interessenlage bei einer baurechtlichen Nachbarklage. Bei dieser werden die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bauherrn aber in aller Regel für erstattungsfähig erklärt, wenn er durch einen eigenen Antrag ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nrn. 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 und berücksichtigt, dass durch die eingehende Prüfung der Begründetheit des Antrags die Entscheidung in der Hauptsache weitgehend vorweg genommen wird.

Ende der Entscheidung

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