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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: 1 NE 08.1074
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BImSchG, LEP, Regionalplan der Region


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 6
BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 7
BImSchG § 15
BImSchG § 50
LEP B II 1.2.1.2 Abs. 1
LEP B II 1.2.1.2 Abs. 2
LEP B II 1.2.1.2 Abs. 3
Regionalplan der Region B IV Nr. 2.4.3.2
Regionalplan der Region B IV Nr. 2.4.3.3
Regionalplan der Region B IV Nr. 2.4.3.4
Regionalplan der Region B IV Nr. 2.4.3.5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 NE 08.1074

In der Normenkontrollsache

wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans "Ost 1, 1. Ergänzung und 5. Änderung"

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Häberlein

ohne mündliche Verhandlung

am 14. August 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan "Ost 1, 1. Ergänzung und 5. Änderung" der Antragsgegnerin.

1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1345/36 Gemarkung L******** ** ****. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt in einem durch den Bebauungsplan "Ost 3" der Antragsgegnerin festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Das Anwesen des Antragstellers bildet den östlichen Abschluss der Bebauung entlang der Straße "** ********". Nördlich schließen sich - in Richtung Bundesautobahn A ** - landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Bis zum Beginn der Bauarbeiten für die Erschließung des Gebiets des angegriffenen Bebauungsplans sowie ein nach dessen Festsetzungen zulässiges Fachmarktzentrum galt dies auch für die nordöstlich und östlich gelegenen Flächen. In südöstlicher Richtung - jenseits der **********straße - liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Ost 1" gewerblich genutzte Grundstücke.

Auf dem im Plangebiet "Ost 1" gelegenen Grundstück Fl.Nr. 1342/4 befindet sich ein Betrieb, in dem Betonsteine, Schachtringe und Elementdecken hergestellt werden (Firma ***** ********* GmbH). Nach der für diesen Betrieb ursprünglich erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Bescheid des Landratsamts L******** ** **** vom 15.2.1979) dürfen die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände einschließlich des Werkverkehrs ausgehenden Geräusche in dem südlich - jenseits der ******** Straße - benachbarten allgemeinen Wohngebiet die in der TA Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts nicht überschreiten. Mit Bescheid vom 4. März 1993 erhielt der Betrieb die Genehmigung nach § 15 BImSchG "zur wesentlichen Änderung der Lage, Beschaffenheit und des Betriebs der vorhandenen Anlage zur Stein- und Schachtring- sowie Elementdeckenherstellung durch die Neuerrichtung einer Halle für Eisenbiegerei und Elementdeckenherstellung". Der Bescheid enthält u.a. folgende Nebenbestimmung:

"Die Beurteilungspegel von allen Anlagen einschließlich dem Fahrverkehr auf dem Betriebsgelände dürfen folgende, aufgrund der Summenwirkung mit anderen Anlagen um 5 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:

...

An nächst liegenden Wohngebäuden bzw. Wohnungen im Allgemeinen Wohngebiet tagsüber 50 dB(A), nachts 35 dB(A)."

2. Der am 21. Mai 2007 in Kraft getretene Bebauungsplan "Ost 1, 1. Ergänzung und 5. Änderung" ändert den nördlichen Teil des Bebauungsplans "Ost 1"; ferner überplant er die nördlich anschließenden, östlich bzw. nordöstlich des Anwesens des Antragstellers liegenden Flächen. Das etwa 13,7 ha große Gebiet der Ergänzung bzw. Änderung umfasst im Wesentlichen ein Sondergebiet "großflächiger Einzelhandel" im nördlichen Drittel, Stellplatzflächen und private Grünflächen im mittleren Teil sowie eingeschränkte Gewerbegebiete und Stellplatzflächen im südlichen Teil. In dem Sondergebiet sind folgende Nutzungen zulässig: - Ein Betrieb des Einzelhandels (SB-Warenhaus) mit Lebensmitteln sowie Ge- und Verbrauchsgütern mit einer Gesamtverkaufsfläche von 6.300 m²,

- maximal zwei Betriebe des Einzelhandels mit Textilwaren, ausgenommen Heimtextilien, mit einer Gesamtverkaufsfläche von zusammen maximal 1.800 m²,

- maximal zwei Betriebe des Einzelhandels mit Schuhen mit einer Gesamtverkaufsfläche von zusammen maximal 870 m²,

- ein Betrieb des Einzelhandels mit Elektroartikeln mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.500 m²,

- maximal zwei Betriebe des Einzelhandels mit Sportartikeln und Campingartikeln (inkl. Fahrräder) mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 1.000 m²,

- ein Bau- und Gartenmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 6.500 m² sowie fünf "kleinteilige Betriebsstätten" für bestimmte, in den Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelnen aufgeführte Branchen mit einer Gesamthauptnutzfläche von maximal 520 m² und

- maximal sechs gastronomische Betriebe mit einer Gesamtnettogastraumfläche von zusammen 600 m².

Auf der Grundlage einer schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung der ****** *** GmbH vom 29. Dezember 2006 sind für den Schallschutz - jeweils für Teile der Sondergebiets- bzw. Gewerbegebietsflächen - Geräuschemissionskontingente festgesetzt. Entlang der Westgrenze der im Sondergebiet liegenden Stellplatzflächen ist eine - inzwischen errichtete - Schallschutzwand vorgesehen, deren Oberkante auf einer Höhe von mindestens 631 m und höchstens 634 m über N.N. liegen muss bzw. darf. Die Immissionskontingente für die sieben Teilflächen der Sondergebiete sowie die drei Teilflächen der Gewerbegebiete sind auf der Grundlage einer schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung der ******-*** GmbH vom 29. Dezember 2006 so festgesetzt, dass das Anwesen des Antragstellers (= Immissionsort 1 a und 1 b tags mit 54,8 bzw. 54,2 dB(A) sowie 39,8 bzw. 39,2 dB(A) nachts belastet wird.

Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 24. September 2003. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde von Ende August bis Ende September 2005 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand von Mitte Februar bis Mitte März 2007 statt. In der Sitzung vom 28. März 2007 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan als Satzung. Die Ausfertigung erfolgte am 25. April 2007, die Bekanntmachung am 21. Mai 2007. Grundlage der Abwägung waren neben der bereits erwähnten schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 29. Dezember 2006 eine schalltechnische Stellungnahme zu dem zuzurechnenden Verkehr auf öffentlicher Straße gleichfalls vom 29. Dezember 2006, eine lufthygienische Untersuchung vom 15. Januar 2007, ein im Auftrag der Beigeladenen erstelltes Verkehrsgutachten des Büros **** *** ********* vom 19. Dezember 2006 sowie eine Untersuchung der Gesellschaft für ****** *** *************** m.b.H (***) vom 12. Januar 2007 zu den "Auswirkungen der Ansiedlung von Fachmärkten in ********* (****)".

Parallel zu dem Bebauungsplanverfahren wurde der Flächennutzungsplan geändert.

Für die Planung des Sondergebiets mit dem Fachmarktzentrum wurde ein Raumordnungsverfahren durchgeführt, das mit der landesplanerischen Beurteilung der Regierung von ********** vom 18. Oktober 2004 abgeschlossen wurde. Die landesplanerische Beurteilung kam zu dem Ergebnis, dass die Errichtung eines Fachmarktzentrums den Erfordernissen der Raumordnung entspricht, wenn folgende Maßgaben berücksichtigt werden:

" 1. Verkaufsflächen des Fachmarktzentrums

1.1 die Verkaufsfläche des SB-Warenhauses ist auf maximal 6.300 m² zu begrenzen. Dabei sind die Verkaufsflächen für Lebensmittel (inkl. Getränke) auf 3.150 m² zu reduzieren.

1.2 Die innerhalb des Fachmarktzentrums vorgesehenen Verkaufsflächen für innenstadtrelevante Sortimente sind auf folgende Größen zu begrenzen:

Textilien (ohne Heimtextilien) 1.200 m²,

Schuhe 970 m²,

Elektroartikel 1.870 m²,

Sportartikel 870 m².

1.3 Die Gesamtverkaufsfläche des Bau- und Gartenmarktes ist auf 6.500 m² zu begrenzen.

2. Vor Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums sind die im vorliegenden Verkehrsgutachten (**** und *********) vorgeschlagenen Erschließungsmaßnahmen in Abstimmung mit den Fachbehörden durchzuführen (s. Hinweise zur Detailplanung)."

Eine von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene "Analyse" der "Auswirkungen einer Ansiedlung von Fachmärkten in ******** (****)" der Gesellschaft für ****** *** *************** mbH vom 12. Januar 2007 kam demgegenüber zu dem Ergebnis, dass bei dem Textilfachmarkt mit 1.800 m², dem den Sport- und Campingartikeln (einschließlich Fahrräder) mit 1.000 m² und den Elektrowaren mit 2.500 m² Verkaufsfläche die später festgesetzte Größe landesplanerisch zulässig und städtebaulich vertretbar sei. Dieser Beurteilung schloss sich die höhere Landesplanungsbehörde in einer Stellungnahme vom 15. Februar 2007 mit der Einschränkung an, dass die Verkaufsfläche bei dem Sortiment "Sportartikel" im Hinblick auf die aktuellen Zahlen über die Pro-Kopf-Ausgaben bei diesen Artikeln auf 815 m² zu begrenzen sei. .

3. Zur Begründung des am 23. April 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller - auch unter Bezugnahme auf die Begründung seines (zusammen mit drei weiteren Antragstellern) bereits am 24. Mai 2007 gestellten Normenkontrollantrags (1 N 07.1303) - im Wesentlichen geltend:

Der Antrag sei zulässig. Die Antragsgegnerin habe die Belange des Antragstellers unter Verletzung des Trennungsgebotes nicht ausreichend berücksichtigt, indem sie in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem allgemeinen Wohngebiet ein Sondergebiet für ein sehr großes Fachmarktzentrum ausgewiesen habe. Trotz schalltechnischer Begutachtung seien auch die Geräuschauswirkungen des Vorhabens nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ein Rechtschutzinteresse sei gegeben, weil der Antragsteller bei einem Erfolg des Normenkontrolleilantrags eine Änderung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung ergangenen Entscheidung beanspruchen könne.

Der Antrag sei auch begründet.

Angesichts des hohen Versorgungsgrades der Stadt L******** ** **** mit Einzelhandelsflächen sei die Planung schon nicht erforderlich.

Der Bebauungsplan verstoße gegen Ziele der Raumordnung.

Indem die Antragsgegnerin die von Anfang an geplante Ansiedlung von zwei Discountmärkten in dem Gewerbegebiet (**** und ****) nicht berücksichtigt habe, habe sie gegen das Ziel B IV Nr. 2.4.3.4 des Regionalplans verstoßen.

Weiter liege ein Verstoß gegen das Ziel B II 1.2.1.2 des Landesentwicklungsprogramms 2006 vor, dem zufolge Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte in städtebaulich integrierter Lage ausgewiesen werden sollen. Bei dem Versuch der Gutachter der Antragsgegnerin, den Standort als "Ortsrandlage" zu bewerten und ihn als "städtebaulich integriert" zu bezeichnen, seien entscheidende Kriterien, u.a. das Vorliegen eines "planerischen Gesamtkonzeptes", nicht berücksichtigt worden. Der festgesetzte Standort am nordöstlichen Stadtrand befinde sich nicht in einer integrierten Lage, sondern auf der "grünen Wiese"; wie auch die fachgutachterliche Stellungnahme der ****** *** *******, Wirtschaftsgeografie, vom 9. April 2008 bestätige, und könne deshalb nur als "städtebauliche Randlage" bezeichnet werden. Der in einer solchen Lage erforderliche Nachweis, dass für einen städtebaulich integrierten Standort keine Flächen zur Verfügung stünden, sei nicht erbracht worden. Die Stellungnahme vom 9. April 2008 bestätige auch, dass die Umsatzumlenkungen aus der Innenstadt oder aus verschiedenen Nahversorgungsstandorten in den dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Beurteilungen und Gutachten nicht richtig erfasst worden seien.

Ferner liege ein Verstoß gegen das Ziel B II 1.2.1.2 des Landesentwicklungsprogramms vor, dem zufolge die Ausweisung von Flächen zur Errichtung von Einzelhandelsgroßprojekten die verbrauchernahe Versorgung und die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte im Einzugsbereich der Einrichtung nicht beeinträchtigen solle. Die Regierung von ********** habe zwar die zunächst erhobenen Einwände in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2007 nicht aufrechterhalten. Das ***-Gutachten aus dem Jahre 2007, auf dem dieser Meinungsumschwung beruhe, weise jedoch hinsichtlich des Verfahrens sowie bei den Annahmen zur sortimentsbezogenen Umsatzerwartung, zu den Zentralitätswerten, zur Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung und zur Abgrenzung der Innenstadt sowie bei den der landesplanerischen Überprüfung zu Grunde liegenden Berechnungen erhebliche Mängel auf.

Außerdem liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor.

Der Belang einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.

In der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden schalltechnischen Untersuchung sei die Geräuschvorbelastung des Anwesens des Antragstellers nicht ausreichend gewürdigt worden.

Die geplante Busspur zur Verbindung des Sondergebiets mit der Straße "** ********" sei nicht berücksichtigt worden. Das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen sei zu niedrig angesetzt worden; außerdem beruhe das von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Gutachten auf den Zahlen der Verkehrszählung des Jahres 2005; eine höhere Belastung der Bundesautobahn A ** nach der Eröffnung der Bundesautobahn A ** sei nicht berücksichtigt worden.

Wie sich aus einer vom Antragsteller in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung ergebe, sei die Geräuschvorbelastung durch das Betonwerk ***** zu niedrig angesetzt worden. Eine aufgrund einer Einsicht in die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsakten des Landratsamts erarbeitete Stellungnahme der ****** *** ******* GmbH, Lärmschutzberatung, vom 10. April 2008 bestätige, dass die Fragen des Immissionsschutzes nicht fehlerfrei abgewogen worden seien, weil die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch die Firma ***** zu niedrig angesetzt habe. Im Einzelnen komme der Sachverständige des Antragstellers zu folgendem Ergebnis: Im Jahr 1979 seien auf dem Gelände der Firma ***** eine Steinfertigungsmaschine in einer neuen Betriebshalle, eine Betonrohrfertigungsmaschine im Freien sowie eine Fertigungsbahn für Elementdecken ebenfalls im Freien immissionsschutzrechtlich genehmigt worden. Im Jahre 1993 sei die Änderung der bestehenden Anlage durch die Neuerrichtung einer Halle für Eisenbiegerei und Elementdeckenherstellung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1342/4 genehmigt worden. Die schalltechnischen Auflagen des Genehmigungsbescheides bezögen sich ausschließlich auf die Geräuschemissionen und -immissionen der neu errichteten Halle sowie des dazu gehörigen Fahrverkehrs. Für die bereits genehmigten Anlagenteile, wie den Steinfertiger und die Schachtringmaschine, die nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung seien, hätten die bisherigen Auflagen zum Schallschutz weitergegolten. Die Änderung habe den Wegfall der Schachtringfertigung zur Folge gehabt, weil die Halle in dem Bereich geplant gewesen sei, in dem diese Fertigung stattgefunden habe. Eine für den ursprünglichen Betrieb durchgeführte Messung habe bei der südlich gelegenen Wohnbebauung eine Überschreitung des im Bescheid vom 1979 festgesetzten Grenzwertes (55 dB[A]) um 2 dB(A) sowie eine Belastung allein durch den Fahrverkehr in Höhe von 56 dB(A) ergeben. Aus der räumlichen Anordnung der Betriebsanlagen ergebe sich, dass die Immissionen im Westen nicht niedriger seien als im Süden, sondern höher. Dies gelte vor allem für die seit 1979 genehmigte Steinfertigungsanlage, die vorwiegend nach Westen abstrahle, deren Immissionen aber nur nach Süden, nicht aber nach Westen, Norden und Osten beschränkt seien. Seit 1993 kämen zu diesen Immissionen die Immissionen durch den Betrieb der neuen Halle für Elementdeckenfertigung sowie für die Eisenbiegerei hinzu. Aufgrund der Lage der Halle im nördlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1342/4 wirkten sich auch diese Geräusche vorwiegend bei der westlich benachbarten Wohnbebauung aus.

Zudem habe die Antragsgegnerin die Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung, den Belangen der Erhaltung der zentralen Versorgungsbereiche, die Belange der Wirtschaft und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, den Grundsatz der Trennung von miteinander unverträglichen Gebietsfestsetzungen sowie das Gebot der Konfliktbewältigung nicht ausreichend berücksichtigt. Diese Mängel im Abwägungsvorgang seien auch rechtlich erheblich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan "Ost 1, 1. Ergänzung und 5. Änderung" vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin stellt heraus, dass Ziele der Planung vor allem eine Verbesserung der verbrauchernahen Versorgung sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze gewesen seien; sie erwidert im Wesentlichen Folgendes: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Baugenehmigung für das Fachmarktzentrum bliebe von einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung unberührt. Auch hinsichtlich des Gewerbegebiets würde sich die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern. Im Fall einer Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans würde der Bebauungsplan "Ost 1" wieder in der Fassung der 2. Änderung Geltung beanspruchen. Deren Festsetzungen seien für den Antragsteller jedoch ungünstiger. Der Hinweis auf die Möglichkeit eines Antrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung für das Fachmarktzentrum könne das Rechtschutzinteresse des Antragstellers nicht begründen; denn der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner die Ablehnung des Antrags bestätigenden Entscheidung die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt.

Davon abgesehen scheide eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers infolge einer unzureichenden Berücksichtigung verkehrlich bedingter Geräuscheinwirkungen ebenso aus wie eine unzureichende Berücksichtigung seines Anspruchs auf "grundstücksbezogenen Schutz vor Luftschadstoffen". Schließlich sei auch bei den Geräuscheinwirkungen durch Gewerbelärm ein die Antragsbefugnis begründender, zulasten des Antragstellers gehender Abwägungsfehler auszuschließen. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liege nicht vor. Der Einwand, dass die Geräuschvorbelastung durch das Werk der Firma ***** nicht zutreffend ermittelt worden sei, sei unbegründet. Hinsichtlich der zulässigen Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche sei die für die Firma erteilte Genehmigung vom 4. März 1993 in vollem Umfang an die Stelle der Genehmigung von 15. Februar 1979 getreten. Die nach dem Bescheid vom 4. März 1993 an den nächstgelegenen Wohnnutzungen zulässige Immissionsbelastung von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts habe die Antragsgegnerin bei der Abwägung der Lärmschutzfragen in vollem Umfang berücksichtigt. Die Gesamtbelastung am Anwesen des Antragstellers würde aber auch dann die Werte eines allgemeinen Wohngebiets nicht überschreiten, wenn man annehme, dass mit nächstgelegener Wohnbebauung nicht ein Anwesen an der südlich gelegenen ******** Straße gemeint sei, sondern das westlich gelegene Anwesen **********straße 13/15. Auch die Immissionen der Busspur und der Kundenparkplätze des Fachmarktzentrums seien zutreffend berücksichtigt worden. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans griffen nicht durch. Die Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB stehe außer Frage.

Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Ziel B II 1.2.1.2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2006. Das Plangebiet befinde sich in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen; außerdem verfüge es über eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. Damit handle es sich um eine städtebaulich integrierte Lage, wie sie in der Begründung zu dem Ziel B II 1.2.1.2 umschrieben werde.

Die Festsetzung der Verkaufsflächen habe sich an die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Vorgaben gehalten und diese umgesetzt. Das durch den Bebauungsplan ermöglichte Fachmarktzentrum werde weder die Funktionsfähigkeit des Mittelzentrums L******** ** **** noch die verbrauchernahe Versorgung wesentlich beeinträchtigen. Die positiven Beurteilungen durch die höhere Landesplanungsbehörde sowie die im Bebauungsplanverfahren eingeholte "Auswirkungsanalyse" der *** würden durch die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Instituts "***** *** ********" nicht in Frage gestellt. Dessen Kritik an den zugrundegelegten Flächenleistungen sei widersprüchlich. Einmal werde nur eine geringe Abweichung bemängelt; an anderer Stelle sei von "deutlich zu niedrigen" Werten die Rede. Die Einwände gegen das "Marktanteilskonzept" seien nicht berechtigt. Das von der *** angewandte Verfahren zur Ermittlung der Gesamtumsatzleistung und der Umsatzherkunft (Marktanteilskonzept) entspreche langjähriger Genehmigungspraxis; seine Geeignetheit sei durch obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt worden. Das vom Antragsteller genannte Gravitationsmodell biete hingegen zahlreiche Angriffspunkte.

Die Rückwirkungen auf den Innenstadteinzelhandel und die Nahversorgungslagen in L******** ** **** seien von der *** berücksichtigt worden. Im Übrigen werde der im Landesentwicklungsprogramm (B II 1.2.1.2) festgelegte Höchstwert von 30 % für die Kaufkraftabschöpfung auch dann noch deutlich unterschritten, wenn im Bereich der Textilsortimente eine Raumleistung von 3.500 Euro pro m² zu Grunde gelegt werde. Davon abgesehen seien angesichts der Leistungsstärke der größeren mittelständischen Anbieter sowie des Fachhandels auch bei den Textilsortimenten keine negativen Rückwirkungen auf den Innenstadteinzelhandel zu erwarten.

Fragen der in der Festlegung B IV 2.4.3.4 des Regionalplans ******* behandelten Summenwirkung und Agglomeration hätten sich nicht gestellt. Abgesehen davon, dass es sich der bei der Festlegung nicht um ein Ziel, sondern um einen Grundsatz der Raumordnung handle, wären auch deren tatbestandliche Voraussetzungen, nämlich die "Erweiterung eines Fachmarktes" oder die "Ansiedlung eines weiteren Einzelhandelsgroßprojektes" nicht erfüllt. Dass eine eventuelle Ansiedlung nicht großflächiger Lebensmitteldiscountermärkte im Gewerbegebietsteil des Plangebiets eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Mittelzentrums sowie der verbrauchernahen Versorgung zur Folge haben könnte, sei nicht zu ersehen.

Auch die geltend gemachten Abwägungsfehler lägen nicht vor.

Die Verteilung der planbedingten Verkehre habe die Antragsgegnerin auf der Grundlage eines während des Verfahrens ergänzten Gutachtens des Büros **** *** ******** mit dem Ergebnis fehlerfrei abgewogen, dass auch im "Planfall ohne B 17 neu" eine der Qualitätseinstufung D ("ausreichend") entsprechende Verkehrsabwicklung möglich sein werde. Im "Planfall mit B 17 neu" werde sich die Situation ohnehin deutlich entschärfen. Auf der Grundlage der Verkehrsbegutachtung seien auch die Verkehrslärmauswirkungen und die lufthygienischen Auswirkungen fehlerfrei berücksichtigt worden.

Schließlich seien auch die Fragen des Gewerbelärms im Bebauungsplan ordnungsgemäß bewältigt worden. Dies gelte insbesondere auch für die Vorbelastung durch die Firma *****. Bei einer Ausschöpfung des Immissionsrichtwertsanteils von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts am Anwesen des Antragstellers würde der zulässige Immissionsrichtwertanteil am Immissionssort IO 4 überschritten. Im Fall einer Änderung der Anlagen des Betonwerks erfolge eine neue immissionsschutzrechtliche Überprüfung. Die im Jahr 1993 festgelegten Immissionsrichtwerte erlaubten dem Betrieb keine freie Betätigung. Abgesehen davon sei eine Immissionsbelastung in Höhe von 50 dB(A)/35 dB(A) am Anwesen des Antragstellers auch aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Schließlich würde die Gesamtbelastung auch in diesem Fall die Richtwerte nur um 0,5 dB(A) tags bzw. 0,2 dB(A) nachts überschreiten. Eine messtechnische Ermittlung der vom Betonwerk ausgehenden Schallimmissionen in der Zeit vom 7. bis zum 9. Mai 2008 habe bestätigt, dass die Ermittlung der Vorbelastung in Bezug auf den Immissionssort am Anwesen des Antragstellers auf jeden Fall auf der sicheren Seite liege. Schließlich wäre ein Fehler bei der Ermittlung der Vorbelastung weder offensichtlich noch hätte er Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt.

Die Beigeladene macht im Wesentlichen geltend: Der Antrag sei unzulässig, weil das Rechtschutzinteresse fehle. Das erklärte Ziel des Antragstellers, das Fachmarktzentrum zu verhindern, könne mit einem Außervollzugsetzen des Sondergebietsteils des Bebauungsplans nicht erreicht werden, weil die Baugenehmigung für das Fachmarktzentrum hiervon nicht berührt würde. Auch von einem Außervollzugsetzen des Gewerbegebietsteils hätte der Antragsteller keinen Vorteil. Die Emissionskontingente für die Flächen im Gewerbegebiet seien so festgelegt worden, dass die Gewerbegebiete 1 bis 3 keinen Beitrag zu der Belastung des Anwesens des Antragstellers lieferten. Außerdem liege das Anwesen des Antragstellers nicht im Einwirkungsbereich (Nr. 2.2. Buchst. a der TA Lärm) des Gewerbegebiets. Schließlich lasse der Vorgängerbebauungsplan dieselbe, wenn nicht sogar eine höhere Belastung zu als der streitgegenständliche.

Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Planung verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung. Das von der *** angewandte Marktanteilskonzept sei anerkannt. Dass ein anderes Modell ("Simulationsmodell") auch anerkannt sein möge, ändere hieran nichts. Die zu Grunde gelegten Umsatzerwartungen seien nicht zu beanstanden. Der Gutachter "***** *** ********" des Antragstellers widerspreche sich, wenn er einmal durchschnittliche und das andere Mal maximale Ansätze fordere. Abgesehen davon habe die *** bei Elektro-, Bekleidung/Textil- und Sportartikel die maximale Flächenleistung angesetzt. Auf der Grundlage der in Bayern verwendeten Daten seien die Auswirkungen des Fachmarktzentrums im Sinne einer "worst case Beurteilung" berücksichtigt worden. Eine Agglomeration habe nicht berücksichtigt werden müssen, weil es sich um einen städtebaulich integrierten Standort handele, eine Summenwirkung nicht, weil es sich bei den beiden genannten Discountmärkten nicht um großflächigen Einzelhandel handele; außerdem seien die Vorhaben nicht zeitgleich geplant. Die Zentralitätsfunktion der Innenstadt von Landsberg am Lech sei nicht gefährdet. Die Umsatzumverteilung sei nicht unverträglich hoch; eine hohe Umverteilung sei abgewogen worden. Auch bei den Auswirkungen auf den Wettbewerb argumentiere der Antragsteller widersprüchlich. Zunächst sei beanstandet worden, dass größere Fachbetriebe und Filialisten nicht berücksichtigt worden seien; jetzt werde die Ausblendung kleinerer Bekleidungsbetriebe kritisiert. Auf eine Abgrenzung der Innenstadt komme es nach dem Marktanteilskonzept nicht an. Zwischen den Äußerungen des Gutachters ****** und des Büros "***** *** ********", die beide für den Antragsteller tätig seien, bestünden Widersprüche. Der Einwand, dass bei dem Sortiment Bekleidung/Textil die Raumleistung für die Innenstadt zu hoch angesetzt worden sei, werde mit nicht aktuellen und zudem nicht für Landsberg am Lech, sondern für die Stadt ****** erhobenen Zahlen begründet. Bei dem Einwand, dass der Ansatz für das Fachmarktzentrum zu niedrig sei, bleibe außer Acht, dass der Bebauungsplan bei Bekleidung/Textil nur eine Verkaufsfläche von 1.800 m² zulasse, obwohl 6.650 m² zulässig wären. Es handele sich um einen städtebaulich integrierten Standort.

Die zu erwartende Geräuschimmissionsgesamtbelastung sei auch beim Anwesen des Antragstellers richtig ermittelt worden. Die Einwände bezüglich der Vorbelastung durch die Firma ***** seien nicht begründet. Der Genehmigungsbescheid vom 4. März 1993 habe den Bescheid vom 15. Februar 1979 ersetzt. Der Einwand des Antragstellers, dass eine Begrenzung der Gesamtimmissionsbelastung auf 50 dB(A) tags einer Betriebsuntersagung gleich gekommen wäre, sei nicht berechtigt. Die vom technischen Überwachungsverein im September 1976 durchgeführten Messungen hätten keine plausiblen Ergebnisse geliefert. Nicht nur der 1979 festgelegte Wert von 55 dB(A), sondern auch die im Jahr 1993 genehmigte Herabsetzung auf 50 dB(A) sei umsetzbar und nachvollziehbar gewesen. Denn die im Jahr 1993 genehmigten Änderungen hätten zu einer grundlegenden Verbesserung der Immissionssituation geführt. Die Schachtherstellungsanlage sei weggefallen; die Eisenbiegerei sei nicht in Betrieb gegangen; die Elementdeckenherstellung sei nicht erweitert worden. Die Herabsetzung sei auch gewollt gewesen. Nächstgelegene Wohngebäude seien die Anwesen ******** Straße 44 b und **********straße 13.

4. Der Senat hat die Akten des Verfahrens 1 N 07.1303 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die von der Antragsgegnerin, der Beigeladenen und dem Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten Bebauungsplanakten und sonstigen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg; er ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Der Antragsteller ist antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, welche die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Wer, wie der Antragsteller, einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer angreift, muss aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (BVerwG vom 10.3.1998 NVwZ 1998, 732 f.; zu den Anforderungen an die Darlegung der Rechtsverletzung im Einzelnen vgl. BayVGH vom 21.7.2008 - 1 NE 08.1264 - Juris mit weiteren Nachweisen).

Nach diesem Maßstab ist die Antragsbefugnis gegeben. Der Antragsteller macht unter anderem geltend, dass die Antragsgegnerin die infolge des Bebauungsplans zu erwartende Belastung seines Anwesens mit Geräuschimmissionen nicht zutreffend ermittelt habe, weil sie die Vorbelastung durch das Betonwerk ***** zu niedrig angesetzt habe. Wie die bis zuletzt unterschiedliche Beurteilung dieser Frage durch zwei anerkannte, für den Antragsteller bzw. die Antragsgegnerin und die Beigeladene tätige schalltechnische Beratungsbüros bestätigt, ist dieser Einwand nicht von vorneherein von der Hand zu weisen. Damit ist die Antragsbefugnis ausreichend dargelegt. Ausführungen zur Beachtlichkeit eines geltend gemachten Abwägungsfehlers (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Regel entbehrlich. Wegen Unbeachtlichkeit des Abwägungsfehlers ist die Antragsbefugnis nur zu dann (ausnahmsweise) verneinen, wenn sich die Unbeachtlichkeit ohne weiteres feststellen lässt (vgl. BayVGH vom 28.2.2008 - 1 N 07.2685 - Juris). Dies ist jedoch nicht der Fall; auch hierzu kann auf den "Gutachterstreit" verwiesen werden.

b) Für den Antrag besteht auch noch ein Rechtsschutzbedürfnis.

Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller nutzlos erscheint, weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann (BVerwG vom 11.2.2004 BauR 2004, 1264; vom 28.4.1999 BRS 62 Nr. 47 mit weiteren Nachweisen). Das ist der Fall, wenn ein Erfolg des Antrags dem Antragsteller keinen Nutzen bringt. Ergibt eine überschlägige Überprüfung, dass sich die rechtlichen Möglichkeiten, das verfolgte Ziel zu erreichen, im Erfolgsfall verbessern, darf das Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden (BVerwG vom 23.1.1992 NVwZ 1992, 974). Das Außer-Vollzug-Setzen eines Bebauungsplans bewirkt in der Regel nichts mehr zugunsten des Antragstellers, wenn die Festsetzungen (nahezu) vollständig durch Verwaltungsakte umgesetzt sind. Denn eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO verbietet lediglich die künftige Anwendung der Norm; sie erklärt diese weder rückwirkend vorläufig für unwirksam, noch greift sie - wie auch die Entscheidung in der Hauptsache - in den Bestand von auf Grundlage der Norm bereits ergangenen Verwaltungsakten ein oder verbietet deren Ausnutzung durch den Begünstigten (BayVGH vom 7.7.2003 - 1 NE 03.984 - Juris; Schoch in Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 151). Nur wenn trotz (nahezu) vollständigen "Vollzugs" des Bebauungsplans ausnahmsweise damit gerechnet werden kann, dass der Antragsteller mit einem Erfolg des Antrags seinem Ziel, die Fertigstellung der von ihm bekämpften Vorhaben zu verhindern, näher kommen kann, besteht noch ein Rechtsschutzbedürfnis.

Letzteres ist hier der Fall. Die Baugenehmigung für das Fachmarktzentrum ist dem Antragsteller gegenüber noch nicht bestandskräftig. Ein Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zwar in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Der Antragsteller macht jedoch mit Recht geltend, dass er nach einem Außer-Vollzug-Setzen des Bebauungsplans eine Änderung der den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung ablehnenden Entscheidung wegen veränderter Umstände beantragen könnte (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO).

In neuen Erkenntnissen in einem Parallelverfahren können veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen (OVG MV vom 18.11.2004 NVwZ-RR 2006, 365; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 RdNr. 197 mit weiteren Nachweisen). Ein auf Mängel bei der Ermittlung der Immissionsbelastung am Anwesen des Antragstellers gestütztes Außer-Vollzug-Setzen des Bebauungsplans könnte in diesem Sinn neue Erkenntnisse liefern. Zwar hat der Senat im Beschluss vom 16. Oktober 2007 (1 CS 07.1848) unterstellt, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Der Grund hierfür war aber, dass in dem Eilverfahren gegen die Baugenehmigung nicht geprüft wurde, ob der Bebauungsplan aus die Belange der Antragsteller nicht berührenden Gründen, etwa wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB, unwirksam ist. Die Frage, ob der Bebauungsplan wegen einer unzureichenden Abwägung der Belange des Antragsteller dieses Verfahrens (sowie die weiteren damaligen Antragsteller), insbesondere des berechtigten Interesses, von unzumutbaren Störungen und Beeinträchtigungen durch die im Plangebiet zulässigen Vorhaben verschont zu bleiben, unwirksam ist, wurde summarisch geprüft und verneint. Insoweit stützt sich der Beschluss vom 16. Oktober 2007 maßgeblich auf die inzident geprüfte und bejahte Wirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans zum Geräuschimmissionsschutz. Eine in diesem Punkt zu einem gegenteiligen Ergebnis kommende Entscheidung über den Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO könnte somit auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung zu einer anderen Beurteilung führen.

Auf die Frage, ob es für den Antragsteller von Vorteil oder, wie die Antragsgegnerin und die Beigeladene mit guten Gründen geltend machen, eher nachteilig wäre, wenn (auch) der Gewerbegebietsteil des Bebauungsplans außer Vollzug gesetzt würde, kommt es damit nicht an.

2. Der Antrag ist nicht begründet.

Es kann offen bleiben, ob bei der Prüfung der Begründetheit eines Normenkontrolleilantrags gegen einen Bebauungsplan - in Anlehnung an § 32 BVerfGG - in erster Linie die Folgen eines Außer-Vollzug-Setzens abzuwägen und die Erfolgsaussichten des Antrags in der Hauptsache grundsätzlich nur zu berücksichtigen sind, wenn dieser unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG vom 18.7.2001 BVerfGE 104, 51; BayVGH vom 11.04.2007 - 2 NE 06.2783 - Juris; vom 22.7.2004 - 14 NE 04.1521; vom 5.3.2007 - 26 NE 07.198; SächsOVG vom 27.9.2007 - 3 BS 100/07 - Juris; OVG MV vom 31.7.2007 - 3 M 15/07 - Juris; OVG NRW vom 16.5.2007 ZfBR 2007, 574; HessVGH vom 24.7.2006 NVwZ 2007, 107; BVerwG vom 18.5.1998 NVwZ 1998, 1065; vgl. auch BT-Drs. 7/4324, S. 12) oder ob - wie bei § 123 VwGO - auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist (BayVGH vom 23.7.2007 - 15 NE 07.1226; NdsOVG vom 1.2.2006 - 9 MN 40/05 - Juris; vom 30.8.2001 BRS 64 Nr. 62; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 152 ff.). Der Antrag hat nämlich nach beiden Maßstäben keinen Erfolg.

Wie im Folgenden näher auszuführen ist, wird der - entsprechend dem Eilantrag zulässige - Hauptsacheantrag nicht wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz Erfolg haben (a). Soweit sich dies in diesem Verfahren beurteilen lässt, widerspricht der Bebauungsplan auch nicht den einschlägigen Zielen der Raumordnung (b). Schließlich dürfte kein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegen (c).

Wägt man vor diesem Hintergrund die Folgen, die eintreten, wenn der Bebauungsplan nicht außer Vollzug gesetzt wird, sich der Normenkontrollantrag aber als begründet erweist, mit den Folgen ab, die sich ergeben, wenn dem Eilantrag stattgegeben wird, der Antrag in der Hauptsache jedoch erfolglos bleibt, so führt dies zur Ablehnung des Eilantrags. Wenn der Bebauungsplan nicht außer Vollzug gesetzt wird, bei abschließender Prüfung im Hauptsacheverfahren aber, was etwas weniger verlässlich auszuschließen ist als ein Abwägungsfehler bei den Immissionsschutzfragen, bei einzelnen Festsetzungen zur zulässigen Verkaufsfläche ein (durch eine andere Verkaufsflächenfestsetzung ausräumbarer) Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB festgestellt werden sollte, ergäben sich nämlich weder für den Antragsteller noch für die Allgemeinheit gravierende Nachteile. Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers wären von diesem Verstoß nicht betroffen. Die Interessen der Allgemeinheit wären zwar von einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Innenstadt von Landsberg am Lech oder der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung berührt; diese Folgen würden sich aber erst nach Eröffnung des Fachmarktzentrums und dann auch nicht sofort, sondern erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung einstellen, so dass es sich auch in dieser Hinsicht nicht nachteilig auswirkt, wenn der Bebauungsplan nicht außer Vollzug gesetzt wird. Demgegenüber ergäben sich vor allem im Hinblick darauf, dass die von einer Aussetzung des Vollzugs unmittelbar betroffenen Arbeiten zur Erschließung des Baugebiets im Gange sind, erhebliche Nachteile für die Antragsgegnerin, wenn dem Eilantrag stattgegeben wird, sich im Hauptsacheverfahren aber herausstellt, dass der Bebauungsplan wirksam ist. Berücksichtigt man mit der Auffassung, die die Begründetheit eines Normenkontrolleilantrags in Anlehnung an § 123 VwGO prüft, vorrangig die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese absehen lassen, ist der Antrag gleichfalls abzulehnen. Da die Erfolgsaussichten der Hauptsache aus allenfalls hinsichtlich einzelner Festsetzungen als offen angesehen werden können, würde auch nach diesem Ansatz die vorstehend vorgenommene Interessenabwägung den Ausschlag geben.

a) Die Planung widerspricht nicht dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Vorschrift räumt der Gemeinde sowohl hinsichtlich des "Ob" und "wann" als auch des "Wie" der Planung ein weites Ermessen ein. Ein Bebauungsplan erfüllt die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn er nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. Die Gemeinde hat das Recht, dieses Konzept selbst zu bestimmen; sie darf grundsätzlich selbst entscheiden, ob, wann und mit welchen Regelungen sie einen Bauleitplan aufstellt. Dabei ist sie nicht darauf beschränkt, eine Entwicklung, die bereits im Gange ist, in geordnete Bahnen zu lenken; sie kann auch die planerischen Voraussetzungen dafür schaffen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Ein unabweisbares Bedürfnis muss die Gemeinde nicht nachweisen.

Nach diesem weiten Maßstab stellt die Entscheidung der Antragsgegnerin, das von einem Projektträger geäußerte Interesse an der Errichtung eines Fachmarktzentrums in dem als Standort für den großflächigen Einzelhandel in Betracht kommenden Mittelzentrum Landsberg am Lech (vgl. B II 1.2.1.2 der Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms) aufzugreifen und die erforderlichen bauleitplanerischen Schritte einzuleiten, eine ausreichende Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar. Die Antragsgegnerin musste von der Bauleitplanung für das Fachmarktzentrum nicht deswegen Abstand nehmen, weil Landsberg am Lech offenbar vergleichsweise gut mit Einzelhandelsbetrieben versorgt ist. b) Nach summarischer Prüfung liegt kein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung vor (§ 1 Abs. 4 BauGB).

(1) Das Landesentwicklungsprogramm (Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP - vom 8.8.2006, GVBl S. 471) enthält unter B II 1.2.1.2 in Absatz 1 und 2 folgende, gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayLPlG jeweils mit "(Z)" bezeichnete, mithin vom Verordnungsgeber als Ziel eingestufte Festlegungen zu den Standorten von Einzelhandelsgroßprojekten:

"Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte sollen in der Regel nur in Unterzentren und Zentralen Orten höherer Stufen sowie in Siedlungsschwerpunkten (geeignete Zentrale Orte) ausgewiesen werden. Soweit Einzelhandelsgroßprojekte ganz überwiegend dem Verkauf von Waren des kurzfristigen, täglichen Bedarfs dienen, kommen auch Kleinzentren und nicht zentrale Orte in Betracht, wenn diese über keine Versorgung mit diesen Waren verfügen und sie dem ländlichen Raum angehören.

Die Ausweisung soll in städtebaulich integrierter Lage mit einer den örtlichen Gegebenheiten entsprechenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgen. Vom Erfordernis der städtebaulich integrierten Lage kann in städtebaulichen Randlagen bei Einzelhandelsgroßprojekten, die nicht dem Verkauf von Waren des kurzfristigen, täglichen Bedarfs dienen, ausnahmsweise abgesehen werden, wenn

- die Gemeinde den Nachweis des Fehlens geeigneter städtebaulich integrierter Standorte erbringt und

- bei Einzelhandelsgroßprojekten mit überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als oberste Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung dem jeweiligen Vorhaben auf Grund übergeordneter Gesichtspunkte der räumlichen Ordnung und Entwicklung zustimmt."

Der Regionalplan der Region ******* **** in der Fassung der am 6. Mai 2002 für verbindlich erklärten Fünfzehnten Änderung (Bekanntmachung der Verbindlicherklärung in GVBl 2002, S. 215) enthält zu den Standorten von Einzelhandelsgroßprojekten unter B IV Nrn. 2.4.3.3 und 2.4.3.5 folgende gleichfalls jeweils als Ziel (Z) bezeichnete Festlegungen:

(Nr. 2.4.3.3) "Für Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten soll im Rahmen der Bauleitplanung Standorten in städtebaulich integrierten Lagen mit urbaner Nutzungsvielfalt der Vorrang vor der Neuausweisung von Sonderflächen an Standorten in peripheren Lagen eingeräumt werden."

(Nr. 2.4.3.5) "Einzelhandelsgroßprojekte sollen an ein entsprechend leistungsfähiges öffentliches Personennahverkehrssystem angebunden werden."

Zu den Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten finden sich unter B II 1.2.1.2 des LEP in Absatz 3 Satz 1 und 2 folgende als Ziel bezeichnete Festlegungen:

"Durch die Ausweisung von Flächen für die Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten soll die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einrichtungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Einzelhandelsgroßprojekte dürfen, soweit in ihnen

- innenstadtrelevante Sortimente verkauft werden, bei

a) Waren des kurzfristigen, täglichen Bedarfs höchstens 25 v. H. der sortimentspezifischen Kaufkraft im Nahbereich, bei Siedlungsschwerpunkten ohne Nahbereich im Gemeindegebiet,

b) Waren des sonstigen Bedarfs

- für die ersten 100.000 Einwohner höchstens 30 v. H.,

- für die 100.000 übersteigenden Einwohner höchstens 15 v. H., in den Oberzentren München, Nürnberg, Augsburg und Würzburg höchstens 10 v. H. der sortimentspezifischen Kaufkraft im jeweiligen Verflechtungsbereich des innerstädtischen Einzelhandels,

- nicht innenstadtrelevante Sortimente verkauft werden, höchstens 25 v. H. der sortimentspezifischen Kaufkraft im Einzugsbereich des jeweiligen Vorhabens abschöpfen. ..."

Der Regionalplan 14 trifft hierzu unter B IV Nr. 2.4.3.2 und 2.4.3.4 folgende als Ziel bezeichnete Festlegungen:

(Nr. 2.4.3.2) "Einzelhandelsgroßprojekte sollen die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte im Einzugsbereich und die verbrauchernahe Versorgung nicht wesentlich beeinträchtigen."

(Nr. 2.4.3.4) "Einzelhandelsgroßprojekte oder deren Entwicklung sollen unter Berücksichtigung der zeitlichen und räumlichen Summen- und Agglomerationseffekte nicht zu landesplanerisch erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die Zentren führen."

(2) § 3 Nr. 2 ROG in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) definiert Ziele der Raumordnung als verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Der Begriffsbestimmung entspricht die Definition in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) in der Fassung der vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521).

Die Festlegungen unter B II 1.2.1.2 Abs. 1, 2 und 3 des LEP erfüllen die Voraussetzungen dieser auch für § 1 Abs. 4 BauGB maßgebenden Begriffsbestimmungen Die Grundaussagen zu den geeigneten Zentralen Orten und zur Lage innerhalb des Ortes (B II 1.2.1.2 Abs. 1 und 2) sind zwar als Sollvorschrift formuliert; es ist aber auch festgelegt, unter welchen Voraussetzungen von der mit der Sollvorschrift aufgestellten Regel abgewichen werden darf. Jedenfalls aus diesem Grund handelt es sich bei diesen Festlegungen um verbindliche, abschließend abgewogene Regelungen. Die inhaltlichen Anforderungen an ein Ziel der Raumordnung (vgl. BVerwG vom 18.9.2003 BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226) sind damit unabhängig von der Frage erfüllt, welche Bedeutung die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayLPlG ("Textliche Ziele werden grundsätzlich als Soll-Vorschriften formuliert") in diesem Zusammenhang hat. Bei der Festlegung zu den Auswirkungen der Einzelhandelsgroßprojekte (B II 1.2.1.2 Abs. 3) sind die Voraussetzungen einer Abweichung von der mit der Sollvorschrift aufgestellten Regel zwar nicht ausdrücklich geregelt. Satz 2 der Regelung normiert aber - mit vorstehend nicht im Wortlaut wiedergegebenen Ausnahmen in Satz 3 und Absatz 4 - die Abschöpfungsquote, die zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte sowie der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Einzelhandelsgroßprojekts nicht überschritten werden darf. Jedenfalls aus diesem Grund weisen auch die Festlegungen zu den Auswirkungen die ein Ziel im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB kennzeichnende Verbindlichkeit auf.

Ob auch alle genannten Festlegungen des Regionalplans ******* als Ziel im oben dargelegten Sinn zu qualifizieren sind, kann offen bleiben. Die Anforderungen der Festlegungen B IV Nr. 2.4.3.2, Nr. 2.4.3.3 und Nr. 2.4.3.5 stimmen in der Sache mit den entsprechenden Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms überein, so dass die unter (3) und (4) folgenden Ausführungen zu der Frage, ob der Bebauungsplan den unter B II 1.2.1.2 in Absatz 1, 2 und 3 festgelegten Zielen des Landesentwicklungsprogramms entspricht, für diese Festlegungen des Regionalplans entsprechend gelten, wenn sie die Rechtsqualität eines Ziels im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB haben. Bei der Festlegung Nr. 2.4.3.4 zu den "Summen- und Agglomerationseffekten" fehlt zwar eine entsprechende Regelung im Landesentwicklungsprogramm, so dass insoweit nicht auf die Ausführungen zum Landesentwicklungsprogramm verwiesen werden kann. Wie im Folgenden (5) darzulegen ist, würde der Bebauungsplan dieser Festlegung aber nicht widersprechen, wenn es sich um ein Ziel im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB handelt.

(3) Es liegt kein Widerspruch zu den Festlegungen unter B II 1.2.1.2 Abs. 1 und 2 des LEP vor. Die Ausweisung des Sondergebiets erfüllt die Anforderung einer "städtebaulich integrierten Lage" in dem Sinn, wie das Landesentwicklungsprogramm diese Begriffe versteht.

Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass der Standort des Sondergebiets am nordöstlichen Stadtrand in einem Bereich, der bis zum Beginn der Bauarbeiten für die Erschließung des Baugebiets landwirtschaftlich genutzt wurde und nicht erschlossen war und der sich nicht nur abrundend an die vorhandenen Bauflächen anschließt, sondern die Bebauung weiter in den Außenbereich hinausgreifen lässt, nicht dem entspricht, was man sich landläufig unter einer "städtebaulich integrierten Lage" vorstellen mag (soweit diese Begriffe einen ohne nähere Erläuterungen fassbaren Inhalt haben). Maßgeblich ist jedoch nicht ein allgemeines Verständnis der Begriffe "städtebaulich integriert", sondern die Bedeutung, mit der das Landesentwicklungsprogramm die Begriffe verwendet.

Die Begründung des Landesentwicklungsprogramms (vgl. Art. 11 Abs. 3 BayLPlG) erläutert die "städtebaulich integrierte Lage" wie folgt:

"Das Zielerfordernis der städtebaulichen Integration von Einzelhandelsgroßprojekten gewährleistet die Verbrauchernähe des Einzelhandelsgroßprojektes und dient damit einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. Es dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, trägt zu einem sparsamen Flächenverbrauch bei und ist damit Ausdruck einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Zugleich werden damit die Nutzungsmischung gefördert und die Innenstädte und Stadtteilzentren in ihrer Funktionsvielfalt gestärkt. Städtebaulich integrierte Standorte tragen zu einer funktionsgerechten Nutzung der Infrastruktur bei. Sie haben gegenüber städtebaulich nicht integrierten Standorten Erreichbarkeitsvorteile und vermeiden damit motorisierten Individualverkehr.

Städtebaulich integriert sind Standorte in einem - insbesondere baulich verdichteten - Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen, die Bestandteil eines planerischen Gesamtkonzepts mit besonderer Berücksichtigung der Aspekte Städtebau, Verkehr sowie Einzelhandel und Dienstleistungen sind. Ein wesentliches Kennzeichen der städtebaulichen Integration eines Standortes ist neben einer den örtlichen Gegebenheiten entsprechenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auch ein anteiliger fußläufiger Einzugsbereich. Städtebaulich integriert können im Einzelfall auch Standorte sein, die unmittelbar an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil des oder der - einen Versorgungs- und Siedlungskern enthaltenden - Hauptorte einer Gemeinde anschließen, sofern dies ortsplanerisch vertretbar ist. Ortsplanerisch vertretbar in dem Sinn sind Standorte, in denen die Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßprojektes Bestandteil eines planerischen Gesamtkonzepts ist, das insbesondere auch die Belange des Orts- und Landschaftsbildes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt und das Ausdruck einer nachhaltigen Entwicklung der Gemeinde ist.

Das bedeutet, dass sich vorrangig Standorte innerhalb des baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs unter Berücksichtigung der genannten Anforderungen für die Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßprojekts eignen.

Darüber hinaus können in geeigneten Einzelfällen aber auch Ortsrandlagen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen - also insbesondere auch eines anteiligen fußläufigen Einzugsbereichs - als städtebaulich integrierte Standorte in Betracht kommen. Eine Weiterentwicklung der Gemeinde ist nämlich teilweise nur am Ortsrand möglich. Insbesondere bei kleineren Zentralen Orten kann der Flächenbedarf eines Einzelhandelsgroßprojekts ggf. nur am Ortsrand verfügbar sein. Die Einbeziehung von Ortsrandlagen in den Begriff der städtebaulich integrierten Lage trägt damit auch den Bedürfnissen kleinerer Gemeinden Rechnung. Ortsrandlagen stellen aber nur dann noch integrierte Standorte dar, wenn sie an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil des oder der - einen Versorgungs- und Siedlungskern enthaltenden - Hauptorte einer Gemeinde anschließen. Der Versorgungs- und Siedlungskern stellt innerhalb einer als Zentraler Ort bestimmten Gemeinde die Siedlungseinheit dar, in der die Einrichtungen zur Deckung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Grundbedarfs der Bevölkerung bereit gestellt werden. Mit dieser Einschränkung wird verhindert, dass etwa bei Flächengemeinden, die aus einem Hauptort und eingemeindeten Ortschaften bestehen, am Ortsrand jeder kleinen Ortschaft ein Einzelhandelsprojekt zulässig wäre."

Das Plangebiet erfüllt die Voraussetzungen, unter denen eine Lage am Ortsrand nach dieser für die Auslegung der Festlegungen in erster Linie maßgeblichen Begründung als städtebaulich integriert anzusehen ist.

Das Gebiet, das im Übrigen mit einer Entfernung von etwa 1.250 m Luftlinie verhältnismäßig nah am Zentrum der Stadt liegt, schließt an im Zusammenhang bebaute Ortsteile des Hauptortes der Stadt Landsberg am Lech an. Dass die auf der Westseite unmittelbar angrenzende Wohnbebauung in westlicher Richtung zunächst nur zwei Bauzeilen umfasst und dass in südlicher Richtung zwischen dem Sondergebiet und dem vorhandenen Gewerbegebiet eine (an der engsten Stelle rund 80 m bis 90 m breite) unbebaute Fläche liegt, steht dem - entgegen der Auffassung eines Gutachters des Antragstellers (****** *** *******, 9.4.2008, Seite 7) - nicht entgegen. Zum einen verlangt die landesplanerische Vorgabe insoweit nur den Anschluss an das im Zusammenhang bebaute Gebiet, nicht aber eine bestimmte Bebauungsdichte; zum anderen wird die "Lücke" zwischen dem Gewerbegebiet und dem Sondergebiet mit Ausnahme eines diese beiden Bereiche trennenden Grünstreifens nach den Festsetzungen des Bebauungsplans geschlossen werden. Dass auf der Nord- und Ostseite unbebaute Flächen anschließen, ist durch die Ortsrandlage bedingt. Die für das Fachmarktzentrum durchgeführte Bebauungsplanung und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans zeigen, dass der Standort Bestandteil eines planerischen Gesamtkonzepts ist. Die vom Antragsteller (****** *** *******, a. a. O.) vermisste Berücksichtigung der Belange des Orts- und Landschaftsbildes sowie des Naturschutzes erfolgte in den Bauleitplanverfahren. Das Sondergebiet wird auch an den öffentlichen Personennachverkehr angebunden sein. Die benachbarten bebauten Gebiete werden schon jetzt von zwei Buslinien erschlossen. Die Streckenführung einer der beiden Linien soll so geändert werden, dass eine Haltestelle vor dem Eingang des Fachmarktzentrums errichtet wird. Schließlich hat das Gebiet mit dem unmittelbar westlich anschließenden Wohngebiet, zu dem das Anwesen des Antragstellers gehört, und den südlich jenseits der ******** Straße gelegenen Wohngebieten einen fußläufigen Einzugsbereich. Gemessen an dem, was in dieser Hinsicht in einer Stadt von der Größe Landsbergs unter Berücksichtigung der Einkaufsgewohnheiten erwartet werden kann, genügt dies, um die die Voraussetzungen des in der Begründung zum LEP nicht näher erläuterten Begriffs "anteilig" zu erfüllen.

(4) Auch die Vorgaben zu Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten (B II 1.2.1.2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des LEP) dürften eingehalten sein.

Nach der "Auswirkungsanalyse" der *** vom 12. Januar 2007, auf die sich die Antragsgegnerin vor allem gestützt hat (vgl. Seite 13 ff. der Begründung zum Bebauungsplan), und der ergänzenden Stellungnahme der Regierung von ********** vom 15. Februar 2007 sind die Funktionsfähigkeit des Mittelzentrums Landsberg sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Fachmarktzentrums nicht gefährdet. Der Antragsteller erhebt gegen einzelne Punkte dieser Beurteilung zwar mit sachverständiger Unterstützung (***** *** ******** Beratungsgesellschaft mbH, ****** *** ******* Wirtschaftsgeographie) Einwände. Diese gutachtlichen Äußerungen ("***** *** ********" vom 1.6.2007 sowie vom 17.3.2008 [zu der ergänzenden Stellungnahme der *** vom 7.8.2007]; ****** *** ******* vom 9.4.2008 sowie "***** *** ********" vom 10.6.2008 [jeweils zu der ergänzenden Stellungnahme der *** vom 21.5.2008] und ****** *** ******* vom 20.6.2008) beinhalten aber keine auf die landesplanerischen Vorgaben bezogene zusammenfassende gegenteilige Bewertung. Vielmehr handelt es sich nur um eine punktuelle Kritik, bei der sich die beiden Gutachter zudem teilweise widersprechen, wie vor allem die Beigeladene herausgearbeitet hat (Seite 13 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten vom 28.5.2008). Das von der *** (Stellungnahme vom 12.1.2007, S. 36 ff.) angewandte, wie die Antragsgegnerin und die Beigeladene mit Recht betonen, von obergerichtlicher Rechtsprechung gebilligte "Marktanteilskonzept" wird zwar als für diese Planung nicht geeignet bezeichnet ("***** *** ********" vom 1.6.2007 S. 3; vom 17.3.2008, S. 1). Diesem Haupteinwand fehlt aber Überzeugungskraft, weil nicht aufgezeigt wird, zu welchem Gesamtergebnis das von "***** *** ********" für sachgerecht erachtete "Gravitationsmodell", das insbesondere die Erfassung von "Umsatzumlenkungen" ermöglichen soll, in Bezug auf die genannten maßgeblichen landesplanerischen Kriterien führen würde.

Andere Kritikpunkte der - wie die Antragsgegnerin und die Beigeladene mit Recht anmerken, nicht durchgängig widerspruchsfrei argumentierenden - Gutachter des Antragstellers mögen für sich betrachtet durch die ergänzenden Äußerungen der *** zwar nicht restlos widerlegt sein. Das gilt zum einen für den Einwand, dass die Flächenleistung des Textilmarkts mit 2000 €/m² zu niedrig, die Flächenleistung der Landsberger Innenstadt auf dem Textilsektor zu hoch und die der Außenstadt hingegen zu niedrig angesetzt worden seien. Auch die Frage, ob bei der Analyse der Auswirkungen der Fachmärkte für Textil, Sport und Elektro auch Verkaufsflächen für diese Sortimente im SB-Warenhaus berücksichtigt werden müssen, erscheint nicht vollständig geklärt. Die *** hält diesem, für den Antragsteller sowohl von "***** *** ********" (vom 1.6.2007, S. 7) als auch von ****** *** ******* (vom 9.4.2008, S. 5) erhobenen Einwand u. a. entgegen, dass die als Betreiber des SB-Warenhauses vorgesehene Firma Kaufland in den Bereichen Textil, Sport und Elektro erfahrungsgemäß nur kleine Ergänzungssortimente anbiete (*** vom 21.5.2008, S. 13). Dieses Abstellen auf die Umsätze eines bestimmten Betreibers anstatt auf (hoch angesetzte) Durchschnittswerte kritisiert die *** selbst anderer Stelle, nämlich bei den auf die Firma *** ******* als voraussichtlichen Betreiber gestützten Einwänden von ****** *** ******* zur Flächenleistung des Textilmarktes (*** vom 21.5.2008, S. 8).

Es ist jedoch wenig wahrscheinlich, dass solche nach summarischer Prüfung nicht ganz auszuschließenden punktuellen Mängel die "Zielkonformität" des Bebauungsplans in Frage stellen würden. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Verkaufsflächenbegrenzung für "maximal zwei Betriebe des Einzelhandels mit Textilwaren" auf 1.800 m² (B.I.1.1 Satz 2 des Bebauungsplans) mit den Zielen der Raumordnung würde eine Fehleinschätzung bei der zugrunde gelegten Flächenleistung wohl ohne Folgen bleiben, weil der Höchstwert von 30% für die Kaufkraftabschöpfung im Verflechtungsbereich L******** ** **** (gemäß Ziel B II 1.2.1.2 Abs. 3 Satz 2 des LEP) auch dann - mit 14% - noch deutlich unterschritten würde, wenn die von ****** *** ******* (vom 9.4.2008, S. 4) genannte Flächenleistung von 3.500 €/m² angenommen würde (vgl. das Schreiben der Regierung von ********** vom 2.5.2008). Die Frage, ob Verkaufsflächen für die innenstadtrelevanten Sortimente in dem SB-Warenhaus zusätzlich zu den Flächen für das jeweilige Sortiment in den Fachmärkten berücksichtigt werden müssen, dürfte vorrangig den Vollzug des Bebauungsplans betreffen. Die höhere Landesplanungsbehörde hat insoweit zu Recht daran erinnert, dass sich ihre positive Beurteilung der geplanten Verkaufsflächen nicht auf bestimmte Märkte bezieht, sondern auf das Plangebiet insgesamt (Schreiben vom 2.5.2008). Beispielsweise bezieht sich die Billigung einer Verkaufsfläche von 1.800 m² für Textilsortimente nicht konkret auf "maximal zwei Betriebe des Einzelhandels mit Textilwaren, ausgenommen Heimtextilien" (so die Festsetzung B.I.1.1 Satz 2 des Bebauungsplans), sondern auf die gesamte Verkaufsfläche für dieses Sortiment im Fachmarktzentrum. Gleichwohl dürfte der Bebauungsplan nicht deswegen im Widerspruch zu den landesplanerischen Beurteilungen stehen, weil er eine Verkaufsfläche von "maximal 1.800 m²" nicht als allgemeine Obergrenze für das gesamte Sondergebiet, sondern, wie bereits erwähnt, für "maximal zwei" Textilbetriebe zulässt. Auch wenn die zulässige Verkaufsfläche von dem/den Textilfachmarkt/märkten voll ausgenutzt werden sollte, kann der landesplanerischen Vorgabe noch entsprochen werden. In diesem Fall wären in dem SB-Warenhaus wohl keine Verkaufsflächen für Textilwaren zulässig. Tatsächlich genehmigt ist im Übrigen eine Verkaufsfläche von 1.700,80 m² für einen Textilmarkt (vgl. Nr. 10 Buchst. b der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 25.5.2007 für das Fachmarktzentrum). Entsprechendes gilt für Festsetzung einer Verkaufsfläche von maximal 870 m² für "maximal zwei Betriebe des Einzelhandels mit Schuhen". Auch in diesem Fall dürfte der von einem Gutachter des Antragstellers (****** *** ******* vom 9.4.2008, S. 9) gerügte Widerspruch zur landesplanerischen Beurteilung, die eine Verkaufsfläche für Schuhe von 970 m² positiv beurteilt, jedenfalls auf der Ebene des Bebauungsplans nicht bestehen. (5) Wenn es sich bei der Festlegung unter B IV 2.4.3.4 des Regionalplans 14 zu den "zeitlichen und räumlichen Summen- und Agglomerationseffekte(n)" um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB handeln sollte, würde der Bebauungsplan diesem Ziel nicht widersprechen.

Die Zielqualität ist fraglich, weil die oben unter (1) im Wortlaut wiedergegebene Regelung wohl nicht die hierfür erforderliche Bestimmtheit aufweist. Die Festlegung wird im Regionalplan wie folgt begründet:

"Das Ziel ist darauf ausgerichtet, dass den im Laufe von Jahren sich einstellenden einseitigen Standortentwicklungen im Zuge von Erweiterungen bestehender Einzelhandelsgroßprojekte bzw. durch das räumliche Zusammenrücken kleinerer und größerer Betriebe mit einkaufszentrumsähnlichen Auswirkungen in peripherer Lage rechtzeitig entgegengewirkt wird. In der Vergangenheit war es bei Unterschreitung der landesplanerisch kritischen Größe des Einzelprojekts meist nicht möglich, das Nebeneinander mehrerer, jeder für sich möglicherweise raumverträglicher Einzelhandels(groß)betriebe in einem Gewerbegebiet landesplanerisch zu verhindern, insbesondere wenn diese nacheinander entstehen und baurechtlich nicht ausgesprochen als Einkaufszentrum definiert wurden. Die raumstrukturell problematischen Agglomerationseffekte wurden dann meist erst im nachhinein festgestellt. Diese so ausgelösten landes- und regionalplanerisch nachteiligen Auswirkungen, u.a. wenn durch die zumindest mitverursachte starke Einschränkung einer ausreichenden Nahversorgung nicht nur die Einkaufsmöglichkeiten - insbesondere für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer - sondern auch die Funktion der zentralen Versorgungsbereiche beeinträchtigt werden, sind analog zu den Auswirkungen von Einzelhandelsgrossbetrieben zu beurteilen. Die Erweiterung von Fachmärkten oder die Ansiedlung eines weiteren Einzelhandelsgroßprojektes werden gemäß diesem Ziel dadurch erschwert, indem nicht allein das jeweilige Einzelhandelsgroßprojekt geprüft wird. Statt einer Einzelfallprüfung würden die Gesamtauswirkungen der "langsamen" Agglomeration mitberücksichtigt werden. In der Folge nimmt die Sitzgemeinde für die fraglichen Standorte rechtzeitig die Ausweisung eines Sondergebiets vor und begrenzt damit die Wachstumsmöglichkeiten der Einzelhandelsbetriebe. Soweit Baulücken in unbeplanten Innenbereichen bestehen, wo auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben grundsätzlich möglich ist, kann die Gemeinde/ Stadt durch Festsetzungen in den Bebauungsplänen den Ausschluss großflächiger Einkaufsstätten erreichen."

Während die Festlegung nach ihrem Wortlaut nur großflächige Einzelhandelsbetriebe erfasst, soll sie nach ihrer Begründung auch das Hinzutreten eines nicht-großflächigen Betriebs zu einem großflächigen sowie die Gesamtwirkung mehrerer nicht-großflächiger Betriebe regeln. Wegen der hieraus resultierenden Zweifel am Regelungsgehalt der Festlegung ist deren Bestimmtheit und damit zumindest die Zielqualität fraglich. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liegt aber auch dann nicht vor, wenn man unterstellt, dass es sich um ein Ziel handelt, und annimmt, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bekannt war, dass in dem erweiterten Gewerbegebiet ein Discountmarkt oder sogar zwei Vorhaben dieser Art (****, ****) errichtet werden sollen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Vorhaben wegen des benachbarten Fachmarktzentrums die von den Gutachtern des Antragstellers geltend gemachten negativen "Summen- und Agglomerationseffekte" haben. Solchen Auswirkungen musste die Antragsgegnerin nämlich wohl nicht durch einschränkende Festsetzungen für den Gewerbegebietsteil des Bebauungsplans begegnen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO werden diese Voraussetzungen - abweichend von der sogenannten Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 Alternative 1 BauNVO - auch von Betrieben mit weniger als 1.200 qm Geschossfläche erfüllt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen im Sinn des Satzes 1 vorliegen. Hieraus folgt, dass die geplanten Discountmärkte wohl auch bei Unterschreitung der Grenze von 1.200 m² Geschossfläche in dem Gewerbegebiet nicht zulässig wären, wenn sich im Hinblick darauf, dass sie in nächster Nachbarschaft zu dem Fachmarktzentrum errichtet werden sollen, infolge von "Summierungseffekten" die vom Antragsteller befürchteten negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung bzw. die zentralen Versorgungsbereiche von Landsberg am Lech ergeben könnten. Für die Wirksamkeit des Bebauungsplans bliebe dies ohne Folgen. Denn anders bei dem Sondergebiet, bei dem "maßgeschneiderte" Festsetzungen für das Fachmarktzentrum getroffen wurden (B I 1.1 der Satzung), lässt der Bebauungsplan im Gewerbegebiet auch auf den beiden betroffenen Parzellen nicht speziell Einzelhandelsbetriebe einer bestimmten Größenordnung zu, die wegen ihrer räumlichen Nähe zu dem Fachmarktzentrum den Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO erfüllen könnten, sondern die gesamte Nutzungspalette eines Gewerbegebiets (§ 8 BauNVO) mit den unter B I. 1.2 der Satzung festgesetzten Einschränkungen.

c) Nach summarischer Prüfung liegen keine beachtlichen Abwägungsfehler vor.

§ 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in sie nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht (BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301; vom 14.2.1975 BVerwGE 48, 56).

Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan mit großer Wahrscheinlichkeit gerecht.

(1) Wie der Senat bereits im Eilverfahren gegen die Baugenehmigung (Beschluss vom 16.10.2007 - 1 CS 07.1848) unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG vom 7.7.2004 ZfBR 2005, 71) näher ausgeführt hat, verstößt der Bebauungsplan nicht gegen das Gebot des § 50 BImSchG, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so einander zuzuordnen, dass (u. a.) schädliche Umwelteinwirkungen auf die zum Wohnen bestimmten und auf sonstige in entsprechender Weise schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (Trennungsgebot). § 50 BImSchG verbietet die Ausweisung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel und eines Gewerbegebiets in nächster Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet nicht. Das gilt auch dann, wenn dem in der Rechtsprechung einmal als "Optimierungsgebot" (BVerwG vom 7.7.2004 a. a. O.) und einmal als "Abwägungsdirektive" (BVerwG vom 22.3.2007 NVwZ 2007, 831 = BayVBl 2007, 570) bezeichneten Trennungsgebot bei einer - hier vorliegenden - Neuausweisung mehr Gewicht zukommen sollte als bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. NdsOVG vom 25.6.2001 NVwZ-RR 2002, 172 = BRS 64 Nr. 15; OVG RhPf vom 30.8.2001 NVwZ-RR 2002, 329). Letztlich maßgebend ist, ob die Gemeinde die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung ausreichend berücksichtigt hat. Dies dürfte bei der Planung der Antragsgegnerin zu bejahen sein, wie sich vor allem aus den unter (4) folgenden Ausführungen zur Abwägung der Fragen des Gewerbelärms ergibt.

(2) Ein beachtlicher Abwägungsfehler liegt nicht deswegen vor, weil die Antragsgegnerin den rund 350 m langen und etwa 80 m breiten Gebäudekomplex des Fachmarktzentrums ummittelbar im Anschluss an das Wohngebiet geplant hat, zu dem das - den östlichen Abschluss dieses Gebiets bildende - Anwesen des Antragstellers gehört.

Schon das Abwägungsgebot - und nicht ein bauleitplanerisches Rücksichtnahmegebot als zusätzliche, das Abwägungsgebot ergänzende Anforderung - verpflichtet die Gemeinde, so zu planen, dass die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässige Bebauung keine abriegelnde, einmauernde oder erdrückende Wirkung auf eine benachbarte Wohnbebauung hat (vgl. BVerwG vom 24.9.1998 BVerwGE 107, 215 = NJW 1999, 592; OVG NRW vom 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - juris; BayVGH vom 14.11.2002 BayVBl 2003, 722). Dieser Anforderung entspricht der Bebauungsplan. Zur Begründung verweist der Senat auf den Beschluss vom 16. Oktober 2007, in dem zu dieser Frage - wegen unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans bezogen auf das Rücksichtnahmegebot als "ungeschriebener" öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB - Folgendes ausgeführt wurde (der Antragsteller zu 1 jenes Verfahrens ist der Antragsteller dieses Verfahrens):

"... Der Einwand der "Einkesselung" ist aber auch bei dem Anwesen der Antragsteller zu 2 und 3 sowie dem am stärksten betroffenen Anwesen des Antragstellers zu 1 nicht berechtigt. Eine "einkesselnde" Wirkung könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die beiden Anwesen in Zukunft auf allen bisher von Bebauung freien Seiten von dem Gebäudekomplex umstellt wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Flächen nördlich und nordwestlich der Anwesen bleiben weiterhin unbebaut. Das am Rande des Wohngebiets liegende Wohnhaus des Antragstellers zu 1 wird auch auf seiner Ostseite nicht vollständig von den baulichen Anlagen des Fachmarktzentrums umgeben sein; vielmehr wird sich unmittelbar östlich des Gebäudes der im Bebauungsplan festgesetzte und auch in den genehmigten Bauvorlagen vorgesehene "Grünanger" erstrecken.

Das Fachmarktzentrum wird auch keine "abriegelnde" oder "erdrückende Wirkung" haben, die bei nach Höhe und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommt (vgl. BVerwG vom 13.3.1981 DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; vom 23.5.1986 DVBl 1986, 1271: 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen).

Zwar besteht ein gravierender städtebaulicher Gegensatz zwischen der überwiegend kleinteiligen Wohnbebauung in dem Baugebiet, in dem die Anwesen der Antragsteller liegen, und dem rund 350 m langen und etwa 80 m breiten Gebäudekomplex des Fachmarktzentrums. Das Fachmarktzentrum ist jedoch so angeordnet, dass es die Anwesen der Antragsteller trotz seiner großen Baumasse nicht "erdrücken" wird. Denn der Gebäudekomplex liegt auch den am Rande des Wohngebiets stehenden Wohnhäusern der Antragsteller zu 1 sowie zu 2 und 3 nicht unmittelbar gegenüber; vielmehr ist er mit einem städtebaulich wirksamen deutlichen Abstand von diesen Wohnhäusern und zudem in nordöstlicher Richtung versetzt geplant. Bei dem am stärksten betroffenen Anwesen des Antragstellers zu 1 beträgt der Abstand zwischen rund 100 m (zur Südwestecke des Gebäudekomplexes) und rund 380 m (zur Südostecke). Bei dieser Entfernung und Anordnung hat auch ein Baukörper von der Größe des Fachmarktzentrums keine "erdrückende" Wirkung auf ein Einfamilienwohnhaus.

Die südlich des Gebäudekomplexes vorgesehenen umfangreichen Parkplatzflächen werden an der engsten Stelle zwar nur rund 15 m von der Grenze des Grundstücks des Antragstellers zu 1 entfernt sein. Die Parkplätze werden jedoch aus dem Blickwinkel der Anwesen der Antragsteller zu 1 sowie zu 2 und 3 weitgehend durch die Lärmschutzwand verdeckt sein, die entlang der Westseite sowie - mit einem im Winkel von 45° nach Südosten abknickenden Teil - auf Höhe der Südwestecke des Parkplatzes errichtet werden muss.

Auch die - zu begrünende - Lärmschutzwand selbst ist so geplant, dass sie keine "erdrückende" Wirkung haben wird. Nach den genehmigten Bauvorlagen ("Bauteil 500 - Stellplätze, Freiflächengestaltung, Lärmschutzwand") ist die Wand in dem 15 m langen Abschnitt, der nordöstlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 errichtet wird, zwischen 3,30 m und 3,70 m hoch. Die unterschiedliche Höhe ist nicht durch ein Ansteigen der (an ihrer Oberkante durchgehend waagrechten) Wand, sondern durch ein Abfallen des Geländes in nördlicher Richtung bedingt. Die Entfernung dieses Teils der Wand von dem Grundstück des Antragstellers zu 1 wird zwischen 10 m und 25 m betragen. Angesichts dieser Verhältnisse scheidet eine erdrückende Wirkung des nächstgelegenen "schräg stehenden" Wandteils aus. Die negativen Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers zu 1 und das etwas weiter entfernte Grundstück der Antragsteller zu 2 und 3 werden auch durch den Hauptteil der Wand nicht so verstärkt werden, dass sie unzumutbar sind. Dieser Abschnitt wird zwar 90 m lang und - wiederum wegen des abfallenden Geländes - bis zu 5,20 m hoch; er wird aber in Nord-Süd-Richtung und somit etwa parallel zu den gleichfalls (etwa) in Nord-Süd-Richtung angeordneten Grundstücken des Antragstellers zu 1 sowie der Antragsteller zu 2 und 3 errichtet. Außerdem ist die Wand gegenüber den Ostgrenzen der beiden Grundstücke um mindestens rund 10 m bzw. rund 30 m nach Osten versetzt. Wegen dieser Anordnung wird der Hauptteil der Wand von den Grundstücken des Antragsteller zu 1 sowie der Antragsteller zu 2 und 3 aus nur in einem spitzen Winkel wahrzunehmen sein. Das 5,20 m hohe Nordende der Wand wird von den nördlichen Grenzen der Grundstücke des Antragstellers zu 1 sowie zu 2 und 3 rund 90 m entfernt sein. Hierdurch werden die optischen und sonstigen Auswirkungen so abgemildert, dass sie nach summarischer Prüfung nicht unzumutbar erscheinen. ..."

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Fragen einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung, die im Fall einer, wie bereits erwähnt wurde, bei dem Fachmarktzentrum vorliegenden "maßgeschneiderten" Planung auf der Ebene des Bebauungsplans im Rahmen des Abwägungsgebots und nicht erst bei der Zulassung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben zu lösen sind, ausreichend berücksichtigt hat (vgl. auch den Beschluss vom 19.3.2008, mit dem der Senat im Verfahren 1 N 07.1303 den Antrag des Antragstellers, zum Nachweis einer "abriegelnden und erdrückenden Wirkung" des Gebäudekomplexes des Fachmarktzentrums Beweis durch Augenschein zu erheben, abgelehnt hat).

(3) Die durch die planbedingte Zunahme des Verkehrs aufgeworfenen Fragen hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage des letzten Gutachtens des Büros **** *** *********, Verkehrsplanung und Städtebau, vom 19. Dezember 2006, das im Übrigen entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht nur im Auftrag der Beigeladenen, sondern auch im Auftrag der Antragsgegnerin erstellt wurde, in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Die Erschwernisse, die die Verkehrszunahme im (weniger wahrscheinlichen) Planfall "ohne B 17 neu" an dem neuralgischen Punkt, dem "********** Kreisel", zur Folge haben wird, wurden berücksichtigt und mit dem Gutachten als hinnehmbar eingeschätzt, weil eine "noch ausreichende" Qualität des Verkehrsflusses gewährleistet sei (vgl. S. 18 ff. der Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit für Stadtratssitzung am 28.3.2007 [Anlage zur Sitzungsvorlage vom 20.3.2007]). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Beurteilung unzutreffend sein könnte, liegen nicht vor. Die vom Antragsteller hervorgehobene Tatsache, dass der Gutachter in früheren Stellungnahmen zu einer negativen Beurteilung gelangt ist, ist für sich allein noch kein Indiz für eine Fehlerhaftigkeit des letzten Gutachtens; im Übrigen werden die Änderungen gegenüber den früheren Stellungnahmen plausibel erläutert (Prüfung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotens unter Verwendung des neuen Rechenprogramms "vissim/ptv").

(4) Die Antragsgegnerin hat nicht nur die Fragen des Verkehrslärms sowie die lufthygienischen Auswirkungen der Planung - auf der Grundlage einer "Notiz" ihres Schallschutzgutachters (****** *** GmbH) vom 29. Dezember 2006 bzw. einer von demselben Büro erstellten lufthygienischen Verträglichkeitsuntersuchung - ohne erkennbaren Fehler abgewogen, sondern auch die Immissionsschutzfragen, die der im Baugebiet entstehende Gewerbelärm aufwirft, in nicht zu beanstandender Weise gelöst.

Wie der Senat im Beschluss vom 16. Oktober 2006 im Einzelnen ausgeführt hat, wurde die Schutzwürdigkeit der westlich anschließenden Wohnbebauung mit der Einstufung als allgemeines Wohngebiet (entsprechend den Festsetzungen des für diesen Bereich geltenden Bebauungsplans "Ost 3") richtig bewertet. Insoweit haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Zu bekräftigen ist auch die Feststellung, dass die Berechnung der Vorbelastung (u. a.) des Grundstücks des Antragstellers durch die Geräusche anderer Gewerbebetriebe (Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm) auch hinsichtlich des Betriebs der Firma ***** ************* keine Fehler aufweist, welche die Richtigkeit des Ergebnisses, dass die nach den festgesetzten Emissionskontingenten zulässige Gesamtbelastung (Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm) auch beim Anwesen des Antragstellers die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet einhält, in Frage stellen. Das gilt auch für die Vorfrage nach dem Regelungsgehalt der unter I. im Wortlaut zitierten Nebenbestimmungen zu der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 4. März 1993. Die Argumente, mit denen der Schallschutzgutachter des Antragstellers (****** *** ******* GmbH) den Nachweis führen will, dass sich diese Nebenbestimmungen nicht auf den Gesamtbetrieb, sondern nur auf die damals genehmigten Änderungen beziehen, überzeugen nicht.

Gegen diese Auslegung sprechen der Wortlaut der Nebenbestimmungen (vgl. auch hierzu den Beschluss vom 16.10.2006), und der Grundsatz, dass bei der Änderung einer bestehenden Anlage Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung die Gesamtanlage in der Gestalt, die diese durch die Änderung erhält, zu sein hat, wenn eine "isolierte" Beurteilung der Änderung nicht möglich ist (BVerwG vom 4.2.2000 NVwZ 2000, 1047). Letzteres dürfte hier jedenfalls hinsichtlich der Fahrgeräusche auf dem Betriebsgelände (Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm) der Fall sein; denn es war (und ist) wohl nicht möglich, auf dem für den Gesamtbetrieb genutzten Gelände einen den damals schon vorhandenen Anlagen zuzuordnenden Fahrverkehr von dem Fahrverkehr der im Jahr 1993 neu genehmigten Anlagen zu unterscheiden. Außerdem misst der Senat auch weiterhin der Bestätigung des Landratsamts vom 21. August 2008, dass sich die Nebenbestimmungen des Bescheids vom 4. März 1993 zum Immissionsschutz auf den Gesamtbetrieb beziehen sollten, rechtliche Bedeutung bei. Die Polemik, mit der die Bevollmächtigten des Antragstellers dieses Schreiben als bedeutungslos hinstellen wollen ("... wohl im kollusiven Zusammenwirken von Stadt, Bauherrn und Landratsamt entstanden. ..." [Schriftsatz vom 21.4.2008, S. 2]), erscheint genauso wenig berechtigt wie die Bemerkung des Gutachters des Antragstellers, der "Umweltingenieur" des Landratsamts habe eine frühere, vom Gutachter als Bestätigung für seine Auslegung angesehene Äußerung "offenbar (auftragsgemäß) vergessen" (Schreiben der ****** *** ******* GmbH vom 14.4.2008, S. 11). Davon abgesehen besteht kein vernünftiger Zweifel, dass sich die angesprochene Äußerung (Stellungnahme des Sachgebiets 521 vom 6.4.1998), die ursprünglichen Auflagen seien nach wie vor relevant, auf den Bescheid vom 4. März 1993 und nicht auf den Bescheid vom 15. Februar 1979 bezieht. Gegen die Auffassung des Gutachters des Antragstellers spricht ferner, dass bei dessen Auslegung mit der Änderungsgenehmigung trotz einer Zunahme der schutzbedürftigen Bebauung in der Umgebung des Betriebsgrundstück eine gegenüber dem Bescheid vom 15. Februar 1979 um 1,2 dB(A) höhere Gesamtbelastung zugelassen worden wäre. Die Beigeladene weist mit Recht darauf hin, dass es bei einer "Betrachtung nach dem gesunden Menschenverstand" keinen vernünftigen Grund für eine solche Regelungsabsicht gibt (Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 28.5.2008, S. 27 f.). Auch aus der Tatsache, dass bei der einer anderen Nebenbestimmung des Bescheids vom 4. März 1993 zugrunde liegenden Stellplatzberechnung nur der Bedarf für die damals genehmigte Änderung berücksichtigt wurde, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Berechnung war durch Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayBO a. F. (entspricht Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO) vorgeben. Schließlich lässt sich auch aus dem Umstand, dass in dem Bescheid vom 4. März 1993 nur das Grundstück Fl.Nr. 1342/4 (und nicht auch das südlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. 1342/3) angesprochen wird, nichts für die vom Gutachter des Antragstellers für richtig gehaltene Auslegung herleiten, wie die Regierung von ********** (Schreiben vom 14.5.2008, S. 2) und die Beigeladene (Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 28.5.2008, S. 28 f.) im Einzelnen überzeugend dargelegt haben.

Der Einwand, bei einer Auslegung der fraglichen Nebenbestimmung im Sinne einer Gesamtregelung müsse die Firma ***** ihren Betrieb einstellen, weil sie diese Werte nicht einhalten könne, überzeugt nicht, weil er weder auf die erheblichen Veränderungen der Emissionssituation infolge der mit dem Bescheid vom 4. März 1993 genehmigten Änderungen (Einhausung der in den nördlichen Teil verlagerten Elementdeckenherstellung, Wegfall der Schachtringherstellungsanlage) berücksichtigt noch die weiteren Änderungen, die sich zum für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ergeben hatten (Nicht-Inbetriebnahme der Eisenbiegerei; Nicht-Errichtung des zweiten Teils der Halle für die Elementdeckenherstellung). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass Anlagenteile, die von den vorliegenden baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nicht abgedeckt sind (vgl. das Schreiben der Regierung von ********** vom 14.5.2008, S. 2 unten), bei der Prüfung der Frage, ob die in der Genehmigung vom 4. März 1993 festgelegten Beurteilungspegel als Regelung für den gesamten Betrieb realistisch sind und eingehalten werden können, nicht berücksichtigt werden dürfen.

Auch der weitere Einwand, dass die Antragsgegnerin auch bei dem Anwesen des Antragstellers jedenfalls eine Vorbelastung in Höhe des Grenzwertes der Genehmigung vom 4. März 1993 hätte in Rechnung stellen müssen, überzeugt nicht. Nach summarischer Prüfung erscheint es nämlich praktisch ausgeschlossen, dass das Anwesen des Antragstellers (Immissionsorte [IO] 1a und 1b in der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung vom 29.3.2007) bei einem sich im Rahmen der Genehmigung vom 4. März 1993 haltenden Betrieb des Betonwerks mit Gewerbegeräuschen in Höhe des in der Genehmigung als Grenzwert festgelegten Beurteilungspegels belastet wird und gleichzeitig der Grenzwert an den näher zum Betriebsgrundstück gelegenen Immissionsorten IO 4 und IO 9 eingehalten wird. Dem Gutachter des Antragstellers ist es nicht gelungen, ein solches Szenario plausibel darzustellen. Der Bescheid vom 4. März 1993 genehmigt einen bestimmten, vor allem aus der Betriebsbeschreibung und den Bauvorlagen zu ersehenden Betriebszustand (vgl. Nr. 3 der Nebenbestimmungen). Dem sinngemäßen Einwand des Gutachters des Antragstellers, dass der Betrieb gleichwohl jederzeit die Lage und Beschaffenheit von Geräuschemissionsquellen ändern dürfe, solange er nur die nicht auf bestimmte Immissionsorte, sondern nur allgemein jeweils auf die nächstgelegene Wohnbebauung im Gewerbegebiet, im eingeschränkten Gewerbegebiet und im allgemeinen Wohngebiet bezogenen Grenzwerte (Nr. 4.2.2 der Nebenbestimmungen) einhält, ist nach summarischer Prüfung nicht zu folgen, weil er außer Acht lässt, dass sich eine solche Umstrukturierung nicht mehr im Rahmen der Genehmigung vom 4. März 1993 hielte, sondern eine Änderung im Sinne von § 15 BImSchG darstellen würde. Den beigezogenen Genehmigungsakten des Landratsamts ist zu entnehmen, dass für die Verteilung der Emissionen relevante Umstände, wie der Standort der neuen Halle, die Anordnung von Öffnungen dieses Gebäudes, der Verlauf von Fahrwegen auf dem Betriebsgrundstück im damaligen Genehmigungsverfahren für die positive Beurteilung des Vorhabens von Bedeutung waren. Die der Genehmigung zugrunde liegende Stellungnahme des "Umweltingenieurs" vom 23. November 1992 (Blatt 137 ff. der Genehmigungsakten) baut auf solchen für die Emissionssituation erheblichen Umständen auf. Die positive Beurteilung - einschließlich des Verzichts auf die Vorlage eines Immissionsschutzgutachtens - stützt sich ausdrücklich auf die "örtlichen Verhältnisse", womit erkennbar auch die in der Stellungnahme näher beschriebenen Verhältnisse auf dem Betriebsgrundstück nach Durchführung der Baumaßnahmen gemeint sind. Das legt den Schluss nahe, dass diese Umstände, die auch in den Gründen des Genehmigungsbescheides angesprochen werden, Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung waren und damit Gegenstand der mit dem Genehmigungsbescheid getroffenen Regelung sind. Weitere Folge ist, dass der Rahmen der Genehmigung bei einer diese Genehmigungsvoraussetzungen berührenden Umstrukturierung des Betriebs überschritten würde (vgl. zum Ganzen Jarass/ Pieroth, BImSchG, 7. Aufl., § 15 RdNr. 7 f. mit weiteren Nachweisen). Vor diesem genehmigungsrechtlichen Hintergrund ist die Frage, ob die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Vorbelastung auch einen Betriebszustand berücksichtigen musste, bei dem das Anwesen des Antragstellers mit 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts belastet wird, zu verneinen. Anderslautende Bedenken im Beschluss vom 19. März 2008 (1 N 07.1303) hält der Senat nicht aufrecht. Dass beim genehmigten Betriebszustand an den Immissionsorten IO 1 a und IO 1b eine Geräuschbelastung in Höhe der zulässigen Grenzwerte erreicht wird, ohne die Grenzwerte an den Immissionsorten IO 4 und/oder IO 9 zu überschreiten, ist nicht anzunehmen, wie der Schallschutzgutachter der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in dem Bericht vom 20. Mai 2008 auf der Grundlage einer genauen Bestandsaufnahme dieses Betriebszustandes überzeugend dargelegt hat. Ob der Betrieb so umstrukturiert werden könnte, dass eine solche Verteilung der Immissionsbelastung realistischerweise in Betracht kommt, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre eine solche Änderung nicht im Rahmen der vorliegenden Genehmigung möglich.

(5) Das Verfahren hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür erbracht, dass andere von der Planung berührte Belange fehlerhaft abgewogen worden sein könnten.

Es ist nicht anzunehmen, dass der Antragsgegnerin deswegen ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB rechtlich beachtlicher Abwägungsfehler unterlaufen ist, weil sie städtebauliche Folgen der "Umverteilungswirkungen", die das SB-Warenhaus ungeachtet dessen, dass die Verkaufsfläche die Grenzen des raumordnungsrechtlich Zulässigen nicht überschreitet, haben könnte, nicht bedacht hat. Die Gutachter des Antragstellers wenden zwar sinngemäß ein, dass Auswirkungen der Umverteilung auf "Stadtteilzentren" nicht berücksichtigt worden seien. Die Einwände beschränken sich aber darauf, zu bemängeln, dass solche Bereiche von dem Gutachter der Antragsgegnerin (***) nicht zutreffend erfasst bzw., wie vor allem das von "***** *** ********" [vom 10.6.2008] als Stadtteilzentrum eingestufte "Forum" an der ******** Straße, nicht als solche erkannt worden seien. Den von den Bevollmächtigten des Antragsteller auch insoweit nicht im Hinblick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgewerteten, sondern nur an das Gericht weitergeleiteten Äußerungen der Gutachter lässt sich aber nicht entnehmen, dass Umverteilungswirkungen im Bereich dieser "Zentren" eine städtebauliche Relevanz erlangen könnten. Dementsprechend ist nicht auch zu ersehen, in welcher Weise diese (vermeintlichen) Ermittlungsmängel das sich in den Verkaufsflächenfestsetzungen niederschlagende Abwägungsergebnis beeinflusst haben könnten (§ 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Mangels eines konkreten Anhaltspunkts sieht der Senat auch keine Veranlassung, den Streitstoff in dieser Hinsicht weiter aufzuklären.

Was schließlich den allgemein gehaltenen Einwand anbelangt, dass die Planung den Grundsätzen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) zuwiderlaufe, so spricht einiges dafür, dass Lösungen zur Steigerung der Attraktivität des Einzelhandelsstandorts Landsberg am Lech, wie sie in dem im Auftrag der Antragsgegnerin im Jahr 2000 erstellten Gutachten des Geographischen Instituts der ** ******* empfohlen werden (Errichtung einzelner "Magnetbetriebe" auf nahe der Altstadt gelegenen Grundstücken anstatt eines Fachmarktzentrums am Ortsrand), in dieser Hinsicht gegenüber der Planung eines Fachmarktzentrums am Ortsrand Vorteile bieten würden. Aber auch wenn man dies annimmt und außerdem die Realisierbarkeit solcher städtebaulich anspruchvolleren Alternativen unterstellt, wäre es nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin für die "Ortsrandlösung" entschieden hat. Diese Weichenstellung liegt im Rahmen ihrer Planungshoheit. 3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt werden (§ 162 Abs. 3 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Senats ist es in Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zur Begrenzung des Kostenrisikos des Antragstellers zwar in der Regel angemessen, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen auch dann nicht für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser den Bebauungsplan - wie hier - durch einen eigenen Antrag erfolgreich verteidigt (vgl. BayVGH vom 7.3.2002 NVwZ 2003, 236 = BayVBl 2003, 248 sowie - für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - BayVGH vom 5.10.2005 - 1 NE 05.1666 - Juris). Auch liegt der Ausnahmefall, dass ein Bebauungsplan Baurecht nur für ein Grundstück schafft (vgl. BayVGH vom 9.3.2006 - 1 NE 05.2972 - Juris), bei rein formaler Betrachtung nicht vor. Materiell geht es aber - auch aus der Sicht des Antragstellers - vor allem um ein Vorhaben, nämlich das Fachmarktzentrum der Beigeladenen. Außerdem berücksichtigt der Senat im Rahmen der Billigkeitsentscheidung, dass die Beigeladene - wie die Antragsgegnerin - das Verfahren durch sorgfältig ausgearbeitete Stellungnahmen wesentlich gefördert hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nrn. 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.

Ende der Entscheidung

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