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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: 1 ZB 04.3506
Rechtsgebiete: VwGO, BayBO, BayBO 1982


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 1
BayBO Art. 6 Abs. 3
BayBO Art. 6 Abs. 5 Satz 1
BayBO 1982 Art. 78 Abs. 1 (= Art. 77 Abs. 1 BayBO)
Zur Berechnung der Höhe eines segmentbogenförmigen Giebels in Anlehnung an Art. 6 Abs. 3 Satz 5 BayBO.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 ZB 04.3506

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anfechtung zweier Baugenehmigungen für eine Zwei- bzw. Dreifamilienvilla auf Fl.Nr* ****** Gemarkung *********;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts ******* vom 21. Oktober 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Langer

ohne mündliche Verhandlung am 10. April 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ******* 21. Oktober 2004 für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 Euro und für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen zwei der Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen für eine Zwei- bzw. Dreifamilienvilla.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ***** Gemarkung *******, das sie von ihrer Rechtsvorgängerin mit notariellem Vertrag vom 8. Februar 1988 erworben hat. Am 21. Juli 1988 wurde zugunsten der Klägerin eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Die Eintragung der Auflassung selbst erfolgte nach Durchführung eines Rechtsstreits im Jahr 1993.

Das Grundstück der Klägerin grenzt im Nordwesten an das Grundstück Fl.Nr. ****** der Beigeladenen. Mit Bescheid vom 29. August 1991 erteilte das Landratsamt ******* der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung einer Zweifamilienvilla mit Einliegerwohnung und Hanggarage und - aufgrund eines als "Tektur" bezeichneten Antrags vom 30. November 1991 - mit Bescheid vom 25. Mai 1992 die Baugenehmigung für die Errichtung einer Dreifamilienvilla mit Tiefgarage auf diesem Grundstück.

Über den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 29. August 1991 wurde nicht entschieden. Den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 25. Mai 1992 wies die Regierung von ******* zurück. Die gegen beide Baugenehmigungen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat als maßgebliche Begründung für seine Entscheidung ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch ihre Nachbarunterschriften den Vorhaben zugestimmt und damit auf Rechtsmittel gegen die Baugenehmigungen verzichtet habe. Die Klägerin sei hieran gebunden. Eine analoge Anwendung des § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB sei trotz des Anwartschaftsrechts der Klägerin wegen der Trennung von öffentlichem Baurecht und Privatrecht ausgeschlossen. Im Übrigen sei die Klägerin in nachbarschützenden Rechten nicht verletzt. Die Abstandsflächenvorschriften seien eingehalten. Die Beigeladene könne sich auf das 16-m-Privileg berufen. Die dem Grundstück der Klägerin zugewandte Südostseite des Gebäudes unterschreite die maximal zulässige Länge von 16 m. Dies sei den Eingabeplänen in Verbindung mit den Maßangaben in den "Klarstellungsplänen" von April 2002 zu entnehmen. Die darin angegebene Wandhöhe von 10,32 m sei ausgehend vom geplanten Gelände und unter Berücksichtigung der Sonderform der segmentbogenförmigen Giebelfläche zutreffend ermittelt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer erdrückenden, einmauernden oder abriegelnden Wirkung liege ebenfalls nicht vor.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zuzulassen. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen den Aufklärungsgrundsatz geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene wenden sich gegen den Zulassungsantrag.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (A.), aber nicht begründet (B.).

A. Der Antrag ist zulässig.

Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist nicht entfallen. Das mit dem Zulassungsantrag weiterverfolgte Anfechtungsbegehren hat sich nicht erledigt. Die Baugenehmigungen sind nicht deswegen gemäß Art. 78 Abs. 1 BayBO in der bei ihrer Erteilung geltenden Fassung vom 2. Juli 1982 (GVBl S. 419) erloschen, weil die Beigeladene noch nicht von ihnen Gebrauch gemacht hat. Nach Art. 78 Abs. 1 BayBO 1982 (= Art. 77 Abs. 1 BayBO) erlischt eine Baugenehmigung zwar, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Genehmigung nicht mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird (Halbsatz 1); das Einlegen eines Rechtsbehelfs hemmt aber den Lauf der Frist (Halbsatz 2). Danach sind die Baugenehmigungen nicht erloschen, weil der Lauf der Erlöschensfrist durch diesen Rechtsstreit gehemmt ist. Der Auffassung, dass der Lauf der Frist nicht gehemmt werde, wenn die Baugenehmigung - wie hier - trotz des Rechtsbehelfs vollziehbar ist, weil dessen aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) kraft Gesetzes - hier bei Erteilung der Baugenehmigung durch § 10 Abs. 2 WoBauErlG und jetzt durch § 212 a BauGB - ausgeschlossen ist, ist nicht zu folgen (so auch VGH BW vom 25.2.1999 BauR 2000, 485 und OVG NRW vom 22.6.2001 7 A 35553/00 - Juris)

B. Der Antrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klägerin an die Zustimmung (Art. 73 Abs. 1 BayBO 1982 = Art. 71 Abs. 1 BayBO) ihrer Rechtsvorgängerin zu den mit den Bescheiden vom 29. August 1991 und vom 25. Mai 1992 genehmigten Vorhaben gebunden ist, obwohl zu Gunsten der Klägerin damals bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war sowie Besitz, Nutzung und Lasten auf sie übergegangen waren.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedenfalls deshalb zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Baugenehmigungen verletzen keine die Nachbarrechte der Klägerin schützende Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Art. 74 Abs. 1 BayBO 1982). Der Klägerin stehen Abwehrrechte weder wegen der fehlenden Maßangaben in den genehmigten Bauzeichnungen (a) noch wegen eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (b) oder gegen die Abstandsflächenvorschrift des Art. 6 BayBO (c) zu.

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Klägerin wegen der fehlenden Maßangaben in den genehmigten Bauzeichnungen kein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigungen zusteht. Zwar genügen die Bauvorlagen nicht in vollem Umfang den Anforderungen des Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBO 1982 in Verbindung mit §§ 2 und 3 der damals maßgeblichen Bauaufsichtlichen Verfahrensverordnung (BauVerfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1988 (GVBl S. 292). Auf diese Mängel kann sich die Klägerin aber nicht berufen, weil die Anforderungen an Bauvorlagen keine nachbarschützende Wirkung haben (vgl. Gaßner/Würfel in Simon/Busse, BayBO, Art. 67 RdNr. 84). Eine unter Verstoß gegen diese Anforderungen erteilte Baugenehmigung kann vom Grundstücksnachbarn nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn die Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sind und infolge dessen eine Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Bauvorhabens nicht ausgeschlossen werden kann (OVG Berlin vom 17.10.2003 BauR 2004, 987; OVG NRW vom 14.11.2001 BRS 64 Nr. 122). Dies ist hier auch in Bezug auf die Abstandsflächenvorschriften nicht der Fall, weil sich die Grundstücksgrenzen und die Lage der Abstandsflächen den genehmigten Lageplänen entnehmen lassen und die Wandhöhen anhand der im Maßstab 1:100 dargestellten Ansichten trotz fehlender Maßangaben bestimmbar sind. Die nachträgliche Vermaßung in den Plänen von April 2002 hat lediglich klarstellende Funktion.

b) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben nicht das im Begriff des "Einfügens" nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Klägerin verletzen.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und wenn die Erschließung gesichert ist. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich hinsichtlich aller vier Zulässigkeitskriterien innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Auch ein den Rahmen wahrendes Vorhaben ist ausnahmsweise unzulässig, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt. Umgekehrt ist ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig, wenn es trotz der Überschreitung keine "städtebauliche Spannungen" hervorruft (vgl. BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369 f.). Nachbarrechte werden durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur verletzt, wenn die ausnahmsweise Unzulässigkeit eines den Rahmen einhaltenden Vorhabens darauf beruht, dass es sich auf ein Nachbargrundstück unzumutbar auswirkt, oder wenn die von einem den Rahmen überschreitenden Vorhaben hervorgerufenen "städtebaulichen Spannungen" gerade in solchen Auswirkungen bestehen (BVerwG vom 6.12.1996 NVwZ-RR 1997, 516). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag ergibt sich nicht, dass Auswirkungen der Bauvorhaben auf das Grundstück der Klägerin die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten.

Dass die Belichtung und Belüftung ihres Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt würden, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Zwar kann das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise auch dann verletzt sein, wenn - wie hier (dazu unter B.3.) - die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG vom 11.1.1999 NVwZ 1999, 879). Besonderheiten, aufgrund derer eine solche Ausnahmesituation hier gegeben ist, werden im Zulassungsantrag aber nicht aufgezeigt. Die bloße Behauptung, dass es infolge der Hanglage zu einem "verstärkten Licht-, Luft- und Sonnenentzug" komme, reicht hierfür nicht aus. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse auf seinem Grundstück verschont zu bleiben. Eine unzumutbare Verschattung von Wohnräumen oder Terrassen- und Gartenflächen durch die nordwestlich des Wohnhauses der Klägerin geplanten Bauvorhaben wird nicht geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht zu ersehen.

Auch eine "erdrückende Wirkung" auf das Grundstück der Klägerin kann nach dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht angenommen werden. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG vom 13.3.1981 DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; vom 23.5.1986 DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen). Davon kann bei der Größe der geplanten Gebäude (Gesamthöhe auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Südostseite einschließlich Dach jeweils 11,82 m; Breite des sechseckigen Baukörpers von der Südwest- zur Nordostecke jeweils 17,86 m) und angesichts eines Abstands zum Wohnhaus der Klägerin von jeweils ca. 15 m nicht gesprochen werden. Dass aufgrund der Hanglage eine andere Beurteilung geboten wäre, ergibt sich weder aus den Angaben im Augenscheinsprotokoll des Verwaltungsgerichts und den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fotografien (Bl. 55 bis 59 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) noch aus dem Vorbringen der Klägerin.

c) Es ist auch nicht fraglich, dass beide Baugenehmigungen nicht die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO verletzen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Beigeladene auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten südöstlichen Gebäudeseite das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO in Anspruch nehmen kann. Die Außenwandteile dieser Gebäudeseite sind zusammen gerechnet nicht länger als 16 m (aa). Vor diesen Außenwandteilen werden die Abstandsflächen mit der zulässigen Tiefe von 1/2 H auf dem Baugrundstück eingehalten (bb). Gleiches gilt für die nordwestliche Gebäudeseite. Auf den übrigen Seiten werden Abstandsflächen mit einer Tiefe von 1 H eingehalten (cc).

aa) Die Außenwandteile der südöstlichen Gebäudeseite überschreiten nicht die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO zulässige Gesamtlänge von 16 m.

Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO genügt als Tiefe der Abstandsfläche vor zwei Außenwänden, die jeweils nicht länger als 16 m sind, die Hälfte der nach Art. 6 Abs. 4 BayBO vorgeschriebenen Abstandsfläche von 1 H, mindestens aber 3 m (16 m-Privileg). Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist auf die Gebäudeseiten abzustellen. Die Anwendung des 16 m-Privilegs kommt in Betracht, wenn auf einer Gebäudeseite alle Außenwände bzw. Außenwandteile, die eine Abstandsfläche mit der Tiefe von 1 H nicht einhalten, zusammen nicht länger als 16 m sind. Was als eine Gebäudeseite anzusehen ist, beurteilt sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise. Eine neue Gebäudeseite beginnt in der Regel dort, wo die Außenwand des Gebäudes um mindestens 45 Grad abknickt und im weiteren Verlauf die frühere Richtung nicht wieder aufnimmt. (vgl. BayVGH vom 21.4.1986 VGH n. F. 39, 9 = BayVBl 1986, 397; Dohm in Simon/Busse, BayBO, Art. 6 RdNr. 250).

Nach diesen Maßstäben bilden jedenfalls die 5,11 m breite südöstliche Außenwand des Vorbaus, der bei der Zweifamilienvilla ein halbkreisförmiges Tonnendach und bei der Dreifamilienvilla ein flacheres segmentbogenförmiges Dach trägt, sowie die gegenüber dem Vorbau zurückversetzten, jeweils 1,56 m breiten südöstlichen Außenwände der in den Bauvorlagen mit "Abst." bezeichneten Räume eine eigene (südöstliche) Gebäudeseite. Die Außenwandteile dieser Seite sind zusammen 8,23 m lang. Ob darüber hinaus die jeweils 3,50 m langen Südostseiten des südwestlichen und des nordöstlichen Eckbalkons - als "fiktive" Wandteile (BayVGH vom 13.4.2005 - 1 B 04.636), welche die Außenwände der Abstellräume im Bereich des Erdgeschosses und des ersten Obergeschosses fortsetzen - zu berücksichtigen und der südöstlichen Gebäudeseite zuzurechnen sind, kann offen bleiben. Denn auch in diesem Fall würde die Summe aller Wandteile der südöstlichen Gebäudeseite mit einer Gesamtlänge von 15,23 m (5,11 m + 2 x 1,56 m + 2 x 3,5 m) noch unter dem Maß von 16 m bleiben.

bb) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass vor den Außenwandteilen der südöstlichen Gebäudeseite jeweils eine - nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 BayBO für jeden Teil gesondert zu berechnende - Abstandsfläche mit einer Tiefe von 1/2 H auf dem Baugrundstück eingehalten wird (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Dies gilt auch für die allein in Frage stehende Abstandsfläche der Außenwand des Vorbaus (einschließlich des Giebels).

Die Auslegung des Vorbringens der Klägerin (§ 86 Abs. 1 Satz 2, § 88 VwGO) ergibt, dass sich der Zulassungsantrag insoweit nur gegen die Baugenehmigung vom 25. Mai 1992 für die Dreifamilienvilla mit dem Segmentbogengiebel wendet und nicht auch gegen die Baugenehmigung vom 29. August 1991 für die Zweifamilienvilla mit dem halbkreisförmigen Giebel. Denn im angegriffenen Urteil wird die Frage, ob die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO gewahrt sind, ausschließlich in Bezug auf die Genehmigung vom 25. Mai 1992 behandelt, ohne dass dies von der Klägerin im Zulassungsantrag gerügt worden wäre.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe. Als Wandhöhe gilt das Maß von der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBO). Die Höhe von Giebelflächen im Bereich des Dachs sind bei einer Dachneigung von mehr als 75 Grad voll, im Übrigen zu einem Drittel zur Wandhöhe hinzuzurechnen (Art. 6 Abs. 3 Satz 5 BayBO). Das sich so ergebende Maß ist H. Das nach diesen Vorschriften berechnete Maß H beträgt bei dem Vorbau mit dem Segmentbogengiebel jedenfalls nicht mehr als das Doppelte des im Lageplan mit 5,35 m vermaßten Abstands der Vorbauaußenwand von der Grundstücksgrenze. Damit wird eine Abstandsfläche mit dem Maß von 1/2 H auf dem Baugrundstück eingehalten.

Es kann offen blieben, ob bei der Berechnung der Höhe der südöstlichen Vorbauaußenwand gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBO von der vorhandenen ("natürlichen") oder - mit dem Verwaltungsgericht - von dem im Zuge der Baumaßnahme veränderten Gelände auszugehen ist. Letzteres käme an sich nur in Betracht, wenn mit der Genehmigung der geplanten geringfügigen Geländeveränderung eine Festlegung der Geländeoberfläche auf das neue Geländeniveau verbunden wäre (BayVGH vom 28.9. 2001 1 CS 01.1612). Eine Abstandsfläche mit dem Maß von 1/2 H wird aber auch dann eingehalten, wenn man von dem geringfügig tiefer liegenden und damit für die Klägerin günstigeren geplanten Gelände ausgeht.

Bei dem Vorbau der Dreifamilienvilla beträgt das Maß zwischen der geplanten Geländeoberfläche und dem Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBO) nach den genehmigten Bauvorlagen maximal 10,00 m. Bei einem Grenzabstand von 5,35 m und Anwendung des 16 m-Privilegs stehen damit für die gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 5 BayBO anzurechnende Höhe der Giebelfläche noch 0,70 m zur Verfügung ([10,00 m + 0,70 m] : 2 = 5,35 m). Dieses Maß wird eingehalten.

Mit welcher Höhe eine segmentbogenförmige Giebelfläche im Bereich des Daches anzurechnen ist, ist im Gesetz, das von Giebeln mit geraden Dachflächen ausgeht, nicht geregelt. Das besagt aber nicht, dass Giebel mit einem runden Dach (jedenfalls in ihrem mittleren Teilbereich) mit ihrer gesamten Höhe zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist die anrechenbare Höhe in möglichst enger Anlehnung an die Berechnung des dem Gesetz zugrunde liegenden "Normalfalls" einer dreieckigen Giebelfläche zu ermitteln. Dessen gesetzliche Regelung in Art. 6 Abs. 3 Satz 5 BayBO beruht darauf, dass der geometrische Schwerpunkt eines Dreiecks jeweils bei einem Drittel seiner Höhe liegt. Dementsprechend stellt die vom Verwaltungsgericht herangezogene "Schwerpunktmethode" auf den Abstand des Flächenschwerpunkts des Kreissegments von der Grundlinie der Giebelfläche ab. Da dieser Abstand bei Segmentbogengiebeln im Mittel zwei Fünftel der Gesamthöhe des Giebels beträgt, werden bei diesen Giebeln 40 % ihrer Höhe auf das Maß H angerechnet (Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Art. 6 RdNr. 181 ff.). Nach dieser Methode ergibt sich für den Giebel des Dreifamilienhauses eine anrechenbare Höhe von 0,32 m (= 0,80 m x 0,4). Das Maß 1/2 H ([10,00 + 0,32]) : 2 = 5,16 m ist somit geringer als der Grenzabstand von 5,35 m.

Es muss nicht entschieden werden, ob die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 15.02.1996 BRS 58 Nr. 106 zu einem "Tonnendach") angewandte Methode bei größeren, sich dem Halbkreis annähernden Kreissegmenten zu sachgerechteren Ergebnissen führt. Auf die bayerische Regelung, der zufolge Giebelflächen im Bereich des Daches bei einer Dachneigung von 75 Grad voll, im Übrigen mit einem Drittel anzurechnen sind (Art. 6 Abs. 3 Satz 5 BayBO), übertragen, wären nach dieser Methode an die "Haut" des runden Giebeldachs auf beiden Seiten von Punkten auf einer durch den (fiktiven) Kreismittelpunkt gelegten Waagrechten aus Tangenten mit einer Neigung von 75 Grad anzulegen. In entsprechender Anwendung der beiden Alternativen des Art. 6 Abs. 3 Satz 5 BayBO wäre die unterhalb der Verbindungslinie der beiden Tangentenberührungspunkte liegende Giebelfläche mit ihrer vollen Höhe und die oberhalb dieser Line liegende Fläche mit einem Drittel ihrer Höhe anzurechnen. Nach dieser Berechnungsmethode wäre die Abstandsfläche der südöstlichen Außenwand des Vorbaus erst recht auf dem Baugrundstück eingehalten. Da die Berührungspunkte der 75°-Tangenten wegen der geringen Größe des Kreissegments nicht im Bereich des Daches lägen, wäre nämlich kein Teil der Giebelfläche mit seiner vollen Höhe anzurechnen. Die anrechenbare Höhe würde somit - wie bei einem "Dreiecksgiebel" - (0,80 m x 1/3) = 0,26 m betragen.

Eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 1/2 H wäre im Übrigen nach beiden Berechnungsmethoden auch bei dem Zweifamilienhaus mit dem halbkreisförmigen Giebel eingehalten, bei dem das Maß zwischen der geplanten Geländeoberfläche und dem Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBO) maximal 8,80 m beträgt. Dies gilt schließlich selbst dann, wenn man die "nordrhein-westfälische" Methode mit der "Schwerpunktmethode" in der Weise kombiniert, dass die unterhalb der Verbindungslinie der beiden 75 Grad-Tangentenberührungspunkte liegende Teilfläche des Giebels mit ihrer vollen Höhe (0,65 m) und die darüberliegende Fläche mit zwei Fünfteln ihrer Höhe (2,00 m x 0,4 = 0,80 m) angerechnet wird. Denn bei dieser Berechnung, die für halbkreisförmige oder dem Halbkreis angenäherte Giebelflächen am geeignetsten sein dürfte, ergäbe sich eine Abstandsflächentiefe von (8,80 m + 0,65 m + 0,80 m) : 2 = 5,125 m.

cc) Auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des 16-m-Privilegs sind erfüllt. Dass auf der nordwestlichen Gebäudeseite - als zweiter Seite - die Abstandsflächentiefe von 1/2 H und auf den übrigen Gebäudeseiten die Abstandsflächentiefe von 1 H nicht eingehalten wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht behauptet.

2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Auf die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Klage aufgeworfenen Fragen ("Präklusionsproblematik") kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die übrigen Fragen können ohne besondere Schwierigkeiten im Zulassungsverfahren geklärt werden. Die Bauvorhaben lassen sich bauordnungsrechtlich und bauplanungsrechtlich anhand der genehmigten Bauvorlagen beurteilen, ohne dass es einer weiteren Aufklärung durch einen Augenschein bedarf. Die Streitigkeit wirft - mit Ausnahme der, wie dargelegt, nicht entscheidungserheblichen Frage nach der Methode für die Berechnung der anrechenbaren Höhe eines Segmentbogengiebels - auch keine überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfragen auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn im Zulassungsantrag formulierte Rechts- oder Tatsachenfragen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind; die Fragen müssen ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BVerwG vom 30.3.2005 NVwZ 2005, 709; vom 9.6.1999 NVwZ 1999, 1231). Diese Voraussetzungen erfüllen die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen nicht.

Die Frage, "ob vorstehende, im Winkel von 135 Grad abknickende Wandteile in Erkerform bei der Ermittlung von Abstandsflächen bei einem Gebäude mit sechs- oder achtzehneckigem Grundriss derjenigen Wandseite zugerechnet werden, der sie funktionsmäßig zugeordnet sind, auch wenn sie später die Richtung einer dritten Wandseite aufnehmen" weist weder eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf noch ist sie klärungsbedürftig oder entscheidungserheblich. Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass die Frage, wo eine Gebäudeseite endet und eine andere beginnt, aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise zu beantworten ist (BayVGH vom 21.4.1986 VGH n. F. 39, 9 = BayVBl 1986, 397). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass, wie oben ausgeführt, die südöstlichen Wandteile der Abstellräume unabhängig von ihrer funktionalen Zuordnung der südöstlichen Gebäudeseite angehören. Selbst wenn diese Wandteile aber, wie die Klägerin meint, der südlichen bzw. östlichen Gebäudeseite zugerechnet werden könnten, wären die Abstandsflächen eingehalten, weil, wie sich aus den genehmigten Lageplänen ergibt und von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt wird, vor den südlichen und östlichen Außenwänden auch unter Einbeziehung der Abstellräume eine Abstandsfläche mit dem Maß von 1 H auf dem Baugrundstück eingehalten wird.

Die weitere Frage, ob bei der Berechnung der Abstandsflächen "die Wandhöhe bei einem Segementbogendach mit flacher Krümmung nach dem statistisch häufigsten Mittel der Schwerpunktlage mit 0,4 H anzusetzen ist oder bei einem solchen Segmentbogendach zumindest für die sich kaum verjüngenden Stellen eine Spiegelung auf die Geländeoberfläche vorzunehmen ist" bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Dass ein segmentbogenförmiger Giebel - auch in seinem mittleren Bereich - nicht in voller Höhe, sondern in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Satz 5 BayBO anzurechnen ist, kann ohne weiteres mit den Regeln der Gesetzesauslegung entschieden werden. Die Frage, welcher Berechnungsweise dabei der Vorzug zu geben ist, ist nicht entscheidungserheblich, weil die in Betracht kommenden Methoden zu dem Ergebnis führen, dass die Abstandsflächen eingehalten sind.

Auch die Fragen zur Bindungswirkung einer vom Grundstückseigentümer geleisteten Nachbarunterschrift und zur Hemmung der Frist für das Erlöschen der Baugenehmigung durch einen Nachbarwiderspruch sind nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht nur auf diese die Zulässigkeit der Klage betreffenden Fragen gestützt hat, sondern zusätzlich - in einer Hilfsbegründung - darauf, dass nachbarschützende Rechte der Klägerin nicht verletzt sind. Ist das angefochtene Urteil aber auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (BVerwG vom 26.10.1989 NVwZ-RR 1990, 379; vom 20.2.1998 NVwZ 1998, 850). Diese Voraussetzung ist, wie ausgeführt, nicht erfüllt, weil hinsichtlich der weiteren Begründung, dass Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt sind, keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe zum Erfolg führt.

4. Schließlich ist die Berufung auch nicht aufgrund eines Verfahrensmangels wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht deshalb verletzt, weil es zur Beurteilung einer "erdrückenden Wirkung" im Rahmen des Augenscheins kein Schnurgerüst hat aufstellen lassen. Die Beteiligten haben keinen Anspruch darauf, dass zur Sachverhaltsaufklärung bestimmte Ermittlungen und Beweiserhebungen durchgeführt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 86 Rdnr. 14). Vielmehr entscheidet das Gericht über Art und Umfang der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird - wie hier - ein entsprechender Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt (§ 86 Abs. 2 VwGO), liegt ein Ermessensfehler nur dann vor, wenn sich aus der Sicht des Gerichts die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme aufdrängen musste (BVerwG vom 13.5.2004 - 4 B 27/04 - Juris). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Aufstellung eines Schnurgerüstes war für das Verwaltungsgericht zur Beurteilung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt einer "erdrückenden" Wirkung nicht notwendig, weil die dafür erforderlichen Erkenntnisse anhand der Bauvorlagen und beim Augenscheinstermin gewonnen werden konnten.

Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Gericht zur Beurteilung der Einhaltung der Abstandsflächen auch die Maßangaben in den "Klarstellungsplänen" von April 2002 herangezogen hat, macht sie keinen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht, sondern gegen die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit gegen materielles Recht geltend. Damit kann ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründet werden (BVerwG vom 12.1.1995 BauR 1995, 365).

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 72 Nr. 1 Halbsatz 2, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nrn. 1.1.1 und 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327). Dieser empfiehlt für Nachbarklagen einen Richtwert von 7.500 Euro, mindestens den "Betrag einer Grundstückswertminderung". Mangels näherer Angaben über die Höhe einer solchen Wertminderung ist dieser Richtwert anzusetzen und zwar in zweifacher Höhe, weil zwei Baugenehmigungen angefochten wurden. Für den Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren ist nach § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG n.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. der Streitwertkatalog in der Fassung von Januar 1996 (NVwZ 1996, 563) maßgebend, der in Nr. II 7.6.1 als Richtwert den Betrag von 10.000 DM (entspricht etwa 5.000 Euro) vorsieht. Daraus ergibt sich für beide Bauvorhaben ein Gesamtstreitwert von 10.000 Euro. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Streitwert ist entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG n.F.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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