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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 07.04.2009
Aktenzeichen: 10 BV 08.1494
Rechtsgebiete: LStVG, FTG, GG, EMRK


Vorschriften:

LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1
FTG Art. 3 Abs. 2 Satz 3
GG Art. 4
GG Art. 8
EMRK Art. 9
Eine bloße Tanzveranstaltung, die eine Weltanschauungsgemeinschaft am Karfreitag als selbständigen Teil eines Abendprogramms mit Filmvorführungen und Buffet plant, genießt weder den Schutz der Bekenntnis- noch der Versammlungsfreiheit.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

10 BV 08.1494

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Feiertagsgesetz;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl

ohne mündliche Verhandlung am 7. April 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist eine Weltanschauungsgemeinschaft, die sich ihrem Programm zufolge an den Grundsätzen der Aufklärung und des Humanismus orientiert und als Vereinigung von Konfessionslosen für eine Trennung von Staat und Kirche eintritt sowie zum Ziel hat, die Privilegien der Kirchen abzubauen.

Wie bereits in den Jahren zuvor beabsichtigte der Kläger am Karfreitag, den 6. April 2007, in Räumen mit Schankbetrieb in einem Theater in München eine Veranstaltung durchzuführen. Diese kündigte er unter dem Begriff "Religionsfreie Zone München 2007" mit dem Motto "Dadn Sie eventuell mit mir vögeln?" sowie als "6. atheistische Filmnacht, mit Pralinenbüffet und Heidenspaß-Party" an. Die Veranstaltung sollte um 17.00 Uhr mit der Vorführung des Films "Chocolat" beginnen. Für 19.30 Uhr war ein "Schoko-Büffet" vorgesehen. Sodann sollte um 20.00 Uhr erneut ein Film ("Wer früher stirbt, ist länger tot") vorgeführt werden. Schließlich kündigte der Kläger für 22.30 Uhr einen "Freigeister-Tanz" mit der Rockband "Heilig" unter dem Motto "Heidenspaß-Party" an. Beworben wurde diese Party mit dem Text: "Mit Live-Musik feiern wir fröhlich an einem Tag, an dem allen Bürger/Innen dieser Republik das öffentliche Tanzen aus christlichen Gründen untersagt ist!". Für jeden der beiden Filme sowie die Party sollten jeweils 7,50 Euro Eintritt verlangt werden. Der Eintritt sollte für alle Veranstaltungen auch einzeln möglich sein.

Nach Anhörung des Klägers untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 3. April 2007 die Durchführung der Veranstaltung "Heidenspaß-Party" am 6. April 2007 ab ca. 22.30 Uhr in den Räumlichkeiten des "Oberanger Theater" (Nr. 1 des Bescheides) und forderte den Kläger auf, die unter Nr. 1 bezeichnete Veranstaltung mit Zustellung des Bescheides einzustellen (Nr. 2). Bei Zuwiderhandlung gegen die Nr. 2 des Bescheides drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet. Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 300 Euro festgesetzt (Nr. 4, richtig wohl Nr. 5).

Die Beklagte stützte den Bescheid auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG, wonach Anordnungen getroffen werden können, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten und zu unterbinden. Die Durchführung der Veranstaltung des Klägers am Karfreitag stelle einen Verstoß gegen Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage - FTG - dar und sei bußgeldbewährt. Bei der vom Kläger beabsichtigten Veranstaltung handle es sich um eine öffentliche Tanzveranstaltung, mit der bewusst gegen das Feiertagsgesetz verstoßen werden solle. Entgegen der Einlassung des Klägers sei die Veranstaltung nicht als Versammlung anzusehen. Zudem richte sich die Untersagung nur gegen die "Heidenspaß-Party" ab 22.30 Uhr. Die Filmvorführungen seien nicht betroffen. Die Androhung des Zwangsgeldes sei ein geeignetes und erforderliches Mittel, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten.

Hiergegen ließ der Kläger Widerspruch einlegen.

Nach Durchführung eines erfolglosen Eilverfahrens über zwei Instanzen (Az. M 18 S 07.1290 und Az. 24 CS 07.872) nahm der Kläger von der Durchführung der beabsichtigten Party Abstand.

Die Regierung von Oberbayern stellte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2007 das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache ein (Nr. 1) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Nr. 2). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens legte sie dem Kläger auf (Nr. 3) und setzte hierfür Gebühren fest (Nrn. 4.1 und 4.2). Der Bescheid der Beklagten erweise sich als rechtmäßig. Insbesondere habe die Regierung von Oberbayern keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Gültigkeit des Feiertagsgesetzes.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2007 in Nummern 1 und 2 rechtswidrig ist sowie diesen Bescheid in den Nummern 3 bis 4 sowie den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. Mai 2007 in den Nummern 2 bis 4 aufzuheben.

Die Feststellungsklage sei zulässig, da der Kläger auch künftig beabsichtige, vergleichbare Aktionen an Feiertagen, insbesondere an Karfreitagen, durchzuführen. Auch liege ein Eingriff in Grundrechte des Klägers vor. Die Klage sei begründet, denn der Kläger, der insbesondere die Interessen und Rechte von Konfessionslosen vertrete, habe am Karfreitag eine politische Veranstaltung mit dem Zweck durchführen wollen, auf das aus seiner Sicht nicht zeitgemäße und undemokratische Feiertagsgesetz hinzuweisen und eine Überarbeitung zu erreichen. Es habe sich dabei um eine Versammlung im Sinn von Art. 8 GG gehandelt. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten sei unzutreffend. Wenn nämlich eine geplante Zusammenkunft von Personen Elemente enthalte, die sowohl auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet seien als auch solche, die anderen Zwecken dienten, sei diese Zusammenkunft als Versammlung im Sinn des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes zu behandeln. Selbst dann, wenn sich das Gesamtgepräge einer Veranstaltung nicht zweifelsfrei feststellen lasse, bewirke der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung als Versammlung behandelt werden müsse. Bei Anwendung dieser Grundsätze sei die als Einheit anzusehende Veranstaltung des Klägers als Versammlung zu werten. Der Kläger habe sein Anliegen einer Trennung von Kirche und Staat, den Protest gegen die Privilegierung der christlichen Kirchen und ihrer Mitglieder sowie den Protest gegen das Verbot des Art. 3 Abs. 2 FTG zum Ausdruck bringen wollen, insbesondere mit der provokanten Parole "Heidenspaß statt Höllenqual" sowie dem "lustvollen Karfreitagstanz". Das Eintrittsgeld habe lediglich der Kostendeckung gedient. Sowohl die Filmvorführungen als auch die Tanzveranstaltung seien gezielte Kundgebungsmittel gewesen. Der Charakter einer politischen Veranstaltung ergebe sich zudem aus der Gestaltung und aus der Ankündigung auf der Einladungskarte und sei auch von Dritten so aufgefasst worden. Auf der Veranstaltung sollten Werbematerial verteilt sowie zwei Ehrenmitgliedschaften verliehen und Redebeiträge gehalten werden, und zwar auch im Tanz-Teil. Schließlich sei das Selbstbestimmungsrecht, über die Art und Weise und die Durchführung einer Versammlung disponieren zu können, zu beachten. Die Versammlungsfreiheit dürfe auch zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen werden. Insbesondere sei die Darbietung von Musik auf Versammlungen ein übliches Kundgebungsmittel. Da Versammlungen in geschlossenen Räumen keinem Gesetzesvorbehalt unterlägen, sei Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass musikalische Darbietungen, die im Rahmen einer Versammlung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 GG durchgeführt werden, nicht von der Verbotsermächtigung umfasst sind. Auch immanente Schranken rechtfertigten das Verbot nicht. Insbesondere drohe keine konkrete, unmittelbare Störung eines Gottesdienstes. Dies gelte erst recht in Ansehung von Art. 11 EMRK, der in Abs. 1 die Versammlungsfreiheit gewährleiste. Von der Versammlung des Klägers wäre nämlich keine konkrete Gefahr für die möglicherweise in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Schutzgüter ausgegangen, so dass ein Verbot nicht in Betracht kam. Selbst wenn man der Auffassung sei, die "Heidenspaß-Party" sei keine Versammlung im Sinn von Art. 8 GG und Art. 11 EMRK, sei das Verbot unter dem Aspekt der Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG nicht haltbar. Der Kläger sei als Weltanschauungsgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts insoweit Rechtsträger. Art. 4 GG sei seinem Wesen nach auch auf ihn anzuwenden. Diese Vorschrift gewähre die aktive Ausübung des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ebenso wie die negative Glaubensfreiheit. Wenn Christen den Karfreitag als Trauer-Gedenktag verstünden, hätten Atheisten das Recht, in Ausübung ihrer Weltanschauung an diesem Tag gleichwohl zu feiern. Nur wenn eine konkrete Störung der anderen Gewissensbetätigung erfolge, würden Schranken überschritten. Erst recht sei aber die negative Gewissensfreiheit betroffen. Das gesetzliche Gebot von Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG, den Karfreitag als stillen Gedenktag zu begehen und musikalische Darbietungen in Räumen zu unterlassen, zwinge dem Kläger auf, diesen Tag als stillen Tag zu begehen. Er werde damit in seiner negativen Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG verletzt. Verletzt sei auch Art. 9 Abs. 1 EMRK. Art. 9 EMRK werde nach der Rechtsprechung des EGMR als besonders wertvoller Schutz für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und Unbeteiligte begriffen. Er gewährleiste den Pluralismus, den die demokratische Gesellschaft bedinge. Beschränkungen seien ebenfalls nur im Hinblick auf eine konkrete Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig.

Mit Urteil vom 12. März 2008 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und begründete dies wie folgt: Die Klage sei hinsichtlich der Anfechtung der Nummern 3 und 4 des Bescheides der Beklagten vom 3. April 2007 unzulässig. Im Übrigen sei die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Das von der Beklagten verfügte Verbot der "Heidenspaß-Party" am Karfreitag, den 6. April 2007, sei rechtmäßig gewesen und habe den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte habe ihren Bescheid zutreffend auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützt, da die Durchführung der vom Kläger geplanten Party eine Ordnungswidrigkeit nach dem Feiertagsgesetz gewesen wäre. Diese Party hätte nämlich eine musikalische Darbietung in Räumen mit Schankbetrieb dargestellt und wäre deshalb am Karfreitag nicht zulässig gewesen. Durch das Verbot habe die Beklagte auch nicht gegen Grundrechte des Klägers verstoßen. Er könne sich zwar auf die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses gemäß Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 107 BV berufen, jedoch unterliege diese einer systemimmanenten Beschränkung durch Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte. Vorliegend kollidiere die Bekenntnisfreiheit des Klägers mit der Religionsausübungsfreiheit der christlich geprägten Bürger, nach deren Empfinden musikalische Darbietungen in Gaststätten mit der religiösen Bedeutung des Karfreitags unvereinbar seien. Zudem bestehe ein Spannungsverhältnis zum Verfassungsauftrag aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV bzw. aus Art. 147 BV zum Schutz der Sonn- und Feiertage. Um den jeweiligen Interessen gerecht zu werden, dürfe der Staat aufgrund seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit eine Auswahl an staatlich anerkannten Feiertagen treffen und den Schutz dieser Feiertage im Einzelnen ausgestalten. Dies sei durch Art. 3 Abs. 2 FTG in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Insbesondere habe das Gebot staatlicher Neutralität in religiös-weltanschaulicher Hinsicht nicht zur Konsequenz, dass aus allen staatlich beherrschten oder staatlich gestalteten Lebensbereichen das religiöse Moment verdrängt sei.

Der Kläger könne sich nicht auf das Recht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 113 BV berufen, denn die "Heidenspaß-Party" sei keine Versammlung im Sinne dieser Vorschriften. Selbst wenn aber für die fragliche Veranstaltung des Klägers der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit eröffnet wäre, würde im vorliegenden Fall der Grundrechtschutz aus Art. 4 GG, Art. 107 BV als die speziellere Schutzvorschrift die tangierte Versammlungsfreiheit verdrängen. Schließlich ergebe sich eine Rechtswidrigkeit des Verbots auch nicht aus Art. 9 EMRK bzw. Art. 11 EMRK. Diese Freiheitsrechte unterlägen ebenfalls Einschränkungen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit Art. 3 Abs. 2 FTG in unverhältnismäßiger oder sonst unzulässiger Weise in die Interessen des Klägers eingegriffen hätte.

Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2008 legte der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein. Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2008 aufzuheben, soweit die Fortsetzungsfeststellungsklage Entscheidungsgegenstand war, und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2007 in Nummern 1 und 2 rechtswidrig war, sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2007 in Nummern 2 bis 4 insoweit aufzuheben, als nicht die Nummern 3 und 4 des Ausgangsbescheids Gegenstand des Verfahrens waren.

Zur Begründung stellte der Kläger klar, dass sich die Berufung nur gegen die Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage richte. Insoweit sei das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid komme nämlich nicht Art. 7 Abs. 2 LStVG in Betracht, sondern ausschließlich § 5 Versammlungsgesetz (des Bundes) als spezialgesetzliche Regelung für Versammlungen in geschlossenen Räumen. Hinsichtlich der Tatsache, dass es sich bei der Veranstaltung des Klägers um eine Versammlung handle, werde auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen. Entscheidend dafür, ob eine Versammlung vorliege, sei, ob die Zusammenkunft "auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung" gerichtet sei mit dem Ziel, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken. Es obliege dem Veranstalter, wie er die öffentliche Aufmerksamkeit auf sein Anliegen lenke. Dies habe der Kläger für die Gesamtveranstaltung durch die provokanten Slogans, die Auswahl der Filme, der Inhalte und Bezeichnungen getan. Der Öffentlichkeit sei auch erkennbar gewesen, dass die Veranstaltung nicht nur Unterhaltungscharakter habe. Sie sei von Dritten als Protest- bzw. als politische Veranstaltung bezeichnet worden. Die vom Kläger vorgesehene Mischung aus Reden, Tanz, Aufnahme von Ehrenmitgliedern, Film und Schokoladenbüffet nehme der erkennbar als "provokative Demonstration" geplanten Veranstaltung nicht den Versammlungscharakter. Da die Versammlung in geschlossenen Räumen durchgeführt werden sollte, sei das generelle Verbot nicht gerechtfertigt gewesen. Die Beklagte habe auch nicht das Recht, der konkurrierenden christlichen Weltanschauung zu Lasten des Klägers den Vorrang zu geben, zumal eine Störung dieser Weltanschauung nicht vorliege und Grundrechte Dritter nicht relevant betroffen seien.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass keine Versammlung vorliege, wäre das Ermessen fehlerhaft gebraucht. Sowohl das Opportunitätsprinzip als auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz seien verletzt. Das Gericht habe zu Unrecht Ermessenserwägungen in seine Entscheidung eingestellt, die die Beklagte gar nicht erkannt und gebraucht habe. Diese habe nämlich nicht geprüft, ob das Einschreiten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Sie toleriere nämlich solche Veranstaltungen in ständiger Praxis. Seit Jahren fänden an Karfreitagen kommerzielle Tanz- und Discoveranstaltungen statt, für die auch öffentlich geworben werde, ohne dass die Beklagte hiergegen je eingeschritten wäre. Sie handle zudem sach- und ermessenswidrig, wenn sie die Party des Klägers deshalb verbiete, weil sie "öffentlichkeitswirksam und bewusst provokant" angekündigt worden sei. Dies allein vermöge das Einschreiten nur gegenüber dem Kläger nicht zu rechtfertigen. Der wahre Grund hierfür dürfte die Intervention des Erzbischöflichen Ordinariats des Erzbistums München und Freising gegen die Veranstaltung des Klägers gewesen sein. Dies stelle eine ausdrückliche Parteinahme der Beklagten zu Lasten des Klägers, der in Konkurrenz zur katholischen Kirche stehe, dar.

Das Verwaltungsgericht erkenne zutreffend, dass im vorliegenden Fall die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses tangiert sein könne und systemimmanente Schranken bei einem Spannungsverhältnis zu anderen Rechtsgütern bestünden. Fehlerhaft sei jedoch die konkrete Subsumtion. Zwar sei der Gesetzgeber unstrittig verpflichtet, eine angemessene Zahl kirchlicher Feiertage staatlich anzuerkennen und zu gewährleisten. Der Kläger habe sich auch nicht dagegen ausgesprochen, dass der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag geschützt sei. Die gesetzliche Gestaltungsfreiheit sei jedoch dann überschritten, wenn wie hier die Feiertagsregel auch in den halböffentlich-privaten Raum hineinwirke. Die Durchführung einer - wenn auch allgemein zugänglichen - Veranstaltung in geschlossenen Räumen sei bei Anwendung der jedermann obliegenden Toleranz objektiv nicht geeignet, das religiöse Empfinden zu stören. Den Christen sei abzuverlangen, dass Anhänger anderer Glaubensgemeinschaften ihre Einschätzung nicht teilten und die christlichen Feiertage entsprechend ihrer Überzeugung begingen, so wie dem nicht christlichen Bevölkerungsteil die Rücksichtnahme auf die Christen abverlangt werde. Die christliche Prägung der Bevölkerungsmehrheit möge ein ausreichender Anlass sein, christliche Feiertage als gesetzliche Feiertage auszuge-stalten und bestimmte Veranstaltungen im öffentlichen Raum zu untersagen oder zu beschränken, rechtfertige es aber nicht, in die Lebensgestaltung der Nicht-Christen im halböffentlich-privaten Raum einzugreifen. Dies sei aber durch die Untersagung der Veranstaltung des Klägers geschehen. Durch diese wäre die allgemeine Öffentlichkeit nicht tangiert worden. Lärmemissionen oder ähnliches wären nicht nach außen gedrungen. Der Veranstaltungsort habe nicht in unmittelbarer Nähe zu christlichen Gebetsräumen gelegen. Halte man nicht die generelle Regelung des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG für grundrechtswidrig, so sei zumindest eine verfassungskonforme Auslegung geboten. Diese sei unschwer möglich, indem man Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften als von dieser Vorschrift nicht betroffen definiere. Verfassungsrecht habe Vorrang vor Landesrecht. Irrig sei des Weiteren die Auffassung, der Eingriff in den Rechtskreis des Klägers sei vergleichsweise gering. Es komme nämlich nicht darauf an, wie viele Mitglieder er habe und ob der Eingriff nur einen Tag betreffe, denn Art. 4 Abs. 1 GG schütze die Glaubens- und Gewissensfreiheit umfassend und nicht nur relativ. Im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht angeführte Gebot staatlicher Neutralität in religiös-weltanschaulicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass nicht Gegenstand der Klage die Forderung sei, den Karfreitag als Feiertag abzuschaffen, sondern der Streit darum gehe, ob an einem Feiertag anderen Weltanschauungsgemeinschaften gleichwohl das Recht zustehe, entsprechend ihrer Überzeugung zu leben, sofern diese Veranstaltungen nicht in den öffentlichen Raum hinein störend wirkten.

Es seien aber auch Art. 8, 9, 10 und 11 EMRK verletzt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehe dabei wohl im Mittelpunkt der Betrachtungen Art. 9 EMRK, der, soweit die Versammlungsfreiheit betroffen sei, im Lichte von Art. 11 EMRK gelesen werden müsse. Da der Kläger als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannt sei und die Europäische Menschenrechtskonvention strikter als das Grundgesetz die staatliche Neutralität in religiösen Dingen verlange, seien die Eingriffsschranken in Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 EMRK verkannt. Dort genannte Störungen seien durch die Veranstaltung des Klägers nicht zu befürchten gewesen. Der Ordnungsverstoß, der durch Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG bewirkt worden wäre, habe dabei außer Betracht zu bleiben, weil diese Vorschrift dem Neutralitätsgebot des Art. 9 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufe. Insoweit wäre eine EMRK-konforme Auslegung vorzunehmen gewesen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei insoweit verletzt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie berief sich grundsätzlich auf die Begründung ihres Bescheides vom 3. April 2007 und auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2008. Ergänzend verwies sie nochmals darauf, dass die streitgegenständliche Veranstaltung des Klägers nach ihrem Gesamtgepräge auf Spaß, Tanz und Unterhaltung ausgelegt gewesen und damit als Vergnügungsveranstaltung mit Musikdarbietung anzusehen sei. Sie wäre auch öffentlich gewesen, da der Zutritt einem beliebigen Teilnehmerkreis nach Entrichtung eines Eintrittsgelds offen gestanden hätte. Die Beklagte habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und sowohl die Belange der Allgemeinheit als auch die Interessen des Veranstalters gegeneinander abgewogen. Insbesondere eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege nicht vor, denn allein die Tatsache, dass für die Veranstaltung in reißerischer Weise öffentlich geworben worden sei, habe es gerechtfertigt, diese Veranstaltung gegenüber anderen differenziert zu behandeln. Überdies gehe der Hinweis auf die stadtweite Tolerierung von Vergnügungsveranstaltungen am Karfreitag durch die Beklagte ins Leere. So sei zum Beispiel der Beginn des Frühlingsfestes am Karsamstag nicht zugelassen worden und auch bekannte Münchner Künstler seien auf ein Auftrittsverbot am Karfreitag hingewiesen worden. Überdies verhänge die Beklagte regelmäßig Bußgelder wegen einschlägiger Verstöße. Im Jahr 2007 seien es beispielsweise 87 Bescheide wegen Nichtbeachtung der Vergnügungsbeschränkungen am Karfreitag gewesen. Soweit der Kläger auf öffentliche Werbung für Veranstaltungen am Karfreitag hinweise, sei dies nicht aussagekräftig, da es sich in der Regel um bereits seit Monaten vorgeschaltete Veranstaltungswerbung handle, die kurzfristig nicht mehr gestoppt werden könne. Abgesehen davon seien, wie auch bereits in den zurückliegenden Jahren, zahlreiche Gastwirte belehrt worden, die am Karfreitag beabsichtigten, eine Vergnügungsveranstaltung durchzuführen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 beteiligte sich die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren. Sie verwies auf Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Verfassungsmäßigkeit des Feiertagsgesetzes und schloss sich der Auffassung an, dass die Veranstaltung des Klägers nicht als Versammlung anzusehen und deren Untersagung rechtmäßig gewesen sei. Hierzu legte sie mehrere Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, der Regierung von Oberbayern und der Beklagten vor (Bl. 57ff der VGH-Akten).

In seiner Erwiderung vom 1. Dezember 2008 wies der Kläger ergänzend darauf hin, dass der grundlegende Wandel in der Gesellschaft in den letzten Jahren nicht berücksichtigt worden sei. Die Zahl der den beiden großen christlichen Konfessionen angehörenden Bevölkerung sei von 95 % auf 61,7 % geschrumpft. Diesem Gesichtspunkt trage die angegriffene Entscheidung nicht Rechnung. Die Unverhältnismäßigkeit des Verbots ergebe sich auch daraus, dass Art. 139 WRV lediglich ein angemessenes Schutzniveau verlange, wobei insoweit der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht grenzenlos sei. Die generelle Unterbindung von Veranstaltungen Nichtgläubiger, die keine Störung von religiösen Feiertagen darstellten und in geschlossenen Räumen stattfänden, sei ein Diktat der Intoleranz und missachte die grundsätzliche Regelung der Trennung von Kirche und Staat und widerstrebe dem Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates. Diese Grundsätze seien im vorliegenden Fall in besonderer Weise tangiert und verletzt, weil es sich beim Kläger selbst um eine Weltanschauungsgemeinschaft handle, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Sonderstellung eingeräumt sei. Hinzu komme, dass die bayerische Praxis bei der Anwendung des Feiertagsgesetzes höchst fragwürdig sei. Das Verbot von Art. 1 Abs. 2 Satz 3 FTG (gemeint ist wohl Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG) sei de facto nur zu Teilen durchsetzbar und werde in der gesellschaftlichen Realität immer weniger respektiert. Es sei deshalb ungeeignet und damit als verfassungswidrig anzusehen. Auch gebe es keinen sachlichen Differenzierungsgrund dafür, dass etwa der Live-Auftritt einer Band verboten werde, nicht aber die Darstellung eines solchen Auftritts im Film. Auch dies kennzeichne die mangelnde Einhaltung und Durchsetzung des gesetzlichen Verbotes. Zumindest hätte dem Kläger deshalb eine Ausnahmeregelung, wie sie für die Filmwirtschaft getroffen worden sei, eingeräumt werden müssen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann gemäß § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.

Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist das Begehren des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Untersagung und Einstellung der Veranstaltung "Heidenspaß-Party" festzustellen, wobei von einer einheitlichen Verbotsverfügung auszugehen ist.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht München hat die Fortsetzungsfeststellungsklage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 3. April 2007 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. Mai 2007 waren, soweit sie noch Streitgegenstand sind, rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zutreffend als Fortsetzungsfeststellungsklage für zulässig erachtet. Das Gericht kann auf Antrag durch Urteil aussprechen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser vorher erledigt hat und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Eine solche Konstellation lag im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb vor, weil sich die Verbotsverfügung der Beklagten durch Zeitablauf erledigt hatte. Die von ihr verbotene Veranstaltung des Klägers hat nicht wie von diesem geplant am 6. April 2007 stattgefunden. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der etwaigen Rechtswidrigkeit der Eingriffsmaßnahme ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, denn der Kläger beabsichtigt jährlich am Karfreitag eine vergleichbare Veranstaltung durchzuführen. Zudem kann die Art des durch den erledigten Verwaltungsakt bewirkten Eingriffs in den grundrechtlich geschützten Bereich des Klägers, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Bejahung des erforderlichen Feststellungsinteresses erfordern (vgl. BVerwG vom 21.11.1980 BVerwGE 61, 164; BVerwG vom 16.5.2007 BVerwGE 129, 42). Schließlich hat der Kläger auch den erforderlichen Antrag gestellt.

2. Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Verbotsverfügung für die am Karfreitag, den 6. April 2007, geplante "Heidenspaß-Party" war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

2.1 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2 -I), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2004 (GVBl. S. 540). Danach können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten zu verhüten oder zu unterbinden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in den Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist.

Versammlungsrechtliche Befugnisnormen sperren im vorliegenden Fall die Anwendung der sicherheitsrechtlichen Generalbefugnis nicht, weil die untersagte "Heidenspaß-Party" keine Versammlung ist. Versammlungen genießen grundsätzlich den besonderen Schutz des Art. 8 GG. Dieses Grundrecht ist im vorliegenden Fall maßgeblich, weil die verbotene Tanzveranstaltung kein Ausdruck einer kollektiven Betätigung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses im Sinn von Art. 4 Abs.1 und 2 GG gewesen wäre (vgl. Schultze-Fielitz in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd.1, 2. Aufl. 2004, Art. 4 RdNr. 76 sowie Nr. 2.2 der Entscheidungsgründe). Der Begriff der Versammlung ist verfassungsrechtlich begrenzt auf die Zusammenkunft von mehreren Personen zum Zweck der gemeinschaftlichen Meinungskundgabe, die das Ziel verfolgt, auf die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit einzuwirken (vgl. BVerfG vom 12.7.2001 NJW 2001, 2459). Die Erörterung und Kundgebung muss in Angelegenheiten erfolgen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind (vgl. BVerwG vom 16.5.2007 a.a.O.). Geschützt sind nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfG vom 24.10.2001 BVerfGE 104, 92). Demnach kann auch eine Veranstaltung, bei der der Tanz im Vordergrund steht, als Versammlung anzusehen sein, sofern die Zusammenkunft selbst auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind, fallen danach nicht unter den Versammlungsbegriff. Andererseits erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist dann zu bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, um auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen beispielsweise auch dann erfasst, wenn sie sich dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Geschützt durch Art. 8 GG ist in solchen Fällen die kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung, um auf die zukünftige Durchführung solcher Veranstaltungen hinzuwirken, nicht aber das Abhalten der Musik- und Tanzveranstaltungen selbst. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Diese Beurteilung ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände aus dem Blickwinkel eines durchschnittlichen Betrachters vorzunehmen, wobei auch Äußerungen im Vorfeld der Veranstaltung in die Beurteilung einzubeziehen sind (vgl. BVerwG vom 16.5.2007 a.a.O.; BayVGH vom 8.10.2003 Az. 24 CS 03.2649).

Legt man diese Vorgaben zugrunde, ergibt sich für die vom Kläger am Karfreitag, den 6. April 2007, geplante Veranstaltung, dass es sich nicht um eine Versammlung handelt, die dem grundrechtlichen Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG unterliegt. Bei der Veranstaltung des Klägers handelt es sich bereits nicht um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, der darauf ausgerichtet wäre, eine Lockerung des Veranstaltungsverbots am Karfreitag zu erreichen. Vielmehr hätte der Kläger durch die geplante Veranstaltung im Weg der Selbsthilfe das von ihm angestrebte Anliegen bereits in die Tat umgesetzt. Ein derartiges Vorgehen genießt nicht den Schutz des Art. 8 GG.

Im Übrigen steht bei der geplanten Veranstaltung der Unterhaltungszweck im Vordergrund. Da die Versammlung letztendlich wegen des im gerichtlichen Eilverfahren bestätigten Verbots nicht stattgefunden hat, war für die Beurteilung ihres Charakters maßgeblich auf die Ankündigungen durch den Veranstalter und sein berücksichtigungsfähiges Vorbringen über die Ausgestaltung der Veranstaltung abzustellen. Aus der Einladungskarte, die dem Senat mit den Akten des Verwaltungsgerichts vorgelegt wurde, ergibt sich nicht, dass mit der Veranstaltung meinungsbildend auf die Öffentlichkeit eingewirkt werden sollte. Die als vergrößerte Postkarte gestaltete Einladung weist auf ihrer Rückseite den Kläger als Veranstalter auf und beschreibt die einzelnen Veranstaltungsteile sowie Uhrzeit und Eintrittspreis. Auf der Vorderseite enthält sie die Überschrift "Dadn Sie eventuell mit mir vögeln?", wobei dieser Satz als Zitat aus dem Film "Wer früher stirbt, ist länger tot" gekennzeichnet ist. Sodann wird auch auf dieser Seite der Ablauf der Veranstaltung unter Angabe von Veranstaltungsort, Veranstaltungsdatum sowie der Beschreibung der Veranstaltungsteile: "Freigeister-Kino", "Der bfg München bedankt sich" sowie "Heidenspaß statt Höllenqual" geschildert. Die Randbeschreibung "Religionsfreie Zone München 2007" deutet ebenfalls auf keine Meinungsäußerung hin, sondern nimmt Bezug auf den Veranstalter und kennzeichnet seine Grundeinstellung als Vereinigung von konfessionslosen Personen; das gilt auch für den Querdruck "für Trennung von Staat und Kirche" auf der Rückseite. Lediglich die Abbildung eines "schwarzen Schafes" und des verfremdeten Verkehrszeichens (roter Kreis mit dem Aufdruck "Heidenspaß statt Höllenqual", roter Diagonalstreifen mit dem Aufdruck religionsfreie Zone, auf dem weißen Innenfeld die Zeichnung von gefalteten Händen) lassen zusammen mit dem Zeitpunkt der Veranstaltung eine kritische Haltung gegenüber den christlichen Kirchen erkennen, ohne jedoch den Eindruck zu vermitteln, mit der Teilnahme an dieser Veranstaltung sei die Kundgabe einer Meinungsäußerung gegenüber der Öffentlichkeit verbunden. Auch die Veranstaltung als solche wird ausschließlich als Vergnügungsveranstaltung dargestellt. Inhaltlich werden zwei Filmvorführungen präsentiert sowie ein Schokobüffet für die Gäste angeboten. Getrennt davon wird eine Tanzveranstaltung ab 22.30 Uhr angekündigt. Aus dem Aufdruck "Der bfg München bedankt sich" ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf die Durchführung einer Protestveranstaltung. Hinzu kommt, dass sowohl für die Filmvorführungen als auch für die Tanzveranstaltung jeweils getrennt ein Eintrittsgeld verlangt und ausdrücklich als solches bezeichnet wird und nicht als Kostenbeitrag oder Spende für den Veranstalter. Dem unvoreingenommenen Betrachter stellt sich deshalb das Gesamtgepräge der Veranstaltung als Angebot für die Teilnahme an zwei Filmvorführungen und einer Tanz-Party dar, die ebenso gut in einem Kino oder in einer Diskothek stattfinden könnten. Die Filme selbst weisen auch nicht auf eine bestimmte Meinungsbildung hin, denn die beiden gezeigten Filme "Chocolat" und "Wer früher stirbt, ist länger tot" mögen einen Bezug zu Genuss und Religion haben, sind aber als Spielfilme anzusehen, denen kein spezifisch meinungsbildender Charakter zukommt. Schon gar nicht geht von der von der Beklagten allein verbotenen Tanzveranstaltung ab 22.30 Uhr eine meinungsbildende Äußerung aus. Die Ankündigung als "Freigeister-Tanz" mit der Rockband "Heilig" enthält keine Elemente einer Kundgebung. Vielmehr ist diese Tanzveranstaltung, ebenso wie der gesamte Abend, als bloßer Ausdruck eines Lebensgefühls und auf Unterhaltung ausgerichtet anzusehen.

Nichts anderes ergibt sich aus der Ankündigung der Veranstaltung unter der Internetadresse des Oberanger-Theaters (www.oberanger-theater.de./s/veranstaltungen.php). Unter der Überschrift "Die lustvolle Alternative zum Trübsal-Blasen: Tanz den Karfreitag!" bittet der Veranstalter zum "lustvollen Karfreitags-Tanz". In der Ankündigen wird zwar auf das Verbot öffentlicher Feierlichkeiten an sog. "Stillen Tagen" Bezug genommen und ausgeführt, die Veranstaltung des Klägers am Karfreitag, nämlich die Filmvorführungen mit anschließendem Schokoladeessen, solle gegen "diese Diskriminierung Ungläubiger und Andersgläubiger protestieren", weiter heißt es aber dann: "Und damit alle richtig in Stimmung kommen, gibt es anschließend einen Freigeister-Tanz mit der Rock-Band "Heilig". In der Ankündigung ist weder von beabsichtigten Redebeiträgen noch von der Verleihung von Ehrenmitgliedschaften durch den Veranstalter die Rede. Bei objektiver Auslegung dieser Ankündigung kann deshalb nicht von einer Versammlung mit dem Ziel einer Meinungskundgebung gesprochen werden. Allenfalls am Rande taucht das Wort "protestieren" auf, allerdings eher im Sinn einer gewissen "Trotzreaktion" als im Sinn einer Meinungsäußerung. Durch den Hinweis auf den "anschließenden" Tanz wird zudem verdeutlicht, dass jedenfalls dieser Veranstaltungsteil nur der Unterhaltung dienen sollte. Die angekündigte Musik war alleiniger Zweck und Schwerpunkt dieses Programmteils und hatte ganz offensichtlich nicht das Ziel der "Verstärkung" einer Meinungsäußerung.

Die Pressemitteilung vom 2. April 2007, die während des Anhörungsverfahrens zur von der Beklagten beabsichtigten Verbotsverfügung veröffentlicht worden ist, lässt eine andere Beurteilung des Charakters der geplanten Veranstaltung des Klägers ebenfalls nicht zu. In der Pressemitteilung wird die Veranstaltung zwar als "eine politische Veranstaltung mit dem Zweck, auf das aus unserer Sicht nicht zeitgemäße und undemokratische Feiertagsgesetz hinzuweisen und eine Überarbeitung zu erreichen" angekündigt, jedoch führt allein die Bezeichnung einer Tanzparty als "politische Veranstaltung" nicht dazu, dass diese auch als solche anzusehen wäre. Vielmehr wird damit der Eindruck eines unbefangenen Dritten, der aufgrund der Einladungskarte und der Ankündigung auf der Internetseite des Oberangertheaters ausschließlich von einer Unterhaltungsveranstaltung ausgehen konnte, nicht widerlegt. Vielmehr wurde ganz offensichtlich versucht, der Veranstaltung durch die Presseerklärung nachträglich eine politische Dimension beizumessen, um ein Verbot abzuwenden. Hinzu kommt, dass in der Klarstellung zur Pressemeldung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass nach den Filmvorführungen die öffentliche Aufnahme zweier Ehrenmitglieder mit Vorstellung der Ziele des Klägers stattfinden sollte "und schließlich Party unter dem Motto Heidenspaß statt Höllenqual". Damit dokumentiert der Kläger erneut, dass allenfalls im ersten Teil bis zum Beginn der Tanzveranstaltung Elemente, die eine Meinungsäußerung darstellen könnten, geplant waren. Allerdings sind weder die Aufnahme zweier Ehrenmitglieder noch die Vorstellung der Ziele des Klägers als "Protestaktion" anzusehen. Es handelt sich vielmehr um Aktivitäten, die allgemein in Vereinsversammlungen stattfinden und die internen Vereinszwecken dienen, nicht aber der öffentlichen Meinungsbildung. Selbst wenn man zu einer anderen Auffassung käme, beträfe dies nur den ersten Teil der Veranstaltung. Das Verbot der Beklagten bezieht sich aber gerade nicht auf diesen ersten Teil, sondern nur auf den "Freigeister-Tanz".

Dass die Veranstaltung nicht als Gesamtveranstaltung geplant war, und deshalb neben dem Gesamtbild auch die einzelnen Elemente, nämlich die beiden Filmvorführungen und die Tanzveranstaltung einzeln in den Blick zu nehmen sind, ergibt sich bereits aus der vom Kläger selbst vorgenommenen Teilung. In der Einladung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Teilnahme an jedem einzelnen Film und an der Tanzveranstaltung gesondert möglich gewesen wäre. Damit widerlegt er selbst sein Vorbringen, es handle sich um eine einheitliche Veranstaltung. Das Bereithalten und Verteilen von schriftlichem Informationsmaterial verhilft der Tanzveranstaltung ebenfalls nicht zur Charakterisierung als Versammlung im Sinn von Art. 8 GG, denn damit weist der Kläger lediglich auf seine eigenen Belange hin und verfolgt offensichtlich das Ziel, Mitglieder zu gewinnen. Das gleiche gilt für das geplante Aufstellen von Informationsständen.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass aufgrund der öffentlichen Reaktion feststehe, dass die Veranstaltung als Versammlung zu werten sei, vermag dieser Vortrag ebenfalls nicht zu überzeugen, da in den Äußerungen sowohl des Erzbischöflichen Ordinariats München vom 27. März 2007 als auch in der des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks München vom 2. April 2007 die Veranstaltung des Klägers gerade nicht als politische Versammlung aufgefasst wurde, sondern als "Tabubruch" und "vorsätzlicher Rechtsbruch", wobei insbesondere die aggressive und provokative Werbung kritisiert wurde. Entgegen dem Vorbringen des Klägers beinhaltet auch die Presseerklärung des Erzbischöflichen Ordinariats München vom 30. März 2007 nicht, dass dort von einem Demonstrations- und Kundgabecharakter der Veranstaltung ausgegangen wurde. Vielmehr wird die vom Kläger beabsichtigte Veranstaltung als "öffentliches Karfreitags-Spektakel" bezeichnet und insbesondere der "bewusste und provokativ gezielte Bruch des geltenden Feiertagschutzes" angeprangert. Lediglich an einer Stelle wird das Wort "protestieren" genannt, wobei es sich jedoch um eine Bezugnahme auf die oben erwähnte Presseerklärung des Klägers handelte und deshalb nur deren Formulierung übernommen wurde. Aus alledem ergibt sich, dass sowohl das Erzbistum als auch das Dekanat die Veranstaltung nicht als Versammlung angesehen haben.

Dass Meinungskundgaben auf der geplanten Veranstaltung allenfalls am Rande geplant waren, ergibt sich schließlich auch aus den Äußerungen der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. März 2008. Wenn dort vorgebracht wurde, auch während des Tanzteils, nämlich vor Beginn, am Ende und in den Pausen, seien Redebeiträge vorgesehen gewesen, entspricht dies offensichtlich nicht dem zunächst beabsichtigten Ablauf der Tanzveranstaltung, auf den hinsichtlich der Beurteilung der Veranstaltung maßgeblich abzustellen ist, und gibt dieser zudem keinen prägenden Charakter als öffentliche Versammlung. Denn beabsichtigt waren lediglich Berichte von Vorstandsmitgliedern des Klägers über ihre Arbeit, nicht aber Reden durch Referenten oder Diskussionen, wie dies bei Versammlungen gewöhnlich der Fall ist. Daraus folgt erneut, dass mit den beabsichtigten Beiträgen lediglich die Mitglieder des Klägers über verbandsinterne Ereignisse informiert und darüber hinaus auch neue Mitglieder angeworben werden sollten. Zu Recht hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 29. November 2007 an das Verwaltungsgericht auch darauf verwiesen, dass nach den Angaben des Klägers die Filme und die Tanzveranstaltung von Wortbeiträgen unter Verteilung von Werbematerial "eingerahmt" werden sollten. Schwerpunkt der Veranstaltung sollten damit eindeutig die Unterhaltungsteile sein. Ebenso zutreffend hat die Beklagte den Unterschied zur Wertung der sog. "Fuckparade" durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.5.2007 a.a.O.) herausgestellt. Im Gegensatz zu dem mit zahlreichen Lautsprecherwagen mit themenbezogenen Transparenten und in den Ablauf integrierten Musik- und Tanzdarbietungen durchgeführten Sternmarsch, der den Gesamteindruck eines versammlungsrechtlichen Aufzugs vermittelte, war dies für den durchschnittlichen Betrachter jedenfalls für die Veranstaltung "Heidenspaß-Party" nicht der Fall. Zutreffend hat die Beklagte zudem auf die Äußerung des Klägers selbst in seinem Internetaufruf zu einem Konzert am 17. November 2007 hingewiesen, in dem er die am Karfreitag geplante streitgegenständliche Veranstaltung ausschließlich als Vergnügungsveranstaltung geschildert hat mit dem Zweck, dass sie "allen Zweiflern, Ungläubigen, Ketzern, Agnostikern, Atheisten und sonstigen Nicht-Christen gute Laune machen" sollte. Dass der Kläger eine Protestversammlung hätte abhalten wollen, erwähnte er nicht.

Die Bewertung der streitgegenständlichen Veranstaltung des Klägers durch den Senat ändert sich auch nicht durch den Hinweis des Klägers auf ein unstreitig bestehendes Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung. Dieses umfasst das Recht, über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung, also über die tatsächliche Ausgestaltung der Versammlung zu bestimmen (vgl. BVerfG vom 24.10.2001 BVerfGE 104, 92). Es umfasst aber nicht die Vorwegnahme der Beurteilung, ob überhaupt eine Versammlung im Sinn des Art. 8 GG vorliegt. Dies bleibt der rechtlichen Bewertung durch die Gerichte vorbehalten.

2.2 Die Beklagte konnte die streitgegenständliche Anordnung für den Einzelfall treffen, um eine rechtswidrige Tat zu verhüten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht hätte. Zumindest mit der Tanzveranstaltung "Freigeister-Tanz" am Karfreitag ab 22.30 Uhr hätte der Kläger den Ordnungswidrigkeitentatbestand des Art. 7 Nr. 3 c des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG - vom 21.5.1980, BayRS 1131-3-I, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.5.2006, GVBl. S. 190) verwirklicht, wonach mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden kann, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 3 Abs. 2 FTG am Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen erbringt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG sind am Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten. Wie oben dargelegt wurde, ist die Tanzveranstaltung des Klägers eine musikalische Darbietung. Unstreitig ist das Oberanger-Theater, in dem der Tanz stattfinden sollte, als Räumlichkeit mit Schankbetrieb im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG anzusehen.

Das Verbot des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG hatte der Kläger auch zu beachten, denn es ist entgegen seiner Auffassung nicht verfassungswidrig. Dabei wendet sich der Kläger nicht dagegen, dass der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag, Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt ist. Vielmehr meint er, der gesetzliche Gestaltungsfreiraum sei dann überschritten, wenn, wie im Fall des Klägers, die Feiertagsregeln nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch in den halböffentlichen Raum hineinwirkten und zudem den Kläger als Weltanschauungsgemeinschaft träfen. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Das generelle Verbot musikalischer Darbietungen an Karfreitagen, für das gemäß Art. 5 FTG auch keine Befreiung erteilt werden kann, ist verfassungsgemäß. Es verstößt weder gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland noch gegen die Verfassung des Freistaates Bayern.

Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV genießen Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung besonderen gesetzlichen Schutz. Die spezielle Regelung für Karfreitag beruht darauf, dass es sich bei diesem Feiertag um einen der höchsten christlichen Feiertage handelt, für den wegen seines ernsten Charakters weitergehende Einschränkungen als für normale Sonn- und Feiertage gerechtfertigt sind. Der ernste Charakter beruht darauf, dass am Karfreitag von sämtlichen Christen des Todes Jesu Christi gedacht wird. Das Verbot, an diesem Tag musikalische Darbietungen durchzuführen, ist geeignet und erforderlich, einen besonderen Schutz für diesen Tag zu verwirklichen.

Zweifelsohne besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Verfassungsauftrag, die Religionsausübung und die Belange der Religionsgemeinschaften zu schützen und dem Recht des Einzelnen, von Eingriffen in seine Handlungsfreiheit verschont zu bleiben. Diesen widerstreitenden Interessen gerecht zu werden, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 21.4.1994 NJW 1994, 1975) stellt der Sonn- und Feiertagschutz ein verfassungsgesetzlich vorgeschriebenes Regelungselement dar, das der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zukommenden Gesetzgebungsmacht mit den anderen für den zu regelnden Lebensbereich bedeutsamen Regelungselementen zum Ausgleich zu bringen und damit im Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Ordnung durch eine eigenständige gesetzgeberische Entscheidung zu konkretisieren hat. Dabei muss er einerseits die durch das Grundgesetz festgelegte besondere Zweckbestimmung des Feiertags hinreichend gewährleisten, andererseits dürfen die zum Feiertagsschutz getroffenen Regelungen nicht unverhältnismäßig sein, wobei dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BayVerfGH vom 12.3.2007 BayVBl 2007, 462). Diesen Vorgaben ist der bayerische Gesetzgeber mit dem Feiertagsgesetz in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Angesichts der oben aufgezeigten Bedeutung des Karfreitags hat er zu Recht musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb verboten.

Nach wie vor ist es nicht zu beanstanden, dass die angegriffene Regelung Rücksicht auf die religiösen Empfindungen der Mehrheit der christlich geprägten Bürger nimmt, für die der Karfreitag ein besonderer Tag der Stille und Besinnung ist. Der Gesetzgeber darf trotz des durchaus zutreffenden Hinweises des Klägers darauf, dass immer weniger Menschen im Bundesgebiet christlichen Religionsgemeinschaften angehören, nach wie vor davon ausgehen, dass derartige musikalische Darbietungen den religiösen und sittlichen Vorstellungen der Mehrheit der Bevölkerung nicht entsprechen und diese dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 107 Abs. 1 und 2 BV beeinträchtigt werden (vgl. BayVerfGH vom 12.3.2007 a.a.O.; BayVGH vom 15.3.2004 Az. 24 BV 03.2990 <juris>). Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sind auch unter Berücksichtigung des Wandels der Anschauungen und religiösen Überzeugungen in der Gesellschaft nicht überschritten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hinreichend beachtet. Das Übermaßverbot wäre erst dann verletzt, wenn der Bürger durch das Gesetz in einem Maße belastet würde, das zu dem angestrebten Zweck in krassem Missverhältnis stünde (vgl. BayVerfGH vom 25.2.1982 VerfGH n.F. 35, 10/23). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass der gerügte Eingriff vergleichsweise gering ist. Das Verbot des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG betrifft nur einen einzigen Kalendertag im Jahr. Ansonsten sind musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb nicht generell verboten. An anderen stillen Tagen können nämlich gemäß Art. 5 FTG Befreiungen erteilt werden. Hinzu kommt, dass die (geringen) Auswirkungen der hier streitgegenständlichen Karfreitagsregelung gegenüber Andersgläubigen oder Nichtgläubigen unvermeidbare Folgen einer zu einem anderen Zweck getroffenen gesetzlichen Regelung sind, die dem Grundrecht inhärent sind (vgl. BayVerfGH vom 25.2.1982 a.a.O. S.25). Deshalb ist überall dort, wo Spannungsverhältnisse zwischen negativer und positiver Bekenntnisfreiheit auftreten, unter Berücksichtigung des Toleranzgebots ein Ausgleich zu suchen (vgl. BVerfG vom 16.10.1979 BVerfGE 52, 223). Die Andersgläubigen oder Nichtgläubigen werden dadurch, dass der Karfreitag besonders geschützt ist, nicht in einer gegen das Toleranzgebot verstoßenden Weise beeinträchtigt. Sie müssen weder an den Feiern der Christen teilnehmen noch sind sie gezwungen, den Tag ernst und feierlich zu begehen. Im privaten Bereich steht es ihnen frei, das zu tun, was immer sie wollen. Deshalb sind auch rein private Musikveranstaltungen nicht verboten, sofern sie nicht anderweitig, etwa durch unzulässige Lärmimmissionen, Dritte stören. Für Nichtchristen ist es damit ohne weiteres möglich und zumutbar, dem "staatlichen Diktat", wie der Kläger es nennt, hinsichtlich des Karfreitags auszuweichen. Nicht möglich ist dies allerdings für Christen, die den Tag ernst und still begehen wollen, jedoch über reißerische Werbung darauf aufmerksam gemacht werden, dass eine öffentliche Veranstaltung geplant ist, bei der in äußerst provokanter Weise der ernste Charakter des Karfreitags ad absurdum geführt werden soll. Da die Veranstaltung öffentlich gewesen wäre - gerade mit der Werbung sollten auch Nichtmitglieder des Klägers angesprochen werden - und somit jedermann Zutritt zu der Tanzveranstaltung gewährt werden sollte, unterlag sie dem Regelungsbereich des Gesetzgebers. Die Tanzveranstaltung fand gerade nicht in einem "halböffentlich-privaten Raum" statt, wie der Kläger vorträgt, wobei insoweit ohnehin fraglich ist, wie ein solcher vorstellbar wäre. Dass der "Freigeister-Tanz" in geschlossenen Räumen hätte stattfinden sollen, ändert nichts daran, dass er wegen der allgemeinen Zugänglichkeit als öffentliche Veranstaltung anzusehen gewesen wäre. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Öffentlichkeit von der Tanzveranstaltung selbst keine Notiz hätte nehmen können, weil Lärmemissionen nicht nach außen gedrungen wären und der Veranstaltungsort nicht in unmittelbarer Nähe zu christlichen Gebetsräumen lag. Somit steht fest, dass sich ein Christ dem Gedanken an das Vorhaben des Klägers gerade nicht entziehen kann. Demgegenüber werden Konfessionslose und Andersgläubige in erheblich geringerem Maße dadurch gestört, dass Christen ihrer Religionsausübung nachgehen bzw. den Karfreitag in Stille verbringen. Unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes und des hieraus geforderten Bemühens aller Beteiligten, Recht und Empfindungen des jeweils Andersdenkenden so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, führt die geringfügige Grundrechtsbeeinträchtigung des Klägers nicht zur Verfassungswidrigkeit des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG.

Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger selbst eine Weltanschauungsgemeinschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Durch die Regelungen im Feiertagsgesetz wird der Kläger nicht in seinem Status als Weltanschauungsgemeinschaft beeinträchtigt. Das Feiertagsgesetz enthält keine Bestimmungen, die sich direkt an Weltanschauungsgemeinschaften richten. Vielmehr wendet sich das Verbot der Durchführung von musikalischen Darbietungen am Karfreitag an jedermann. Dies kann sowohl eine Privatperson als auch eine juristische Person sein. Deshalb kam auch der Kläger als Adressat der Verbotsverfügung in Frage. Die musikalische Darbietung ändert ihren Charakter nicht dadurch, dass sie von einer Weltanschauungsgemeinschaft organisiert wird. Eine solche Veranstaltung ist nicht anders zu bewerten als die eines Diskothekenbetreibers oder eines Gastwirtes, der eine Musikergruppe in seinem Lokal auftreten lässt. Tanzen ist weltweit verbreitet und wird von fast allen Menschen praktiziert, ungeachtet ihrer Herkunft, ihres Alters, ihrer Religion oder Weltanschauung. Bei der vom Kläger geplanten Tanzveranstaltung handelt es sich nicht um den Ausdruck eines bestimmten Bekenntnisses, das der Staat - zu Unrecht - bevorzugt oder ausgrenzt. Schon gar nicht ist der Tanz als Bekundung einer Weltanschauung, kultische Handlung oder religiöses Symbol zu sehen, das die den Karfreitag begehenden Christen tolerieren müssten. Deshalb geht der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 (BVerfGE 93, 1) fehl, wonach es kein Recht einer Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft darauf gibt, von derartigen Bekundungen, Handlungen und Symbolen verschont zu bleiben. Auch der in der Berufungsbegründung zitierte Anspruch einer Weltanschauungsgemeinschaft darauf, vom Staat "vor Angriffen und Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen" geschützt zu werden (BVerfG vom 16.5.1995 a.a.O.), ist nicht tangiert, denn der Kläger wird in seiner Religionslosigkeit weder angegriffen noch behindert, sondern lediglich in einer Tätigkeit beschränkt, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit seinem Status steht.

Eine Verfassungswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Norm, wie der Kläger vorbringt, nur teilweise durchsetzbar sei, in der gesellschaftlichen Realität immer weniger respektiert werde und deshalb ungeeignet sei. Der Senat hat bereits dargelegt, dass er auch angesichts der Tatsache, dass weniger Bürger als früher christlichen Religionen angehören, an der Berechtigung des Karfreitagsschutzes festhält. Das bußgeldbewährte Verbot musikalischer Darbietungen am Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb ist auch nicht ungeeignet, den Schutz des Karfreitags zu gewährleisten. Wie die Beklagte vorgetragen hat, wurden im Jahr 2007 eine erhebliche Anzahl an Bußgeldbescheiden erlassen, mit denen den Veranstaltern verbotener musikalischer Darbietungen vor Augen geführt wurde, dass dies am Karfreitag grundsätzlich verboten ist. Die Norm ist also praktisch durchsetzbar und wird von der Beklagten auch durchgesetzt, soweit sie Kenntnis von derartigen Veranstaltungen erhält. Dass im Bereich der Beklagten nicht jede musikalische Darbietung bemerkt wird und die Beklagte weder finanziell noch personell in der Lage ist, den Raum einer Großstadt lückenlos und flächendeckend am Karfreitag zu überwachen, versteht sich von selbst. Ausreichend ist insofern, dass der Schutz des Feiertags nachhaltig betrieben, überwacht und Verstöße hiergegen generell geahndet werden. Dies ist sowohl durch den von der Beklagten geschilderten Verwaltungsvollzug als auch durch die vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten Weisungen des Bayerischen Statsministeriums des Innern (s. IMS vom 6.3.2008 und vom 15.9.2005 IA4-2171-160) hinreichend belegt.

Des Weiteren ergibt sich eine Verfassungswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG auch nicht daraus, dass filmische Darbietungen von Musikveranstaltungen entsprechend einer Vereinbarung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) mit allen Bundesländern erlaubt sind. Insoweit verkennt der Kläger, dass ein Live-Auftritt einer Musikgruppe nicht mit einer filmischen Darstellung verglichen werden kann. Zudem werden von der FSK für den Karfreitag keine Filme freigegeben, die dem Charakter dieses Feiertags so sehr widersprechen, dass eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist (s. den Bericht über die Alterseinstufungen der FSK unter www.fsk.de).

2.3 Die angefochtene Verbotsverfügung der Beklagten erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG liegen vor. Insbesondere ist das angeordnete Verbot der vom Kläger beabsichtigten Tanzveranstaltung am Karfreitag ermessensgerecht. Wie aus der Formulierung "können" in Art. 7 Abs. 2 LStVG hervorgeht, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde, ob und in welcher Weise sie bei der Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit einschreitet. Es gilt das im Sicherheitsrecht allgemein anzutreffende Opportunitätsprinzip. Das Ermessen erstreckt sich auf das "ob" des Einschreitens (sog. Entschließungsermessen) und auf das "wie" sowie "gegen wen" (sog. Auswahlermessen).

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte nicht gegen das Opportunitätsprinzip verstoßen. Zwar sind die Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid sehr knapp gehalten, doch hat die Beklagte sowohl gesehen, dass sie Anordnungen treffen kann - dass ihr also ein Ermessen zusteht - als auch dargelegt, warum sie gegen den Kläger eingeschritten ist. Sie hat das Verbot insbesondere deshalb verfügt, weil der Kläger bewusst gegen das Feiertagsgesetz verstoßen wollte, wie er in seiner Äußerung zum Anhörungsschreiben der Beklagten ausdrücklich bekräftigt hat. Die Erforderlichkeit des Einschreitens hat die Beklagte nochmals bei den Erwägungen zur sofortigen Vollziehung des Bescheides deutlich gemacht. Gerade aufgrund des Verhaltens des Klägers und der provokanten Einladung zum Gesetzesbruch sah sie einen besonderen Grund, sofort gegen das beabsichtigte Vorgehen des Klägers einzuschreiten. Da keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die gegen ein Einschreiten sprechen, und der Kläger auch nichts anderes vorgebracht hat, erweist sich die Entscheidung der Beklagten insoweit als ermessensfehlerfrei.

Sie hat auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Der Aufruf zum bewussten Verstoß gegen das Feiertagsgesetz rechtfertigt es, gerade gegen den Kläger vorzugehen. Auch in der ausdrücklichen Weigerung des Klägers, auf die Tanzveranstaltung am Karfreitag zu verzichten, liegt ein sachlicher Differenzierungsgrund, die Tanzveranstaltung von vornherein zu verbieten. Zudem hat die Beklagte glaubhaft dargelegt, dass sie Vergnügungsveranstaltungen am Karfreitag nicht toleriert. Im Jahr 2007 hat sie wegen Nichtbeachtung der Vergnügungsbeschränkungen am Karfreitag immerhin 87 Bußgeldbescheide erlassen. Auf die vom Kläger vorgelegten Kopien von Werbemaßnahmen von Gastronomiebetrieben oder Diskotheken kommt es demgegenüber nicht entscheidend an, weil nicht feststeht, ob die Veranstaltungen auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Die Praxis in anderen Gemeinden ist ohnehin unbeachtlich. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte sei nur deshalb gegen ihn eingeschritten, weil seine Tanzveranstaltung als "Konkurrenzveranstaltung" zu den großen christlichen Kirchen angesehen worden sei und diese sich dagegen verwahrt hätten, ist nicht nachvollziehbar. Ausschlaggebend für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist allein die Entscheidungsfindung der Beklagten. Diese ist möglicherweise durch Hinweise der Kirchen auf die beabsichtigte Tanzveranstaltung aufmerksam geworden, hat aber eine eigene Entscheidung getroffen, ob und welche Maßnahmen sie dagegen ergreifen wollte. Dies zeigt sich darin, dass sie sich in der Anordnung vom 3. April 2007 ausschließlich auf einen am 16. März 2007 in einer lokalen Zeitung erschienenen Artikel über die vom Kläger beabsichtigte Tanzveranstaltung am Karfreitag berief.

2.4 Der Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten aus Art. 8, 9, 10 und 11 EMRK.

Weder ist das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) noch sein Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) beeinträchtigt. Wie oben dargelegt, war die für den Karfreitag vorgesehene Tanzveranstaltung weder eine Versammlung noch war ihr eine Meinungsäußerung zu entnehmen. Ob der Kläger sich auf Art. 8 EMRK berufen kann, kann offen bleiben, denn der Gewissens- und Religionsfreiheit ist als speziellerer Norm grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK schützt den Kläger nicht weitergehend als Art. 4 GG und Art. 107 BV, denn die verbotene Tanzveranstaltung ist kein Ausdruck einer Weltanschauung. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Im Übrigen sieht Art. 9 Abs. 2 EMRK die Möglichkeit vor, die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, Einschränkungen zu unterwerfen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Das behauptete Recht des Klägers hätte danach eingeschränkt werden dürfen, denn der Eingriff ist in Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG gesetzlich vorgesehen und zum Schutz des Grundrechts für Christen notwendig. Das Verbot von musikalischen Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb dient dem besonderen Schutz der Rechte von Gläubigen aus Art. 9 EMRK, den mit einem hohen Stellenwert versehenen christlichen Feiertag des Karfreitags gebührend zu begehen. Wie oben bereits dargelegt wurde, ist insoweit der Eingriff in Grundrechte anderer im konkreten Fall zulässig und zumutbar. Die Europäische Menschenrechtskonvention verleiht demnach dem Kläger keinen weitergehenden Schutz als die bayerische Verfassung und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Aus diesen Gründen kann im Übrigen auf die obigen Ausführungen des Senats zur Grundrechtsverletzung des Klägers Bezug genommen werden.

3. Da sich das Verbot der Tanzveranstaltung als rechtmäßig erweist, ist auch der Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden.

4. Daher ist die Berufung in vollem Umfang mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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