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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: 11 CS 05.478
Rechtsgebiete: StVG, Richtlinie 91/439/EWG, FeV, VwGO


Vorschriften:

StVG § 3 Abs. 1 Satz 2
Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2
Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4
FeV § 47 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 91 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
1. Das Verbot, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, darf nicht ergehen, wenn der Betroffene weder eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit dem Erwerb einer solchen Berechtigung innerhalb überschaubarer Zeit konkret zu rechnen ist.

2. Antragsänderungen sind in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen nach §§ 80, 80a und 123 VwGO nicht schlechthin ausgeschlossen. Der durch § 146 Abs. 4 VwGO erstrebte Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt gebietet es jedoch, auch bei einem Rechtsschutzbegehren nach §§ 80, 80a und 123 VwGO, das erstmals im Wege der Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren anhängig gemacht wird, die Einhaltung der sich aus § 146 Abs. 4 VwGO ergebenden Frist- und Begründungserfordernisse zu verlangen.

3. Wurden die Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis oder ein Verwaltungsakt, durch den eine Fahrerlaubnis mit nachträglichen Auflagen versehen wurde, für sofort vollziehbar erklärt, so ist die darauf aufbauende Anordnung, den zugehörigen Führerschein abzuliefern oder vorzulegen, gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes ebenfalls sofort vollziehbar.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

11 CS 05.478

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 04. Februar 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Festl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Andritzky-von Dressler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl,

ohne mündliche Verhandlung am 9. Juni 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Unter Abänderung der Nummer I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Februar 2005 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Nummer 2 des Bescheids des Landratsamts Ostallgäu vom 3. Dezember 2004 wiederhergestellt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.375 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am 30. Dezember 1982 geborene Antragsteller führte am 21. August 2004 als Mitfahrer in einem Personenkraftwagen u.a. 1 g Marihuana, 1 Stück Ecstasy sowie Papier in der für "Joints" typischen Größe mit sich. Gegenüber der Polizei gab er nach Aktenlage an, die Betäubungsmittel seien für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen; auf der Veranstaltung, zu der er unterwegs gewesen sei, habe er eventuell Drogen erwerben wollen.

Das Landratsamt Ostallgäu forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 6. September 2004 auf, bis spätestens 13. September 2004 eine Haar- und eine von mindestens zwei Urinanalysen durchführen zu lassen und bis zum 2. November 2004 zwecks Klärung näher bezeichneter, seine Fahreignung betreffender Fragen ein Gutachten vorzulegen.

Die Analyse von am 10. September 2004 gewonnenem Urin des Antragstellers verlief hinsichtlich aller in die Untersuchung einbezogenen Betäubungsmittel (vgl. Bl. 19 der Akte des Landratsamts) negativ. In dem Antragsteller am gleichen Tag entnommenen Haaren wurden demgegenüber Tetrahydrocannabiol (THC), Kokain, Amphetamin, MDMA und MDA festgestellt.

In einem am 23. September 2004 erstellten Gutachten des Internisten Dr. W. wird ausgeführt, der Antragsteller habe eigener Darstellung zufolge selten Haschisch bzw. Cannabis, seit längerem jedoch kein Ecstasy eingenommen. Die Untersuchungsergebnisse seien dahingehend zu interpretieren, dass der Antragsteller seit Mitte August auf jedweden Konsum von Substanzen verzichtet habe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterfielen. Der "geringe Nachweis" von Cannabisprodukten lasse auf einen gelegentlichen Konsum von Haschisch-/Cannabisprodukten in den Monaten zuvor schließen. Der "geringe Nachweis" von Kokain könne durch Haarverunreinigungen bedingt sein. Der Nachweis von Amphetaminen, insbesondere von Ecstasy und Amphetaminderivaten (MDMA und MDA), lasse - in Widerspruch zu den anamnestischen Angaben - den Schluss auf eine mehrmalige Aufnahme von Ecstasy während der letzten Monate zu.

In einem Gutachten des gleichen Arztes vom 25. Oktober 2004 wird ausgeführt, der Antragsteller habe am 14. Oktober 2004 unter Sicht des Arztes Urin abgegeben, nachdem er innerhalb von 48 Stunden zuvor hierzu aufgefordert worden sei. Die Urinanalyse sei wiederum im Hinblick auf alle in die Untersuchung einbezogenen Stoffe (vgl. Bl. 23 der Akte des Landratsamts) negativ verlaufen. Wegen der Vorschläge des Arztes Dr. W. hinsichtlich des weiteren Vorgehens wird auf die Abschnitte 4 der Gutachten vom 23. September 2004 und vom 25. Oktober 2004 verwiesen.

Durch Bescheid vom 3. Dezember 2004, dem Antragsteller zugestellt am 10. Dezember 2004, entzog ihm das Landratsamt die Fahrerlaubnis der Klasse B und der darin enthaltenen Klassen (Nummer 1 des Bescheidstenors). Unter der Nummer 2 des Tenors wurde dem Antragsteller das Recht aberkannt, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Unter der Nummer 3 des Bescheidstenors gab ihm die Behörde auf, seinen Führerschein spätestens fünf Tage nach der Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzuliefern. Unter der Nummer 4 des Tenors wurde bestimmt, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € zur Zahlung fällig werde, falls der Antragsteller die in der Nummer 2 festgelegte Pflicht nicht erfülle. Die Nummern 1 und 2 wurden für sofort vollziehbar erklärt. Auf die Bescheidsgründe wird verwiesen.

Durch Bescheid vom 22. Dezember 2004 räumte das Landratsamt dem Antragsteller eine Frist zur Ablieferung des Führerscheins bis zum 7. Januar 2005 ein; für den Zuwiderhandlungsfall wurde ihm unmittelbarer Zwang angedroht.

Über die Widersprüche, die der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. Januar 2005 am 10. Januar 2005 gegen die Bescheide vom 3. Dezember 2004 und vom 22. Dezember 2004 eingelegte, wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Einem Schreiben des Landratsamts an den Bevollmächtigten des Antragstellers vom 25. Januar 2005 zufolge hat die Behörde das angedrohte Zwangsgeld am 22. Dezember 2004 "festgesetzt".

Am 20. Januar 2005 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2004 wiederherzustellen. Hilfsweise beantragte er, festzustellen, dass sein Widerspruch vom 7. Januar 2005 aufschiebende Wirkung entfaltet. In einem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 1. Februar 2005 führte das Landratsamt aus, die Nummer 4 des Bescheidstenors sei insoweit nicht korrekt, als dort statt auf die Nummer 2 richtigerweise auf die Nummer 3 des Tenors hätte Bezug genommen werden müssen; es handele sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

Durch Beschluss vom 4. Februar 2005 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag, den es dahingehend wiedergab, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 3. und vom 22. Dezember 2004 zum Gegenstand habe, ab. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.

Mit der am 18. Februar 2005 eingelegten, am 4. März 2005 begründeten Beschwerde beantragt der Antragsteller:

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Februar 2005 wird aufgehoben.

II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 3. Dezember 2004 ist wiederherzustellen.

III. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers aufzuheben und dem Antragsteller den Führerschein zurückzugeben.

IV. Der Antragsgegner wird verpflichtet, von der Erhebung von Zwangsgeld abzusehen, insbesondere von dem Zwangsgeld über 500,- € gemäß Kostenrechnung des Landratsamts Ostallgäu vom 27. Dezember 2004 und der Gebühr für den Bescheid vom 3. Dezember 2004 in Höhe von 200,- €.

V. Der Antragsgegner wird verurteilt, den Antrag auf Erlass eines Bußgeldbescheides gegenüber der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt gegen den Antragsteller auf Bezahlung einer Geldbuße wegen "nicht unverzüglicher Ablieferung des Führerscheins nach Entziehung der Fahrerlaubnis" zurückzunehmen.

Das Verwaltungsgericht habe unerwähnt gelassen, dass Dr. W. zu der Empfehlung gekommen sei, der Antragsteller solle die Fahrerlaubnis zurückerhalten bzw. behalten. Auch heiße es im Gutachten vom 25. Oktober 2004, zum jetzigen Zeitpunkt sei sicher davon auszugehen, dass der Antragsteller den Konsum von Substanzen, "die gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen", eingestellt habe und somit keine Abhängigkeit und kein regelmäßiger Konsum mehr vorlägen. Bei einer Entscheidung im summarischen Verfahren hätte das Verwaltungsgericht von der Beurteilung in dem Gutachten ausgehen müssen. Außerdem habe die Staatsanwaltschaft das gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren gegen Bezahlung einer Geldauflage in Höhe von 100,- € eingestellt. Hinzu komme, dass der Antragsteller, als man bei ihm den Konsum von Drogen festgestellt habe, nur als Beifahrer unterwegs gewesen sei. Es hätte vor diesem Hintergrund genügt, wenn ihm das Landratsamt die Auflage erteilt hätte, sich monatlich - auch überraschend - auf Betäubungsmittelgebrauch hin untersuchen zu lassen. Würde er tatsächlich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, hätte das Strafverfahren weiterbetrieben und die Entziehung der Fahrerlaubnis - zumindest in vorläufiger Form - bereits zu einem früheren Zeitpunkt verfügt werden müssen. Bis zum Erlass des Bescheids vom 3. Dezember 2004 seien jedoch vier Monate vergangen.

Fehlerhaft sei es ferner gewesen, dass das Landratsamt dem Antragsteller das Recht aberkannt habe, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen und für eine Verletzung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € anzudrohen. Der Antragsteller besitze keine ausländische Fahrerlaubnis. Obwohl er nicht gegen die Nummer 2 des Bescheidstenors verstoßen habe, versuche die Behörde, die 500,- € Zwangsgeld zu vollstrecken. Er sei nicht verpflichtet gewesen, nach einer "vernünftigen" Auslegung des Bescheids zu suchen und so zu erkennen, dass das Zwangsgeld sich nicht auf die Nummer 2, sondern nur auf die Nummer 3 des Tenors beziehe, zumal es auch sinnvoll erscheine, die Nummer 2 des Bescheidstenors mit einem Zwangsgeld zu bewehren.

In der Zwischenzeit habe der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt abgeliefert. Da das nach Auffassung der Behörde nicht rechtzeitig geschehen sei, sei von dort aus der Erlass eines Bußgeldbescheids veranlasst worden. Diese Vollzugshandlungen seien bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rückgängig zu machen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Da der Antragsteller keine ausländische Fahrerlaubnis besitze, werde er durch die Nummer 2 des Tenors des Bescheids vom 3. Dezember 2004 nicht beschwert; diese Regelung laufe ihm gegenüber leer. Schreibfehler und ähnliche Unrichtigkeiten ließen die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts unberührt; die Nummer 4 des Bescheidstenors könne mit Hilfe der zugehörigen Begründung eindeutig im Sinne des von der Behörde Gewollten ausgelegt werden.

Am 18. April 2005 reichte der Antragsteller ein vom 8. April 2005 datierendes Gutachten von Dr. W. ein, in dem unter der Überschrift "fachärztliche Drogenanamnese" ausgeführt wird, der Antragsteller konsumiere keine Drogen mehr, "die gegen das Betäubungsmittelgesetz verstießen". In dem Antragsteller am 1. April 2005 entnommenen Haaren seien (unter Zugrundelegung einer Nachweisgrenze von 1,0 µg/g Haare) weder Amphetamine noch MDMA, THC, Kokain oder Morphin nachgewiesen worden. Unter Berücksichtigung einer Haarlänge von 6 cm und einer Haarwachstumsrate von 0,8 cm pro Monat beziehe sich dieser Befund in etwa auf die zurückliegenden siebeneinhalb Monate.

Wegen der Bewertung dieses Gutachtens durch den Antragsgegner wird auf den Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. April 2005, wegen des Verfahrensgangs und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat nur hinsichtlich der sofortigen Vollziehbarkeit der Nummer 2 des Bescheidstenors Erfolg.

1. Der Antragsteller hat die Beschwerde, soweit sie sich auf die Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheids bezieht, in einer Weise begründet, die den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles gerade noch genügt. In Abschnitt IV des Schriftsatzes seines Bevollmächtigten vom 4. März 2005 hat er vorgetragen, das Landratsamt habe durch die Aufnahme dieses Ausspruchs in den Bescheid fehlerhaft gehandelt; er besitze keine ausländische Fahrerlaubnis und mache auch von keiner solchen Gebrauch. Damit hat er - wenn auch in denkbar knappster Form - einen Grund vorgetragen, der im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geeignet sein kann, eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach sich zu ziehen. Von der Erfüllung des in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO außerdem aufgestellten Erfordernisses, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, konnte vorliegend abgesehen werden, da das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Beschlusses auf die Rechtmäßigkeit der Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheids nicht eingegangen ist. Fehlt es insoweit aber an Rechtsausführungen ebenso wie an tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts, so kann vom Antragsteller nicht verlangt werden, dass er sich mit den Ausführungen der Vorinstanz in sachlich substantiierter Weise befasst und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt, wie das zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der "Auseinandersetzung" mit der angefochtenen Entscheidung ansonsten erforderlich ist (vgl. z.B. OVG Schleswig vom 23.1.2004, Az. 3 NB 472/03 und 3 NB 494/03, zit. nach Juris).

Soweit derzeit erkennbar, sprechen triftige Gründe dafür, dass der Antragsteller mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2004 insoweit durchdringen könnte, als ihm das Landratsamt das Recht aberkannt hat, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Das Fahrerlaubnisrecht stellt eine Spezialmaterie des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, da es dazu dient, Gefahren zu verhindern und Störungen zu unterbinden, die sich aus der Teilnahme ungeeigneter Personen am Straßenverkehr ergeben. Soweit das Fahrerlaubnisrecht keine Sonderregelungen enthält, kann deshalb auf die allgemeinen Grundsätze des Sicherheits- und Polizeirechts zurückgegriffen werden. Zu diesen Grundsätzen gehört, dass Eingriffe in Freiheit und Eigentum, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, eine "konkrete", d.h. im jeweiligen Einzelfall bestehende Gefahr für die zu schützenden Rechtsgüter voraussetzen (vgl. z.B. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl. 2001, RdNr. 144). Gefahr ist eine Sachlage, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Götz, a.a.O., RdNr. 140). Belastende Verwaltungsakte darf die vollziehende Gewalt vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher Befugnisse deshalb nur erlassen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es ohne behördliches Einschreiten innerhalb überschaubarer Zeit zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kommen wird. Zu dem gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass Maßnahmen der Eingriffsverwaltung - auch insoweit stets vorbehaltlich abweichender Sonderregelungen - grundsätzlich nur gegenüber "Störern", d.h. Personen vorgenommen werden dürfen, die entweder durch ihr Verhalten eine Gefahr verursachen oder die für eine Person oder eine Sache verantwortlich sind, von der eine Gefahr ausgeht (vgl. Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStVG). Ein Eingriff in die Rechtssphäre von Personen, die nicht Störer sind, setzt stets eine dahingehende gesetzliche Ermächtigung voraus (vgl. neben den allgemeinen sicherheits- und polizeirechtlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Nichtstörers z.B. das sich aus Art. 13 Abs. 1 PAG ergebende Recht der Polizei, Identitätsfeststellungen nicht nur "zur Abwehr einer Gefahr" [Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 PAG], sondern auch "verdachtsunabhängig" - z.B. nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG - vorzunehmen).

Der Antragsteller und der Antragsgegner haben übereinstimmend vorgetragen, dass ersterer keine ausländische Fahrerlaubnis besitzt. Desgleichen fehlen Anhaltspunkte jedweder Art dafür, dass mit dem Erwerb einer solchen Berechtigung innerhalb überschaubarer Zeit konkret zu rechnen ist (weil der Antragsteller z.B. bereits einschlägige Bemühungen unternommen hat oder er auch nur dahingehende Pläne hegt). Die Nummer 2 des Bescheids vom 3. Dezember 2004 stellt sich vielmehr als rein "vorsorgliches" Verbot zur Unterbindung einer Gefahr dar, mit deren Eintritt derzeit nach dem aktuellen Kenntnisstand des Gerichts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Da § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG der vollziehenden Gewalt nicht die Befugnis verleiht, von dieser Vorschrift erfasste Untersagungsverfügungen "auf Vorrat", d.h. auch dann zu erlassen, wenn der Betroffene weder eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt noch mit dem Erwerb einer solchen (und ihrer Verwendung im Inland) konkret zu rechnen ist, kann ein "anlassloses" Verbot, von einer im Ausland künftig etwa erteilten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, schon aus diesem Grund nicht als rechtens anerkannt werden (vgl. allgemein zur Problematik einer "vorbeugenden Gefahrenabwehr", in deren Rahmen Eingriffsmaßnahmen unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefahr ergehen, Lisken in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, RdNr. K 79).

Gegen die Rechtmäßigkeit einer solchen "vorsorglichen" Untersagungsverfügung spricht ferner, dass derzeit keineswegs feststeht, ob die deutsche Staatsgewalt es dem Antragsteller von Rechts wegen untersagen darf, von einer im EU-Ausland ggf. erworbenen Fahrerlaubnis (auf eine solche Sachverhaltsgestaltung dürfte die Nummer 2 des Bescheids, auch wenn sich ihr Regelungsgehalt nicht darin erschöpft, in erster Linie abzielen) in Deutschland Gebrauch zu machen. Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates (ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991) sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zwar berechtigt, auf den Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, die Aussetzung, den Entzug und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden; Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie ermöglicht es, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, gegen die im Hoheitsgebiet des "aufnehmenden" Mitgliedstaates bereits eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis verfügt wurde. Da diese Bestimmungen Durchbrechungen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) darstellen, sind sie eng auszulegen (EuGH vom 29.4.2004 NZV 2004, 372/375). Dem einzelnen Mitgliedstaat ist es namentlich verwehrt, einer Person, gegen die in seinem Hoheitsgebiet ein Entzug der Fahrerlaubnis verfügt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird, und den eigenen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten (EuGH vom 29.4.2004, ebenda). Einen derartigen unbefristeten Ausschluss von der Nutzung einer dem Antragsteller - sei es auch nur in ferner Zukunft - seitens eines anderen EU-Mitgliedstaats erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland (und die faktische Monopolisierung der Zuständigkeit für eine etwaige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der inländischen Staatsgewalt) aber hat die in der Nummer 2 des Bescheids vom 3. Dezember 2004 getroffene Regelung, die zeitlich unbegrenzt lange Geltung beansprucht, zum Gegenstand.

Erst in Kenntnis der konkreten Umstände aber, unter denen jemand im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erworben hat, lässt sich beurteilen, ob dieser Hoheitsakt in Deutschland hingenommen werden muss oder ob Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 bzw. 4 der Richtlinie 91/439/EWG zulässig sind. Sollte sich nämlich der ausstellende Mitgliedstaat vor Erteilung einer Fahrerlaubnis in einer den Erfordernissen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie genügenden Weise darüber vergewissert haben, ob der Fahrerlaubnisbewerber den gesundheitlichen Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie genügt, so erscheint zweifelhaft, ob alsdann noch für Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 oder 4 der Richtlinie Raum ist. Für den Fall, dass im Ausstellungsstaat eine Eignungsprüfung stattgefunden hat, durch die diesbezügliche Zweifel auch nach den Maßstäben der deutschen Rechtsordnung ausgeräumt werden, geht auch das Bayerische Staatsministerium des Innern davon aus, dass weitere Maßnahmen in Bezug auf eine EU-Fahrerlaubnis nicht veranlasst sind (vgl. Abschnitt 4.2.b des IMS vom 14.7.2004, Az. IC4-1303-38).

Die Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschlaggebend ankommt, spricht ebenfalls dafür, in Bezug auf die Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheids die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Antragsgegner geht selbst davon aus, dass die Nummer 2 des Bescheids gegenwärtig ins Leere geht. An der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Regelung aber, die nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist, sondern derer es zum Zwecke der Gefahrenabwehr gegenwärtig auch nicht bedarf, besteht kein öffentliches Interesse.

2. Soweit der Antragsteller die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses auch im Übrigen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die im Bescheid vom 3. Dezember 2004 außerdem enthaltenen, sofort vollziehbaren Regelungen erstrebt, bleibt sein Begehren ohne Erfolg. Denn die Nummern 1, 3 und 4 des Bescheids (nur insoweit liegt eine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügende Beschwerdebegründung vor) waren bei ihrem Erlass rechtmäßig und sind es auch derzeit noch. Sofern es dem Antragsteller nicht bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gelingen sollte, den Nachweis zu führen, dass er seine Fahreignung wiedererlangt hat, wird dieser Rechtsbehelf deshalb zurückzuweisen sein.

Aufgrund des insoweit glaubwürdigen Gutachtens vom 23. September 2004 steht fest, dass der Antragsteller in den Monaten zuvor Amphetamine - ein Betäubungsmittel im Sinn der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz - eingenommen hat. Nach der in der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung getroffenen Wertung sind Personen, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehmen, im Regelfall fahrungeeignet. Die Frage, ob der Antragsteller - wofür gewichtige Anhaltspunkte sprechen - außerdem Kokain konsumiert hat (die Spekulationen, mit denen der Ersteller des Gutachtens vom 23.9.2004 den Befund zu entkräften versuchte, dass in der dem Antragsteller am 10.9.2004 entnommenen Haarprobe auch Kokain vorgefunden worden war, vermögen nicht zu überzeugen), kann auf sich beruhen, da es derzeit nicht entscheidungserheblich darauf ankommt.

Wer die Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren hat, kann sie nach der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig nur nach einjähriger Abstinenz und - falls von der Sache her erforderlich - nach Entgiftung und Entwöhnung wiedergewinnen. Nach der gefestigten Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt u.a. BayVGH vom 9.5.2005 Az. 11 CS 04. 2526, sowie BayVGH vom 30.5.2005 Az. 11 CS 04.1767) bedarf es zudem des Nachweises, dass die in der einjährigen Drogenabstinenz zum Ausdruck kommende Verhaltensänderung stabil ist, weil sie auf einem tief greifenden Einstellungswandel im Umgang mit Betäubungsmitteln beruht; dieser Nachweis ist grundsätzlich durch den psychologischen Teil des gemäß § 14 Abs. 2 FeV beizubringenden medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen.

Vorliegend hätte der Antragsteller den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz mangels Ablaufs eines ausreichend langen Zeitraums selbst dann noch nicht erbracht, wenn es zuträfe, dass er sich - wie in den von ihm vorgelegten Gutachten behauptet - seit Mitte bzw. Ende August 2004 des Konsums aller Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, enthält. Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass eine Wiedergewinnung der Fahreignung auch deswegen nicht bejaht werden kann, weil der erforderliche, von dazu berufener Seite zu erstellende Nachweis eines grundlegenden Einstellungswandels und einer hieraus resultierenden positiven Prognose über den künftigen Umgang des Antragstellers mit Betäubungsmitteln fehlt.

Die in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgestellten Kriterien für den Verlust und die Wiedergewinnung der Fahreignung gelten zwar nur für den Regelfall (vgl. Satz 1 der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4). Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall eine von den Aussagen dieser Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung abweichende Betrachtung erfordern würden, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren indes nicht geltend gemacht; sie ergeben sich insbesondere nicht aus den vom ihm beigebrachten Gutachten. Wie aus den Sätzen 2 und 3 der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 folgt, kann die Notwendigkeit einer abweichenden rechtlichen Wertung grundsätzlich nur aus atypischen Gegebenheiten resultieren, die in der Persönlichkeit des Betroffenen, insbesondere seiner körperlichen und seelischen Verfassung sowie seiner sittlichen Einstellung, wurzeln. Der Umstand, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis behauptetermaßen benötigt, um leichter an seinen Studienort zu gelangen, muss in diesem Zusammenhang deshalb außer Betracht bleiben.

Auch das sonstige, nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO berücksichtigungsfähige Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nummern 1, 3 und 4 des Bescheids nicht. Wenn die Staatsanwaltschaft das gegen ihn anhängig gewesene Strafverfahren wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 153 a StPO gegen eine Geldzahlung eingestellt hat, so ändert das weder unter tatsächlichem noch unter rechtlichem Blickwinkel etwas daran, dass der Antragsteller einen Regeltatbestand verwirklicht hat, aus dem seine mangelnde Fahreignung folgt, und dass die Voraussetzungen für ihre Wiedererlangung gegenwärtig nicht erfüllt sind. Ebenfalls unbehelflich ist der Hinweis darauf, dass der Antragsteller nach derzeitiger Lage der Akten nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen hat. Denn der Konsum solcher Mittel - ausgenommen Cannabis - zieht den Verlust der Fahreignung unabhängig davon nach sich, ob die Einnahme von Drogen von der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr getrennt wird oder nicht. Die zwingende Rechtsfolge des Entzugs der Fahrerlaubnis ergibt sich entgegen der in der Beschwerdebegründungsschrift aufgestellten Behauptung auch nicht aus Verwaltungsvorschriften, sondern aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, mithin aus Gesetzen im materiellen Sinne (im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zudem sogar aus einem förmlichen Parlamentsgesetz).

Das Landratsamt handelte korrekt, wenn es die Auffassung des Arztes Dr. W., der Antragsteller solle seine Fahrerlaubnis behalten bzw. zurückbekommen (vgl. Abschnitt 4 des Gutachtens vom 25.10.2004), seiner Entscheidung nicht zugrunde legte. Denn Maßstab des behördlichen Handelns hat die Rechtsordnung, nicht aber die von den normativen Vorgaben abweichende Auffassung einer Privatperson zu sein. Die Behörden und Gerichte mussten die Verlautbarungen von Dr. W., mit denen dieser den mit der Sache befassten Amtsträgern eine dem Antragsteller günstige Entscheidung nahe zu legen versuchte, umso mehr unbeachtet lassen, als dieser Arzt im Laufe des Verfahrens zunehmend zu erkennen gegeben hat, dass er sich als Sachwalter seines Auftraggebers, nicht aber als neutraler Sachverständiger versteht, der ohne Ansehen der Person allein der Wahrheitsfindung dienen will. Wenn es am Ende des Gutachtens vom 8. April 2005 heißt, es könne "sichergestellt werden", dass seit Ende August 2004 jeglicher Konsum von dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Substanzen eingestellt wurde, so ist dieser Behauptung die gerichtsbekannte Tatsache entgegenzuhalten, dass sich zahlreiche Betäubungsmittel (z.B. Cannabis) nur bei einem in großen Mengen und über längere Zeit hinweg erfolgenden Konsum, nicht aber bei nur gelegentlicher Einnahme im menschlichen Haar nachweisen lassen. Da sich die am Ende des Gutachtens vom 8. April 2005 getätigte Aussage nur auf die Ergebnisse einer Haaranalyse stützt, ohne dass vorgetragen wurde, dass auch nach dem 14. Oktober 2004 noch engmaschige, für den Antragsteller unvorhersehbare Urinuntersuchungen stattfanden, durch die sich ggf. auch geringere Mengen von Betäubungsmitteln hätten nachweisen lassen, kann das Gutachten vom 8. April 2005 nicht als taugliches Beweismittel für die darin behauptete, ca. siebeneinhalbmonatige Drogenabstinenz anerkannt werden. Dass auch dem Arzt Dr. W. die mangelnde Aussagekraft von Haaranalysen bewusst ist, erhellt im Übrigen der Umstand, dass er am Ende des Gutachtens vom 25. Oktober 2004 die Behauptung, es sei "sicher davon auszugehen", dass der Antragsteller den Konsum von Betäubungsmitteln eingestellt habe, bezeichnenderweise noch mit der (hinsichtlich ihrer Richtigkeit freilich ebenfalls nicht zweifelsfreien) Einschränkung verband, es liege keine Abhängigkeit und kein regelmäßiger Konsum mehr vor.

3. Da das mit den Anträgen III bis V verfolgte Begehren im ersten Rechtszug noch nicht anhängig gemacht worden war, wurde insoweit eine Erweiterung des Streitgegenstands vorgenommen. Eine solche Antragsänderung ist, wie im Umkehrschluss aus § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO herzuleiten ist, grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren möglich (vgl. Ortloff in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 94 zu § 91). Soweit in der Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg vom 2.10.2002 NVwZ 2003, 1529/1530) Vorbehalte gegen die Zulässigkeit einer Antragsänderung in Beschwerdeverfahren geäußert wurden, die der Vorschrift des § 146 Abs. 4 VwGO unterfallen, rechtfertigen es die insoweit inmitten stehenden Bedenken nicht, eine derartige Möglichkeit schlechthin auszuschließen. Der Absicht des Gesetzgebers, das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen nach §§ 80, 80 a und 123 VwGO so auszugestalten, dass hierüber möglichst rasch entschieden werden kann (OVG Hamburg vom 2.10.2002, ebenda), lässt sich auch dadurch Rechnung tragen, dass dieses Anliegen bei der Entscheidung der Frage, ob die Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich zuzulassen ist, mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt wird. Zudem sind Fallgestaltungen vorstellbar, in denen es dem Ziel, Streitfälle schnellstmöglich einer rechtskräftigen Entscheidung zuzuführen, im Ergebnis nachgerade zuwiderlaufen würde, falls ein neues Begehren selbst dann nicht mehr im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden könnte, wenn sich hierdurch keine ins Gewicht fallende Mehrbelastung für das Rechtsmittelgericht ergibt, und die Beteiligten stattdessen auf einen gesondert anzustrengenden Rechtsstreit verwiesen werden müssten. Der Umstand, dass im Rahmen einer der Vorschrift des § 146 Abs. 4 VwGO unterfallenden Beschwerde dann neue Tatsachen vorgebracht werden können, wenn sie bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entstanden sind (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 22 zu § 146; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 42 zu § 146), zeigt im Übrigen, dass das Beschwerdegericht in den von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Verfahren auch unabhängig von der Zulassung einer Antragsänderung genötigt sein kann, sich mit Sachverhalten zu befassen, die noch nicht Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz waren.

Der durch § 146 Abs. 4 VwGO erstrebte Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt gebietet es jedoch, auch bei einem Rechtsschutzbegehren nach §§ 80, 80 a und 123 VwGO, das erstmals im Wege der Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird, die Einhaltung der sich aus § 146 Abs. 4 VwGO ergebenden Frist- und Begründungserfordernisse zu verlangen. Andernfalls würde die Arbeit des Beschwerdegerichts dadurch erschwert, dass kurz vor dem Erlass der Beschwerdeentscheidung noch neue Anträge anhängig gemacht werden könnten und das Gericht sich erst darüber vergewissern müsste, ob die übrigen Beteiligten einwilligen oder die Zulassung des neuen Begehrens sachdienlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof versteht die Ausführungen in Abschnitt 3 der Beschwerdeerwiderung vom 31. März 2005 als sachliche Einlassung auf den Antrag IV, soweit sich der Antragsteller damit gegen die Erhebung des im Bescheid vom 3. Dezember 2004 angedrohten Zwangsgeldes wendet. Dieser Teil des Antrags IV ist damit entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO unabhängig von einer Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden.

Auf den sonstigen Inhalt des Antrags IV und die Anträge III und V hat sich der Antragsgegner nicht sachlich eingelassen; die Erklärung im Schreiben des Landratsamts Ostallgäu vom 22. März 2005, man wisse über die Vollstreckung eines Bußgeldbescheids aus Zuständigkeitsgründen nicht Bescheid, stellt keine "zur Sache" Stellung nehmende Erwiderung auf das Verlangen des Antragstellers dar, den Antrag auf Erlass eines Bußgeldbescheids zurückzuziehen. Für sachdienlich erachtet es der Verwaltungsgerichtshof, im anhängigen Beschwerdeverfahren auch über das Begehren des Antragstellers zu befinden, ihm den Führerschein zurückzugeben (zweiter Teil des Antrags III), da es zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten zweckmäßig erscheint, dass sich das Rechtsmittelgericht zu den insoweit aufgeworfenen, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht erörterten Fragen äußert.

Nicht sachdienlich sind demgegenüber der erste Teil des Antrags III, der zweite Teil des Antrags IV sowie der gesamte Antrag V.

a) Das Begehren, den Antragsgegner zur Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verpflichten (Teil 1 des Antrags III), müsste, wenn insoweit von einem Antrag nach § 123 VwGO auszugehen sein sollte, schon deshalb als unzulässig abgewiesen werden, weil damit die Hauptsache vorweggenommen würde. Die Erweiterung des Streitgegenstandes um ein unzulässiges Rechtsschutzbegehren aber ist nicht sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO (Rennert in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 31 zu § 91). Ersichtlich ebenfalls nicht sachdienlich wäre die Zulassung dieses Streitgegenstandes, sollte der Antragsteller damit bereits eine Hauptsacheklage erheben wollen.

b) Wegen Fehlens der entsprechend § 146 Abs. 4 VwGO notwendigen Begründung als unzulässig abgewiesen werden müsste das Verlangen des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, von der Erhebung der im Bescheid vom 3. Dezember 2004 festgesetzten Gebühr abzusehen (zweiter Teil des Antrags IV), so dass auch insoweit bereits eine Zulassung als sachdienliche Antragserweiterung nicht in Betracht kommt. Das gilt unabhängig davon, ob dieses Verlangen als Antrag nach § 123 VwGO zu verstehen ist oder ob damit ein Rechtsschutzbegehren im Sinne von 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anhängig gemacht werden sollte. Denn die Beschwerdebegründungsschrift vom 4. März 2005 verhält sich zu der Frage, warum die Beitreibung der Gebührenforderung aus dem Bescheid vom 3. Dezember 2004 für rechtswidrig erachtet wird, an keiner Stelle. Die Zuschrift vom 10. März 2005, mit der der Bevollmächtigte des Antragstellers eine Unterlage einreichte, aus der hervorgeht, dass der Antragsgegner wegen dieser Gebührenforderung die Zwangsvollstreckung betreibt, ging beim Verwaltungsgerichtshof am 15. März 2005 und damit erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ein; sie beschränkt sich zudem - was nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt - darauf, die Eilbedürftigkeit des erstrebten Rechtsschutzes geltend zu machen.

c) Wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig - und damit nicht sachdienlich - ist der Antrag V. Denn ebenso wenig, wie eine Privatperson im Verwaltungsrechtsweg das Unterlassen oder den Widerruf einer Erklärung erstreiten kann, die ein Träger öffentlicher Gewalt gegenüber der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Einleitung eines Strafverfahrens abgegeben hat (vgl. BVerwG vom 19.1.1970 Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 87; VGH Baden-Württemberg vom 4.8.1983 NJW 1984, 75 f.), kann die Rücknahme einer behördlichen Äußerung, mit der ein Bußgeldverfahren in Gang gebracht werden soll, durch Anrufung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit erreicht werden. In beiden Fällen erhält der Betroffene den von Verfassungs wegen gebotenen Rechtsschutz vielmehr dadurch, dass er gegen straf- oder bußgeldrechtliche Maßnahmen, die aufgrund der streitgegenständlichen Anregung bzw. Anzeige ggf. ergeben, mit den hiergegen eröffneten Rechtsbehelfen vorgehen kann (BVerwG vom 19.1.1970, ebenda; VGH Baden-Württemberg vom 4.8.1983, ebenda). Auch der Antragsteller kann alle Gesichtspunkte, derentwegen er einen ihm gegenüber wegen nicht rechtzeitiger Herausgabe des Führerscheins erlassenen Bußgeldbescheid für rechtswidrig erachtet, mit einem Einspruch gegen diese Verwaltungsentscheidung geltend machen.

3. a) Mit dem Begehren, ihm den Führerschein zurückzugeben (zweiter Teil des Antrags III), macht der Antragsteller der Sache nach einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch im prozessualen Gewand eines Antrags nach § 80 Abs. Satz 3 VwGO geltend. Die für dieses Begehren in Abschnitt IV des Schriftsatzes seines Bevollmächtigten vom 4. März 2005 gegebene Begründung genügt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zu dieser Frage keine Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorliegen, mit denen sich der Antragsteller im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 3 VwGO "auseinandersetzen" könnte, noch den gesetzlichen Erfordernissen.

Der geltend gemachte Anspruch besteht indes nicht, da der Antragsgegner zu Recht Verwaltungszwang mit dem Ziel angewandt hat, den Rechtsbefehl durchzusetzen, der dem Antragsteller in der Nummer 3 des Bescheids vom 3. Dezember 2004 erteilt wurde. Diese Anordnung ist ungeachtet des Umstandes vollziehbar, dass gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2004 Widerspruch eingelegt und die Nummer 3 des Bescheids nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde. Denn nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV besteht die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins auch dann, wenn die Entscheidung angefochten wurde, die Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Wäre diese - rechtssetzungstechnisch nicht vollauf geglückte - Bestimmung so zu verstehen, dass derjenige Ausspruch für sofort vollziehbar erklärt worden sein muss, durch den die Herausgabe oder Vorlage des Führerscheins angeordnet wurde, so wäre § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV überflüssig; denn dass ein für sofort vollziehbar erklärter Bescheid ungeachtet eingelegter Anfechtungsrechtsbehelfe befolgt werden muss, ergibt sich bereits aus § 80 Abs. 2 VwGO. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV kann deshalb nur so verstanden werden, dass er einen besonderen Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO enthält: Hat die Behörde die Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis verfügt bzw. hierzu nachträglich Auflagen angeordnet, so hat die sofortige Vollziehbarkeit dieses "Grundverwaltungsakts" nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV zur Folge, dass eine darauf aufbauende Verfügung, die die Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins anordnet, nicht mehr gesondert für sofort vollziehbar erklärt werden muss. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass auch auf der Grundlage dieses Verständnisses des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV der Erlass einer Herausgabe- bzw. Vorlageanordnung, wie sie sich vorliegend in der Nummer 3 des Bescheidstenors findet, unverzichtbar ist, um die Ablieferungs- oder Vorlagepflicht vollstrecken zu können. Zwar besteht eine dahingehende Verpflichtung unmittelbar kraft Rechtsnorm (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV); aus Art. 18 Abs. 1 VwZVG folgt jedoch, dass die zwangsweise Durchsetzung materiellrechtlicher Gebote einen konkretisierenden Verwaltungsakt voraussetzt.

b) Zu Unrecht verlangt der Antragsteller auch, dass von der Erhebung des im Bescheid vom 3. Dezember 2004 angedrohten Zwangsgelds abgesehen werden müsse. Dieses Zwangsgeld wurde in einer den Erfordernissen der Art. 31 und 36 VwZVG entsprechenden Weise angedroht. Trotz der in der Nummer 4 des Bescheidstenors enthaltenen Bezugnahme auf die Nummer 2 des Tenors konnte für den Antragsteller kein Zweifel daran bestehen, dass das angedrohte Zwangsgeld der Durchsetzung der Pflicht dienen sollte, den Führerschein her- auszugeben. Denn in Abschnitt III der Bescheidsgründe heißt es, nur durch die Bewehrung "der Ablieferungspflicht des Führerscheins" mit einem Zwangsgeld könne sichergestellt werden, dass der Betroffene unverzüglich "seiner Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins nachkommt". Zusammen mit der Tatsache, dass im anschließenden Satz auf die Gefahr hingewiesen wird, der Antragsteller könne bei Nichtablieferung des Führerscheins bei Verkehrskontrollen einen unzutreffenden Eindruck hervorrufen, war für ihn der Regelungsgehalt der Nummer 4 des Bescheidstenors deshalb zweifelsfrei erkennbar. Der Annahme, die Zwangsgeldandrohung beziehe sich auf die Nummer 2 des Tenors, steht - was in Abschnitt IV der Beschwerdebegründung verkannt wird - zudem entgegen, dass nach Art. 18 Abs. 1 VwZVG nur ge- oder verbietende Verwaltungsakte einer Durchsetzung mit dem Instrumentarium des Verwaltungsvollstreckungsrechts zugänglich sind; ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, wie er sich in der Nummer 2 des Bescheidstenors findet, ist einer Vollstreckung weder fähig noch bedürftig.

War der Antragsteller aber verpflichtet, seinen Führerschein ungeachtet des anhängigen Widerspruchs spätestens fünf Tage nach der Zustellung des Bescheids vom 3. Dezember 2004 beim Landratsamt abzuliefern, so zog die Missachtung dieses Handlungsgebots gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG die Rechtsfolge nach sich, dass mit dem Ablauf der gesetzten Frist das angedrohte Zwangsgeld fällig wurde. Dass der Antragsgegner die Vollstreckung des Zwangsgeldes unter Verstoß gegen Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG auch noch nach der Ablieferung des Führerscheins fortgesetzt hat, wurde seitens des Antragstellers nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Beschwerde zurückzuweisen war, auf § 154 Abs. 2 VwGO; soweit die erstmals in der Rechtsmittelinstanz gestellten Anträge abzulehnen waren, ergibt sich die Kostentragungspflicht des Antragstellers aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beschwerde Erfolg hatte, ist das Obsiegen des Antragstellers als geringfügig im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen, da die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Nummer 2 des Bescheidstenors für ihn so lange keinen praktischen, ins Gewicht fallenden Nutzen bedeutet, als er nicht konkret beabsichtigt, von einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beruht auf § 53 Abs. 3 Nummern 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für das die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffende Beschwerdeverfahren war aus den in Abschnitt II.6 des Beschlusses vom 4. Februar 2005 zutreffend dargestellten Gründen ein Streitwert von 2.500,- € anzusetzen. Dieser Betrag war um einen Zuschlag für die beiden Streitgegenstände zu erhöhen, über die der Verwaltungsgerichtshof zusätzlich sachlich entschieden hat. Das Verlangen, den Antragsgegner zur Rückgabe des Führerscheins zu verpflichten, wäre, würde es im Rahmen eines Klageverfahrens anhängig gemacht, nach der Empfehlung in der Nummer 1.6.1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. der Nummer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit 1.250,- € zu veranschlagen; für den ersten Teil des Antrags IV wäre in der Hauptsache in Anlehnung an die Nummer 1.6.1 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs ein Betrag von 500,- € anzusetzen gewesen. Der sich so errechnende Zuschlag von 1.750,- € war zu halbieren, da ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes inmitten steht.

Ende der Entscheidung

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