Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.08.2004
Aktenzeichen: 12 B 00.1434
Rechtsgebiete: SGB VIII, SGB X


Vorschriften:

SGB VIII § 40
SGB VIII § 89 h Abs. 2
SGB VIII § 89 d a.F.
SGB X § 111
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 00.1434

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kinder- und Jugendhilfe;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. März 2000,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

ohne mündliche Verhandlung am 30. August 2004

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. März 2000 wird geändert und erhält in Nummer I seines Tenors folgende Fassung:

"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 106.438,89 Euro (208.176,38 DM) zu bezahlen, den dieser für Jugendhilfemaßnahmen für Adeyabeba Tesfaye im Zeitraum vom 27. September 1995 bis 1998 aufgewendet hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen".

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Der Kläger begehrt mit seiner Berufung, den Beklagten auch zur Erstattung der Krankenhilfekosten in Höhe von 3.611,10 Euro (7.062,69 DM) zu verurteilen, die er für die am 11. September 1979 in Äthiopien geborene A. T. im Zeitraum 18. März 1997 bis 23. Oktober 1998 aufgewendet hat.

Die Hilfeempfängerin A. T. reiste am 15. September 1994 am Flughafen F. in das Bundesgebiet ein. Sie war nur in Begleitung ihres damals 11-jährigen Cousins, so dass sie am 16. September 1994 durch das Jugendamt der Stadt F. nach § 42 SGB VIII vorläufig in Obhut genommen und zunächst in E. untergebracht wurde. Zum 19. September 1994 erfolgte ihre Unterbringung ebenfalls durch das Jugendamt der Stadt F. in einer Jugendwohngruppe in K., das im Gebiet des Klägers liegt. Mit Beschluss des Amtsgerichtes K. vom 24. Oktober 1994 wurde das Jugendamt der Stadt F. zum Vormund für die Hilfeempfängerin bestellt. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 bestimmte das Bundesverwaltungsamt den Beklagten gemäß § 89 d Abs. 2 SGB VIII in der bis zum 1. Juli 1998 geltenden Fassung (SGB VIII a.F.) zum kostenerstattungspflichtigen überörtlichen Träger. Nachdem der Vormund der Hilfeempfängerin für sie einen Asylantrag gestellt hatte, wurde sie durch Entscheidung des Regierungspräsidiums D. vom 27. September 1995 gemäß § 50 Abs. 4 AsylVfG dem Bereich des Klägers zugewiesen. Von diesem Tag an erbrachte der Kläger für sie unterschiedliche Leistungen der Jugendhilfe und trug auch die entsprechenden Kosten. Bis zur Beendigung der Jugendhilfemaßnahme im Jahre 1998 sind dem Kläger dafür ungedeckte Kosten in Höhe von insgesamt 208.176,38 DM (106.438,89 Euro) entstanden.

Die im Zeitraum vom 19. September bis 31. Dezember 1994 im Zuständigkeitsbereich der Stadt F. angefallenen Heimkosten wurden von der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge getragen. Im Anschluss daran trug das Jugendamt der Stadt F. die bis zum 26. September 1995 angefallenen Kosten, für die es vom Beklagten ebenfalls Kostenerstattung nach § 89 d SGB VIII verlangte. Nach Ablehnung einer Kostenerstattungspflicht durch den Beklagten hat die Stadt F. von der Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgesehen, nachdem der Beklagte ihr mitgeteilt hatte, bis zur endgültigen Klärung der grundsätzlichen Problematik auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede zu verzichten.

Erstmals unter dem 29. Mai 1996 forderte der Kläger den Beklagten auf, seine Kostenerstattungspflicht ab dem 27. September 1995 anzuerkennen. Der Beklagte lehnte das ab.

2. Am 19. Juni 1997 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 208.176,38 DM zu bezahlen, den dieser für Jugendhilfemaßnahmen für A. T. im Zeitraum 27.9.1995 bis 1998 aufgewendet habe nebst 4 % Zinsen

aus 136.028,38 DM seit 19. Juni 1997,

aus 40.694,60 DM seit 30. Dezember 1997,

aus 23.966,48 DM seit 15. Oktober 1998 und

aus 7.486,92 DM seit 27. Oktober 1999.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1999 (Az. 5 C 24/98) erkannte der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht mit Schreiben vom 24. November 1999 dem Grunde nach an und erklärte sich bereit, die im Zeitraum 27. September 1995 bis 31. Juli 1997 angefallenen Kosten in Höhe von 136.028,38 DM nach § 89 d SGB VIII a.F. zu erstatten. Die Erstattung der Kosten für die der Hilfeempfängerin gewährte Hilfe für junge Volljährige lehnte der Beklagte ab.

3. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 28. März 2000 verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 201.113,69 DM zu bezahlen, den dieser für Jugendhilfemaßnahmen für A. T. im Zeitraum 27. September 1995 bis 1998 aufgewendet hat. Im übrigen wies es die Klage ab. Die Kosten des Verfahrens legte es dem Kläger zu einem Zehntel und der Beklagten zu neun Zehntel auf.

Der Beklagte sei zur Erstattung eines Betrages an den Kläger in Höhe von 201.113,69 DM aus § 89 d SGB VIII a.F. zu verurteilen gewesen, weil die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs aus dieser Bestimmung sämtlich vorliegen würden. Von den mit Schreiben vom 24. Oktober 1999 vom Kläger geltend gemachten restlichen 7.486,92 DM könnten nur 424,23 DM vom Beklagten erstattet verlangt werden, weil nur für diese Teilleistungen die Ausschlussfrist des § 111 SGB X beachtet worden sei. Die Leistungen der Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII, die hier vom Kläger erstattet verlangt würden, seien in dem Zeitraum erbracht gewesen, in dem der Kläger mit den Aufwendungen belastet worden sei, indem er die für die Krankenbehandlung angefallenen Kosten bezahlt habe. Damit hätten die mit Schreiben des Klägers vom 24. Oktober 1999 geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit erstattet verlangt werden können als es sich um Aufwendungen handele, mit denen der Kläger ab Ende 1998 belastet worden sei. Deshalb sei der Beklagte nur zur weiteren Erstattung eines Betrages von 424,23 DM zu verpflichten gewesen, der sich aus Teilaufwendungen von 27,20 DM (entstanden am 4.11.1998), 62,98 DM (16.11.1998), 128,35 DM (20.11.1998), 180,62 DM (9.12.1998) und 25,08 DM (10.12.1998) zusammensetze. Darüber hinausgehende Leistungen in Höhe von 7.062,69 DM könne der Kläger vom Beklagten nicht verlangen, weil insoweit die Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht gewahrt worden und der Erstattungsanspruch deshalb erloschen sei. Die Auffassung des Klägers, dass die einzelnen Maßnahmen der Krankenhilfe keiner jeweiligen Geltendmachung bedurft hätten, treffe nicht zu. Zwar werde vertreten, dass bei fortdauernden Erstattungsansprüchen insbesondere im Rahmen von Dauerleistungen dem Mitteilungserfordernis nach § 111 SGB X bereits Genüge getan sei, wenn die laufenden Leistungen inhaltlich dem Grunde nach erfasst und ohne wesentliche Unterbrechung erbracht worden seien. Um solche fortdauernden Erstattungsansprüche handele es sich aber bei einzelnen Maßnahmen der Krankenhilfe nicht. Bezüglich der geltend gemachten Prozesszinsen sei die Klage nicht begründet.

4. Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung beantragt der Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. März 2000 abzuändern, soweit darin die Klage bezüglich der Hauptforderung in Höhe von 7.062,69 DM abgewiesen worden sei, und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 7.062,69 DM zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht verkenne den Charakter der Krankenhilfeleistungen nach § 40 SGB VIII, bei denen es sich um bloße Annexleistungen zu den Leistungen der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe handele. Das folge nicht nur aus dem Wortlaut des § 40 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII, sondern auch aus der systematischen Stellung der Bestimmung. Da Krankenhilfeleistungen regelmäßig als Annex zu den Hilfen zur Erziehung zu gewähren seien, hätten sich die wiederholten Kostenerstattungsbegehren gegenüber dem Beklagten bei verständiger Auslegung auch auf die Krankenhilfekosten erstreckt, für die deshalb nichts anderes gelten könne als für die gewährten Hilfen zur Erziehung. Bei fortdauernden Erstattungsansprüchen sei dem Mitteilungserfordernis nach § 111 SGB X bereits Genüge getan, wenn die laufenden Leistungen inhaltlich dem Grunde nach erfasst seien und die Leistungen ohne wesentliche Unterbrechung weiter erbracht würden, was hier durchgehend der Fall gewesen sei. Der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht worden sei, sei hinreichend konkret mitgeteilt worden, weil es dafür genüge, dass Kostenerstattung für die Zeit ab 27. September 1995 gefordert worden sei.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Mitteilungen, mit denen lediglich die Jugendhilfeleistungen bzw. die Leistungen für junge Volljährige zur Erstattung angemeldet worden seien, genügten nicht der Forderung, dass aus dem Erstattungsbegehren ausreichend deutlich werde, welche Leistungen zu erstatten seien. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Krankenhilfeleistungen nach § 40 SGB VIII eine bloße Annexleistung zu den Leistungen der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe darstellten, handele es sich hier um ergänzend zu den Jugendhilfeaufwendungen angefallene und zu erstattende Leistungen, die dem erstattungspflichtigen Träger auch gesondert zur Kenntnis gebracht werden müssten.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten auch Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 3.611,10 Euro (7.062,69 DM), die er für gegenüber A. T. erbrachte Leistungen der Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII im Zeitraum 18. März 1997 bis 23. Oktober 1998 aufgewendet hat.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich das Erstattungsbegehren des Klägers gemäß § 89 h Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nach der bis zum 1. Juli 1998 geltenden Fassung des § 89 d SGB VIII beurteilt und die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, so dass insoweit auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung des § 130 b Satz 2 VwGO verwiesen werden kann.

b) Streit besteht zwischen den Beteiligten nur darüber, ob die Ausschlussfrist des § 111 SGB X auch bezüglich der Leistungen der Krankenhilfe gewahrt wurde, die der Kläger bis Ende Oktober 1998 in Höhe von 3.611,10 Euro gegenüber A. T. erbracht hat. Das ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten zu bejahen.

Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs (§ 111 Satz 2 SGB X in der bis zum 31.12.2000 geltenden und hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 4.11.1982 - BGBl I 1450).

Der Kläger hat die Ausschlussfrist von einem Jahr nach § 111 Satz 1 SGB X dadurch gewahrt, dass er seine Erstattungsforderungen mit Schreiben vom 29. Mai 1996, 15. Juli 1996, 20. November 1996 und 5. Dezember 1996 beim Beklagten angemeldet hat bzw. diesen aufgefordert hat, seine Verpflichtung zur Kostenerstattung anzuerkennen. In diesen Schreiben ist ein Geltendmachen des Erstattungsanspruchs im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X zu sehen. Voraussetzung dafür ist einerseits, dass das Erstattungsbegehren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Zum anderen muss aus dem Erstattungsbegehren ausreichend deutlich werden, welche Leistungen zu erstatten sind. Es müssen zumindest die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Eine Bezifferung der Kosten ist hingegen noch nicht erforderlich (BSGE 65, 27, 30; 65, 31, 37; BSG vom 23.2.1999 FEVS 51, 112, 115).

Diesen Anforderungen genügen die genannten Schreiben. In ihnen hat der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er vom Beklagten Kostenerstattung für die von ihm für A. T. erbrachten Jugendhilfeleistungen fordere und den Beklagten aufgefordert, seine Verpflichtung zur Kostenerstattung anzuerkennen. Die für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblichen Umstände wurden dem Beklagten insbesondere mit dem Schreiben des Klägers vom 15. Juli 1996 mitgeteilt, waren ihm aber schon vorher durch den mit der Stadt F. geführten Schriftverkehr bekannt, die vom Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 26. September 1995 ebenfalls Kostenerstattung verlangt hatte. Auch der Zeitraum, für den die Jugendhilfeleistung vom Kläger erbracht wurde, ist dem Beklagten hinreichend konkret mitgeteilt worden, nachdem bereits mit Schreiben vom 29. Mai 1996 Kostenerstattung für die Zeit ab 27. September 1995 gefordert wurde. Das Ende des Zeitraumes, für den Jugendhilfe erbracht wurde, war bei Abfassung der genannten Schreiben des Klägers an den Beklagten noch nicht absehbar.

c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts musste der Kostenerstattungsanspruch des Klägers für die bis Ende Oktober 1998 erbrachten Leistungen der Krankenhilfe nicht gesondert geltend gemacht werden, um die Ausschlussfrist des § 111 SGB X zu wahren. Leistungen der Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII sind nicht nur Annex-Leistungen zu den Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 33 bis 35 SGB VIII und den Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 a SGB VIII (so Wiesner/Mörsberger/Oberlos-kamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, RdNr. 1 zu § 40). Sie sind darüber hinaus originäre Leistungen der Jugendhilfe, wie sich zum einen aus der systematischen Stellung des § 40 SGB VIII im dritten Unterabschnitt des vierten Abschnitts des zweiten Kapitels des SGB VIII ergibt, das mit "Leistungen der Jugendhilfe" überschrieben ist. Unabhängig davon ergibt sich ihr Charakter als Jugendhilfeleistungen bereits aus der Aufzählung dieser Leistungen in § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Dort ist § 40 SGB VIII ausdrücklich als Leistung der Jugendhilfe genannt. In der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers für die der Hilfeempfängerin A. T. seit dem 27. September 1995 fortdauernd gewährten Jugendhilfeleistungen ist deshalb auch die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs für die A. T. gewährten Leistungen der Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII zu sehen und nicht nur für Leistungen der Erziehungs- und Eingliederungshilfe. Eine "Leistung der Jugendhilfe" ist in aller Regel ein länger andauernder Leistungsprozess, in dessen Verlauf verschiedenartige Jugendhilfeleistungen anfallen können (vgl. dazu auch BVerwG vom 29.1.2004 - 5 C 9/03 zitiert nach juris Nr. WBRE 410010737). Der Beklagte konnte bei den ihm bekannt gemachten Umständen nicht erwarten, dass Leistungen nach § 40 SGB VIII nicht gewährt werden müssen. Da die seit dem 27. September 1995 ohne Unterbrechung gewährte Jugendhilfe den Charakter einer Dauerleistung hatte, handelte es sich auch um fortdauernde Erstattungsansprüche des Klägers, die nicht zur Voraussetzung hatten, dass die einzelnen Leistungen, hier der Krankenhilfe, jeweils gesondert geltend gemacht werden mussten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach dem gemäß § 194 Abs. 5 VwGO anzuwendenden § 188 Satz 2 VwGO in seiner vor dem 1. Januar 2002 anzuwendenden Fassung gerichtskostenfrei. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung getroffen, weil er davon ausgeht, dass der Kläger seine ohnehin nicht in nennenswerter Höhe angefallenen außergerichtlichen Kosten nicht vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vollstrecken beabsichtigt.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück