Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: 12 B 02.3054
Rechtsgebiete: BSHG, BaySchFG


Vorschriften:

BSHG § 3 Abs. 2 Satz 3
BSHG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BaySchFG Art. 47 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 02.3054

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilfe;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Oktober 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Juli 2005

am 21. Juli 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Oktober 2002 werden der Bescheid vom 13. Dezember 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 2. April 2002 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Übernahme des Schulgelds erneut zu entscheiden.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Übernahme von Schulgeld im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 39 und § 40 BSHG.

Der 1993 geborene Kläger, der an einem Down-Syndrom leidet, besuchte von September 2000 an die R.-S.-Schule in A., eine private Förderschule mit dem Schwerpunkt für geistige Entwicklung. An den Nachmittagen war er zunächst einmal die Woche, später an jedem Schultag in der heilpädagogischen Tagesstätte desselben Schulträgers untergebracht. Die Kosten für den Besuch der Tagesstätte übernahm der Beklagte.

Am 8. November 2000 bat der Vater des Klägers um Klärung, ob das Schulgeld, das nach dem Schulvertrag vom 7. November 2000 200 DM pro Monat betrage, übernommen werden könne. In einem Telefongespräch am 17. September 2001 wurde dem Vater mitgeteilt, dass vor der Übernahme des Schulgelds die Möglichkeit eines Wechsels auf eine Förderschule im Landkreis geprüft werden müsse, bei der kein Schulgeld anfalle. Der Vater lehnte einen Schulwechsel unter Hinweis auf sein Recht der freien Schulwahl ab. Da das Schulgeld für das abgelaufene Schuljahr nicht verbindlich geschuldet, sondern als freiwilliger Beitrag bereits bezahlt worden sei, solle sein Antrag ab dem Schuljahr 2001/2002 gelten. Der Beklagte wies die Eltern darauf hin, dass der Kläger die Förderschule im Bereich des Beklagten besuchen könne und daher durch den Besuch der Schule in A. unverhältnismäßige Kosten anfielen. Der Vater wies darauf hin, dass die gleichwertigen Angebote der beiden Schulen sich nur durch die spezifische Ausrichtung der Inhalte unterschieden, wobei die Eltern dem Besuch der Privatschule als Ergänzung des häuslichen Umfelds den Vorrang gäben. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 lehnte der Beklagte die Übernahme des Schulgeldes ab. Da der Kläger auch die Förderschule im Landkreis besuchen könne, brauche dem elterlichen Wunsch nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG wegen unverhältnismäßiger Mehrkosten nicht entsprochen zu werden.

In dem nach Erlass des Widerspruchsbescheids erhobenen Klageverfahren hat der Vater des Klägers erklärt, die Mehrzahl seiner Kinder besuche eine Waldorfschule. Der Kläger sei von Beginn an in dieses pädagogische Förderkonzept eingebunden gewesen, das bei einem Schulwechsel abgebrochen werden müsste. Das Schulgeld habe er für die Schuljahre ab 2001/2002 nicht bezahlt. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2002 abgewiesen, weil der Besuch der Schule in A. unverhältnismäßige Mehrkosten verursache. Das von der Familie und der Schule verfolgte pädagogische Konzept sei durchaus verständlich und nachvollziehbar, doch könne dem Förderbedarf des Klägers auch auf der Schule im Zuständigkeitsbereich des Beklagten Rechnung getragen werden.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung führt der Kläger im wesentlichen aus: Der Beklagte habe bei seiner Ablehnung die Folgen eines Schulwechsels nicht bedacht. Kinder mit Down-Syndrom könnten mit Hilfe der Waldorf-Pädagogik ihr Potential optimal entwickeln. Da der Kläger neben der Schule auch die Tagesstätte in A. besuche, würde ein Schulwechsel zu irreversiblen Entwicklungsstörungen führen. Patienten mit Down-Syndrom seien wegen ihrer Behinderung besonders auf gewohnte Tagesabläufe und die Kontinuität des Betreuungspersonals angewiesen. Im übrigen würden andere Sozialhilfeträger ohne erweiterte Einzelfallprüfung das Schulgeld der privaten Schule in A. übernehmen.

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Oktober 2002 abzuändern und den Bescheid vom 13. Dezember 2001 sowie den Widerspruchsbescheid vom 2. April 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Übernahme des Schulgelds unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte, der in der mündlichen Verhandlung einen Kostenvergleich der beiden Schulen vorgelegt hat, hält die Zurückweisung der Berufung für rechtens.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut über seinen Antrag auf Übernahme des Schulgelds entscheidet. Die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage konnte nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässigerweise auf eine Entscheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 91 RdNr. 9),

Dem Kläger, der wegen seiner Erkrankung zum Personenkreis des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehört, ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung zu gewähren. Dazu gehört der Besuch einer für den behinderten Kläger geeigneten Förderschule sowie einer heilpädagogischen Tagesstätte. Denn eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung (vgl. § 12 Nr. 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung) kann dem Kläger nicht durch den Besuch einer Regelschule vermittelt werden. Da die beiden für den Kläger in Betracht kommenden Förderschulen Ersatzschulen sind, die nach Art. 47 Abs. 1 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes berechtigt sind, Schulgeld zu erheben, gehört auch dieser Aufwand grundsätzlich zu den Maßnahmen für eine angemessene Schulbildung.

Dass ein Schulträger ein höheres Schulgeld erhebt als ein anderer Träger, führt daher nicht dazu, dass die von ihm vermittelte Schulbildung nicht mehr angemessen ist. Vielmehr ist den Kostengesichtspunkten bei der Beschränkung des Wahlrechts Rechnung zu tragen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG braucht der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Von dem Mehrkostenvorbehalt, der sich nicht in einem rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt, bei der das Gewicht der vom Hilfeempfänger gewünschten Gestaltung der Hilfe im Hinblick auf seine individuelle Notsituation zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwGE 97, 103), hat der Beklagte im vorliegenden Fall keinen sachgerechten Gebrauch gemacht. Zunächst kann entgegen der im angegriffenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung nicht ausschließlich auf das von der jeweiligen Förderschule erhobene Schulgeld abgestellt werden. Vielmehr sind alle im Zusammenhang mit der Vermittlung der angemessenen Schulbildung anfallenden Kosten einzubeziehen. Dazu gehören neben den Kosten für den Schulbesuch die Kosten für den Besuch der heilpädagogischen Tagesstätte sowie die Kosten der Schülerbeförderung. Der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kostenvergleich ermöglicht keine sachgerechte Entscheidung, weil nicht erkennbar ist, welche Kostenpositionen eingestellt worden sind. Selbst wenn der Beklagte im Rahmen der erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Besuch der Förderschule in A. mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist, wird er die individuelle Situation des Klägers zu bedenken haben. Auch wenn sich unmittelbar aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kein Anspruch auf den Besuch einer bestimmten pädagogischen Grundsätzen verpflichteten Schule ergibt (vgl. BVerwG vom 13.8.1992 NVwZ 1993, 691), sind jedenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG pädagogische Vorstellungen der Eltern ebenso zu berücksichtigen wie die mit einem Schulwechsel für den Kläger verbundenen Folgen, der aufgrund seiner geistigen Behinderung in verstärktem Maß auf eine kontinuierliche Betreuung angewiesen ist. Da bei der Einschulung des Klägers im Schuljahr 2000/2001 noch kein verbindliches Schulgeld erhoben worden ist, kann dem Kläger und seinen Eltern auch nicht vorgehalten werden, sie hätten sich in Kenntnis der Schulgeldzahlung für die kostenaufwendigere Beschulung entschieden, und müssten daher die Folgen eines Wechsels in die kostengünstigere Schule hinnehmen. Darüber hinaus wird der Beklagte auch zu prüfen haben, ob er in vergleichbaren Fällen das Schulgeld für den Besuch der Förderschule in A. übernimmt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück