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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: 12 B 03.3402
Rechtsgebiete: SGB VIII, BSHG


Vorschriften:

SGB VIII § 35 a
SGB VIII § 36 Abs. 1 Satz 4
SGB VIII § 36 Abs. 1 Satz 5
SGB VIII § 78 b Abs. 1
SGB VIII § 78 b Abs. 3
BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 03.3402

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kinder- und Jugendhilferechts;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. September 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2005

am 12. Oktober 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 29. August 1986 geborene Klägerin begehrt im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe die Gewährung von Eingliederungshilfe für die Zeit vom 7. Januar 2002 bis 21. März 2003 in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der C.I.S.

1. Die Klägerin lebt bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater. Die Ehe der leiblichen Eltern der Klägerin wurde am 4. März 1999 geschieden. Die Mutter der Klägerin heiratete erneut am 24. August 2000. Im Alter von 7 Jahren wurde die Klägerin 1993 eingeschult. Sie lebte zusammen mit ihren Eltern in den Jahren 1994 und 1995 sowie 1996 und 1997 in Ägypten. In den Jahren 1995 und 1996 lebte sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester zeitweilig in Deutschland (in A. im Bereich des Beklagten). In Ägypten wurde die Klägerin zunächst an einer internationalen Schule und später von einer deutschsprachigen Privatlehrerin unterrichtet. Im Mai 1997 wurde die Klägerin in die 4. Klasse der Grundschule in A. eingeschult. Sie wiederholte diese Klasse freiwillig im Schuljahr 1997/1998. Nach der 6. Klasse der Hauptschule wechselte die Klägerin an die Realschule und besuchte dort im Schuljahr 2000/2001 die 7. Klasse. Im Schuljahr 2001/2002 verließ sie die Realschule. In der Zeit vom 7. Januar 2002 bis 21. März 2003 besuchte sie die C.I.S. in Schottland und war auf dem dieser Schule angegliederten Internat untergebracht.

2. Bereits am 9. August 2001 beantragte die Mutter der Klägerin für diese beim Beklagten die Bewilligung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35 a SGB VIII. Die Klägerin sei hochbegabt und bisher schulisch unterfordert worden. Das habe zu erheblichen psycho-somatischen Beschwerden geführt. Die Klägerin sei für das Gymnasium geeignet und benötige eine besondere Schulform, damit ihre Integration in die Gesellschaft gewährleistet werde. Zudem legte sie eine fachärztliche gutachterliche Stellungnahme für den schulpsychologischen Dienst der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie, Frau B. vom 3. Mai 2000 vor, in der der Klägerin eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im weit überdurchschnittlichen Bereich bescheinigt wurde. Es zeichneten sich schon jetzt deutliche, emotionale Belastungen der Klägerin ab, die sich u.a. in ihrer ausgeprägten Verunsicherung und ihrem geringen Selbstwertgefühl manifestierten.

In dem Jahreszeugnis der Klägerin für die 7. Klasse der Realschule wurde festgestellt, dass die Klägerin freundlich und selbstbewusst sei und ein anerkennenswertes Verhalten gezeigt habe. Sie habe in der Regel gut mitgearbeitet, sich aber leicht ablenken lassen. Ihr häuslicher Fleiß sei anerkennenswert.

Die Beratungslehrerin der Realschule hielt in dem pädagogischen Gutachten vom 27. Juli 2001 die Klägerin für den Besuch eines Gymnasiums - insbesondere unter Berücksichtigung ihres Notenbildes - für nicht geeignet.

Ein weiteres fachpsychiatrisches Gutachten von Frau B. vom 18. September 2001 kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin eine weit überdurchschnittliche Intelligenz (125 IQ-Punkte) aufweise. Ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit werde jedoch aufgrund einer schon lang andauernden deutlichen depressiven Störung und durch Konzentrationsprobleme beeinträchtigt. Vom schulischen Aspekt her gesehen müsse unbedingt der hohen Begabung Rechnung getragen werden. Das Internat C.I.S. in Schottland, in dem die Klägerin eine Probewoche absolviert habe, scheine gut geeignet, ihr die notwendige Betreuung zukommen zu lassen. Die Klägerin gehöre zum Personenkreis des § 35 a SGB VIII und ihre Eingliederung in die Gesellschaft sei besonders bei dem sich abzeichnenden schulischen Scheitern sehr gefährdet. Sollten die genannten Hilfen ausbleiben, werde die Klägerin in ihrer psychischen Entwicklung gefährdet.

Nach einer schulpsychologischen Stellungnahme des staatlichen Schulpsychologen für die Gymnasien an der Staatlichen Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost vom 28. September 2001 kann die Klägerin nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in ein Gymnasium übertreten, allerdings nur in die 7. Jahrgangsstufe, weil ihr die zweite Fremdsprache fehlt. Letztlich gebe es in ganz Bayern kein Gymnasium, das für Schülerinnen wie die Klägerin eine gezielte Förderung anbiete. Die Klägerin bedürfe zweifellos einer besonderen Beschulung wie sie in Bayern nicht gewährleistet sei. Insgesamt erscheine es aus gymnasial-schulpsychologischer Sicht eindeutig sinnvoller, den Empfehlungen im Gutachten von Frau B. vom 13. September 2001 zu folgen.

Die staatliche Schulpsychologin für Realschulen der Staatlichen Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost wies in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2001 darauf hin, dass es keine Realschule in Bayern gebe, die im schulischen Alltag der hohen Begabung der Klägerin Rechnung trage und gleichzeitig ihre emotionalen Störungen, die teilweise hochbegabtenspezifisch seien, mitberücksichtige. So erschienen die Empfehlungen von Frau B. am sinnvollsten zu sein, zumal das Internat in Schottland auch psychologische Betreuung anbiete. Es sei jedoch zu bedenken, dass sich unter Umständen Probleme ergeben könnten, falls die Klägerin vorzeitig die schulische Ausbildung in Schottland abbreche.

3. Das Jugendamt des Beklagten stellte bei einer Fachteamkonferenz am 19. September 2001 fest, dass die Klägerin der Unterbringung in einer Spezialeinrichtung für Hochbegabte bedürfe. Nach der Stellungnahme der zuständigen Sozialpädagogin des Jugendamtes vom 12. September 2001 ist die Klägerin im herkömmlichen Schulsystem nicht zu integrieren. Sie sei sozial ausgegrenzt, ziehe sich zurück und verweigere die Schule. Die Klägerin sei seelisch behindert, es drohe eine Depression.

Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Eingliederungshilfe mit Bescheid vom 28. November 2001 ab. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin an Integrationsproblemen leide. Das pädagogische Gutachten der Realschule schildere sie als gut integrierte, angepasste Schülerin. Daher könne von einer vorübergehenden seelischen Behinderung nicht ausgegangen werden. Die von der Fachärztin Frau B. als notwendig erachtete psychologische Betreuung könne auch durch eine Schulpsychologin erfolgen. Die staatliche Schulpsychologin für Realschulen habe sich hierzu bereit erklärt. Eine Maßnahme in Schottland oder im Rahmen einer vollstationären Einrichtung sei hierzu nicht notwendig. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein.

Den Antrag der Klägerin, dem Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Kosten für die Internatsunterbringung der Klägerin für das Schuljahr 2002 auf der C.I.S. in Schottland bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe vorläufig zu übernehmen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2002 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. April 2002 zurück.

Mit Schreiben vom 17. April 2002 schlug der Leiter der Staatlichen Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost gegenüber dem Beklagten vor, dass die Klägerin eine Realschule besuchen solle, wofür er verschiedene Varianten nannte.

Am 27. Mai 2002 gab die Fachärztin Frau B. eine erneute fachärztliche gutachterliche Stellungnahme ab, in der sie sich für eine Fortsetzung der besonderen Beschulung der Klägerin auf der C.I.S. aussprach.

Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2001 mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2002 als unbegründet zurück. Der Besuch der C.I.S. durch die Klägerin sei nicht die einzig geeignete und erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe.

4. Am 5. September 2002 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme von Schulgeld für den Besuch der C.I.S. zu gewähren einschließlich notwendiger Nebenkosten (insbesondere 4 Hin- und Rückflüge pro Jahr).

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. September 2003 ab. Die bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 14. Januar 2002 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 2002 ausgeführten Zweifel daran, ob die seelische Gesundheit der Klägerin im fraglichen Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abgewichen sei und dies einen Eingliederungshilfebedarf hervorgerufen habe, der eine bestimmte Beschulung erforderlich mache, bestünden fort. Auch die fachärztliche Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiaterin Frau B. vom 27. Mai 2002 und die ärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. L. vom 16. Oktober 2002 belegten das Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht hinreichend.

Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Einholung von Sachverständigengutachten zu den angesprochenen Fragestellungen bedürfe es jedoch nicht. Auch wenn man die Klägerin dem Personenkreis des § 35 a SGB VIII zuordne und von einer Intelligenz der Klägerin im Grenzbereich zwischen überdurchschnittlicher Begabung und Hochbegabung ausgehe, würde sich daraus kein Anspruch auf die begehrte Maßnahme ergeben. Denn als Leistung der Eingliederungshilfe könnten im Hinblick auf eine bestimmte Schullaufbahn nur Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung begehrt werden, zu deren Sicherstellung die Beschulung der Klägerin an der C.I.S. jedenfalls nicht erforderlich sei.

Nach der Beschreibung des Schulalltags an dieser Schule durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung habe ihre Förderung dort in einem rein schulischen Konzept bestanden, bei dem die Wissensvermittlung in sehr kleinen Klassen (8 bis 10 Schüler) und einer sehr individuellen Unterrichtsgestaltung erfolgt sei. Ein umfassende, den schulischen und außerschulischen Alltag durchstrukturierende heilpädagogisch-verhaltenstherapeutisch orientierte Vollzeitbetreuung, wie sie Frau B. noch in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2001 empfohlen habe, sei nicht angeboten worden. Es existierten auch im Inland eine Vielzahl privater Tagesschulen und Internate, die individuelle Schulförderungen anbieten würden. Angesichts des gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraums, der den Jugendämtern bezüglich der Art der zu gewährenden Eingliederungshilfemaßnahmen im Rahmen des § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in ständiger Rechtsprechung eingeräumt werde, lasse sich demnach keinesfalls feststellen, dass nur die Beschulung der Klägerin an der C.I.S. zur Erreichung eines angemessenen Schulabschlusses für sie erforderlich sei. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin auch an dieser Schule entgegen ihrem Sachvortrag keine Leistungssteigerungen nachgewiesen habe.

5. Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ihre Eignung ergebe sich eindeutig aus dem vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigten schulischen Leistungen, wie sie sich im Frühjahrszeugnis 2002, dem Sommerzeugnis 2002 und dem Herbstzeugnis 2002 der C.I.S. wieder finden würden. Ihre Leistungssteigerung an der C.I.S. habe erst dann aufgehört, als bekannt geworden sei, dass sie aus finanziellen Gründen wieder nach Deutschland zurückkehren müsse. In der C.I.S. werde entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts eine Vollzeitbetreuung für Hochintelligente angeboten. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Stellungnahme des Herrn Dr. L. vom 16. Oktober 2002 nicht hinreichend auseinandergesetzt und deren inhaltliche Qualität verkannt. Dr. L. habe zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der C.I.S. um die erforderliche, angemessene Schulbildung für die Klägerin handele. Andere Institutionen könnten gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin nicht adäquat mindern. Der Beklagte habe bei den Eltern der Klägerin einen gewissen Vertrauenstatbestand geweckt, der diese dazu veranlasst habe, die Klägerin an der C.I.S. unterzubringen. Insbesondere habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Alternativen zur C.I.S. benannt.

Nach ihrer Rückkehr aus Schottland sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, das Leben allein anzugehen und in ihre frühere Isolation zurückgefallen. Sie habe sich immer wieder Selbstverletzungen beigefügt und sich Anfang 2004 die Pulsadern aufgeschnitten.

Nach der Rückkehr aus Schottland habe sie bis November 2003 die internationale Schule in Stuttgart besucht, deren Kosten ihre Eltern getragen hätten. Ein Antrag auf Kostenübernahme sei mit Bescheid vom 15. Mai 2003 abgelehnt worden. Ab November 2003 habe sie wiederum auf Kosten ihrer Eltern die Bavarian International School in H. besucht, eine Privatschule mit schulpsychologischer Betreuung. Anschließend habe sie von September 2004 bis Juli 2005 das Lehrinstitut B. in M. besucht, auf dem sie die mittlere Reife erlangt habe. Aktuell bewerbe sie sich um eine Lehrstelle als Hotelfachfrau, würde jedoch gerne das Abitur nachmachen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. September 2003, den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2001 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 8. August 2002 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Eingliederungshilfe für die Zeit vom 7. Januar 2002 bis 21. März 2003 in Form der Übernahme von Schulgeld (34.564,05 €) für den Besuch der C.I.S. zu gewähren einschließlich notwendiger Nebenkosten (insbesondere 4 Hin- und Rückflüge pro Jahr).

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und die Gründe der in dieser Streitsache ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Berufung ist nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrten Jugendhilfeleistungen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Kostenübernahmeanspruch kommt nur § 35 a Abs. 1, 2 Nr. 4, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG in Betracht. Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und (2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall auch in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet (§ 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII). Nach § 35 a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 39 Abs. 3, 4 Satz 1, §§ 40, 41 BSHG, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Leistungen der Eingliederungshilfe sind u.a. nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BSHG Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung dazu; davon unberührt bleiben nach Halbsatz 2 der Vorschrift die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht.

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat - anders als im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung im Beschwerdeverfahren am 22. April 2002 - mittlerweile keine Zweifel mehr daran, dass bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum (7.1.2002 bis 21.3.2003) die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII vorlagen. Dafür spricht insbesondere der Inhalt der nach der Beschwerdeentscheidung verfassten gutachterlichen Stellungnahmen der Jugendpsychiaterin Frau B. vom 27. Mai 2002 und des Sozialpsychiaters Herr Dr. L. vom 16. Oktober 2002. Beide Stellungnahmen bejahen das Vorliegen einer seelischen Behinderung im Sinne des § 35 a SGB VIII in Übereinstimmung mit den bereits erstellten jugendpsychiatrischen Stellungnahmen.

c) Die Berufung hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil die von der Klägerin begehrte Übernahme der Kosten ihres Besuchs der C.I.S. in Schottland nicht die "gebotene", d.h. fachlich offensichtlich einzig richtige Entscheidung im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 5, § 78 b Abs. 3 SGB VIII für eine angemessene Schulbildung gewesen wäre oder ist. Das der Klägerin nach § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII grundsätzlich zustehende Wahlrecht wird durch die genannten Vorschriften begrenzt, weil mit der C.I.S. unstreitig keine Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII abgeschlossen worden sind. Nach § 78 b Abs. 3 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist (vgl. BayVGH vom 21.9.2005 Az. 12 CE 05.2078).

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nur durch den Besuch der C.I.S. geleistet werden konnte. Zwar geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Klägerin im Schuljahr 2001/2002 nicht an einem privaten deutschen Gymnasium mit Hochbegabtenförderung hätte aufgenommen werden können, weil sie den dafür nach dem Schulrecht erforderlichen mittleren Bildungsabschluss nicht besaß. Der dahingehende Sachvortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28. November 2002 und in der mündlichen Verhandlung des Senats kann als wahr unterstellt werden.

Dagegen hätte die Klägerin nach dem Verlassen der öffentlichen K.-M. Realschule in F. Ende 2001 eine private Realschule mit schulpsychologischer bzw. psychosozialer Betreuung eventuell in Verbindung mit einer Hochbegabtenförderung besuchen können. In Betracht gekommen wären dafür nicht nur die in der Stellungnahme der Staatlichen Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost vom 17. April 2002 genannten jcd-Realschulen mit Internat in Kö. und in Ber., sondern auch andere private Realschulen wie z.B. die H.L. Realschule in Hau. (Thüringen). Durch den Besuch einer dieser privaten Realschulen hätte die Klägerin die Mittlere Reife erwerben können, was ihr wiederum die Möglichkeit verschafft hätte, im Anschluss daran ein privates Gymnasium in Deutschland mit den für sie notwendigen psychosozialen Betreuungsmöglichkeiten zu besuchen.

Aus dem von der Klägerin selbst in Auftrag gegebenen Gutachten des Herrn Dr. L. vom 16. Oktober 2002 ergibt sich nicht, dass die Klägerin keine für sie geeignete private Realschule hätte besuchen können. Die in diesem Gutachten zitierte Stellungnahme der Staatlichen Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost vom 5. Oktober 2001 trifft nur die Aussage, dass es in Bayern keine für die Klägerin geeignete Realschule gibt.

Vor allem aber geht Herr Dr. L. in seinem Gutachten von der selbst formulierten Fragestellung aus, ob eine (für die Klägerin) geeignete öffentliche Schule oder eine den schulgeldfreien Besuch ermöglichende Schule in Deutschland zur Verfügung steht. Durch die Beschränkung auf schulgeldfreie Privatschulen wird der Kreis der als Alternative zu öffentlichen Schulen in Betracht kommenden Privatschulen unzulässig eingeschränkt, so dass durch die Beantwortung dieser selbst gestellten Frage nicht begründet werden kann, dass in Deutschland keine geeignete Schule vorhanden ist.

Darüber hinaus beschränkt sich Dr. L. de facto auf einen Vergleich von öffentlichen mit privaten Gymnasien, der die Möglichkeit der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung für die Klägerin ebenfalls unzulässig einschränkt. Denn es ist kein Grund ersichtlich, der es als für die Klägerin unzumutbar hätte erscheinen lassen, zunächst eine für sie geeignete private Realschule zu besuchen, um nach dem Erwerb der Mittleren Reife anschließend auf einem privaten deutschen Gymnasium das Abitur anzustreben.

Nach alledem stellte der Besuch der C.I.S. im Jahre 2002/2003 nicht die "gebotene" Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 5, § 78 b Abs. 3 SGB VIII dar, so dass die Berufung als unbegründet zurückzuweisen war.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten nicht getroffen, weil er davon ausgeht, dass der Beklagte nicht beabsichtigt, seine ohnehin nicht in nennenswerter Höhe angefallenen außergerichtlichen Kosten vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vollstrecken.

3. Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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