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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: 12 B 03.43
Rechtsgebiete: UVG


Vorschriften:

UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2
UVG § 1 Abs. 2
UVG § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 03.43

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Unterhaltsvorschussrechts;

hier: Berufung des Beteiligten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. November 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller

ohne mündliche Verhandlung am 26. Mai 2003 folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. November 2002 wird aufgehoben.

II. Die Klagen werden abgewiesen.

III. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung und Rückzahlung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

1. Am 20. Februar 1995 beantragte die Klägerin zu 1 für ihre Töchter, die am 14. Februar 1991 geborene Klägerin zu 2 und die am 7. Februar 1992 geborene Klägerin zu 3, die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Einem Aktenvermerk des Beklagten vom 1. März 1995 ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerinnen zu 2 und 3 seit dem 30. November 1994 für voraussichtlich länger als sechs Monate inhaftiert sei. Darauf hin gewährte der Beklagte den Klägerinnen zu 2 und 3 mit Bescheiden vom 21. März 1995 für die Zeit ab dem 1. Dezember 1994, längstens für insgesamt 72 Monate, Leistungen nach dem UVG.

2. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 wies das Landratsamt Kronach den Ehemann der Klägerin zu 1 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und stellte eine Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Ausweisung zurück. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage nahm der Ehemann der Klägerin zu 1 zurück. Am 6. April 2000 wurde er nach Pakistan abgeschoben. Unter dem 3. Juli 2000 teilte die Klägerin zu 1 dem Beklagten mit, dass ihr Ehemann nunmehr in Pakistan wohne, und erklärte auf Anfrage am 21. Juli 2000, die Ehe fortsetzen zu wollen.

3. Mit Bescheid vom 26. Juli 2000 stellte der Beklagte die Unterhaltsleistungen für die Klägerinnen zu 2 und 3 mit Ablauf des Monats Juli 2000 ein und verpflichtete die Klägerin zu 1 zum Ersatz der für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Juli 2000 zu Unrecht ausbezahlten Leistungen in Höhe von 1.776 DM. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2001 zurück.

4. Am 29. August 2001 erhoben die Klägerinnen Klage und beantragten,

1. den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2001 aufzuheben und

2. den Beklagten zu verpflichten, den Klägerinnen zu 2 und 3 Leistungen nach dem UVG in gesetzmäßiger Höhe für den Zeitraum August bis November 2000 zu gewähren.

Sie tragen vor, die den Bescheid tragende Annahme, ein dauerndes Getrenntleben liege dann nicht vor, wenn es an der häuslichen Gemeinschaft nur deshalb fehle, weil der Ehegatte aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, sei falsch. Es mache keinen Unterschied, ob eine Unterbringung in einer Anstalt gegeben sei oder ob eine vollzogene Ausweisungsverfügung vorliege, weil in beiden Fällen eine auf einem Hoheitsakt beruhende tatsächliche Trennung der Ehegatten vorliege. Bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung könne der Klägerin zu 1 keine Fahrlässigkeit hinsichtlich der (Nicht-) Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht vorgeworfen werden. Es bestünden unterschiedliche Definitionen hinsichtlich des Getrenntlebens in verschiedenen Rechtsbereichen. Einem juristischen Laien könne nicht zugemutet werden, diese Unterschiede zu kennen. Aus dem der Klägerin zu 1 vorgelegten Merkblatt sei nicht ersichtlich, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG nicht mehr bestehe, wenn eine Ausweisung vorliege. Zudem habe sie diesem Umstand mitgeteilt.

5. Mit Urteil vom 25. November 2002 gab das Verwaltungsgericht den Klagen statt. Die Klage der Klägerin zu 1 sei begründet, weil die auf § 5 Abs. 1 UVG gestützte Rückforderung rechtswidrig sei. Eine Rückforderung komme nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht oder nicht durchgehend vorgelegen hätten. Das sei hier aber nicht der Fall. Es sei allein streitig, ob die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann dauernd getrennt gelebt hätten. Ein solches Getrenntleben liege wegen der Abschiebung des Ehemanns der Klägerin zu 1 nach Pakistan auch über diesen Zeitpunkt hinaus vor. Zwar verweise § 1 Abs. 2 UVG auf § 1567 BGB, wonach die Annahme des Getrenntlebens neben dem Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft das Vorliegen eines Trennungswillens (mindestens) eines der Ehegatten voraussetze. Allerdings entspreche diese vom Zerrüttungsprinzip des Scheidungsrechts geprägte Auslegung nicht der gegenüber dem Familienrecht unterschiedlichen Zielsetzung des UVG und sei daher abzulehnen. Darüber hinaus handele es sich bei den anderen in § 1 Abs.1 Nr. 2 UVG aufgeführten Möglichkeiten um Merkmale, deren Vorliegen objektiv festzustellen sei. Eine Auslegung des Getrenntlebens dahin, dass es von subjektiven Voraussetzungen abhängig sei, bedeute einen Bruch zum sonst vom Gesetzgeber vorgesehenen System. Schließlich wolle das UVG nach seiner Zielsetzung den Schwierigkeiten begegnen, die alleinstehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, der Pflicht zur Unterhaltszahlung ganz oder teilweise nicht nachkomme. Hier habe sich die tatsächliche Lage der Klägerinnen zu 2 und 3 aber durch die Abschiebung ihres Vaters gegenüber der vorher bestehenden Situation nicht verändert, weil ihr Vater auch weiterhin seiner Pflicht zur Unterhaltsleistung nicht nachkomme. Dem stehe auch nicht entgegen, dass noch immer ungewiss sei, ob die eheliche Gemeinschaft angesichts der bislang unbefristeten Ausweisung wieder hergestellt werden könne. Allein maßgeblich sei der tatsächliche Ausfall von Unterhaltsleistungen eines Elternteils. Die Klagen der Klägerinnen zu 2 und 3 seien ebenfalls begründet, weil sie einen Anspruch auf die begehrten Leistungen hätten. Es sei wegen der Abschiebung ihres Vaters weiter von einem dauernden Getrenntleben auszugehen. Die Verpflichtung könne aber wegen der von § 3 UVG festgelegten Maximaldauer des Leistungsbezugs nur für den Zeitraum August bis November 2000 erfolgen, weil die Klägerinnen zu 2 und 3 bereits seit 1. Dezember 1994 durchgehend Unterhaltsleistungen nach dem UVG erhalten hätten.

6. Im Rahmen ihrer vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Landesanwaltschaft Bayern,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. November 2002 aufzuheben und

2. die Klagen abzuweisen.

Sie trägt zur Begründung vor, § 1 Abs. 2 UVG verweise ausdrücklich auf § 1567 BGB. In letztgenannter Vorschrift sei ausdrücklich von der subjektiven Komponente der Trennungsabsicht die Rede, die somit neben dem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung sei. Darüber hinaus habe sich das Gericht über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinweggesetzt.

Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil.

7. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung der am Verfahren beteiligten Landesanwaltschaft Bayern (§ 63 Nr. 4, § 36 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 LABV), über die der Senat nach § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig und begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat zwar richtig festgestellt, dass der Beklagte in den Nummern I und II des angefochtenen Bescheides vom 26. Juli 2000 zwei unterschiedliche Verfügungen gegen unterschiedliche Personen getroffen hat; die Nummer I (Einstellung) betrifft die Klägerinnen zu 2 und 3, die Nummer II (Ersatz) die Klägerin zu 1 (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 2.2.2001 Az. 12 B 99.1373). Es hat jedoch den genannten Bescheid des Beklagten und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 25. Juli 2001 zu Unrecht aufgehoben, weil diese Bescheide - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht - rechtmäßig sind und die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerinnen zu 2 und 3 haben zudem keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem 1. Mai bis zum 30. November 2000. Sie können deshalb von dem Beklagten solche Leistungen über den 1. August 2000 hinaus nicht verlangen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

I. Der Beklagte hat - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht - in dem streitgegenständlichen Bescheid zu Recht die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an die Klägerinnen zu 2 und 3 abgelehnt.

Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG erhält Unterhaltsleistungen nur, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Dabei ist zwischen den Beteiligten allein die Frage streitig, ob die Klägerin zu 1 im streitgegenständlichen Zeitraum von ihrem am 6. April 2000 nach Pakistan abgeschobenen Ehemann im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG dauernd getrennt gelebt hat.

Das Verwaltungsgericht vertritt im Anschluss an das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 5.2.2002 NJW 2002, 3564 = NDV-RD 2002, 82) die Ansicht, die Klägerin zu 1 habe dauernd getrennt gelebt, weil ihr Ehemann nach seiner Abschiebung nicht in das Bundesgebiet habe einreisen können und deshalb gehindert gewesen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihr aufzunehmen und fortzuführen. Bei der Auslegung des Begriffs des Getrenntlebens in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG könne nicht auf die Legaldefinition in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB abgestellt werden, weil das nicht dem Willen des Gesetzgebers und dem von ihm mit dem Unterhaltsvorschussgesetz verfolgten Zweck entspreche.

Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Schon bisher ging der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass zur Auslegung des Begriffs "getrennt lebt" in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG die Bestimmung des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB herangezogen werden kann (Urteile vom 19.12.2000 Az. 12 B 98.3388, vom 2.2.2001 Az. 12 B 99.1373 und vom 25.4.2002 Az. 12 B 01.2987). Demzufolge leben Ehegatten dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will. Zu dem tatsächlichen Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft muss also ein voluntatives Element treten, d.h. ein Getrenntleben in diesem Sinne erfordert den Trennungswillen zumindest eines Partners. An dieser Auffassung hält der Senat fest und sieht auch angesichts der vorgenannten Argumentation keine Veranlassung, von seiner ständigen Rechtsprechung abzurücken. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang meint, die auch vom Senat in seiner ständigen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass für die Auslegung des Begriffes "getrennt lebt" die Bestimmung des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB herangezogen werden kann, entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, ist auf die Neufassung des § 1 Abs. 2 UVG durch Art. 5 des 2. Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2074) hinzuweisen. Danach gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, unter anderem dann als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 der Vorschrift, "wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzes vorliegt". Die Rechtsauffassung des Senats, die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG heranzuziehen, hat damit durch die nunmehr ausdrückliche Bezugnahme auf § 1567 BGB im Gesetz ihren Niederschlag gefunden. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus zur Neufassung des § 1 Abs. 2 UVG (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung, BR-Drucksache 393/01, S. 26) ausdrücklich und unmissverständlich klargestellt: "In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass im Unterhaltsvorschussgesetz ein anderer Begriff des dauernd Getrenntlebens als im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend ist und lediglich durch die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird." Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht auf die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2002 (a.a.O.) bezieht, verkennt es zudem, dass sich die in dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall (streitgegenständlicher Leistungszeitraum: 1.11.1996 bis 31.12.1998) maßgebliche Fassung des § 1 Abs. 2 UVG (i.d.F. des Gesetzes vom 23.7.1979 BGBl I, 1184) von der hier zugrundezulegenden Fassung (streitgegenständlicher Leistungszeitraum: 1.5.2000 bis 30.11.2000) - wie oben dargelegt - maßgeblich unterscheidet.

Gemessen daran haben die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann im streitgegenständlichen Zeitraum gerade nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG getrennt gelebt, weil es an einem Trennungswillen der Eheleute fehlte. Denn einen solchen Trennungswillen hatten hier weder die Klägerin zu 1, die am 21. Juli 2000 auf Nachfrage ausdrücklich mitgeteilt hatte, die Ehe fortsetzen zu wollen, noch ihr Ehemann, der nach Auskunft des Landratsamtes die nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung beantragt hat und somit zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt.

Auch die von der Klägerin zu 1 vertretene Auffassung, sie habe dauernd getrennt gelebt, weil ihre Situation mit der in § 1 Abs. 2 UVG ebenfalls geregelten Fallgestaltung einer Anstaltsunterbringung des Ehegatten vergleichbar sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zu Unrecht meint sie, § 1 Abs. 2 UVG sei auch auf solche Fälle auszudehnen, in denen - wie hier - der allein erziehende Elternteil und sein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen können, weil der Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, im Ausland lebt und die Einreiseerlaubnis noch nicht erhalten hat.

Für eine analoge Heranziehung des § 1 Abs. 2 UVG - das ist der Weg, den das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (FEVS 51, 526 = NVwZ-RR 1999, 764 = NDV-RD 1999, 114) im Ergebnis eingeschlagen hat -, fehlt es aber an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Wie der Senat in seinen vorgenannten Entscheidungen vor allem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, setzt eine analoge Anwendung einer bestimmten Vorschrift (Gesetzesanalogie) eine Lücke im Gesetz voraus, die durch eine ergänzende Rechtsfindung zu schließen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt als Voraussetzung für die analoge Anwendung einer anderen Rechtsvorschrift eine "planwidrige Gesetzeslücke". Eine solche planwidrige Gesetzeslücke liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat in der Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG seinen Willen unzweideutig zum Ausdruck gebracht und in der eng auszulegenden Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 UVG klargestellt, in welchen Einzelfällen er ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift anerkennt. Dieser Wille darf durch eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 UVG im Wege der Gesetzesanalogie nicht umgangen werden. Ausnahmevorschriften, die eine Abweichung vom Regelfall ermöglichen, verlören nämlich ihren Ausnahmecharakter, wenn sie durch Analogien derart erweitert würden, dass von einer Ausnahme dann nicht mehr gesprochen werden könnte. Der Senat hält somit an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Mag das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auch gute Gründe für seine Auffassung anführen, so übersieht es dabei doch, dass die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und des § 1 Abs. 2 UVG in ihrer Gesamtheit eine Gesetzeslücke nicht enthalten, und deshalb für eine ergänzende Rechtsfindung kein Raum ist. Der Rechtsauffassung des Senats entsprechen im Übrigen auch die seit dem 22. November 1996 gültigen Fassungen der Verwaltungsvorschriften zum Unterhaltsvorschussgesetz.

II. Auch das Ersatzverlangen des Beklagten ist berechtigt, weil die Klägerin zu 1 eine notwendige Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Ersatzanspruch aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG - so der Beklagte - oder aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG ergibt (vgl. Urteil des Senats vom 19.12.2000, a.a.O., unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 14.5.1987 Az. 12 B 86.1255). Der Aufhebung des Bewilligungsbescheides bedurfte es zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruches (§ 5 Abs. 1 UVG) gerade nicht (Urteile des Senats vom 23.10.2001 Az. 12 B 00.2737 und vom 19.12.2000, a.a.O.).

Bereits im Tenor der Bewilligungsbescheide vom 21. März 1995 (vgl. jeweils Nummer 3 des Bescheidstenors) hatte der Beklagte die Klägerinnen darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet seien, sämtliche Änderungen mitzuteilen, die für die Unterhaltsleistungen von Bedeutung sind. Damit sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG schon deshalb erfüllt, weil die Klägerin zu 1 die Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Juli 2000 entgegengenommen hatte, obwohl sie von der Abschiebung ihres Ehemanns - und somit auch von der Beendigung seiner Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt - wusste. Sie befand sich mithin zumindest in fahrlässiger Unkenntnis vom Nicht(fort)bestehen des Anspruchs (so OVG NRW vom 22.4.1987 NJW 1988, 504). Es mag zwar sein, dass die Klägerin zu 1 weder in den ihr zugegangenen Merkblättern, noch in den Bewilligungsbescheiden ausdrücklich auf eine Mitteilungspflicht des hier maßgeblichen, mitteilungspflichtigen Umstandes, d.h. die Beendigung der Unterbringung ihres Ehemannes in der Justizvollzugsanstalt, hingewiesen wurde. Abgesehen davon, dass es sich bei den zur Erläuterung der Mitteilungspflichten erfolgten Hinweisen in den Merkblättern und den Gründen der Bewilligungsbescheide aber ganz offensichtlich nicht um eine abschließende Aufzählung handelte ("insbesondere"), war die Unterbringung ihres Ehemannes in der Justizvollzugsanstalt, auch wenn das in den Bewilligungsbescheiden nicht ausdrücklich hervorgehoben wurde, ein - auch für die Klägerin zu 1 erkennbar - anspruchsbegründendes Merkmal. Selbst wenn es der Klägerin zu 1 aber nicht möglich war, die diesbezüglichen Auswirkungen der Abschiebung ihres Ehemannes - einem vergleichbar mit der Inhaftierung elementaren Einschnitt auch in ihre Lebensverhältnisse - anhand des Unterhaltsvorschussgesetzes selbst abschließend zu beurteilen, so verletzte sie zumindest insofern die ihr obliegende Sorgfalt, als sie nicht unmittelbar nach der mit der Beendigung der Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt einhergehenden Abschiebung ihres Ehemannes bei dem Beklagten nachfragte, ob dieser Umstand der Entgegennahme und dem Behalten der zugesprochenen Unterhaltsleistungen für ihre Töchter, die Klägerinnen zu 2 und 3, für die Zeit nach der Abschiebung entgegenstehe (in diesem Sinne bereits die Urteile des Senats vom 19.12.2000, a.a.O., und vom 2.2.2001, a.a.O., m.w.N.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Ausländeramt des Landratsamtes Kronach die Ausweisung des Ehemanns der Klägerin zu 1 verfügt und durch Abschiebung vollzogen hat. Dieser Umstand entbindet den Empfänger der Sozialleistung nämlich keinesfalls, seinen vorgenannten Mitteilungspflichten gegenüber dem Jugendamt nachzukommen. Die Klägerin zu 1 konnte sich somit insbesondere nicht darauf verlassen, dass das Ausländeramt des Landratsamtes - möglicherweise unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen - das Jugendamt des Beklagten über die Abschiebung des Ehemanns der Klägerin zu 1 informiert.

B. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (zur Anwendbarkeit des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO vgl. BVerwG vom 14.10.1993 NVwZ 1995, 81 und Urteil des Senats vom 25.4.2002, a.a.O.).

Der Senat hat davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil er davon ausgeht, dass der Beklagte nicht beabsichtigt, seine außergerichtlichen Kosten, soweit solche überhaupt angefallen sind, vor Rechtskraft des Urteils zu vollstrecken.

C. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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