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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 12 B 04.2024
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 5
SGB VIII § 27
SGB VIII § 33
SGB VIII § 39
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 04.2024

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kinder- und Jugendhilferechts;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. Juni 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. November 2005

am 24. November 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege und von ergänzenden Leistungen zum notwendigen Unterhalt der Jugendlichen W.J. ab dem 21. Mai 2001.

1. Die am 29. März 1988 geborene W.J. ist die Tochter der Beigeladenen, die thailändische Staatsangehörige ist, und des ebenfalls thailändischen Staatsangehörigen S.K., der sich in Thailand an einem unbekannten Ort aufhält. Die Beigeladene heiratete im Jahr 1993 B.D., den Sohn der Klägerin, und brachte ihre Tochter 1994 mit nach Deutschland. Seit dem 15. Januar 1996 lebte W.J. im Haushalt der Klägerin, die auch ihren Unterhalt bestreitet. Mit Formularantrag vom 5. März 2001 beantragte die Klägerin beim Beklagten Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ab dem 1. Januar 2001. Anlass hierfür war die Trennung der Beigeladenen vom Sohn der Klägerin, von dem sie mittlerweile geschieden ist.

Vor dem Amtsgericht B. schlossen die Klägerin und die Beigeladene am 21. Mai 2001 eine Vereinbarung mit dem Inhalt, dass der Aufenthalt von W.J. bei der Klägerin sein solle. Die Klägerin solle als Pflegerin für den Aufenthalt, die Besorgung schulischer Angelegenheiten und die Gesundheitsfürsorge bestellt werden. Mit Beschluss vom 21. Mai 2001 bestellte das Amtsgericht B. die Klägerin für W.J. als Pfleger für die Angelegenheiten des Aufenthalts, der Gesundheitsfürsorge und der schulischen Angelegenheiten.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2001 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ab. Der erzieherische Bedarf von W.J. sei bisher sichergestellt gewesen, ohne dass es öffentlicher Hilfe bedurft habe. Erziehungsprobleme lägen auch derzeit nicht vor, so dass Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nicht gewährt werden könne. Auch sei die Klägerin nicht antragsberechtigt, da sie nicht voll personensorgeberechtigt sei. Die ihr mit Beschluss des Amtsgerichts B. übertragenen Teile des Personensorgerechts beinhalteten nicht das Recht zur Antragstellung für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Regierung von O. mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2002 zurück.

2. Am 24. Juli 2002 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Juli 2001 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2002 zu verpflichten, ihr ab 5. März 2001 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege einschließlich der sie ergänzenden Leistungen zum Unterhalt nebst den Kosten der Erziehung des Kindes W.J. zu gewähren.

Am 25. September 2002 erhob auch die Beigeladene Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung ab dem 24. September 2002 beantragte. Diese Klage hat die Beigeladene am 23. März 2005 zurückgenommen.

Am 4. September 2003 führte das Kreisjugendamt des Beklagten bei der Klägerin einen Hausbesuch durch. Auf den darüber gefertigten Aktenvermerk wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 30. April 2004 hat das Verwaltungsgericht die Beigeladene zum Klageverfahren der Klägerin beigeladen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Juni 2004 ab. Die Klägerin könne sich nicht auf § 27 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 1, §§ 33, 39 SGB VIII berufen, weil sie nicht personensorgeberechtigt im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII für W.J. sei. Personensorgeberechtigt sei auch nach der Übertragung der Pflege für die Angelegenheiten des Aufenthalts, der Gesundheitsfürsorge und der schulischen Angelegenheiten auf die Klägerin weiterhin die Beigeladene als Mutter des Kindes. Zwar sei es möglich, durch familiengerichtliche Entscheidungen Sorgerechtsbereiche dergestalt auf eine dritte Person zu übertragen, dass diese das Recht erhalte, öffentliche Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen und Leistungen zum Unterhalt und zur Erziehung geltend zu machen. Eine derartige familiengerichtliche Entscheidung müsse jedoch ausdrücklich und in unmissverständlicher Weise ergehen. Sie liege hier nicht vor.

Die Klägerin sei auch nicht dadurch Inhaberin des Rechts auf Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen geworden, dass die Beigeladene mit Schreiben vom 4. Juli 2002 ihr Einverständnis mit der Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung auf die Klägerin erklärt habe. Eine lediglich privatrechtliche Vereinbarung über die Berechtigung zur Geltendmachung von Rechten nach § 27 ff. SGB VIII müsse sich der Träger der Jugendhilfe nicht entgegenhalten lassen, weil er nur an die sich für ihn aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen gebunden sei.

3. Das Amtsgericht B. übertrug mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 auch das Recht zur Geltendmachung von Sozialleistungen auf die Klägerin. In der Begründung dieses Beschlusses ist ausgeführt, zwar sei kein Raum für die im Hauptantrag begehrte Klarstellung des Beschlusses vom 21. Mai 2001 durch eine weitere gerichtliche Entscheidung, weil die Klägerin gemäß § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB als Pflegeperson befugt sei, Sozialleistungen für W.J. geltend zu machen. Jedoch sei die hilfsweise beantragte weitere Übertragung der elterlichen Sorge hinsichtlich der Geltendmachung von Sozialleistungen gemäß § 1630 Abs. 3 BGB auszusprechen, weil nunmehr entsprechende übereinstimmende Erklärungen der Klägerin und der Beigeladenen vorlägen.

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung stellt die Klägerin folgenden Antrag:

1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. Juni 2004 und der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2001 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von O. vom 8. Juli 2002 werden aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, der Klägerin ab dem 21. Mai 2001 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zu gewähren.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Erlass des Berufungsurteils Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege und ab dem 21. Mai 2001 ergänzende Leistungen zum notwendigen Unterhalt nebst den Kosten der Erziehung zu gewähren.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, sie sei für die Geltendmachung von Leistungen nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII aktivlegitimiert. W.J. werde seit 1996 von ihr allein gepflegt, betreut und erzogen. Der Aktivlegitimation stehe nicht entgegen, dass gemäß den §§ 7, 27, 33, 39 SGB VIII der Personensorgeberechtigte antragsberechtigt sei und sich damit die Antragsberechtigung nach den Vorschriften des BGB richte. Es sei kein Grund ersichtlich, warum nicht eine Person, die faktisch die Elternrolle und damit die Funktion des Personensorgeberechtigten übernommen habe, Leistungen nach den §§ 27 ff. SGB VIII sollte beantragen können, vor allem dann, wenn wie im vorliegenden Fall, der Personensorgeberechtigte diesem Vorgehen zugestimmt habe und es sogar ausdrücklich wünsche. Es lägen auch die materiellen Voraussetzungen der §§ 27, 33, 39 SGB VIII vor. Der erzieherische Bedarf sei gegeben. Da damit die Voraussetzungen der §§ 27, 33 SGB VIII gegeben seien, seien auch die Voraussetzungen für den Annexanspruch des § 39 SGB VIII erfüllt. Die Klägerin erbringe die Erziehungs- und Pflegeleistung für W.J. nicht in Erfüllung einer Unterhaltspflicht. Sie sei mit dem Kind nicht verwandt. Sie habe sich lediglich während der Dauer der Ehe ihres Sohnes mit der Beigeladenen moralisch verpflichtet gefühlt, sich um deren außereheliches Kind zu kümmern. Mit der Trennung der Eltern sei diese Verpflichtung für die Klägerin entfallen. Bei Antragstellung sei sie nicht mehr bereit gewesen, die Pflege, Betreuung und Erziehung von W.J weiterhin ohne Pflegegeldzahlungen zu leisten. Es komme nicht darauf an, ob das Jugendamt einen jugendhilferechtlichen Bedarf angenommen und deshalb auf die Unterbringung in der anderen Familie hingewirkt habe. Entscheidend sei nur, dass dieser Bedarf tatsächlich bestanden habe, was sich aus dem vorliegenden Akteninhalt einschließlich des kinderpsychologischen Gutachtens vom 5. November 2001 ergebe.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Aufnahme von W.J. in die Wohnung der Klägerin im Jahre 1996 sei ohne Beteiligung des Jugendamts wegen der beengten Wohnverhältnisse der Eltern erfolgt und weil die Klägerin W.J. im schulischen Bereich besser habe fördern können als die Beigeladene. Der Klägerin sei es bei dem Hilfeantrag nicht darum gegangen, Unterstützung für die Erziehung von W.J. zu erhalten, sondern ausschließlich um eine finanzielle Beteiligung an den Kosten für ihren Lebensunterhalt. W.J. erhalte vom Sozialamt des Beklagten mittlerweile Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Höhe von insgesamt 157,77 € monatlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts, so dass der Klägerin mit dem Kindergeld von 154 € insgesamt 311,77 € monatlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts von W.J. zur Verfügung stünden. Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 SGB VIII seien nur als Annexleistung der Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Der Klägerin werde keine Hilfe zur Erziehung von W.J. gewährt, deren Voraussetzungen auch nicht vorliegen würden, weil kein erzieherischer Bedarf gegeben sei. Dabei werde nicht verkannt, dass die Klägerin W.J. bereits seit 1996 aufopferungsvoll und vorbildlich erziehe sowie die damit verbundenen finanziellen Belastungen trage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr ab dem 21. Mai 2001 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zu gewähren noch auf Verpflichtung des Beklagten, ihr ab Erlass des Berufungsurteils Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege und ab dem 21. Mai 2001 ergänzende Leistungen zum notwendigen Unterhalt nebst den Kosten der Erziehung zu gewähren.

Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Im Rahmen dieser Hilfe ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst (§ 39 Abs. 1 SGB VIII).

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege scheitert nicht schon daran, dass sie nicht Personensorgeberechtigte im Sinn des § 27 Abs. 1 SGB VIII wäre. Personensorgeberechtigter im Sinn des Sozialgesetzbuches Achtes Buch ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Die Personensorge für W.J. steht nicht der Klägerin, sondern der beigeladenen Mutter zu. Allerdings wurde der Klägerin durch die Beschlüsse des Amtsgerichts B. vom 21. Mai 2001 und 13. Dezember 2004 die elterliche Sorge für W.J. für die Angelegenheiten des Aufenthalts, der Gesundheitsfürsorge, der schulischen Angelegenheiten und das Recht zur Geltendmachung von Sozialleistungen übertragen. Maßgebend hierfür war, dass sich die Beigeladene als sorgeberechtigte Mutter von W.J. mit dieser Regelung einverstanden erklärt hat. Für die Annahme der Anspruchsberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII genügt es, wenn das Familiengericht die für die Inanspruchnahme der Hilfe zur Erziehung notwendigen Teile der Personensorge auf einen Personensorgerechtspfleger überträgt (Kunkel, LPK-SGB VIII, § 27 RdNr. 9). Das ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall zu bejahen, weil zum einen der Klägerin vom Familiengericht die vier genannten Aufgabenkreise übertragen wurden, die für die Wahrnehmung der Erziehungsaufgaben notwendig, aber auch ausreichend sind, und zum anderen die Beigeladene sowohl mit der Erziehung ihrer Tochter durch die Klägerin als auch mit der Beantragung von Hilfe zur Erziehung durch die Klägerin ausdrücklich einverstanden ist. Dabei ist zu beachten, dass nach § 1631 Abs. 1 BGB die Personensorge insbesondere die Pflicht und das Recht umfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Dem geltend gemachten Hilfeanspruch steht jedoch entgegen, dass der erzieherische Bedarf von W.J. auch ohne die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gedeckt ist. Die Hilfe zur Erziehung setzt nach § 27 SGB VIII allgemein und damit auch für diejenige in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende und für seine Entwicklung notwendige Erziehung nicht gewährleistet (§ 27 Abs. 1 SGB VIII), sein erzieherischer Bedarf (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) ungedeckt ist (BVerwGE 100, 178/181).

Die Klägerin leistet die erforderliche Erziehung und Betreuung von W.J. seit 1996, ohne dass dabei irgendwelche Erziehungsprobleme aufgetreten sind. Dies hat die Klägerin selbst wiederholt erklärt, wie aus den Aktenvermerken des Kreisjugendamts vom 8. Mai 2001 und 4. September 2003 hervorgeht, deren Richtigkeit die Klägerin nicht bestritten hat.

Der erzieherische Bedarf von W.J. wäre bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) nur dann nicht durch eine jugendhilfeunabhängige Betreuung gedeckt, wenn die Klägerin glaubhaft geltend gemacht hätte, dass sie vom Zeitpunkt ihres Antrags auf Hilfe zur Erziehung an die tatsächliche Betreuung nicht mehr im Rahmen der ihr insoweit übertragenen Personensorge als Pflegerin erbringt, sondern dazu nur noch bereit ist, wenn ihr Hilfe zur Erziehung in Form der Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII gewährt wird. Da die nicht zum Unterhalt von W.J. verpflichtete Klägerin im Rahmen der ihr teilweise übertragenen Personensorge nicht dazu verpflichtet ist, die tatsächliche Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung von W.J. selbst auszuführen, hätte sie eine entsprechende Erklärung abgeben können. Das hat die Klägerin aber nicht getan. Vielmehr hat sie ausweislich des anlässlich des Hausbesuchs bei ihr am 4. September 2003 gefertigten Aktenvermerks erklärt, dass sie mit dem vorliegenden Hilfeantrag für sich selbst keine finanzielle Entschädigung der Betreuung von W.J. anstrebe. Sie möge W.J. und betrachte sie wie ein Enkelkind, so dass sie für sich keine materiellen Vorteile aus der häuslichen Betreuung herbeiführen wolle. Allerdings seien die Aufwendungen, die sie jetzt im Jugendalter von W.J. für deren persönlichen Lebensbedarf und die gymnasiale Schulbildung aufzubringen habe, inzwischen spürbar angestiegen. Für sie würde es daher eine Härte bedeuten, wenn sie auch künftig diese Kosten allein von ihrer Rente begleichen müsste. Von den staatlichen Behörden würde sie erwarten, dass ihr Bemühen um W.J. Anerkennung finde und sie einen Zuschuss zu den größer gewordenen Kosten des Lebensunterhalts erhalte.

Damit hat die Klägerin klar zum Ausdruck gebracht, dass es ihr neben der Anerkennung nur darum geht, eine finanzielle Beteiligung an den Kosten für den Lebensunterhalt von W.J. zu erhalten. Für einen derartigen Hilfebedarf hat der Gesetzgeber jedoch die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht, nicht aber die Gewährung von öffentlicher Hilfe zur Erziehung vorgesehen.

Zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs wurden W.J. deshalb auch bis zur Entscheidung des Senats im Eilverfahren am 1. April 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Höhe von 157,77 € vom Beklagten gewährt. Nach alledem hatte und hat die Klägerin keinen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) und damit auch nicht auf die Gewährung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

3. Auf eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat der Verwaltungsgerichtshof verzichtet, weil er davon ausgeht, dass der Beklagte seine ohnehin nicht in nennenswertem Umfang angefallenen außergerichtlichen Kosten nicht vor Rechtskraft der Entscheidung zu vollstrecken beabsichtigt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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