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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 19.10.2006
Aktenzeichen: 12 B 04.2692
Rechtsgebiete: GSiG, SGB VI, SGB IX


Vorschriften:

GSiG § 1
SGB VI § 43 Abs. 2
SGB IX § 69 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 04.2692

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Grundsicherungsgesetz;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. August 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Oktober 2006

am 19. Oktober 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1951 geborene Klägerin, die bis 1985 in Tschechien als Bürokauffrau arbeitete und nach dem Bescheid des Versorgungsamts vom 30. September 1999 schwerbehindert ist (Grad der Behinderung von 80 % mit den Merkmalen B, G, aG), begehrt Leistungen der Grundsicherung. Bis Ende 2004 hatte sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bezogen; seitdem erhält sie zusammen mit ihrem Ehemann Leistungen nach dem SGB II.

Ihren Antrag vom 25. November 2002 auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2003 ab, weil die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GSiG als Gutachterstelle eingeschaltete Landesversicherungsanstalt zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Klägerin zu einer mindestens 3-stündigen täglichen Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Lage sei. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Tagesschicht, ohne besonderen Zeitdruck, im Wechselrhythmus, betont im Sitzen, ohne häufiges Bücken und ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne häufiges Klettern und Steigen, seien der Klägerin nach wie vor vollschichtig möglich.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Bescheid vom 11.11.2003) hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erhoben, das zur Frage der vollen Erwerbsminderung ein medizinisches Sachverständigengutachten einholte. In dem Gutachten vom 14. Mai 2004 stellten Dres. H. und R. fest, dass die Klägerin an einer mäßiggradigen Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule leide. Darüber hinaus träten Belastungsbeschwerden an den Hüftgelenken (Totalendoprothese rechts im Jahr 1999) mit Einschränkungen der Rotation und der Streckfähigkeit und am linken Kniegelenk (beginnende Arthrose) auf. Zusätzlich ergäben sich Belastungsbeschwerden im linken oberen Sprunggelenk nach einer Unterschenkelfraktur mit leichter Achs- und Spitzfuß-Fehlstellung sowie beginnender Arthrose. Darüber hinaus leide die Klägerin an beiden Beinen an einem Lipolymphödem im Stadium I bis II, das bei regelmäßiger Lymphdrainage stabil bleibe. Trotz ihrer Krankheiten und Behinderungen sei die Klägerin aber imstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mehr als 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gestützt auf dieses Gutachten hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. August 2004 die Klage abgewiesen.

Ihre vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung begründet die Klägerin im wesentlichen damit, dass sie schwerbehindert und zudem in Pflegestufe I eingestuft sei. Ihrem Schwerbehindertenausweis sei zu entnehmen, dass sie außergewöhnlich gehbehindert sei und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Begleitung benötige. Da sie auch mit Unterarmstützen nicht mehr als 40 m laufen könne und ohne fremde Hilfe auch nicht in ein Kraftfahrzeug ein- oder aus diesem aussteigen könne, sei sie wegen ihrer fehlenden Gehfähigkeit voll erwerbsgemindert. Ihr Ehemann und sie verfügten zwar über eine Fahrerlaubnis, einen Pkw besäßen sie jedoch nicht.

Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. August 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Grundsicherungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Durch Beschluss vom 23. März 2006, geändert durch Beschluss vom 26. September 2006, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Gehfähigkeit der Klägerin Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens. Im Gutachten vom 24. Juni 2006 und in den erläuternden Schreiben vom 25. Juli und 14. August 2006, auf die Bezug genommen wird, stellte Prof. Dr. S. eine starke Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Beines der übergewichtigen Klägerin fest. Angesichts der schweren Arthrose im linken Kniegelenk mit beginnender Einsteifung, der fortgeschrittenen Arthrose im linken oberen Sprunggelenk mit der in Fehlstellung verheilten Fraktur des linken Unterschenkels sowie Bewegungseinschränkungen im rechten Kniegelenk wird es für wahrscheinlich gehalten, dass die Mobilität der Klägerin wesentlich beeinträchtigt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin, bei der die Klägerin bis September 2004 im Haushalt geholfen hat. Bezüglich des Inhalts der Zeugenaussage und der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere der Schreiben der Klägerin an den Verwaltungsgerichtshof und die Zeugin, wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, weil die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2004 nicht voll erwerbsgemindert war und ihr daher keine Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zustehen.

1.1 Da die nur auf Antrag zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung nach § 6 S. 1 und 2 GSiG in der Regel für ein Jahr, bei der Erstbewilligung aber vom Monat der Antragstellung bis zum 30. Juni bewilligt werden, hätten der Klägerin aufgrund ihres im November 2002 gestellten Antrags Leistungen zunächst bis zum 30. Juni 2003 bewilligt werden können. Berücksichtigt man jedoch, dass das Grundsicherungsgesetz erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten und der den ablehnenden Bescheid bestätigende Widerspruchsbescheid im November 2003 ergangen ist und damit auch für den dem ersten Halbjahr 2003 nachfolgenden Bewilligungszeitraum eine Regelung getroffen hat, haben die von der Klägerin angegriffenen Verwaltungsentscheidungen den Zeitraum von Januar 2003 bis einschließlich Juni 2004 erfasst. Die nachfolgenden Bewilligungszeiträume sind dagegen nicht Gegenstand der vorliegenden Klage, weil die Klägerin keine weiteren Anträge auf Leistungsbewilligung gestellt hat.

1.2 Nach § 1 GSiG können u.a. Personen über 18 Jahre, die die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinn von § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Feststellung nach § 69 Abs. 1 SGB IX, dass sie schwerbehindert ist, für die Frage der Erwerbsminderung keine Bedeutung zu. Zwischen der Schwerbehinderung nach dem SGB IX und der vollen Erwerbsminderung nach dem SGB VI bestehen keine Wechselwirkungen, weil die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen unterschiedlich sind. Für die Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind die "konkreten" Erwerbsmöglichkeiten des Betroffenen maßgeblich, während § 69 Abs. 1 S. 4 SGB IX auf die abstrakten Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG abstellt (vgl. BSG vom 8.8.2001 Az. B 9 SB 5/01 B und vom 9.12.1987 Az. 5b BJ 156/87). Dasselbe gilt für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen (vgl. BSG vom 26.11.1998 FEVS 49, 562).

1.3 Entgegen der Behauptung der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass sie in der maßgeblichen Zeit von Januar 2003 bis Juni 2004 voll erwerbsgemindert im Sinn von § 43 Abs. 2 SGB VI war. Vielmehr spricht alles dafür, dass sie trotz ihrer Krankheit oder Behinderung imstande war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dass die Klägerin in der Lage war, drei Stunden täglich leichtere Arbeiten zu verrichten, haben bereits die vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Dres. H. und R. festgestellt, ohne dass die Klägerin dagegen durchgreifende Bedenken geltend gemacht hat. Allerdings setzt die Erwerbsfähigkeit ein Mindestmaß an Mobilität voraus, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Hat der Betroffene keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass der Betroffene für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Die Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Betroffenen voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (ca. 15 Minuten, vgl. BSG vom 17.12.1991 SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehört auch die zumutbare Benutzung eines vorhandenen Kraftfahrzeugs (vgl. BSG vom 28.8.2002 Az. B 5 RJ 12/02 R).

Der Senat hat aufgrund der medizinischen Gutachten der Dres. H. und R. sowie des Gutachtens von Prof. Dr. S. einschließlich seiner schriftlichen und mündlichen Erläuterungen, der Erklärungen der Klägerin in ihren Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof und die Zeugin sowie der Aussage der Zeugin nicht die hinreichende Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin von Beginn des Jahres 2003 bis Mitte des Jahres 2004 außerstande war, zu einem Arbeitsplatz zu gelangen. Zwar hält Prof. Dr. S. es für wahrscheinlich, dass zur Zeit der Untersuchung am 11. April 2006 die Gehfähigkeit der Klägerin wegen der schweren Arthrose mit beginnender Einsteifung im linken Kniegelenk und ihres Übergewichts so stark beeinträchtigt ist, dass ein selbständiges Gehen auch unter Verwendung von Unterarmstützen nur im häuslichen Bereich möglich erscheint. Seine Annahme stützt sich zum einen auf die Röntgenbilder, die während der Untersuchung der Klägerin bei Dr. H. am 14. Mai 2004 angefertigt wurden und die ihm vorgelegen haben. Dieser radiologische Befund hat sich durch die vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Röntgenaufnahmen vom 26. Juli 2006 bestätigt, auf denen nach Auswertung durch Prof. Dr. S. in der mündlichen Verhandlung ein leichtes Voranschreiten der Arthrose beobachtet werden kann. Zum anderen beruht die Annahme der fehlenden Gehfähigkeit der Klägerin auf den bei der körperlichen Untersuchung am 11. April 2006 festgestellten Beuge- und Streckdefiziten des linken Kniegelenks und dem im Vergleich zum rechten Bein deutlich verringerten Muskelumfang des linken Oberschenkels. Danach betrug der Umfang links 10 cm oberhalb des inneren Kniegelenkspalts 49,5 cm, der Umfang rechts auf gleicher Höhe 56 cm. Nach den Erläuterungen von Prof. Dr. S. in der mündlichen Verhandlung reagieren Patienten auf eine zunehmende Arthrose mit Bewegungseinschränkungen, was die Abnahme des Muskelumfangs zur Folge hat. Vergleicht man diese Messergebnisse mit den von Dr. H. am 14. Mai 2004 festgestellten Werten (links 53 cm, rechts 51,5 cm jeweils 10 cm oberhalb des inneren Kniegelenkspalts), so zeigt sich, dass trotz des auch von Dr. H. festgestellten Defizits beim Beugen und Strecken des linken Kniegelenks die Klägerin im Jahr 2004 beide Beine weitgehend gleichmäßig belastet haben muss und auf die damals bereits vorhandene Arthrose noch nicht mit Bewegungseinschränkungen reagiert hat. Dieses Verhalten entspricht der von Prof. Dr. S. in der mündlichen Verhandlung erläuterten klinischen Erfahrung, wonach Patienten trotz einer Kniegelenksarthrose längere Zeit gehfähig sind, bis - beispielsweise ausgelöst von bestimmten Bewegungen - durch die Zunahme der Schmerzen eine Verschlechterung der Bewegungsfähigkeit eintritt, die bis zur Gehunfähigkeit führen kann.

Die sich aus den Feststellungen der medizinischen Sachverständigen ergebenden Zweifel an der fehlenden Gehfähigkeit in den Jahren 2003 und 2004 werden durch die Erklärung der Klägerin, dass sie mehrmals in der Woche im Haushalt der Zeugin geholfen hat (s. Schreiben der Klägerin an den Verwaltungsgerichtshof vom 22. September 2006, Bl. 263, und an die Zeugin vom 22. August 2006, Bl. 297) sowie die Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung verstärkt. Danach hat die Klägerin auch nach ihrer Hüftoperation bis zum September 2004 im Keller, Erd- und Obergeschoss der Doppelhaushälfte der Zeugin die Böden und Fenster geputzt, wobei sie in der Lage war, Treppen hinauf- und hinunterzugehen und beim Fensterputzen eine Leiter zu benutzen. Diese Aussage der Zeugin hält der Senat für glaubhaft, da sie mit den Erklärungen der Klägerin, im Haushalt der Zeugin geholfen zu haben, übereinstimmt, und die Zeugin trotz massiver Beleidigungen und Bedrohungen durch die Klägerin, denen die zuständige Polizeibehörde nachgeht, bei ihren Ausführungen gegenüber der Polizei am 4. April 2006 geblieben ist. Dass die Klägerin offensichtlich in den Jahren 2003 und 2004 über die für Haushaltstätigkeiten notwendige Beweglichkeit verfügte, spricht für ihre ausreichende Mobilität im Sinn der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Im übrigen stand der Klägerin, die im Besitz einer Fahrerlaubnis ist (s. Schreiben der Klägerin an den Verwaltungsgerichtshof vom 13. September 2006, Bl. 241), nach ihren eigenen Angaben ein PKW zur Verfügung (s. Schreiben der Klägerin an den Verwaltungsgerichtshof vom 24. September 2006, Bl. 268), den sie nach Aussage der Zeugin selbst fährt und mit dem sie, falls sie nicht in der Lage gewesen wäre, längere Strecken zu Fuß zurückzulegen, einen Arbeitsplatz hätte erreichen können.

1.4 Dass die Klägerin nach den Ausführungen von Prof. Dr. S. derzeit nicht über die erforderliche Gehfähigkeit verfügt und aufgrund ihrer Erkrankung möglicherweise nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, ändert nichts daran, dass sie in den Jahren 2003 und 2004 ausreichend mobil war, um einen Arbeitsplatz zu erreichen, und daher für diese Zeit nicht von einer vollen Erwerbsminderung ausgegangen werden kann. Auf die Frage, ob die Behebung der inzwischen möglicherweise eingetretenen vollen Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist (vgl. dazu BSG vom 29.3.2006 Az. B 13 RJ 31/05 R), kommt es daher nicht an.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Auf eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat der Verwaltungsgerichtshof verzichtet, weil er davon ausgeht, dass der Beklagte nicht beabsichtigt, seine außergerichtlichen Kosten vor Eintritt der Rechtskraft zu vollstrecken.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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