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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 12 BV 03.1439
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 88 Abs. 1
BSHG § 88 Abs. 3
BSHG § 89
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 BV 03.1439

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilfe;

hier: Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. März 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. September 2005

am 27. September 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufungen werden zurückgewiesen.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerinnen wenden sich gegen die darlehensweise Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt.

Die 1963 geborene Klägerin zu 1 beantragte unter dem 2. März 2001 bei der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt, weil sie nach der Geburt ihrer Tochter, der Klägerin zu 2, am 11. Januar 2001, allein erziehend sei und deshalb zurzeit keine Arbeit aufnehmen könne. Sie beabsichtige, so bald als möglich wieder in ihren Beruf als Modedesignerin zu arbeiten.

Die Klägerin zu 1 hat eine Kapitallebensversicherung, deren Rückkaufswert zum 1. März 2001 9.521 DM zuzüglich einer Überschussbeteiligung von 971 DM betrug. Darüber hinaus ist die Klägerin zu 1 gemeinsam mit ihrem Bruder je zur Hälfte Miteigentümerin einer Eigentumswohnung in München, deren Kaufpreis nach dem notariellen Kaufvertrag vom 10. Juni 1999 460.000 DM betragen hat. Die Wohnung haben die Klägerin zu 1 und ihr Bruder von ihren Eltern schenkungsweise erhalten, wobei die Eltern die Wohnung bewohnen. Hierzu ist in einer eigenen notariellen Urkunde vom 10. Juni 1999 (Bl. 29 ff. der Akte) ein lebenslanges Nießbrauchsrecht der Eltern bestellt, die zusätzlich folgende Vertragsklausel unter Ziffer II.2. enthält:

"Jeder Beschenkte ist verpflichtet, seinen Miteigentumsanteil an den verschenkten Grundstücken unentgeltlich auf die beiden Schenker, je hälftig, nach dem Tode eines von ihnen auf den überlebenden Teil allein, zurückzuübereignen, wenn er

a) ohne Zustimmung beider Schenker, nach dem Tode eines von ihnen des überlebenden Schenkers allein, durch Veräußerung oder Belastung über seinen oben angegebenen Miteigentumsanteil an den übertragenen Grundstücken verfügt,

b) sterben sollte, so lang beide Schenker oder einer von ihnen lebt, oder

c) in sein Vermögen, insbesondere in die verschenkten Miteigentumsanteile, die Zwangsvollstreckung betrieben oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte,

d) seine Ehe mit seinem Ehepartner geschieden werden sollte, so lange beide Schenker oder eine von ihnen am Leben sind,

e) seine Miteigentumsanteile an den oben angegebenen Grundstücken bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches nach §§ 1372 ff. BGB in der Ehe der Beschenkten nicht außer Ansatz bleibt.

Die Rückübereignungsverpflichtung entsteht jedoch erst, wenn der Schenker, nach dem Tod eines von ihnen der überlebende Teil allein, nach Eintritt eines der Tatbestandsmerkmale lit. a) bis lit. e) die Rückübereignung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schenker bzw. dessen Erben verlangt. ... Bei Geltendmachung des Rückübereignungsverlangens sind die Miteigentumsanteile mit sämtlichen darauf eingetragenen Belastungen auf die Schenker je zur Hälfte, nach dem Ableben eines von beiden auf den überlebenden Schenker allein, zurückzuübereignen ..."

Der bedingte Rückübereignungsanspruch ist durch eine im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung gesichert.

Mit Bescheid vom 10. April 2001 gewährte die Beklagte den Klägerinnen Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. Mai 2001 bis auf weiteres, für den Monat Mai 2001 in Höhe von 1.387,40 DM, als Darlehen bis zu einem Betrag von 7.492 DM. Die Klägerin zu 1 müsse den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes einsetzen. Das stelle jedoch eine Härte dar, weil sie nur vorübergehend, für die Dauer der Kindererziehung, auf Sozialhilfe angewiesen sei. Wenn der Darlehensbetrag ausgeschöpft sei, werde die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 89 BSHG weiterhin als Darlehen gewährt, weil die Klägerin zu 1 Miteigentümerin einer Eigentumswohnung sei, die momentan jedoch nicht eingesetzt werden könne.

Wie von der Beklagten verlangt, unterzeichnete die Klägerin zu 1 sowohl eine Abtretungserklärung bezüglich der Rechte aus der Lebensversicherung sowie auch einen Darlehensvertrag über 7.492 DM. Ein Darlehensvertrag über die weitere Hilfe als Darlehen steht noch aus.

Die Widersprüche der Klägerinnen gegen den Bescheid vom 10. April 2001 wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2001 zurück.

Am 20. Dezember 2001 erhoben die Klägerinnen Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihnen unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 10. April 2001 und des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 27. November 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss ohne Darlehensbestimmung zu gewähren.

Mit Urteil vom 19. März 2003 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Klägerinnen hätten keinen weitergehenden Anspruch auf Sozialhilfeleistungen als im angefochtenen Bescheid gewährt. Die Lebensversicherung der Klägerin zu 1 sei einzusetzen, weil der Einsatz für die Klägerin zu 1 insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Altersvorsorge keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG bedeuten würde. Auch ihr Anteil an der Eigentumswohnung stelle verwertbares Vermögen dar, das nicht nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützt sei. Die in der notariellen Urkunde vom 10. Juni 1999 enthaltene Rückübereignungsverpflichtung führe bei der Klägerin zu 1 nicht zu einer Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem Argument, ihr Anteil an der Eigentumswohnung diene der Altersvorsorge der Klägerin zu 1.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und wiederholen den vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klageantrag.

Zur Begründung führen sie aus, die Lebensversicherung sei gemäß § 88 Abs. 3 BSHG als geschütztes Vermögen anzusehen, weil der Rückkauf der Lebensversicherung die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde. Die private Vorsorge werde nunmehr steuerlich gefördert; dies müsse auch der Klägerin, notfalls über eine entsprechende Auslegung des § 88 Abs. 3 BSHG zugute kommen. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils an der von ihren Eltern bewohnten Eigentumswohnung fehle es schon an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG. Der Miteigentümer, ihr Bruder, sei nicht bereit, einer Veräußerung oder Belastung zuzustimmen. Der Miteigentumsanteil könne auch nicht durch ein Grundpfandrecht belastet werden, was sich aus den Auskünften verschiedener Banken ergebe. Die Klägerinnen erhielten von keiner Bank Geld in Form eines Darlehens, um ihren Lebensunterhalt abzudecken. Aber auch die Eltern der Klägerin zu 1 würden einer Veräußerung oder Belastung der von ihnen bewohnten Wohnung nicht zustimmen. Die Zustimmung sei aber nach dem notariellen Vertrag vom 10. Juni 1999 erforderlich. Ihre Eltern würden im vorgenannten Fall von ihrem Recht, die Eigentumswohnung zurückzufordern, Gebrauch machen. Ein solches Verhalten ihrer Eltern sei auch nicht sittenwidrig. Zum Zeitpunkt des Übergabevertrags sei die Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin zu 1 nicht abzusehen gewesen.

Die Beklagte ist den Berufungen entgegengetreten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2001 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 27. November 2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen, die keinen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als verlorenem Zuschuss haben, nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Senat nimmt auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 130 b Satz 2 VwGO). Zum Berufungsvorbringen der Kläger ist ergänzend noch Folgendes auszuführen:

a) Die Frage des Einsatzes einer Kapitallebensversicherung, um eine solche handelt es sich hier, im Rahmen der Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach ist der Einsatz einer Kapitallebensversicherung mit ihrem Rückkaufswert im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu beanstanden, auch wenn sie vom Hilfesuchenden zur Alterssicherung bestimmt ist, er aber über das Kapital aus der Versicherung jederzeit frei verfügen kann (vgl. BVerwG vom 13.5.2004 BVerwGE 121, 34 = DVBl 2005, 376). Die Klägerin zu 1 kann - jedenfalls hat sie nichts anderes vorgetragen - über das Kapital aus ihrer Kapitallebensversicherung jederzeit - gegebenenfalls nach Kündigung - frei verfügen. Die Versicherung unterliegt keiner Zweckbindung, so dass sie objektiv zur langfristigen Alterssicherung nicht geeignet ist. Der Schutz der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG kann nur demjenigen zuteil werden, der sein Vermögen auch nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwendet; bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen können dagegen nicht ohne weiteres zur Herausnahme eines Teiles des zu verwertenden Vermögens führen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Soweit sich die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung des OVG Bremen vom 10. September 2003 (FEVS 55, 407) berufen haben, ist diese Entscheidung durch diese Rechtsprechung des Bundverwaltungsgerichts überholt. Im Übrigen muss die Klägerin zu 1 nach der Entscheidung der Beklagten, die Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen zu gewähren, ja gerade nicht kündigen. Sie kann die Versicherung und damit die beabsichtigte Alterssicherung fortsetzen.

b) Entgegen der Ansicht der Klägerinnen handelt es sich bei dem Miteigentumsanteil der Klägerin zu 1 an der von ihren Eltern bewohnten Eigentumswohnung um verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG. Der Miteigentumsanteil stellt sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich einen Vermögenswert der Klägerin zu 1 dar. Auch wenn angesichts des Nießbrauchs und des durch Vormerkung gesicherten Rückübereignungsanspruchs der Eltern der wahre Verkehrswert bei weitem nicht erzielt werden könnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt kein wirtschaftlicher Wert mehr vorhanden ist, der noch Gegenstand eines Einsatzes sein könnte. Dem stehen die in der notariellen Urkunde vom 10. Juni 1999 mit ihren Eltern enthaltenen Bestimmungen, wonach diese ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Wohnung und einen durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruch im Falle eines Verstoßes gegen ein weiterhin vereinbartes schuldrechtliches Veräußerungsverbot haben, nicht entgegen. Solche Veräußerungsverbote führen, auch wenn dem Eigentümer zugleich infolge der Einräumung eines Nießbrauchs die Nutzung verwehrt ist, nicht dazu, dass das betroffene Wirtschaftsgut nicht dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen wäre (siehe für das Steuerrecht: BFH vom 26.11.1998 BFHE 187, 390). An der Verwertbarkeit des Miteigentumsanteils an der Wohnung ändert auch nichts die von der Klägerin zu 1 in der Berufung vorgelegte Erklärung ihres Bruders vom 5. Juni 2003, wonach dieser nicht bereit ist, einer Veräußerung oder Belastung der Wohnung zuzustimmen. Einmal verlangt die Beklagte für das den Klägerinnen gewährte zinslose Darlehen keine dingliche Sicherung, bei der die Zustimmung des Bruders der Klägerin zu 1 überhaupt in Betracht käme. Zum anderen bilden die Klägerin zu 1 und ihr Bruder eine Bruchteilsgemeinschaft, da jeder Miteigentümer einen ideellen Anteil an der Wohnung besitzt (Miteigentum je zur Hälfte). Nach § 747 Satz 1 BGB kann aber jeder Teilhaber über seinen Anteil verfügen.

Nun darf zwar die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde (§ 88 Abs. 3 BSHG). Die Beklagte hat aber insoweit schon einen Härtefall angenommen, als sie die Klägerin zu 1 nicht auf eine Veräußerung ihres Miteigentumsanteils verwiesen hat, sondern die Erhaltung dieses Eigentumsanteils mit Blick auf die mit den Eltern bestehenden Vereinbarungen für geboten erachtet. Nur will sie dieses Gebot zeitlich eingeschränkt wissen, nämlich bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Klägerin zu 1 ihr Eigentumsanteil ohne die notariell vereinbarten Verpflichtungen zusteht. Das versucht die Beklagte dadurch zu erreichen, dass sie die Sozialhilfe nur als Darlehen gewährt. Bis dahin ist jedenfalls die Verwertung aufgeschoben. Die Beklagte will also nur Zugriff auf die Wohnung für den Fall haben, dass die Klägerin zu 1 einmal - nach der notariellen Urkunde wohl mit dem Ableben ihrer Eltern - einen unbelasteten Miteigentumsanteil erlangt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Beklagte die Darlehensgewährung nicht einmal von einer dinglichen Absicherung ihres Rückzahlungsanspruches abhängig gemacht hat und die Modalitäten der Rückzahlung der darlehensweise gewährten Hilfe, die über den Betrag von 7.492 DM hinausgeht, bis dato noch nicht geregelt sind. Hierzu hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass auch weiterhin zu Lebzeiten der Eltern der Klägerin zu 1 an eine Verwertung der Wohnung nicht gedacht ist und eine Rückzahlung des Darlehens erst in Betracht kommt, wenn die Klägerin zu 1 nicht mehr im Sozialhilfebezug steht.

Bei der Anwendung der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Sozialhilfebehörde nach pflichtgemäßem Ermessen Sozialhilfe auch in Form eines Darlehens gewähren, wenn es eine unbillige Härte wäre, ein Wohngrundstück zu veräußern. Diese Möglichkeit werde nicht nur unter den Voraussetzungen des § 89 BSHG eingeräumt. Sie könne auch nach § 88 Abs. 3 BSHG gegeben sein. Wie sich das Verlangen nach Einsatz und Verwertung des Vermögens auf einen Teil beschränken dürfe, um der Härtevorschrift zu genügen, so bestünden ebenso wenig Bedenken dagegen, dadurch einer Härte zu begegnen, dass Sozialhilfe in Form eines Darlehens bei dinglicher Sicherung durch das vorhandene Vermögen gewährt werde. Sei aber diese Form der Sozialleistung statthaft, spiele es keine Rolle, ob der Sozialhilfeträger die Voraussetzungen des § 89 BSHG für erfüllt angesehen hat oder insoweit ein Härtefall nach § 88 Abs. 3 BSHG vorliegt. Beide Alternativen führten hier zum selben begünstigenden Ergebnis. Zu erörtern sei lediglich, ob der Hilfesuchende nach der Härtevorschrift von jeder Form der Verwertung des Anwesens freizustellen sei (BVerwG vom 26.10.1989 FEVS 39, 1; vom 17.10.1974 BVerwGE 47, 103). Das ist hier zu verneinen. Die Beklagte verlangt weder die Verwertung des Miteigentumsanteils der Klägerin zu 1 noch dessen Belastung durch dingliche Sicherung ihres Rückforderungsanspruches. Ein wirtschaftlicher Ausverkauf findet bei der gewährten Form der Sozialhilfe nicht statt; auch wird die Lebensgrundlage der Klägerin nicht wesentlich beeinträchtigt. Andere Gründe, die jedem Einsatz und jeglicher Verwertung des Vermögens der Klägerin zu 1 entgegenständen, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Dass die Klägerin zu 1 die Wohnung später selbst bewohnen will, wird durch die gewählte Form der Hilfe gerade nicht verhindert.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

3. Auf eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird verzichtet, weil der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass die Beklagte ihre ohnehin nicht in nennenswertem Umfang angefallenen außergerichtlichen Kosten nicht vor Rechtskraft der Entscheidung vollstreckt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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