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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: 12 BV 06.2105
Rechtsgebiete: BAföG, SGB X


Vorschriften:

BAföG § 27 Abs. 1 Nr. 2
BAföG § 28 Abs. 2
BAföG § 28 Abs. 3
SGB X § 45 Abs. 1
SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
SGB X § 45 Abs. 4
SGB X § 50 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 BV 06.2105

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Ausbildungsförderungsrechts;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Juni 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Albrecht, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau

ohne mündliche Verhandlung am 22. Januar 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 13. Mai 1972 geborene Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2004, mit dem der Bescheid vom 30. März 2000 über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 1999 bis Juli 2000 zurückgenommen und von ihm ein Erstattungsbetrag von insgesamt 6.769,50 Euro zurückgefordert wird.

1. Der Verwaltungsgerichtshof macht sich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil in vollem Umfang zu eigen und nimmt auf den Tatbestand dieses Urteils Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).

Mit Urteil vom 20. Juni 2006 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Der Beklagte habe den Bewilligungsbescheid vom 30. März 2000, mit dem dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 1.324 DM bewilligt worden war, nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 4 SGB X zurücknehmen und gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die bereits erbrachten Leistungen zurückfordern dürfen. Der Bescheid vom 30. März 2000 sei rechtswidrig gewesen, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9. Dezember 1998 über den Freibetrag übersteigendes Vermögen verfügt habe. Der Kläger habe zu dem maßgeblichen Stichtag der Beantragung von Ausbildungsförderung (§ 28 Abs. 2 BAföG) über folgende anzurechnende Vermögensbeträge verfügt:

Volksbank D.-N.:

Kontokorrentkonto 1170825019 8,33 DM

Sparkonto Nr. 1170825434 10.919,69 DM

Termingeld Nr. 1170825612 3.190,64 DM

Depot Nr. 1170825957 42.000,00 DM

Sparkasse R.:

Girokonto Nr. 888123 1.074,37 DM

Sparkonto Nr. 573449402 367,44 DM

Bausparkonto Nr. 10694 260 Z 01 2.560,84 DM

insgesamt 60.121,31 DM = 30.739,54 Euro

Die vom Beklagten durchgeführte Berechnung des Vermögens berücksichtige zugunsten des Klägers nicht die von der Sparkasse R. angegebenen Beträge und das Bausparguthaben, sondern nur die Summe der von der Volksbank D.-N. angegebenen Beträge (28.693,01 Euro). Dies sei nicht zu beanstanden. Das anrechenbare Vermögen habe auch ohne die unberücksichtigt gelassenen Beträge im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum den monatlichen Gesamtbedarf von 805,03 Euro überstiegen. Im Einzelnen habe sich für den Bewilligungszeitraum von 10/1999 bis 07/2000 nach Abzug des Rückforderungsbetrags für einen vorangegangenen Bewilligungszeitraum (4.335,70 Euro) und eines Freibetrags (3.067,75 Euro = 6.000 DM) ein monatlich anrechenbares Vermögen in Höhe von 2.126,95 Euro (21.269,56 : 10) ergeben. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich nach Angaben des Klägers um treuhänderisch verwaltetes Geld gehandelt habe. Der Kläger sei Inhaber der streitgegenständlichen Konten und Depots gewesen. Ein Teuhandvermerk, mit dem eine Verwahrung für Dritte zu kennzeichnen sei, habe nicht existiert, so dass es sich nicht um eine offene Treuhand gehandelt habe. Bei Zugrundelegung der Angaben des Klägers zur Herkunft und Verwendung des Geldes in Form einer sogenannten verdeckten Treuhand für seinen Vater liege vielmehr ein ihm selbst zurechenbares Vermögen vor.

Maßgebend sei in solchen Fällen der nach außen erkennbare Wille des Handelnden. Nicht erheblich sei demgegenüber sein lediglich innerlich bestehender Wille, als Treuhänder tätig zu werden. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters bestehe in solchen Fällen den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung ihres Zugriffs auf das Treuhandvermögen. Dementsprechend seien Gelder, die im Rahmen einer verdeckten Treuhand von dem Treuhänder auf ein eigenes Konto eingezahlt würden, für den Treugeber nicht durch Aussonderungsrechte nach § 47 Insolvenzordnung geschützt. Entsprechende rechtliche Wertungen gälten auch im Sozialrecht. Wer als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, müsse sich hieran auch im Rahmen der Prüfung nach § 27 BAföG festhalten lassen, so dass sich der Kläger das Geld auf seinen Konten bzw. Depots als sein Vermögen zurechnen lassen müsse.

Aus dem vom Kläger vorgelegten Treuhandvertrag vom 20. Januar 1995 ergebe sich nichts anderes. Es bestünden bereits nach dem Vertragswortlaut Zweifel, welche Zahlungsansprüche des Vaters gegen den Kläger gegeben seien. Konkrete Rückzahlungsverpflichtungen seien nicht vereinbart worden, sondern lediglich ein Kündigungsrecht. Ansonsten sei nur geregelt, wie das Geld zu verwalten sei, nicht aber wie es zu verwenden sei. Darauf komme es aber letztlich nicht an, weil der Vertrag weder der Bank noch sonstigen Dritten gegenüber offen gelegt worden sei, so dass sich an der Beurteilung als verdeckte Treuhand nichts ändere. Das wegen der verdeckten Treuhand dem Kläger zuzurechnende Vermögen sei auch nicht nach § 28 Abs. 3 BAföG zu mindern. Die möglicherweise bestehende schuldrechtliche Verpflichtung z.B. aus § 667 BGB könne hier nicht unter § 28 Abs. 3 BAföG fallen, zumal bei einem verdeckten Treuhandverhältnis gerade kein Aussonderungsrecht des Treugebers bestehe und auch kein die Vollstreckung hinderndes Recht des Treugebers im Sinn des § 771 ZPO. Das Verwaltungsgericht schließe sich insoweit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, dass bei einer verdeckten Treuhand die eventuell bestehenden Ansprüche des Treugebers nicht als Schulden im Sinn des § 28 Abs. 3 BAföG bewertet werden könnten. Deshalb könnten keine zu berücksichtigenden Ansprüche des Vaters aus einem verdeckten Treuhandverhältnis anerkannt werden. Der Vater des Klägers trage das Risiko, dass seine eventuell nach § 667 BGB bestehende Ansprüche nicht befriedigt werden.

Der Beklagte habe seine Erkenntnisse auch nicht rechtswidrig erworben, da der automatisierte Datenabgleich einschließlich der Übermittlung der Personalien des Klägers sowie des Umstandes seiner Förderung an das Bundesamt für Finanzen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 45 d Abs. 2 EStG zulässig gewesen sei. Dies entspreche auch der Einschätzung des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des erst zum 8. Dezember 2004 in Kraft getretenen § 41 Abs. 4 BAföG lediglich eine Klarstellung habe bezwecken wollen und die genannte Ermächtigungsgrundlage schon vorher für tragfähig gehalten habe. Im Übrigen sei aufgrund des Ergebnisses des Datenabgleichs der Kläger gebeten worden, die Herkunft der Zinsen in Höhe von 2.709 DM zu erklären. Dieser Aufforderung sei er in verschiedenen Antwortschreiben unter Vorlage von Bankauskünften nachgekommen. Erst aufgrund dieser Informationen sei der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 15. März 2004 ergangen. Selbst wenn man die Existenz einer Rechtsgrundlage für den Datenabgleich verneinen würde und der Auffassung wäre, es bestünde ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der durch den Datenabgleich erlangten Informationen, wären die rechtmäßig vom Kläger erhobenen Daten verwertbar.

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme des Förderbescheids und die Rückforderung des zu Unrecht gewährten Förderbetrages lägen vor. Der Kläger könne sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er habe auf dem streitgegenständlichen Antrag auf Ausbildungsförderung das Vorhandensein von Vermögen dadurch verneint, dass er die entsprechenden Zeilen mit einem Strich versehen habe. Damit habe er in wesentlicher Hinsicht unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht, weil er über Vermögen verfügt habe. Dem Kläger falle insoweit auch grobe Fahrlässigkeit zur Last, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Teile der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Formblatt danach gefragt werde, sei in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. In den verwendeten Antragsformblättern werde eindeutig abgefragt, welches Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung jeweils vorliege. Insbesondere seien auch Angaben zur Höhe des Barvermögens und von Guthaben vorgesehen. Außerdem seien in Zeile 104 Rechte Dritter erwähnt. Aufgrund der eindeutigen Gestaltung des Formblattes habe dem Kläger klar sein müssen, dass er seine Bank- und Sparguthaben umfassend anzugeben habe. Er habe auch unterschriftlich ausdrücklich versichert, dass seine Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden. Demnach beruhten die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben des Klägers, auch wenn er möglicherweise von einer anderen rechtlichen Bewertung ausgegangen sei, auf einer schweren Pflichtverletzung. Der Kläger habe sich nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen Bewertung verlassen dürfen, sondern die Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung dem Beklagten überlassen müssen. Der nunmehrigen Einlassung des Klägers, er habe die Formulierung "Angaben zu meinem Vermögen" nur dahin verstehen können, dass er das angeblich dem Vater zustehende Geld nicht habe angeben müssen, könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er nach § 8 Geldwäschegesetz befragt worden sein müsse, ob er für eigene oder fremde Rechnung handele. Daraus habe er erkennen müssen, dass der Rechtsverkehr das Geld ihm selbst zurechne. Die Bewilligung der Ausbildungsförderung beruhe auch auf den unvollständigen Angaben des Klägers.

Von dem eröffneten Ermessen habe der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Im Bescheid vom 15. März 2004 sei dargelegt worden, dass die Rücknahme nach Ermessen verfügt worden sei und das Interesse an einer möglichst wirksamen Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel höher einzustufen sei als das Interesse des Klägers am Fortbestehen des rechtswidrigen begünstigenden Bescheides. Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei vom Beklagten eingehalten worden, so dass sich der Rücknahmebescheid insgesamt als rechtmäßig erweise. Folglich seien auch die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Ausbildungsförderung nach § 50 Abs. 1 SGB X gegeben. Die Höhe der zurückgeforderten Leistungen sei weder bestritten worden noch ließen sich aus den Akten Fehler bei der Berechnung zu Lasten des Klägers erkennen.

2. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Er trägt vor, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aussonderung nach § 47 Insolvenzordnung bzw. § 43 Konkursordnung nicht ohne weiteres herangezogen werden könne, um den Begriff des "eigenen Vermögens" im Sinn des § 47 BAföG zu bestimmen. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheide sich von der Fallgestaltung im Rahmen der Insolvenz dadurch, dass hier niemand auf das Treuhandvermögen zugreifen wolle, sondern es lediglich darum gehe, ob es sich beim Treuhandvermögen um ein Vermögen des Klägers oder seines Vaters handele. Auch bei der sogenannten verdeckten Treuhand werde das Treuhandvermögen sachlich und wirtschaftlich als Vermögen des Treugebers angesehen und nicht als das des Treuhänders. Es sei auch zweifelhaft, dass hierzu etwas Spezielles im Treuhandvertrag vom 20. Januar 1995 hätte geregelt werden müssen. Zwischen den Vertragsparteien sei der mit dem Treuhandvertrag verfolgte Zweck klar gewesen. Insofern sei auf eine ausdrückliche Regelung verzichtet worden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 28 Abs. 3 BAföG, ob das Vermögen des Klägers wiederum zu mindern sei, weil Schulden und Lasten abzuziehen seien, seien zwar konsequent, da man es andernfalls gleich dabei belassen könnte, dass es sich beim verdeckten Treuhandvermögen um kein Vermögen des Schuldners handele. Beim Rückzahlungsanspruch des Treugebers gegenüber dem Treuhänder handele es sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung, die das Vermögen des Klägers mindere und mit deren ernsthafter Geltendmachung der Kläger habe rechnen müssen. Der Grund für die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nur in dem bereits vorweg feststehenden fiskalisch gewünschten Ergebnis gesehen werden.

Zudem seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffend, dass bei einem verdeckten Treuhandverhältnis gerade kein Aussonderungsrecht des Treugebers bestehe und auch kein die Vollstreckung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich ausgeführt, dass es für ein Widerspruchsrecht des Treugebers nicht darauf ankäme, dass die Treuhand offen gelegt sei (BGH NJW 1993, 2622).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne sich der Kläger auf Vertrauensschutz berufen, weil er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Angaben gemacht habe, die unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Ein vorsätzliches Handeln des Klägers sei nicht ersichtlich, so dass man allenfalls von Fahrlässigkeit ausgehen könne. Allerdings zeigten allein die Überlegungen des mit drei Berufsrichtern besetzten Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob es sich bei dem nicht angegebenen Treuhandvermögen um ein Vermögen des Klägers oder seines Vaters handele, dass es sich hier um eine höchst komplizierte Rechtsfrage handele. Diese rechtlichen Überlegungen könnten von einem juristischen Laien nicht erwartet werden und auch eine entsprechende Wertung in der Laiensphäre sei deshalb nicht möglich. Dem Kläger sei es lediglich darum gegangen, seinem Vater zu helfen. Er selbst habe das Vermögen, das ihm sein Vater zur Verfügung gestellt habe, nie als sein eigenes Vermögen angesehen. Auch wenn die Beklagte behaupte, der Kläger sei danach gefragt worden, ob er für eigene oder fremde Rechnung handele, so handele es sich hierbei um eine ausschließliche Vermutung des Verwaltungsgerichts, die nicht durch die gängige Bankpraxis bestätigt sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 19. April 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2006 Az. 12 C 06.468.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem sich die Beteiligten hiermit schriftsätzlich einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2004, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 30. März 2000 zurückgenommen und die dem Kläger für die Zeit von Oktober 1999 bis Juli 2000 bewilligten Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 13.240 DM (6.769,50 Euro) zurückgefordert wurden, rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 4 SGB X für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vorlagen. Hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen (§ 130 b Satz 2 VwGO).

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Soweit der Kläger vorträgt, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung über kein ihm zurechenbares, den Freibetrag übersteigendes Vermögen verfügt habe und die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 30. März 2000 aus diesem Grund rechtswidrig gewesen sei, trifft dies nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Kläger das im maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) am 9. Dezember 1998 auf seinem Bankdepot Nr. 170825019 bei der Volksbank D.-N. befindliche Guthaben in Höhe von 42.000 DM (21.474,26 Euro) ebenso wie die auf den bei dieser Bank bestehenden Konten Nr. 1170825434 und 1170825612 vorhandenen Guthaben in Höhe von DM 10.919,69 (= 5.583,15 Euro) und DM 3.190,64 (= 1.631,35 Euro) nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG als eigenes Vermögen zurechnen lassen muss. Da der Kläger die von ihm geltend gemachte treuhänderische Verwaltung dieser Guthaben für seinen Vater weder gegenüber der kontoführenden Bank noch gegenüber dem Beklagten bei der Antragstellung am 9. Dezember 1998 offen gelegt hat, liegt ein sogenanntes verdecktes Treuhandverhältnis vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Vermögen aus einem verdeckten Treuhandverhältnis, das bei der Beantragung von Ausbildungsförderung nicht offen gelegt wird, dem Vermögen des Treuhänders zuzurechnen (z.B. Urteil vom 17.11.2006 Az. 12 B 05.3317 <juris>, rechtskräftig). Denn der Antragsteller ist wegen des in § 1 BAföG enthaltenen Grundsatzes, dass auf die Gewährung von Ausbildungsförderung nur ein Anspruch besteht, wenn dem Auszubildenden die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen, gesetzlich zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse verpflichtet (§ 46 Abs. 3 BAföG, § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Deckt ein Auszubildender bei der Antragstellung verdeckte Treuhandverhältnisse nicht auf, so muss er sich an dem von ihm erzeugten Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft festhalten lassen (BayVGH vom 17.11.2006, a.a.O., m.w.N.).

Soweit sich der Kläger demgegenüber darauf beruft, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aussonderung nach § 47 Insolvenzordnung bzw. § 43 Konkursordnung nicht ohne weiteres herangezogen werden könne, um den Begriff des Vermögens im Sinn des § 27 BAföG zu bestimmen, trifft dies zwar zu, ändert aber nichts daran, dass der Vermögensbegriff im Ausbildungsförderungsrecht auch Forderungen und sonstige Rechte umfasst, die Gegenstand eines verdeckten Treuhandverhältnisses sind. Denn wegen der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung rechtfertigen vertragliche Bindungen und Beschränkungen des Treuhänders, die rechtlich gesehen eine objektive Zugriffsmöglichkeit auf den Vermögensgegenstand unberührt lassen, die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht (vgl. BVerwG vom 16.2.2000 Az. 5 B 182/99 <juris>). Der Kläger besaß für die angeführten drei Bankguthaben, für die er sich auf eine treuhänderische Verwaltung zugunsten seines Vaters beruft, eine objektive Zugriffsmöglichkeit, da diese Konten und Depots auf seinen Namen angelegt waren und für ihn gegenüber der kontoführenden Bank keine Verfügungsbeschränkung bestand.

Dem Kläger kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, dass das wegen der verdeckten Treuhand ihm zuzurechnende Vermögen nicht nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG um den seinem Vater möglicherweise zustehenden schuldrechtlichen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB zu mindern ist. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind zwar von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Der bei einem verdeckten Treuhandverhältnis bestehende Herausgabeanspruch nach § 667 BGB kann jedoch bei wertender Betrachtung nicht als Schuld im Sinn des § 28 Abs. 3 BAföG angesehen werden. Für diese Bewertung spricht im vorliegenden Fall, dass der Kläger den nunmehr geltend gemachten Herausgabeanspruch seines Vaters im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Schuld angegeben hat. Der Beklagte durfte daher davon ausgehen, dass keine Schulden vorliegen. Zum anderen liefe die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs als Schuld im Sinn des § 28 Abs. 3 BAföG darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabenanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer verdeckten Treuhand darstellt. Ist das Treugut aber dem Vermögen des verdeckten Treuhänders zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft hervorgerufen hat, muss der mit der Vereinbarung einer verdeckten Treuhand entstehende Herausgabeanspruch förderungsrechtlich außer Betracht bleiben (Urteil des Senats vom 17.11.2006, a.a.O.; vgl. auch VG Karlsruhe vom 23.2.2005 Az. 10 K 1069/04 <juris>).

Auf den vom Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass bei einem verdeckten Treuhandverhältnis ein Aussonderungsrecht des Treugebers und auch ein die Vollstreckung hinderndes Recht des Treugebers im Sinn des § 771 ZPO bestehe, kommt es für die Verneinung eines Herausgabeanspruchs als Schuld im Sinn des § 28 Abs. 3 BAföG deshalb nicht an.

Zwar ist der Treuhänder somit gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Bedürftigkeitsprüfung entspricht es jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und hieraus die ihm - ansonsten möglicherweise gar nicht zustehenden - Vorteile zieht (LSG SH vom 24.2.2006, juris, m.w.N.).

Schließlich kann sich der Kläger entgegen seinem Vorbringen nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil der Bewilligungsbescheid vom 30. März 2000 auf Angaben beruhte, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Mit dem Unterlassen von Angaben zu den drei genannten Bankguthaben, für die er nunmehr eine angebliche treuhänderische Verwaltung zugunsten seines Vaters geltend macht, hat der Kläger die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Teilt der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformblatt ausdrücklich danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (st. Rsp. des BayVGH, z.B. Beschluss vom 26.9.2005 Az. 19 ZB 05.1170; vom 30.6.2006, Az. 12 C 06.1225).

Dass unter das im Antragsformblatt abgefragte vorhandene Vermögen auch das auf seinen Namen geführte Treuhandvermögen fällt, hätte dem Kläger als Abiturienten, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Formular benannt wird, ohne Überspannung der Anforderungen an einen juristischen Laien klar sein müssen, zumindest aber dass er sich insoweit vor der Nichtangabe dieser Vermögensgegenstände beim Beklagten hätte beraten lassen müssen. Darauf, dass der Kläger die rechtliche Bewertung, ob es sich um angabepflichtiges Vermögen handelte, selbst vorgenommen und deshalb das ihm von seinem Vater überlassene Vermögen nicht als sein eigenes Vermögen angesehen hat, kann er sich aus diesen Gründen nicht mit Erfolg berufen.

Bestehen daher gegen die Rücknahme des Bewilligungsbescheids keine Bedenken und ist auch das Verschweigen des Vermögens als grob fahrlässig einzustufen, kann die Ermessensausübung durch den Beklagten nicht beanstandet werden. Nach alledem ist die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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