Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 08.09.2008
Aktenzeichen: 12 BV 07.1138
Rechtsgebiete: BAföG, BVFG


Vorschriften:

BAföG § 7 Abs. 1 Satz 2
BAföG § 7 Abs. 2 Satz 1
BAföG § 7 Abs. 2 Satz 2
BVFG § 7 Abs. 1
BVFG § 7 Abs. 2
Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge können unter die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG fallen, wenn die von ihnen angestrebte berufsqualifizierende Ausbildung mit der im Herkunftsland abgeschlossenen Erstausbildung nicht erreichbar ist.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

12 BV 07.1138

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Ausbildungs- und Studienförderungsrechts;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Adolph,

den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann,

den Richter am Verwaltungsgerichtshof Emmert

nach mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 2008 am 8. September 2008 folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2007 werden der Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. März 2006 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 zu gewähren.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Studium der Mathematik an der Technischen Universität München (TU München) für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006.

Die am ** ******** **** in ***********/Russland geborene Klägerin studierte nach Erwerb der Hochschulreife vom September 1998 bis Juni 2003 an der Russischen Staatsuniversität Tomsk das Fach Wirtschaftsmathematik und erwarb am 27. Juni 2003 das Diplom als Wirtschaftsmathematikerin im Fachgebiet "Mathematische Methoden und Operationsforschungen in der Wirtschaft". Am 12. Dezember 2004 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie mit Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz am 30. Dezember 2004 als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt wurde.

Am 17. Oktober 2005 beantragte sie für ihr Studium der Technomathematik im Wintersemester 2005/2006 an der TU München Ausbildungsförderung.

Von der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg erhielt sie am 10. Februar 2006 die Genehmigung zur Führung des akademischen Grades "Diplom-Mathematikerin (FH)". Die Fachhochschule Nürnberg führte zur Begründung aus, dass der von der Klägerin in der Russischen Föderation am 17. Juni 2003 erworbene staatliche Grad eines "Ökonom-Mathematikers" und das in der Fachrichtung "Mathematische Methoden und Operationsforschungen in der Wirtschaft" abgeschlossene Studium dem im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen akademischen Grad der "Diplom-Mathematikerin (FH)" bzw. einer entsprechenden Fachhochschulausbildung gleichwertig sei. Im Hinblick darauf und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, die von ihr durch die Vorlage einer Bescheinigung nachgewiesen worden sei, könne ihr nach Art. 133 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) die Genehmigung erteilt werden, den oben genannten staatlichen Grad in der Form des gleichwertigen inländischen Grades einer "Diplom-Mathematikerin (FH)" zu führen. Die Urkunde erhielt die Klägerin am selben Tage ausgehändigt.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung ab dem 17. Oktober 2005 ab. Sie habe weder nach § 7 Abs. 1 BAföG noch nach § 7 Abs. 2 BAföG Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung. Mit dem Diplom der Universität Tomsk im Fach "Mathematische Methoden und Operationsforschungen in der Wirtschaft" verfüge sie über einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG. Besondere Umstände des Einzelfalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG lägen nicht vor, weil die Kombination von Erst- und Zweitstudium nicht zwingend erforderlich sei, um den von der Klägerin angestrebten Beruf ergreifen zu können.

Mit ihrem Widerspruch vom 20. März 2006 machte die Klägerin geltend, ihr in Russland erworbener Berufsabschluss ("Diplom-Wirtschaftsmathematik-Uni") sei in Deutschland nur teilweise, nämlich als "Diplom-Mathematik-FH" anerkannt worden. Mit dem Fachhochschul-Studiengang habe sie keine ihrer Qualifikation entsprechende berufliche Perspektive, weil Fachhochschulen kein Promotionsrecht besäßen. Ihr Studium der Wirtschaftsmathematik in Tomsk habe sie mit dem Ziel der beruflichen Tätigkeit in der Forschung an einer Hochschule begonnen. In Deutschland benötige sie für eine weitere Hochschulkarriere in der Forschung einen Universitätsabschluss, um darauf aufbauend promovieren zu können. Damit sei aber das aufgenommene Studium zwingend zur Qualifikation für den angestrebten Beruf erforderlich. Besondere Gründe des Einzelfalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 BAföG lägen bei ihr auch deshalb vor, weil sie anerkannte Spätaussiedlerin sei. Mangels Verwertbarkeit ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses für die Aufnahme des angestrebten Berufes sei die Aufnahme einer weiteren Ausbildung für sie zwingend erforderlich.

In der Begründung zum Widerspruchsbescheid vom 28. März 2006 verneinte der Beklagte die Förderungsvoraussetzungen. Die Klägerin habe mit dem mehr als dreijährigen Studium in Tomsk den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft und mit der Anerkennung ihres russischen Universitätsdiploms als Fachhochschulabschluss einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht, der ihr eine Berufsausübung als Diplom-Mathematikerin (FH) ermögliche. Auch ein Anspruch nach § 7 Abs. 2 BAföG komme nicht in Betracht; dessen Satz 1 Nr. 2 scheide als Rechtsgrundlage aus, weil diese Vorschrift nur solche Zweitausbildungen fördern wolle, die in Ergänzung der Ausbildung den Zugang zu bestimmten Berufsfeldern eröffne. Die Notwendigkeit der Ergänzungsausbildung müsse dabei in Rechtsvorschriften geregelt sein. Das Studium der Technomathematik stelle keine nach Rechtsvorschriften geregelte Ergänzung des Studiums in Russland dar. Die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG scheide nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Umstände des Einzelfalles" sei auf die Fälle beschränkt, bei denen die Kombination beider förderungsfähigen Ausbildungen nach staatlichen Qualifikationsvorschriften zwingend für einen bestimmten Beruf vorgeschrieben sei oder bei denen dem Auszubildenden aufgrund gesundheitlicher Probleme die Ausübung des zuerst erlangten Berufes nicht mehr möglich sei.

Mit ihrer Klage vom 26. April 2006 verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Ausbildungsförderung weiter. Neben den bereits dargelegten Gründen sei es gängige Rechtsansicht, dass bei Spätaussiedlern und Zuwanderern von besonderen Umständen des Einzelfalles auszugehen sei - vor allem dann, wenn es den (vorhandenen) Abschluss in Deutschland nicht gebe oder der Abschluss in einem "ausgetrockneten Berufsfeld" erworben worden sei. Der Berufsbereich des Mathematikers müsse aber als "ausgetrocknet" bezeichnet werden, da es nur ganz wenige Stellen dafür gebe, jedenfalls soweit es um reine Mathematik ohne Zusatzfächer gehe. Das gelte sowohl für den "Universitäts-Diplom-Mathematiker" als auch - erst recht - für den "Fachhochschul-Diplom-Mathematiker". Während aber die an deutschen Fachhochschulen studierenden Mathematikstudenten noch Zusatzfächer belegten (Wirtschaft, Informatik, Ingenieurwesen) und dadurch ihre Berufsaussichten aufbessern könnten, sei das der Klägerin verwehrt gewesen. Sie habe auch nie reine Mathematikerin werden wollen, sondern stets das Fach der Mathematik mit anderen praxisanknüpfenden Fächern verbinden wollen. Dies sei in Russland der Bereich der Wirtschaft gewesen und sei jetzt der Bereich des "Techno". Das bedeute neben dem Mathematikanteil von ca. 60 v.H. noch ungefähr 20 v.H. Informatik und 20 v.H. anderer technischer Anwendungsfächer. Zudem legte sie die Kopie eines Bescheides der TU München vom 27. Februar 2006 vor, dem zufolge das von ihr an der Tomsker Staatsuniversität erworbene Diplom in Wirtschaftsmathematik als erster Abschnitt der Diplomvorprüfung im Studiengang Technomathematik an der TU München anerkannt werde, gleichwohl es bei der Einstufung in das erste Fachsemester im Wintersemester 2005/2006 verbleibe.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2007 bewilligte das Verwaltungsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe, soweit sie Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 BAföG begehrte. Nur insoweit beantragte die Klägerin, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Februar 2006 zu verpflichten, dem Grunde nach Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 BAföG zu gewähren. Hinsichtlich einer Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG nahm sie ihre Klage zurück.

Das Verwaltungsgericht wies die (verbleibende) Klage mit Urteil vom selben Tag ab. (Verbleibender) Streitgegenstand sei die Gewährung von Ausbildungsförderung als Bankdarlehen für eine Zweitausbildung nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006. Der Klägerin stehe insoweit kein Anspruch zur Seite. Das von ihr in Deutschland betriebene Studium der Technomathematik sei förderungsrechtlich als "weitere Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG einzuordnen, weil der in Russland erworbene Berufsabschluss als "Diplom-Wirtschaftsmathematikerin" nicht nur dort, sondern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis der Spätaussiedler auch in Deutschland als berufsqualifizierend anzusehen sei und zwar in Gestalt des am 10. Februar 2006 als gleichwertig anerkannten Grades einer "Diplom-Mathematikerin (FH)". Der Klägerin kann indes kein Anspruch auf "darlehensweise" Förderung zuerkannt werden, weil nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG in den genannten Fällen abweichend von dem Grundsatz des Absatzes 1 - und damit ausnahmsweise - Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet werden könne. Auch der Ausnahmefall nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG liege nicht vor. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG sei als Auffangtatbestand für Fälle geschaffen, in denen eine weitere Ausbildung nicht die Voraussetzungen des Satz 1 erfülle, aber aus Sicht des Gesetzgebers wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles "erforderlich" erscheine. Zwar werde der Fall der Klägerin durch die besondere Art und Weise der Anerkennung des russischen Diploms seitens der zuständigen Stellen zu einem besonderen Einzelfall. Aufgrund der Tatsache, dass ihr russischer Universitätsabschluss jedenfalls formal als berufsqualifizierender Fachhochschulabschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG anerkannt worden sei, könne die Klägerin über § 7 Abs. 2 BAföG aber nicht besser stehen, als ein inländischer Absolvent einer (deutschen) Fachhochschule mit eben diesem Abschluss. Auch er könne Ausbildungsförderung für ein Universitätsstudium als weiteres Studium nicht mit der Begründung fordern, er strebe nach erfolgreichem Fachhochschulabschluss nunmehr - etwa um zu promovieren - einen Universitätsabschluss an, soweit eben nicht besondere Umstände des Einzelfalles das erforderten. Ein Zweitstudium an einer Universität/Technischen Hochschule, das über diese Qualifikation hinausgehe und zu einer Besserstellung der Klägerin gegenüber inländischen Hochschulabsolventen führen würde, könne aber nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht gefördert werden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Das Verwaltungsgericht habe die auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG gestützte Ausbildungsförderung zu Unrecht abgelehnt. Weder aus den entsprechenden Bundestagsdrucksachen noch aus der Gesetzessystematik, der teleologischen Reduktion oder der grammatikalischen Auslegung ergebe sich das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis. Ob ein im Ausland erworbener Abschluss einem deutschen Abschluss gleichwertig sei, könne sich seinem Sinn und Zweck nach nur danach beurteilen, ob der Absolvent seinen im Ausland erworbenen Abschluss in Deutschland nicht nur irgendwie anerkannt bekomme, sondern in einer Weise, die ihm den Zugang zu einem entsprechenden Berufsfeld ermögliche, wie es ihm mit seinem Abschluss im Ausland offengestanden hätte. Wäre die Klägerin in Russland geblieben, so hätte sie entsprechend dem dort erworbenen Abschluss als Diplom-Mathematikerin arbeiten können, vergleichbar dem eines deutschen Universitätsmathematikers. Sie hätte dort grundsätzlich auch promovieren können. Dagegen habe der Abschluss nicht als solcher in Deutschland anerkannt werden können, weil hier zu Lande die Anforderungen offenbar viel, viel höher seien. Auch der Vergleich mit Inländern stütze nicht das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis. Ein im Inland "absolvierender Absolvent" habe bereits von Anfang an die Möglichkeit, entweder "Mathematik (FH)" oder eben Mathematik an der Universität zu studieren.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr dem Grunde nach Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 BAföG zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

ohne das aber näher zu begründen.

Die Landesanwaltschaft Bayern tritt der Berufung mit Schreiben vom 27. Juni 2007 entgegen, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Voraussetzung für eine Förderung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG wäre, dass das von der Klägerin aufgenommene Studium der Technomathematik aufgrund von Rechtsvorschriften als Ergänzungsausbildung zu dem bisher erreichten Bildungsabschnitt vorgeschrieben wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Mit der Formulierung "rechtlich erforderlich" lasse es das Gesetz gerade nicht ausreichen, dass eine vom Studierenden ins Auge gefasste weitere Ausbildung nützlich für seinen Beruf sei oder seine späteren Einstellungschancen für einen Beruf, z.B. durch eine erst dann mögliche Promotion, steigere. Auch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG komme eine Ausbildungsförderung nicht in Betracht, denn besondere Umstände des Einzelfalles erforderten eine solche Ausbildungsförderung nicht. Die Vorschrift sei kein Auffangtatbestand und sei nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen. Insbesondere dürften die Besonderheiten des Einzelfalles nur den konkreten Auszubildenden und nicht eine Vielzahl von Auszubildenden gleichermaßen betreffen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 20. März 2008 der Klägerin für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Den in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2008 geschlossenen Vergleich hat der Beklagte ohne weitere Begründung widerrufen. Die Beteiligten haben für diesen Fall auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Der Senat konnte hierüber ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin für ein Studium der Mathematik an der TU München für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 Leistungen nach § 7 Abs. 2 BAföG zu bewilligen. Allein hierum streiten die Beteiligten im Berufungsverfahren noch, denn die Klägerin hat ihre Klage im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht rechtswirksam zurückgenommen. Dabei ergibt sich der streitgegenständliche Bewilligungszeitraum aus dem Antrag i. V. mit § 46 Abs. 1, § 50 Abs. 3 BAföG. Für eine Vorabentscheidung gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BAföG (siehe dazu auch BVerwG vom 1.10.1998 FEVS 49, 193 = Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 19) bestehen angesichts des Leistungsantrages, des Klageantrages und der Feststellung des Verwaltungsgerichts zum verbleibenden Streitgegenstand keine Anhaltspunkte. Die Beschränkung des Verpflichtungsbegehrens auf § 7 Abs. 2 BAföG ist rechtlich nicht zu beanstanden (Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2005, § 121 RdNrn. 28, 30).

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG sind allerdings nicht erfüllt; die anderen Nummern des Satzes 1 kommen ohnehin nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung geleistet, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als das für die Aufnahme des angestrebten Berufes rechtlich erforderlich ist; längstens jedoch bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, dass es sich bei dem beabsichtigten Studium der Mathematik an der TU München nicht um eine rechtlich erforderliche Ergänzungsausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG handelt. Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist aber nur möglich, wenn ein Teil einer an sich selbstständigen Ausbildung für den Auszubildenden mit einer bestimmten Vorbildung eine Ergänzung darstellt (siehe dazu Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 22 RdNr. 26 mit Hinweis auf BVerwG vom 18.5.1988 Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 73; Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Januar 2008, § 22 RdNr. 26.3). Beim Studium der Mathematik an der TU München handelt sich hingegen um eine selbstständige Ausbildung, die alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind. Folgerichtig erhält die Klägerin dort aufgrund ihrer Vorbildung auch kein einziges Fachsemester angerechnet (siehe im Übrigen auch VGH BW vom 25.4.1996 FamRZ 1996, 1307).

Soweit die Klägerin dagegen meint, das Verwaltungsgericht habe die auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG gestützte Ausbildungsförderung zu Unrecht abgelehnt, weil es den im Ausland erworbenen Abschluss "mit dem in Deutschland möglichen Abschluss des Diplom-Mathematikers (m/w) als gleichwertig erachtete", führt dieser Einwand hier nicht mehr zum Erfolg der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Überlegung bejaht, dass es sich bei dem angestrebten Studium an der TU München um eine "weitere Ausbildung" i. S. des § 7 Abs. 2 BAföG handelt. Es geht dabei zu Recht davon aus, dass es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses ankommt, sondern es genügt, dass die Klägerin einen Ausbildungsabschluss erreicht hat, der (auch) im Inland zur Berufsausübung befähigt (BVerwG vom 31.10.1996 BVerwGE 102, 200 und vom 28.10.1992 NJW 1993, 959 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 105). Mithin bedarf es nicht der Heranziehung des in der Anwendung hier umstrittenen § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG, der eine Erstausbildung auch dann für gegeben erachtet, wenn der berufsqualifizierende Abschluss (allein) im Ausland zur Berufsausübung befähigt, weil der Förderanspruch der Klägerin nicht am Tatbestandsmerkmal "längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss" scheitert.

Der weitere ergänzende Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Regelung im früheren § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, der, weil aufgehoben, ohnehin die begehrte Ausbildungsförderung nicht (mehr) gewähren kann, führte für sich genommen schon nicht zur Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht.

Aber auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG kann die Klägerin den geltend gemachten Förderanspruch stützen. Diese Vorschrift bestimmt, dass Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet wird, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Ein Ermessen steht der Behörde nicht zur Seite. Als besonderen Umstand des Einzelfalles benennt der Gesetzgeber lediglich ("insbesondere") das angestrebte Ausbildungsziel. Die Worte "im Übrigen" bedeuten, dass diese Ausnahmevorschrift nur dann einschlägig ist, wenn die in den einzelnen Nummern des vorausgegangenen Satzes 1 enthaltenen Tatbestandsmerkmale nicht greifen. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist aber nicht als Auffangtatbestand zu lesen, der die Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 BAföG aus Gründen der Billigkeit ergänzt, und dementsprechend eng auszulegen (BVerwG vom 3.6.1988 FamRZ 1989, 220 = NVwZ 1989, 57). Auch aus den bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gesetzesmaterialen ergibt sich, dass eine Förderung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles etwa dann in Betracht kommen soll, "wenn die weitere Ausbildung die Ausübung eines Berufes erst ermöglicht oder wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufes entgegensteht, zu dem die frühere Ausbildung qualifiziert hat" (so die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. VI 1975, S. 24 f.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält die Vorschrift damit einen ergänzenden Fördertatbestand für Fälle, die nicht unter den vorausgehenden Satz 1 fallen und in denen der Auszubildende auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zu Nutze machen kann oder in denen vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht (in std. Rspr. BVerwG vom 28.10.1992 a. a. O.; dazu ausführlich Rothe/Blanke, a. a. O., § 7 RdNrn. 31, 33 m. w. N.).

Die Klägerin begehrt eine solche weitere Ausbildung nach Abschluss ihres Mathematikstudiums in Tomsk/Russland, die nicht unter § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 BAföG fällt (siehe dazu oben). Die Problematik liegt nun aber darin, ob die Klägerin allein deshalb, weil sie Spätaussiedlerin ist, entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG Ausbildungsförderung für ein (weiteres) Vollstudium erhält, obwohl sie mit dem Hochschulabschluss in Tomsk auch in Deutschland einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BAföG).

Dass § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur Einzelfälle regelt (kritisch dazu Rothe/Blanke, a. a. O., § 7 RdNr. 32), steht dem Förderanspruch der Klägerin für sich genommen nicht entgegen. Das OVG NRW stellt in seiner Entscheidung vom 25.6.1993 (LKV 1994, 151) unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht vom 3.6.1988 (FamRZ 1989, 220) zwar in der Sache zutreffend darauf ab, dass die Vorschrift kein allgemeiner Auffangtatbestand aus Billigkeitsgründen sei und deshalb Umstände, die eine Vielzahl von Auszubildenden gleichermaßen betreffen, keine besonderen Umstände des Einzelfalles seien. In diesem Sinne ausnahmsweise hat das Bundesverwaltungsgericht Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG aber bejaht, "wenn ein in der DDR erworbener Berufsabschluss infolge der Deutschen Einheit seine uneingeschränkte berufsqualifizierende Bedeutung verliert und die Erlangung eines im gesamten Bundesgebiet verwendbaren Abschlusses eine zusätzliche berufsqualifizierende Ausbildung erfordert" (so im Wortlaut BVerwG vom 1.10.1998 FEVS 49, 193 = Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 19). Auch im Falle von anerkannten Asylbewerbern kommt eine solche Förderung ausnahmsweise in Betracht, denn sie können regelmäßig nicht auf eine Berufsausübung im Heimatland oder in einem anderen Drittland verwiesen werden; die Ausbildung befähigt nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG zur dortigen Berufsausübung (so OVG Hamburg vom 1.12.1993 Az.: Bs V 123/93). Beide Ausnahmefälle zeichnen sich dadurch aus, dass sie keine individuellen Einzelfälle, sondern Personengruppen mit vergleichbaren Merkmalen betreffen. Der Senat hält den Fall der Klägerin hinsichtlich der geforderten Einzelfallregelung für vergleichbar mit diesen beiden in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen. Das gilt insbesondere für den Fall, in dem ein in der Deutschen Demokratischen Republik erworbener Berufsabschluss infolge der deutschen Einheit seine uneingeschränkte berufsqualifizierende Bedeutung verliert und die Erlangung eines im gesamten Bundesgebiet verwendbaren Abschlusses eine zusätzliche berufsqualifizierende Ausbildung erfordert (so BVerwG vom 1.10.1998 a. a. O.; kritisch dazu noch VG Memmingen vom 16.7.1997 Az. 8 K 611/95.Me).

Letztendlich steht der Klägerin § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG deshalb zur Seite, weil die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Merkmale erfüllt sind, denn vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen reicht die von der Klägerin in Tomsk erworbene berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht aus (in std. Rspr. BVerwG vom 28.10.1992 a. a. O.; dazu ausführlich Rothe/Blanke, a. a. O., § 7 RdNrn. 31, 33 m. w. N.).

Angestrebtes Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift ist der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf, nicht aber der Abschluss der förderfähigen Ausbildung als solche. Die von der Klägerin angegebene Laufbahn als Mathematikerin mit Universitätslaufbahn erfüllt an sich dieses Anfordernis. Angestrebt werden muss das Ausbildungsziel in diesem Sinne nicht bereits bei Beginn oder während der Erstausbildung (BVerwG vom 12.3.1987 BVerwGE 77, 122/125 f.). Es genügt, wenn bei Beginn der weiteren Ausbildung ein solches Ziel erkennbar ist.

Die besonderen Umstände des Einzelfalles finden sich im Vertriebenenschicksal der Klägerin. Es spricht weiter viel dafür, allgemein bei Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen solche besonderen Umstände anzunehmen (siehe etwa Rothe/Blanke, a. a. O., § 7 RdNrn. 33.2), denn aus dem Vertriebenenschicksal leitet das Bundesverwaltungsgericht die Einschränkung her, dass sie nicht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG verwiesen werden dürfen, dessen begrenzte Intention es war, auf eine spezielle Förderungsproblematik zu reagieren (ausführlich dazu BVerwG vom 31.10.1996 a. a. O.). Spätaussiedler haben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen Anspruch auf erleichterte Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind dabei zu mildern (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BVFG). Für deren Abkömmlinge gilt nichts anderes, denn die Einschränkung des § 7 Abs. 2 BVFG greift im Falle der Klägerin nicht. Ein solcher durch die Spätaussiedlung bedingter Nachteil liegt vor. Insbesondere kann die Klägerin sich die bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht in vollem Umfang zu Nutze machen (vgl. dazu BVerwG vom 28.10.1992 a. a. O.). Sie war und ist zwar nicht - wie etwa ein Asylberechtigter - gehindert, ihren Beruf in ihrem Heimatland auszuüben. Sie hat auch keine in Russland begonnene Universitätslaufbahn wegen ihrer Aussiedelung nach Deutschland unterbrochen oder gar aufgegeben. Gleichwohl meint das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1996 (a. a. O.) zu § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG, es sei davon auszugehen, dass es Vertriebenen bis zu ihrer Ausreise nicht möglich gewesen sei, eine Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland zu durchlaufen, und sie sich deswegen in der Zeit vor ihrer Ausreise nicht freiwillig dahin hätten entscheiden können, ihre Ausbildung nicht im Heimatland, sondern in Deutschland zu absolvieren. Es meint auch, bei der Abwägung gemäß § 7 Abs. 3 BAföG sei zu berücksichtigen, dass eine im Ausland (hier: Polen) erbrachte Studienleistung in Deutschland nicht hätte verwertet werden können. Nichts anderes kann dann aber für die Frage gelten, ob ein besonderer Umstand des Einzelfalles gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG vorliegt, wenn - wie hier - die Klägerin das im Herkunftsland bereits erreichte Ausbildungsziel nach Aussiedlung in die Bundesrepublik Deutschland erst nach einer weiteren Ausbildung erlangen kann. Für die Einschränkung des Verwaltungsgerichts, die vom Bundesverwaltungsgericht bestimmte Ausnahme von § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG könne nur dann gelten, wenn beim Auszubildenden kein inländischer berufsqualifizierender gleichwertiger Abschluss anerkannt werde und es sich um eine Ungleichbehandlung gegenüber deutschen Fachhochschulabsolventen handele, gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Klägerin hatte bis zu ihrer Ausreise keine vergleichbare Möglichkeit, eine Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland zu wählen. Sie war vielmehr auf die Ausbildungsmöglichkeiten im Heimatland beschränkt, die ihr das erstrebte Ausbildungsziel in Deutschland aber auf Grund der hier eingeschränkten Anerkennung nicht eröffnen. Kann die Klägerin wegen mangelnder Wahlmöglichkeiten damit aber nicht auf den im Heimatland anerkannten berufsqulifizierenden Abschluss verwiesen werden, so liegt auch keine vom Verwaltungsgericht angesprochene Besserstellung gegenüber deutschen Fachhochschülern vor. Sie konnte sich nicht freiwillig für die andere Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland entscheiden (so auch BVerwG vom 31.10.1996 a. a. O.).

Trotz der bereits restriktiven Regelung sah der Gesetzgeber zudem Anlass, die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm durch das 7. BAföGÄndG weiter einzuengen (siehe dazu BT-Drs. 9/419). In der hier einschlägigen Fassung müssen die besonderen Umstände eine weitere Förderung "erfordern". Das ist immer dann der Fall, wenn die weitere Ausbildung für die angestrebte Berufsausübung in Rechtsvorschriften vorausgesetzt wird (BVerwG vom 28.10.1992 a. a. O.) und objektiv auf andere Weise nicht erreicht werden kann (Rothe/Blanke, a. a. O., § 7 RdNr. 35). Das Verwaltungsgericht hat diese Tatbestandsvoraussetzung zu Unrecht verneint mit dem Hinweis, für die "angestrebte Ausbildung" sei auf den "ersten berufsqualifizierenden Abschluss" im Inland abzustellen. Dem entgegen ist aber auf die Erklärung des Auszubildenden, also auf das tatsächliche Ausbildungsziel abzustellen (so wohl auch Rothe/Blanke, a. a. O., § 7 RdNr. 26.4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 188 Satz 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen.



Ende der Entscheidung

Zurück