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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 12 C 02.2946
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1
BRAGO § 10 Abs. 1
GKG § 13 Abs. 1
GKG § 15
GKG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
12 C 02.2946

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen AsylbLG;

hier: Beschwerde des Bevollmächtigten der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller

ohne mündliche Verhandlung am 14. Januar 2003 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger begehren eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswertes.

1. Die Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom 31. Mai 2001 gewährte ihnen der Beklagte (weiterhin) Sachleistungen gemäß §§ 3 ff. AsylbLG und lehnte zugleich die von ihnen beantragte Gewährung von Geldleistungen gemäß § 2 AsylbLG ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit rechtskräftigem Urteil vom 19. September 2002 ab.

2. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2002 beantragte der Antragsgegner die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 3.132 Euro und trug zur Begründung vor, die den Klägern bisher gewährten Sachleistungen seien mit 930,04 Euro zu veranschlagen. Nach § 2 AsylbLG ergebe sich für die Kläger ein monatlicher Bedarf von 1.149,39 Euro. Die Differenz betrage somit pro Jahr 2.632,20 Euro (pro Monat 219,35 Euro). Nachdem die Sachleistungen für Bekleidung (jährlich 1.257,78 Euro) geringer seien als die üblichen Bekleidungspauschalen von 1.750 Euro, ergebe sich hieraus ein weiterer Differenzbetrag von rund 500 Euro. Die Unterkunftskosten seien in dieser Berechnung nicht enthalten, weil die Kläger nach wie vor eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber bewohnten.

3. Mit Beschluss vom 12. November 2002 setzte das Verwaltungsgericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.132 Euro fest und nahm zur Begründung auf die vorgenannte Vergleichsberechnung des Beklagten Bezug.

4. Hiergegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit ihrer Beschwerde. Sie führen aus, dass die Kläger nicht die Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG begehrt hätten. Ihnen sei es vielmehr um die Gewährung einer anderen Leistungsart (Geld- anstelle von Sachleistungen) gegangen. Nachdem das Verwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen den Auffangwert zu Grunde gelegt habe, sei der Gegenstandswert auf 20.000 Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

5. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zu Recht auf 3.132 Euro festgesetzt.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bestimmt sich hier nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, weil ein Streitwert für Gerichtsgebühren nicht festzusetzen ist. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist im vorliegenden Fall allein die sich aus dem Klageantrag der Kläger ergebende Bedeutung der Sache (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 GKG), die das Verwaltungsgericht zutreffend in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG und unter Bezugnahme auf die von der Beschwerde nicht angegriffene Vergleichsberechnung des Beklagten vom 30. Oktober 2002 mit 3.132 Euro in Ansatz gebracht hat.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen scheidet hier eine Berechnung des Gegenstandswertes unter Bezugnahme auf den sogenannten Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) aus. Eine solche Wertfestsetzung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn der bisherige Sach- und Streitstand für eine Festsetzung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG keine genügenden Anhaltspunkte bietet, sich also die Bedeutung der Sache für den Kläger insbesondere nicht aus seinem Antrag ergibt (vgl. dazu BVerwG vom 14.4.1989, BVerwGE 82, 17 = NVwZ 1990, 561 = DVBl 1989, 1053 = DÖV 1990, 34; Zimmer/Schmidt, Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozess, 1991, RdNrn. 3 und 67). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Die Kläger begehren die Gewährung von Geldleistungen gemäß § 2 AsylbLG an Stelle der ihnen bisher gewährten Sachleistungen gemäß §§ 3 ff. AsylbLG. Den mit einer solchen Leistungsumstellung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise mit 271 Euro pro Monat (= 3.132 Euro pro Jahr) veranschlagt. Damit ist aber der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach richterlichem Ermessen unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen unzweifelhaft bestimmbar, so dass für eine Heranziehung des Auffangwertes kein Raum ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 6 Satz 2, § 25 Abs. 4 Satz 2 GKG.

3. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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