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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: 12 C 03.616
Rechtsgebiete: BSHG, BRAGO, GKG


Vorschriften:

BSHG § 90
BRAGO § 8
BRAGO § 10
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 17 Abs. 1
GKG § 17 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
12 C 03.616

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Sozialhilfe;

hier: Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Februar 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

ohne mündliche Verhandlung am 10. April 2003

folgenden

Beschluss:

Tenor:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Februar 2003 wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren auf 1.475,74 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

1. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Bayreuth den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 983,83 Euro festgesetzt. Mit seiner Beschwerde begehrt der Bevollmächtigte des Klägers den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf 3.443,58 Euro festzusetzen. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

a) Der Gegenstandswert der Anfechtung einer Überleitungsanzeige (§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG) bemisst sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der Höhe der übergeleiteten Forderung (vgl. BVerwG vom 11.8.1997 NVwZ RR 1998, 142 = FEVS 48, 97 = BayVBl 1998, 159). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. Beschluss vom 27.11.2001 Az. 12 C 01.2815). Ist die übergeleitete Forderung - wie hier - auf wiederkehrende Leistungen gerichtet, ist es gerechtfertigt - wie das auch das Verwaltungsgericht getan hat - den Gegenstandswert entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den Jahresbetrag der geschuldeten wiederkehrenden Leistungen zu begrenzen (BVerwG vom 11.8.1997, a.a.O.). Der Jahresbetrag beträgt hier 983,83 Euro (12 x 160,35 DM entspricht 983,83 Euro).

Dem so ermittelten Gegenstandswert sind allerdings nach § 17 Abs. 4 GKG die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge hinzuzurechnen. Die Klage wurde am 23. Oktober 2001 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war nach dem angegriffenen Bescheid vom 18. September 2001 für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. September 2001 ein (Nachzahlungs-)Betrag in Höhe von 801,75 DM (5 x 160,35 DM) fällig. Hinzu kommt ein fälliger Betrag in Höhe von 160,35 DM für den Monat Oktober 2001, dem Monat der Klageerhebung. Daraus errechnet sich ein fälliger Betrag von insgesamt 491,91 Euro (6 x 160,35 DM entspricht 491,91 Euro) und somit ein Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 1.475,74 Euro (983,83 Euro und 491,91 Euro).

Soweit sich der Bevollmächtigte des Klägers auf dem dreifachen Jahresbetrag des § 17 Abs. 3 GKG beruft ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nur in den dort genannten Fällen anwendbar ist. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt die Vorschrift in Fällen vorliegender Art auch nicht in entsprechender Anwendung (analog).

b) Die Ausführungen des Beklagten im angegriffenen Bescheid konnten vom Kläger so verstanden werden, dass es sich bei dem Bescheid (auch) um einen Leistungsbescheid bezüglich der dort genannten Beträge handelte. Davon geht offenbar auch der Bevollmächtigte des Klägers aus, wenn er in der Beschwerdebegründung vom 6. März 2003 darlegt, dass der Beklagte vom Kläger aufgrund des Bescheides vom 18. September 2001 eine monatliche Unterhaltsrente für seine im Heim lebende Schwester in Höhe von 160,35 DM (entspricht 81,99 Euro) verlange. Weil sich dieser Bescheid damit nicht auf eine bloße Überleitung beschränkte, sondern den Kläger auch zur Zahlung der dort genannten Beträge unter Angabe des Kassenzeichens aufforderte und der Bescheid auch insoweit mit der Klage angefochten war, bestand kein Anlass, von dem oben ermittelten Gegenstandswert einen Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. BayVGH vom 20.12.1999 BayVBl 2000, 443, und vom 14.7.2000 Az. 12 C 00.1997).

2. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil das Verfahren nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist und in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 6, § 25 Abs. 4 GKG und § 16 Abs. 5 ZSEG außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (st. Rspr. des Senats, vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, RdNr. 26 zu § 10 BRAGO; Fraunholz in Riedl-Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, RdNr. 39 zu § 10 und RdNr. 31 zu § 9; a.A. Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2000, RdNr. 9 zu § 10, E. Schneider in Gebauer/Schneider, BRAGO 2002, RdNrn. 101 ff. zu § 10; Hansens, BRAGO, 8. Aufl. 1995, RdNr. 19 zu § 10).

3. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).



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