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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2005
Aktenzeichen: 12 CE 05.1725
Rechtsgebiete: BSHG, SGB XII


Vorschriften:

BSHG § 93 Abs. 2
BSHG § 93 b Abs. 2 Satz 4
SGB XII § 75 Abs. 3
SGB XII § 77 Abs. 2 Satz 4
Die Weitergeltung einer vereinbarten Vergütung nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG bzw. § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII setzt eine wirksame Leistungsvereinbarung voraus.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In der Verwaltungsstreitsache

12 CE 05.1725

wegen Sozialhilfe (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Juni 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

ohne mündliche Verhandlung am 12. September 2005

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, die mehrere teilstationäre Einrichtungen für behinderte und nicht behinderte Kinder im Vorschulalter betreibt, begehrt von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Anwendung von für das Jahr 2004 abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen für die Folgezeit.

Die Antragstellerin, die fünf ihrer früher als heilpädagogische Tagesstätten betriebenen Einrichtungen seit 1998 als integrative Kindergärten führt, hat mit dem Antragsgegner für das Jahr 2004 einen Tagessatz von 83,14 € je behindertes Kind vereinbart. Diese im Dezember 2003 geschlossenen Verträge hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. Juli 2004 zum 31. Dezember 2004 gekündigt, weil der Antragsgegner in der Zwischenzeit bei integrativen Kindergärten eine geänderte Vergütungsregelung praktiziert, die zu niedrigeren Tagessätzen führt. Die Verhandlungen zwischen den Parteien über neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen dauern an.

Nachdem zur Durchführung der Eingliederungshilfe herangezogene örtliche Sozialhilfeträger mitgeteilt hatten, den Abrechnungen nicht mehr den bisherigen Tagessatz, sondern die üblichen Entgelte für integrative Kindergärten zugrundezulegen, hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München, bei dem eine Klage auf Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen anhängig ist, im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die Vergütungsvereinbarungen weiterhin anzuwenden. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2005. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Vergütungsvereinbarungen seien weiterhin anzuwenden. Die Leistungsvereinbarungen wirkten nach § 12 Abs. 5 des Bayerischen Rahmenvertrags nach § 93 d Abs. 2 BSHG fort, auf den in Nummer 4 der Vereinbarungen von 2003 ohne den Vorbehalt abweichender Regelungen Bezug genommen sei. Im Übrigen setzten § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG bzw. § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII nicht zwingend das Bestehen einer entsprechenden Leistungsvereinbarung voraus. Es genüge die faktische Weiterführung der Hilfe. Auch sei die Kündigung des Antragsgegners unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 59 SGB X nicht vorlägen.

Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juni 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Hilfeempfänger in fünf namentlich genannten Einrichtungen die Leistungen gemäß den Vergütungsvereinbarungen vom Dezember 2003 über den 31.12.2004 hinaus bis zum Abschluss neuer Vergütungsvereinbarungen abzurechnen,

hilfsweise die örtlichen Träger der Sozialhilfe anzuweisen, gemäß den oben genannten Vergütungsvereinbarungen über den 31.12.2004 hinaus abzurechnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Eine Fortführung der Vergütungsvereinbarungen komme nicht in Betracht. Denn die zugrunde liegenden Leistungsvereinbarungen seien Ende 2004 außer Kraft getreten. Im Übrigen sei auch die Kündigung gerechtfertigt, weil sich das Leistungsangebot der Antragstellerin, das Grundlage der Vergütungsvereinbarungen war, entscheidend verändert habe.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).

1.1 Die Antragstellerin, die - entgegen der unzutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht die Zahlung des 2003 vereinbarten Tagessatzes begehrt, sondern die Anwendung der Vergütungsvereinbarungen für die Zeit nach 2004 verlangt (vgl. BayVGH vom 24.11.2004 BayVBl 2005, 246 = FEVS 56, 270), scheitert mit ihrem Begehren, weil zwischen den Parteien keine wirksamen Leistungsvereinbarungen mehr bestehen. Dabei kann offen bleiben, ob der Anwendungsanspruch sich im vorliegenden Fall unmittelbar gegen den Antragsgegner als Vertragspartner richtet oder ob wegen der Delegierung der Aufgaben auf die örtlichen Sozialhilfeträger nach Art. 13 Abs. 2 AGSGB der Antragsgegner nur zu entsprechenden Weisungen verpflichtet werden kann.

1.2 Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG bzw. § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII hängt die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, die Vergütung der vom Einrichtungsträger erbrachten Leistungen zu übernehmen, davon ab, dass zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger wirksame Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, die Vergütung und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen bestehen. Fehlt daher eine wirksame Leistungsvereinbarung, kommt eine Anwendung der Vergütungsvereinbarung nicht (mehr) in Betracht. Daran vermag auch die in § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG bzw. § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII geregelte Fortwirkung von abgelaufenen Vergütungsvereinbarungen bis zum Abschluss neuer Vergütungen nichts zu ändern. Die gesetzlich angeordnete Fortgeltung erfasst ausschließlich die Vergütungsvereinbarung. Die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG bzw. § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII setzt ungeachtet dieser Fortgeltung voraus, dass auch die Leistungs- und die Prüfungsvereinbarung bestehen. Weil diese vorliegend für die Zeiträume seit 1. Januar 2005 nicht bestehen, ist der Antragsgegner nicht verpflichtet "zur Übernahme der Vergütung für die Leistung" seit diesem Zeitpunkt. Er wäre im Übrigen hierzu auch nicht im Jahre 2004 verpflichtet gewesen, wenn es im Jahre 2004 an einer wirksamen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gefehlt hätte.

1.2.1 Die zwischen den Parteien im Dezember 2003 geschlossenen Verträge, die in Nummer 1 die Leistungsvereinbarung, in Nummer 2 die Vergütungsvereinbarung und in Nummer 3 die Prüfungsvereinbarung enthalten, haben in Nummer 5 die Geltungsdauer der gesamten Verträge auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 begrenzt. Dabei kann offen bleiben, ob die Parteien, die offenbar keine den inhaltlichen Anforderungen des § 93 a Abs. 1 BSHG bzw. § 76 Abs. 1 SGB XII entsprechenden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen haben, auf die am 31. Dezember 1988 vereinbarten Leistungen Bezug nehmen konnten. Selbst wenn diese Regelung, die § 5 Abs. 4 des Bayerischen Rahmenvertrags nach § 93 d Abs. 2 BSHG vom 15. Juli 1998 entspricht, 1999 als Übergangslösung im Zusammenhang mit der Änderung der §§ 93 ff. BSHG (vgl. das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl I S. 1088) hinzunehmen war, bestehen Bedenken, die materiellen Anforderungen des § 93 a BSHG ohne zeitliche Limitierung zu verdrängen. Ungeachtet dieser Frage sind die Leistungsvereinbarungen nach dem Wortlaut der Verträge mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten. An dieser Rechtsfolge können weder § 5 Abs. 4 noch § 12 Abs. 5 des Bayerischen Rahmenvertrags etwas ändern. Der Rahmenvertrag ist nach seiner Funktion und seinem Inhalt nicht in der Lage, die für die jeweilige Einrichtung erforderlichen Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG bzw. § 75 Abs. 3 SGB XII zu ersetzen. Auch dass in Nummer 4 der Verträge von 2003 auf den Bayerischen Rahmenvertrag verwiesen worden ist, ändert an der Geltungsdauer der Verträge nichts. Denn die in den Verträgen getroffenen Regelungen gehen denjenigen des Rahmenvertrags vor, zumal in Nummer 4 der Verträge von 2003 die Geltung des Bayerischen Rahmenvertrags nur "im Übrigen", d.h. vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarungen festgelegt worden ist.

1.2.2 Die faktische Weiterführung der Leistungen durch die Antragstellerin ändert nichts daran, dass wirksame Leistungsvereinbarungen fehlen. Abgesehen davon, dass konkludente Vereinbarungen dem zwingenden Schriftformerfordernis des § 56 SGB X widersprechen, hat der Antragsgegner durch seine Kündigung deutlich gemacht, dass er die bisherigen Vereinbarungen nicht fortführen will, sondern neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen anstrebt. Angesichts der fünf Monate vor Ablauf des Vertrags erfolgten Kündigung, auf deren Wirksamkeit es wegen der Begrenzung des Vereinbarungszeitraumes auf das Jahr 2004 nicht ankommt, können auch allgemeine Erwägungen des Vertrauensschutzes eine Fortführung der Vergütungsvereinbarungen nicht begründen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

3. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



Ende der Entscheidung

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