Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: 12 CE 06.2391
Rechtsgebiete: VwGO, SGB VIII, SGB X


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123
SGB VIII § 35 a
SGB VIII § 41 Abs. 1
SGB X § 48 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

12 CE 06.2391

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kinder- und Jugendhilferechts (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. August 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau

ohne mündliche Verhandlung am 28. September 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Juli 2006 wiederhergestellt wird.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der am 20. Mai 1991 geborene Antragsteller will im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes erreichen, dass der Antragsgegner ihm weiterhin Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten U.-Schule mit angeschlossenem Internat gewährt.

1. Der Antragsteller beantragte am 3. Februar 2004 beim Antragsgegner die Gewährung von Jugendhilfe in Form der Kostenübernahme für den Besuch der genannten Einrichtung. Eine psychiatrisch-psychologische Stellungnahme des Klinikums J. in A. vom 9. Juli 2003 hatte ihm eine isolierte Rechtschreibstörung, ein hohes Intelligenzniveau (IQ von 131) sowie eine deutliche soziale Beeinträchtigung in und außerhalb der Schule, vor allem im Kontakt mit Gleichaltrigen bescheinigt. Eine seelische Behinderung im Sinn des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liege mit hoher Wahrscheinlichkeit vor.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2004 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller ab 11. Februar 2004 Eingliederungshilfe durch Unterbringung im Internat der U.-Schule in Baden-Württemberg und Übernahme der dort anfallenden Kosten. Nach den Entwicklungsberichten des Internats vom 30. Mai 2005 und 4. November 2005 hatte sich der Antragsteller gut in die Gemeinschaft seiner Wohngruppe eingefügt. Sein schulischer Leistungsstand sei zufriedenstellend. Der Internatsaufenthalt unterstützte ihn sehr bei seiner Entwicklung zu einer selbstbewussteren Persönlichkeit.

In der Fortschreibung des Hilfeplans vom 12. Dezember 2005 führte der Antragsgegner aus, dass eine Rückführung des Antragstellers in das Elternhaus angestrebt werde. Über den Zeitpunkt der Rückführung sei zwischen den Teilnehmern des Hilfeplangesprächs am 16. November 2005 keine Einigkeit erzielt worden. Aus diesem Grund werde eine erneute jugendpsychiatrische Untersuchung des Antragstellers vorgeschlagen, die als Entscheidungshilfe für das nächste Hilfeplangespräch dienen solle.

In dem weiteren Hilfeplangespräch am 11. Mai 2005 hielten es der Psychologe der U.-Schule und die Klassenlehrerin des Antragstellers für sinnvoll, wenn dieser das 10. Schuljahr noch in der Einrichtung vollenden könnte, um nach dem Erwerb der Mittleren Reife leichter auf ein bayerisches Gymnasium wechseln oder eine Lehre beginnen zu können.

In seiner fachärztlich psychologischen Stellungnahme vom 16. Juni 2006 bejahte das Klinikum J. eine drohende seelische Behinderung des Antragstellers gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII. Obwohl im Diagnostikzeitraum kein vollständig manifestes Störungsbild vorgelegen habe, seien die aktuelle Verunsicherung, Ängstlichkeit und Hilflosigkeit des Antragstellers deutliche Anzeichen einer erhöhten Verletzlichkeit auf Belastungsmomente erneut depressiv zu reagieren. Um eine abnorme Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers abzuwenden, bedürfe es der Beibehaltung seines ihm vertraut gewordenen schulischen und sozialen Umfeldes.

Nach vorheriger Anhörung des Antragstellers hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 7. Juli 2006 seinen Bescheid vom 16. Februar 2004 mit Wirkung ab 3. August 2006 auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Bescheid vom 16. Februar 2004 sei mit Wirkung ab 3. August 2008 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben gewesen, da eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei, die bei Erlass des Bescheids vom 16. Februar 2004 vorgelegen hätten. Aufgrund der eingetretenen Stabilisierung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers stellten eine weitere Unterbringung im Internat nebst Besuch der U.-Schule nicht mehr die erforderliche und geeignete Hilfeform dar. Angestrebt werden müsse nun die Integration des Antragstellers in das häusliche Umfeld/Elternhaus. Ein weiterer Aufenthalt im Internat und der U.-Schule würde die Möglichkeit der Integration im sozialen Umfeld des Elternhauses weiter verringern. Die fachärztlich-psychologische Stellungnahme vom 16. Juni 2006 sei insoweit berücksichtigt worden, als auch der Antragsgegner vom Vorliegen einer drohenden seelischen Behinderung im Sinn des § 35 a Abs. 1 SGB VIII ausgehe. Die Empfehlung in der Stellungnahme, den Antragsteller weiter im Internat und auf der U.-Schule zu belassen, ändere aus den angeführten Gründen an der (entgegengesetzten) Beurteilung der Fachstelle Sozialdienst des Antragsgegners nichts.

Nur mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung könne sichergestellt werden, dass mit Ende des Schuljahres die Fremdunterbringung durch den Jugendhilfeträger beendet werden könne und somit dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet werde, durch ambulante Begleitung durch das Jugendamt die vollständige Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (zumindest mittelfristig) ohne fremde Hilfe im häuslichen Umfeld zu erreichen.

Über den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Antragstellers wurde noch nicht entschieden.

2. Am 2. August 2006 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Juli 2006 wiederherzustellen.

Mit Beschluss vom 16. August 2006 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller ab dem 3. August 2006 für 6 Monate die Kosten für den Besuch der U.-Schule S. einschließlich der Kosten für die Internatsunterbringung zu gewähren. Statthaft sei ein Antrag nach § 123 VwGO, weil es sich bei dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 2004 nicht um einen Dauerverwaltungsakt gehandelt habe, der nur unter den erschwerten Bedingungen des § 48 SGB X aufgehoben werden könnte. Die bewilligte Hilfeleistung beinhalte keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung. Der Bescheid vom 7. Juli 2006 stellte damit keinen Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts dar, sondern lediglich die Nichterneuerung der Bewilligung. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei deshalb in den hier statthaften Antrag nach § 123 VwGO umgedeutet worden.

Der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch sei gegeben, da der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin Anspruch auf Jugendhilfe in Form der stationären Unterbringung im Internat habe. Der Antragsteller gehöre nach wie vor zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 35 a Abs. 1 SGB VIII. Seine stationäre Unterbringung im Internat stelle auch weiterhin die erforderliche und geeignete Hilfeform dar. Der Antragsgegner habe mit seiner Entscheidung für eine Rückführung des Antragstellers in das Elternhaus nebst ambulanten Hilfemaßnahmen eine fachlich nicht mehr vertretbare und nachvollziehbare Entscheidung getroffen. Hierfür sprächen die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen, insbesondere die fachärztlich-psychologische Stellungnahme vom 16. Juni 2006, aber auch die e-mail der Klassenlehrerin vom 29. November 2005 und der Entwicklungsbericht des Internats vom 13. März 2006. Aus ihnen ergebe sich, dass der Antragsteller durch das Hilfeplangespräch vom 16. November 2005 sehr verunsichert worden sei, was eine Negativentwicklung ausgelöst habe. Der Antragsgegner habe die Stellungnahme vom 16. Juni 2006 zwar formal zur Kenntnis genommen, jedoch im Ergebnis negiert. Schließlich habe er sowohl im Hilfeplangespräch vom 16. November 2005 als auch in einem internen Schreiben vom 23. November 2005 die Erstellung einer erneuten Stellungnahme des Klinikums J. vorgeschlagen, um den weiteren Hilfebedarf des Antragstellers verbindlich abzuklären.

3. Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt der Antragsgegner sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2006 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, der angefochtene Beschluss sei bereits rechtswidrig, weil das Verwaltungsgericht den Aufhebungsbescheid vom 7. Juli 2006 in einen Bescheid über die "Nichterneuerung der Bewilligung" umgedeutet und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als Antrag nach § 123 VwGO ausgelegt habe. Der Bescheid vom 7. Juli 2006 sei rechtmäßigerweise als Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X erlassen worden, weil der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 2004 sämtliche Voraussetzungen eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung im Sinn des § 48 SGB X erfülle.

Falls man dagegen mit dem Verwaltungsgericht von einem Antrag nach § 123 ausgehen wolle, sei die ausgesprochene Verpflichtung rechtswidrig, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorlägen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf weitere Kostenübernahme für den Besuch der U.-Schule. Die Fachkräfte des Antragsgegners seien bei ihrer Auseinandersetzung mit der Empfehlung des Klinikums, die bisherige Hilfeform aufrechtzuerhalten, zu dem Ergebnis gelangt, dass es, je länger mit der Integration im häuslichen Umfeld zugewartet werde, umso schwieriger für den Antragsteller sei, in seiner Heimat einen entsprechenden Freundeskreis aufzubauen. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bestreben des Jugendamtes, den Antragsteller in seine Ursprungsfamilie zurückzuführen und ihn dort in seinem sozialen Umfeld einschließlich Schule zu integrieren, stelle sehr wohl eine fachlich vertretbare und nachvollziehbare Entscheidung dar. Es lägen keine Gründe vor, die eine Fortführung der mit Bescheid vom 16. Februar 2004 gewährten Hilfe erforderten.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zutreffenderweise vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat.

a) Allerdings hat das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Juli 2006 zu Unrecht in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umgedeutet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war statthaft, weil der Leistungsbescheid vom 16. Februar 2004, der mit dem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 7. Juli 2006 aufgehoben wurde, ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinn des § 48 SGB X war. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Leistungsbescheid vom 16. Februar 2004 war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da er weder ausdrücklich noch konkludent eine zeitliche Begrenzung für die bewilligte Eingliederungshilfe enthielt, der Antragsgegner ihn vielmehr als Rechtsgrundlage für die fortlaufende Gewährung von Eingliederungshilfe in der Zeit vom 11. Februar 2004 bis 2. August 2006, d.h. über mehrere Schuljahre, angesehen hat.

b) Der somit statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war zulässig und begründet.

Zwar bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit der in Ziffer II des Bescheids vom 7. Juli 2006 verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Bedenken. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet. In der Begründung wurden die auf den konkreten Fall des Antragstellers bezogenen Gründe angegeben, die den Antragsgegner dazu bewogen haben, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage auszuschließen.

c) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners überwiegt im vorliegenden Fall jedoch das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Aufhebungsbescheids. Bei der vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehbarkeit streitenden Interessen sind nach allgemeiner Auffassung die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen (z.B. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 80 RdNr. 73 ff. m.w.N.). Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch wird voraussichtlich erfolgreich sein, da nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte gegen die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids vom 7. Juli 2006 sprechen. Die Rechtmäßigkeit dieses auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützten Bescheids würde voraussetzen, dass in den - hier nur in Betracht kommenden - tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Leistungsbescheids vom 16. Februar 2004 vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Das ist jedoch voraussichtlich nicht der Fall.

Der Antragsgegner stützt sich bei seiner gegenteiligen Annahme auf die beim Antragsteller eingetretene Stabilisierung, die eine weitere Unterbringung im Internat und einen weiteren Besuch der U.-Schule als nicht mehr erforderlich und geeignet erscheinen ließen. Dabei berücksichtigt der Antragsgegner aber nicht hinreichend die beim Antragsteller seit dem Hilfeplangespräch am 16. November 2005 eingetretene Negativentwicklung, die sowohl die schulischen Leistungen des Antragstellers als auch sein soziales Verhalten betrifft. Dass diese Negativentwicklung durch die im Hilfeplangespräch vom 16. November 2005 geäußerte Absicht der Mitarbeiter des Jugendamtes ausgelöst wurde, den Besuch des Antragstellers auf der U.-Schule so bald als möglich zu beenden, wird durch das Schreiben seiner Klassenlehrerin vom 29. November 2005, den Entwicklungsbericht der U.-Schule vom 13. März 2005 und die psychologische Stellungnahme des Klinikums J. vom 16. Juni 2006 zweifelsfrei belegt. Der Antragsgegner hat die mit der Herausnahme des Antragstellers aus der U.-Schule aller Voraussicht nach verbundene Destabilisierung im angefochtenen Bescheid nicht weiter gewürdigt.

Ebenso wenig hat der Antragsgegner berücksichtigt, dass die Beendigung des Besuchs der U.-Schule zum jetzigen Zeitpunkt die Aussichten des Antragstellers, die Mittlere Reife nach Vollendung des 10. Schuljahres zu erwerben, drastisch verschlechtern würde. Auf diesem Gesichtspunkt und auf die mit dem Erwerb der Mittleren Reife an der U.-Schule für den Antragsteller verbundenen Vorteile hat bereits der Psychologe der Einrichtung im Hilfeplangespräch am 11. Mai 2006 zu Recht hingewiesen.

Soweit der Antragsgegner im Bescheid vom 7. Juli 2006 darauf abstellt, dass ein weiterer Aufenthalt des Antragstellers im Internat nebst Besuch der U.-Schule die Möglichkeit seiner sozialen Integration im sozialen Umfeld des Elternhauses weiter verringern würde, berücksichtigt dieser Einwand Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Jugendliche nur unzureichend. Denn bei einem bereits 15 Jahre alten Schüler kann die Eingliederung in das Elternhaus nicht das primäre Ziel der Eingliederungshilfe sein. Vielmehr stehen bei ihm, je mehr er sich der Volljährigkeitsgrenze des vollendeten 18. Lebensjahres nähert, die bei der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII maßgeblichen Ziele im Vordergrund, d.h. die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung.

Schließlich hat der Antragsgegner dem Antragsteller für das 10. Schuljahr auch keine konkrete schulische Alternative aufgezeigt, die eine sofortige Herausnahme des Antragstellers aus der U.-Schule als pädagogisch vertretbar hätte erscheinen lassen. Dafür genügt es nach Auffassung des Senats nicht, den Eltern eines Jugendlichen eine Liste mit den Adressen von Schulen zu übersenden, die für eine alternative Beschulung ihres Sohnes in Betracht kommen bzw. auf einzelne dieser Schulen in einem Schreiben hinzuweisen.

Es wird Sache des Jugendamtes des Antragsgegners sein, rechtzeitig vor Abschluss des 10. Schuljahres dem Antragsteller einen konkreten, mit der fraglichen Schule abgestimmten Beschulungsvorschlag zu machen, um seinen Besuch der U.-Schule ohne vermeidbare Härten beenden zu können.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück