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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2009
Aktenzeichen: 12 CE 08.2731
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 34 Satz 2 Nr. 3
SGB VIII § 35a Abs. 1
SGB VIII § 35a Abs. 1a
SGB VIII § 36
SGB VIII § 36a Abs. 1
SGB VIII § 36a Abs. 3
SGB VIII § 41
Zur Notwendigkeit der Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII als Voraussetzung für die Eingliederungshilfe.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

12 CE 08.2731

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrechts (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des

Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. September 2008, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Adolph, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Emmert

ohne mündliche Verhandlung am 21. Januar 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Würzburg vom 19. September 2008 wird aufgehoben.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Antragstellerin zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine stationäre Unterbringung mit Betreuung der am 11. Mai 1989 geborenen Antragstellerin im A******************* *** ***************** für den Zeitraum vom 20. September 2008 bis 19. März 2009.

Die Antragstellerin leidet an einer schweren depressiven Episode mit Somatisierung bei rezitivierender depressiver Störung (F 33.2) sowie einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (F 90.0). Vom 10. Januar 2008 bis 28. März 2008 befand sie sich in einer stationären Behandlung der Klinik und Polyklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Universitätsklinikums Würzburg, von wo sie am 28. März 2008 in die psychiatrische Tagesklinik der Universitätsklinik Würzburg entlassen wurde.

Ihren Antrag vom 10. April 2008 auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für einen stationären Aufenthalt im A******************* *** ****** leitete der Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 11. April 2008 an den Antragsgegner weiter, der seine Entscheidungszuständigkeit als zweitangegangener Rehabilitationsträger nach § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) anerkannte. Am 7. Juli 2008 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Übernahme der streitgegenständlichen Kosten für ihre stationäre Unterbringung und Betreuung im A******************* *** ******.

Am 16. Juli 2008 suchte sie beim Verwaltungsgericht Würzburg um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung stützte sie sich auf den Sozialbericht vom 4. April 2008 und die ärztlichen Berichte des Universitätsklinikums Würzburg vom 8. April 2008 und 9. April 2008 sowie auf den Hilfeplan des Antragsgegners vom 14. August 2008. Die Einrichtung A******************* *** ****** sei für ihren Bedarf geeignet und entspreche auch ihrem Wunsch.

Der Antragsgegner meinte, der Entwicklungs- und Problemstand der Antragstellerin schließe die Gewährung von ambulanten und teilstationären Hilfen aus. Die geeignete Hilfe sei in einer stationären Verselbständigungseinrichtung durchzuführen, weil die Antragstellerin verschiedene Entwicklungsaufgaben angehen müsse. Die notwendige und angemessene Art der Hilfe sei also die Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 i. V. mit § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - (so auch in seinem Hilfeplan vom 14. August 2008). Bei der Auswahl der Einrichtung sei zu berücksichtigen, dass ein altersadäquates Umfeld, Selbstverständigungscharakter, Betreuungsgrad und Strukturierung des Tagesablaufes sowie Entwicklungsperspektive gegeben seien. Eine vollstationäre Einrichtung im klassischen Stil einer Heimerziehung in einem heilpädagogischen Heim komme aufgrund des Alters der Antragstellerin nicht in Betracht. Daher sei eine Verselbständigungswohngemeinschaft, in der die Antragstellerin am Modell anderer sich orientieren lernen könne, notwendig und angemessen. Geeignete Einrichtungsform im Raum Würzburg sei das Haus A***********. Die von der Antragstellerin beantragte Maßnahme werde hingegen als den tatsächlichen Hilfebedarf nicht angemessen bewertet und abgelehnt.

Mit Beschluss vom 19. September 2008 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Antragsgegner, der Antragstellerin für die Zeit vom 20. September 2008 bis 19. März 2009 vorläufig Hilfe für junge Volljährige durch Übernahme der Kosten für ihre Unterbringung und Betreuung im A******************* *** ***************** zu gewähren. Neben der Eilbedürftigkeit der Sache habe die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie sei unstreitig seelisch behindert und daher sei auch ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht halte die von der Antragstellerin selbst gewählte stationäre Unterbringung für geeignet. Die vom Antragsgegner favorisierte Einrichtung sei keine vollstationäre Einrichtung, sondern eine teilstationäre bzw. lediglich ambulante Einrichtung.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 30. September 2008. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes sei unzutreffend. Es mangle vorliegend an der Notwendigkeit der beantragten Maßnahme. Die Notwendigkeit einer Rundumversorgung und -betreuung für die 19-jährige Antragstellerin werde von den langjährig erfahrenen Fachkräften des Amtes für Jugend und Familie nicht gesehen. Die Antragstellerin benötige keine vollstationäre Einrichtung fern jeglicher Trennungsmöglichkeiten. Sie benötige eine Einrichtung, in der sie sich in einem sicheren Rahmen verselbständigen könne und ihre Sozial- und Persönlichkeitskompetenz stärken könne.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2008 den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie stützt sich im Wesentlichen auf ihren bisherigen Sachvortrag und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes für zutreffend. Ihre vollstationäre Unterbringung sei erforderlich. Die aufgezeigten angeblichen Vorteile einer Unterbringung im Haus A*********** in Würzburg mögen zwar für andere junge Volljährige zutreffen, nicht aber für sie. Der Antragsgegner habe somit rechtsfehlerhaft und permanent auf einer Unterbringung im Haus A*********** in Würzburg beharrt.

Der Beigeladene zu 1 weist (erneut) auf seine fehlende Zuständigkeit hin. Die Beigeladene zu 2 hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. September 2008 ist fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO).

Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner zu Unrecht verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung und Betreuung der Antragstellerin im A******************* *** ***************** zu übernehmen.

Soweit das Verwaltungsgericht einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO und die sachlich und örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners als zweitangegangenem Rehabilitationsträger bejaht hat, begegnen die Ausführungen keinen Bedenken.

Rechtsfehlerhaft ist aber die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Das Verwaltungsgericht meint, der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 35 a Abs. 1 und 2 SGB VIII zur Seite.

Voraussetzung für die Bewilligung einer solchen Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder oder Jugendliche und junge Volljährige (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) ist jedoch nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII, dass die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Für den oben angegebenen Zeitraum liegen die Voraussetzungen des Abweichens der seelischen Gesundheit vom Lebensalterstypischen gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII zwar unstreitig vor. Das Verwaltungsgericht hat aber die Frage übergangen, welche Teilhabebeeinträchtigung sich hieraus herleitet.

Die vom Verwaltungsgericht zugesprochene Eingliederungshilfe ist nur zu gewähren, wenn die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das Abweichen der seelischen Gesundheit vom Lebensaltertypischen im vorgenannten Sinne muss für diese Teilhabebeeinträchtigung auch kausal sein, soll Eingliederungshilfe geleistet werden. Dabei ist eine Teilhabebeeinträchtigung nicht - so aber das Verwaltungsgericht - lediglich positiv festzustellen oder gar offen zu lassen, sondern sie ist gegebenenfalls auf der Basis von Gutachten nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII konkret festzustellen. Unter Federführung des Jugendamtes haben ärztliche und sozialpädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtliche überprüfbare Aussagen insbesondere auch darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen - wiederum durch Fachkräfte - feststellen und - nunmehr gerichtlich eingeschränkt überprüfbar - die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen auswählen (vgl. dazu ausführlich BayVGH vom 18.2.2008 JAmt 2008, 596). Schließt man dem entgegen - wie das Verwaltungsgericht - von einer seelischen Behinderung gleichsam selbstredend auf eine Teilhabebeeinträchtigung, ohne diese näher zu dokumentieren, fehlen substanzielle Anhaltspunkte, um eine Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme zu treffen (ebenso schon BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 06.2859).

Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin eine Anordnungsanspruch für die begehrte Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht glaubhaft machen (§ 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII). Der Stellungnahme des Leiters der Verwaltung der Jugendhilfe beim Antragsgegner vom 27. Oktober 2008 ist zu entnehmen, dass die vom Antragsgegner ausgewählte Hilfe nach § 41 i. V. mit § 34 SGB VIII zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation geeignet und angemessen ist (vgl. dazu BVerwG vom 24.6.1999 BVerwGE 109, 155/167).

Der Antragsgegner hat die Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bei der Antragstellerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. An der dazu erforderlichen Entscheidung durch Fachkräfte des Jugendamtes hat er alle in Betracht kommenden anderen Stellen, die Antragsgegnerin selbst nebst deren Mutter beteiligt (so Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII/KJHG, 3. Aufl. 2007, § 35a RdNr. 14; ebenso OVG RhPf vom 26.3.2007 FEVS 58, 477) sowie alle vorliegenden ärztlichen Gutachten hinreichend beachtet und in seine Einschätzung einbezogen (vgl. dazu Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 35a RdNr. 25). Dass sich die Antragsstellerin und ihre Mutter bereits vorher und im Zusammenwirken mit der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Würzburg auf eine andere vollstätionäre Einrichtung festgelegt hatten, macht die Entscheidung des Antragsgegners zur (fehlenden) Teilhabebeeinträchtigung allein nicht rechtsfehlerhaft. Auch inhaltlich vermag der Senat im Rahmen der Eilentscheidung keine Rechtsfehler erkennen. Noch beim Hilfegespräch vom 13. August 2008 wurde diese Frage von den Beteiligten in Sinne des Antragsgegners gesehen. Das Gutachten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Würzburg vom 15. Juli 2008 enthielt noch keine entgegenstehenden Aussagen. Im ärztlichen Bericht vom 8. April 2008 wird zur Begründung der Notwendigkeit einer vollstationären Unterbringung auf eine "konfliktbehaftete häusliche Situation" abgestellt, derzeit sei es der Antragstellerin nicht möglich, selbstständig allein zu leben. Im weiteren Bericht vom 9. April 2008 ist ausgeführt, dass sich die Klägerin aus ärztlicher Sicht von der belastenden häuslichen Situation trennen müsse und deshalb mit ihrer Zustimmung eine Aufnahme im A*********************** ****** geplant sei. Hierauf und auf die weiteren vorliegenden Unterlagen gestützt konnten die zuständigen Fachkräfte rechtsfehlerfrei feststellen, dass bei der Antragstellerin nicht die seelische Behinderung mit Teilhabebeeinträchtigung im Vordergrund steht. Die Antragstellerin ist demzufolge mit durchschnittlicher Intelligenz ausgestattet, kann in soziale Interaktionen mit anderen treten und Kontakte anbahnen, hat freundschaftliche Bezüge zu ihrem Umfeld in Veitshöchheim und in Würzburg und besitzt darüber hinaus eine gute Fähigkeit der Selbstreflektion und zur Selbstbestimmung. Im Vordergrund steht mithin die Beziehungsstörung zwischen Mutter und Tochter, die die psychische Krankheit der Antragstellerin negativ beeinflusst.

Zur Bewältigung dieser festgestellten Belastungssituation ist die vom Antragsgegner ausgewählte Hilfe nach § 41 i. V. mit § 34 SGB VIII geeignet und angemessen. Soweit das Verwaltungsgericht gleichwohl eine Hilfe nach § 35a SGB VIII zuspricht, missachtet es zudem den Beurteilungsspielraum, der dem Antragsteller zusteht (BayVGH vom 18.2.2008 a.a.O.). Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme bei selbstbeschaffter Hilfe liegen nicht vor (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII).

Bei der Entscheidung über die Frage der Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme im Einzelfall handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Betroffenen und mehrer Fachkräfte. Diese Entscheidung erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit. Sie kann auch nicht durch eine gerichtliche Bewertung - auch mit Hilfe von Sachverständigen - ersetzt werden (BayVGH vom 24.1.2008 Az. 12 C 08.06).

Der Antragsgegner hat für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum zutreffend festgestellt und bereits im Hilfeplan dokumentiert, dass die Antragstellerin der Verselbständigung mit Separation vom Elternhaus, insbesondere von der ebenfalls psychisch und physisch erkrankten Mutter, bedarf. Notwendig ist bei ihr eine Hilfe zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung.

Dieser Hilfebedarf wird durch die vom Antragsgegner nach wie vor angebotene Maßnahme nach § 41 i. V. mit § 34 SGB VIII vollständig abgedeckt. Im Raum Würzburg hat die Antragstellerin Möglichkeiten fachärztlicher psychiatrischer Behandlung und psychotherapeutischer Unterstützung und kann im Zusammenleben mit anderen jungen Frauen in vergleichbaren Problemlagen lernen, ein weitgehend selbstständiges Leben zu führen. Soweit das Verwaltungsgericht auf den Begriff der "stationären" Einrichtung abstellt, wie ihn der Antragsgegner im Hilfeplan verwendet hat, ändert das nichts am Fehlen einer Teilhabebeeinträchtigung und am tatsächlich bestehenden Bedarf der Antragstellerin.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen haben keine eigenen Anträge gestellt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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