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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: 12 ZB 02.2097
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 87 a Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 173
ZPO § 251
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

12 ZB 02.2097

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilfe;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, ohne mündliche Verhandlung am 22. September 2004 folgenden Beschluss:

Tenor:

Das Ruhen des Verfahrens wird im Hinblick auf die Verhandlungen des Beklagten mit dem Haftpflichtversicherer des Kreiskrankenhauses Cham angeordnet (§ 87 a Abs. 1 Nr. 1, § 173 VwGO, § 251 ZPO).

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