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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 12 ZB 06.2581
Rechtsgebiete: VwGO, BAföG, SGB X


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
BAföG § 27 Abs. 1 Satz 2
BAföG § 28 Abs. 3 Satz 1
SGB X § 45 Abs. 1
SGB X § 45 Abs. 2 Satz 1
SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
SGB X § 45 Abs. 4 Satz 1
SGB X § 50 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

12 ZB 06.2581

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Ausbildungsförderung;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Juni 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Albrecht, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

ohne mündliche Verhandlung am 28. Februar 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, da die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO vorliegen.

1. Soweit die Klägerin geltend macht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist schon zweifelhaft, ob das Vorbringen der Klägerin den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Denn die Klägerin behauptet insoweit nur, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sie in der Verfügung über das ihr von ihrem Vater und ihrer Großmutter überlassene Vermögen frei gewesen sei, da die zwischen ihr, ihrem Vater und ihrer Großmutter geschlossenen Verträge keine Wirksamkeit im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entfalteten. Wieso das Verwaltungsgericht zu Unrecht die von ihr behauptete Anwendbarkeit des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG annehme, legt die Klägerin aber nicht unter Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen dar; dies verlangt aber die Begründungspflicht des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Pauschale Angriffe gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem Urteil genügen dieser grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 a RdNr. 49 m.w.N.).

Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin annehmen wollte, dass die etwas konkretere Begründung zum zusätzlich geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch die Begründung für die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergänzen sollen, und man dies als gerade noch den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend ansehen wollte, kann die Klägerin mit ihren Darlegungen nicht aufzeigen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind nur dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000, DVBl 2000, 1458). Derartige schlüssige Gegenargumente gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin sich nicht auf ein Verwertungshindernis nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG bezüglich des bei ihr festgestellten Vermögens, das sie zunächst verschwiegen hatte, berufen könne, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

1.1 Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie entsprechend den Verträgen mit den Banken, bei denen das Vermögen angelegt ist, nach außen hin Inhaberin des auf den Konten und Depots vorhandenen Vermögens ist, da diese auf ihren Namen geführt werden. Ebenso bestreitet die Klägerin nicht, dass dementsprechend diese nach außen bestehende Zurechnung zu ihrem Vermögen zu Recht auch ausbildungsförderungsrechtlich nachträglich übernommen wurde. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats für den Fall, dass der Auszubildende treuhänderisch gehaltenes Vermögen nicht bei der Antragstellung auf Ausbildungsförderung deklariert und gleichzeitig den bestehenden Herausgabeanspruch an den Treugeber nach § 667 BGB als mit dem Vermögen verbundene Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG glaubhaft macht (vgl. im Einzelnen BayVGH vom 17.11.2006 Az. 12 B 05.3317 <juris>; vom 22.1.2007, Az. 12 BV 06.2105 - beide rechtskräftig -). Die Klägerin beruft sich für die vom Beklagten berücksichtigten Depot- und Kontoguthaben bei der Bayer. HypoVereinsbank und bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG nur darauf, dass es sich um Gelder ihrer Eltern und ihrer Großmutter handele, die diese, zum Teil während ihrer Minderjährigkeit in gesetzlicher Vertretung für sie ohne ihre Mitwirkung, auf diesen Konten und Depots eingezahlt hätten und für die sie eine Vollmacht zur Verfügung darüber gegenüber den Banken besäßen, von der sie auch regelmäßig Gebrauch gemacht hätten, so dass es sich rechtlich um Treuhandvermögen in "verdeckter Treuhand" handele, da dieses Treuhandverhältnis nicht nach außen hin deklariert worden sei, auch wenn es zum Teil den beteiligten Banken bekannt gewesen sei. Über dieses fremde Vermögen habe sie, soweit es ihr überhaupt bekannt gewesen sei, aufgrund des Treuhandverhältnisses keine Verfügungsmacht dergestalt gehabt, dass sie es zum Zwecke der Finanzierung ihres Studiums habe einsetzen können. Auch ein solches Treuhandverhältnis falle unter § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG, da eine Verfügung darüber eine Unterschlagung gewesen wäre, so dass sie dieses Vermögen auch nicht in den Förderungsanträgen habe angeben müssen. Dies ergebe sich auch aus der einschlägigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung. Mit dieser Argumentation kann die Klägerin aber das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht ernstlich in Zweifel ziehen. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats erkennbar zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin sich das auf den unter ihrem Namen laufenden Konten und Depots befindliche Guthaben in den hier betroffenen Bewilligungszeiträumen als für die Finanzierung ihres Studiums verwertbares Vermögen zurechnen lassen müsse, so dass die ihr für die Bewilligungszeiträume 9/1999 bis 3/2003 bewilligte Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 2 Satz 1, § 26 ff. BAföG mangels Bedarfs zu Unrecht bewilligt worden sei und die diesbezüglichen Bescheide nach § 45 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 SGB X vom Beklagten zurückgenommen werden und die Anträge für diese Bewilligungszeiträume nachträglich abgelehnt werden konnten. Ein verdecktes Treuhandverhältnis über nach außen dem Auszubildenden zuzurechnende Vermögenswerte bewirkt nämlich rechtlich gesehen als solches kein Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Es macht das treuhänderisch verwaltete Vermögen rechtlich nicht zu einem nicht zum Vermögen des Treuhänders gehörenden Vermögen, sondern belastet dieses äußerlich in der Inhaberschaft des Treuhänders stehende Vermögen nur mit einem Rückforderungsanspruch des Treugebers nach § 667 BGB. Denn der Treuhänder hat nach außen hin rechtlich gesehen die volle Verfügungsmacht über dieses Vermögen, wie auch die von der Klägerin selbst eingeräumten Vollmachten für die Treugeber zeigen, die diese allein berechtigten, über das für sie rechtlich gesehen fremde Vermögen anstelle des sonst allein befugten Treuhänders zu verfügen. Die Klägerin war daher rechtlich gesehen imstande, über dieses Vermögen zu verfügen und es dementsprechend auch zur Finanzierung ihres Studiums einzusetzen. Die Bindung des Treuhänders über das Treuhandverhältnis gegenüber dem Treugeber, nicht über das Vermögen zu eigenen Zwecken zu verfügen, stellt grundsätzlich keine objektive rechtliche Unmöglichkeit der Verwertung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG dar. Nur solche objektive rechtliche Unmöglichkeiten betrifft aber § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG (vgl. BVerwG vom 16.2.2000, Az. 5 B 182.99 <juris>). Dass der Treuhänder sich bei der Verfügung über das Treugut für seinen Lebensunterhalt möglicherweise wirtschaftlich außerstande setzen wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen, spielt im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG wegen der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung grundsätzlich keine Rolle. Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Bedürftigkeitsprüfung entspricht es der Rechtssystematik sowie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und hieraus die ihm ansonsten möglicherweise gar nicht zustehenden Vorteile zieht (vgl. BayVGH vom 17.11.2006, a.a.O; vom 22.1.2007, a.a.O; für den Bereich der Arbeitslosenhilfe auch z.B. LSG Schleswig-Holstein vom 24.2.2006, Az. L3 Al 113/05 <juris>). Dementsprechend bestand die von der Klägerin behauptete Verwertungsunmöglichkeit nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG für das ihr angerechnete Vermögen nicht. Das in verdeckter Treuhand unter ihrem Namen geführte Vermögen war ihr daher auf den Bedarf nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG im jeweiligen Bewilligungszeitraum anzurechnen.

Soweit das Bundessozialgericht in zwei Entscheidungen vom 24.5.2006 (Az. B 11 a AL 7/05 R und B 11 a AL 49/05 R <juris>) für den Bereich der Vermögensberücksichtigung bei der Gewährung der früheren Arbeitslosenhilfe die Auffassung vertritt, dass in verdeckter Treuhand gehaltene Gelder dem Leistungsempfänger je nach den Umständen nicht als eigenes Vermögen zugerechnet werden können, kann dies wegen der Verschiedenartigkeit der Sozialleistungsbereiche nicht auf den Bereich der Ausbildungsförderung übertragen werden. Denn die Arbeitslosenhilfe wird aufgrund eines bestehenden Versicherungsverhältnisses, in das für den später Arbeitslosen Gelder eingezahlt worden sind, gewährt, so dass hier die vom Bundessozialgericht angenommene großzügigere Nichtanrechnung von Treuhandvermögen gerechtfertigt erscheinen kann. Bei der Ausbildungsförderung handelt es sich dagegen um eine reine staatliche Subvention, die nur beansprucht werden kann, wenn tatsächlich keine Mittel zur Eigenfinanzierung der Ausbildung verfügbar sind. Hier ist daher auch der zeitweilige Einsatz von Treuhandvermögen des Auszubildenden, das diesem vom Treugeber in der Regel aus eigensüchtigen Motiven zur Ersparnis von Steuern oder zur Vermeidung von Gläubigerzugriffen gegeben wird, gerechtfertigt, zumal dadurch die spätere Rückerstattung an den Treugeber nicht endgültig unmöglich gemacht wird.

1.2 Die von der Klägerin geltend gemachte Verpfändung des Depots bei der Deutschen Bank durch ihren dabei in ihrer Vollmacht handelnden Vater für dessen Schulden bei der Deutschen Bank ändert an dieser Rechtslage der Verwertungsmöglichkeit der Klägerin grundsätzlich nichts, denn die Verpfändung von Wertpapieren führt nach §§ 1293, 1204 Abs. 1 BGB nur zu einer Belastung der Inhaberschaft an den jeweiligen Wertpapieren mit einem dinglichen Pfandrecht zugunsten des Pfandgläubigers, schließt aber die weitere Verfügungsmöglichkeit des Verpfänders über die Pfandsache grundsätzlich nicht aus, wie einerseits die insoweit zur Anwendung kommenden Schutzrechte nach § 1227 BGB zeigen, andererseits aber auch die Regelung des § 936 BGB. Auf eine nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG berücksichtigbare wirtschaftliche Unverwertbarkeit kann sich die Klägerin auch hier nicht berufen. Zwar ist durch die Verpfändung der Wertpapiere eine nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG grundsätzlich anzuerkennende Schuld der Klägerin entstanden, da sie bei Fälligkeit der zugrundeliegenden Forderungen gegen ihren Vater die Verwertung der Wertpapiere durch den Pfandgläubiger nach §§ 1293, 1210, 1228, 1294 BGB zu dulden hat. Da die Klägerin aber die bestehende verdeckte Treuhand über diese Wertpapiere nicht bei der Beantragung von Ausbildungsförderung angegeben hat, kann sie sich nicht nur auf diese Treuhand nicht berufen, sondern auch nicht auf diese damit zusammenhängenden Schulden, denn sie kannte gerade bezüglich dieser Wertpapiere sowohl ihre Inhaberschaft wie die Haftung durch die selbstgeschlossene Verpfändungsvereinbarung mit der Deutschen Bank vom 11.7.2000, verschwieg diese aber bewusst. Darüber hinaus steht der Anerkennung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG hier noch zusätzlich entgegen, dass die Klägerin nicht bereit war, anzugeben, in welcher Höhe und mit welcher Fälligkeit die durch die Verpfändung der Wertpapiere gesicherte Forderung gegen ihren Vater in den einzelnen Bewilligungszeiträumen bestanden hat, so dass auch nicht festgestellt werden kann, ob der Wert der Wertpapiere die durch die Verpfändung entstandene jeweilige Belastung überstieg und damit ein teilweise unbelastetes Vermögen auf Seiten der Klägerin bestand und ob sie gerade im jeweiligen Bewilligungszeitraum ernsthaft mit einer Pfandverwertung rechnen musste. Denn auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin alle diesbezüglichen Fragen mit der Behauptung, dies nicht zu wissen, abgewehrt. Damit ist sie aber nicht der ihr nach § 46 Abs. 3 BAföG, § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I obliegenden Pflicht zur Angabe aller für die beantragte Förderung notwendigen Angaben nachgekommen. Dass die Klägerin möglicherweise im Einzelnen keine Kenntnis von der Höhe der gegen ihren Vater bestehenden, durch die Verpfändung abgesicherten Schulden bei der Deutschen Bank hatte, rechtfertigt ihre Verweigerung der Angaben nicht. Denn die Klägerin war insoweit verpflichtet, sich diese erforderlichen Kenntnisse von ihrem Vater zu beschaffen, um die Angaben zu machen, nachdem dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht die Angaben verweigert hatte. Der Klägerin gegenüber hatte ihr Vater im Hinblick auf das geltend gemachte Treuhandverhältnis kein Verweigerungsrecht, so dass die Klägerin sich die notwendige Kenntnis ohne weiteres verschaffen konnte. Da sie dies ausdrücklich abgelehnt hat, kann sie sich auch aus diesem Grunde nicht darauf berufen, dass durch die Verpfändung der Wertpapiere in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen eine darauf lastende nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abziehbare Schulden bestanden habe, die der wirtschaftlichen Verwertbarkeit im jeweiligen Bewilligungszeitraum entgegengestanden haben könnte.

1.3 Einer Zurechnung zum Vermögen der Klägerin stand auch nicht die im Vertrag vom 10. Oktober 1998 vereinbarte Abtretung des Herausgabeanspruchs der Klägerin gegen die kontoführende Bank aus der "Top-Invest"-Anlage durch ihren in ihrer Vollmacht handelnden Vater von 38.200 DM (= 19.531,35 Euro) entgegen. Abgesehen davon, dass die Klägerin auch diese innerhalb des Treuhandverhältnisses erfolgte Abtretung nicht bei ihrer Antragstellung auf Ausbildungsförderung offengelegt hat, kann sie sich auf das aus dieser Abtretung entstandene Verwertungshindernis nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG auch deshalb nicht berufen, da sie auch die von dieser Vereinbarung betroffenen Wertpapiere trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben hat, sondern sich wiederum auf Nichtwissen berief und auch ihr Vater sich insoweit auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berief. Die Klägerin war aber auch diesbezüglich verpflichtet, wenn sie dieses Verwertungshindernis nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG geltend machen will, sich von ihrem Vater die notwendigen Auskünfte zu verschaffen und diese darzulegen. Da sie dies verweigert hat, kann sie sich auch aus diesem Grund nicht auf eine Verwertungsunmöglichkeit nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG bezüglich der mit dieser Investition erworbenen Wertpapiere berufen.

1.4 Ohne dass dies ernstlichen rechtlichen Zweifeln begegnet, ist das Verwaltungsgericht schließlich auch davon ausgegangen, dass sich die Klägerin auch die von ihrer Großmutter abgeschlossenen Bausparverträge bei den beiden Bausparkassen als eigenes Vermögen nach §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 26 ff. BAföG anrechnen lassen muss. Da die Klägerin auch dieses Vermögen, dessen Existenz ihr seit der Vereinbarung vom 31.8.1997 bekannt war, bei der Antragstellung auf Ausbildungsförderung nicht angegeben hat unter Darlegung, dass ihre Großmutter sich die Inhaberschaft der Guthaben bis zu ihrem Ableben angeblich vorbehalten habe, so dass sie auf diese Gelder noch keinen rechtlichen Zugriff habe, sind der Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass diese nachträgliche Behauptung der Klägerin nicht glaubhaft ist und sie sich auch insoweit an dem Rechtsschein, dass die auf ihrem Namen bestehenden Bausparverträge auch zu ihrem Vermögen gehören, festhalten lassen muss (vgl. BayVGH vom 17.11.2006 und vom 22.1.2007 je a.a.O.). Auch dagegen erhebt die Klägerin im Zulassungsantrag keinerlei konkrete Einwendungen, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung aufkommen lassen könnten.

1.5 Das Unterlassen jeglicher Angaben zu ihrem Vermögen durch die Klägerin war auch offensichtlich, wie der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen haben, grob fahrlässig, da die Klägerin dadurch die erforderliche Sorgfalt zur Wahrung ihrer Auskunftspflicht nach § 46 Abs. 3 BAföG, § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I in besonders schwerem Maße verletzt hat, so dass der Beklagte nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X berechtigt war, die Bewilligungsbescheide zurückzunehmen. Teilt ein Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformblatt ausdrücklich danach gefragt wird, so ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (vgl. BayVGH vom 30.8.2006, Az. 12 C 06.1225; vom 26.9.2005, Az. 12 ZB 05.1170). Aus demselben Grund durfte der Beklagte auch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die in diesen Bewilligungszeiträumen zu Unrecht erbrachte Ausbildungsförderung zurückfordern. Bestehen daher gegen die vom Beklagten angenommene Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide keine Bedenken und ist das Verschweigen des Vermögens auch als grob fahrlässig einzustufen, so kann die Ermessensausübung durch den Beklagten auch nicht beanstandet werden, zumal die Klägerin insoweit auch keine Einwände erhebt.

2. Die Rechtssache weist auch nicht, wie die Klägerin behauptet, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insoweit ist schon das Vorbringen der Klägerin dazu nicht geeignet, den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen. Denn erforderlich ist insoweit, dass im Zulassungsantrag im Einzelnen dargelegt wird, dass sich die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten entweder schon daraus ergeben, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil für die Begründung seiner Entscheidung einen erheblichen Begründungsaufwand hat machen müssen oder weshalb eine aufgezeigte entscheidungserhebliche Frage hier unter Berücksichtigung der bisher dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung besonders schwierig zu beantworten erscheint (vgl. BVerfG a.a.O.). Derartige Ausführungen sind im Zulassungsantrag der Klägerin aber nicht erkennbar. Solche Schwierigkeiten bestehen auch nicht, da spätestens seit der Entscheidung des Senats vom 17.11.2006 die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit verschwiegenen in verdeckter Treuhand gehaltenen Vermögens geklärt ist. Der vorliegende Fall wirft hierzu keine weiteren schwierigen Rechtsfragen auf.

3. Auch die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Denn durch die genannte Entscheidung des Senats vom 17.11.2006 (a.a.O.) sind die hier maßgeblichen, von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen geklärt. Eine möglicherweise zuvor noch bestehende grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit ist damit entfallen. Dass diese Entscheidung erst nach Erhebung des Zulassungsantrags getroffen wurde, spielt keine Rolle (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 RdNr. 10). Da das Verwaltungsgericht sowohl im Ergebnis wie auch in seiner Begründung im Wesentlichen auch dieser Entscheidung des Senats entspricht, hat sich diese Zulassungsrüge auch nicht in eine Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verwandelt.

4. Insgesamt sind daher keine Zulassungsgründe gegeben, so dass der Antrag abzulehnen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird dadurch rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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