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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 15.06.2009
Aktenzeichen: 13 A 08.70
Rechtsgebiete: FlurbG


Vorschriften:

FlurbG § 37
FlurbG § 44
FlurbG § 54
FlurbG § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

13 A 08.70

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Flurbereinigungsplan

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 13. Senat - Flurbereinigungsgericht -,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote, den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. Würzl, den Beisitzer Landwirt Obster, den Beisitzer Landwirt Wolf

aufgrund mündlicher Verhandlung

vom 15. Juni 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. 1. Der Flurbereinigungsplan wird unter Aufhebung der Nr. I des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2007 wie folgt geändert:

a) Dem Kläger wird anstelle der Abfindungsflurstücke 1001 und 994/2 das Abfindungsflurstück 960 zugeteilt. Die Restforderung in Höhe von 5.067 WVZ wird in Geld ausgeglichen.

b) Der Beklagten werden die Abfindungsflurstücke 1001 und 994/2 zugeteilt.

c) Dem Beigeladenen wird der Aufstockungspreis für das Abfindungsflurstück 960 in Höhe von 43.481,54 Euro zurückerstattet.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu 9/10, der Kläger zu 1/10 zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz 718 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Teilnehmer der jeweils mit Beschluss vom 29. Juni 1979 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordneten, benachbarten Flurbereinigungsverfahren K. und W. An dem hier betroffenen Flurbereinigungsverfahren W. ist der Kläger mit einer Einlagefläche von 1,4580 ha beteiligt. Die vom Vorstand der Beklagten vorgenommene Wertermittlung ist bestandskräftig abgeschlossen (s. Einstellungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 22.11.2007 Az. 13 A 05.3207). Die vorläufige Besitzeinweisung wurde mit Bescheid vom 6. September 1999 angeordnet; der Besitzübergang erfolgte im Herbst 1999. Die vorzeitige Ausführungsanordnung erging am 3. Dezember 2004; danach trat der neue Rechtszustand am 1. April 2005 ein. Mit Beschlüssen vom 22. April und 28. Mai 1999 stellte die Beklagte den Flurbereinigungsplan auf; der Anhörungstermin hierzu fand am 26. und 27. Februar 2004 statt. Gemäß Auszug aus dem Flurbereinigungsplan wurde der Kläger in diesem Verfahren mit dem 1,9921 ha großen Flurstück 1001 (Wiese mit Wertzahl 20) abgefunden. Gegen den Flurbereinigungsplan legte der Kläger am 10. März 2004 Widerspruch ein. Hierbei machte er geltend, dass die Abfindung im Bereich des Flurstücks 1001 nicht seinem im Termin vom 11. April 1997 geäußerten Abfindungswunsch entspreche. Außerdem sei die dortige Abfindung nicht wertgleich. Es handle sich um ein Feuchtbiotop mit zahlreichen Bewirtschaftungsnachteilen. Die Fläche sei von mehreren Grenzgräben und einem weiteren größeren Graben durchzogen. Es seien mehrere große Weidenbüsche mit einem Durchmesser von bis zu 15 m vorhanden. Das Abfindungsflurstück sei ständig feucht und überschwemmungsgefährdet.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 gab der Spruchausschuss bei dem Amt für Ländliche Entwicklung O. dem Widerspruch insoweit statt, als das Abfindungsflurstück 1001 im Bereich seiner Südwestgrenze um 0,1114 ha im Wert von 2227 WVZ vergrößert wurde; im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Auf die anschließende Klage (13 A 05.3249) hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 24. April 2007 die Sache unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheids an den Spruchausschuss bei dem Amt für Ländliche Entwicklung O. zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen ist folgendes ausgeführt:

"Der Kläger hatte in das Flurbereinigungsverfahren unstreitig Wiesenflächen eingebracht, die - abgesehen von der ungünstigen Form der in der Gemarkung K. gelegenen Flurstücke - eine hindernisfreie Bewirtschaftung zuließen. Er hat aber insoweit keine adäquate Abfindung erhalten. Das ca. 100 m mal 200 m (1,9921 ha) große Flurstück 1001 der Gemarkung Unterw. ist mit seiner rechteckigen Form zwar günstig geschnitten, weist aber erhebliche innere Bewirtschaftungshindernisse auf, die so in der Einlage nicht vorhanden waren. Es gibt in dem Abfindungsflurstück insgesamt acht Biotope im Sinn von Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG: vier seggen- oder binsenreiche Feuchtwiesen, drei Weidengebüsche (300 m²) und einen ca. 200 m langen, flachen Graben mit Hochstaudenflur, der den größten Teil des Flurstücks diagonal durchzieht und sich nach Süden zu verjüngt (ca. 3 m bis 1 m Breite). Die Feuchtwiesen weisen zwar nur eine Gesamtfläche von 0,24 ha auf, sind aber ebenso wie die Weidengebüsche so ungünstig verteilt, dass sie einer rationellen Traktor-Bewirtschaftung im Wege stehen. Davon ausgehend, dass eine solche üblicherweise auf parallelen Bahnen in Längsrichtung des Flurstücks erfolgt, ist hier festzustellen, dass die Biotope fast nirgends einen ungehinderten Arbeitsgang in einem Zug von einem Ende des Grundstücks zum anderen zulassen. Außerdem müssten die Biotope markiert und bei der Ausbringung von Gülle als Dünger ausgespart werden, was unpraktikabel und aufwändig wäre. Eine Beseitigung der Bewirtschaftungshindernisse wäre als Maßnahme, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen würde, nach Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG unzulässig. Ob hierfür eventuell eine Ausnahme nach Art. 13d Abs. 2 BayNatSchG in Betracht käme, wie es von der Beklagten für möglich gehalten wird, kann dahinstehen, weil jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ausdrückliche entsprechende Äußerung der zuständigen Naturschutzbehörde vorlag. Nach Einschätzung des sachverständig besetzten Senats (vgl. BVerwG vom 29.9.2003 AUR 2004, 346) wirken sich die über das gesamte Abfindungsflurstück 1001 verteilten Bewirtschaftungshindernisse so stark aus, dass sie selbst durch den hohen Zusammenlegungsgrad und die gute Formung nicht kompensiert werden."

Durch (erneuten) Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2007, dem Kläger zugestellt am 14. Dezember 2007, änderte der Spruchausschuss den Flurbereinigungsplan dahingehend, dass dem Kläger zusätzlich zu dem Abfindungsflurstück 1001 das ca. 120 m hiervon entfernt gelegene Wiesengrundstück Flurst. 994/2 (0,2724 ha mit 5448 WVZ) zugeteilt wurde. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass die Bewirtschaftungshindernisse im Abfindungsflurstück 1001 einen im Vergleich zur Einlage zusätzlichen Mehraufwand bzw. Minderertrag von 96,- € pro Hektar und Jahr zur Folge hätten. Kapitalisiert ergebe sich ein Ausgleichsbetrag von 4.308,42 €. Die dem Kläger noch zustehende Forderung in Land sei durch die Zuteilung des Abfindungsflurstücks 994/2 ausgeglichen.

Am 8. Januar 2008 hat der Kläger erneut Klage beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass die Abfindung nach wie vor nicht wertgleich sei. Das erhebliche Bewirtschaftungshindernisse und naturschutzrechtliche Einschränkungen aufweisende Abfindungsflurstück 1001 sei ohnehin ungeeignet und das zusätzliche Abfindungsflurstück 994/2 sei eine unförmige Kleinstfläche, die nicht wirtschaftlich bearbeitet werden könne. Er verlange die Zuteilung des Masselandgrundstücks Flurst. 960, wie es in der handschriftlichen Vereinbarung mit dem späteren Amtsleiters H. vom 13. April 2005 zwecks gütlicher Einigung vorgesehen gewesen sei. Dieses Grundstück sei plötzlich und überraschend an den Beigeladenen verkauft worden, obwohl der Vorstandsvorsitzende gewusst habe, dass es hierauf in einem Prozess ankommen könnte.

Der Kläger beantragt,

den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass ihm anstelle der Abfindungsflurstücke 1001 und 994/2 das Abfindungsflurstück 960 zugeteilt werde, zudem ein Fahrtrecht zugunsten von Abfindungsflurstück 960 zu Lasten des Abfindungsflurstück 961 bestellt werde und die Restforderung nach K. überwiesen, hilfsweise ihm hierfür Geldausgleich gewährt werde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht in ihrer Klageerwiderung geltend, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zuteilung des Abfindungsflurstücks 960 als zusätzlicher Ackerfläche habe. Er habe im Verfahren W. lediglich Anspruch auf Grünlandzuteilung. Ziel der Vereinbarung zwecks Überweisung der Abfindungsforderungen aus dem Verfahren K. in das Verfahren W. und umgekehrt sei gewesen, das Ackerland insgesamt im Verfahren K. und das Grünland insgesamt im Verfahren W. auszuweisen. Das jetzige Begehren des Klägers hätte zur Folge, dass dieser im Vergleich zu der Qualität seiner Einlage und im Vergleich zu den anderen Teilnehmern einen ungerechtfertigt hohen Ackeranteil erlangen würde. Die Teilnehmergemeinschaft sei aber bereit, dem Kläger anstelle des Abfindungsflurstücks 994/2 einen Geldausgleich in Höhe von 5.448,- € zu zahlen oder ihm das Abfindungsflurstück 994 zur Aufstockung der nunmehrigen dortigen Abfindung anzubieten. Im Übrigen macht die Beklagte geltend, dass der Bewirtschaftungsaufwand im Abfindungsflurstück 1001 fachgerecht nach dem Programm EBBLE ermittelt worden sei. Der Mehraufwand bzw. Minderertrag mache 96 Euro pro Hektar und Jahr aus.

Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 18. März 2009 hat der Senat den Teilnehmer A. als Empfänger des Abfindungsflurstücks 960 (Zuteilung gegen Geld im Herbst 2005) zum Verfahren beigeladen. Dieser hat keinen Antrag gestellt.

Der Senat hat Beweis erhoben mittels Einnahme eines Augenscheins.

Wegen des Verlaufs und des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der nachfolgenden mündlichen Verhandlung wird auf die herzu erstellten Niederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet, weil die beklagte Teilnehmergemeinschaft in Ausübung des ihr im Flurbereinigungsgesetz eingeräumten planerischen Gestaltungsermessens die bei der Abfindung eines Teilnehmers zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze bei der klägerischen Abfindung nicht ausreichend berücksichtigt hat (§§ 113, 114 VwGO; § 138 Abs. 1 Satz 2, § 144 Satz 1, § 146 Nr. 2 FlurbG).

Der für jede Landabfindung zwingend vorgeschriebene Gestaltungsgrundsatz, den Teilnehmer für seine in die Flurbereinigung eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden (§ 44 Abs. 1 FlurbG), ist zwar rechnerisch beachtet, wie sich aus der Gegenüberstellung von Einlage und Abfindung ergibt:

 ErläuterungenFläche (m²)WVZDWZBetrag (EUR)
Einlage145803217522,1 
Flächenberichtigung+0+0  
Abzug § 47-715-1576  
Summe Fortschreibung+6842+5976  0,00
Forderung207073657517,70,00
Abfindung237594751720,00,00
Differenz Abfindung - Forderung+3052+10942  
davon Mehrausweisung+4217+10942  
Flächenminderung infolge Abfindung mit höherwertigem Boden-11650  
Änderung der Durchschnittswertzahl um (ohne Mehr- und Minderausweisung)  +1,1

Neben dieser rechnerischen Wertgleichheit (Summe der Wertverhältniszahlen) sind aber auch die in § 44 Abs. 2 und Abs. 4 FlurbG aufgeführten gleichwertigkeitsbestimmenden Umstände und Faktoren zu beachten (BVerwG vom 10.5.1990 BVerwGE 85, 129/131). Im vorliegenden Fall widerspricht die Gestaltung der Abfindung dem Gebot, alle Umstände zu berücksichtigen, die u.a. auf die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben (§ 44 Abs. 2 Alt. 2 FlurbG).

Das strittige Abfindungsflurstück 1001 ist wegen der ausgeprägten Biotopstrukturen, die nach wie vor vorhanden und nach Aktenlage aus naturschutzrechtlichen Gründen auch nicht behebbar sind, für eine rationelle Traktor-Bewirtschaftung ungeeignet. Der von der Beklagten ermittelte Mehraufwand bzw. Minderertrag von 96 Euro pro Hektar und Jahr infolge der spezifischen Bewirtschaftungsnachteile stellt nur ein rechnerischen Ausgleich dar. Dieser vermag den negativen Umstand, dass das ca. 2 ha große Wiesenflurstück 1001 wegen der geschützten Teilflächen und des Grabenverlaufs nur stückweise bewirtschaftet werden kann, aber nicht aufzuwiegen. Der Grundsatz, dass kein Teilnehmer mängelbehaftete Flurstücke zurückweisen kann (vgl. Schwantag in Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Auflage 2008, RdNr. 40 zu § 44 - m.w.N.), gilt nur dann, wenn sich die bisherige Nutzbarkeit nicht wesentlich verschlechtert. Dies ist hier aber der Fall. Die Biotopstrukturen bilden nicht nur ein punktuelles oder eng begrenztes Problem für die Bewirtschaftung, sondern prägen das Abfindungsflurstück 1001 im Ganzen. Das Flurstück 1001 erfordert im Unterschied zu den eingelegten Wiesenflächen eine biotopspezifische Pflege, die sich von der üblichen Grünlandbewirtschaftung stark unterscheidet. Dies entspricht nicht dem Zweck der Neuordnung, den Arbeitsaufwand zu vermindern und die Bewirtschaftung zu erleichtern (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).

Dass die seitens des Klägers eingelegten Wiesenflächen unwirtschaftlich geformt waren, wohingegen das Abfindungsflurstück 1001 rechteckig ist, vermag die Annahme der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung nicht zu rechtfertigen, weil bleibende Substanzbeeinträchtigungen nicht durch Gestaltungsvorteile kompensiert werden (BVerwG vom 15.12.1977 BVerwGE 55, 143). So kann z.B. einem topografisch bedingten schrägen Grenzverlauf in der Abfindung ein vergleichbarer Formnachteil in der Einlage gegenüberstehen; im vorliegenden Fall jedoch liegt ein andersartiger Nachteil vor. Da das Abfindungsflurstück 1001 zur rationellen Bewirtschaftung ungeeignet ist, konnte die wertgleiche Abfindung nicht dadurch erreicht werden, dass dem Kläger zum Ausgleich noch das Wiesengrundstück 994/2 mit 0,2724 ha zugeteilt wurde. Davon ausgehend steht dem Kläger die wie folgt aufgeschlüsselte Forderung von insgesamt 39.084 WVZ zu: 36.575 WVZ (Wieseneinlage) plus 2.509 WVZ ("Abgleichung unterschiedlicher Schätzrahmen zum Verfahren K. bei den Wiesen").

Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG müssen die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Eine entsprechende Grünlandfläche steht der Teilnehmergemeinschaft nach ihrem Bekunden in der mündlichen Verhandlung infolge der vollständigen Verteilung der Abfindungsflurstücke gemäß dem Flurbereinigungsplan nicht mehr zur Verfügung. Ein Eingriff in die Grünland-Abfindung eines anderen Teilnehmers wäre ohne Verletzung seines Anspruchs auf wertgleiche Abfindung folglich nicht möglich. Unter diesen Umständen erfordert die wertgleiche Abfindung die Inanspruchnahme des dem Beigeladenen nach § 54 Abs. 2 FlurbG zugeteilten Masselandgrundstücks 960. Der Rückgriff auf eine solche Wertzuteilung bewirkt grundsätzlich keine Rechtsbeeinträchtigung, weil auf den Erwerb von Land, das zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wurde, kein Rechtsanspruch besteht (st. Rspr., BVerwG vom 2.12.1980 Buchholz 424.01 § 54 FlurbG Nr. 3; BayVGH vom 22.2.1973 AgrarR 1973, 402; BayVGH vom 28.6.2004 Az. 13 A 01.1909). Bei ergänzendem Landbedarf ist derartiges Land "zuvörderst" heranzuziehen (BVerwG vom 26.11.1981 RdL 1982, 327/328; BayVGH vom 30.9.1977 RdL 1978, 234/236). Wie jede Abfindung unter dem Vorbehalt einer möglichen nachträglichen Änderung steht (BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 56, 1/2), ist auch die Vergabe von Masseland einer Korrektur zugänglich. Das Abfindungsflurstück 960 hat eine Größe von 1,0671 ha mit 34.017 WVZ. Die Differenz von 5.067 WVZ zwischen Forderung und Abfindung ist als unvermeidbare Minderausweisung entsprechend dem Antrag des Klägers nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG in Geld auszugleichen. Dass dieser auf diese Weise eine Qualitätsverbesserung hinsichtlich der Nutzungsart erfährt, ist unter den gegebenen Umständen unvermeidlich und letztlich darauf zurückzuführen, dass die beklagte Teilnehmergemeinschaft ihr Einverständnis mit der Ausweisung der Grünlandabfindung im Wege des Austausches aus dem Flurbereinigungsgebiet K. in das Flurbereinigungsgebiet W. nach § 44 Abs. 6 Satz 1 FlurbG erklärt hatte, obwohl geeignetes Grünland offensichtlich nicht in ausreichendem Maß vorhanden war.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Kläger hat keinen - einen eigenständigen Streitgegenstand bildenden (z.B. BayVGH vom 4.12.1980 RzF 20 zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG - Anspruch darauf, dass das Abfindungsflurstück 960 durch einen zweiten Weg erschlossen wird. Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG müssen die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht, d.h. an das Wegenetz angeschlossen werden. Die erforderliche Zufahrt ist hier gegeben, da das Abfindungsflurstück 960 am nordwestlichen Ende an den ebenerdig verlaufenden Wirtschaftsweg Abfindungsflurstück 973 (MKZ 117480; 3,0/4,5 m) grenzt. Ein darüber hinausgehender Anspruch gegenüber der Beklagten auf eine weitere Erschließung besteht grundsätzlich nicht (BVerwG vom 9.10.1973 BVerwGE 44, 92/94; BVerwG vom 30.9.1992 RdL 1993, 13; BayVGH vom 31.7.2007 Az. 13 A 06.1737 Rn. 24). Der Verkehr innerhalb des Grundstücks liegt regelmäßig im Verantwortungsbereich des betreffenden Teilnehmers (BayVGH vom 16.6.1975 RdL 1975, 324). Der Kläger hat folglich keinen Anspruch darauf, dass am südöstlichen Ende des Abfindungsflurstücks 960, wo sich eine ca. 2,5 m hohe Böschung befindet, ein weiterer Weg angelegt wird.

Die Verpflichtung zur Rückerstattung des Aufstockungspreises an den Beigeladenen folgt aus der Aufhebung der Zuteilung des Masselandgrundstücks.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 und Abs. 2 FlurbG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ein Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Beigeladenen ist nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht veranlasst.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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