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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: 15 BV 03.3368
Rechtsgebiete: DRiG, BBG, BeamtVG, VwVfG


Vorschriften:

DRiG § 48 Abs. 3
BBG § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
BeamtVG § 14 Abs. 3 Satz 1
VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

15 BV 03.3368

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Versetzung in den Ruhestand und Festsetzung der Versorgungsbezüge;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Herrmann

ohne mündlliche Verhandlung am 15. Mai 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Der Kläger stand als Richter im Dienst der Beklagten; er wurde nach Vollendung des 63. Lebensjahres aufgrund Verfügung des Bundespräsidenten vom 3. Mai 1999 mit Ablauf des Monats Juli 1999 auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung setzte die Versorgungsbezüge mit Bescheid vom selben Tag unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags von 2,2 v.H. fest. Mit Abhilfebescheid vom 14. September 2000 stellte das Amt für Versorgung und Familienförderung eine Schwerbehinderung des Klägers rückwirkend zum 31. März 1999 fest und mit Abhilfebescheid vom 21. November 2000 rückwirkend zum 1. November 1998. Vorausgegangen war ein (schriftlicher) Antrag, den der Kläger im März 1999 beim Versorgungsamt gestellt hatte, nachdem er dort wegen seiner Schwerbehinderung bereits im November 1998 vorstellig geworden war. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie die Dienstvorgesetzten des Klägers hatten davon keine Kenntnis. Der Kläger begehrte die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Wegfall des Versorgungsabschlags (Antrag vom 21.11.2000 und ablehnender Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 19.2.2001 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 8.10.2001) und das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand mit dem Ziel, dass die Ruhestandsversetzung wegen seiner Schwerbehinderung verfügt werde (Antrag vom 22.2.2002 und ablehnender Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 19.4.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.8.2002).

Das Verwaltungsgericht München hat die Klagen mit Urteil vom 5. August 2003 abgewiesen. Der Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen und nimmt auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).

2. Der Kläger hat Berufung eingelegt und lässt im Wesentlichen vorbringen:

Die Beklagte sei verpflichtet, den Kläger unter Änderung der Versetzungsverfügung vom 3. Mai 1999 rückwirkend zum 1. August 1999 nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 Nr. 2 DRiG in den Ruhestand zu versetzen und die Versorgungsbezüge ohne Abschlag neu festzusetzen. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BBG verbiete eine (Teil-)Aufhebung der Ruhestandsversetzung nur insoweit, als damit der Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand geregelt werde. Die darüber hinaus geregelte Art der Ruhestandsversetzung, sei demgegenüber einer Änderung zugänglich. Ein umfassendes Aufhebungsverbot schlösse die dem Kläger aus seiner Schwerbehinderung zuwachsenden Rechte unverhältnismäßig aus. Es bestehe auch allgemein ein Bedürfnis auf rückwirkende Änderung einer Ruhestandsversetzung, weil im Falle einer kurz vor Vollendung des 63. Lebensjahres eintretenden Schwerbehinderung deren förmliche Anerkennung regelmäßig nicht kurzfristig zu erlangen sei.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2003 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 19. Februar 2001 und dessen Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2001 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers entsprechend seinem Antrag neu festzusetzen.

3. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 19. April 2002 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30. August 2002 verpflichtet, den Kläger unter Abänderung der Versetzungsverfügung des Bundespräsidenten vom 3. Mai 1999 rückwirkend zum 1. August 1999 nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 Nr. 2 DRiG in den Ruhestand zu versetzen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, das Verfahren des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand wieder aufzugreifen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Versetzung in den Ruhestand sei ein Verwaltungsakt mit unteilbarem Inhalt und einer Teilaufhebung nicht zugänglich. Das gelte auch hinsichtlich der Art der Ruhestandsverfügung. Insoweit gehe es lediglich um eine Änderung der Rechtsgrundlage. Die Rechtsgrundlage sei jedoch kein abtrennbarer und damit selbständig aufhebbarer Teil der Verfügung. Um die Ruhestandsversetzung, gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage, erneut erlassen zu können, müsste die rechtmäßig ergangene Verfügung des Bundespräsidenten vom 3. Mai 1999 aufgehoben werden. Dem stehe § 46 DRiG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BBG entgegen. Die Verminderung des Ruhegehalts um den Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG sei zwingende Rechtsfolge der Versetzung in den Ruhestand nach § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 DRiG in der damals geltenden Fassung.

Die Landesanwaltschaft als Vertreter des öffentlichen Interesses verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Hauptbeteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2005 einen Vergleich geschlossen und für den Fall des Widerrufs des Vergleichs einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Die Beklagte hat den Vergleich mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 widerrufen.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verfahrensakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass seine Versorgungsbezüge ohne einen Versorgungsabschlag festgesetzt werden (s. nachfolgend 1.). Der Kläger hat auch weder einen Anspruch darauf, dass seine Ruhestandsversetzung rückwirkend mit Ablauf des 31. Juli 1999 nach § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DRiG wegen einer Schwerbehinderung ausgesprochen wird (s. nachfolgend 2.), noch darauf, dass das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wieder aufgegriffen wird (s. nachfolgend 3.).

1. Die Minderung der Versorgungsbezüge des Klägers folgt daraus, dass der Kläger seinem Antrag entsprechend nach Vollendung des 63. Lebensjahres gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 DRiG in der Fassung des Versorgungsreform-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl I S. 3834) in den Ruhestand versetzt wurde. Die Versetzungsverfügung bindet die Versorgungsbehörde auch in Hinblick auf den Grund der Ruhestandsversetzung.

Die Höhe des Ruhegehalts richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (§ 46 DRiG, § 1 Abs. 2 BeamtVG). Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322) vermindert sich das Ruhegehalt um einen bestimmten Vomhundertsatz für jedes Jahr, das der Richter vor der Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 DRiG in den Ruhestand versetzt wird. Dieser Versorgungsabschlag folgt nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG dem Grund der Ruhestandsversetzung. Für diese wiederum ergibt der Wortlaut des § 48 Abs. 3 Satz 1 DRiG, dass der Richter auf seinen Antrag "... mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres" (Nr. 1) oder "als Schwerbehinderter ..." (Nr. 2) in den Ruhestand versetzt wird. Die Ruhestandsverfügung erschöpft sich mithin nicht in der Versetzung des Richters in den Ruhestand. Sie ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der das (aktive) Richterverhältnis in das mit veränderten Rechten und Pflichten verbundene Verhältnis eines Richters im Ruhestand umwandelt (vgl. Lemhöfer in Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, RdNr. 7 zu § 47; Summer in Fürst, GKÖD, RdNr. 3 zu § 47 BBG). Im Vordergrund steht dabei auch der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Die Ruhestandsversetzung gestaltet diesen Anspruch und prägt damit die Rechtsstellung des Richters im Ruhestand, je nachdem, ob er entsprechend seinem Antrag als Schwerbehinderter oder ohne eine solche Besonderheit in den Ruhestand versetzt wird.

Der Kläger hatte mit seinem Schreiben vom 26. Februar 1999 "gemäß § 48 Abs. 3 DRiG die Versetzung in den Ruhestand ab dem 01.08.1999" beantragt. Der Antrag konnte bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung der Begleitumstände nur dahin ausgelegt werden, dass eine Ruhestandsversetzung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 DRiG (nur) wegen Erreichens des 63. Lebensjahres begehrt wird. Der Kläger hat den Antrag unmittelbar vor seinem 63. Geburtstag gestellt und weder bei der Antragstellung noch im sich anschließenden Verfahren auf eine (mögliche) Schwerbehinderung verwiesen. Anlass hierzu hatte der (rechtskundige) Kläger spätestens mit Zugang des die Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheids (4. Mai 1999). Denn dieser ließ erkennen, wie das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung den Antrag verstanden hat und welche rechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben. In dem Bescheid ist unter dem Buchstaben B ("Allgemeine Berechnungsmerkmale") ausdrücklich vermerkt "auf eigenen Antrag wegen Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 48 Abs. 3 Nr. 1 DRiG)" und unter dem Buchstaben G ein Versorgungsabschlag in Höhe von 211 DM ausgewiesen. Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand bezog sich nicht nur auf Verfahrensfragen, sondern im Sinn einer Zustimmung auf die dadurch bewirkte Veränderung des materiellen Rechtsstatus (vgl. BVerwG vom 17.9.1997 NVwZ 1997, 581 zu § 43 BBG). Die Versetzungsverfügung vom 3. Mai 1999 verweist ausdrücklich darauf, dass der Kläger "auf seinen Antrag" in den Ruhestand versetzt wird und folgt damit hinsichtlich des Grundes der Ruhestandsversetzung dem Begehren des Klägers.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte rückwirkend zum 31. Juli 1999 den Grund für die bereits ergangene Ruhestandsversetzung auswechselt und ihn nunmehr "als Schwerbehinderten" (§ 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DRiG) in den Ruhestand versetzt. Einer erneuten Entscheidung steht die Bestandskraft der Verfügung vom 3. Mai 1999 entgegen. Der Grund einer Ruhestandsversetzung nach § 48 Abs. 3 DRiG gehört, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, zum Regelungsinhalt der Verfügung und nimmt an deren Bestandskraft teil (hierzu allgemein BVerfG vom 20. April 1982 NJW 1982, 2425/2426; Erichsen/Knoke, Bestandskraft von Verwaltungsakten, NVwZ 1983, 185).

Die Bestandskraft der Verfügung vom 3. Mai 1999 könnte nicht durch deren Aufhebung beseitigt werden. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 kann eine solche Verfügung nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. Es handelt sich dabei um eine Sonderregelung, die der Rechtsnatur der Ruhestandsversetzung (rechtsgestaltender, statusverändernder Verwaltungsakt) Rechnung trägt und den Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48 und 49 VwVfG ausschließt (vgl. Lemhöfer in Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, RdNrn. 7 a und 8 zu § 47 BBG). Eine auf den Grund der Ruhestandsversetzung beschränkte Aufhebung scheidet mangels Teilbarkeit der Verfügung ebenfalls aus. Die Versetzung in den Ruhestand und deren Grund sind untrennbare Teile einer einheitlichen Regelung, was sich bereits daraus ergibt, dass § 48 Abs. 3 DRiG keine isolierte (grundlose) Ruhestandsversetzung kennt.

3. Die Berufung hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Kläger in erster Instanz hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, das Verfahren des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 51 VwVfG wieder aufzugreifen. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob dem Begehren des Klägers, wie die Beklagte angenommen hat, § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BBG entgegensteht. Es fehlt jedenfalls an den einschlägigen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des bestandskräftig abgeschlossenen Versetzungsverfahrens.

Die der Versetzungsverfügung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage hat sich nicht nachträglich zu Gunsten des Klägers geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Voraussetzung ist insoweit, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für das Ergehen und/oder den Inhalt des Verwaltungsakts entscheidungserheblich waren (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, RdNr. 25 zu § 51). Das ist mit Blick auf die vom Amt für Versorgung und Familienförderung getroffene Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers nicht der Fall. Die Beklagte hatte nach dem Antrag des Klägers nicht über dessen Versetzung in den Ruhestand "als Schwerbehinderter" zu entscheiden.

Die Abhilfebescheide des Amtes für Versorgung und Familienförderung vom 14. September und 21. November 2000 sind auch keine neuen Beweismittel im Sinn des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Sie beziehen sich nicht auf Umstände, die bereits im ersten Verfahren berücksichtigt worden sind (vgl. hierzu Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, RdNr. 116 zu § 51). Insoweit gilt das Vorstehende entsprechend.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

5. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2003 auf 7.120,25 Euro und für das Berufungsverfahren auf 7.120,25 Euro festgesetzt (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 [BGBl I S. 3047], § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des KostRMG vom 5.5.2004 [BGBl I S. 718]). Die Streitsache erhält ihre für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung durch das Begehren des Klägers, die Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag neu festzusetzen. Das Begehren des Klägers, ihn unter Abänderung der Versetzungsverfügung des Bundespräsidenten vom 3. Mai 1999 rückwirkend zum 1. August 1999 nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 Nr. 2 DRiG in den Ruhestand zu versetzen, hat demgegenüber keine gesonderte Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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