Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: 15 BV 05.3089
Rechtsgebiete: SVG, BVG


Vorschriften:

SVG § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BVG § 31
BVG § 40
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

15 BV 05.3089

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Witwengeld;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. September 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Herrmann

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. März 2006

am 28. März 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Der Klägerin geht es in dem Rechtsstreit um die Aufhebung des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung (WBV) Süd vom 25. Februar 2005. Mit diesem Bescheid hat die WBV Süd verfügt, dass mit Wirkung vom 1. April 2005 die Witwenrente der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG auf das Witwengeld anzurechnen ist. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage mit Urteil vom 28. September 2005 abgewiesen. Der Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen und nimmt auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).

2. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht berücksichtige den Wortlaut des § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG zu wenig. Das Gesetz beziehe sich auch auf den Hinterbliebenen. Mit den Worten "entsprechender Betrag" nehme das Gesetz nur auf den Betrag, nicht auf die Person des Hinterbliebenen Bezug. Auch mit dem Zweck des § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG lasse sich das Ergebnis nicht rechtfertigen. Die Rente beruhe auf einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des verunglückten Ehemannes. Auch wenn die Beiträge zur Unfallversicherung vom Arbeitgeber gezahlt worden seien, beruhten sie auf einer Leistung des Versicherten und könnten nicht einseitig dem Arbeitgeber zugerechnet werden. Der angefochtene Bescheid greife deshalb in ein eigentumsgleiches Recht ein. Der vom Verwaltungsgericht den Gesetzesmaterialien entnommene Zweck einer Gleichstellung der Hinterbliebenen unabhängig von einem Statuswechsel des Verstorbenen habe im Gesetzestext keinen hinreichenden Ausdruck gefunden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. September 2005, den Bescheid der WBV Süd vom 25. Februar 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 29. April 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage zutreffend beurteilt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin bei ihren Versorgungsbezügen die Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in voller Höhe anrechnen lassen muss, ein der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG entsprechender Betrag also bei der Anrechnung nicht unberücksichtigt bleibt (§ 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG). Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO).

2. Auch die Einwände der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das vom Verwaltungsgericht aus den Motiven des Gesetzgebers und dem Sinn der gesetzlichen Regelung abgeleitete Verständnis des § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG entspricht auch dem Wortlaut der Vorschrift. Nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG ist die Grundrente gestaffelt nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit; der Höchstbetrag von 621 Euro wird gezahlt bei Erwerbsunfähigkeit. Im Todesfall wird gar keine Grundrente gezahlt. Es gibt mithin für diesen Fall auch keinen beim Witwengeld nicht zu berücksichtigenden Grundrenten-Betrag im Sinn des § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG.

Bestätigt wird das angefochtene Urteil auch durch das Regelungssystem des Bundesversorgungsgesetzes. Mit dem Tod des Beschädigten fällt - wie ausgeführt - die Grundrente weg. Die Witwe erhält eine Witwengrundrente nach § 40 BVG. Diese Witwen-Grundrente dient aber wesentlich nicht - wie die Grundrente des Beschädigten - der Kompensation immaterieller Einbußen (vgl. BVerfG vom 14.3.2000 BVerfGE 102, 41/59 ff.), sondern als (materieller) Unterhaltsersatz (BSG vom 12.6.2002 SozR 4-3100 § 84a Nr. 2). Auch das Bundesversorgungsgesetz selbst überträgt mithin den Gedanken der Kompensation immaterieller Einbußen, der die Nichtberücksichtigung entsprechender Beträge nach § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG begründet, nicht auf die Witwe des Geschädigten.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Witwenrente auf das Eigentumsrecht. Auch wenn die Beiträge des Arbeitgebers zur Unfallversicherung auf einer Arbeitsleistung des Versicherten beruhen: Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Witwenrente der Unfallversicherung, sondern das Ruhen des Witwengeldes als Versorgungsleistung des Bundes.

3. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert wird unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach für beide Rechtszüge auf (621x36=) 22.356 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück