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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.2006
Aktenzeichen: 15 BV 06.422
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, BImSchG, BImSchG, VDI-Richtlinie, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)


Vorschriften:

BauGB § 34
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 19
BImSchG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
VDI-Richtlinie 3471
Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)
Zur Problematik der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung (hier: Schweinemast) in einem Dorfgebiet.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

15 BV 06.422

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Nachbarbaugenehmigung;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Dezember 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Herrmann

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. November 2006

am 27. November 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Der Kläger ist Eigentümer der mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücke FlNrn. 481/8 und 481/9 der Gemarkung Tiefenbach. Ihm geht es in dem Rechtsstreit um die Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Landshut vom 19. August 2003 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 17. September 2004. Mit dem Bescheid vom 19. August 2003 hatte das Landratsamt dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für das "obengenannte Bauvorhaben" erteilt. Eingangs nennt der Bescheid als Gegenstand "Standortänderung des Mastschweinestalls und Teilabbruch eines Futtermittelsilos". Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2005 abgewiesen. Der Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang zu eigen und nimmt darauf Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).

Dem angefochtenen Bescheid gingen ein Vorbescheid vom 3. Februar 2003 und eine Baugenehmigung vom 5. Juni 2003 voraus, die den Neubau des Mastschweinestalls (und den Teilabbruch eines landwirtschaftlichen Gebäudes) an einer gegenüber dem Bescheid vom 19. August 2003 geringfügig westlich versetzten Stelle vorgesehen hatten. Die gegen die Bescheide vom 3. Februar 2003 und 5. Juni 2003 erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. In den Urteilen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Beigeladene habe nach Erteilung der Genehmigung vom 19. August 2003 sowohl den Vorbescheid als auch die Genehmigung vom 5. Juni 2006 mit der Folge ihres Erlöschens zurückgegeben. Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung blieben ohne Erfolg (Beschlüsse des Senats vom 11. April 2006 Az. 15 ZB 06.423 und 424).

2. Seine Berufung gegen das Urteil vom 13. Dezember 2005 lässt der Kläger wie folgt begründen:

Das Vorhaben hätte in einem Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz beurteilt werden müssen, weil der Betrieb des Beigeladenen mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar regelmäßig landwirtschaftlich genutzter Fläche umfasse (vgl. Anhang Spalte 2 Nr. 7.1 b) zur 4. BImSchV). Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht dabei davon aus, der Kläger bewirtschafte 57,4 ha und habe dazu dauerhaft 3 ha zur Gülleabnahme gepachtet. Verfahrensfehlerhaft sei auch, dass die Beteiligung des Klägers als Nachbar im Sinn des Art. 71 Abs. 1 BayBO unterlassen worden sei; es komme nicht darauf an, dass die Grundstücke des Klägers unmittelbar an das Bauvorhaben angrenzten. Die verletzten Verfahrensregeln hätten drittschützende Wirkung.

Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Gehe man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, es liege in einem Dorfgebiet, so handle es sich bei fast 700 Mastschweinen und 60 Rindern nicht mehr um herkömmliche Landwirtschaft, sondern um eine industrieähnliche Form der Massentierhaltung. Deshalb sei das Vorhaben, sofern es im Außenbereich liegen sollte, auch nicht privilegiert. Das Vorhaben führe zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung. Die Annahme, es handle sich um einen 100-Punkte-Stall, sei nicht gerechtfertigt. Unklar sei insbesondere, über welche Kapazitäten zur Flüssigmistlagerung der Beigeladene verfüge. Die vorgegebene Stalllüftungs-Temperaturdifferenz sei nicht nachgewiesen und auch kaum erreichbar. Die Erhöhung des Abluftkamins mache sich beim Kläger nicht mehr bemerkbar. Die Großvieheinheiten seien falsch berechnet worden. Auch sei übersehen worden, dass das Wohnhaus des Klägers auch auf dem Grundstück FlNr. 481/9 und daher näher als angenommen beim Emissionsschwerpunkt stehe. Es werde zu klären sein, wie der Geruchsabstand zu bemessen sei, wenn der Immissionsort (wie die Grundstücke des Klägers) in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liege. Das vom Verwaltungsgericht für hinreichend gehaltene Viertel des vollen Abstandes nach der VDI-Richtlinie 3471 werde der infolge der Gebietsnachbarschaft gebotenen Rücksichtnahme nicht gerecht. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass bereits eine Vorbelastung durch den landwirtschaftlichen Betrieb A. (FlNr. 477) bestehe. Zu Unrecht messe das Verwaltungsgericht dem Gutachten des Ingenieurbüros Hoock/Farny keine Bedeutung bei, weil es auf der Grundlage der GIRL erarbeitet worden sei, und orientiere sich nur an der VDI-Richtlinie 3471. Das Gutachten lege dar, weshalb es nicht von der VDI-Richtlinie ausgehe. Die nach der Richtlinie erforderliche Einzelfallbeurteilung sei nicht gemacht worden. Das Verwaltungsgericht habe nicht plausibel machen können, weshalb es die GIRL für nicht geeignet halte. Sie sei in der Rechtsprechung anderer Gerichte anerkannt. Wenn danach die Gesamtbelastung des Klägers unter Berücksichtigung des Vorhabens bei 27% der Jahresstunden liege, so überschreite das den für ein allgemeines Wohngebiet vertretbaren Wert von 10% der Jahresstunden erheblich. Zu Unrecht sei nicht berücksichtigt worden, dass die anfallende Gülle auf Feldern ausgebracht werde, die in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Klägers liegen. Zum Beweis für die teilweise unerträgliche Geruchsbelastung im Wohnhaus des Klägers, die vor allem bei der Gülleausbringung auf den Feldern ringsum auftrete, seien Zeugen angeboten worden. Nicht beachtet habe das Verwaltungsgericht auch die zu erwartende Verschlimmerung der bereits derzeit erheblichen Fliegenplage. Auch der beim zumeist nächtlichen Abtransport der Tiere zu erwartende Lärm sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Der Kläger werde auch von der Nitratverseuchung des Wassers infolge der Güllebelastung des Bodens betroffen sein. Der beißende Gestank der Gülle, insbesondere die entweichenden Ammoniak-Gase und Nitrate führten zu Krankheitssymptomen. Die Mindestabstände nach der TA-Luft zu den umgebenden Pflanzen- und Ökosystemen seien nicht beachtet worden. All das führe zu einer erheblichen Wertminderung des Grundbesitzes des Klägers.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Dezember 2005, den Bescheid des Landratsamts Landshut vom 19. August 2003 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 17. September 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend: Ein eventueller Verfahrensfehler verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Frage der Lage des Baugrundstücks sei nachrangig, denn ein Betrieb mit 680 Mastschweineplätzen sei durchaus noch dorfgebietsverträglich. Im Fall einer Außenbereichslage sei das Vorhaben privilegiert. Dem Beigeladenen stünden etwa 56 ha landwirtschaftliche Fläche zur Futtererzeugung zur Verfügung. Davon nutze er etwa 50 ha zum Anbau von Futterfrüchten. Das reiche für die notwendige eigene Futtergrundlage aus. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Eine Groborientierung nach der VDI-Richtlinie 3471 ergebe, dass eine unzumutbare Geruchsbelästigung nicht eintreten werde. Auch die GIRL gehe davon aus, dass bei einer Tierhaltung auch vom Abstandsdiagramm der TA Luft (Nr. 5.4.7.1) ausgegangen werden könne. Bei nicht (nach Immissionsschutzrecht) genehmigungsbedürftigen Anlagen lasse die GIRL die Genehmigungsentscheidung auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 3471 selbst zu. Eine Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 sei nur bei einer Unterschreitung der Mindestabstände und im Nahbereich von unter 100 m erforderlich. Der Mindestabstand zu einem allgemeinen Wohngebiet werde hier zwar nicht ganz erreicht. Das Wohngebiet grenze aber direkt an ein Dorfgebiet, sodass es nicht die volle Schutzwürdigkeit habe. Die Vorbelastung durch den Betreib Amann sei im Weg einer Groborientierung in der Weise berücksichtigt worden, dass Abstandskreise nach Maßgabe der VDI-Richtlinie 3471 gebildet worden seien. Ein Überlappen der Abstandskreise, insbesondere innerhalb des halbierten VDI-Abstands sei ein Indiz für erhöhte Geruchsbelastung. Die halben Abstandskreise überlappten sich in deutlicher Entfernung zum Grundbesitz des Klägers, die vollen Abstandskreise auf einem Teil dieses Grundbesitzes. Daraus ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine relevante Vorbelastung. Es sei unzutreffend, dass sich durch die Bildung eines Emissionsschwerpunkts beim Betrieb des Beigeladenen die Geruchsbelastung rechnerisch vermindere. Das Gegenteil sei der Fall. Das vorgelegte Gutachten des Ingenieurbüros Hoock/Farny setze die Emissionen etwa 10-15% zu hoch an, da für ein Mastschwein pauschal mit 0,15 GV gerechnet werde. Richtig seien 0,133 bis 0,135 GV. Die Abluftfahnenüberhöhung sei nicht berücksichtigt; sie führe in der Regel zu geringeren Geruchshäufigkeiten. Die Immissionsprognose werde auf der Grundlage einer Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m³ durchgeführt; das entspreche der Geruchsschwelle zu einem definierten Geruchseindruck bei 50% der Probanden. Die Verbindung dieser niedrigen Geruchsstoffkonzentration mit dem Geruchsstundenkonzept der GIRL führe nach den fachlichen Erfahrungen zu einer Überschätzung einer möglichen Geruchsbelästigung. Wenn man nicht die Geruchsschwelle von 1 GE/m³ zugrunde lege, sondern die so genannte Erkennungsschwelle von 3 GE/m³, dann ergebe sich für das Anwesen des Klägers eine Geruchshäufigkeit von etwa 2% der Jahresstunden. Eine unzumutbare Lärmbelastung werde von dem Betrieb auch zur Nachtzeit nicht ausgehen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die (auch im zur mündlichen Verhandlung verbundenen Verfahren 15 BV 06.383) beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Baugenehmigung vom 19. August 2003 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Es kann sich beruhen, ob das Vorhaben einer Genehmigung nach § 19 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 7.1 Spalte 2 Buchst. b des Anhangs bedurft hätte. Denn der Kläger würde durch die angefochtene Baugenehmigung nicht allein deshalb in seinen Rechten verletzt. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, das Verfahren nach § 19 BImSchG sei auch im Interesse betroffener Dritter vorgesehen, müsste sich aus dem Vorbringen des Klägers ergeben, dass sich der Fehler auf seine materiellrechtliche Position ausgewirkt haben könnte (vgl. BVerwG vom 5.10.1990 BVerwGE 85, 378/375; BayVGH vom 23.6.2005 Az. 15 CS 05.950; Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, RdNr. 166 zu § 42). Das ist nicht der Fall.

Nichts anderes gilt für die Frage der Nachbarbeteiligung (Art. 71 Abs. 1 BayBO). Dass der Kläger seine Bedenken im Fall einer Nachbarbeteiligung früher hätte vorbringen können, ändert an seiner materiellrechtlichen Position nichts.

2. Dahingestellt bleiben kann auch, ob das Vorhaben seiner Art nach einem landwirtschaftlichem Betrieb dient. Der Kläger kann daraus nichts herleiten, was im Zusammenhang mit seinen subjektiven Rechten steht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sein Grundbesitz liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Obergolding - Feldweg", der ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Als Nachbar des westlich sich anschließenden faktischen Dorfgebiets hat er keinen Anspruch auf Bewahrung des dortigen Gebietscharakters (vgl. BayVGH vom 14.7.2006 Az. 1 BV 03.2179). Ebenso wenig könnte er aus eigenem Recht eine Freihaltung des Außenbereichs von, wie er annimmt, dort nicht zulässiger Bebauung verlangen. Im Übrigen stellt die angefochtene Genehmigung nicht in Frage, dass der Beigeladene einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB), § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt. Besteht die betriebliche Tätigkeit im Wesentlichen aus Tiermast, so kommt es - in Abgrenzung zu einem gewerblichen Betrieb - darauf an, ob das Tierfutter überwiegend in dem Betrieb selbst erzeugt wird (BVerwG vom 4.7.1980 NJW 1981, 139). Das ist der Fall. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit früheren Feststellungen (vgl. Stellungnahme des Landwirtschaftsamts Landshut vom 14.1.2003 Beiakt 10 Bl. 24; Schriftsatz des Beklagten vom 20.6.2006) mitgeteilt, er kaufe je nach Ernteertrag durchschnittlich etwa 50 t Getreide zur Fütterung zu; auf seinen Feldern könne er durchschnittlich etwa 400 t Getreide ernten. Das stellt die landwirtschaftstypische Bodennutzung sicher. Es hat sich - insbesondere auch aus dem Vorbringen des Klägers im ersten Rechtszug (Schriftsatz vom 11.5.2005) - kein hinreichender Grund ergeben, die vom Kläger mit Nichtwissen bestrittenen Angaben des Beigeladenen zum eigenen Ernteertrag in einem Ausmaß in Zweifel zu ziehen, das die Feststellung überwiegender Selbsterzeugung des Tierfutters beträfe. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob das Vorhaben als sonstiger Gewerbebetrieb (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) zulässig wäre.

3. Das genehmigte Vorhaben führt nicht zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung des Klägers.

a) Dabei ist unterstellt, dass das dem Kläger dabei zukommende Schutzniveau durch bereits konkret vorhandene Immissionen (Vorbelastung), sei es aus dem bisherigen Umfang der Schweinemast des Beigeladenen und/oder einer Schweinemast auf dem Grundstück FlNr. 477 (Betrieb Amann), nicht beeinträchtigt ist. Es kann daher auch auf sich beruhen, ob eine konkrete Vorbelastung das Schutzniveau des Klägers nur dann berührt, wenn sie auf genehmigtem Handeln beruht (in diesem Sinn wohl BVerwG vom 22.6.1990 NVwZ 1991, 64; vom 11.1.2006 ZfBR 2006, 260; auch vom 18.5.1995 BVerwGE 98, 235/244 f.) oder auch dann, wenn sie auf anderweitig bestandsgeschütztes materiell legales Tun zurückgeht (in diesem Sinn BayVGH 15.3.1990 NVwZ-RR 2000, 273; Schenk in: Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, F 87).

b) Für die Bestimmung des Schutzniveaus, dessen Beachtung der Kläger fordern kann, spielt es keine Rolle, ob das genehmigte Vorhaben - soweit es die Errichtung einer neuen Stallung und deren Nutzung betrifft - nach § 35 BauGB (und damit nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) oder nach § 34 BauGB (und damit auch nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) zu beurteilen ist. Obwohl sich die Tatbestandsmerkmale "Belästigungen und Störungen" teilweise von der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG gewählten Begriffsbestimmung für schädliche Umwelteinwirkungen unterscheiden, deckt sich die Grenze dessen, was in der Umgebung des Baugebiets Dritten im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO an Einwirkungen zugemutet werden kann, mit den Anforderungen, die mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung gestellt sind. Es gibt kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz vorsieht (vgl. BVerwG vom 3.5.1996 NVwZ 1996, 1001; BayVGH vom 27.7.2005 VGH n.F. 58, 221/223; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 50 zu § 34; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, RdNrn. 9, 34 zu § 15).

c) Das maßgebliche Schutzniveau bestimmt sich zum einen nach der Lage des Grundbesitzes des Klägers im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Obergolding - Feldweg", der ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Das beeinflusst das Maß der Zumutbarkeit im Sinn des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. das, was im Sinn des § 3 Abs. 1 BImSchG "erheblich" ist. Geprägt wird das Schutzniveau aber auch durch die Nachbarschaft zu dem westlich sich anschließenden alten Ort Obergolding, der durch die landwirtschaftlichen Hofstellen auf den FlNrn. 467 (Beigeladener) und 477 (Betrieb Amann) planungsrechtlich als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 5 BauNVO) charakterisiert ist. Wo Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Das führt nicht nur zur Pflichtigkeit des Beigeladenen gegenüber den Verhältnissen im allgemeinen Wohngebiet, sondern auch zu einer gesteigerten Pflicht des Klägers zur Rücksichtnahme. Ihm ist wegen der Nachbarschaft zum faktischen Dorfgebiet ein größeres Maß an Einwirkungen zuzumuten als das außerhalb dieser besonderen Situationsgebundenheit der Fall wäre. Sein Grundbesitz grenzt, lediglich durch eine schmale Straße getrennt, unmittelbar an das faktische Dorfgebiet an. Die Lage des gesamten allgemeinen Wohngebiets ist von vornherein durch mögliche Geruchsimmissionen landwirtschaftlicher Betriebe aus dem sich von Westen und damit der festgestellten Hauptwindrichtung her anschließenden faktischen Dorfgebiet vorbelastet. Der Beigeladene seinerseits kann diesem natürlichen Lagenachteil des Wohngebiets nicht durch einen anderen Standort seines Vorhabens Rechnung tragen. Dieses Dorfgebiet war bei der Planung des allgemeinen Wohngebiets bereits vorhanden (zur Bedeutung dieser zeitlichen Priorität vgl. BVerwG vom 23.9.1999 BVerwGE 109, 314/321 ff.). All das führt dazu, dass der Kläger das im allgemeinen Wohngebiet anzunehmende Schutzniveau nicht unvermindert beanspruchen kann. Nach der konkreten Lage der Dinge, nicht im arithmetischen Sinn, ist ein "Mittelwert" (Zwischenwert) zu bestimmen, der diese Grenzlage des Grundbesitzes des Klägers berücksichtigt (vgl. BVerwG vom 12.12.1975 BVerwGE 50, 49/54 f.; vom 18.5.1995 BVerwGE 98, 235/244; BayVGH vom 30.4.1993 BayVBl 1994, 113).

d) Das Vorhaben führt nicht zu einer Überschreitung dieses "Mittelwerts". Die zu erwartenden Geruchsimmissionen halten sich jedenfalls nahezu im Rahmen dessen, was im allgemeinen Wohngebiet zumutbar ist. Das gewährleistet die gebotene Rücksichtnahme.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung aller damit befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs ist die VDI-Richtlinie 3471 zwar rechtlich nicht verbindlich. Die Richtlinie bietet jedoch einen brauchbaren Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von dem genehmigten Vorhaben herrührenden Geruchsimmissionen (vgl. etwa BayVGH vom 30.4.1993 BayVBl 1994, 113; vom 28.2.2000 Az. 2 B 93.2861; vom 25.5.2004 Az. 20 B 01.2294; vom 1.7.2005 Az. 25 B 99.86; ebenso BVerwG vom 14.1.1993 NVwZ 1993, 1184). Sie versteht sich selbst als "Entscheidungshilfe" (s. Vorbemerkung). Ihre Eignung als Orientierungshilfe wird durch die Bezugnahme in "Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1" der Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 21. September 2004 (GIRL; vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht II, 4.2) für den landwirtschaftlichen Bereich ebenso bestätigt wie durch die mit der 100-Punkte-Kurve der VDI-Richtlinie 3471 (Bild 21) nahezu identische, das Vorsorgegebot konkretisierende (vgl. Überschrift zu 5 und bei 5.4.7.1 TA Luft) Mindestabstandskurve in Abbildung 1 der TA Luft. Die VDI-Richtlinie 3471 empfiehlt zur Verminderung der Immissionen die in Bild 21 angegebenen Abstände zwischen Stallanlagen und bestehender Wohnbebauung (Nr. 3.2.3.1). Die Abstandsregelung beruht auf Erhebungen in der Praxis, bei denen die Geruchsschwellenentfernung ermittelt wurde, zuzüglich eines Sicherheitsabstands (Nr. 3.2.1), der im Ergebnis einer Verdoppelung des Geruchsschwellenabstandes entspricht (vgl. BayVGH vom 1.7.2005 Az. 25 B 99.86; OVG Lüneburg vom 25.3.1994 NVwZ 1995, 714; Jäde, ZfBR 1992, 107/112). Damit folgt die VDI-Richtlinie 3471 einem Vorsorgekonzept.

bb) Nach der Abstandsaussage der VDI-Richtlinie 3471 ergibt sich zwischen dem Emissionsschwerpunkt des genehmigten Vorhabens bezogen auf ein planungsrechtliches Wohngebiet (WA) ein voller Sollabstand von 230 m (Nr. 3.2.3.1; ebenso die Mindestabstandskurve nach Abbildung 1 der TA Luft, die gleichfalls einen Abstand von etwa 230 m empfiehlt). Der Ermittlung des vollen Sollabstandes von 230 m zu einem Wohngebiet liegt Folgendes zugrunde: Der angefochtene Bescheid umfasst einen Bestand von 680 Mastschweinen. Das entspricht bei einem Multiplikator von 0,13 88,4 Großvieheinheiten (GV). Nach den Orientierungswerten der VDI-Richtlinie 3471 sind Mastschweine abhängig von einer Vormast ab 25 kg mit 0,12 bis 0,15 GV zu bewerten. Der angefochtene Bescheid macht zur Frage der Vormast keine - also weder positive noch negative - Aussagen. Der Beigeladene praktiziert eine Vormast ab 28 - 30 kg. Das rechtfertigt, auch in Anlehnung an Tabelle 10 der TA Luft, den angenommenen Multiplikator von 0,13. Nach den in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die fachbehördliche Stellungnahme vom 30. August 2004 im Einzelnen erörterten Kriterien der Tabelle 4 der VDI-Richtlinie 3471 ergeben sich für die Stallungen zumindest 85 Punkte. Die Bewertung der Stallungen orientiert sich, soweit geregelt, an den Vorgaben des angefochtenen Bescheids, im Übrigen an den tatsächlichen Verhältnissen. Die angenommene Flüssigmistlagerkapazität von mehr als sechs Monaten ergibt sich sowohl aus den Feststellungen der Fachbehörde (30.8.2004) als auch aus dem vorliegenden Gutachten des Büros Hoock/Farny (S. 7). Punkte für die Sommerluftrate (Temperaturdifferenz) sind trotz der plausiblen Hinweise der Fachbehörde zur Problematik dieser Aussage der VDI-Richtlinie 3471 nicht angesetzt. Dass, wie der Kläger annimmt, eine Punktevergabe für den Abluftaustritt ausscheide, ist nicht nachvollziehbar. Abzüge wegen besonderer Standorteinflüsse (Tabelle 4 C 2) sind nicht gerechtfertigt. Die Lage des Grundbesitzes des Klägers in der Hauptwindrichtung ist, wie die Fachbehörde mitgeteilt hat (Stellungnahme vom 30.8.2004) und wie auch aus vergleichbaren Orientierungshilfen zu ersehen ist (vgl. etwa Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen, S. 68), den Abstandsregeln der VDI-Richtlinie 3471 bereits immanent. Auch sonst weist der Standort keine topographischen, Abzüge rechtfertigenden Besonderheiten aus (vgl. VDI-Richtlinie 3471 Nr. 2.1.1). Die örtlichen Verhältnisse sind dem Vertreter der Fachbehörde, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, aus einer Ortseinsicht bekannt. - Aus diesen tatsächlichen Annahmen ergibt sich bei Bildung eines Emissionsschwerpunkts nach Maßgabe der Planzeichnung im Beiakt 10 (Bl. 19) der eingangs angegebene Abstand. Die Bildung dieses Emissionsschwerpunkts ist, worauf die Fachbehörde in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2006 bereits hingewiesen hat, sachgerecht. Sie führt, weil die Emissionsquellen auf engem Raum benachbart sind und vom Immissionsort aus gesehen nahezu den gleichen Abstand aufweisen, zu einer realistischen, die mit der Zahl der Mastschweine ansteigende Geruchsbelastung repräsentierenden Bewertung.

cc) Damit hält das Vorhaben den unter Berücksichtigung der Grenzlage zu bildenden "Mittelwert" jedenfalls ein. Der tatsächliche Abstand zu dem unter Einbeziehung eines Außenwohnbereichs angenommenen Immissionsort auf dem Grundbesitz des Klägers beträgt 200 m. Berücksichtigt man, dass Nr. 3.2.3.2 der VDI-Richtlinie 3471 gegenüber einem Dorfgebiet die Verringerung dieses Sollabstandes bis auf die Hälfte (115 m) vorsieht, so ist nach der orientierenden Aussage der VDI-Richtlinie 3471 nahezu der Abstandsstandard eines Wohngebiets gewahrt. Das entspricht unter Berücksichtigung der konkreten Grenzlage des Anwesens des Klägers jedenfalls dem entsprechend angepassten Sicherheitskonzept der VDI-Richtlinie 3471. Das bedeutet ferner, dass - wie auch der Vertreter der Fachbehörde angenommen hat (vgl. Schreiben vom 20.6.2006) - die VDI-Richtlinie 3471 eine Sonderbeurteilung (Nr. 3.2.3.4) nicht vorsieht.

dd) Demgegenüber bildet die vom Kläger vorgelegte Geruchsstundenprognose auf der Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Landes Nordrhein-Westfalen von 1998 (das entspricht der vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 94. Sitzung vom 11. bis 13.5.1998 verabschiedeten Fassung) keine geeignete Entscheidungsgrundlage. Die Annahme, in der Regel sei es als erhebliche Belästigung zu bewerten, wenn die Häufigkeit der Geruchsstunden in Wohn-/Mischgebieten 0,10 (10 %), in Gewerbe-/Industriegebieten 0,15 (15%) der Jahresstunden überschreite (Nr. 3.1), wird jedenfalls für Immissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung (Schweine, Rinder) dem Begriff dessen, was unzumutbar im Sinn des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. im Sinn des § 3 Abs. 1 BImSchG "erheblich" ist, nicht gerecht. Das liegt zum einen daran, dass die GIRL die Geruchsstunde bereits dann ansetzt, wenn während nur 1 Minute eine der Geruchsquelle zuzuordnende Geruchswahrnehmung eintritt (Nr. 4.4.7). Zum andern bewertet die GIRL bereits den geringsten Grad der spezifischen Geruchswahrnehmung (1 GE/m³ im Sinn von "Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1"). Das führt, kombiniert, am Maßstab der Immissionswerte der Nr. 3.1 zu einer unrealistischen Beurteilung der Immissionen aus typisch landwirtschaftlicher Tierhaltung (vgl. auch Moench/Hamann, DVBl 2004, 201). Vergleichsberechnungen der beigezogenen Fachbehörde nach dem Geruchsstundenmodell, jedoch unter der Prämisse deutlich wahrnehmbarer Geruchsempfindung, haben am Grundbesitz des Klägers eine gegenüber den auf der Basis von 1 GE/m³ beruhenden Annahmen des Gutachtens drastisch reduzierte Häufigkeit von 2% der Jahresstunden ergeben (Schreiben vom 20.6.2006). Es kommt hinzu, dass die Immissionswerte nach Nr. 3.1. der GIRL allein nach Wohn-/Mischgebieten einerseits und Gewerbe-/Industriegebiet andrerseits unterscheiden und damit die typische Hedonik und Ortsüblichkeit der Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung im Dorfgebiet (und im nahen Grenzbereich) nicht berücksichtigen. - Darauf, dass das Gutachten vom 17. Februar 2005 die Großvieheinheiten auf der Basis eines Multiplikators von 0,15 errechnet und die Abluftfahnenüberhöhung (Nr. 5 des angefochtenen Bescheids) nicht berücksichtigt, kommt es daher nicht mehr an.

ee) Auch mit Rücksicht auf eine Vorbelastung durch den landwirtschaftlichen Betrieb auf FlNr. 477 ergibt sich damit keine unzumutbare Gesamtbelastung. Es kann dahingestellt bleiben, ob von diesem Betrieb eine rechtlich relevante Vorbelastung ausgeht. Der Umfang der dortigen Schweinemast schwankt nach den Feststellungen des Landratsamts Landshut erheblich (zwischen 25 Tieren im Januar 2006 und 125 Tieren im Jahr 2002). Unterstellt man eine Mast in einem (ebenfalls unterstellt) genehmigten Umfang von 125 Tieren, so ergibt eine erste Orientierung anhand der VDI-Richtlinie 3471 einen vollen Abstand von etwa 135 m (angenommene GV: 15; angenommene Stallpunktzahl: 79; jeweils gemäß Gutachten des Ing. Teams Hoock/Farny vom 16.4.2002 S. 9, 10 - s. Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 9.11.2006). Demgegenüber beträgt der tatsächliche Abstand vom Emissionsschwerpunkt zum Grundbesitz des Klägers, ein Außenwohnbereich einbezogen, 125 m. Auch das hält infolge der Grenzlage des Grundstücks des Klägers den daran angepassten Sicherheitsabstand jedenfalls ein (vgl. d) cc)). Dass sich die nach Maßgabe der VDI-Richtlinie 3471 gebildeten, die Grenzlage noch nicht berücksichtigenden vollen Abstandskreise in der Darstellung des Fachbehördenschreibens vom 20. Juni 2006 (S. 3) auf dem Grundbesitz des Klägers teilweise überlappen, verschafft - wie die Fachbehörde ebenda nachvollziehbar feststellt - der Vorbelastung durch den Betrieb auf FlNr. 477 keine maßgebliche Bedeutung.

Auf der Grundlage eines Geruchsstundenmodells und einer deutlich wahrnehmbaren Geruchsintensität hat die Fachbehörde unter dem 20. Juni 2006 eine Vorbelastung durch den landwirtschaftlichen Betrieb auf FlNr. 477 nicht berücksichtigt. Der Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, unter Berücksichtigung der Vorbelastung ergebe sich auf dieser Berechnungsgrundlage für den Kläger eine maximale Gesamtbelastung von 4% der Jahresstunden. Auch diese Betrachtungsweise ergibt keinen Anhaltspunkt für eine unzumutbare Belastung.

ff) Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des Beigeladenen und des Betriebs auf FlNr. 477 können vernachlässigt werden. Das ist zwischen den Beteiligten nicht strittig. Nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientierend herangezogenen Ergebnissen der Geruchsfahnenbegehung an Rinderställen sind Geruchsimmissionen aus Rinderhaltung bereits ab einer Entfernung von etwa 70 - 100 m nicht mehr wahrnehmbar.

gg) Insgesamt ergibt somit eine orientierende Beurteilung der Immissionssituation auf dem Grundbesitz des Klägers, dass das Vorhaben auch in Anbetracht der auf maximaler Basis angenommenen Vorbelastung durch den Betrieb auf FlNr. 477 den Sicherheitsabstand nach Maßgabe der VDI-Richtlinie 3471 einhält. Auch die Fachbehörde hat auf Grund einer Ortseinsicht keine Erkenntnisse gewonnen, die das in Frage stellen würden. Es besteht somit kein Anlass, die damit gewonnenen konkreten Anhaltspunkte weiter zu hinterfragen. Die am Grundbesitz des Klägers auftretende Immissionsbelastung durch Gerüche aus der genehmigten Schweinemast geht nach der für die Baugenehmigung notwendigerweise prognostischen Beurteilung nicht über das hinaus, was dem Kläger nach Lage des Falles zuzumuten ist. Ein Anlass für eine vertiefende Sonderbeurteilung ergibt sich weder nach Maßgabe der VDI-Richtlinie 3471 selbst und auch nicht nach der Auffassung der beteiligten Fachbehörde.

e) Geruchsimmissionen und sonstige Konsequenzen für die Natur aus dem Ausbringen der Schweinegülle auf Felder sind nicht Gegenstand der durch den angefochtenen Bescheid getroffenen Regelung. Ob, wann, wo und in welcher Weise der Beigeladene die Gülle auf Felder ausbringt, ist von der Baugenehmigung zum Halten von 680 Mastschweinen unabhängig.

4. Auch sonstige unzumutbare, die gebotene Rücksichtnahme missachtende Belästigungen oder Störungen, gehen von dem Vorhaben nicht aus. Mit der angenommenen Fliegenplage und Lärmimmissionen hat sich das Verwaltungsgericht bereits hinreichend auseinandergesetzt (UA S. 14, 15). Der Senat nimmt darauf Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass, das zu vertiefen. Es kann unterstellt werden, dass der Beigeladene die im Berufungsverfahren angesprochene nächtliche Verladung von Tieren in einer Weise abwickelt, die dem Gebot des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gerecht wird (vgl. BVerwG vom 18.5.1995 BVerwGE 98, 235/247).

5. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die außergerichtlichen Kosten des (notwendig) Beigeladenen auch ohne eigene Antragstellung erstattungsfähig, wenn er - wie hier - materiell hauptbeteiligt ist (vgl. BayVGH vom 8.11.1999 BayVBl 2000, 188).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt (§ 47 GKG).

Ende der Entscheidung

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