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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: 15 ZB 07.1270
Rechtsgebiete: PostPersRG, BBG


Vorschriften:

PostPersRG § 4 Abs. 4 Satz 2
PostPersRG § 5 Abs. 1
BBG § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

15 ZB 07.1270

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Versetzung;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. März 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Ebersperger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring

ohne mündliche Verhandlung am 19. Mai 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger steht als Postamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Er wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2005, mit dem er mit Wirkung zum 1. Januar 2006 unter Beibehaltung seiner Zuordnung zur Entgeltgruppe 6 von der Niederlassung Retail zur Service-Niederlassung-Filialen V 1 Ressort versetzt wurde. Außerdem begehrt der Kläger seine Zuordnung in die Entgeltgruppe 8. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mir Urteil vom 6. März 2007 abgewiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was er innerhalb offener Frist zur Begründung seines Antrags hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Der Kläger macht geltend, dass er zu Unrecht der Entgeltgruppe 6 zugeordnet worden sei. In dieser Entgeltgruppe seien vier Ämter aus zwei Laufbahngruppen zusammengefasst worden. Der Dienstherr betrachte sogar noch die Zuordnung der Ämter eines Postobersekretärs (A 7) und eines Posthauptsekretärs (A 8) zur Entgeltgruppe 6 als amtsangemessen. Auch seien in seiner Abteilung zwei Sachbearbeiter ohne weitere Betrachtung ihrer Tätigkeit der Entgeltgruppe 8 zugeordnet worden, nur weil sie bereits ein höheres Amt als Besoldungsgruppe A 11 innehätten.

Das begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. In der Entgeltgruppe 6 sind drei Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes (A 9, A 10, A 11) mit der höchsten Besoldungsgruppe des mittleren Dienstes (A 9 vz) zusammengefasst worden. Indem der Gesetzgeber das Spitzenamt des mittleren Dienstes aufgrund seiner herausgehobenen Wertigkeit derselben Besoldungsgruppe zugeordnet hat wie das Eingangsamt des gehobenen Dienstes (A 9), hat er zum Ausdruck gebracht, dass sich die beiden Ämter ungeachtet der unterschiedlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bezüglich ihrer Wertigkeit im Wesentlichen entsprechen. Aus diesem Grund bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Einbeziehung der Besoldungsgruppe A 9 vz in die Entgeltgruppe 6.

Soweit der Kläger vorträgt, dass der Dienstherr sogar noch die Zuordnung des Amtes eines Postobersekretärs (A 7) und eines Posthauptsekretärs (A 8) zur Entgeltgruppe 6 als amtsangemessen ansehe, trifft das nicht zu, weil die Besoldungsgruppen A 7 und A 8 nur den Entgeltgruppen 4 und 5 zugeordnet sind.

Der Umstand, dass die Personalposten zweier Sachbearbeiter in der Abteilung des Klägers der Entgeltgruppe 8 zugeordnet wurden, stellt die Rechtmäßigkeit der Zuordnung des Personalpostens des Klägers zur Entgeltgruppe 6 nicht in Frage. Die Bewertung der Personalposten der beiden Kollegen erfolgte nicht "ohne weitere Betrachtung ihrer Tätigkeit", sondern gerade wegen ihrer Funktionen als Controller und Abteilungsleiter.

Davon abgesehen hat der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf Überprüfung der rechtlichen Bewertung eines Dienstpostens (vgl. BVerwG vom 25.4.1996, BVerwGE 101, 112 m.w.N.).

b) Der Kläger rügt weiter einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 5 Abs. 1 PostPersRG. Er werde gegenüber vergleichbaren "Altangestellten", die wie er in den neuen Entgelttarifvertrag der Deutschen Post AG übergeleitet wurden, dadurch konkret benachteiligt, dass bei ihm kein "fiktiver Eingruppierungsverlauf" berücksichtigt werde, der automatisch zu einer Höhergruppierung führe.

Dieser Einwand ist nicht begründet. Die im Anhang zum Entgelttarifvertrag für die Deutsche Post AG vorgesehene Möglichkeit der Höhergruppierung unter Zugrundelegung des fiktiven Eingruppierungsverlaufs erfolgt entgegen der Darstellung des Klägers nicht automatisch, sondern nur, wenn der von einem Angestellten besetzte, beamtenbewertete Arbeitsposten höher bewertet wird (vgl. Nr. 3 der Grundsatzregel der Deutschen Post AG vom 10.9.2003 über die Höhergruppierung von Arbeitnehmern bei Einsatz auf einem Arbeitsposten mit höherer Beamtenbewertung). Eine Benachteiligung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamten der früheren Deutschen Bundespost ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger sinngemäß formulierte Frage, ob der Dienstherr aufgrund seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit eine Bewertungsbündelung dergestalt vornehmen durfte, dass er in der Entgeltgruppe 6 das Spitzenamt des mittleren Dienstes (A 9 vz) mit drei Ämtern des gehobenen Dienstes (A 9, A 10, A 11) zusammenfassen durfte, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Denn diese Frage ist aus den unter 1.a) dargestellten Erwägungen ohne weiteres zu bejahen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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