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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 15 ZB 07.30675
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

15 ZB 07.30675

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG);

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. September 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Fießelmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Ebersperger

ohne mündliche Verhandlung

am 31. Juli 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. September 2007 hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht ausreichend beachtet. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung kumulativ auf zwei Gründe gestützt, zum einen auf die mangelnde gerichtliche Überzeugung vom Sachvortrag des Klägers, zum andern auf eine Fluchtalternative. In diesem Fall sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (allg. Meinung; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 61 zu § 124a). Das ist nicht geschehen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung beschränkt sich auf Fragen der Fluchtalternative.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 Altern. 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

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