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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 17 P 02.3215
Rechtsgebiete: BayPVG


Vorschriften:

BayPVG Art. 32 Abs. 2
BayPVG Art. 46 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
17 P 02.3215

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Personalvertretungssache

wegen

Anfechtung der Vorstandswahl/Freistellung sowie Teilfreistellung;

hier: Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 17. Senat, - Fachsenat für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht -

aufgrund der mündlichen Anhörung am 5. Februar 2003

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2002 folgende Fassung erhält:

"1. Die am 25. Juni 2002 erfolgte Wahl des Weiteren Vorstandsmitglieds J******** zum weiteren Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden ist ungültig.

2. Der Freistellungsbeschluss des Personalrats vom 25. Juni 2002 in der Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 8. Oktober 2002 ist - soweit er die Vorstandsmitglieder E****** und J******** betrifft - ungültig.

3. Es wird festgestellt, dass der Personalrat verpflichtet ist, den Antragsteller als weiteren Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden zu wählen und ihn anschließend in dem von ihm gewünschten Umfang gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayPVG zur Freistellung vorzuschlagen.

4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt."

II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

An der Dienststelle des Bezirkskrankenhauses H*** sind ca. 1.850 Angestellte, 24 Beamte und ca. 260 Arbeiter beschäftigt. Im Jahr 2002 wurde der Personalrat neu gewählt; dabei wurden in der konstituierenden Sitzung am 25. Juni 2002 als Gruppensprecher gewählt

Herr B.-M. als Gruppensprecher der Angestellten, Frau M. als Gruppensprecherin der Arbeiter.

Der Antragsteller ist das einzige Personalratsmitglied der Gruppe der Beamten. Eine (Gruppensprecher-)Wahl wurde deswegen als obsolet betrachtet.

In den erweiterten Vorstand gemäß Art. 33 BayPVG wurden Herr J. und Herr D. - beide aus der Angestelltengruppe - gewählt.

Für den Posten des Vorsitzenden des örtlichen Personalrats waren vorgeschlagen worden: 1. Frau M. (Arbeitergruppe), 2. Herr B.-M. (Angestelltengruppe) sowie 3. der Antragsteller. Zum Vorsitzenden wurde Herr B.-M. von der Angestelltengruppe gewählt.

Für den Stellvertreter des Vorsitzenden waren zunächst vorgeschlagen der Antragsteller (Beamtengruppe) sowie Frau M. (Arbeitergruppe). Gewählt wurde Frau M.

Für den weiteren Stellvertreter waren vorgeschlagen der Antragsteller sowie Herr J. (Angestelltengruppe). Nachdem Herr J. seine Kandidatur zunächst zurückgezogen hatte, stimmte das Gremium über den Antragsteller mit 4 Ja- und 11 Nein-Stimmen ab. Der Vorsitzende stellte fest, dass der Antragsteller nicht gewählt sei. Daraufhin beschloss das Gremium, den weiteren Stellvertreter aus dem erweiterten Vorstand vorzuschlagen. Hierbei wurde Herr J. (Angestelltengruppe) mit 11 Ja-Stimmen gewählt.

Für die vorhandenen drei Freistellungen wurden sodann vorgeschlagen:

Herr B.-M.: 1,0 Der Antragsteller: 1,0 Frau M.: 1,0 Herr J.: 1,0 und zwar als "zusätzliche Freistellung".

In der geheimen Abstimmung des 15-köpfigen Gremiums erhielt Herr B.-M. 13 und Frau M. 11 Ja-Stimmen. Der Antragsteller erhielt 4 Ja-Stimmen und 11 Nein-Stimmen. Im Protokoll ist festgehalten, der Antragsteller werde nicht für eine Freistellung vorgeschlagen, da er nicht das Vertrauen der Mehrheit des Personalrats besitze.

Daraufhin wurde über den Vorschlag zur Freistellung von Herrn J. mit 11 Ja- und 3 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung abgestimmt. Gegenüber dem Dienststellenleiter wurde beantragt, gemäß Art. 46 Abs. 3 BayPVG freizustellen: "Herrn B.-M. 1,0 (Angestelltengruppe), Frau M. 1,0 (Arbeitergruppe), Herrn J. 1,0 (zusätzlich für die Angestelltengruppe). Dem Dienststellenleiter wurde ferner mitgeteilt, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Mehrheit erhalten habe und deshalb in den Dienstbetrieb einzugliedern sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 4. Juli 2002 eingegangene Antrag (Az.: M 20 P 02.3191).

Am 8. Oktober 2002 beschloss und beantragte der örtliche Personalrat die Aufteilung der ihm zustehenden dritten Freistellung dahingehend, dass für den Antragsteller 0,1 Freistellung und für den Angestelltenvertreter J. 0,9 Freistellung beantragt werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Antrag vom 17. Oktober 2002 (Az. M 20 P 02.4968).

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass er als "geborenes Mitglied" des Vorstandes anstelle des Ergänzungsmitgliedes J. zum weiteren Stellvertreter des Vorsitzenden hätte gewählt werden müssen. Demgemäss hätte er auch vorrangig gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayPVG für eine der drei zur Verfügung stehenden Freistellungen (und zwar in vollem Umfang) vorgeschlagen werden müssen.

Der örtliche Personalrat (Beteiligter zu 1) macht geltend, dass eine schematische Berücksichtigung des Antragstellers gegen die Grundsätze einer Wahl verstoße. Der Personalrat könne nicht gezwungen werden, ein bestimmtes Mitglied des Gremiums für eine Freistellung vorzuschlagen. Angesichts der Verhältnisse an der Dienststelle sei eine volle Freistellung des Antragstellers nicht vertretbar. Jedenfalls mit Beschluss vom 8. Oktober 2002 habe der örtliche Personalrat dem Art. 46 Abs. 3 BayPVG Rechnung getragen und den Antragsteller als Gruppenvertreter berücksichtigt. Die Zahl der Beschäftigten, die der Beamtengruppe angehörten, rechtfertige eine Aufteilung der Freistellung in 1/10 zu 9/10.

Der Dienststellenleiter (Beteiligter zu 2) stützt die Rechtsauffassung des Antragstellers. Der Antragsteller hätte trotz der Diskrepanz hinsichtlich der Beschäftigtenzahlen aufgrund der Gesetzeslage für eine volle Freistellung vorgeschlagen werden müssen.

Der Antragsteller beantragte schließlich,

1. die am 25. Juni 2002 erfolgte Wahl des weiteren stellvertretenden Vorsitzenden des örtlichen Personalrats beim Bezirkskrankenhaus H*** für ungültig zu erklären,

2. den Beschluss des örtlichen Personalrats beim Bezirkskrankenhaus H*** vom 25. Juni 2002, Herrn J. für die Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen, für ungültig zu erklären,

3. den Beschluss des örtlichen Personalrats vom 8. Oktober 2002, Herrn J. im Umfang von 90 % und den Antragsteller im Umfang von 10 % für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen, für ungültig zu erklären,

4. den örtliche Personalrat zu verpflichten, den Antragsteller für eine volle Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen.

Mit Beschluss vom 6. November 2002 hat das Verwaltungsgericht, Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht, die am 25. Juni 2002 erfolgte Wahl des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden, Herrn J., für ungültig erklärt. Das Verwaltungsgericht hat außerdem festgestellt, dass der Beschluss vom 25. Juni 2002 insofern rechtswidrig ist, als Herr J. für eine 100%ige Freistellung vorgeschlagen wurde und zudem festgestellt, dass der Freistellungsbeschluss vom 8. Oktober 2002 rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat den Beteiligten zu 1 verpflichtet, den Antragsteller gemäß Art. 46 Abs. 3 BayPVG für eine volle Freistellung vorzuschlagen.

Gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayPVG seien aus den Mitgliedern des Vorstandes der Vorsitzende und seine Stellvertreter zu wählen. Dabei schränke Satz 2 die Wahlmöglichkeit dahin ein, dass dabei die Gruppen zu berücksichtigen seien, denen der Vorstand nicht angehöre, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppe darauf verzichten. Das bedeute, dass nach der Gesetzeslage und nach der Rechtsprechung des BayVGH der Personalrat wählen könne, wer von den drei "geborenen" Vorstandsmitgliedern Vorsitzender, wer 1. und wer 2. Stellvertreter werden solle. Eine Wahl sei also durchaus möglich, sie sei allerdings durch Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayPVG eingeschränkt. Nach der Wahlentscheidung in der Sitzung vom 25. Juni 2002 sei die Beamtengruppe von den Vorstandsämtern völlig ausgeschlossen. Die Wahl des Angestelltenvertreters J. sei aus diesem Grund ungültig.

Der Beschluss vom 25. Juni 2002, aber auch der Beschluss vom 8. Oktober 2002, mit denen der Antrag auf eine 100%ige, bzw. 90%ige Freistellung des Angestelltenvertreters J. beschlossen worden sei, seien rechtswidrig. Nach Art. 46 Abs. 3 BayPVG habe der Personalrat bei der Freistellung zunächst die nach Art. 32 Abs. 2 gewählten Mitglieder des Vorstandes zu berücksichtigen, d.h. für die Freistellung seien der Vorsitzende und seine Stellvertreter vorzuschlagen. Da J. nicht zum 2. Stellvertreter habe gewählt werden dürfen, sei es rechtswidrig, ihn für eine ganze, aber auch für eine teilweise Freistellung vorzuschlagen. Vielmehr hätte der Antragsteller, der als Gruppenvertreter automatisch nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayPVG zweiter Stellvertreter sei, für eine Freistellung vorgeschlagen werden müssen. Art. 46 Abs. 3 BayPVG gehe von einer vollen Freistellung aus. Eine teilweise Freistellung komme nur in Betracht, wenn das freizustellende Mitglied zu einer vollen Freistellung nicht bereit sei. Der Einwand, dass eine volle Freistellung angesichts der geringen Zahl der zur Gruppe der Beamten gehörenden Beschäftigten nicht gerechtfertigt sei, greife nicht durch. Die Notwendigkeit einer Freistellung sei eine Frage, die die Dienststelle zu prüfen habe. Dem örtlichen Personalrat seien hier gemäß Art. 46 Abs. 4 BayPVG drei Freistellungen zugestanden; er müsse diese auf den Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertreter verteilen, d.h. es müssten der Vorsitzende und seine beiden - rechtmäßig gewählten - Stellvertreter berücksichtigt werden. Der Antragsteller könne deshalb verlangen, dass ihn der Personalrat als zweiten Stellvertreter akzeptiere und für eine volle Freistellung vorschlage. Soweit der Personalrat die Auffassung vertrete, dass der Antragsteller angesichts der Beschäftigtenzahl der Beamten mit seinen Aufgaben nicht ausgelastet sei, sei darauf hinzuweisen, dass er die Freistellung im Wesentlichen als zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden und weniger als Gruppensprecher der Beamten erhalten habe. Es sei dem Gremium unbenommen, eine Geschäftsordnung zu beschließen, die in ihren konkreten Regelungen dem zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmte Personalratsaufgaben zuweise.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2002 hat der Personalrat (Beteiligter zu 1) Beschwerde erhoben und beantragt,

auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 die Anträge abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 20. Januar 2003 vorgetragen, bei der Wahl zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden sei - nach Zurückziehung der Kandidatur von J. - als einziger der Antragsteller für die Wahl gemäß Art. 32 Abs. 2 BayPVG vorgeschlagen gewesen. Der Antragsteller habe jedoch bei 4 Ja- und 11 Nein-Stimmen die erforderliche einfache Mehrheit nicht erreicht. Dass eine Wahl erforderlich sei, ergebe sich aus dem Vergleich zwischen Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2, da in Abs. 2 eine Wahl ausnahmslos vorgesehen sei, während Abs. 1 Satz 2 definiere, dass dem Vorstand ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehöre. Danach sei dann J. in einem neuen Wahlgang mit der erforderlichen Mehrheit gewählt worden, nachdem J. zuvor gemäß Art. 33 BayPVG zum Mitglied des erweiterten Vorstands gewählt worden sei. Aus Art. 33 BayPVG ergebe sich, dass "Vorstand" im Sinne des Gesetzes das Gremium sei, das aus den "geborenen" Vorstandsmitgliedern des Art. 32 Abs. 1 PVG und den weiteren nach Art. 33 BayPVG bestehe. Das Gesetz schreibe eine geheime Wahl "aus den Mitgliedern des Vorstands", und nicht aus den Gruppenvertretern vor.

Die Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden könne auch nicht mit dem Gruppenschutz - und damit der vollständigen Freistellung - begründet werden, wenn man andererseits darauf abstelle, dass der Freizustellende auch weitere Tätigkeiten für die Beschäftigten, die nicht seiner Gruppe angehörten, wahrnehme.

Nachdem das Personalratsgremium am 8. Oktober 2002 beschlossen gehabt habe, den Antragsteller für eine 10%ige Freistellung vorzuschlagen, habe dieser erst in der mündlichen Verhandlung am 6. November 2002 - und damit gemäß Art. 25, Art. 34 Abs. 1 Satz 3 BayPVG verfristet - beantragt, den Beschluss zur Freistellung von Herrn J. mit 90% und des Antragstellers mit 10% für ungültig zu erklären. Dem Antrag des Antragstellers, dass der Personalrat ihn für eine Freistellung vorschlagen möge, könne auch inhaltlich nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller bei der Freistellung berücksichtigt worden sei. Nur dies schreibe das Gesetz in Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayPVG vor, nicht jedoch den Umfang der Freistellung des jeweiligen einzelnen Mitgliedes. Bei der Ausübung seines Ermessens habe der Personalrat berücksichtigen dürfen, dass der Antragsteller die Gruppe der Beamten, die aus 24 Personen bestehe, repräsentiere und damit lediglich 1% der Belegschaft.

Der Antragsteller hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und seine Anträge neu gefasst:

1. Die am 25. Juni 2002 erfolgte Wahl des Vorstandsmitglieds J. zum weiteren Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden ist ungültig.

2. Der Freistellungsbeschluss des Personalrats vom 25. Juni 2002 in der Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 8. Oktober 2002 ist, soweit er die Vorstandsmitglieder E. und J. betrifft, ungültig.

3. Der Personalrat wird verpflichtet, den Antragsteller zum weiteren Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden zu wählen und ihn in dem von ihm gewünschten Umfang gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayPVG zur Freistellung vorzuschlagen.

Der Antragsteller hat im wesentlichen geltend gemacht: Der mit Schriftsatz des Beteiligten zu 1 vom 8. Januar 2003 vorgelegte Beschluss (aus der Sitzung vom 2.12.2002) des Personalrats über die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2002 gebe als Abstimmungsergebnis zwölf Ja-, zwei Neinstimmen und eine Enthaltung an. Das Gremium umfasse 15 Mitglieder. Es seien jedoch nur 14 Mitglieder anwesend gewesen, weil der Antragsteller als Betroffener die Sitzung verlassen habe. Der Beschluss über die Beschwerdeeinlegung sei daher nicht wirksam zu Stande gekommen. Ferner machte er geltend, der in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2002 gestellte Antrag, den Beschluss zur Freistellung von J. in Höhe von 90 % sowie zur Freistellung des Antragstellers in Höhe von 10 % für ungültig zu erklären, sei nicht verfristet, da die Frist des Art. 25 BayPVG nicht einschlägig sei. Im Übrigen wurde weitgehend das bisherige Vorbringen vertiefend vorgetragen.

Der Beteiligte zu 1 hat zu der scheinbaren Diskrepanz bei dem Abstimmungsverhalten am "6.11.2002" (wohl gemeint: 2.12.2002) erklärt, dass das Protokoll einen Schreibfehler enthalte und nicht zwölf, sondern lediglich elf Ja-Stimmen abgegeben worden seien. Der Beteiligte zu 1 hat zuletzt beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2002 aufzuheben und die neugefassten Anträge des Antragstellers abzulehnen.

Der Beteiligte zu 2 erachtet den Beschluss des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Art. 32 Abs. 2 BayPVG statuiere eine zwingende Voraussetzung für die nach Art. 32 Abs. 2 BayPVG vorzunehmende Wahl; Art. 32 BayVPG sei nicht "wahldispositiv".

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des örtlichen Personalrats - des Beteiligten zu 1 - bleibt nach Modifizierung der Anträge des Antragstellers - sachlich im wesentlichen ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde die Beschwerde wirksam eingelegt. Bei dem Beschluss des Personalrats über die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2002, der kein Beschlussdatum erkennen lässt, jedoch nach dem Vortrag des Antragstellers in der Sitzung vom 2. Dezember 2002 gefasst wurde, liegt nach dem - unwidersprochen gebliebenen - Vortrag des Beteiligten zu 1 lediglich ein Protokollfehler vor, der die Wirksamkeit des Beschlusses nicht berührt. Allerdings hat sich der Beteiligte zu 1 im Schriftsatz vom 3. Februar 2003 auf eine Abstimmung "vom 6.11.2002" bezogen, in der Sache jedoch denselben Abstimmungsvorgang angesprochen. Selbst wenn sich der Vortrag des Beteiligten zu 1 nicht auf die Abstimmung über die Beschwerdeeinlegung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts bezogen hätte, hätte der vom Antragsteller geschilderte Ablauf der Abstimmung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Beschlussfassung gehabt. Der Antragsteller war bei dieser Entscheidung nicht nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayPVG ausgeschlossen. Zwar betraf die Beschwerdeeinlegung das Verfahren, in dem es um seine Wahl als zweiter stellvertretender Vorsitzender und seine Freistellung ging, den Antragsteller mittelbar. Umgekehrt waren jedoch andere Personalratsmitglieder gleichermaßen betroffen, da in dem Fall, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der gefassten Beschlüsse bestätigt hätte, ein anderes Personalratsmitglied zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden geworden und die Freistellung einem (oder aufgeteilt mehreren) anderen Personalratsmitgliedern zugute gekommen wäre (s. auch Schelter/Seiler, BayPVG, RdNr. 11 zu Art. 37, wonach auf personalratsinterne Wahlen Art. 37 Abs. 4 BayPVG keine Anwendung findet.). Die Entscheidung, ein Mitglied für die Freistellung vorzuschlagen, ist im Hinblick auf Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayPVG vorliegend ein Annex zur Wahl und daher in abstimmungsrechtlicher Hinsicht gleich zu behandeln. Da der Antragsteller hätte anwesend sein dürfen, war zur Beschlussfassung auch kein Ersatzmitglied heranzuziehen. Der Antragsteller war lediglich nicht anwesend, dies beeinträchtigte jedoch die Beschlussfähigkeit nach Art. 37 Abs. 2 BayPVG nicht, da 14 Mitglieder von insgesamt 15 anwesend waren. Der Beschluss wurde rechtswirksam gefasst; die einfache Mehrheit des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayPVG war mit elf Ja-Stimmen bei 14 anwesenden Mitgliedern gegeben.

Die Beschwerde ist jedoch im wesentlichen unbegründet.

Die Wahl des Mitglieds des erweiterten Vorstands, J. (Angestelltengruppe) ist ungültig. Der Personalrat hat - es sei denn, es wird ein Verzicht erklärt, was vorliegend nicht der Fall ist - als weiteren Stellvertreter des Vorsitzenden den Antragsteller gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayPVG zu wählen. Nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayPVG wählt der Personalrat aus den Mitgliedern des Vorstands einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende. "Dabei sind" nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayPVG "die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppe darauf verzichten".

Zutreffend ist das Gremium davon ausgegangen, dass für den Vorsitzenden zwei Vertreter zu wählen sind. Die Formulierung "bis zu zwei" bedeutet nicht, dass der Personalrat frei in der Entscheidung ist, einen oder zwei Stellvertreter zu bestimmen. Das Wort "dabei" in Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayPVG kann sich - wie bereits im Beschluss des Senats vom 21. April 1983, Nr. 17 C 82 A.2655 (PersV 1984, 117) dargelegt - in diesem Zusammenhang vernünftigerweise nur auf die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden beziehen, nicht aber auf die Wahl des Vorsitzenden selbst. Daraus folgt, dass das "Gruppenprinzip", also die Berücksichtigung aller im Personalrat vertretenen Gruppen, gerade auch bei der Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden anzuwenden ist - unabhängig davon, ob der Vorstand nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 oder aber in erweiterter Form nach Art. 33 BayPVG gewählt worden ist. Sind danach im Personalrat alle nach Art. 5 BayPVG vorgesehenen drei Gruppen (Beamte, Angestellte und Arbeiter) vertreten, müssen neben dem Vorsitzenden auch zwei Stellvertreter, also je einer aus jeder Gruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, gewählt werden. Der Personalrat kann in diesem Fall nicht von sich aus auf die Wahl eines zweiten Stellvertreters verzichten, sofern der Vertreter der nicht berücksichtigten Gruppen nicht seinerseits verzichtet.

Der für das Bundespersonalvertretungsrecht zuständige 18. Senat hatte bereits zu § 32 Abs. 2 Satz 3 BPersVG mit Beschluss vom 27. Mai 1981, Az. 18 C 80 A.2347 zum Gruppenprinzip ausgeführt:

"Das Gruppenprinzip ist "für das Personalvertretungsrecht in Bund und Ländern gleichermaßen verbindlich" (BVerfG, Beschluss vom 27.3.1979, BVerfGE 51, 77/91; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26.10.1977, BVerwGE 55, 17/19). Dieses Prinzip beherrscht die Zusammensetzung des Vorstands, für den in § 32 Abs. 1 Satz 2 BPersVG festgelegt ist, dass jede im Personalrat vertretende Gruppe wenigstens ein Vorstandsmitglied stellt. Das Gruppenprinzip, das so stark ausgestaltet ist, dass diese Vorstandsmitglieder nur von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe gewählt werden (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG), ist auch bei der Bestimmung der Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden maßgebend; denn dabei sind nach § 32 Abs. 2 Satz 3 BPersVG wiederum zwingend die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten. Damit ist festgelegt, dass diese Gruppenvertreter eine "geborene Anwartschaft" auf entweder den Vorsitz oder die Stellvertretung des Vorsitzenden besitzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.8.1958, BVerfGE 7, 197). Allerdings ist darüber hinaus die Zahl der Stellvertreter nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich an die Zahl der im Personalrat vertretenen Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, geknüpft. Doch folgt aus dem Zusammenhang, dass der Personalrat nicht die Wahl hat, die geborenen Stellvertreter des Vorsitzenden durch eine Begrenzung der Zahl der Stellvertreter auszuschließen. Seine Pflicht, die Gruppen bei der Wahl der Stellvertreter zu berücksichtigen, würde umgangen, wenn es die Möglichkeit gäbe, bei der organisatorischen Regelung, der Bestimmung der Zahl der Stellvertreter, die Berücksichtigung unmöglich zu machen...Die Regelung in Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, wonach "bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende" zu wählen sind, kann [für eine abweichende Meinung] "nicht herangezogen werden; die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Zusammensetzung des Vorstands des Personalrats sind entsprechend der Rahmenbindung nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V. mit § 94 BPersVG in gleicher Weise vom Gruppenprinzip beherrscht wie die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts. Es kommen aber nur drei Gruppen in Betracht, die Gruppe der Beamten, die Gruppe der Angestellten und die Gruppen der Arbeiter (Art. 5 BayPVG). Danach gibt es gerade dann keine größere Zahl von Stellvertretern als zwei, wenn die Zahl der Stellvertreter an die Zahl der im Personalrat vertretenen Gruppen gebunden ist, denen der Vorsitzende nicht angehört. Daher spricht diese Regelung als weiterer Anhaltspunkt für die vom Senat angenommene Bindung."

Der Personalrat ist in der Wahl des Stellvertreters nicht völlig frei (siehe hierzu auch Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 31 zu Art. 32; Schelter/Seiler, BayPVG, RdNr. 9 zu Art. 32). Nach Art. 32 Abs. 1 BayPVG bildet der Personalrat aus seiner Mitte den Vorstand (Satz 1). Diesem gehört ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe an (Satz 2). Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied (Satz 4). Daraus folgt zunächst, dass sich im vorliegenden Fall, wo im Personalrat alle drei Gruppen (Angestellte, Arbeiter, Beamte) vertreten sind, der Vorstand aus diesen drei Gruppenvertretern zusammensetzen muss. Bei der Wahl des Vorsitzenden und seiner Vertreter handelt es sich dem Inhalt nach "um einen Akt der Geschäftsführung im Rahmen der Konstituierung des Personalrats (so Schelter/Seiler, BayPVG, RdNr. 10 zu Art. 32). Dementsprechend wird auch von Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger (BayPVG, RdNr. 10 zu Art. 32 mit Rechtsprechungsnachweisen) erläutert, dass der "Vorstand als solcher nicht gewählt" werde. Gewählt werden von den einzelnen Gruppen im Personalrat lediglich die auf sie entfallenden Vorstandsmitglieder. Mit der Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder "ist" der Vorstand gebildet. Entscheidend ist allein, dass die Vorstandsmitglieder vom Vertrauen dieser Gruppe getragen sind. Ist eine Gruppe - wie hier die der Beamten -, nur durch ein Mitglied im Personalrat vertreten, so ist dieses Personalratsmitglied (ohne Wahl - wie vorliegend im Fall des Antragstellers zutreffend geschehen -) Mitglied des Vorstands.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist eine wichtige Aufgabe der Personalratsmitglieder (vgl. BVerwGE 8, 802 = ZBR 1959, 163; OVG NRW vom 19.12.1960 = DÖD 1961, 79). Kommen sie dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, stellt dies eine grobe Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten dar, die gemäß Art. 28 Abs. 1 BayPVG zum Ausschluss aus dem Personalrat führen kann (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 11 zu Art. 32).

Die "Wahl" des Personalratsvorstands gemäß Art. 32 Abs. 2 BayPVG aus den "geborenen" Vorstandsmitgliedern beschränkt sich demnach auf die Entscheidung des Gremiums, welcher der drei Gruppenvertreter Vorsitzender, wer erster stellvertretender Vorsitzender und wer zweiter stellvertretender Vorsitzender ist. Nachdem der Vorsitzende und der erste Stellvertreter (die Gruppensprecher der Angestellten und der Arbeiter) gewählt waren, war als weiterer stellvertretender Vorsitzender der Antragsteller zu wählen. Bei der insoweit eingeschränkten Wahlfreiheit zu dem Zeitpunkt, zu dem zwei Vorstandsmitglieder bereits bestimmt sind, handelt es sich nur insoweit immer noch um eine Wahl, als theoretisch der Vertreter der Gruppe auf die Wahl in den Vorstand verzichten kann (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BayPVG). In diesem Fall ist die Wahlfreiheit quasi wieder eröffnet; wählbar ist dann - aber nur dann - auch ein Mitglied des erweiterten Vorstands, also ein "gekorenes" Vorstandsmitglied. Vorliegend hat der Antragsteller jedoch zu keinem Zeitpunkt einen Verzicht erklärt; er hat dies wiederholt - zuletzt in der mündlichen Anhörung vor dem Fachsenat - deutlich zum Ausdruck gebracht. Keinesfalls könnte ein Verzicht etwa darin gesehen werden, dass der Antragsteller nicht - neuerlich - als "Gegenkandidat" in dem Wahlgang kandidierte, in dem die Wahl bezüglich des gekorenen Vorstandsmitglieds J. durchgeführt wurde. Zum einen wurde der Wahlmodus während der ganzen konstituierenden Sitzung so praktiziert, dass jeweils ein Mitglied zur Wahl gestellt wurde. Zum anderen - und dies ist wesentlich - hatte der Antragsteller ja unmittelbar zuvor nicht die erforderliche Mehrheit erhalten. Da also kein Verzicht des Antragstellers vorlag, ist die Wahl des "gekorenen" Vorstandsmitglieds J. ungültig. Der Personalrat muss den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden neu wählen; er hat - wie dargelegt - die gesetzliche Pflicht, den Antragsteller zu wählen. Unter diesen Umständen stellt sich die Wahl nur noch als formaler Akt zur Findung der rechtlich gebotenen Entscheidung dar. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Automatik besteht hingegen nicht. Der Antragsteller ist nicht gewählt, er muss aber gewählt werden!

Der Personalrat ist auch verpflichtet, nach erfolgter Wahl des Antragstellers zum weiteren Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden, diesen für eine - volle - Freistellung (Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayPVG) vorzuschlagen. Der Antrag des Antragstellers, den Beschluss zur Freistellung des "gekorenen" Vorstandsmitglieds J. für ungültig zu erklären, war nicht verfristet. Bei dem Personalratsbeschluss, ein Mitglied für eine Freistellung vorzuschlagen, handelt es sich nicht um eine Wahl, so dass die 14-Tage-Frist des Art. 25 Abs. 1 BayPVG, die nur für Wahlanfechtungen gilt, nicht greift.

Der Senat hält - auch nach nochmaliger Überprüfung - an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest, dass bei der Wahl des Personalratsvorsitzenden und seiner Stellvertreter die "geborenen" Vorstandsmitglieder nach Art. 32 Abs. 2 BayPVG aufgrund des Gruppenprinzips bei der Freistellung Vorrang vor den "gekorenen" Vorstandsmitgliedern des Art. 33 BayPVG haben (s. z.B. BayVGH vom 8.12.1999, 17 P 98.3412, PersV 2000, 276; vom 13.12.1991, Az. 17 P 90.3773; vom 10.12.1986, PersV 1988, 184 und vom 22.12.1982, PersV 1984, 416). Der Senat hat diese auch auf den engen Sachzusammenhang mit der Freistellungsvorschrift des Art. 46 Abs. 3 BayPVG gestützt, wonach der Personalrat bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder zunächst die nach Art. 32 Abs. 2 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen hat. Der Senat hat diese ferner darauf gestützt, dass bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Vorstands zu unterscheiden ist zwischen denen, die Angelegenheiten nur einer Gruppe betreffen und solchen, die sich auf alle Gruppen beziehen. Bei ersteren vertritt nach Art. 32 Abs. 3 Satz 2 BayPVG "ein der Gruppe angehörendes Vorstandsmitglied" im Benehmen mit dem Vorsitzenden den Personalrat, nimmt also insoweit auch - seine Freistellung regelmäßig (mit-) rechtfertigende - Geschäftsführungsaufgaben wahr. Der Senat hält auch an den weiteren Ausführungen im Beschluss vom 8. Dezember 1999 (Az. 17 P 98.3412) fest:

"Hierbei wird auch von den Vertretern der Meinung, ein nach Art. 33 BayPVG hinzugewähltes Vorstandsmitglied könne zum Vorsitzenden bzw. Stellvertreter auch dann gewählt werden, wenn der Gruppenvertreter darauf nicht verzichtet hat, angenommen, dass "als das der Gruppe angehörende Vorstandsmitglied" i.S. des Art. 32 Abs. 3 Satz 2 BayPVG nur der nach Art. 32 Abs. 1 BayPVG gewählte Gruppenvertreter in Betracht kommt. Die in Art. 32 Abs. 2 BayPVG vorgesehene Wahl des Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertreter aus einer jeweils anderen Gruppe kann mithin sinnvoll nur dahingehend interpretiert werden, dass der danach Gewählte nicht nur die alleinigen Aufgaben der Gruppe, sondern als Vorsitzender des Personalrats oder dessen Vertretern - auch die allen Gruppen gemeinsamen Angelegenheiten (mit-) erledigen soll. Damit korrespondiert nämlich die Freistellungs-Regelung des Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayPVG, wonach vorrangig die Vorstandsmitglieder nach Art. 32 Abs. 2 BayPVG freizustellen sind. In der Kommentierung zu dieser Freistellungsregelung sind indessen auch die Vertreter der in ihrer Kommentierung zu Art. 32 BayPVG dargelegten Gegenmeinung zur Rechtsprechung des Senats der Auffassung, dass zu den gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayPVG vorrangig zu berücksichtigenden Vorstandsmitgliedern nach Art. 32 Abs. 2 BayPVG nur die (zur Freistellung bereiten) vom Vertrauen der Gruppe getragenen Gruppenvorstandsmitglieder gehören und zu den "sodann berücksichtigungsfähigen übrigen Vorstandsmitgliedern" die Mitglieder des erweiterten Vorstands im Sinne des Art. 33 BayPVG rechnen (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger BayPVG, RdNrn. 95, 96 u. 97 zu Art. 46). Die hier aufscheinende Diskrepanz lässt sich nur vermeiden, wenn als Vorsitzende bzw. Stellvertreter nach Art. 32 Abs. 2 BayPVG vorrangig die zuvor nach Absatz 1 dieser Vorschrift gewählten Gruppensprecher zu wählen sind. Für die Auffassung des Senats spricht mithin auch der Gesichtspunkt der "praktischen Konkordanz" (vgl. dazu Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 19. Aufl./1993 RdNrn. 72, 317 ff.), denn es erscheint unabweisbar, die Regelungen über die Wahl des Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertreter und die mit ihnen korrespondierenden Freistellungsvorschriften des Art. 46 Abs. 3 S. 2 BayPVG einheitlich zu interpretieren. Danach rechtfertigt sich der Vorrang der von den Gruppen in den Vorstand gewählten Mitglieder bei der Berücksichtigung der Freistellung aus dem Zweck der Freistellung. Sie dient dazu, dass die anfallenden Geschäfte ordnungs- und sachgemäß wahrgenommen werden und dadurch eine wirksame Erfüllung der dem Personalrat zustehenden Aufgaben und Befugnisse sichergestellt wird. Bei diesen Aufgaben handelt es sich um die dem Vorsitzenden obliegenden laufenden Geschäfte (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayPVG), um die Vertretung des Vorsitzenden und um die Vertretung des Personalrats in Gruppenangelegenheiten (so unter Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend Ballerstedt a.a.O. RdNr. 96 zu Art. 46). Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Auslegung des Gesetzes, nach der ein nach Art. 33 BayPVG hinzugewähltes Vorstandsmitglied (sog. Ergänzungsmitglied) auch dann zum Vorsitzenden des Personalrats bzw. zu dessen Stellvertreter gewählt werden kann, wenn der jeweilige Gruppenvertreter im Vorstand auf die Übernahme einer dieser Funktionen nicht verzichtet hat. Dann nämlich hätte dieser - vorrangig - einen Freistellungsanspruch, obwohl er, wie hier, als Vertreter des Vorsitzenden nur wenige Aufgaben hat und der übergangene Gruppenvertreter hätte ohne Freistellung die Hauptarbeit zu erledigen."

Danach ist der Freistellungsbeschluss des Personalrats vom 25. Juni 2002 in der Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 8. Oktober 2002 - also die Freistellung des Antragstellers im Umfang von einem Zehntel und des Mitglieds des erweiternden Vorstands J. im Umfang von neun Zehntel - ungültig. Vielmehr ist das Personalratsgremium verpflichtet, nachdem es - wie oben dargelegt - seine Rechtspflicht erfüllt und den Antragsteller als weiteren Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden gewählt hat, den Antragsteller gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayPVG zur Freistellung vorzuschlagen und zwar, soweit der Antragsteller nicht einen (ganzen oder teilweisen) Verzicht erklärt, in vollem, also in dem vom Antragsteller gewünschten Umfang.

Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 6. November 2002 (S. 9) darauf hingewiesen, dass die Freistellung eines stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden nicht nur dazu dient, seine Aufgaben als Sprecher einer Gruppe (hier: die der zahlenmäßig im Vergleich zu den übrigen Gruppen sehr kleinen Beamtengruppe) wahrzunehmen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Satz 2 BayPVG). Darüber hinaus ist der Antragsteller auch nicht nur dann gefordert, wenn der Vertretungsfall durch Abwesenheit des Vorsitzenden und des ersten Stellvertreters eintritt und er als Vorsitzender fungieren muss. Vielmehr kann das Personalratsgremium - und das drängt sich hier bei derart unterschiedlichen zahlenmäßigen Gruppenstärken wohl fast auf - die Geschäftsordnung gemäß Art. 42 BayPVG beschließen, in der Bestimmungen über die Geschäftsführung und - gegebenenfalls - auch die Verteilung einzelner Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder getroffen werden (vgl. auch Beschluss des Senats vom 17.9.1992, ZBR 1993, 279; Schelter/Seiler, BayPVG, RdNr. 11 zu Art. 42; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 11 zu Art. 42). Dem Anspruch des Antragstellers auf eine volle Freistellung steht also dergestalt ein - dem Gremium an die Hand gegebenes - Regulativ gegenüber. Mit dem Freistellungsanspruch korrespondiert die Pflicht des Antragstellers, seine volle Arbeitskraft zur Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben einzubringen.

Dem Begehren des Antragstellers war lediglich insoweit nicht stattzugeben - und daher der Antrag "im Übrigen" abzulehnen -, als der Antragsteller beantragt hatte, "den Personalrat zu verpflichten", den Antragsteller zum weiteren Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen und in dem von ihm gewünschten Umfang zur Freistellung vorzuschlagen. Das Feststellungsbegehren ist nach Auffassung des Senats als Minus in dem Verpflichtungsantrag enthalten (s. auch BayVGH vom 8.12.1988, PersV 1989, 538/539). Der Senat konnte deshalb, auch ohne dass ein Feststellungsantrag ausdrücklich - zumindest hilfsweise - gestellt war, die entsprechende Feststellung aussprechen. Ein verpflichtender Ausspruch war nach Auffassung des Senats nicht möglich. Solange der Antragsteller nicht gewählt ist - und dies ist der Rechtszustand im Zeitpunkt der Entscheidung des Fachsenats - könnte über einen Verpflichtungsantrag, der die durchgeführte Wahl des Antragstellers voraussetzt, noch nicht im Sinne des Antragsbegehrens positiv entschieden werden. Darüber hinaus erachtet der Senat einen feststellenden Ausspruch im Personalvertretungsrecht auch in Fällen wie den hier streitbefangenen, stets für ausreichend, um dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers Rechnung zu tragen (a.A.: VG Stuttgart, PersV 1991, 223, das eine Verpflichtung, die Freistellung zu beantragen, bejaht). Dass ein feststellender Ausspruch ausreichend ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats daraus, dass im öffentlichen Dienst - und der Personalrat gehört dazu - unter Beachtung des Gewaltenteilungsprinzips davon auszugehen ist, dass die vollziehende Gewalt Entscheidungen der rechtsprechenden Gewalt stets respektiert, d.h. rechtskräftige Gerichtsentscheidungen von den Verfahrensbeteiligten befolgt werden (s. BVerwGE 51, 69/75; ebenso BGH NJW 1984, 1118/1119).

Zu der im Verfahren angesprochenen Vollstreckungsproblematik ist darauf hinzuweisen, dass im Personalvertretungsrecht eine Zwangsvollstreckung nur aus rechtskräftigen Beschlüssen stattfindet, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird (vgl. Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbG). Zum Beispiel kommt eine Zwangsvollstreckung dann in Betracht, wenn eine Dienststelle gerichtlich verpflichtet worden ist, dem Personalrat Aufwendungen zu erstatten. Dagegen bedürfen Beschlüsse, die lediglich eine Rechtsgestaltung oder - wie hier - eine Feststellung zum Gegenstand haben, keiner Vollstreckung (vgl. Schelter/Seiler, BayPVG, RdNr. 46 zu Art. 81; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 138 zu Art. 81). In beiden letzteren Fällen (Rechtsgestaltung und Feststellung) tritt die Wirkung mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung auch ohne Vollstreckung ein. Als im öffentlichen Dienst Tätige sind sowohl die Beschäftigten wie auch der Dienststellenleiter zur Beachtung der Gesetze und zur Befolgung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen verpflichtet. Im Bereich des öffentlichen Dienstes - und damit im Bereich des Personalvertretungsrechts - stehen im Übrigen speziellere Mittel als die Zwangsvollstreckung nach dem Arbeitsgerichtsgesetz i.V.m. der Zivilprozessordnung zur Verfügung. So verweist z.B. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger auf den Fall, dass ein Dienststellenleiter, der nach gerichtlicher Feststellung der Verletzung von Beteiligungsrechten verpflichtet ist, eine Maßnahme rückgängig zu machen, dazu notfalls im Rahmen der Dienstaufsicht gezwungen werden kann (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 138 zu Art. 81 m.w.N.). Umgekehrt können z.B. Personalratsmitglieder bei grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten gemäß Art. 28 Abs. 1 BayPVG aus dem Personalrat ausgeschlossen werden (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 11 zu Art. 32 und RdNr. 21 zu Art. 28). Weigert sich der Personalrat als Gremium beharrlich, sich pflichtgemäß durch Wahl des zweiten Stellvertreters des Personalratsvorsitzenden zu konstituieren und sich durch Stellung der rechtlich gebotenen Freistellungsanträge voll arbeitsfähig zu machen, kann der Personalrat nach Maßgabe des Art. 28 BayPVG aufgelöst werden.

Dem Begehren des Antragstellers war daher insoweit durch einen Feststellungsausspruch Rechnung zu tragen.

Der Gegenstandswert war nach entsprechender Antragstellung (§ 10 Abs. 1 und 2 BRAGO) auf 8.000 Euro, also den zweifachen Regelbetrag nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO festzusetzen, da es sich vorliegend in der Sache um zwei Streitgegenstände handelt (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 137 a zu Art. 81), nämlich zum einen um die Wahl des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und zum anderen um seine Freistellung. Jeder dieser Komplexe hätte auch Gegenstand eines rechtlich selbstständigen Beschlussverfahrens sein können.

Diese Entscheidung ist gemäß Art. 81 Abs. 2 BayPVG endgültig.

Ende der Entscheidung

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