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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: 17 P 03.18
Rechtsgebiete: BayPVG


Vorschriften:

BayPVG Art. 44 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

17 P 03.18

In der Personalvertretungssache

wegen Rechtsanwaltskosten;

hier: Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 17. Senat, - Fachsenat für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht -

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Appel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl sowie die ehrenamtlichen Richter Naumann und Stadler

ohne mündliche Anhörung am 23. Juli 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2002 wird aufgehoben.

II. Der Beteiligte zu 1 wird verpflichtet, an die Antragsteller

a) 185,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 29. September 2000 sowie ferner

b) 599,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit 20. November 2001 zu zahlen.

Gründe: I.

Der Antragsteller der früheren Verfahren (Az.: 20 PE 00.2957 und 20 P 01.3278) war in der vergangenen Amtszeit des Personalrats Ersatzmitglied für die Gruppe der Arbeiter. Er wurde zur Personalratssitzung am 11. Juli 2000 zunächst geladen. Auf seine Mitteilung, er sei arbeitsunfähig geschrieben, könne aber gleichwohl an der Sitzung teilnehmen, entschied der Vorsitzende des Personalrats, der Antragsteller sei - weil arbeitsunfähig - an der Teilnahme der Sitzung verhindert.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte das Ersatzmitglied seine Teilnahme an der Sitzung vom 11. Juli 2000. Der Antrag vom 10. Juli 2000 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München, Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht, vom gleichen Tag abgelehnt (Az. 20 PE 00.2957).

Am 8. Juli 2001 beantragte der damalige Antragsteller, dem Personalratsvorsitzenden zu gebieten, ihn - trotz Arbeitsunfähigkeit - zu den Personalratssitzungen zu laden und ihn daran teilnehmen zu lassen, wenn er, der Antragsteller, seine Teilnahme für möglich erachte. Auch dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2001 abgelehnt (Az. 20 P 01.3278).

In beiden Beschlüssen vertrat das Gericht die Auffassung, ein arbeitsunfähig geschriebener Beschäftigter bleibe - ebenso wie bei einem genehmigten Erholungsurlaub - dem Dienst mit Genehmigung fern. Das Mandat als Personalvertreter stehe dem Dienst gleich. Das Personalratsmitglied habe es nicht in der Hand, sein Mandat trotz Arbeitsunfähigkeit wahrzunehmen, im Übrigen aber dem Dienst fernzubleiben.

Mit Schreiben vom 28. August 2000 stellten die Prozessbevollmächtigten des damaligen Antragstellers dem Beteiligten zu 1 (dem Dienststellenleiter) gemäß Art. 44 BayPVG für das Verfahren M 20 PE 00.2957 Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt DM 362,85 in Rechnung, ebenso - mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 - die Anwaltsgebühren für das Verfahren 20 P 01.3278 in Höhe von insgesamt 1.171,60 DM, nachdem der Antragsteller der beiden damaligen Verfahren seine Freistellungsansprüche bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren mit Abtretungserklärung vom 14. Mai 2002 an seine Prozessbevollmächtigten, die Antragsteller im jetzigen Verfahren, abgetreten hatte. Der Beteiligte zu 1 verneinte in beiden Fällen eine Pflicht zur Kostenübernahme, da vorliegend offensichtlich gewesen sei, dass das Begehren des Klägers in den Verfahren 20 PE 00.2957 und 20 PE 01.3278 von vornherein vollkommen aussichtslos gewesen sei.

Die Antragsteller beantragten,

I. den Beteiligten zu 1 zu verpflichten, an die Antragsteller Euro 185,52 (entsprechend DM 362,85) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 hieraus seit 29. September 2000 zu zahlen,

II. den Beteiligten zu 1 zu verpflichten, an die Antragsteller Euro 599,03 (entsprechend DM 1171,60) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 hieraus seit 20. November 2001 zu zahlen.

Für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1 und 2 wurde ferner beantragt,

III. den Beteiligten zu 1 zu verpflichten, an die Antragsteller weitere Euro 65,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 hieraus seit Antragstellung zu zahlen,

hilfsweise,

IV. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 die Kosten der Unterfertigten für dieses Verfahren zu tragen hat.

Erstattungspflichtig nach Art. 44 BayPVG seien auch die außergerichtlichen Kosten, die einem einzelnen Personalratsmitglied bei einem Beschlussverfahren entstünden. Dies gelte auch für das nachrückende Ersatzmitglied. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch das Ersatzmitglied sei bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage erforderlich gewesen, da nicht unzweifelhaft festzustellen gewesen sei, ob ein arbeitsunfähig geschriebenes Personalratsmitglied objektiv an der Teilnahme an einer Personalratssitzung verhindert ist. Der Zinsanspruch folge aus § 288, § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Verzugsschaden gemäß § 286 BGB (Antrag zu III) könne im selben Verfahren wie der Primäranspruch geltend gemacht werden.

Der Beteiligte zu 1 hat die Anträge zu I bis III für unbegründet, den Antrag zu IV für nicht nachvollziehbar erachtet.

Mit Beschluss vom 27. November 2002 hat das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht - den Antrag abgelehnt. Voraussetzung für den Freistellungsanspruch nach Art. 44 BayPVG sei die Eigenschaft als Personalratsmitglied. Darüber hinaus müsse die Tätigkeit, die die Kosten auslöse, objektiv der Wahrnehmung der Rechte aus dem Personalvertretungsgesetz dienen. Der damalige Antragsteller sei Ersatzmitglied, also nicht Mitglied des Personalrats gewesen. Er sei auch nicht für ein verhindertes Mitglied in den Personalrat eingetreten, da er selbst durch seine Erkrankung verhindert gewesen sei. Wenn ein arbeitsunfähig geschriebenes Ersatzmitglied seine vermeintliche Rechtsposition gerichtlich klären lassen wolle, so handle es hinsichtlich der Kosten auf eigenes Risiko und könne eine Freistellung von den Rechtsanwaltskosten nicht vom Dienststellenleiter verlangen.

Mit der - am 3. Januar 2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen und am 4. Februar 2003 begründeten - Beschwerde verfolgt die Antragstellerseite ihr Begehren weiter. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2003 wurden die Anträge zu III und IV des erstinstanzlichen Verfahrens (dies entspricht den Anträgen zu IV und V im Beschwerdeverfahren) zurückgenommen.

Ein Ersatzmitglied trete gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Satz 1 BayPVG für die Dauer der Verhinderung des ständigen Mitglieds ein. Der Antragsteller des damaligen Verfahrens sei zu der Personalratssitzung am 11. Juli 2000 geladen worden, als ein Mitglied des Personalrats vorübergehend verhindert gewesen sei. Das Nachrücken des Ersatzmitglieds vollziehe sich im Fall des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayPVG mit dem Beginn des Verhinderungsfalls. Die Verweigerung der Teilnahme an der Sitzung durch den Personalratsvorsitzenden sei ohne Berechtigung erfolgt. Die Krankheit des Ersatzmitglieds komme zwar als Verhinderungsgrund in Betracht; vorliegend habe sie jedoch nicht zu dessen zeitweiliger Verhinderung geführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vom 15.11.1984, AP 2 zu § 25 BetrVG) könne krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zur zeitweiligen Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds führen, müsse es jedoch nicht. Der Antragsteller des damaligen Verfahrens habe dem Personalratsvorsitzenden mitgeteilt, dass er zwar arbeitsunfähig krank, aber nicht amtsunfähig sei und deshalb an der Sitzung teilnehmen werde.

Der Beteiligte zu 1 hat erklärt, dass er die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend halte.

II.

Über die Beschwerde kann ohne mündliche Anhörung entschieden werden, da die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 8. Juli 2003, der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 3. Juli 2003 und die Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 10. Juli 2003 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Anhörung erklärt haben (Art. 81 Abs. 2 BayPVG i.V. mit § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Im vorliegenden Fall hat die Dienststelle die Kosten für die anwaltschaftliche gerichtliche Vertretung des damaligen Antragstellers gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG zu tragen. Dieser Anspruch auf Kostenerstattung kann abgetreten werden (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 10 zu Art. 44) und ist durch Abtretung auf die damaligen Prozessbevollmächtigten - und jetzigen Antragsteller des vorliegenden Verfahrens - übertragen worden. Der Rückerstattungsanspruch des Personalratsmitglieds ist grundsätzlich ein Freistellungsanspruch und kein Zahlungsanspruch, wenn die Verbindlichkeit noch nicht erfüllt ist, da der Personalrat nicht rechts- und vermögensfähig ist (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 99 zu Art. 44 m.w.N.). Ebenso wie sich dieser Freistellungsanspruch dann zu einem Zahlungsanspruch umwandelt, wenn das einzelne Personalratsmitglied Ansprüche Dritter bereits erfüllt hat (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 100 zu Art. 44), hat dies nach Auffassung des Senats jedoch auch im vorliegenden Fall der Abtretung zu gelten.

Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayVPG hat die Dienststelle Kosten, die durch die gerichtliche Wahrnehmung der Rechte des Personalrats oder seiner Mitglieder entstehen, zu tragen (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 25 zu Art. 44). Vorliegend stand die gerichtliche Klärung der Frage inmitten, ob das arbeitsunfähig kranke, sich zur Teilnahme an der Personalratssitzung aber in der Lage fühlende und dazu auch bereite Ersatzmitglied (das wegen Verhinderung eines ständigen Mitglieds gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayPVG zeitweilig in die Stellung des ständigen Mitglieds nachgerückt war) zu Recht seine Teilnahme begehrte oder diese Teilnahme zu Recht vom Personalratsvorsitzenden abgelehnt worden war. Vorliegend war die Stellung des Ersatzmitglieds im Gremium betroffen. Es ging um die Frage, ob das Gremium bei der Personalratssitzung richtig oder falsch besetzt sein würde, wenn das arbeitsunfähig kranke, sich jedoch selbst für amtsfähig erachtende Ersatzmitglied teilnehmen würde. Damit war die Wahrnehmung von Rechten des Ersatzmitglieds in seinem - während der Verhinderung des ständigen Mitglieds bestehenden - Aufgabenbereich betroffen (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 28 zu Art. 44).

Die streitbefangenen Aufwendungen waren auch notwendig. Dabei genügt es, dass bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage die Aufwendungen (hier: für die Anwaltskosten) für notwendig gehalten werden durften (vgl. Ballerstedt/ Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNrn. 18 und 19 zu Art. 44). Das ist bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dann der Fall, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist oder das Verfahren nicht aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt wurde, also dann, wenn die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNrn. 33 und 33 a zu Art. 44 m.w.N.). Eine derart eindeutige Rechtslage, die eine Rechtsverfolgung mutwillig erscheinen ließe, bestand hier bei objektiver Würdigung der Sachlage nach Auffassung des Senats nicht. Ein Personalratsmitglied - und ebenso das während der vorübergehenden Verhinderung zunächst amtierende Ersatzmitglied - kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Wahrnehmung von Personalratsaufgaben (wie hier der Teilnahme an einer Personalratssitzung) verhindert sein. Nach Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger (BayPVG RdNr. 11 a zu Art. 31) kommen als tatsächliche Verhinderungsgründe "in Betracht" Urlaub, Beurlaubung, Dienstreise und Krankheit, wobei in der Kommentierung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hingewiesen wird (BAG Urteil vom 15.11.1984, BAGE 47, 201, AP Nr. 2 zu § 25 BetrVG 1972). Danach "kann" krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zur zeitweiligen Verhinderung des Betriebsratsmitglieds führen; "sie muss es aber nicht". Vielmehr neigt das Bundesarbeitsgericht zur Annahme einer "Vermutung" für die Amtsunfähigkeit des Personalratsmitglieds. Damit durfte das Ersatzmitglied - als Antragsteller des damaligen Verfahrens - aus objektiver Sicht Zweifel haben, ob er "verhindert" i.S. des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayPVG war, wenn er als Arbeiter wegen einer Unterarmzerrung zwar arbeitsunfähig geschrieben war, er sich aber zur Teilnahme an der Personalratssitzung gesundheitlich in der Lage fühlte und dazu auch willens war. Nur darauf, dass er diese Zweifel haben - und deshalb gerichtliche Klärung der Problematik unter Einschaltung eines Rechtsanwalts suchen durfte - kommt es an. Damit ist die Kostentragungspflicht der Dienststelle zu bejahen.

Daran ändert auch nichts, dass der Senat materiell zur Frage der Verhinderung die Auffassung des Erstgerichts teilt, wonach die Dienstunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit gleichermaßen für die Personalratstätigkeit gilt und wonach es den Grundsätzen des Art. 31 BayPVG widerspräche, wenn es das Mitglied oder Ersatzmitglied in der Hand hätte, durch eigene Einschätzung zu bestimmen, ob es zur Teilnahme an der Personalratssitzung in der Lage ist oder nicht. Der Fall der Arbeitsunfähigkeit ist nach Auffassung des Senats genauso zu behandeln wie der des im Erholungsurlaub befindlichen Personalratsmitglieds (s. auch BayVGH vom 14.9.1988, Az. 17 P 88.2465, PersV 1989 536).

Zu erstatten sind die Sätze nach BRAGO. Der für das Hauptsacheverfahren (M 20 P 01.3278) geltend gemachte Betrag (s. Kostennote vom 19.10.2001) von insgesamt 1.171,60 DM unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgelegten Gegenstandswerts von 8.000 DM entspricht der BRAGO (zehn Zehntel Prozessgebühr, zehn Zehntel Verhandlungsgebühr gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BRAGO), Post- und Telekommunikationspauschale gemäß § 26 BRAGO sowie Umsatzsteuer gemäß § 25 BRAGO.

Entsprechendes gilt für den Betrag von 362,85 DM (s. Kostennote vom 28.8.2000) für das Eilverfahren (Az. 20 PE 00.2957) unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswerts von 4.000 DM.

Die Vergütung des Rechtsanwalts wird gemäß § 16 Satz 2 BRAGO fällig, wenn der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig wurde und der Rechtszug beendet ist. Der Anspruch auf Erstattung von Zinsen folgt aus § 284 Abs. 3, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB).

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich gemäß Art. 81 Abs. 2 BayPVG i.V.m. § 80 Abs. 2, § 2 a Abs. 1 und § 12 Abs. 5 ArbGG.

Außergerichtliche Kosten sind wiederum im Rahmen des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG geltend zu machen.

Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 BayPVG ist diese Entscheidung endgültig.

Ende der Entscheidung

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