Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.2008
Aktenzeichen: 17 P 06.3244
Rechtsgebiete: BayPVG, ArbGG


Vorschriften:

BayPVG Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ArbGG § 87
ArbGG § 66
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

17 P 06.3244

In der Personalvertretungssache

wegen Mitbestimmung in Personalangelegenheiten;

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. Oktober 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 17. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, die ehrenamtliche Richterin Markl, den ehrenamtlichen Richter Stenner

aufgrund mündlicher Anhörung vom 28. Juli 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der Personalrat bei der vom Beteiligten geleiteten Dienststelle des Sparkassenverbands Bayern (SVB).

Der Mitarbeiter **** war bis 31.12.1993 im SVB beschäftigt. Ab dem 1. Januar 1994 wurde er einer Privatfirma zur Arbeitsleistung überlassen. Das Arbeitsverhältnis mit dem SVB bestand fort; lediglich das Weisungs- und Direktionsrecht lag bei der Privatfirma.

Der Beteiligte informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 12. April 2006 über die "Rücknahme einer Zuweisung" des Herrn **** mit Wirkung zum 1. Mai 2006. Dieser habe bereits einen Arbeitsvertrag mit dem SVB; die Eingliederung in die Dienststelle sei das Resultat der Rücknahme der Zuweisung. Eine Beteiligung des Antragstellers bei der Rücknahme der Zuweisung sei nicht erforderlich.

In der Sitzung vom 25. April 2006 beschloss der Antragsteller, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht einzuleiten. Am 17. Mai 2006 stellte der Antragsteller folgende Anträge:

1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, den Antragsteller bezüglich der zum 1. Mai 2006 beabsichtigten Einstellung des bisher bei der *** **** **** beschäftigten Mitarbeiters Herrn ** gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 und 2 BayPVG zu beteiligen.

2. Es wird festgestellt, dass die Eingliederung des bisher bei der *** **** **** beschäftigten Mitarbeiters in die Dienststelle des Antragsgegners gegen die Rechte des Antragstellers aus Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BayPVG verstößt und damit rechtswidrig ist.

3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, Herrn ** bis zur Zustimmung des Antragsgegners oder der Einigungsstelle zu dessen Einstellung nicht zu beschäftigen.

Zur Begründung führte der Antragsteller aus:

Das Verfahren auf Zustimmung zur Einstellung von Herrn **** sei bisher nicht korrekt in Gang gesetzt worden. Bleibe die arbeitsvertragliche Beziehung zum öffentlichen Arbeitgeber erhalten und werde der Mitarbeiter wieder in die Dienststelle aufgenommen, so handele es sich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 BayPVG, ohne dass es auf das Einverständnis des Betroffenen ankomme. Der Beteiligte habe ausdrücklich erklärt, nur über die beabsichtigte Rücknahme der Zuweisung informieren zu wollen, ohne jedoch ein entsprechendes Beteiligungsverfahren durchzuführen. Der Antrag auf Nichtbeschäftigung des Herrn **** sei begründet, weil der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung einer mitbestimmungswidrig durchgeführten Stellenbesetzung habe. Der Antragsteller könne die Erfüllung der ihm gegenüber bestehenden Nebenpflicht aus dem allgemeinen Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verlangen. Sollte das Gericht einen Unterlassungsanspruch in konkreten Fall nicht anerkennen, so wäre dem Antrag, dass der Beteiligte zur Rücknahme der Eingliederung bzw. Beschäftigung des Herrn **** verpflichtet sei, stattzugeben.

Der Beteiligte beantragte, die Anträge abzulehnen.

Das hier vorliegende Modell der Zuweisung sei als Mitbestimmungstatbestand nicht in der abschließenden Aufzählung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes enthalten; für den gegenteiligen Akt, die Rücknahme der Zuweisung, könne nichts anderes gelten. Auch die Rückkehr nach einer Abordnung stelle keine Einstellung dar. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bzw. Feststellungsantrag sei nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu bringen. Der SVB sei nicht zu einer internen Stellenausschreibung verpflichtet.

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge ab. Gegenstand des Verfahrens sei die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit bei der "Rücknahme/Beendigung" einer Zuweisung, die mit dem Einverständnis des Betroffenen erfolgt sei. Die Beendigung der Zuweisung sei nicht mitbestimmungspflichtig, weil ansonsten der Extremfall eintreten könnte, dass der Arbeitgeber von der Personalvertretung gezwungen werden könnte, einen Mitarbeiter zu bezahlen, ohne ihn auch beschäftigen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 14.7.1993 - 18 P 93.1165) sei der Personalrat nicht befugt, vor den Fachgerichten die Unterlassung bestimmter Maßnahmen zu erstreiten. Ebenso wenig könne er die Rechtswidrigkeit bestimmter Maßnahmen feststellen lassen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter.

Er beantragt,

1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 25.10.2006 (Az. M 20 P 06.1933) wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, den Antragsteller bezüglich der zum 1.5.2006 beabsichtigten Einstellung des bisher bei der *** **** **** beschäftigten Mitarbeiters Herrn ******* gemäß Art. 75 Abs. 1 Ziff. 1, i.V.m. Art. 70 Abs. 1, 2 BayPVG zu beteiligten.

3. Es wird festgestellt, dass die Eingliederung des bisher bei der *** **** beschäftigten Mitarbeiters ******* in die Dienststelle des Antragsgegners gegen die Rechte des Antragstellers aus Art. 75 Abs. 1 Ziff. 1, i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BayPVG verstößt und damit rechtswidrig ist.

4. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, Herrn ******* bis zur Zustimmung des Antragsgegners oder der Einigungsstelle zu dessen Einstellung nicht zu beschäftigen.

Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, die Eingliederung und Beschäftigung des Herrn ******* so lange zu unterlassen, bis eine Zustimmung des Antragstellers oder der angerufenen Einigungsstelle vorliegt.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Beendigung der Zuweisung eines Beschäftigten zu einer privaten Firma abgelehnt. Die Dauerabstellung sei keine Abordnung, denn die Erlangung der Dienststellenangehörigkeit nach vorherigem Verlust sei Einstellung im Sinne des Gesetzes. Der Mitarbeiter ** sei 13 Jahre nicht an der Dienststelle tätig gewesen. Das Einverständnis des Betroffenen schließe die Mitbestimmung des Personalrates nicht aus. Im Übrigen besitze der Personalrat gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayPVG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Art. 2 BayPVG einen Anspruch auf Aufhebung der mitbestimmungswidrig durchgeführten Stellenbesetzung. Der Antragsteller könne die Erfüllung der ihm gegenüber bestehenden Nebenpflicht, die aus dem allgemeinen Verbot der vertrauensvollen Zusammenarbeit resultiere, verlangen. Mit der vorübergehenden Nichtbeschäftigung von Herrn ** fordere der Antragsteller die mildeste Maßnahme, um die Folgen der mitbestimmungswidrigen Maßnahme rückgängig zu machen.

Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und nimmt hierzu auf das bisherige Vorbringen Bezug.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung am 28. Juli 2008, den Schriftverkehr im Beschwerdeverfahren und die beigezogenen Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 ArbGG.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die zulässigen Anträge Nrn. 2 und 3 sind auf den konkreten Streitfall bezogen. Trotz der Beschäftigung des Mitarbeiters seit dem 1. Mai 2006 in der Dienststelle des SVB besteht ein Rechtschutzbedürfnis (vgl. BVerwG vom 15.3.1995 6 P 28/93 - juris -). Ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Klärung der Mitbestimmungspflichtigkeit des Vorgangs ist zu bejahen, wenn und soweit Antrag und Sachvortrag in die Richtung weisen, dass eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinter stehende (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Rechtsfrage begehrt wird. Dieser Fall ist gegeben, weil sich die den Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens bildenden Fragen mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten auch künftig stellen können. Vergleichbare Vorgänge der Beschäftigung von Mitarbeitern nach deren Verwendung bei privaten Gesellschaften können sich jederzeit wiederholen und die Frage nach einer Mitbestimmung erneut aufwerfen (BVerwG vom 25.8.1988 6 P 36/85; vom 23.9.1992 DVBl 1993,390 = PersV 1998,231; vom 2.11.1994 ParsV 1995,227).

Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Klageart der Feststellungsklage, weil die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgerechten Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt.

Der unter Nr. 4 gestellte Antrag sowie der nur hilfsweise gestellte Antrag sind dagegen unzulässig. Die Rechtsstellung des Antragstellers beschränkt sich auf seinen Beteiligungsanspruch, soweit ein solcher besteht. Darüber hinaus gehende Ansprüche stehen dem Personalrat nicht zu; insbesondere steht dem Personalrat kein Abwehr- oder Unterlassungsanspruch gegen den Dienststellenleiter in Bezug auf eine beteiligungspflichtige Maßnahme vor abgeschlossener Abwicklung des Beteiligungsverfahrens zu (vgl. BVerwG vom 15.12.1978 PersV 1980,145 = ZBR 1980,59). Die Durchsetzung von Beteiligungsrechten mit Hilfe einer Gerichtsentscheidung im Beschlussverfahren kann, weil es sich um eine innerorganisatorische Streitigkeit des öffentlichen Rechts handelt, keine gerichtliche Zwangsdurchsetzung sein. An die Stelle der Zwangsdurchsetzung treten hier die spezifischen Bindungen des Art. 20 Abs. 3 GG, durch die es der Verwaltung verwehrt ist, eine rechtskräftige und für sie verbindliche Gerichtsentscheidung zu missachten (vgl. im Einzelnen BVerwG vom 15.3.1995 6 P 28/93 - juris -). Der Antragsteller hat daher kein durchsetzbares Recht, dem Beteiligten zu untersagen, den Mitarbeiter bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens zu beschäftigen, bzw. eine Eingliederung und Beschäftigung des Mitarbeiter zu unterlassen (vgl. auch BayVGH vom 26.3.1986 17 CE 86.00312; OVG Saarl vom 12.7.1989 4 W 1/89 - juris -).

2. Der Antrag Nr. 2 festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller bei der Einstellung des bisher bei der Privatfirma beschäftigten Mitarbeiters gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG zu beteiligen, ist unbegründet.

Die hier zu beurteilende Personalmaßnahme stellt keine mitbestimmungspflichtige Einstellung dar. Im Hinblick auf den originären Regelungsgehalt des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 1. Alternative - RhPfPersVG (BVerwGE 128,212), des § 77 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a HessPersVG (BVerwG vom 21.3.2007 PersR 2007,309) sowie des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG (BVerwGE 114,308; 108,347). In seinem Urteil vom 21. März 2007 (RdNr. 10) interpretiert das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der Einstellung dahingehend, dass hierunter die Eingliederung des Betreffenden in die Dienststelle zu verstehen ist, was zum einen durch die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Arbeit im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle geschehe. Zum anderen sei ein rechtliches Band erforderlich, durch welches ein Weisungsrecht der Dienststelle, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden, verbunden mit entsprechenden Schutzrechten, begründet werden. Außer der Begründung eines Beamtenverhältnisses oder dem Abschluss eines Arbeitsvertrags kämen als Grundlage hierfür auch mehrseitige Rechtsbeziehungen in Betracht. Der personalvertretungsrechtliche Einstellungsbegriff erfasst dabei nicht die einzelnen Modalitäten des Arbeitsverhältnisses, so dass dessen spätere Änderung unbeschadet des Eingreifens spezieller Mitbestimmungstatbestände ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig ist (BVerwGE 114,308 m.w.N.). In der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 108,347) als auch des Bundesarbeitsgerichts (vom 28.4.1998 - 1 ABR 63/97 - juris -) ist außerdem anerkannt, dass trotz einer vorangegangenen (d.h. erstmaligen) Eingliederung in die Dienststelle bei besonderen Fallgestaltungen mitbestimmungspflichtige Vorgänge vorliegen, die als "Einstellung" im Sinne des Personalvertretungsrechts gewertet werden können. So hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) die Beurteilung einer Verlängerung sowie der Entfristung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses als Einstellung vom Zweck der Beteiligung des Personalrats bei der Einstellung von Beschäftigten abgeleitet, der darin liege, die allgemeinen, im Versagungskatalog des § 77 Abs. 2 BPersVG zum Ausdruck gekommenen Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten der Dienststelle zu wahren. Diese Interessen habe der Personalrat bei der Ersteinstellung nur im Hinblick auf das konkret beabsichtigte Beschäftigungsverhältnis geprüft; bei den erwähnten Änderungen des Arbeitsverhältnisses stelle sich die Frage nach möglichen Zustimmungsverweigerungsgründen neu und möglicherweise unter anderen Gesichtspunkten. Das Bundesarbeitsgericht sieht nicht nur in der erstmaligen Eingliederung in den Betrieb eine mitwirkungspflichtige Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG. Es folgert aus Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts, dass dann eine erneute Beteiligung des Betriebsrats geboten ist, wenn sich die Umstände der Beschäftigung aufgrund der neuen Vereinbarung grundlegend ändern, insbesondere, wenn Zustimmungsverweigerungsgründe erwachsen könnten, die bei der Ersteinstellung nicht voraussehbar gewesen seien und deshalb bei der ursprünglichen Zustimmungsentscheidung nicht hätten berücksichtigt werden können (vgl. z.B. BAG vom 28.4.1998 1 ABR 63/97 - juris -). Eine vergleichbare Fallgestaltung, die die Annahme einer Einstellung im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG nahe legen könnte, liegt im konkreten Fall nicht vor.

Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 128,212) kommt es zunächst in Bezug auf die Mitbestimmungsbedürftigkeit nicht darauf an, ob der Mitarbeiter Beschäftigter im Sinne derjenigen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften wie Art. 4 BayPVG wurde, die festlegen, wer zum Personalkörper gehört, wen der Personalrat repräsentiert und die für die Wahlberechtigung, die Anzahl der Mitglieder des Personalrats und deren Freistellung von Bedeutung sind, jedoch nicht bestimmen, für oder gegen wessen Interessen sich der Personalrat einsetzen darf (vgl. BVerwGE 128,212 zur vergleichbaren Regelung in § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 1. Alternative - RhPfPersVG). Eine Eingliederung von Herrn **** in die Dienststelle des SVB im personalvertretungsrechtlichen Sinne war geboten, weil er seit dem 1. Januar 1994 als **-Leiter bei einer Privatfirma tätig war und Aufgaben innerhalb deren Arbeitsorganisation erfüllte. Aufgrund der Besetzung der Stelle * ** - Referent ************** *** ******** **************** - und der Wahrnehmung der zugewiesenen Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle des SVB wurde die Eingliederung vollzogen. Die Eingliederung des Mitarbeiters diente ausschließlich dem Zweck, gemeinsam mit den in der Dienststelle beschäftigten anderen Mitarbeitern den betriebstechnischen Zweck der Körperschaft durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.

Gegen die Einstellung im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG spricht aber entscheidend der Umstand, dass bei der Besetzung der Stelle * ** weder ein Rechtsverhältnis (neu) begründet wurde noch eine inhaltliche Änderung oder eine Anpassung bestehender wechselseitiger Rechte und Pflichten vorgenommen wurde. Die aufgrund der erstmaligen Einstellung vereinbarten arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen zu dem SVB hatten als "rechtliches Band" während der Dienstleistung des Mitarbeiters bei der Privatfirma fortbestanden. Der Beteiligte verweist insofern auf eine Dienstvereinbarung, der zu Folge die den privaten Firmen zugewiesenen Mitarbeiter weiterhin Zugehörige des SVB blieben; in der Rückkehrvereinbarung mit dem jeweiligen Mitarbeiter werde der Vorbehalt der Statusrechte ausdrücklich vereinbart. Soweit während des Zeitraums der Tätigkeit für die Privatfirma Maßnahmen erfolgt sein sollten, die zu Änderungen in den arbeitsrechtlich festgelegten Rechten und Pflichten geführt haben, und die der Mitbestimmung oder Beteiligung des Personalrats der Dienststelle unterlagen, wurden ersichtlich die Personalvertretungen nach den vom Antragsteller nicht bestrittenen Angaben des Beteiligten eingebunden. Mit der Besetzung der Stelle innerhalb der Dienststelle des SVB war insbesondere unmittelbar keine Höhergruppierung oder Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit verbunden. Im Rahmen der Rückkehr zur Dienststelle des SVB wuchs lediglich den Vorgesetzten das dem privaten Arbeitgeber zeitweilig zugebilligte Weisungsrecht erneut zu. In der Gesamtschau bestanden sonach die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mitarbeiter und dem SVB einschließlich aller daraus resultierenden beiderseitigen Schutzrechte und Schutzpflichten fort.

Sind die Merkmale einer Einstellung nicht erfüllt und liegt daher eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nicht vor, so brauchte der Dienststellenleiter das Zustimmungsverfahren nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG nicht in Gang zu setzen. Damit aber stellen sich die Fragen nach einer Verjährung oder Verwirkung der Ausübung des Mitbestimmungsrechts nicht.

Die vorstehenden Ausführungen gelten zugleich auch für die Ablehnung des unter Nr. 3 gestellten Antrags festzustellen, dass die Eingliederung des Mitarbeiters gegen die Rechte des Antragstellers aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG verstößt und damit rechtswidrig ist. Die Eingliederung ist isoliert nicht im Sinne dieser Vorschrift mitbestimmungspflichtig.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn das Verfahren ist gerichtskostenfrei (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, § 80 Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG, § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG), und außergerichtliche Kosten der Verfahrensbeteiligten werden nicht erstattet.

Die Entscheidung ist endgültig (§ 81 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).

Ende der Entscheidung

Zurück