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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.2009
Aktenzeichen: 19 BV 07.100
Rechtsgebiete: BJagdG, BayJG


Vorschriften:

BJagdG § 21 Abs. 2
BJagdG § 27
BayJG Art. 6 Abs. 4
Der Inhaber eines Eigenjagdreviers hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Jagdbehörde zum Ruhen der Jagd oder auf Befreiung in sonstiger Weise von der Verpflichtung zu jagdlichen Maßnahmen, die von der Jagdbehörde auf gesetzlicher Grundlage im öffentlichen Interesse angeordnet werden. Der Schutz des Grundeigentums und der Schutz der religiösen Handlungsfreiheit durch das Grundgesetz und durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 einschließlich der Zusatzprotokolle stehen solchen Verpflichtungen nicht entgegen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

19 BV 07.100

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zustimmung zum Ruhen der Jagd

hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Dezember 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 19. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Krodel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Herrmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayer

ohne mündliche Verhandlung am 9. September 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Berufungen werden zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin zu 1 (eine GmbH & Co. Betriebs-KG, die im Laufe des Verfahrens unter Beibehaltung der Handelsregisternummer ihren Namen geändert hat) ist Eigentümerin der zum Eigenjagdrevier Gut G. gehörenden Grundstücksflächen; die Kläger zu 2 und 3 sind die alleinigen Gesellschafter der GmbH; die Kläger zu 4 bis 6 sind Kommanditisten und zugleich Geschäftsführer der GmbH. Die Kläger zu 2 bis 6 wohnen und arbeiten auf Gut G. und betreiben über die Klägerin zu 1 eine ökologische Land- und Forstwirtschaft als "friedfertigen Landbau"; sie fühlen sich der Lehre der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben verpflichtet, streben nach einer Einheit von Mensch, Natur und Tieren, lehnen das Töten von Tieren ab und ernähren sich vegetarisch.

1. Unter dem 6. Dezember 2004 beantragten die Kläger bei der zuständigen unteren Jagdbehörde, die Zustimmung zum Ruhen der Jagd im Eigenjagdrevier Gut G. auf die Dauer von 10 Jahren zu erteilen. Nachdem sie vor mehreren Jahren festgestellt hätten, dass einige der benachbarten Jagdpächter ständig die Grenzen zu ihrer Eigenjagd überschritten und dort unerlaubt gejagt hätten und die Kläger dies unterbunden hätten, führten Jäger, die sich als Interessenvertreter der Kirche sähen, einen Glaubenskrieg gegen die Kläger. Die Kläger sollten für eine durch die Art der Jagdausübung in den Nachbarrevieren entstandene und in das Eigenjagdrevier getriebene Überpopulation von Wildschweinen verantwortlich gemacht werden mit dem Ziel, fremde Schießer in ihr Eigenjagdrevier entsenden und dort ein Massaker anrichten zu können. Das Recht, die Tötung von Tieren aus ethisch-religiösen Gründen unter Berufung auf Art. 4 GG abzulehnen, stehe auch der Klägerin zu 1 zu; sie sei die Eigentümerin der Reviergrundstücke und die rechtliche Trägerin des Betriebes mit den erwähnten religiös-weltanschaulichen Zielsetzungen, so dass die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG erfüllt seien. Der Antrag auf Zustimmung zum Ruhen der Jagd knüpfe an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an, der - ebenso wie es Art. 4 GG verlange - die Gewissensentscheidung als Einwand gegen die Mitwirkung an der Jagd beziehungsweise deren Duldung auf dem eigenen Grundstück anerkannt habe. Zu einem Konflikt mit den bei einer Anwendung des Art. 6 Abs. 4 S. 2 BayJG zu wahrenden Hegezielen führe der Antrag nicht; diese lieferten nicht die benötigte gemeinwohlbezogene Rechtfertigung. Die Hege mit "Futtersack und Büchse" orientiere sich in der Praxis weniger an diesen Zielen, sondern eher an der Fütterung und dem Abschuss trophäenträchtiger Wildarten. Auch bei den Verbissschäden durch Rehe sei die Jagd eher das Problem als die Lösung; anerkannte Fachleute wiesen darauf hin, dass das Wild sich nur deshalb so häufig im Wald aufhalte, weil es vor der Jagd Deckung suche, und dass der Stress der Jagd besonderen Nahrungsbedarf auslöse. Die Tiere regelten ihre Populationsdichte am besten selbst, wie die Entwicklung in jagdfreien Gebieten belege. Überpopulationen entstünden vor allem dadurch, dass bestimmte Tierarten von den Jägern aus augenfälligen Gründen besonders gefördert würden. Als sportliche Betätigung und Freizeitvergnügen sei die Jagd mit den Staatszielen nicht vereinbar. Durch nichts werde der Tierschutz so verletzt wie durch unnötige Tiertötungen. Selbst wenn tatsächlich eine Regulierungsnotwendigkeit bestünde, sei keine lückenlose Bejagung erforderlich. Durch eine Ausnahme gerate das Gesamtsystem nicht ins Wanken, zumal wenn es nur um eine zeitlich begrenzte Jagdruhe gehe. Hier gehe das Eigentumsrecht vor und sei ein Festhalten an der Jagdpflicht rechtswidrig, zumal eine Bejagung des Eigenjagdreviers auch die vielen Weidetiere gefährden würde. Verbissschäden träfen im Übrigen zunächst den jagdunwilligen Grundstückseigentümer selbst; die Nachbarn müssten sich mit der Frage auseinandersetzen, ob angesichts der Vorschriften des Art. 20a GG, § 1 TierSchG und § 90a BGB bei der Eigentumsnutzung der freien Natur Holzwirtschaft und Landwirtschaft unbedingt Priorität vor Tier- und Naturschutz genießen. Bei der Klägerin zu 1 sei zusätzlich auch das Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 GG zu berücksichtigen. Im weiteren Verfahren machten die Kläger Befangenheitsgründe gegenüber mehreren auf Seiten der unteren Jagdbehörde beteiligten Personen geltend, führten die verfassungsrechtlichen Erwägungen in ihrem Antrag nach Art. 6 Abs. 4 BayJG näher aus und äußerten sich zu den von der Behörde eingeholten fachlichen Stellungnahmen; deren Inhalte reichten nicht aus, ein verfassungsrechtlich legitimiertes Ausnahmebegehren abzulehnen. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 lehnte es die Behörde ab, dem Ruhen der Jagd im Eigenjagdrevier der Klägerin zuzustimmen. Da das Jagdrecht nur der Klägerin zu 1 zustehe, fehle den Klägern zu 2 bis 6 bereits die Antragsbefugnis. Gewichtige Gründe sprächen dafür, dass auch die Klägerin zu 1 im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG nicht grundrechtsfähig sei; sie sei eine Personenvereinigung mit wirtschaftlicher und damit bekenntnisfremder Zielsetzung. Letztlich könne diese Frage aber offen bleiben, denn die Voraussetzungen für eine Zustimmung zum Ruhen der Jagd lägen nicht vor, weil hierdurch eine Gefährdung der in Art. 1 Abs. 2 BayJG genannten Hegeziele eintreten würde. Ohne Bejagung könne sich der Wildschweinbestand nach nur zwei Jahren verdreifachen. Hohe Schwarzwilddichten hätten negative Auswirkungen auf die Wildschweine selbst, seien von entscheidender Bedeutung für die Verbreitung und Aufrechterhaltung von Infektionskrankheiten, wegen der Wanderungsdynamik auch in Nachbarrevieren und unter Umständen auch in Hausschweinbeständen, und wirkten sich negativ auf den Bestand von Hasen und Bodenbrütern aller Art aus, deren Gelege und Jungtiere von den Wildschweinen konsequent gefunden und aufgefressen würden. Die durch Wildschweine verursachten Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der näheren Umgebung des Eigenjagdreviers hätten ein Ausmaß erreicht, das bereits jetzt zu einer Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung führe. Es falle auf, das nahezu alle gemeldeten Schäden auf Flächen entstanden seien, die nicht weiter als 500 m von der Grenze des Eigenjagdreviers entfernt lägen. Innerhalb und außerhalb des Eigenjagdreviers sei damit zu rechnen, dass Waldverjüngungsmaßnahmen und Investitionen zerstört würden und selbst mit Zäunung keine reguläre Verjüngung der Hauptbaumarten Eiche und Buche möglich sei. Bereits nach dem forstlichen Gutachten des Jahres 2000 sei die Verbissbelastung durch Rehwild in der Hegegemeinschaft K. zu hoch gewesen; das Folgegutachten aus dem Jahr 2003 habe einen Anstieg der Verbissschäden konstatiert, insbesondere beim Edellaubholz. Einem Ruhen der Jagd stünden auch Belange des Naturschutzes entgegen; die erhöhte Wildschweinpopulation habe bereits zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bodenvegetation, der Bodenfauna und der angepassten Arten geführt. Angesichts der Beeinträchtigung von verfassungsrechtlich geschützten Belangen (Art. 14 GG, Art. 20a GG), die sich aus einem Ruhen der Jagd ergäbe, komme der Bekenntnisfreiheit das geringere Gewicht zu, zumal der Eigentümer eines Eigenjagdreviers nicht verpflichtet sei, selbst Tiere zu töten. Auch sein Eigentumsgrundrecht werde nicht verletzt. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 1999 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sie nicht den Inhaber eines Eigenjagdreviers, sondern das Mitglied einer jagdlichen Zwangsvereinigung betroffen habe, und weil vorliegend die Jagd dem Allgemeininteresse an einer vernünftigen Hege und Pflege des Wildbestandes diene, das vom Gerichtshof anerkannt worden sei.

Zur Begründung ihrer Widersprüche vom 16. November 2005 führten die Kläger im Wesentlichen aus, vom Jagdzwang seien neben der Klägerin zu 1 auch die Gesellschafter der Klägerin zu 1 und die Gesellschafter-Geschäftsführer in ihren Grundrechten aus Art. 4 GG und Art. 14 GG betroffen, weil sie nicht beschließen könnten, dass auf den Grundstücken des Eigenjagdreviers nicht gejagt wird. Die Klägerin zu 1 sei mit religiös-weltanschaulicher Zielsetzung gegründet worden und werde unter ethischen Gesichtspunkten geführt, weshalb ihr die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG nicht abgesprochen werden könne. Auch der Zwang, töten zu lassen, sei ein schwerwiegender Eingriff in dieses Grundrecht. Durch eine punktuelle Befreiung von der Jagdpflicht werde das raumübergreifende Gesamtgefüge der Belange aus Art. 1 Abs. 2 BayJG nicht gefährdet. Mit den Stellungnahmen der Kläger zu den fachbehördlichen Äußerungen befasse sich der Bescheid nicht

Mit Bescheid vom 2. März 2006 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Die Widersprüche der Widerspruchsführer zu 2 bis 6 seien bereits unzulässig, da sie - im Gegensatz zur Widerspruchsführerin zu 1, einer GmbH & Co. KG - nicht Inhaber des Jagdrechts auf Gut G. seien, sondern lediglich Gesellschafter der Inhaberin des Jagdrechts. In die auch von diesen Widerspruchsführern zitierten Grundrechte aus Art. 4 und Art. 14 GG werde nicht eingegriffen. Der Widerspruch der Widerspruchsführerin zu 1 sei unbegründet. Die Voraussetzungen, von denen nach Art. 6 Abs. 4 BayJG die behördliche Zustimmung zum Ruhen der Jagd abhängig sei, lägen nicht vor. Eine Erfüllung des Begehrens der Widerspruchsführerin zu 1 werde zu einer Gefährdung der in Art. 1 Abs. 2 BayJG genannten Ziele führen. Hierbei sei nicht nur das Jagdrevier der Widerspruchsführerin zu 1 zu berücksichtigen, sondern der gesamte Lebensraum des Wildes und damit der geographisch-topographische Zusammenhang, in dem sich das Revier der Widerspruchsführerin zu 1 befinde. Nach der Stellungnahme des Forstamtes W. vom 28. Juni 2005 sei die Verbissbelastung durch Rehwild nicht nur im Bereich des Eigenjagdreviers der Widerspruchsführerin zu 1 zu hoch, sondern auch im Bereich der gesamten Hegegemeinschaft K.. Diese Entwicklung werde sich bei einem Ruhen der Jagd noch verstärken. Es werde eine Enklave entstehen, die das Rehwild als großflächige Ruhe- und Deckungszone nutzen werde. Seit Jahren schon stiegen in den Gemeinden, die das Eigenjagdrevier umgeben, die regulierten Wildschäden; das gleiche gelte für den im Umkreis des Eigenjagdreviers getätigten Schwarzwildabschuss. Die Widerspruchsführerin zu 1, eine Handelsgesellschaft, könne sich auf Art. 4 GG nicht berufen. Die gesetzliche Verpflichtung der Widerspruchsführerin zu 1, ihre Eigenjagd zu nutzen, greife zwar in das Eigentumsgrundrecht ein; dies sei aber durch die Schranken des Art. 14 Abs. 2 GG gedeckt. Der Gesetzgeber sei gehalten gewesen, die grundrechtlich geschützten Interessen Dritter vor übermäßigen Wildschäden und die sonstigen Allgemeinwohlinteressen zur Geltung zu bringen. 2. Mit ihren Klagen vom 7. April 2006 verfolgten die Kläger ihre Antragsbegehren weiter. Sie vertraten die Auffassung, die Jagd sei in erster Linie eine Freizeitbeschäftigung und dem öffentlichen Interesse nicht förderlich, sondern schädlich. Der Jagdlust der Jäger stünden Beeinträchtigungen der Natur und vielfaches tierisches Leiden gegenüber, aber auch der Tod von jährlich etwa 40 Menschen, der durch Unfälle oder Verbrechen mit Jagdwaffen herbeigeführt werde. Die Verpflichtung der Klägerin zu 1, in ihrem Eigenjagdrevier zu jagen, betreffe mittelbar auch ihre Gesellschafter und die Gesellschafter-Geschäftsführer, weil diese in ihrer rechtlichen Dispositionsbefugnis und der tatsächlichen Sachherrschaft eingeschränkt würden; deshalb seien auch sie in ihren Grundrechten aus Art. 4 GG und Art. 14 GG betroffen. Die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin zu 1 stehe ihrer Berufung auf Art. 4 GG nicht entgegen. Beispielsweise ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum schächtenden muslimischen Metzger, dass weltanschaulich und religiös bedingte Verhaltensweisen auch dann geschützt seien, wenn sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet seien. Die Klägerin zu 1 gehe aus dem Zusammenschluss von Landwirten mit gemeinsamen weltanschaulich-religiösen Zielsetzungen hervor, so dass die Religion am Anfang stehe und die Art und Weise der Grundstücksnutzung sich aus ihr ergebe; die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG lägen daher vor. Das in Art. 6 Abs. 4 BayJG geregelte Ruhen der Jagd sei eine Ausnahme vom Grundsatz der Jagdpflicht, mit der Beeinträchtigungen von Grundrechten der Kläger einhergingen. Der Jagdzwang benötige eine gemeinwohlbezogene Rechtfertigung und dürfe nicht unverhältnismäßig sein. Die Ausnahmeregelung befinde sich daher in einem verfassungsrechtlichen Spannungsfeld; dies sei bei der Ermessensausübung der Behörde zu berücksichtigen. Art. 1 Abs. 2 BayJG benenne lediglich räumlich übergreifende Belange, die sich nicht auf eine Fläche von einigen hundert Hektar bezögen. Dies könne allenfalls bei "Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild" in Frage kommen, deren Vorliegen hier fraglich sei. Großräumige Belange könnten nicht beeinträchtigt sein, wenn das Ruhen der Jagd ein Einzelfall bleibe. Der Berufung der Kläger auf ihr Eigentumsrecht und auf die Bekenntnisfreiheit könne nicht entgegengehalten werden, dass sie ihre Grundstücke aus freien Stücken erworben haben: Grundstückseigentum, auch an Feldern und Wäldern, sei ein Stück Persönlichkeitsentfaltung und stehe in Zusammenhang mit der Menschenwürde. Die Kläger seien auch unmittelbar betroffen; nur bei Jagdgenossen sei die Jagdausübung nicht mehr Gegenstand ihres Grundstückseigentums mit der Folge, dass sie über deren Zulassung oder Verbot nicht mehr entscheiden könnten. Art. 4 GG schütze die Kläger auch vor dem Zwang, töten zu lassen. Die Kläger könnten aufgrund des Eigentumsschutzes und noch mehr aufgrund ihrer Bekenntnisfreiheit entgegen ihrer ethisch begründeten Entscheidung nur dann zur Jagd gezwungen werden, wenn dies zur Wahrung anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Gemeinschaftsinteressen oder Grundrechte Dritter erforderlich sei. Diese Tatsache und der Umstand, dass die Jagdruhe nur in einem Einzelfall und nur für einen ganz untergeordneten Teil einer Hegegemeinschaft beantragt werde, seien bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 4 S. 2 BayJG zu berücksichtigen. Im Wege des praktischen Ausgleichs gebühre den Grundrechten der Kläger der Vorrang, zumal bei den Nachbarn allenfalls Vermögensrechte betroffen seien. Die Hegeziele könnten angesichts der Überräumlichkeit dieser Ziele von vornherein nicht gefährdet sein; das Eigenjagdrevier der Klägerin zu 1 mache nur wenige Prozent der Fläche des Hegerings K. aus und sei überdies nur zu einem Teil bejagbar. Dass von Wildschweinpopulationen keine Seuchengefahr ausgehe und das Jagdrecht auch kein Instrument des Seuchenrechts sei, sei bereits im Verfahren W 6 S 04.1496/19 CS 04.3510 dargelegt worden; die vom Landratsamt zu Grunde gelegten Annahmen des Veterinäramtes seien ohne fachliche Grundlage und widersprächen auch Erkenntnissen, die im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2005 niedergelegt seien. Bei der Berechnung des Zuwachses von Wildpopulationen würden die Selbstregulierung der Bestände sowie die Möglichkeit außer Acht gelassen, die Reproduktion durch Medikamente zu regulieren. Nach der Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes vom 18. Mai 2005 sei in der Gemarkung G. in den letzten Jahren "keine signifikante Zunahme der Wildschäden feststellbar". Die Zahl der Wildschweine sei in den letzten Jahren in Bayern und auch in Deutschland stark angestiegen, jedoch nicht wegen des Ruhens der Jagd, sondern wegen einer die Sozialstruktur der Wildschweine zerstörenden Bejagung. Diese Art der Bejagung werde von der unteren Jagdbehörde auch in den an das Eigenjagdrevier der Klägerin zu 1 angrenzenden Jagdrevieren gefördert. Es sei unmöglich, Zuwachsraten auf ein einzelnes Jagdrevier "herauszurechnen"; die vom Landratsamt zu Grunde gelegten Bestandszahlen seien spekulativ. Das Landratsamt W. arbeite mit den Landwirten zusammen, die in der Umgebung des Eigenjagdreviers der Klägerin zu 1 größere Wildschäden gemeldet hätten. Diese hätten offenbar bewusst in der Nähe des Eigenjagdreviers besonders wildschadensanfällige Kulturen gepflanzt. Für das Anliegen der Kläger sprechende Äußerungen von Naturschutzbeiräten seien unberücksichtigt geblieben, während unbewiesene Behauptungen von Jagdfunktionären unbesehen übernommen worden seien. Die Unerheblichkeit der Anzahl der Tiere für die Zunahme der Wildschäden ergebe sich auch daraus, dass das Landratsamt im Jahr 2004/2005 mit Wärmebildkamera 204 Wildschweine gezählt zu haben behaupte, für das Jahr 2005/2006 jedoch 113 Tiere. Von messbaren Schäden, die als Grundlage für Grundrechtseingriffe dienen könnten, könne keine Rede sein. Die Wildschäden in den umliegenden Gemarkungen H. und L. seien keinem Revier konkret zugeordnet worden; nach Angaben der Landwirtschaftsbehörde seien die Wildschäden überhaupt nur "schwer festzustellen", weil sie meist "direkt zwischen dem Landwirt und dem zuständigen Jagdpächter geregelt" würden. Die Feststellung des Landratsamtes, "dass nahezu alle gemeldeten Schäden auf Flächen entstanden sind, die nicht weiter als 500 m von der Grenze des Eigenjagdreviers Gut G. entfernt liegen", sei eine Spekulation und keine geeignete Grundlage für eine behördliche Entscheidung. Das Forstamt habe ausdrücklich festgestellt, dass im Eigenjagdrevier durch das Schwarzwild keine waldverwüstenden Schäden und auch in den umliegenden Wäldern bisher keine gravierenden direkten Schäden festgestellt worden seien, lediglich das Risiko für die Wald- und Forstwirtschaft werde dadurch erhöht. Auch Verbissschäden rechtfertigten einen Abschusszwang nicht. Das Forstamt halte zwar die Verbissbelastung bereits jetzt für zu hoch und rechne bei einem Ruhen der Jagd mit einem weiteren Ansteigen. Verbissschäden im Eigenjagdrevier der Klägerin zu 1 seien aber ausschließlich eigene Sache der Kläger; im Übrigen gebe es solche nicht, weil die Kläger nach der Ernte stets Streifen des Getreides als Nahrung, Deckung und Rückzugsmöglichkeit für die Tiere stehen ließen. In den letzten 10 Jahren habe der Wald im Eigenjagdrevier der Klägerin zu 1 um fast 30 ha zugenommen; ein riesiges Biotopverbundsystem von über 15 km Länge auf einer Fläche von über 100 ha sei entstanden. Mit Naturschutzbelangen könne der Abschusszwang aus den bereits im Schriftsatz vom 29. August 2005 genannten Gründen nicht begründet werden; aus Äußerungen von Mitgliedern des Naturschutzbeirates (Niederschrift über die Sitzung vom 21.6.2005) ergebe sich dies ebenfalls.

Durch Urteil 7. Dezember 2006 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 6 sei die Klage bereits unzulässig, da diese weder Eigentümer noch Nutznießer eines Eigenjagdreviers seien. Im Übrigen gehe das Jagdrecht grundsätzlich von der Bejagung der Außenbereichsflächen aus; die engen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 BayJG lägen nicht vor. Durch ein Ruhen der Jagd im Eigenjagdrevier der Klägerin zu 1 würden die in Art. 1 Abs. 2 BayJG genannten jagdrechtlichen Zielsetzungen gefährdet, da infolge von Überpopulationen mit Schäden und Gefahren in zahlreichen Bereichen - auch zu Lasten des Wildes selbst - zu rechnen sei. Im Eigenjagdrevier Gut G. bestehe ohne Zweifel eine erhebliche Wildschwein-Überpopulation, die erfahrungsgemäß zu Infektionsgefahren und schädlichem sozialen Stress im Bestand führe, zu Lasten anderer Arten gehe, zu unzumutbaren Schädigungen der Land- und Forstwirtschaft führe und vermehrt Wildunfälle im Straßenverkehr verursache. Zu einer Selbstregulation werde es nicht kommen, wie die Entwicklung im schweizerischen Kanton Genf belege, in dem die Jagdausübung seit 1974 verboten sei. Eine Reduktion überhöhter Bestände mit Hilfe von Medikamenten werde schon aus ethischen und praktischen Gründen abgelehnt; insoweit wurde auf einen parlamentarischen Vorgang verwiesen. Das Ruhen der Jagd könne auch nicht mit der Begründung beansprucht werden, die Freistellung eines kleinen Gebietes von der Jagd könne die jagdrechtlichen Belange nicht gefährden. Ziel der jagdrechtlichen Gesetzgebung sei eine flächendeckende Wildbewirtschaftung; eine Zersplitterung der Jagdrechte solle gerade verhindert werden. Das Wild kümmere sich nicht um Grundstücksgrenzen. Die begehrte Jagdruhe würde nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen benachbarter Belange zur Folge haben. Bei ihrer Inanspruchnahme der regulierenden Wirkung des Straßenverkehrs vernachlässige die Klägerin die mit Wildunfällen verbundene Lebensgefahr der Fahrzeuginsassen. Es sei auch nicht Sache der Eigentümer, wenn in ihren Waldgebieten Verbissschäden auftreten. Der Grundsatz des Waldgesetzes für Bayern "Wald vor Wild" sei nicht disponibel. Abgesehen davon gefährdeten Überpopulationen alle Bemühungen um einen natürlichen Nachwuchs artenreicher Mischwälder auch in den Nachbarrevieren. Die Klägerin zu 1 könne sich nicht auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Sie sei keine natürliche Person und der Schwerpunkt ihrer Arbeit liege nicht im religiösen Bereich; überdies habe sie sich zielgerichtet in den Gewissensnotstand begeben, weil sie nach eigenem Vortrag die Grundstücke gerade zu dem Zweck erworben habe, ein Ruhen der Jagd zu erreichen. Jedenfalls sei die Jagd durch Art. 20a GG und Art. 14 Abs. 2 GG gedeckt. Eine Ungleichbehandlung großer und kleiner Grundstücksbesitzer, wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 29. April 1999 im Rahmen der Überprüfung des französischen Jagdrechts gerügt habe, nehme das deutsche Jagdrecht nicht vor. Auch Inhaber von Eigenjagdbezirken seien zur Jagd in Form der Hege mit der Büchse verpflichtet. Der Umstand, dass ein Richter der Kammer Jäger sei, begründe nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe sei ohne Hinzutreten weiterer Umstände befangenheitsrechtlich unerheblich. Zudem gehe es im Verfahren nicht um die ethische Rechtfertigung oder um die Abschaffung der Jagd. Die Kläger hätten deshalb auch nicht die Beantwortung der Frage beanspruchen können, ob Mitglieder der Kammer Jäger seien.

3. Im Rahmen ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfechten die Kläger weiterhin die Auffassung, der Klägerin zu 1 stehe angesichts ihrer ethisch-religiösen Zweckbestimmung die Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG zu; das gleiche gelte für die Kläger zu 2 bis 6, die als Gesellschafter mit derselben ethisch-religiösen Haltung mittelbar faktisch betroffen seien. Mit der Ausführung, infolge seiner generellen Bedeutung für sämtliche Grundeigentümer lasse das Jagdrecht keinen Raum für die Berücksichtigung individueller Glaubens- und Gewissensüberzeugungen, verkenne das Verwaltungsgericht die Verfassungslage. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 (NVwZ 2006, 92 ff.) könne dies bereits deshalb nicht entnommen werden, weil diese auf die Klage eines Grundstückseigentümers hin ergangen sei, dessen Jagdausübungsrecht kraft Gesetzes einer Jagdgenossenschaft zugestanden habe. Der Inhaber eines Eigenjagdreviers sei unmittelbar von der Jagdpflicht betroffen. Das Klagebegehren sei daher auch an der Bekenntnisfreiheit zu messen, die im Vergleich zum Eigentumsrecht stärkeren Grundrechtsschutz genieße. Die Klägerin zu 1 habe die Grundstücke nicht erworben, um ein Ruhen der Jagd auf ihnen zu erreichen; der Erwerb sei entsprechend der Zwecksetzung erfolgt, Lebensräume für Tiere und Pflanzen durch Förderung des Tierschutzes, insbesondere der naturgemäßen Hege und Pflege von Tieren, zu schaffen. Das Unterbleiben der Tiertötung sei zwar eine wesentliche, aber nur eine von mehreren Komponenten des Gesamtkonzepts. Konsequenten Tierfreunden und Jagdgegnern könne nicht angesonnen werden, auf Grundeigentum (auch an Feldern und Wäldern) zu verzichten; dies gehöre zur grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsentfaltung. Im Weiteren führen die Kläger ihre Auffassung näher aus, die Kollision zwischen den vom Beklagten geltend gemachten Verfassungswerten und ihrer Bekenntnisfreiheit, die durch Art. 20a GG unterstützt werde, sei abwägend im Wege der praktischen Konkordanz zu lösen, wobei ihrer Rechtsposition wegen der bloß punktuellen Wirkung des Ruhens der Jagd und des Fehlens nennenswerter nachteiliger Auswirkungen auf die Nachbarschaft der Vorrang zukomme. Bei der Ablehnung der Beweisanträge der Kläger habe das Gericht unverhohlen seine Befangenheit zum Ausdruck gebracht. Soweit es dem Gericht auf die (allenfalls) kleinräumigen Auswirkungen der beantragten Jagdruhe angekommen sei, wären diese anhand der Hegeziele zu ermitteln und nicht pauschal zu behaupten gewesen. Der Gesichtspunkt der Selbstregulierung sei nicht der zentrale Gesichtspunkt der Klagebegründung, sondern eine Komponente, die bei der Frage, ob eine 10-jährige Jagdruhe zu verantworten sei, neben anderen Komponenten eine Rolle spiele. Im Weiteren wiederholen die Kläger die Ausführungen im Klageverfahren, in denen sie auf die vom Landratsamt W. eingeholten fachlichen Stellungnahmen eingehen und diese als nicht tragfähig hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung bewerten. Vorliegend gehe es um die ethisch-religiöse, unter Berücksichtigung der neuesten zoologischen und ökologischen Erkenntnisse zu beantwortende Frage, ob die gesetzlichen Hegeziele eine Regulierung der Wildpopulationen durch Tiertötung erforderten (wie praktizierende Jäger in aller Regel meinten), oder ob sie dahingehend auszulegen seien, die Wildpopulationen weitgehend sich selbst zu überlassen. Die private Jagdausübung eines Richters - mehrere Mitglieder der Kammer seien Jäger, wie sich nun herausgestellt habe - stehe deshalb in einer Beziehung zum Gegenstand des Verfahrens, die ihm eine vorurteilsfreie Abwägung der zu entscheidenden Konflikte zumindest erschwere und deshalb die Befangenheitsbesorgnis begründe. Die Verfahrensweise des Gerichts betreffend die von den Klägern in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sei grob verfahrensfehlerhaft und willkürlich; das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Rein vorsorglich werde deswegen eine Zurückverweisung gemäß § 130 VwGO beantragt. In der Sache beantragen die Kläger:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Dezember 2006 wird aufgehoben.

II. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 18. Mai 2005 in der Form des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 2. März 2006 wird aufgehoben.

III. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Antrag der Kläger auf Zustimmung zum Ruhen der Jagd im Eigenjagdrevier Gut G. auf die Dauer von 10 Jahren stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Dezember 2006 zurückzuweisen.

Er verteidigt die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage durch das Verwaltungsgericht; die Kläger zu 2 bis 6 würden durch einen religiös zunächst völlig neutralen Vorgang auch nicht mittelbar faktisch beeinträchtigt. Hinsichtlich der Auffassung der Kläger, die geforderte punktuelle Zustimmung zum Ruhen der Jagd könne die übergreifenden Ziele des Jagdrechts nicht gefährden, verweist der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2006, in der im Hinblick auf die Jagd von einer übergreifenden Ordnung der Eigentumsrechte die Rede sei, in der die partielle Einführung eines Parzellenjagdrechts befürchtet und in der festgestellt werde, die vom Gesetzgeber bezweckte Eigentums- und Hegeordnung gerate insgesamt in Gefahr. Dies sei bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 4 BayJG zu berücksichtigen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin zu 1 stehe der Grundrechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 GG nicht zu, werde durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2006 sei auch zu entnehmen, dass das Grundrecht aus Art. 4 GG nicht geeignet sei, eine Eigentumsposition aus Art. 14 GG zu verstärken.

Unter dem 29. Juni 2009 verwiesen die Kläger auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Juli 2007 zum luxemburgischen Jagdrecht. Dieses sei - ebenso wie dasjenige vom 29. April 1999 zum französischen Jagdrecht - auf den hier vorliegenden Fall übertragbar, während die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 und des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2006 maßgeblich auf Kriterien abstellten, die im Falle der Kläger nicht vorlägen. Die Annahme des Gerichtshofs, durch den Jagdzwang werde in den Schutzbereich des Eigentums und der Gewissensfreiheit eingegriffen, sei unabhängig vom jeweiligen Jagdsystem. Weiterhin habe der Gerichtshof die Inpflichtnahme von Eigentümern, die sich aus ethischer Überzeugung gegen die Jagd wenden, mit Rücksicht auf die Geltung der Jagdpflicht nur in Teilen Frankreichs und auf die Ausnahmen von der Jagdpflicht in Luxemburg für unverhältnismäßig erklärt. Die deutschen Gerichte hätten die Übertragung dieses Gedankens auf das deutsche Jagdrecht mit dem Hinweis auf die hier geltende flächendeckende Jagdpflicht abgelehnt. Jedoch sei es in den deutschen Gerichtsentscheidungen um die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften gegangen, während vorliegend die Jagdpflicht des Inhabers eines Eigenjagdreviers zu beurteilen sei. Die ausnahmslose und flächendeckende Bejagung gelte für deutsche Eigenjagdreviere nicht, wie die im Bundesjagdgesetz vorgesehene Befreiung von der Jagdpflicht sowie der landesrechtlich mögliche Jagdverzicht (§ 20 Abs. 2 BJagdG) in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken (mit wesentlich größeren Flächen als normalerweise von Eigenjagdrevieren umfasst) belegten. Anders als ein Jagdgenosse, der sich nach den deutschen Gerichtsentscheidungen nicht auf Art. 4 GG berufen könne, weil er wegen der Übertragung des Jagdrechts auf die Jagdgenossenschaft die Jagd auf seinem Boden nicht mehr durch eine eigene Entscheidung freigeben müsse, habe der Inhaber eines Eigenjagdreviers zudem eigenverantwortlich zu entscheiden, ob er die Tiere selbst töte oder durch einen Jagdpächter in seinem Auftrag töten lasse. Der Gerichtshof gehe überdies nicht davon aus, dass Jagdgenossen wegen der Übertragung des Jagdrechts auf eine Jagdgenossenschaft die Berufung auf Art. 4 GG nicht mehr zustehe.

Unter dem 14. August 2009 hat der Senat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zur Möglichkeit einer Entscheidung nach § 130 a VwGO im Beschlussweg Stellung zu nehmen. Die Kläger haben sich unter dem 21. August 2009 dazu geäußert.

Im Übrigen wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsakten und Unterlagen sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Az. 19 CS 04.3510 Bezug genommen.

II.

Über die Berufungen kann gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat sie einstimmig für zulässig, aber unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Stellungnahme der Kläger vom 21. August 2009, mit der sie sich gegen diese Verfahrensweise wenden, enthält keine Gesichtspunkte, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als angezeigt erscheinen lassen; aus den von ihnen hervorgehobenen Vorgängen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich (unabhängig von deren Bewertung im einzelnen) nicht, dass die Kläger auch mit einem begründeten Klagebegehren erfolglos geblieben wären.

Der Senat hat selbst in der Sache zu entscheiden (§ 130 Abs. 1 VwGO). Der Zurückverweisungsgrund des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen (§ 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO, § 146 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen kommt eine Zurückverweisung dann nicht in Betracht, wenn sich - wie hier - die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. insoweit Happ in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, RdNr. 9 zu § 130).

Die Berufungen der Kläger, mit denen sie erreichen möchten, dass auf den Grundstücken des Eigenjagdreviers Gut G. für einen Zeitraum von 10 Jahren keine Jagdhandlungen stattfinden, bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Kläger zu 2 bis 6 zu Recht als unzulässig und die Klage der Klägerin zu 1 im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 18. Oktober 2005, mit dem der Beklagte die Erteilung einer Zustimmung zum Ruhen der Jagd im Eigenjagdrevier Gut G. abgelehnt hat, und sein Widerspruchsbescheid vom 2. März 2006 haben Bestand.

A) Die Klagen der Kläger zu 2 bis 6 sind unzulässig. Diese Kläger sind nicht klagebefugt, weil ihnen weder das Jagdrecht im Eigenjagdrevier Gut G. noch irgendein Nutzungsrecht hieran zusteht und sie deshalb nicht zu den in Art. 6 Abs. 4 S. 1 BayJG genannten Antragsberechtigten gehören. Ihre Klagen sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt zuzulassen, dass die Kläger zu 2 bis 6 als für die Klägerin zu 1 Handelnde durch deren Jagdpflicht in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen sein könnten. Die Klägerin zu 1 ist befugt, sich auf diese grundrechtlichen Gewährleistungen zu berufen (vgl. Abschnitt B.I.1.b). Die Kläger zu 4 bis 6 können als deren gesetzlicher Vertreter (§§ 161 Abs. 2, 125, 170 HGB i.V.m. § 35 Abs. 1 GmbHG) die prozessualen Möglichkeiten der Klägerin zu 1 nutzen; die Kläger zu 2 und 3 können aufgrund des Gesellschaftsvertrages auf die Nutzung dieser Möglichkeiten hinwirken. Den Klägern zu 2 bis 6 stehen somit die ihrer mittelbaren Betroffenheit entsprechenden mittelbaren Rechtsverteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung.

B) Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 1 im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Ein Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zum Ruhen der Jagd in ihrem Eigenjagdrevier in entsprechender Anwendung des Art. 6 Abs. 4 BayJG oder auf eine andere Form der Freistellung von jagdrechtlichen Verpflichtungen steht ihr nicht zu.

Bei Würdigung aller einschlägigen Grund- und Konventionsrechte kann sich ein Grundstückseigentümer nur dann befugt weigern, eine Jagdhandlung auf seinem Grundstück vorzunehmen oder zu dulden, wenn diese nicht im öffentlichen Interesse ist (I.). Auf die Frage, ob alle Jagdhandlungen in Gemeinschaftsjagdrevieren (vgl. insoweit die Aussetzungsbeschlüsse des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 19 BV 09.2 und 19 BV 09.3) und in Eigenjagdrevieren, die den Rahmen der jagdrechtlichen Vorschriften nicht überschreiten, im öffentlichen Interesse sind, kommt es vorliegend nicht an. Der Klägerin zu 1 als Inhaberin eines Eigenjagdreviers obliegen jagdrechtliche Verpflichtungen (auf Vornahme oder Unterlassung insbesondere von Abschüssen oder Hegemaßnahmen) nur insoweit, als sie im öffentlichen Interesse erforderlich sind (II.). Die Einwendungen der Klägerin zu 1 sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit gemeinwohlbegründeter und gesetzlich vorgesehener jagdrechtlicher Verpflichtungen betreffend das Eigenjagdrevier grundsätzlich in Zweifel zu ziehen (III.).

I. Alle in Frage kommenden Grundrechte und Konventionsbestimmungen berechtigen einen Grundstückseigentümer nur dann zur Weigerung, eine Jagdhandlung auf seinem Grundstück vorzunehmen oder zu dulden, wenn diese nicht im öffentlichen Interesse ist. Die Klägerin zu 1 teilt (allerdings nicht durchgängig) diesen Ansatz, wenn sie eine gemeinwohlbezogene und verhältnismäßige Jagdpflicht für zulässig hält.

1. Hinsichtlich der Bestimmungen des Grundgesetzes ist dies der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 ist diese Rechtsprechung nicht nur für Jagdgenossen von Bedeutung.

a) Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2006 (NVwZ 2007, 808) berühren jagdrechtliche Vorschriften zur Wahrung der Belange des Tierschutzes, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur sowie ordnungsgemäßer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzungen und zur Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes (vgl. Art. 20a GG, § 1 Abs. 2 BJagdG) nicht den Kernbereich des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG). Solche Vorschriften verfolgen legitime Ziele, sind erforderlich und beeinträchtigen nicht unverhältnismäßig das im Allgemeinen berechtigte Interesse des Eigentümers, andere von jeder Einwirkung auf sein Grundeigentum auszuschließen (BVerfG vom 13.12.2006 a.a.O., insbesondere Nr. II.1. b, bb -1 - der Gründe; hinsichtlich der gleichsinnigen Ausführungen zur allgemeinen Handlungsfreiheit - Art. 2 Abs. 1 GG -, in deren Rahmen das Bundesverfassungsgericht auf die Problematik der Zwangsmitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer Jagdgenossenschaft eingeht, vgl. Nr. II.3 und II.4 dieser Gründe). In seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2006 befasst sich das Bundesverfassungsgericht zwar zunächst mit der Organisation der Jagd unter Zuhilfenahme von Jagdgenossenschaften und der damit einhergehenden Verlagerung des Jagdrechts. Seine Ausführungen zur Rechtfertigung von Eigentumsbeschränkungen besitzen jedoch vor allem Bedeutung für die Rechtfertigung der Jagdausübung; deren Regelungen unterscheiden nicht nach Revierarten. Die Jagdgenossenschaft dient lediglich dazu, auch in den Bereichen kleinen Grundbesitzes eine geordnete Jagdausübung zu ermöglichen; ihre Rechtfertigung ist daher von der Rechtfertigung der Jagdausübung abhängig.

Eine Verpflichtung, die Tötung wilder Tiere sogar dann zu unterlassen, wenn sie aus den genannten Gründen erforderlich ist, ergibt sich nicht aus Art. 20a GG. Nach dieser Staatszielbestimmung, die keinen subjektiven Rechtsanspruch gewährt, jedoch bei der Auslegung einfacher Gesetze als Leitlinie zu beachten ist (Scholz in Maunz/Dürig, GG, RdNrn. 20 und 35 zu Art. 20a), schützt der Staat in Verantwortung für die künftigen Generationen - neben den natürlichen Lebensgrundlagen - auch die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Dieser nicht nur die Tierwelt als solche, sondern auch das einzelne Tier betreffende Schutz (Scholz a.a.O. RdNr. 67 ff.) beruht auf der Erkenntnis seiner Mitgeschöpflichkeit (vgl. insoweit auch Art. 141 Abs. 1 S. 2 BV) und zielt daher darauf ab, dem Tier "vermeidbare Leiden zu ersparen" (BT-Drs. 14/8860, S. 3). Die Vorschrift stellt ein ethisches Mindestmaß sicher, an dem die für eine Beeinträchtigung von Tieren angeführten Gründe zu messen sind (etwa bei Tierversuchen im Rahmen der Arzneimittelforschung); sie stärkt den einfachgesetzlich bereits normierten Tierschutz (BT-Drs. 14/8860 a. a. O.). Ebenso wie dieser verbietet Art. 20a GG die Zufügung von Schmerzen und die Tötung von Tieren jedoch nicht absolut; das Menschenbild des Grundgesetzes ist anthropozentrisch, also am Menschen im Zusammenhang mit seiner Biosphäre orientiert, nicht aber ökozentrisch (Scholz a. a. O RdNrn. 75 ff. mit Nachweisen zum Gesetzgebungsverfahren). Der Tierschutz findet seine Grundlage und seine Begrenzung letztlich im öffentlichen Interesse (BVerfG vom 2.10.1973 BVerfGE 36, 56, vom 20.6.1978 BVerfGE 48, 389 und vom 3.11.1982 BVerfGE 61, 307; im Ergebnis ebenso BVerfG vom 13. 12. 2006 a.a.O. Abschnitt II.1. b, bb -1- der Gründe).

b) Jagdrechtliche Vorschriften zur Wahrung der genannten Belange bringen keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG) der Klägerin zu 1 mit sich.

Die religiöse Handlungsfreiheit der Klägerin zu 1 wird durch eine im öffentlichen Interesse verfügte Abschlussverpflichtung betroffen. Anders als das Mitglied einer Jagdgenossenschaft, das nicht genötigt ist, die Jagd auf seinem Boden freizugeben, nachdem der Gesetzgeber das Jagdrecht bereits der Jagdgenossenschaft übertragen hat (vgl. BVerfG vom 13.12.2006 a.a.O. Nr. II.2 der Gründe), muss der Inhaber eines Eigenjagdreviers (bzw. der für ihn Handelnde, wenn der Inhaber eine juristische Person ist) im öffentlichen Interesse erforderliche Jagdhandlungen selbst in Auftrag geben, soweit er nicht das Risiko einer Verwaltungsvollstreckung eingehen will, und dem zuwiderlaufende weltanschauliche Überzeugungen zurückstellen. In den Schutzbereich der religiösen Handlungsfreiheit fällt grundsätzlich jedes religiös motivierte Verhalten (BVerfG vom 16.10.1968 BVerfGE 24, 236, 247 ff. - Aktion Rumpelkammer - und vom 15.1.2002 BVerfGE 104, 337, 348 - muslimischer Metzger) und somit auch die weltanschaulich begründete Weigerung, sich an der Tötung von Tieren zu beteiligen. Die Klägerin zu 1 als juristische Person des Privatrechts ist zwar nicht in der Lage, die in Art. 4 Abs. 1 GG ebenfalls genannte Glaubens- und Gewissensfreiheit wahrzunehmen; eine juristische Person des Privatrechts kann jedoch die religiöse Handlungsfreiheit in Anspruch nehmen (Art. 19 Abs. 3 GG; vgl. auch Herzog in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 36 zu Art. 4). Die Gewinnorientierung der Klägerin zu 1 steht ihrer Berufung auf Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht entgegen. Die Wirtschaftsweise der Klägerin zu 1 weicht ihrem Vortrag zufolge erheblich von der Wirtschaftsweise der meisten anderen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ab, weil die Klägerin zu 1 in ihrem Betrieb Grundforderungen ihrer Weltanschauung verwirklicht (vgl. zu diesem Merkmal BVerfG vom 4.6.1985 BVerfGE 70, 140, 161). Zweifel an diesem Vorbringen der Klägerin zu 1 hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1 könne sich auf das Grundrecht in Art. 4 GG in keiner Weise berufen, ist nicht überzeugend. Die vom Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 1981 (BVerwGE 64, 196) befasst sich nicht mit der religiösen Handlungsfreiheit. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1977 (BVerfGE 44, 103, 104) ist von einer Beschwerdeführerin herbeigeführt worden, die eine weltanschauliche Prägung ihres Geschäftsgebarens nicht geltend gemacht hat.

Die mit einer (auf gesetzlicher Grundlage verfügten) Abschussanordnung verbundene Beschränkung der religiösen Handlungsfreiheit ist jedoch gerechtfertigt, weil mit der Rechtsposition der Klägerin zu 1 kollidierenden gewichtigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang der Vorrang zukommt (zur Beschränkung von Grundrechtspositionen aus Art. 4 GG durch kollidierendes Verfassungsrecht vgl. zuletzt BVerfG vom 21.7.2009 Az. 1 BvR 1358/09 - juris - Nr. III.1.a der Gründe m.w.N. zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung; zur Rechtfertigung einer Beschränkung von Rechtspositionen aus Art. 4 GG der Mitglieder von Jagdgenossenschaften - soweit sie diesen zustehen sollten - vgl. BVerfGE vom 13. 12. 2006 a.a.O. Nr. II.2 der Gründe).

Die Grundflächen einschließlich der darauf wachsenden Pflanzen und deren Früchte (vgl. §§ 94 Abs. 1, 99, 953 BGB) und alles andere Eigentum in Wald und Feld fallen in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Ein hoher Wildbestand gefährdet diese Rechtsgüter. Art. 20a GG schützt die natürlichen Lebensgrundlagen auch vor einem Ungleichgewicht des Wirkungsgefüges der Natur in Form von Überpopulationen. Schließlich gefährden Überpopulationen auch Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), wie die zahlreichen Wildunfälle im Straßenverkehr belegen. Das Bekenntnis kann nicht zum Maßstab gültiger genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht werden (BVerfG vom 18.4.1984 BVerfGE 67, 27, 36); dies gilt insbesondere dann, wenn solche Rechtsnormen dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter mit Verfassungsrang dienen. Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Inhaber eines Eigenjagdreviers und die für ihn Handelnden die Jagd nicht höchstpersönlich ausüben müssen. Die jagdrechtlichen Vorschriften fordern ihnen - von der notfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung ersetzbaren Beauftragung eines Jägers abgesehen - ein bestimmtes Verhalten nicht ab (zur Überwindbarkeit von Beeinträchtigungen der Bekenntnisfreiheit mit geringer Intensität vgl. Herzog a.a.O. RdNr. 140 zu Art. 4, Fn. 124; Jarass, GG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 50 zu Art. 4). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der in einer (lediglich) organisatorischen und finanziellen Inanspruchnahme liegende Unterschied zum passiven Jagdbeitrag des Jagdgenossen der Verschiedenheit der sozialen Pflichten entspricht, die mit großem und mit kleinem Grundbesitz verbunden sind. Ebenso wenig wie sich der Inhaber eines Unternehmens einer Inpflichtnahme hinsichtlich der Wahrung existenzieller Interessen der Arbeitnehmer oder hinsichtlich besonderer Bezüge des Unternehmensgegenstandes zum Gemeinwohl verweigern kann (Papier in Maunz/Dürig, GG, RdNrn. 349 und 350 zu Art. 14 GG unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts), kann sich der Eigentümer großer Flächen im Außenbereich den Erfordernissen der öffentlichen Interessen hinsichtlich des Wildes entziehen, dessen Lebensraum der Außenbereich ist. Sonderbelastungen von Personen und Gruppen mit spezifischer Sachnähe zum normativen Eingriffszweck sind nicht grundrechtswidrig (Papier a.a.O.). 2. Die Abgrenzung der einem Grundstückseigentümer zumutbaren Jagdhandlungen anhand der Bestimmungen der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der zugehörigen Protokolle führt zu keinem anderen Ergebnis.

a) Auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 1999 (NJW 1999, 3695) sowie vom 10. Juli 2007 (NuR 2008, 489) zum französischen und zum luxemburgischen Jagdrecht haben Zwangsvereinigungen zum Gegenstand und befassen sich deshalb nicht nur mit dem durch Art. 1 des (ersten) Zusatzprotokolls (BGBl 2002 II S.1072 - ZP Nr. 1) zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685, 953 - EMRK) geschützten Eigentumsrecht (hinsichtlich der Gleichrangigkeit dieser Schutzbestimmung des Protokolls mit den Vorschriften der Konvention vgl. Art. 5 ZP Nr. 1), sondern auch mit der durch Art. 11 EMRK geschützten Vereinigungsfreiheit, um die es vorliegend nicht geht. Bei der Anwendung der beiden Bestimmungen folgt der Gerichtshof jedoch hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren wesentlichen Gesichtspunkte (insbesondere hinsichtlich der Eingriffsrechtfertigung) den selben Grundsätzen. Seine Ausführungen zu einer Bestimmung sind daher auch für das Verständnis der Anwendung der jeweils anderen Bestimmung ergiebig und betreffen infolge ihrer Bezugnahme (auch) auf Art. 1 ZP Nr. 1 alle Eigentümer von Außenbereichsgrundstücken, unabhängig davon, ob sie einer Zwangsvereinigung zugeordnet sind oder nicht.

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt es einen Eingriff in die durch Art. 1 ZP Nr. 1 gewährleistete Ausübung der Rechte des Eigentümers dar, wenn dieser in seinem freien Nutzungsrecht dadurch eingeschränkt wird, dass er die Anwesenheit von Personen mit Waffen und von Jagdhunden auf seinem Land dulden muss (EGMR vom 29.4.1999 a.a.O. RdNr. 74 sowie vom 10.7.2007 a.a.O. RdNr. 44; zur Eingriffswirkung von Bestimmungen, die den Zusammenschluss zu einer Jagdvereinigung ohne Widerspruchsmöglichkeit vorsehen vgl. EGMR vom 29.4.1999 RdNrn. 97 ff. sowie vom 10.7.2007 RdNrn. 69 ff.). Die überzeugte Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen erreicht einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit und verdient daher in einer demokratischen Gesellschaft Achtung (EGMR vom 29.4.1999 a. a. O. RdNr. 114 sowie vom 10.7.2007 a.a.O. RdNr. 80).

bb) Hinsichtlich der Eingriffsrechtfertigung ergibt sich aus den Entscheidungen des Gerichtshofs vom 29. April 1999 und vom 10. Juli 2007, dass der Gesetzgeber Menschen gegen ihren Willen in Vereinigungen mit dem Ziel einer Bejagung ihrer Grundstücke einbeziehen kann, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Beide Entscheidungen, in denen er zu Verstoßfeststellungen gekommen ist, stützt der Gerichtshof auf die Überzeugung, dass das jeweilige Jagdsystem nicht hinreichend auf das öffentliche Interesse ausgerichtet ist.

Der Gerichtshof führt aus, Vorschriften mit dem Ziel, eine ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes zu fördern, lägen unzweifelhaft im Allgemeininteresse (EGMR vom 29.4.1999 a. a. O. RdNr. 79 sowie vom 10.7.2007 a.a.O. RdNr. 46; in der Entscheidung vom 10.7.2007 - RdNr. 80 - fasst der Gerichtshof den Vortrag der französischen Regierung im Vorfeld seiner Entscheidung vom 29.4.1999 allerdings mit den Worten zusammen, die französische Zwangsvereinigung ziele auf den "Schutz der Rechte und Freiheiten der Jäger" ab). Der notwendige gerechte Ausgleich, der zwischen dem Schutz des Eigentums und den Anforderungen des Allgemeininteresses bestehen müsse, fehle jedoch, wenn nur kleine Eigentümer - und nur diejenigen in einzelnen Teilen des Landes - dazu verpflichtet würden, das Jagdrecht auf ihrem Land zu übertragen, damit Dritte davon einen Gebrauch machten, der den Überzeugungen der Eigentümer völlig widerspreche, die Eigentümer großen Grundbesitzes dagegen sich das Jagdrecht selbst vorbehielten, es anderen übertrügen, oder auch ungenutzt lassen könnten (EGMR vom 29.4.1999 a. a. O. RdNrn. 80 ff., insbesondere 85 und 92 bis 95; im gleichen Sinne EGMR vom 10.7.2007 a.a.O. RdNrn. 50, 51). Solche Regelungen belegen nach der Auffassung des Gerichtshofs, dass es zur Wahrung des ökologischen Gleichgewichts nicht erforderlich ist, die Gesamtheit des nicht verstädterten Gebietes der Ausübung des Jagdrechts zu unterwerfen (EGMR vom 10.7.2007 a.a.O. RdNr. 50; im gleichen Sinn EGMR vom 29.4.1999 a.a.O. RdNr. 92). Aus diesen Ausführungen sowie aus der Gründung beider Verstoßfeststellungen auf einen Verhältnismäßigkeitsmangel (EGMR vom 10.7.2007 a.a.O. RdNr. 51 sowie vom 29.4.1999 a.a.O. RdNr. 99), also nicht auf das vollständige Fehlen eines Gemeinwohlinteresses, ergibt sich die Überzeugung des Gerichtshofs, dass die geprüften Jagdsysteme - anders als von den nationalen Regierungen vorgetragen - nicht nur öffentlichen Interessen dienen. Die Auffassung, auch bei konsequenter Verfolgung öffentlicher Interessen sei eine Jagdausübung nicht gerechtfertigt, ergibt sich aus ihnen nicht.

Mit seiner Feststellung in der Entscheidung vom 10. Juli 2007, eine Maßnahme, durch die eine Einzelperson per Gesetz zu einer Mitgliedschaft (in einer Jagdgenossenschaft) gezwungen werde, die ihren eigenen Überzeugungen zutiefst entgegenstehe, und sie zu verpflichten, aufgrund dieser Mitgliedschaft das Grundstück, dessen Eigentümerin sie sei, einzubringen, damit die betreffende Vereinigung Ziele erreiche, die die Person ablehne, sei weder notwendig noch verhältnismäßig (RdNr. 82), erklärt der Gerichtshof nur scheinbar die gegen die Jagd gerichtete persönliche Überzeugung zum entscheidenden Kriterium. Diese Ausführung steht vielmehr in inhaltlichem Zusammenhang mit der vorherigen Erörterung der Frage, ob die streitige Jagdvereinigung öffentliche Interessen verfolgt. Die luxemburgische Regierung hatte neben dem Hinweis auf solche Interessen (zusätzlich zu den bereits erwähnten auch das Interesse der Wahrung der Eigentumsrechte von Land- und Forstwirten, vgl. EGMR vom 10.7.2007 a.a.O. RdNrn. 46, 50 und 80) den öffentlich-rechtlichen Charakter der Jagdgenossenschaften betont und zu dessen Begründung (u. a.) vorgetragen, die Jagdgenossenschaften verdankten ihre Existenz dem Willen des Gesetzgebers, seien ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig und würden vom Innenministerium überwacht. Der Gerichtshof folgt jedoch auch hier der Beschwerdeführerin (die den öffentlich-rechtlichen Charakter bestreitet), ersichtlich an der ausführlichen Wiedergabe ihrer Ausführungen, die Genossenschaft diene lediglich dazu, die Ausübung einer Freizeitbeschäftigung einiger Jäger zu regeln (RdNr. 59), die Durchführung von Polizeijagden sei vorzuziehen, die dem alleinigen Zweck dienten, eine gesunde und ökologische Verwaltung des Wildbestandes sicherzustellen, und nicht der Befriedigung des Vergnügens eines Amateurjägers, Tiere zu töten (RdNr. 62). Der Gerichtshof hebt hervor, dass "die Genossenschaften aus Grundstückseigentümern, also aus Privatpersonen, gebildet werden, die sich regelmäßig treffen, um über die Versteigerung des Jagdrechts zu Gunsten einiger Jäger zu entscheiden, die entweder Ersteigerer oder ausscheidende Pächter sind", und stuft die streitgegenständlichen Jagdgenossenschaften als (nicht öffentlich-rechtliche) Vereinigungen im Sinne des Art. 11 EMRK ein (RdNr. 74). Ohne ausdrücklich darauf Bezug zu nehmen, setzt der Gerichtshof damit seine bisherige Rechtsprechung fort, wonach Art. 11 EMRK nur dann nicht auf Körperschaften anzuwenden ist, wenn sie durch ihren Ursprung, ihr Ziel und ihre Mittel als öffentlich-rechtliche gekennzeichnet sind (EGMR vom 23.6.1981 EuGRZ 1981, 551 RdNr. 64, 65). Auch die Entscheidung vom 10. Juli 2007 beruht somit auf der Überzeugung des Gerichtshofs, dass das luxemburgische Jagdrecht der Jagdgenossenschaft zwar Gemeinwohlziele setzt, in ihrem Rahmen jedoch auch die Verfolgung privatnütziger Ziele möglich ist und stattfindet. Im Falle einer alleinigen Maßgeblichkeit der ethischen Haltung des Grundstückseigentümers und Jagdgenossen hätte es einer solchen Überzeugungsbildung nicht bedurft. Die Auffassung, der Gerichtshof räume dem Grundstückseigentümer das Recht ein, jede Art von Jagd auf seinem Grundstück in freier Entscheidung abzulehnen, missachtet den Zusammenhang, in dem der in Bezug genommene Abschnitt der Entscheidungsbegründung steht, und ist ohne Grundlage.

cc) Die Entscheidungen entsprechen damit den Bestimmungen in Art. 11 Abs. 2 EMRK und in Art. 1 Abs. 2 ZP Nr. 1 über die Rechtfertigung von Eingriffen, die - unter Verwendung unterschiedlicher Formulierungen - jeweils das öffentliche Interesse zum entscheidenden Kriterium erklären. Nach Art. 1 Abs. 2 ZP Nr. 1 beeinträchtigt der in Abs. 1 der Vorschrift festgelegte Schutz des Eigentums nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält. In seiner Entscheidung vom 29. April 1999 (a.a.O. RdNr. 83) hebt der Gerichtshof den Ausnahme- und Zwangscharakter der Verlagerung des Jagdrechts auf der Grundlage von französischen Bestimmungen hervor, die in Gleichklang mit dem deutschen Recht das Eigentum als - vorbehaltlich gesetzlicher Verbote - unbeschränktes Nutzungs- und Verfügungsrecht definieren, aus dem das Jagdrecht fließt (in RdNr. 44 der Gründe seiner Entscheidung vom 10.7.2007 entnimmt der Gerichtshof auch dem luxemburgischen Recht, dass das hier geregelte Jagdrecht ein "an das Eigentum gebundenes Recht" ist).

Nach Art. 11 Abs. 2 S. 1 EMRK (S. 2 betrifft lediglich Staatsbedienstete) darf die Ausübung des in Art. 11 Abs. 1 EMRK festgelegten Vereinigungsrechts nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Angesichts der weiten Fassung der jeweils im zweiten Absatz der beiden Bestimmungen des Konventionsrechts genannten öffentlichen Interessen, die mit dem insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum der Konventionsstaaten (vgl. EGMR vom 23.11.2000 NJW 2002, 45, 49 RdNr. 87) korrespondiert, verzichtet der Gerichtshof darauf, die von den Regierungen geltend gemachten öffentlichen Interessen einzelnen der dort genannten Begriffe zuzuordnen.

b) Die von der französischen Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die Verpflichtung eines die Jagd aus ethischen Gründen ablehnenden Grundeigentümers, Jagdhandlungen zu dulden, gegen die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) verstößt, hat der Gerichtshof offen gelassen, weil es wegen der bereits festgestellten Verstöße nicht mehr darauf ankam (EGMR vom 29.4.1999 a.a.O. RdNrn. 122 ff). Die Frage ist, soweit es - wie vorliegend - um gemeinwohlbedingte Jagdhandlungen geht, zu verneinen. Auch ein Eingriff in die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist gerechtfertigt, wenn er öffentlichen Interessen einschließlich der öffentlichen Ordnung oder dem Ausgleich mit konkurrierenden Konventionsrechten anderer dient (vgl. im einzelnen Art. 9 Abs. 2 EMRK). Der Umstand, dass dem Inhaber eines Eigenjagdreviers das Jagdrecht selbst zusteht und er deshalb (oder ein für ihn Handelnder) die Erfüllung der im öffentlichen Interesse erforderlichen jagdrechtlichen Verpflichtungen veranlassen muss, steht der Rechtfertigung des Eingriffs in die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 2 EMRK aus denselben Gründen nicht entgegen, aus denen er den Eingriff in die Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht grundgesetzwidrig macht (vgl. Nr. II.1.b a. E.). Aus Art. 9 Abs. 1 EMRK folgt generell kein Recht, die Erfüllung allgemeiner Rechtspflichten unter Berufung auf Glaubens- und Gewissensgründe zu verweigern (Korioth in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 15 zu Art. 140 GG < Art. 136 WRV >). Das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit reicht aus, die Verpflichtung zum Tragen eines Motorradschutzhelms zu rechtfertigen, auch wenn diese staatliche Verpflichtung der religiösen und identitätsstiftenden Verpflichtung eines Sikhs zum Tragen eines Turbans entgegensteht (EKMR vom 12.7.1978 DR 14, S. 234 ff. - X gegen Vereinigtes Königreich; vgl. auch EGMR vom 13.11.2008 Nr. 24479/07: Foto mit unbedecktem Kopf zu dem Zweck, den Fahrer eines Kraftfahrzeugs identifizieren zu können). Für das Verhältnis der gewichtigen Gemeinwohlinteressen, die allein die jagdrechtliche Verpflichtung des Inhabers eines Eigenjagdreviers rechtfertigen können, zu den für die Erfüllung einer solchen jagdrechtlichen Verpflichtung erforderlichen begrenzten Organisationshandlungen kann nichts anderes gelten. Insgesamt sind unterschiedliche Ausgangsannahmen oder Bewertungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend Jagdhandlungen zur Verwirklichung öffentlicher Interessen nicht zu erkennen (ebenso BVerfG vom 13.12.2006 a.a.O. Nr. II.1.b, bb -2- der Gründe; die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.2.2007 Az. 2 BvR 126/04 ist zwar ebenfalls von einem Jagdgenossen herbeigeführt worden, befasst sich jedoch nicht mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Grundstückseigentümer unerwünschte Jagdhandlungen zumutbar sind). Auch bei der Qualifikation der Eigentumsbetroffenheit, die mit einer Verpflichtung zur Duldung oder zur Ausübung der Jagd verbunden ist, einerseits durch den Gerichtshof als "Eingriff" (vgl. NJW 1999 S. 3696 sowie NuR 2008, 492) und andererseits durch deutsche Gerichte als Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. insbesondere BVerfG vom 13.12. 2006 a.a.O. Nr. II.1.a der Gründe) handelt es sich lediglich um eine scheinbare Divergenz. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG verbundenen Beschränkungen (BVerfG vom 13.12. 2006 a.a.O. unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung). Somit gilt hier kein anderer Maßstab als der in Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG für Konkretisierungen der Sozialpflichtigkeit genannte (zur weitgehenden Identität der Voraussetzungen der beiden Grundgesetzbestimmungen vgl. Papier a.a.O. RdNrn. 305 ff. und 347 zu Art. 14). Das Konventionsrecht kennt keine Differenzierung einerseits in Maßnahmen, die Inhalt und Schranken des Eigentums festlegen, und andererseits in Maßnahmen, die in das vom Gesetzgeber gestaltete Eigentumsrecht eingreifen. Art. 1 Abs. 2 ZP Nr. 1 lässt durch den weiten Gesetzesvorbehalt betreffend "die Regelung der Benutzung des Eigentums" erkennen, dass die Vorschrift beide Varianten von Eigentumsmodifikationen erfasst. Die in den deutschen Veröffentlichungen mit "Eingriff" übersetzten Begriffe in den englischen und den französischen Entscheidungsfassungen (interference und ingérence) deuten ebenfalls darauf hin, dass der Gemeinwohlmaßstab des Art. 1 Abs. 2 ZP Nr. 1 bei jeder Form der Einflussnahme auf das Eigentum anzuwenden ist.

Angesichts der identischen Grenzziehungen kann vorliegend die schwierige Frage ungeklärt bleiben, wie im Falle unterschiedlicher Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts zum Spannungsverhältnis zwischen geschützten privaten Rechten und öffentlichen Interessen zu verfahren wäre (vgl. hierzu BVerfG vom 14. 10. 2004 BVerfGE 111, 307 - Görgülü - und das zu dieser Thematik vorliegende Schrifttum).

II. Die Bestimmungen des Jagdrechts, durch die oder aufgrund derer Jagdausübungsberechtigte konkreten jagdrechtlichen Verpflichtungen unterworfen werden, dienen ausschließlich öffentlichen Interessen. Hinsichtlich aller weiteren jagdlichen Maßnahmen ist der Inhaber des Eigenjagdreviers und Eigentümer der zugehörigen Grundstücke in seinen Entschlüssen frei; in diesem Bereich scheidet die Möglichkeit einer Beeinträchtigung seiner Rechte von vornherein aus. Jagdrechtliche Verpflichtungen kommen in erster Linie auf der Grundlage der Vorschriften über den Abschussplan (§ 21 Abs. 2 S. 6 und S. 7 BJagdG, Art. 32 BayJG) in Betracht. Eine behördliche Festsetzung des Abschussplans setzt voraus, dass öffentliche Interessen die festgelegte Bestandsreduzierung erfordern (vgl. § 21 Abs. 1 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 S. 2 BayJG); für Abschussanordnungen aufgrund besonderer Umstände gilt nichts anderes (vgl. § 27 Abs. 1 BJagdG). Bestimmungen, aufgrund derer sie zu Jagdhandlungen veranlasst werden könnte, die nicht öffentlichen Interessen dienen, hat die Klägerin zu 1 nicht genannt; solche Bestimmungen sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Behörde hat die Gründe, aus denen sich das öffentliche Interesse ergibt, in ihrer Anordnung darzulegen (Art. 39 Abs. 1 VwVfG; hinsichtlich der Abschussplanfestsetzung vgl. auch Nr. II.2.3 S. 2 Hs. 1 der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern vom 9.12.1988 AllMBl 1989 S. 73 i.d.F. von 23.3.2004 AllMBl S. 106 - bayerische Hegerichtlinien). Aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der jedes staatliche Handeln bestimmt (Grzeszick in Maunz/Dürig, GG, RdNrn. VII.107 f. zu Art. 20), muss einer Abschussverpflichtung und deren Vollzug ein tragfähiges, insbesondere dem Gleichheitssatz genügendes Regulierungskonzept zu Grunde liegen. Die Klägerin zu 1 kann die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs sicherstellen. III. Das Vorbringen der Klägerin zu 1 ist nicht geeignet, die Erforderlichkeit gemeinwohlbedingter Jagdhandlungen im Eigenjagdrevier Gut G. grundsätzlich in Zweifel zu ziehen.

1. Die Klägerin zu 1 meint, Grundlage der Jagd seien Jagdlust und Freizeitvergnügen. Bei Jagdhandlungen, die im öffentlichen Interesse erforderlich sind, trifft dies nicht zu. Wenn solche Jagdhandlungen ohne Auswirkung auf die Ausführung und das Ergebnis mit persönlichen Empfindungen vorgenommen werden, ist dies unerheblich. Ob - und gegebenenfalls inwieweit - das Vergnügen bei anderen Jagdhandlungen eine Rolle spielt, kann offen bleiben. Die Klägerin zu 1 kann mangels entsprechender Rechtsgrundlagen zu anderen Jagdhandlungen als solchen im öffentlichen Interesse nicht angehalten werden.

2. Die Klägerin zu 1 meint, die Jagd bedeute vielfaches tierisches Leid und habe auch den Tod von Menschen zur Folge. Hierbei handelt es sich um unbeabsichtigte Nebenerscheinungen, deren Eindämmung das Ziel von Rechtsvorschriften ist (vgl. u.a. § 15 Abs. 5 sowie §§ 17, 18, 22a BJagdG). Auch wenn hier Verbesserungsmöglichkeiten noch bestehen sollten (die Klägerin zu 1 hat sich insoweit nicht konkret geäußert), wäre dieser Umstand nicht geeignet, das Unterlassen von gemeinwohlbedingten Jagdhandlungen und die in der Folge zu erwartenden weit größeren Schäden an Mensch und Natur zu rechtfertigen. Im Übrigen steht es der Klägerin zu 1 frei, sich bei der Ausführung angeordneter Jagdhandlungen stärker um Vermeidung solcher negativer Begleiterscheinungen zu bemühen als von den gesetzlichen Vorschriften gefordert.

3. Die Klägerin zu 1 meint unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum französischen Jagdrecht, der deutschen Rechtsordnung sei die Verzichtbarkeit der Jagd zu entnehmen, weil in den Vorschriften der §§ 6 S. 1 und 10 Abs. 2 S. 1 BJagdG Ausnahmen vom Jagdzwang vorgesehen seien und darüber hinaus in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparks auf die Jagd verzichtet werden könne. Die von den Klägern in Bezug genommenen Regelungen ermöglichen es zwar, bestimmte Bereiche von einer Bejagung freizuhalten. Eine Freistellung von gemeinwohlbegründeten Jagdhandlungen, wie sie der Klägerin zu 1 einzig und allein abverlangt werden können, liegt hierin jedoch nicht. Vielmehr tragen diese Regelungen dem Umstand Rechnung, dass in den von der Klägerin zu 1 genannten Bereichen aufgrund der dort bestehenden besonderen Bedingungen oder Zielsetzungen das öffentliche Interesse Jagdhandlungen gerade nicht erfordert oder sogar verbietet. Angesichts der Vorschriften, die es ermöglichen, (auch) Inhaber von Eigenjagdrevieren zu jagdlichen Maßnahmen zu verpflichten, besteht kein Zweifel daran, dass die jagdrechtlichen Vorschriften nicht nur in einigen Bereichen (z. B. in den Bereichen von Jagdgenossenschaften) öffentliche Interessen verfolgen, sondern in allen Bereichen, in denen diese öffentlichen Interessen jagdliche Maßnahmen erfordern.

4. Die Klägerin zu 1 meint, ein Ruhen der Jagd im Eigenjagdrevier für einen Zeitraum von 10 Jahren werde sich nur punktuell auswirken und das Gesamtsystem nicht in Frage stellen. Diese Annahme trifft nicht zu. Denn Gleiches müsste einer unbestimmten Vielzahl anderer Grundeigentümer eingeräumt werden, die sich auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung für den Tierschutz berufen, so dass die vom Gesetzgeber mit dem Bundesjagdgesetz bezweckte übergreifende Ordnung in Gefahr geriete (BVerfG vom 13.12.2006 a.a.O. Nr. II.2 der Gründe; BVerwG vom 14.4.2005 NVwZ 2005, 92 Nr. II.2.b -2- der Gründe); mangels objektiver Differenzierungskriterien wäre irgend eine Art von Grenzziehung nicht mehr zu begründen. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus denen sich ergibt, dass den Eigentümern kleiner (möglicherweise wenig jagdrelevanter) Grundstücke gemeinwohlbegründete Jagdhandlungen zugemutet werden können, sind nur auf der Grundlage der selben Überlegung verständlich. Die Klägerin zu 1 begehrt die Zustimmung zum Ruhen der Jagd im gesamten Eigenjagdrevier; es liegt auf der Hand, dass die vom Gesetzgeber bezweckte übergreifende Ordnung hierdurch noch stärker in Frage gestellt würde als durch die Jagdruhe in dem durch ein Einzelgrundstück repräsentierten Teil eines Gemeinschaftsjagdreviers. Im Übrigen liegt nicht nur - wie die Klägerin zu 1 meint - "die Lebensfähigkeit des gesamten Naturhaushalts" im öffentlichen Interesse. Öffentlich-rechtliche Zielsetzungen sind stets insoweit zu verwirklichen, als nicht anderen öffentlich-rechtlichen Zielsetzungen oder individuellen Rechtspositionen der Vorrang zukommt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb beispielsweise der natürlichen Waldverjüngung (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, Art. 32 Abs. 1 S. 2 BayJG) im Eigenjagdrevier Gut G. eine geringere Bedeutung als in anderen Revieren zukommen sollte.

5. Die Klägerin zu 1 bestreitet die Notwendigkeit insbesondere der Jagdhandlungen, die aus der in § 21 BJagdG festgelegten Verpflichtung zur Aufstellung und Einhaltung von Abschussplänen resultieren oder sich aus einer Abschussanordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG ergeben kann. Die Ausführungen der Klägerin zu 1 greifen jedoch nicht durch. a) Die Klägerin zu 1 meint, Wild reguliere sich natürlich. Dies trifft insoweit zu, als sich das Wild - wie jede Lebensform - in Wechselwirkung zu seinen Lebensbedingungen verhält, vermehrt und auch sonst entwickelt. Entscheidend ist jedoch, ob eine Selbstregulierung entsprechend den öffentlichen Interessen zu erwarten ist, insbesondere entsprechend den Naturschutzinteressen, dem Interesse am Schutz der Landwirtschaft und des Waldes und schließlich dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit (zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Überpopulationen vgl. die Entscheidung des Senats vom selben Tage im Verfahren 19 BV 07.97 a. E.). Dies ist nicht der Fall. Nach den bayerischen Hegerichtlinien (Nr. II.2.b, aa) liegt die Reproduktionsrate des Rehwilds bei 80% bis 120% der weiblichen Tiere. Nach der Stellungnahme des Staatlichen Veterinäramtes Würzburg vom 9. Dezember 2004 im Verfahren 19 CS 04.3510 (Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend eine Anordnung, Schwarzwild im Eigenjagdrevier Gut G. abzuschießen) liegt die Zuwachsrate des Schwarzwilds zwischen 200% und 300%. Die Klägerin zu 1 hat diesen Angaben von fachkundiger Seite nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Diese Angaben sind angesichts des fast vollständigen Fehlens großer Predatoren und angesichts der sonstigen Verbesserungen der Lebensbedingungen des Wildes (etwa infolge des nunmehr meist milderen Winters und der Nahrungsangebote der Kulturlandschaft) auch nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass die ungehinderte Vermehrung einer Wildart nicht ohne nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen bleibt. In seinem Beschluss vom 14. Januar 2005 im Verfahren 19 CS 04.3510 hat der Senat die Anordnung des Sofortvollzugs lediglich im Hinblick auf Mängel der nach § 80 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Begründung nicht bestätigt. Es spricht viel dafür, dass die Entwicklung der Verbissbelastung durch Rehwild in der das Eigenjagdrevier einschließenden Hegegemeinschaft in der Zeit zwischen den forstlichen Erhebungen in den Jahren 2000 und 2003 (der Stellungnahme des Forstamts Würzburg vom 28.6.2005 im Verfahren 19 CS 04.3510 zufolge ist die Verbissbelastung zu hoch und steigt weiter) eine solche nachteilige Auswirkung darstellt. Die Klägerin zu 1 hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an den Ergebnissen dieser Erhebungen wecken oder auf eine nunmehr tragbare Verbissbelastung hindeuten.

Insgesamt ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Regulierung nicht fragwürdig (ebenso BVerwG vom 14.4.2005 a.a.O. Nr. II.2.b -2- der Gründe). Auch im Eigenjagdrevier Gut G. sind Regulierungserfordernisse, denen im Falle des Ruhens der Jagd nicht mehr Rechnung getragen werden könnte, jedenfalls nicht ausgeschlossen. Eine verfügte Abschussverpflichtung kann im Verfahren um die Abschussplanfestsetzung oder um die sonstige Abschussanordnung einer Überprüfung unterzogen werden.

Auf die Frage, ob in anderen Regionen (und damit unter anderen Bedingungen) eine Selbstregulierung im Sinne der öffentlichen Interessen stattfindet, kommt es nicht an; den Beweisangeboten der Klägerin zu 1 in dieser Richtung war daher nicht nachzugehen. Die weiteren Beweisangebote sind auf rechtliche Bewertungen gerichtet (etwa darauf, dass keine Beeinträchtigungen der Hegeziele eintreten werden) und hinsichtlich der Beweistatsachen unbestimmt. Sie sind deshalb keine taugliche Grundlage für eine Beweiserhebung (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, RdNrn. 27 und 34 zu § 86).

b) Die Klägerin zu 1 meint, bei den Verbissschäden sei die Jagd eher das Problem als die Lösung. Anhaltspunkte dafür, dass das Rehwild ohne Bejagung, also trotz eines Anwachsens der Population, das in der Waldsukzession liegende Nahrungsangebot nicht nutzen würde, hat sie jedoch nicht genannt. Die Klägerin zu 1 ist ihrer jagdlichen Gemeinwohlverpflichtungen auch dann nicht enthoben, wenn für die Verbissschäden Wildfütterungen mitursächlich sind (hinsichtlich der Zusammenhänge zwischen Wildfütterungen und Verbissschäden vgl. die Entscheidungen des Senats vom 7.4.2005 Az. 19 B 99.2193, vom 19.5.1998 BayVBl 1999, 499, vom 7.11.1996 Az. 19 B 93.956, vom 30.4.1992 BayVBl. 1993, 49 und vom 18.3.1992 Az. 19 B 91.1220). Eine behördliche Verpflichtung der Klägerin zu 1, eine Rehwild-Überpopulation durch Abschüsse zu reduzieren, die ganz oder teilweise auf Wildfütterung in anderen Revieren beruht, wäre allerdings rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig, wenn die Jagdbehörde nicht gleichzeitig derartige aktive Maßnahmen zur Herbeiführung oder Verstärkung von Überpopulationen effektiv unterbindet (vgl. § 23a AVBayJG, insbesondere Abs. 2 S. 2 Nr. 2 der Vorschrift) und dadurch zumindest längerfristig den Umfang der Abschussverpflichtung auf das durch die natürliche Reproduktion bedingte Maß zurückführt.

c) Die Klägerin zu 1 meint, die Wildbestände könnten durch Immunkontrazeption reguliert werden. Zu dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und der Pflege der Natur gehört auch der Schutz der natürlichen Lebensbedingungen der wild lebenden Tiere (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BJagdG sowie § 2 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 BNatSchG). Eine Regulierung mithilfe von Medikamenten, deren Wirkung zudem erfahrungsgemäß nicht auf das Beabsichtigte beschränkt bleibt, widerspräche diesem Ziel. Hinzu kommt der Applikationsvorgang, der angesichts der Lebensweise des Schwarzwilds und des Rehwilds einen erheblichen Aufwand und erhebliche Eingriffe in die Natur mit sich brächte. Insgesamt stellt die Regulierung durch Abschüsse zwar nicht hinsichtlich des einzelnen Tieres, wohl aber mit Blick auf alle zu berücksichtigenden Aspekte des Naturhaushalts den geringeren Eingriff dar. Die Bundesregierung lehnt eine Regulierung durch Immunkontrazeption ab. Die "ethischen und praktischen Gründe", die sie in ihrer Antwort auf eine die Wildschwein-Regulierung betreffende Parlamentsanfrage (BT-Drs. 15/2728 S. 45) geltend macht, treffen für das Rehwild in gleicher Weise zu.

d) Die Klägerin zu 1 meint, Auswirkungen einer Überpopulation im eigenen Revier könnten eine Regulierungsnotwendigkeit nicht begründen. Dies greift nicht durch.

Der Klägerin zu 1 steht es nicht frei, eine untragbare Überpopulation in ihrem Eigenjagdrevier hinzunehmen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung und der Verbesserung des Wirkungsgefüges der Natur, in dessen Rahmen die natürliche, aufgrund ihrer breiten Streuung durch Zäunung nicht schützbare Waldverjüngung eine gewichtige Rolle spielt, ist von forstwirtschaftlichen Schäden zu unterscheiden, die dem Eigentümer auch an einer naturfernen, beispielsweise monokulturellen Nachpflanzung entstehen können und die er durch Zäunung eindämmen oder auch in Kauf nehmen kann. Im übrigen bleiben die Auswirkungen einer Überpopulation nicht auf ein Revier beschränkt. Selbst wenn das Rehwild seinen Einstand im Eigenjagdrevier der Klägerin zu 1 beibehält, nimmt es nicht ausschließlich dort Nahrung auf. Darüber hinaus führen nicht nur die jahreszeitlichen Bedingungen, sondern vor allem auch die mit einer Überpopulation einhergehenden Beeinträchtigungen der Lebensverhältnisse (vor allem Stress und Überbeanspruchungen der Natur) dazu, dass sich Wildbestände in Richtung der günstigeren Verhältnisse verlagern (zur Notwendigkeit einer revierübergreifenden Regulierung vgl. die Entscheidung des Senats vom 19.5.1998 a.a.O. Nr. 2.2 der Entscheidungsgründe; vgl. insoweit auch § 10a BJagdG, Art. 13 BayJG, § 7 AVBayJG sowie Leonhardt, Jagdrecht, RdNr. 16 zu § 21 BJagdG). e) Die Argumente der Klägerin zu 1, mit denen sie sich sogar bei Schädigungen von Rechtsgütern der Allgemeinheit und Dritter durch eine (auch) in ihrem Eigenjagdrevier entstandene Überpopulation einer Abschussverpflichtung entziehen will, greifen ebenfalls nicht durch.

Entschädigungen, die den Eigentümern angrenzender Wälder geleistet werden, können einen durch Wildschäden verursachten Einnahmeverlust ausgleichen, nicht aber die mit einer Überpopulation einhergehende Beeinträchtigung anderer Lebensformen und des Wirkungsgefüges der Natur. Die Ausführung der Klägerin zu 1, vorhandener alter Wald werde nicht verbissen, geht an der Problematik vorbei; die natürliche Waldverjüngung, die durch Verbiss beeinträchtigt wird, setzt die Existenz eines älteren Waldbestandes voraus. Schließlich kann sich die Klägerin ihrer Abschussverpflichtung auch nicht dadurch entledigen, dass sie die Reduktion einer (auch) in ihrem Revier entstandenen Überpopulation durch eine Erhöhung der Abschussquote in den Nachbarrevieren fordert. Die Verpflichtungen, die berechtigten Ansprüche auf Schutz vor Wildschäden voll zu wahren und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen (vgl. § 21 Abs. 1 S. 1 BJagdG), treffen jeden Revierinhaber, besonders aber denjenigen, der - wie die Klägerin zu 1 - zur Entstehung der Überpopulation maßgeblich beiträgt. Die Klägerin zu 1 verkennt, dass Abschussverpflichtungen auch für grundsätzlich jagdbereite Revierinhaber erhebliche Eingriffe darstellen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gibt es nicht. Divergierende Entscheidungen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dass gewichtige öffentliche Interessen Beschränkungen (auch) der religiösen Handlungsfreiheit rechtfertigen, ist ein gesicherter Grundsatz des Verfassungs- und des Konventionsrechts. Durch seine Verstoßfeststellungen vom 29. April 1999 und vom 10. Juli 2007 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Konventionsbeschwerden von Mitgliedern jagdlicher Zwangsvereinigungen entsprochen, nicht aber von Grundstückseigentümern, die selbst Inhaber des Jagdrechts sind.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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