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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: 2 B 02.240
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, BImSchG


Vorschriften:

BauGB § 30
BauNVO § 15
BImSchG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

Urteil des 2. Senats vom 18. Dezember 2003

2 B 02.240

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Erteilung einer Baugenehmigung, Kindertagesstätte ************ Str.;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. November 2001,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Scheder, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kiermeir, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Dezember 2003 am 18. Dezember 2003 folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. November 2001 wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. **** und **** der Gemarkung T********. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 21. Juli 1997 bekannt gemachten Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. **** *, der für die Grundstücke der Klägerin entsprechend der bisherigen Nutzung "gartenbauliche Erzeugung" und für das unmittelbar nordwestlich angrenzende Grundstück der Beklagten Fl.Nr. ***** eine Gemeinbedarfsfläche "Kindertagesstätte" festsetzt.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Nachbarklage gegen die der Beklagten mit Bescheid vom 23. Februar 1999 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung der Kindertagesstätte. Nach den der Genehmigung zu Grunde liegenden Plänen weist die östliche Außenwand der zweigeschoßigen Kindertagesstätte zur westlichen Grenze des Gärtnereigrundstücks Fl.Nr. **** einen Abstand von 10,50 m auf, die südliche Außenwand hält zur nördlichen Grenze des Gärtnereigrundstücks einen Abstand von ca. 13 m ein. Nach der Betriebsbeschreibung soll die Kindertagesstätte (Öffnungszeiten: Montag - Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr) zwei Kindergartengruppen mit jeweils 25 Kindern (Alter: 3 Jahre bis Schulpflicht) und zwei Kinderkrippengruppen mit je 12 Kindern (Alter: 0 - 3 Jahre) aufnehmen.

Die Klägerin befürchtet durch die unmittelbare Nachbarschaft der Kindertagesstätte erhebliche Nutzungskonflikte. Ihr Gärtnereibetrieb sei mit Immissionen verbunden, sie müsse damit rechnen, dass Nutzer der Kindertagesstätte versuchen würden, immissionsschutzrechtliche Beschränkungen durchzusetzen. Besondere Probleme würden sich wegen der im Rahmen des Gärtnereibetriebes eingesetzten Pflanzenschutzmittel ergeben.

Den Widerspruch der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 23. Februar 1999 wies die Regierung von O********* mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1999 als unbegründet zurück.

Zuvor hatte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. August 1999 (Az. 8 SN 99.2928) dem Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nach Anhörung eines Sachverständigen stattgegeben; es lägen keine gesicherten Erkenntnisse dazu vor, dass die Benutzer der Kindertagesstätte keinen schädlichen Immissionen ausgesetzt seien. Der dagegen von der Beklagten gestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des erkennenden Senats vom 13.9.1999 Az. 2 ZS 99.2646).

Den Normenkontrollantrag der Klägerin gegen den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. **** * hat der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen (Az. 2 N 99.1610); den dazu gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte der Senat bereits mit Beschluss vom 27. Juli 1999 (Az. 2 NE 99.1535) abgelehnt.

Mit Urteil vom 19. November 2001 hob das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 23. Februar 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1999 auf. Der der Baugenehmigung zu Grunde liegende Bebauungsplan sei nichtig, weil die Beklagte nicht hinreichend die Problematik der Abdrift der Pflanzenschutzmittel aus den Gewächshäusern und aus dem Freiland berücksichtigt und abgewogen habe; es hätte ein Sicherheitsabstand zwischen den beiden Nutzungen festgesetzt werden müssen.

In dem mit Beschluss vom 13. März 2002 zugelassenen Berufungsverfahren hat der erkennende Senat durch Gutachten eines Sachverständigen darüber Beweis erhoben, inwieweit die Benutzer der Kindertagesstätte durch den Einsatz von Chemikalien und Bioabfällen in dem Gartenbaubetrieb der Klägerin schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werden. Auf das vom Toxikologen Dr. ******* vom Bayer. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erstellte Gutachten vom 20. Dezember 2002 mit ergänzender Stellungnahme vom 30. Mai 2003 sowie die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2003 wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2001 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen eigenen Antrag.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten einschließlich der Akten des Normenkontrollverfahrens und der Akten der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die ihr erteilte Baugenehmigung verletzt nicht öffentlich-rechtlich gewährleistete Nachbarrechte der Klägerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weshalb das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen ist.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ergibt sich aus § 30 Abs. 1 BauGB; die genehmigte Kindertagesstätte entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. **** *, gegen dessen Gültigkeit Bedenken nicht bestehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag Az. 2 N 99.1610).

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt nicht das in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierte bauplanungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Klägerin braucht nicht zu befürchten, dass sich das Vorhaben der Beklagten unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzt, die von der Gärtnerei ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), und es deshalb zu nicht hinnehmbaren Beschränkungen des Gartenbaubetriebs kommt. Bei der Beurteilung der inmitten stehenden Immissionen ist auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes abzustellen. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG sind den davon Betroffenen grundsätzlich nicht zumutbar; andererseits begründen Immissionen, die das immissionsschutzrechtliche Maß nicht überschreiten, grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (vgl. Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB, § 34 RdNr. 45; BVerwGE 109, 314; BVerwG v. 14.1.1993 NVwZ 1993, 1184/1185). Bei möglichen Nutzungskonflikten der hier vorliegenden Art ist ein Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Immissionen grundsätzlich nur dann unzulässig, wenn für die zu genehmigende Anlage ungesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse zu befürchten sind (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 15 RdNr. 24.42; BVerwGE 109, 314; 98, 235).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht angenommen werden, dass sich das Vorhaben der Beklagten durch den Gartenbaubetrieb der Klägerin schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen wird. Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Benutzer der Kindertagesstätte durch die von dem Gartenbaubetrieb ausgehenden Immissionen keine konkrete Gesundheitsgefährdung zu befürchten ist und dass aus toxikologischer Sicht keine Einwendungen gegen die Errichtung der Kindertagesstätte bestehen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einem Gartenbaubetrieb, wie er in der Baunutzungsverordnung als eigenständiger städtebaulicher Nutzungsbegriff verstanden wird, als typische Gärtnerei mit Gartenland und Gewächshäusern - im Unterschied zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle - grundsätzlich keine nennenswerte Konflikte mit der benachbarten Wohnnutzung zu erwarten sind (BVerwG v. 15.7.1996 DÖV 1997, 31).

Die Beweisaufnahme hat keine Erkenntnisse zu Tage gefördert, die im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis führen würden.

Die Grundannahmen und Schlussfolgerungen des Gutachtens sind nachvollziehbar und plausibel und konnten von der Klägerin ernsthaft nicht erschüttert werden.

Der Gutachter hat mehrere Untersuchungen ausgewertet, bei denen Urinproben von Kindern auf Abbauprodukte von bestimmten Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (PSM) untersucht und in Bezug zu den den Wohnorten der Kinder benachbarten mit PSM behandelten landwirtschaftlichen Flächen gesetzt wurden. Nach diesen Studien ist eine Zunahme der Belastung mit PSM bei abnehmender Entfernung zu den mit PSM behandelten Flächen und eine Zunahme der Belastung während der Zeit der PSM-Anwendung festzustellen. Eine weitere Studie (Fenske et al. 2000) hat festgestellt, dass es während der Zeit der PSM-Anwendungen bei Kindern aus landwirtschaftlichen Familien insgesamt häufiger zu einer Überschreitung der tolerablen Aufnahmemengen kam als bei Kindern aus Referenzfamilien (ca. 60% gegenüber bis 45 bis 50% bei Zugrundelegung eines strengen ADI-Wertes (ADI: Acceptable Daily Intake) von 1,5 µg/kg Körpergewicht (kg)/Tag; ca. 3% gegenüber 0% bei Zugrundelegung eines weniger strengen ADI-Wertes von 20 µg/kg/Tag). Die Autoren dieser Studie weisen darauf hin, dass die tolerablen Aufnahmemengen einen Sicherheitsfaktor von 100 enthalten (10 für die Extrapolation Tier-Mensch, 10 für empfindliche Personengruppen mit Kinder) und somit bei einem Überschreiten nicht ohne weiteres gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die Autoren der Studie führen in diesem Zusammenhang aus, dass in keinem Fall die Aufnahmemenge überschritten wurde, oberhalb derer aufgrund vorliegender Erfahrungen mit Auswirkungen zu rechnen ist. Der Gutachter setzt diese Erkenntnisse, die für die Anwendung von PSM auf landwirtschaftlichen Flächen keine gesundheitliche Beeinträchtigung für in der Nachbarschaft lebende Kinder annimmt, in Bezug zu den vom Gärtnereibetrieb der Klägerin ausgehenden Immissionen. Er legt plausibel und nachvollziehbar dar, dass bei einem Gärtnereibetrieb eine wesentlich geringere Abtrift an PSM zu erwarten ist als bei den untersuchten landwirtschaftlichen Flächen. Bei letzteren werden die PSM auf größeren Flächen und in größerer Höhe ausgebraucht mit der Folge einer höheren Abdrift. Demgegenüber ist die PSM-Belastung infolge der Immissionen aus dem Gärtnereibetrieb der Klägerin wesentlich geringer, weil die Freifläche im nordöstlichen Grundstücksbereich nur ca. 0,1 ha groß ist, die Anwendung der PSM in der Regel in Bodennähe erfolgt und bei der Anwendung von PSM in Gewächshäusern die Immissionen geringer sind als bei der Freilandanwendung.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Mai 2003 und in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2003 hat der Gutachter mit nachvollziehbaren Schlussfolgerungen die Einwendungen der Klägerin gegen sein Gutachten entkräftet. Er hat dargelegt, dass die von ihm herangezogenen Studien die Beantwortung der Gutachtensfrage auch ohne eigene Untersuchungen erlauben und dass das Alter der in den verwerteten Studien untersuchten Kinder mit 1 bis 6 Jahren mit dem Alter der Benutzer der Kindertagesstätte im wesentlichen vergleichbar ist. Der Gutachter hat weiter unwidersprochen dargelegt, dass die herangezogenen Studien nicht nur die Aufnahme von PSM über die Atemluft zum Gegenstand hatten, sondern die innere Belastung der Kinder als integratives Maß für die Summe der äußeren Belastungen (Aufnahme durch Einatmen, Hautkontakte und Verschlucken). Der Gutachter hat schließlich klargestellt, dass bei der Festlegung der ADI-Werte durch die Anwendung eines Sicherheitsfaktors auch die größere Empfindlichkeit von Kindern berücksichtigt wird und dass höhere Faktoren von nationalen oder internationalen Gremien nicht verwendet werden.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf verschiedene neuere oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen berufen, die zwischen Flächen, die mit PSM behandelt werden und benachbarter Wohnnutzung einen Sicherheitsstreifen oder eine Kombination aus Sicherheitsstreifen und dichter Hecke fordern. Diesen Entscheidungen liegen Nutzungskonflikte zwischen Intensiv-Obstbau und Wohnnutzung zu Grunde (vgl. VGH Bad.-Württ. v. 27.7.2000 AgrarR 2001, 193; v. 20.5.1999 NUR 2000, 218; Nieders. OVG v. 15.11.2001 BauR 2002, 586). Mit der Ausbringung von PSM auf Flächen des Intensivobstbaus ist aber die Verbringung von PSM in einem Gärtnereibetrieb weder von der Menge noch von der Ausbreitungsart her vergleichbar. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, dass das Verhältnis der Abdriftmenge von Obstbaukulturen zu Flächenkulturen 90:1 beträgt und dass bei der Ausbringung von PSM in Gewächshäusern die Abdrift noch geringer ist.

Zu der von der Klägerin im Berufungsverfahren erstmals vorgetragenen Befürchtung, die Kindertagesstätte setze sich nicht nur wegen der Anwendung von PSM, sondern auch wegen der Ausbringung von Kompost im Hinblick auf die darin enthaltenen gefährlichen Mikroorganismen unzumutbaren Umweltbelastungen aus, hat der Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt, dass diese Gefahr nicht besteht, da im Kompost nicht wesentlich mehr oder gefährlichere Mikroorganismen (z.B. Schimmelpilze) enthalten sind als etwa im normalen Mutterboden oder in verrottendem Herbstlaub.

Dass sowohl der im gerichtlichen Verfahren gehörte Sachverständige als auch die in den Verwaltungsverfahren eingeholten fachtechnischen Stellungnahmen (vgl. Stellungnahme des Umweltschutzreferats der Regierung von O********* vom 22.4.1999; Umweltschutzreferat der Beklagten vom 27. 1.1997 im Bebauungsplanaufstellungsverfahren) im Hinblick auf subjektive Befürchtungen und Ängste von Kindern und Eltern hinsichtlich der Anwendung von PSM den Standort der Kindertagesstätte als ungünstig bewerten, ändert nichts daran, dass objektiv gesehen eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Benutzer der Kindertagesstätte nicht zu befürchten ist und deshalb ein nachbarrechtliches Abwehrrecht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unter dem Gesichtpunkt der Rücksichtnahme nicht besteht. Dabei ist zu beachten, dass das Gebot der Rücksichtnahme ein gegenseitiges ist. Auch dem Betreiber der Gärtnerei ist die Pflicht auferlegt, den Betrieb so auszuüben, dass die Immissionsbelastung der Umgebung möglichst gering bleibt. Er ist insbesondere zur Beachtung der "Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz" vom 30. September 1998 (Bundesanzeiger vom 21.11.1998 Nr. 220 a) verpflichtet, die einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Minimierung der PSM-Belastung zum Inhalt haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.



Ende der Entscheidung

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