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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: 2 BV 07.2226
Rechtsgebiete: BayBO, BImSchG, BayLplG, LEP 1994, BayLplG 2005, LEP 2006, BauGB, RoG, BNatSchG


Vorschriften:

BayBO Art. 75 a.F.
BImSchG § 67 Abs. 9
BayLplG Art. 17 a.F.
LEP 1994
BayLplG 2005 Art. 11
LEP 2006
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3
RoG § 5 a.F.
ROG 1998 § 7
BNatSchG §§ 19 ff.
BNatSchG § 42
Das Bayerische Landesplanungsrecht ermöglicht nicht die Festlegung von Zielen in Regionalplänen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

2 BV 07.2226

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Versagung eines Bauvorbescheids;

hier: Berufung des Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. April 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Scheder, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kiermeir, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. August 2008

am 14. August 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufungen werden zurückgewiesen.

II. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm einen positiven Vorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem "P************* ******", einem Forstgebiet nahe Schnabelwaid im Naturpark "F********* *******-************* Forst" zu erteilen. Der Rotor der Anlage, dessen Blätter einen Durchmesser von 95 m beschreiben, ist auf einem Stahlgittermast in einer Höhe von 125 m angebracht.

Das Landratsamt B******* lehnte den Vorbescheidsantrag mit Bescheid vom 23. Juni 2004 ab. Zur Begründung wird (u.a.) ausgeführt, dem Vorhaben stünden Ziele der Raumordnung entgegen, weil sein Standort außerhalb der für die Nutzung der Windenergie vorgesehenen Vorbehalts- und Vorranggebiete des Regionalplans O********* -*** liege. Das Vorhaben führe darüber hinaus wegen seiner Größe und seines exponierten Standorts zu einer erheblichen Verunstaltung des Landschaftsbilds. Auch Belange des Naturschutzes stünden dem Vorhaben entgegen.

Der nach erfolglosem Vorverfahren am 11. November 2004 erhobenen Verpflichtungsklage gab das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 24. April 2007 nach Einnahme eines Augenscheins mit im Wesentlichen folgender Begründung statt: Der Kläger habe Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, weil die geplante Windkraftanlage im Außenbereich privilegiert zulässig sei und ihr keine öffentlichen Belange entgegenstünden. Auf den im Regionalplan des Beigeladenen beschriebenen Ausschluss raumbedeutsamer Vorhaben zur Windenergienutzung außerhalb der dafür vorgesehenen Vorrang- und Vorbehaltsflächen könne die Ablehnung des Vorbescheidsantrags mangels entsprechender landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage nicht gestützt werden. Das Vorhaben beeinträchtige weder Belange des Naturschutzes noch die natürliche Eigenart der Landschaft; es führe auch nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbilds.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung begehren der Beklagte und der Beigeladene die Abweisung der Klage. Hierzu wird im Wesentlichen folgendes geltend gemacht: Art. 17 Abs. 2 BayLplG a.F. habe die regionalen Planungsverbände ermächtigt, Konzentrationsentscheidungen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu treffen. Die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten mit Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen könne sich auf die Rechtsgrundlage des Art. 17 Abs. 2 Nr. 5 BayLplG a.F. i.V.m. Art. 2 Nr. 11 BayLplG a.F. bzw. i.V.m. Ziel B I 3.10.3 LEP 1994 stützen. Dem Vorhaben stünden auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen. In unmittelbarer Umgebung des geplanten Standorts befänden sich Vorkommen mehrerer streng geschützter Fledermausarten. Deren Quartiere würden bei Betrieb der Anlage zukünftig verloren gehen. Außerdem sei damit zu rechnen, dass Fledermäuse und Vögel, darunter der streng geschützte Schwarzstorch, der im Raum S*********** seit Jahren regelmäßig beobachtet werde, durch die Rotorenbewegung getötet würden. Schließlich solle die außerordentlich große Anlage auf einer der höchsten Erhebungen in der landschaftlich besonders reizvollen Umgebung errichtet werden, was dem derzeitigen Landschaftsbild völlig fremd sei und seine ästhetische Einzigartigkeit massiv beeinträchtige.

Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten die bereits schriftlich gestellten Anträge wiederholt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen bleiben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, dem Kläger den beantragten Vorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage zu erteilen.

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG auch auf vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig gewordene Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines positiven Vorbescheids (Art. 75 BayBO a.F.) anzuwenden ist (vgl. BVerwG vom 1.4.2008 Az. 4 B 26/08, juris).

Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben des Klägers stehen die Festlegungen des Regionalplans des Beigeladenen nicht durchgreifend entgegen.

Nach dessen "Ziel" B X Nr. 5.2 sollen zwar innerhalb der Region Windenergieanlagen "in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten" errichtet werden und sind in den übrigen Gebieten in der Region O********* -*** überörtlich raumbedeutsame Vorhaben zur Windenergienutzung i.d.R." ausgeschlossen. Damit konnte die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung indessen nicht erzielt werden.

Der Beigeladene hat mit der dritten Fortschreibung des Regionalplans zu diesem Ziel im Jahr 1996, also unter der Geltung des BayLplG in der bis zum 30. September 1997 geltenden Fassung - (a.F.) - begonnen und sie am 20. Oktober 1997 beschlossen; die Verbindlicherklärung mit Bescheid der Regierung von O********** vom 25. März 1999 wurde am 6. September 1999 amtlich bekannt gemacht, die Änderung trat am 1. Oktober 1999 in Kraft (GVBl S. 430). Am 1. Mai 2004 ist eine weitere Änderung in Kraft getreten, mit der die Zahl der Vorranggebiete von drei auf zwei und diejenigen der Vorbehaltsgebiete von 15 auf 14 reduziert wurde. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die dritte Fortschreibung beanspruchte das BayLplG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GVBl S. 501) -BayLplG 1997- Geltung. Nach seinem Art. 17 Abs. 1 legten Regionalpläne die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region als Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest und nach seinem Art. 17 Abs. 2 Nr. 5 waren in Regionalplänen (insbesondere) sonstige zur Verwirklichung der Grundsätze sowie übergeordneter Ziele der Raumordnung und Landesplanung erforderliche Planungen und Maßnahmen zu bestimmen. Die bis zum 31. März 2003 gültige Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 25. Januar 1994 (GVBl S. 25) - LEP 1994 - , das nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayLplG a.F. die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebiets als Ziele der Raumordnung und Landesplanung festlegte und in dessen Präambel auf die Verbindlichkeit seiner Ziele (nur) für öffentliche Planungsträger hingewiesen wurde, legte unter Teil B I Nr. 3.10.3 fest, dass bei Windkraftanlagen insbesondere die Auswirkungen auf das Landschaftsbild mit den umweltentlastenden Effekten abgewogen werden sollen und in den Regionalplänen Gebiete bestimmt werden können, die für solche Anlagen in Betracht kommen. Nach Teil B I Nr. 2.1 LEP 1994 sollten bestimmte Teilgebiete einer Region als landschaftliche Vorbehaltsgebiete, in denen den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt, ausgewiesen werden. Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sollten nach Teil B IV Nr. 1.1.1 LEP 1994 zur Sicherung der Rohstoffversorgung und zur Ordnung der Rohstoffgewinnung in den Regionalplänen ausgewiesen werden. An anderer Stelle des LEP 1994 werden die Begriffe Vorrang- und Vorbehaltsgebiete nicht verwendet.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1997 wurde zwar § 35 Abs. 3 BauGB der (jetzige) Satz 3 angefügt, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür (u.a.) als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs vom 30.7.1996 BGBl I S. 1198). Diese bodenrechtliche Vorschrift vermochte die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen allerdings nicht zu ersetzen (BVerwG vom 13.3.2003 Az. 4 C 4/02, juris).

Das (Bayerische) Landesrecht, das nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ROG (in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung - a.F. -) Rechtsgrundlagen für eine Regionalplanung zu schaffen hatte, bot aber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (20. Oktober 1997) des Beigeladenen über das "Ziel" B X Nr. 5.2 keine Handhabe, durch Regionalpläne Ziele mit der Konzentrationswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB festzulegen. Hierfür fehlte es an dem gesetzgeberischen Willen, Zielen der Raumordnung den Bedeutungszuwachs beizumessen, der ihnen wegen der auch gegenüber privaten Dritten durchschlagenden Gestaltung der Bodennutzung nunmehr zukommen konnte (vgl. BVerwG vom 20.11.2003 Az. 4 CN 6/03, juris). Die in der Landesplanung bereits verwendeten Steuerungsinstrumente der Vorbehalts- und Vorranggebiete beschränkten sich in ihrer Wirkung generell auf die Beachtenspflicht nach § 5 Abs. 4 ROG (a.F.). Dabei kam den Vorbehaltsgebieten mangels abschließender Abwägung über die Art der Bodennutzung ohnehin keine Zielqualität im Sinn von Art. 4 Abs. 1 BayLplG (a.F. = Art. 4 Abs.1 BayLplG 1997) zu (vgl. BayVGH vom 4.4.1995 Az. 8 N 92.1819, 8 N 90.1696). Die Zielwirkung von Vorranggebieten, für die eine abschließende landesplanerische Abwägung zugunsten einer bestimmten Nutzung getroffen worden war (vgl. Gem. Bek vom 6.8.1990, AllMBl. 1990, 856/858) erschöpfte sich in der Bindung der (untergeordneten) kommunalen Planungsträger (Art. 4 Abs. 1 BayLplG a.F. = Art. 4 Abs.1 BayLplG 1997, § 5 Abs. 4 Satz 1 ROG a.F.). Regionalpläne konnten und wollten keine Verbindlichkeit für oder gegen Jedermann entfalten und keine unmittelbaren, die Bodennutzung betreffenden Festlegungen enthalten (vgl. amtl. Begründung zu § 3 des Gesetzes vom 3.8.1982, GVBl S. 509, LT-Drs. 9/10375, S. 34).

Wie der Begründung zu "Ziel" 5.2 des Regionalplans zu entnehmen ist, beabsichtigte der Beigeladene die Konzentration von Windenergieanlagen in den von ihm so bezeichneten Vorrang- und Vorbehaltsgebieten unter Ausschluss der übrigen Gebiete in der Region. Ein Vertreter des Beklagten erläuterte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung, dass man die für die Windkraft vorgesehenen Gebiete lediglich nach ihrer Windhöffigkeit in Vorrang- und Vorbehaltsgebiete unterschieden habe. Man habe Schadensersatzansprüche wegen zu geringer Windhöffigkeit vermeiden wollen. Insgesamt habe man alle ausgewählten Gebiete ähnlich wie Eignungsgebiete gesehen.

Es kann dahinstehen, ob sich der Beigeladene danach bei der Beschlussfassung der Zielformulierung über die Bedeutung der Gebietsbezeichnungen hinreichend im Klaren gewesen ist. Die Verbindlicherklärung (Bescheid der Regierung von O********** vom 25.3.1999) hat ihnen jedenfalls bereits die Definition des § 7 Abs. 4 ROG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2102) - ROG 1998 - zugrunde gelegt, wonach die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 auch Gebiete bezeichnen können, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), und, in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete).

Die vom Beigeladenen beabsichtigte Konzentrationswirkung können die für die Windkraftnutzung vom Beigeladenen ausgewählten Gebiete - ungeachtet des Umstands, dass zum Zeitpunkt der Verbindlicherklärung das Bayerische Landesrecht den Rahmen des ROG 1998 (vgl. § 6 ROG) noch nicht ausgeschöpft hatte -indessen auch nach der Definition des ROG 1998 nicht haben. Diese Wirkung können nämlich nur Eignungsgebiete im Sinn von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG 1998 oder Gebiete im Sinn von § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG 1998 entfalten. Vorranggebiete im Sinn von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG 1998 haben (zwar) Zielfunktion (§ 3 Nr. 2 ROG 1998, vgl. BayVerfGH vom 14.2.2008 Vf. 1-VII-07, juris; BVerwG vom 13.3.2003 a.a.O.), beschränken sich in ihrer Steuerungswirkung aber auf das Gebietsinnere. Vorbehaltsgebiete ermangeln wegen noch möglicher Abwägung im Einzelfall (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG 1998) einer Zielqualität (BVerwG a.a.O.) und können schon deshalb nicht die Konzentrationswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten.

Mit Rücksicht auf den in den Prozess eingeführten Beschluss des Beigeladenen, mit Blick auf die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Neufassung des Landesplanungsgesetzes werde die am 20. Oktober 1997 beschlossene Änderung ausdrücklich erneut bestätigt und daran festgehalten, besteht Anlass zu dem Hinweis, dass der Landesgesetzgeber in Art. 11 Abs. 2 BayLplG 2005 (nur) zur Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten in Regionalplänen (unter Verwendung der Begriffsdefinitionen des § 7 Abs. 4 ROG 1998) ermächtigte; dementsprechend enthält die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 8. August 2006, GVBl S. 471 - LEP 2006 - in Abteilung B V Nr. 3.2.3 den Grundsatz, dass in den Regionalplänen für die Errichtung von Windkraftanlagen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete (Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für Windkraftanlagen) festgelegt werden können. Auf die Umsetzung des Instruments der Eignungsgebiete (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG 1998) wurde demgegenüber ausdrücklich verzichtet (vgl. LT-Drs. 15/1667 S. 15, 18). Mangels gem. § 6 ROG 1998 erforderlicher Umsetzung in das Landesrecht ist der Regionalplanung in Bayern sonach die Festlegung von Eignungsgebieten ebenso verwehrt wie die von Gebieten im Sinn von § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG 1998 (vgl. Goppel, Zur Wirksamkeit raumordnerische Zielfestlegungen zur Nutzung der Windenergie, BayVBl 2002, 737/738; Spannowski in Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, RdNr. 101 zu § 7 ROG).

Ob der Regionalplan des Beigeladenen auch wegen anderer Mängel die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entfalten kann, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Erheblichen Bedenken begegnet jedenfalls, dass bei der Abwägung über die Standortauswahl für Windkraftanlagen die Belange der Windkraftbetreiber wohl nicht berücksichtigt wurden (vgl. aber § 7 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998), während eine negative Beurteilung durch die jeweilige Standortgemeinde bereits zu einem Ausschluss dieser Fläche als infrage kommender Standort führte (vgl. Region von O********** - Regionalplanungsstelle vom 12.5.1997).

Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass die im Regionalplan des Beigeladenen ausgewiesenen Positivflächen in einem "groben Missverhältnis" (vgl. BVerwG vom 13.3.2003 a.a.O.) zum Umfang der Ausschlussflächen stehen. Denn die gesetzgeberische Konzeption verbietet es, in der Bilanz der Positiv- und Negativflächen Vorbehaltsgebiete im Sinn von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG 1998 als Positivausweisung zu werten (vgl. BVerwG a.a.O.). Dieser Fehler ist dem Beigeladenen offenbar unterlaufen, weil er - wie seiner Begründung zu Nr. 5.2 zu entnehmen ist - die Festlegungen von - nunmehr - zwei Vorranggebieten und 14 Vorbehaltsgebieten unterschiedslos als geeignet angesehen hat, in den übrigen Gebieten der Region raumbedeutsame Windenergieanlagen auszuschließen. Werden aber die Vorbehaltsgebiete, die im Übrigen in nicht geringem Ausmaß in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten liegen, aus der Vergleichsbetrachtung ausgeklammert, so bleiben für die Realisierung von Windenergieanlagen nach der (unwidersprochen gebliebenen) Berechnung des Klägers nur Flächen von insgesamt etwa 0,027% der Regionsfläche. Die Befürchtung des Klägers, dass der Regionalplan des Beigeladenen damit der Privilegierungsentscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers nicht hinreichend Rechnung getragen und für die Windenergienutzung nicht in substantieller Weise Raum geschaffen hat (vgl. BVerwG vom 12.7.2006 Az. 4 B 49/06, juris; BayVGH vom 2.6.2008 Az. 22 B 06.2092) lässt sich nicht von der Hand weisen.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch entschieden, dass dem Vorhaben des Klägers Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB nicht entgegenstehen. Es ist nach Einnahme eines Augenscheins zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorhaben weder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt, noch das Landschaftsbild verunstaltet, und hat dies in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausführlich und überzeugend dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aufgrund der Niederschrift über den Augenschein und der Urteilsgründe ohne weiteres im Stande, der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zustimmend zu folgen. Die dem widersprechende Beurteilung des Beklagten und des Beigeladenen erweist sich als nicht stichhaltig.

Eine besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsteils im Einwirkungsbereich des geplanten Standorts ist hier umso weniger anzuerkennen, als er gerade nicht in eine Schutzzone der Verordnung über den "Naturpark F********* *******-************* Forst" vom 14. Juli 1995 (GVBl S. 561) aufgenommen worden ist. Die durch die geplante Windkraftanlage zweifellos bewirkte Veränderung des Landschaftsbilds, die optisch allerdings je nach Standort des Betrachters nur sehr unterschiedlich stark wahrzunehmen ist, kann nicht schon als dessen Verunstaltung gewertet werden (vgl. BayVGH vom 1.10.2007 Az. 15 B 06.2356). Vielmehr wird auch der für ästhetische Eindrücke offene Betrachter die Aufstellung von Windkraftanlagen, selbst wenn sie Waldstriche überragen, als dem technischen Fortschritt geschuldet nicht (mehr) grundsätzlich als belastend empfinden (vgl. BVerwG vom 18.3.2003 Az. 4 B 7/03, juris; BayVGH vom 23.8.2007 Az. 25 B 04.506).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Übrigen die nachvollziehbar ausgeführte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Landschaft im Einzugsbereich des geplanten Standorts des klägerischen Vorhabens keine derart besondere Schönheit auszeichnet, die durch das Vorhaben nachhaltig gestört werden könnte. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass das Erscheinungsbild der Mittelgebirgslandschaft im Zuge des energiepolitisch gewünschten, im Außenbereich deshalb privilegiert zulässigen Ausbaus der Windenergie mehr und mehr von Windkraftanlagen geprägt sein wird, ohne dass deswegen ihre natürliche Eigenart verloren ginge.

Aus diesen Gründen stehen dem Vorbescheidsbegehren des Klägers auch in den naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen.

Es mag dahinstehen, ob ein Vorhaben, dem Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nach dem Ergebnis einer nachvollziehenden Abwägung nicht entgegenstehen, gleichwohl zu einer den Eingriffsbegriff des § 18 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG ausfüllenden erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds führen kann (vgl. BVerwG vom 13.12.2001 Az. 4 C 3/01, juris). Auch wenn man dies hier deswegen bejahen wollte, weil eine Verunstaltung des Landschaftsbilds zwar nicht festgestellt werden kann, seine erhebliche Beeinträchtigung aber - etwa wegen der Fernwirkung der Anlage - als möglich erscheint, so gehen hier doch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft den Belangen der im Zeichen des Klimawandels und der Knappheit der Vorräte an fossilen Brennstoffen besonderes Gewicht beanspruchenden Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energie nicht im Range vor (§ 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG).

Die Erteilung des begehrten (baurechtlichen) Vorbescheids schließt Auflagen, etwa hinsichtlich der Ausführung des Mastes (Rohr- anstatt Gittermast) nach § 19 Abs. 1 BNatSchG oder nach Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht von vorneherein aus.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht die positive Beantwortung des klägerischen Vorbescheidsantrags zutreffend nicht an den Verboten des § 42 BNatSchG scheitern lassen.

Die Verwirklichung sozial adäquater Risiken erfüllt nicht die Tatbestände dessen Abs. 1 (vgl. BT-Drs. 16/5100, S. 11). Die im Berufungsverfahren vorgetragenen Bedenken des Beklagten wegen möglicher Gefährdung verschiedener Fledermäuse und Vögel belegen im Übrigen kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für diese streng geschützten Tierarten, das der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Anlage zuzurechnen wäre.

Auch die naturschutzfachliche Stellungnahme der Regierung von O********** vom 31. August 2007 legt weder für den Schwarzstorch noch für die im Einzelnen bezeichneten Fledermausarten substantiiert ein konkretes Gefährdungspotenzial dar. Es fehlt insoweit insbesondere an hinreichender Berücksichtigung der Höhenlage des geplanten Standorts, der Größe der Anlage und des Abstands der Rotoren von den Baumkronen auf der einen, wie der Dichte der lokalen Fledermauspopulation auf der anderen Seite. Dabei wurde für die Fledermäuse in der Nähe des geplanten Standorts eine Kollisionsgefahr ohnehin nur für den Fall angenommen, dass die Tiere nicht ihren Quartierstandort verlegen, was wiederum mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Angesichts des Umstandes, dass sich nur wenige Kilometer nordöstlich des geplanten Standorts des klägerischen Vorhabens bereits Windkraftanlagen in Betrieb befinden, wären im Übrigen die naturschutzfachlichen Befürchtungen durch entsprechende Beobachtungen ohne weiteres zu erhärten gewesen. Gemessen jedenfalls auch an den allgemein zugänglichen Ergebnissen beispielsweise der jüngsten Studie des Sächsischen Landesamts für Umwelt und Geologie vom Februar 2008 über "Fledermäuse und Windenergieanlagen in Sachsen 2006" (veröffentlich im Internet), hat der Beklagte nicht überzeugend darzutun vermocht, weshalb das klägerische Vorhaben ein so großes Konfliktpotential mit Fledermäusen aufweisen sollte, dass es trotz seiner Privilegierung den Belangen des Naturschutzes im Range nachzugehen hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 124 Abs. 2, 3, § 159 Satz 1, § 162 Abs.3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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