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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 21.06.2004
Aktenzeichen: 20 N 04.1201
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BImSchG, UVPG, BayBO, AltholzV, TA Luft 2002


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 1
VwGO § 47 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 6
BauGB § 1 Abs. 1
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 5
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 1 a Abs. 2 Nr. 3
BauGB § 2 a Abs. 1
BauGB § 3 Abs. 2
BauGB § 12
BauGB § 30 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 214 Abs. 1 a
BauGB § 214 Abs. 3
BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 215 a Abs. 1
BImSchG § 4 Abs. 1
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2
UVPG § 1 Abs. 1
UVPG § 2 Abs. 3 Nr. 3
UVPG § 3 c Abs. 1
UVPG § 17 Satz 3, Anlagen 1
UVPG § 17 Satz 3, Anlagen 2
BayBO Art. 6 Abs. 3
BayBO Art. 6 Abs. 4
BayBO Art. 7 Abs. 1
AltholzV § 2 Nr. 4
TA Luft 2002 Nr. 4.6.2.5
TA Luft 2002 Nr. 5.5.2
1. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB ist ein spezieller, gesetzlich geregelter Fall eines projektbezogenen Bebauungsplanes; auch letzterer vermag maßgerecht Baurecht für die Ansiedlung eines bestimmten Vorhabens zu schaffen.

2. Im Verfahren zur Aufstellung eines projektbezogenen Bebauungsplanes muss die Bekanntmachung zur Planauslegung auch auf die Art des Vorhabens hinweisen, wenn mit dessen Betrieb erhebliche Umweltauswirkungen einhergehen können. Nur so kann eine Anstoßfunktion gewährleistet werden.

3. Hat ein projektbezogener Bebauungsplanentwurf ein Vorhaben zum Gegenstand, das unter die Nrn. 1 bis 17, Spalte 1 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt, ist darauf bezogen und nach dem Stand der Planung eine Regel-Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

20 N 04.1201 20 NE 04.1221 20 N 04.1103

In den Normenkontrollsachen

wegen Bebauungsplan "*******";

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 20. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Reiland, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Guttenberger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Juni 2004

am 21. Juni 2004

in den Verfahren Az. 20 N 04.1201 und 20 N 04.1103

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Auf die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1 und 3 bis 6 wird der Bebauungsplan der Gemeinde Wenzenbach "Thanhof", bekannt gemacht am 12. November 2003, für unwirksam erklärt.

Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je vier Neuntel, der Antragsteller zu 2 ein Neuntel. Der Antragsteller zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Antragsteller tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu je ein Halb. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst mit Ausnahme von einem Neuntel, das der Antragsteller zu 2 trägt.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller zu 2, die Antragsgegnerin und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

und im Verfahren Az. 20 NE 04.1221 folgenden Beschluss:

I. Der Bebauungsplan der Gemeinde Wenzenbach "Thanhof", bekannt gemacht am 12. November 2003, wird im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst und die übrigen Verfahrenskosten zu je ein Halb. und in allen Verfahren folgenden Beschluss:

Der Streitwert in den Hauptsacheverfahren wird bis zu deren Verbindung im Verfahren der Antragstellerin zu 1 auf 50.000 Euro, in den Verfahren des Antragstellers zu 2, des Antragstellers zu 3 und des Antragstellers zu 4 auf je 10.000 Euro und im Verfahren der Antragsteller zu 5 und 6 zusammen auf 10.000 Euro festgesetzt; ab Verbindung der Verfahren beträgt der Streitwert 90.000 Euro. Für das Eilverfahren beträgt der Streitwert 25.000 Euro.

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist der am 11. November 2003 bekannt gemachte Bebauungsplan "Thanhof" der Antragsgegnerin. Dieser umfasst eine im südlichen Bereich zum Teil bewaldete und insgesamt weniger als 10 ha große Teilfläche der Grundstücke FlNrn. 891, 892 der Gemarkung Grünthal. Südlich des Plangebietes beginnt das Stadtgebiet der Antragstellerin zu 1 mit dem dort in ihrem Eigentum stehenden "Lehmhöfler Holz" (Grundstück FlNr. 1129 Gemarkung Sallern), das - wie auch Teile des im Plangebiet gelegenen Grundstücks FlNr. 891 - von der Bannwaldverordnung der Antragsstellerin zu 1 vom 7. Juli 1993 erfasst ist. Im "Lehmhöfler Holz" befindet sich das Freizeitgelände des Sonnenlandbundes Regensburg e.V., der dortige Flächen (mit kleineren Häusern, Wiese, Swimmingpool) von der Antragstellerin zu 1 langfristig gepachtet hat. Auch das nach Westen an das Plangebiet sich anschließende Grundstück FlNr. 875 der Gemarkung Grünthal ("Vordere Zell") steht im Eigentum der Antragstellerin zu 1. Die Grenze zum Stadtgebiet der Antragstellerin zu 1 verläuft südlich und westlich dieses letzteren Grundstückes und schwenkt dann nach Norden zur Kreisstraße R 6. Dort befindet sich westlich gelegen der Bahnhof Regensburg/Wutzlhofen. Östlich der Kreisstraße - auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin - sind drei Gewerbebetriebe vorhanden. Westlich der Kreisstraße und der Bahnlinie schließt sich das Gewerbegebiet Haslbach der Antragstellerin zu 1 an. Südlich davon - zwischen der Bundesstraße 16 und der Bahnlinie - liegt das Wohngebiet Wutzlhofen der Antragstellerin zu 1.

Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer mehrerer mit Wohnungen bebauter Grundstücke westlich des Regens in Lappersdorf (sämtliche mehr als 3 km Luftlinie vom Plangebiet entfernt). Der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 781, 994 und 1065/5 der Gemarkung Sallern, die im Ortsteil Wutzlhofen in Sichtweite zum vorgesehenen Biomasseheizkraftwerk (BMHK) liegen (Entfernung der bebauten, zum Teil gewerblich genutzten Grundstücke - Hotel - ca. 1.200 m). Der Antragsteller zu 4 ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Zeitlarn (Beethovenstraße 6), der westlichen Nachbargemeinde der Antragsgegnerin. Die Antragsteller zu 5 und 6 sind Eigentümer eines im Ortsteil Grünthal der Antragsgegnerin gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (Hangstraße 9). Der Schornstein des vorgesehenen BMHK liegt in Sichtweite dieses Grundstücks.

Der Bebauungsplan setzt ein Industriegebiet fest (GRZ 0,8/BMZ 10,0) und erfasst auch das mit bauaufsichtlichem Bescheid vom 28.5.2002 bereits genehmigte Pelletierwerk (Betriebs-/Lagerhallen, Verwaltungsgebäude - im Nordwesten des Plangebiets). Die Baugrenzen greifen im Südosten in den genannten Bannwald ein. Die Traufhöhen betragen TH 15 m, TH 24 m und TH 45 m (Bezugshöhe 356,00 Ü.NN des von Westen nach Osten ansteigenden Geländes). Die Beigeladene beabsichtigt auf diesem Gelände südlich des Pelletierwerkes die Errichtung eines BMHK (Bausumme ca. 50 Mio. Euro/Leistung: elektrisch: 20 MW, thermisch: 89 MW). Den Genehmigungsakten zum Pelletierwerk ist zu entnehmen, dass die Beigeladene Ende März 2002 die Trocknungsanlage des Pelletierwerkes nicht mehr zur Genehmigung stellte und auf die Planung eines Heizkraftwerkes, in dem auch belastete Althölzer verbrannt werden sollten, überging (Besprechung beim Landratsamt vom 4.4.2002). Nach Bekundungen in der mündlichen Verhandlung sollte auch die Pelletierung nicht alleine mit Reinholz (Schnitzel) erfolgen. Eine Bio-Ethanolanlage sollte später verwirklicht werden.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 12. November 2002 die Aufstellung des Bebauungsplanes Thanhof bei gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans. Die Bauleitplanung soll die Erstellung des BMHK und Nebenanlagen hierzu, darunter die bereits genehmigte Pelletieranlage, ermöglichen. Der Vorstand der Beigeladenen stellte im Gemeinderat das Vorhaben vor, das mit der Regierung der Oberpfalz bereits abgesprochen sei. Dieses bringe wenig Emissionen mit sich. Der Bauausschuss der Antragsgegnerin fasste am 7. Januar 2003 einen Billigungs- und Auslegungsbeschluss (Auslegungsfrist: 23.1.2003 bis 24.2.2003). In der Sitzung vom 25. März 2003 änderte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplanentwurf und beschloss erneut dessen Auslegung (Auslegungsfrist: 3.4.2003 bis 23.4.2003). Die Bekanntmachungen der beiden Auslegungen beinhalten Hinweise auf den Gebietscharakter (Industriegebiet - GI) und auf die örtliche Lage (Thanhof mit Gebietsabgrenzung).

Die Antragstellerin zu 1 erhob bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 und 24. Februar 2003 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Einwendungen. Sie verwies auf die Lärmimmissionen in den westlich gelegenen Gewerbegebieten von Haslbach, auf die Freihaltung der künftigen Osttrasse der Umgehung von Regensburg, auf die Luftreinhaltung, auf die Funktion des Bannwaldes Lehmhöfler Holz und auf die Risiken einer Verbrennung von Altholz der Kategorie IV im vorgesehenen Kraftwerk. Einen Ausschluss von Althölzern der Kategorie IV lehnte der Bauausschuss der Antragsgegnerin bereits in der Sitzung vom 7. Januar 2003 ab. In der Sitzung des Gemeinderats vom 25. März 2003 wurden Einwendungen zum Ausschluss der Verbrennung von Altholz der Kategorie IV erneut zurückgewiesen. Der Vorstand der Beigeladenen erklärt in dieser Sitzung, dass bei einem Ausschluss des Altholzes der Kategorie IV die Anlage - auch wegen der dann erforderlichen Aufwendungen für eine Trennung der angelieferten Brennstoffe - nicht zu betreiben wäre. Die Antragsteller zu 2 bis 6 erhoben - wie auch andere Bürger - im Auslegungsverfahren keine Einwendungen.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 27. Mai 2003 den Bebauungsplan Thanhof, redaktionell auf Anregung des Landratsamtes nochmals geändert am 19. Mai 2003, als Satzung. Ebenfalls am 27. Mai 2003 beschloss der Gemeinderat die Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich Thanhof (mit einem Bannwaldersatz). Die Regierung der Oberpfalz genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans mit Bescheid vom 9. September 2003. Die Bilanzierung für die Eingriffsflächen und den Bannwald müsse für die gesamte Baumaßnahme einschließlich des Pelletierwerks erfolgen. Auf Bebauungsplanebene müsse ein UVP-Verfahren durchgeführt werden.

Die Begründung des Bebauungsplans geht von Folgendem aus: Das Pelletierwerk solle aus energietechnischen Gründen um ein BMHK im Sinne einer Kraft-Wärme-Koppelung erweitert werden, d.h. die anfallende Abwärme bei der Herstellung elektrischer Energie werde in großen Mengen zur Trocknung und Aufbereitung der Rohstoffe für die Pelletierung genutzt. Zur Durchführung des Vorhabens sei es notwendig, im südöstlichen Bereich einen Teil des Lehmhöfler Holzes als Bannwald zu roden. Die Ersatzaufforstung müsse die doppelte Fläche der Rodung betragen. Das Vorhaben falle in den Geltungsbereich des UVP-Gesetzes, wobei auf Grund der geringen Größe des Plangebiets zunächst in einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls über den UVP-Pflichtigkeit zu entscheiden sei. Gemäß § 2a BauGB sei ein Umweltbericht zu erstellen. Der vorliegende Umweltbericht beziehe sich auf den Bebauungsplan für ein Industriegebiet und umfasse als Untersuchungsraum alle Flächen im Abstand bis zu 300 m von den Grenzen des Plangebietes. Spezielle weitere Auswirkungen auf Schutzgüter, welche mit den künftig am Standort zu betreibenden konkreten technologischen Anlagen zusammenhängen, würden im Rahmen der für diese Anlagen erforderlichen Zulassungsverfahren geprüft und seien deshalb kein Untersuchungsgegenstand des vorliegenden Umweltberichts. Das ebenfalls dem Bebauungsplan beiliegende Gutachten zum Schallschutz für das Industriegebiet am Thanhof geht von der Ansiedelung eines Pelletierwerkes und eines BMHK aus. Entsprechend den geplanten Nutzungen wird das Gebiet des Bebauungsplans in Teilflächen unterteilt (Teilfläche A: Pelletierwerk; Teilfläche B: Biomasseanlieferung; Teilfläche C: BMHK). Dabei optimiert das Gutachten in mehreren Berechnungsschritten die höchstzulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel in den insgesamt fünf Teilflächen. Diese flächenbezogenen Schallleistungspegel sind Bestandteil der planerischen Festsetzungen geworden.

Nach dem Planaufstellungsverfahren gründete sich eine Bürgerinitiative (ca. 1.800 Unterschriften) mit dem Ziel der "Verhinderung der Errichtung eines BMHK im Bereich Thanhof". Den Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens unter anderem mit dem Bestreben der Aufhebung oder Abänderung des Bebauungsplans Thanhof sowie der Aufhebung der mit dem Anlagenbetreiber geschlossenen Verträge lehnte der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 16. März 2004 ab. Das Bürgerbegehren sei unzulässig. Wegen drohender Schadensersatzansprüche des Anlagenbetreibers verstoße es gegen die Grundsätze der sparsamen Haushaltsführung gemäß Art. 61 Abs. 2 GO. Der Anlagenbetreiber habe Schadensersatzforderungen von ca. 5,5 Mio. Euro angedroht, die Summe des Verwaltungshaushalts eines Jahres. Mit Beschluss vom selben Tag nahm der Gemeinderat Stellung zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb des BMHK mit zahlreichen Forderungen zur technischen Ausrüstung der Anlage.

Die Antragsteller zu 1 bis 6 erhoben gegen diesen Bebauungsplan Normenkontrollklage mit dem Antrag, den Bebauungsplan Thanhof für nichtig - hilfsweise für unwirksam - zu erklären. Zugleich beantragte die Antragstellerin zu 1 den Bebauungsplan gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die Antragstellerin zu 1 trägt vor:

Die Anträge im Hauptsache- und im Eilverfahren seien zulässig. Die Antragstellerin zu 1 müsse sich in letzterem Verfahren nicht auf den Individualrechtsschutz nach § 80 oder § 123 VwGO verweisen lassen. Als Eigentümerin angrenzender Grundstücke werde sie in ihren Rechten betroffen. Insbesondere sei ein dort gelegenes Freizeiterholungsgelände unberücksichtigt geblieben. Auch werde sie durch den Plan, der eine Rodungserlaubnis nach dem Bayerischen Waldgesetz ersetze, betroffen und zwar bezüglich des ihrem Grundstück FlNr. 1124 vorgelagerten Bannwaldes. Ebenso werde der Normenkontrollantrag als Behörde gestellt. Die Antragstellerin zu 1 habe die Bannwaldverordnung vom 7. Juli 1993 erlassen, die sich auch auf das Gebiet der Antragsgegnerin erstrecke. Ungeklärt sei hierbei das Verhältnis von Bannwaldverordnung und kommunaler Satzung. Dem Bebauungsplan fehle es an einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Infolge des Nichtausschlusses der Altholzkategorie IV müsse gemäß § 3b UVPG i.V.m. Ziffer 8.1.1 der Anlage 1 zum UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Die Nummer 8.2 der Anlage 1 sei nicht einschlägig. Bei unterlassener Unverträglichkeitsprüfung sei der Bebauungsplan nichtig. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen Ziele der Raumordnung. Luftaustauschbahnen hätten baufrei zu verbleiben. Ebenso schreibe der Regionalplan die Wälder um Grünthal als Bannwald fest. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt, da dessen Änderung unter formellen und materiellen Mängeln leide. Insbesondere seien keine Alternativstandorte im Änderungsverfahren geprüft worden. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Der Grünordnungsplan berücksichtige die Flächen für das Pelletierwerk nicht als Eingriff. Es fehle somit eine Ausgleichsfläche von ca. 1 ha. Dies widerspreche der Flächennutzungsplangenehmigung. Ohne förmliches UVP-Verfahren könnten die Belange der Umwelt nicht ausreichend abgewogen werden. Schutzgüter seien unberücksichtigt geblieben. Dies gelte etwa für den ca. 900 m südöstlich gelegenen Brandlberg, der nach der FFH-Richtlinie gemeldet sei. Entgegen den Forderungen des Forstamts fehle es an einem Gutachten über die künftigen Immissionsauswirkungen der Anlage auf die umliegenden Waldgebiete. Dem Umweltbericht fehlten Bezüge zum Schutzgut Mensch. Die Anlage betreffe ca. 30.000 Menschen, Auswirkungen müssten daher schon auf der Ebene des Bauplanungsrechts ermittelt werden. Interessen der Antragstellerin zu 1 als Eigentümerin anliegender Grundstücke seien völlig unberücksichtigt geblieben. Eine einstweilige Anordnung sei geboten, da andernfalls nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden. Auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze vom 29. April und 27. Mai 2004 wird Bezug genommen.

Die Antragsteller zu 2 bis 6 tragen vor, sie seien antragsbefugt, da ihre Grundstücke innerhalb des Beurteilungsgebiets der TA Luft um den Schornstein des künftigen Kraftwerks lägen. Die Antragsteller seien zum Teil chronisch erkrankt und könnten zusätzliche Einwirkungen aus den Emissionen eines Kraftwerks nicht hinnehmen. Das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB sei fehlerhaft durchgeführt worden. Insbesondere sei nicht dokumentiert, welche Anlagen ausgelegt worden seien. Der Grünordnungsplan, der erst am 25. März 2003 aufgestellt worden sei, könne nicht bereits vom 23. Januar bis 24. Februar 2003 ausgelegt worden sein. Auch die Bekanntmachung sei entgegen der Bekanntmachungsverordnung erfolgt. Insbesondere fehle dieser auch jegliche Anstoßfunktion. Den Bürgern sei nicht die Funktion des Planvorhabens zur Kenntnis gelangt. Diese hätten daher auch keine Einwendungen erhoben. Eine ortsübliche Bekanntmachung hätte in den betroffenen Nachbargemeinden erfolgen müssen. Nach der Änderung vom 19. Mai 2003 hätte der Grünordnungsplan im Übrigen wiederum ausgelegt werden müssen. Auch hieran fehle es. Der Bebauungsplan hätte genehmigt werden müssen, da die Änderung des Flächennutzungsplans mit materiellen Mängeln behaftet und damit unwirksam sei. Dessen Änderung verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB und diene ausschließlich privaten Interessen. Die Antragsgegnerin habe bei Änderung des Flächennutzungsplans gegen das interkommunale Abstimmungsgebot verstoßen. Wiederum sei gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen worden. Auch sei völlig unklar, welche Änderung des Flächennutzungsplans durch die Regierung der Oberpfalz genehmigt worden sei. Für die Änderung des Flächennutzungsplans fehle es an einem Landschaftsplan. Die Änderung des Flächennutzungsplans widerspreche der Bannwaldverordnung und dem Waldgesetz und hätte daher nicht genehmigt werden dürfen. Die Bannwaldersatzfläche liege völlig abseits. Die im Flächennutzungsplan vorgesehene Kompensationsfläche für den Bannwald sei um mindestens einen Hektar zu klein. Die in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten Belange seien bei Änderung des Flächennutzungsplans in keinster Weise abgewogen worden. Insbesondere die Umwidmung bedürfe einer besonderen Abwägung und Begründung. Ebenso sei gegen § 1 a Abs. 1 und § 1 Abs. 4 BauGB und gegen § 50 BImSchG verstoßen worden. Der Bebauungsplan Thanhof sei schließlich auch nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Dem Bebauungsplan fehle die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung. § 2 AltholzV definiere auch die Altholzkategorie A IV. Die Altholzkategorien A III und IV unterfielen wegen halogen-organischer Verbindungen der Nr. 8.1 Spalte 1 Buchst. a des Anhangs zur 4. BImSchV. Nr. 8.2 der Anlage 1 zur UVPG schließe mit halogen-organischen Verbindungen und Holzschutzmittel belastete Hölzer aus, so dass von einer Anlage nach Nr. 8.1.1 der Anlage 1 zum UVPG auszugehen sei. Die insoweit erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung habe nie stattgefunden. Eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 3 c UVPG sei nicht ausreichend. Der Umweltbericht könne diesen Mangel nicht ausgleichen. Sowohl im Bebauungsplanaufstellungsverfahren wie auch im späteren Genehmigungsverfahren müsse eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Der Bebauungsplan sei materiell-rechtlich mit denselben Fehlern wie die Änderung des Flächennutzungsplanes behaftet. Der Bebauungsplan verstoße in vielfacher Hinsicht gegen den Landesentwicklungsplan und den Regionalplan mit den dort enthaltenen Zielen. Bei unwirksamer Flächennutzungsplanänderung verstoße der Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot. Der Bebauungsplan leide an Abwägungsfehlern. Das Schutzgut Mensch sei überhaupt nicht abgewogen worden. Eine Standortprüfung sei nicht vorgenommen worden. Eine Überprüfung des Einwirkungsbereichs des Vorhabens innerhalb eines Radius von 300 m sei völlig unzureichend. Die Höhe des vorgesehenen Bauwerks werde dafür sorgen, dass es weithin sichtbar auf die Landschaft einwirke und auch das Ortsbild der Stadt Regensburg dominieren und verunstalten werde. Insbesondere die exponierte, hoch gelegene Lage des Plangebietes werde den dominierenden Faktor der Umgebung bilden. Die umliegenden Naturschutzgebiete habe die Antragsgegnerin aus der Abwägung völlig ausgeblendet. Das Planvorhaben diene einer Sondermüllverbrennungsanlage und keinem BMHK, was die Antragsgegnerin völlig verkannt habe. Auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze vom 24. Mai und 16. Juni 2004 wird Bezug genommen. Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen: Sie seien bereits unzulässig. Der Bebauungsplan gehe von keinem konkreten Vorhaben, hier die Errichtung eines BMHK aus. Einwendungen hiergegen müssten daher im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verfolgt werden. Die Antragsteller wohnten zum Teil etliche Kilometer vom Plangebiet entfernt. Eine mögliche Beeinträchtigung privater Belange sei nicht erkennbar. Zum Teil würden mögliche Rechtsverletzungen ins Blaue hinein behauptet. Zum Teil würden auch Verletzungen nicht subjektiver Rechte geltend gemacht. Die Antragstellerin zu 1 sei weder als Behörde noch als Trägerin privater Rechte antragsbefugt. Die Zuständigkeit für den Erlass der Bannwaldverordnung möge gegeben sein, doch würden fachliche Belange insoweit von der Staatsforstverwaltung vertreten. Der Waldbestand auf den Grundstücken der Antragstellerin zu 1 werde nicht beeinträchtigt. Emissionen einer Anlage, deren Umfang nicht bekannt sei, fänden in der Abwägung keinen Raum. Im Verfahren zur Planaufstellung habe sich die Antragstellerin zu 1 zu keiner Zeit über die Nutzung des südlich angrenzenden Waldgrundstückes als Vereinsgelände geäußert. Dieses untergeordnete Freizeitgelände habe daher in der Abwägung nicht berücksichtigt werden müssen. Redaktionelle Änderungen seien aufgrund einer Stellungnahme des Landratsamtes vom 16. April 2003 erfolgt, am 19. Mai 2003 eingearbeitet und am 27. Mai 2003 durch den Gemeinderat beschlossen worden. Mit dem Bebauungsplan werde lediglich abstrakt ein Industriegebiet festgesetzt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung scheide daher aus. Nur wenn es sich um einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan gehandelt hätte, wäre eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei der Umfang der künftigen Anlage noch gar nicht absehbar gewesen. Die vorgenommene Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Nr. 18. 5 der Anlage 1 zum UVPG sei ausreichend gewesen. Gegen Ziele der Raumordnung werde nicht verstoßen. Eine strikte Zielbindung gehe mit den angesprochenen Darstellungen im Regionalplan nicht einher. Der Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan (im Parallelverfahren) entwickelt worden. Die gerügten Mängel des Flächennutzungsplans lägen nicht vor. Die Verschiedenartigkeit von Daten beruhe auf redaktionellen Versehen. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung hätten Alternativstandorte nicht geprüft werden müssen. Aufgrund des vorhandenen Pelletierwerkes und der Nähe zu einem der größten Umspannwerke der Umgebung sei der Standort vorgezeichnet gewesen. Der Ausgleich für den naturschutzrechtlichen Eingriff sei zutreffend erfolgt. Der Umweltbericht habe das Schutzgut Mensch nicht betrachten müssen. Wesentliche Auswirkungen auf dieses Schutzgut würden durch das Immissionsgutachten gewichtet. Die Einwendungen der Antragsteller zu 2 bis 6 gingen ins Leere. Der Grünordnungsplan sei erst nachträglich ausgegliedert worden. Bekanntmachungsfehler lägen nicht vor. Erst seit 1. Januar 2004 verfüge die Antragsgegnerin über ein Amtsblatt. An sämtlichen Gemeindetafeln in den Ortsteilen seien Bekanntmachungen erfolgt. Die Bekanntmachung habe die erforderliche Anstoßfunktion ausgeübt; lediglich ein Industriegebiet sei festgesetzt worden. Eine erneute Auslegung des Plans nach der redaktionellen Überarbeitung im Mai 2003 sei nicht erforderlich gewesen. Die Änderung des Flächennutzungsplans sei ausreichend bestimmt. Da der Bebauungsplan kein konkretes Vorhaben zulasse, komme es auf die Höhe des Kamines nicht an. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Trennungsgebot. Das Plangebiet sei vorbelastet durch die benachbarten großen Gewerbe- und Industriegebiete der Antragstellerin zu 1. Auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze vom 9. Juli 2004 wird Bezug genommen.

Auch die Beigeladene tritt dem Normenkontrollantrag entgegen. Bereits der Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO sei unzulässig. Dem Individualrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gebühre der Vorrang. Insbesondere würde die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus wichtigen Gründen nicht substantiiert dargelegt. Die vorgesehene Verbrennung der Althölzer führe zwar zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben; bezüglich des Bebauungsplanes gelte dies aber nur, wenn im Aufstellungsverfahren eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens an sich getroffen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vorliegend habe eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur entsprechend dem Planungsstand vorgenommen werden können. Im Übrigen führe die Unterlassung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung noch nicht zur Aufhebung des angegriffenen Genehmigungsaktes. Dies sei eine Frage der Kausalität. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Den Beschreibungen im Regionalplan fehle die erforderliche Konkretisierung. Der Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt; letzterer leide nicht an formellen Mängeln. Ein Verstoß gegen die Bannwaldverordnung der Antragstellerin zu 1 liege nicht vor. Alternativstandorte seien nicht zu untersuchen gewesen, da aufgrund vorgängiger Genehmigung des Pelletierwerkes durch das Landratsamt ein Zwangspunkt für die weitere Industrieansiedlung vorgegeben gewesen sei. Die Eingriffsfläche sei ausreichend bilanziert, für das vorab genehmigte Pelletierwerk sei ein Ausgleich nicht erforderlich gewesen. Nachbargrundstücke seien ausreichend berücksichtigt worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei im gebotenen Maße durchgeführt worden; der aktuelle Planungsstand habe zusätzliche Untersuchungen nicht erlaubt. - Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 26. Mai 2004 sowie der Schriftsätze vom 11. Juni 2004 wird Bezug genommen.

Am 15. Juni 2004 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen erneuten Satzungsbeschluss und befand unter Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 27. Mai 2003 im Rahmen einer Gesamtabwägung über sämtliche im bisherigen Verfahren bekannt gewordenen Belange (aufgrund einer Beschlussempfehlung ihrer Prozessbevollmächtigten). Diese Neuabwägung ging den Verfahrensbeteiligten mit umfangreichen Anlagen am Tag vor der mündlichen Verhandlung zu. Eine Ausfertigung und Neubekanntmachung des Bebauungsplans auf der Grundlage dieses Satzungsbeschlusses erfolgte bis zur mündlichen Verhandlung nicht. Die Bevollmächtigten der Antragsteller forderten die Wahrung ihres rechtlichen Gehörs, beantragten aber hilfsweise für den Fall, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Bebauungsplan bereits aufgrund des neuen Satzungsbeschlusses vom 15. Juni 2004 bekannt gemacht sein sollte, auch den so beschlossenen Bebauungsplan für nichtig zu erklären.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zu 2 bis 6 die Einvernahme von Zeugen zum Beweis dafür, dass die Antragsgegnerin die Art des Vorhabens in den Bekanntmachungen bewusst verschwiegen habe, um keine Bürgerproteste hervorzurufen sowie dafür, dass auch der Vorstand der Beigeladenen Entsprechendes geäußert habe. Der Senat hat diese Beweisanträge abgelehnt.

Verwiesen wird auf die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten.

Im Rahmen des im Frühjahr 2004 durchgeführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (für das BMHK) sind aus der umliegenden Bevölkerung ca. 8.000 Einwendungen erhoben worden, eine Petition an den Bayerischen Landtag mit dem Ziel der Verhinderung dieses Vorhabens der Beigeladenen ist von ca. 12.000 Bürgern unterzeichnet worden.

Entscheidungsgründe:

Die überwiegend zulässigen Normenkontrollanträge führen zur Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes Thanhof vom 12. November 2003. Über den neuen, auf dem Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2004 beruhenden Bebauungsplan konnte nicht befunden werden, da er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht in Kraft getreten war.

A. Hauptsacheverfahren

1. Zulässigkeit der Anträge

Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO erweist sich ein Normenkontrollantrag als zulässig, wenn dieser rechtzeitig gestellt ist und der Antragsteller geltend machen kann, durch den Bebauungsplan bzw. seine Anwendung in seinen Rechten verletzt zu werden, wobei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausreichend ist. Kann dies bei Eigentümern von Grundstücken, die innerhalb des Plangebiets liegen, meist nicht ausgeschlossen werden (BVerwG vom 10.3.1998, NVwZ 1998, 732), ist in Bezug auf Eigentümer von Grundstücken, die außerhalb des Plangebietes liegen, stets auf ein mögliches Betroffensein in einem abwägungserheblichen Belang abzustellen. Dabei ist nicht jeder private Belang in der Abwägung zu beachten. Es müssen zumindest mehr als (objektiv) geringfügige, schutzwürdige Interessen berührt sein. Nicht abwägungserheblich - und damit keine Antragsbefugnis begründend - sind somit geringwertige oder bereits vorbelastete Belange, sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwGE 59, 87/94 ff.; vgl. auch ausführlich Sarnighausen NVwZ 1996, 110). Ausreichend aber auch notwendig ist folglich zum einen immer ein negatives Betroffensein und zum anderen die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebotes (BVerwGE 107, 215).

1.1 Die Antragstellerin zu 1 grenzt mit ihrem Grundstück FlNr. 1124 unmittelbar an das Plangebiet. Bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 verdeutlichte die Bayerische Staatsforstverwaltung die Wirkungen der Rodung des Bannwaldes auf dem (Betriebs-)Grundstück FlNr. 891 für die angrenzenden Waldgrundstücke. Eine - zumindest vorübergehende - Beeinträchtigung des Waldbestandes auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 ist demnach nicht auszuschließen. Hinzu kommt, dass der Bebauungsplan Thanhof insbesondere im südöstlichen Bereich der Teilfläche C, auf der das BMHK zur Ausführung gelangen soll, mit einer zulässigen Traufhöhe von 45 m die Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BayBO unterschreitet. Soweit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO einen Vorrang des gemeindlichen Satzungsrechts gegenüber dem Abstandsflächenrecht begründet, werden damit aber Belange des Grundstücksnachbarn berührt, was ihm zumindest die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren eröffnet.

1.2 Auch den Antragstellern zu 3 bis 6 steht eine Antragsbefugnis zur Seite. Durch die Standortbestimmung für ein BMHK im angegriffenen Bebauungsplan ist eine Beeinträchtigung von Rechten aus Art. 2, 14 GG nicht auszuschließen.

Die Einlassung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, dass mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan lediglich ein Industriegebiet allgemeiner Art geschaffen werden sollte und die beabsichtigten baulichen Vorhaben der Beigeladenen außer Betracht zu bleiben haben, hält den tatsächlichen Vorgängen und den inhaltlichen Bestimmungen des Bebauungsplans nicht Stand. Dass die vorliegende Planung nicht den Vorgaben eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne von § 12 BauGB entspricht, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig; insoweit fehlt es bereits an einem notwendigen Durchführungs- bzw. Erschließungsvertrag, aus dem eine Bauverpflichtung des Vorhabenträgers folgen würde. Doch geht der Bebauungsplan Thanhof über eine "normale", eine Angebotsplanung beinhaltende Bauleitplanung weit hinaus. Denn hiermit wird nicht lediglich ein planerisches Angebot (an die Allgemeinheit) geschaffen, sondern Baurecht, maßgeschneidert für die Vorhaben der Beigeladenen in Kraft gesetzt und insbesondere auch eine Standortbestimmung getroffen (projektbezogener Bebauungsplan - die Gemeinde kann zwischen dem speziellen, gesetzlich geregelten vorhabenbezogenen - § 12 BauGB - und einem sonstigen projektbezogenen Bebauungsplan wählen, vgl. zur Wahlmöglichkeit auch Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Anm. 19 zu § 12).

Projektbezogene Planungen sind eine mögliche Form der Bauleitplanung (vgl. auch BayVGH vom 7.6.2000, BayVBl 2001, 175; OVG Lüneburg vom 21.7.1999, NuR 2000, 343). Denn allein der Umstand, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans auch den Anregungen und Forderungen eines betroffenen Grundstückseigentümers bzw. ansiedlungswilligen Investors entspricht, schließt nicht aus, dass diese Bauleitplanung zur städtebaulichen Entwicklung in Beziehung und somit mit § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB in Einklang steht. Entscheidend ist allein, ob die jeweilige Planung in ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 und Abs. 5 BauGB städtebaulich sinnvoll zu ordnen. Wenn die Antragsgegnerin bei der Ansiedlung des Vorhabens der Beigeladenen auch städtebauliche Vorteile, wie die Gewinnung eines Industriebetriebs und die Stärkung der eigenen Infrastruktur mit in Erwägung zieht, liegt darin zum einen kein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB und findet dies zum anderen seine Stütze in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB.

Auch wenn ein Bebauungsplan nur ein einziges Grundstück erfasst, bleibt er als projektbezogener Plan möglich. Unterschiedliche Gründe können auftreten, in denen es angezeigt ist, einen Bebauungsplan lediglich für ein einzelnes Grundstück aufzustellen (BVerwG vom 16.8.1993, BRS 55 Nr. 3). Dabei muss sich die Gemeinde bei Aufstellung eines projektbezogenen Bebauungsplans keine planerische Zurückhaltung auferlegen (im Gegenteil kann sie die Ausmaße des Projekts bereits weitgehend planen); doch bestimmt dies im Gegenzug dann auch den Kreis eventuell in ihren Belangen betroffener Grundstückseigentümer, denen dann eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO nicht vorzuenthalten ist.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene können nicht die Projektbezogenheit des Bebauungsplans Thanhof in Abrede stellen und damit eine Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3 bis 6 ausschließen. Denn bereits in der Gemeinderatssitzung vom 12. November 2002, in der der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, ging die Antragsgegnerin davon aus, dass neben dem bereits genehmigten Pelletierwerk ein BMHK errichtet werden soll, das von seiner Leistung her annähernd 50.000 Haushalte versorgen kann. Dieses Vorhaben stellte der Vorstand der Beigeladenen dem Gemeinderat vor, wobei auch auf die entstehenden Luft-/Lärmemissionen ausführlich eingegangen wurde. Der Bauausschuss der Antragsgegnerin fasste am 7. Januar 2003 den Billigungs- und Aufstellungsbeschluss und beriet sich ausführlich zur Frage der Verbrennung des besonders belasteten Altholzes der Kategorie IV im BMHK. Wiederum befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 25. März 2003 (mit dem erneuten Auslegungsbeschluss) ausführlich mit dem Emissionsverhalten des künftigen BMHK und wies darauf abhebende Einwendungen der Antragstellerin zu 1 zurück. Der am 27. Mai 2003 als Satzung beschlossene Bebauungsplan verweist in seiner Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB), die zwar nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teilnimmt, aber sowohl für das Verständnis wie auch für die Wirksamkeit des Bebauungsplans eine "eminent wichtige Funktion" (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., Anm. 124 zu § 9) hat, auf die Errichtung eines BMHK, für das der Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen schafft. Diese Begründung und die ebenfalls hierfür dienende lärmphysikalische Untersuchung vom 27. Dezember 2002, die bezüglich der im Bebauungsplan dann erfolgten Festsetzung zulässiger immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel das Plangebiet in verschiedene Teilbereiche gliedert, machen ganz deutlich, dass Gegenstand der Bauleitplanung ausschließlich der Bio-Energiepark der Beigeladenen mit dem BMHK als zentraler Anlage war. Mit dem erneuten Satzungsbeschluss vom 15. Juni 2004 kann an dieser projektbezogenen Ausrichtung der Bauleitplanung vernünftigerweise nicht mehr gezweifelt werden.

Entsprechend dem Inhalt des Bebauungsplans und dem Stand der darin zum Ausdruck kommenden Planungen bemisst sich der Kreis der im Normenkontrollverfahren Antragsberechtigten. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht davon aus (zuletzt etwa Urteil vom 20.7.1994, NVwZ 1996, 286 m.w.N.), dass sich die räumliche Abgrenzung des Kreises klagebefugter Nachbarn um ein (Müll-)Heizkraftwerk in Anlehnung an die Ausmaße des jeweiligen Beurteilungsgebietes nach der TA Luft bemisst (das 50fache der Schornsteinhöhe - Nr. 4.6.2.5 TA Luft 2002). Das gilt auch für den vorliegenden Fall eines BMHK. Bei einer (gemäß Bebauungsplan) zulässigen Traufhöhe von 45 m für das BMHK und einer Mindestschornsteinhöhe von 3 m über Dach (Nr. 5.5.2 TA Luft 2002) erweisen sich die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3 bis 6 als zulässig, deren Grundstücke innerhalb eines Radius von 2.400 m um das vorgesehene BMHK liegen. Die Grundstücke des Antragstellers zu 2 liegen außerhalb dieses Kreises (jenseits des Regens in Lappersdorf); eine Betroffenheit kann insoweit nicht mehr dargetan werden. Dass der Schornstein tatsächlich höher geplant ist, bleibt außer Betracht, weil dies nicht mehr Sache des Bebauungsplans, sondern einer etwaigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist.

2. Begründetheit der Anträge

Der Bebauungsplan Thanhof vom 12. November 2003 ist unwirksam.

2.1 § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB gebietet die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs für die Dauer eines Monats und dem vorhergehend die öffentliche Bekanntmachung, dass ausgelegt wird und während der Auslegungsfrist Anregungen vorgebracht werden können. Diese Auslegung des Planentwurfs stellt (nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung) die zweite, formstrenge Stufe der Bürgerbeteiligung dar und dient im weiteren Sinne auch der Anhörung betroffener Bürger. Ob das Auslegungsverfahren und die damit einhergehende Öffentlichkeitsbeteiligung bereits dem vorgezogenen Rechtsschutz betroffener Bürger und damit auch dem Grundrechtsschutz durch Verfahren dienen (im Anschluss an BVerfGE 53, 30/Mühlheim-Klärlich) oder ob es lediglich um die frühzeitige Einbindung von Bürgerinteressen in den Planungsprozess geht (zur Sammlung des notwendigen Abwägungsmaterials - Gaentzsch in BK zum BauGB, 3. Aufl., Anm. 26 zu § 2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), mag offen bleiben (vgl. zum Streitstand Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Anm. 4 zu § 3).

Nach übereinstimmender Meinung ist es aber - mit welcher Zielrichtung auch immer - unerlässlich, dass die Gemeinde dem Bürger die Möglichkeit eröffnet, sich am Verfahren zu beteiligen (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., Anm. 8 zu § 3). Dies setzt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung voraus, die den Bürger herausfordert, mit Anregungen zur Wahrung eigener Rechte zur Planung beizutragen. Die Bekanntmachung muss in ihrer Anstoßwirkung soweit tragen, dass sie den - aus welchen Gründen auch immer - möglicherweise Interessierten bewusst macht, dass sie interessiert sind und deshalb erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen müssen, um ihr Interesse zu wahren (BVerwGE 55, 369/376 f.). Diese durch den Inhalt der Bekanntmachung auszulösende spezifische Anstoßfunktion hängt in ihrem notwendigen Umfang vom jeweiligen Einzelfall ab (BVerwGE 69, 344/346). So hält die obergerichtliche Rechtsprechung in der Bekanntmachung die Bezeichnung eines ein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung zum Gegenstand habenden Planentwurfs lediglich nach Flurnummern oder nach ortsüblich nicht geläufigen Gebietsnamen nicht für ausreichend (vgl. hierzu auch BGH vom 7.1.1982, BRS 39 Nr. 23; vom 5.3.1981, BRS 38 Nr. 27).

Ist somit zu fordern, dass der Inhalt der Bekanntmachung geeignet sein muss, potenziell betroffenen Bürgern ihre Betroffenheit ausreichend vor Augen zu führen (BVerfG vom 27.12.1999, NVwZ 2000, 546 - zum Fachplanungsrecht), muss dem auch in Einzelfällen eines vorhabenbezogenen oder eines projektbezogenen Bebauungsplans entsprochen werden, der wie vorliegend "maßgeschneidert" das Vorhaben des Beigeladenen bauplanungsrechtlich absichern und dementsprechend auch den Standort für ein BMHK festlegen soll. Nicht ausreichend und dem Fall einer projektbezogenen Planung nicht entsprechend war somit der Hinweis in der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003, die lediglich den Thanhof (als Ortsbezeichnung) und das Industriegebiet (als allgemeine Beschreibung der baulichen Nutzung) zum Gegenstand hatte (auch die bereits vorangegangene Bekanntmachung vom 18.11.2002 enthält keine weitergehenden Bezeichnungen, die gegebenenfalls im Verfahren fortwirken könnten). Die gebotene Anstoßfunktion einer Bekanntmachung eines Bebauungsplanentwurfs für ein projektbezogenes Vorhaben wird nur mit der Bekanntgabe der baulichen Absichten des Trägers des Vorhabens erreicht. Wie im Fachplanungsrecht obergerichtlich geklärt, wird bei Planung eines Projekts die Anstoßfunktion einer Bekanntmachung nicht allein mit der Nennung der örtlichen Lage erreicht, vielmehr muss auch die Art des Vorhabens bezeichnet werden (BVerwGE 104, 337/342; VGH Kassel vom 7.1.1986, NVwZ 1986, 680; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., Anm. 48 zu § 73 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., Anm. 47 zu § 73). Diese an den Inhalt der Bekanntmachung zu stellenden Anforderungen gewährleisten den Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung und sollen den vom künftigen Bebauungsplan potenziell betroffenen Bürgern die Möglichkeit eröffnen, substantiiert Anregungen und Einwendungen zu erheben.

Dieser Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat die formelle Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans Thanhof zur Folge; Bestimmungen zur Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) liegen eine unzureichende Bekanntmachung betreffend nicht vor, auch ist der diesbezügliche Fehler innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geltend gemacht worden. Dieser Mangel kann nur durch Wiederholung der öffentlichen Auslegung und der nachfolgenden Verfahrensabschnitte geheilt werden (gegebenenfalls im Wege eines ergänzenden Verfahrens nach § 215 a Abs. 1 BauGB). Die Neufassung des Satzungsbeschlusses in der Gemeinderatssitzung vom 15. Juni 2004 greift insoweit zu kurz, da das vorangegangene Verfahren bereits mit einem Fehler "infiziert" war, der auch auf den neuen Bebauungsplan durchschlagen würde (BVerwG vom 7.11.1997, DVBl 1998, 331). Da dieser Verfahrensfehler durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte, führt dieser Mangel der Satzung nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Nicht weiter nachgegangen musste bei dieser Rechtslage dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag; auf den von den Antragstellern zu 2 bis 6 behaupteten Umstand, dass im Nachgang zum Aufstellungsbeschluss im Gemeinderat bzw. in der örtlichen Verwaltung verabredet worden sei, sich über den Inhalt des Bebauungsplans nicht weiter zu verbreiten, kommt es nicht mehr an. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Hinweis auf das BMHK in der Bekanntmachung absichtlich unterlassen wurde. Für eine solche "Geheimhaltungspolitik" bei der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gibt es allerdings Anhaltspunkte, so das vorsichtige Eingeständnis des Vorstands der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung und der Umstand, dass während der Auslegung auch bei telefonischen Erkundigungen von Bürgern kein Interesse geweckt werden konnte, nach dem Satzungsbeschluss aber ein Proteststurm losgebrochen ist.

2.2 Die Unterlassung einer gebotenen Regel-Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Unzulänglichkeiten bei deren Durchführung sind Verfahrensfehler. Dies folgt bereits aus § 1 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB, wonach einer Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde zu legen ist. Die Einhaltung der Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung gehört daher zum Prüfungsprogramm einer Normenkontrollentscheidung.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt in einer dreistufigen Verfahrensfolge, nämlich in der Ermittlung, der Beschreibung und der Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 1 Abs. 1 UVPG). Dabei ist das Gesamtverfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit im Sinne unselbständiger Verfahrensschritte in das Bebauungsplanaufstellungsverfahren integriert (vgl. ausführlich Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Anm. 2 zu § 2 a). Hierbei kommt dem für das Aufstellungsverfahren bereits geforderten Umweltbericht (§ 2 a BauGB) die Funktion der Beschreibung der zuvor ermittelten Umweltauswirkungen zu, er kann aber auch, wenn vom Gemeinderat befürwortet, bereits die abschließende Bewertung enthalten.

Der von der Antragsgegnerin in das Bebauungsplanaufstellungsverfahren eingebrachte Umweltbericht geht von der Annahme aus, dass vorliegend lediglich eine Vorprüfung des Einzelfalls geboten ist, da gemäß Anlage 1 Nr. 18.5 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bebauungspläne für Industriegebiete nur bei einer Größe von mehr als 100.000 m² umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig sind, darunterliegende Flächen - wie im vorliegenden Fall mit einer Größe von 97.000 m² - dagegen lediglich einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegen (§ 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG). Selbst wenn man von diesem - in der Sache unzutreffenden - Standpunkt ausginge, würde der vorliegende Umweltbericht aber nicht den Anforderungen des § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG (im Sinne einer Vorprüfung des Einzelfalls) entsprechen, da er ergebnisoffen angelegt ist, also die ausdrückliche Frage nach der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht beantwortet. Auch wird den Anforderungen in Anlage 2 Nr. 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entsprochen, wenn der konkrete Standort für das Vorhaben der Beigeladenen im Umweltbericht unerörtert bleibt. Die Antragsgegnerin übersieht mit dieser reduzierten Verfahrensgestaltung insbesondere, dass mit dem vorliegenden Bebauungsplan Thanhof nicht eine bloße Gebietsfestsetzung im Sinne der Baunutzungsverordnung erfolgte, die - im Sinne der Angebotsplanung - auch für Anlagen gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung offen ist (also vorerst ohne Projektbezug verbleibt). Bei einem projektbezogenen Bebauungsplan gelten andere Grundsätze (vgl. Gaentzsch, UPR 2001, 287).

Soll bereits durch einen Bebauungsplan - zielgerichtet - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Projektes (mit-)begründet werden, besteht schon im Rahmen des Planungsverfahrens die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Dies folgt aus § 1 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG. Dies gilt insbesondere bereits dann, wenn absehbar ist, dass durch den Bebauungsplan die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines bestimmten in den Nrn. 1 bis 17 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Vorhabens vorbereitet werden soll (vgl. ARGEBAU vom 26.9.2001, Vorbemerkung - abgedruckt bei Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., Band 5 Teil J 2.). Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch noch in einem sich anschließenden Genehmigungsverfahren erforderlich (hier nach den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), so bestimmt § 17 Satz 3 UVPG, dass im anschließenden Genehmigungsverfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung nur mehr in dem Umfang abzuarbeiten ist, wie sie nicht bereits im Planaufstellungsverfahren - entsprechend dem dortigen Planungsstand (§ 1 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB) - erfolgen konnte.

Vorliegend hat eine (förmliche/große) Regel-Umweltverträglichkeitsprüfung nicht stattgefunden. Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht dem Grunde nach auch Einigkeit, dass das BMHK der Beigeladenen der Nr. 8.1.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterfällt und nicht der Nr. 8.2, da auch mit Holzschutzmittel vorbehandeltes Holz oder mit halogen-organischen Verbindungen beschichtetes Holz verbrannt werden soll (Altholz der Kategorien A 3 und A 4, § 2 Nr. 4 AltholzV). Den dem Bebauungsplan beigegebenen Umweltbericht als Regel- Umweltverträglichkeitsprüfung zu verstehen (diesen also in diesem Sinne auszulegen) scheidet aus folgenden Gründen aus: Zwar ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht als Suchverfahren konzipiert, das dem Zweck dient, Umweltauswirkungen aufzufinden, die sich der Erfassung durch herkömmliche Erkenntnismittel entziehen (BVerwGE 100, 370/377). Doch muss sich der Umfang einer Regel-Umweltverträglichkeitsprüfung an den Vorgaben des § 2 a Abs. 1 BauGB messen lassen. Dabei ist zum einen zwar der Umfang der Ermittlungen und Beschreibungen der Umweltauswirkungen vom Planungsstand des Vorhabens abhängig (§ 1 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Jedoch müssen bei einem projektbezogenen Bebauungsplan jedenfalls die standortbezogenen Umstände ermittelt werden, insbesondere ist auch die Zahl gegebenenfalls betroffener Menschen zu benennen (§ 2 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB; vgl. auch ARGEBAU Nr. 4.1.2.2). Ebenso sind anderweitige Lösungsmöglichkeiten darzustellen. Zwar fordert das Gesetz keine eigenständige Alternativprüfung (§ 2 a Abs. 1 Nr. 5 BauGB), nur die von der Gemeinde tatsächlich geprüften Standorte sind darzustellen. Fehlt Derartiges - wie vorliegend - aber zur Gänze, muss auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung hinter den gesetzlichen Anforderungen zurückbleiben. Wenn dann der dem Bebauungsplan Thanhof beigegebene Umweltbericht sich erklärtermaßen auf einen Radius von 300 m um die künftige Anlage beschränkt, macht dies ganz offensichtlich, dass hiermit den aus § 2 a Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BauGB herzuleitenden Anforderungen an eine Regel-Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entsprochen werden kann.

Das Unterlassen einer erforderlichen Regel-Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Unzulänglichkeiten bei deren Durchführung sind Verfahrensfehler, die durch die Neuauflage des Verfahrens (gegebenenfalls nach § 215 a Abs. 1 BauGB) behoben werden können. An einem derartigen ergänzenden Verfahren fehlt es bisher. Verneinen muss der Senat das Ansinnen der Beigeladenenvertreter, ähnlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fachplanungsrecht (BVerwG vom 30.8.1995, NVwZ-RR 1996, 253 m.w.N.) über Kausalitätserwägungen zur Fehlerunbeachtlichkeit zu kommen. § 46 VwVfG gilt nicht für Satzungen, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gilt nur für Mängel im Abwägungsvorgang (nicht bei Verfahrensfehlern). Hinzu kommt, dass § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bei Form- und Verfahrensfehlern eine nicht auf die Kausalität abstellende Fehlerunbeachtlichkeitsregelung trifft. Auch der speziell auf fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfungen ausgerichtete § 214 Abs. 1 a BauGB führt nicht zur Fehlerunbeachtlichkeit. Insbesondere liegt der Tatbestand des § 214 Abs. 1 a Nr. 2 BauGB nicht vor, da auf eine Vorprüfung des Einzelfalls gar nicht abzustellen war, sondern der projektbezogene Bebauungsplan unmittelbar der Regel-Umweltverträglichkeitsprüfung unterfällt. Aus § 214 Abs. 1 a BauGB muss schließlich der Umkehrschluss gezogen werden, dass sämtliche dort nicht für unbeachtlich erklärten Fehler in der Umweltverträglichkeitsprüfung stets beachtlich sind und - da behebbar - zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen (vgl. Lemmel in BK, a.a.O., Anm. 38 zu § 14; ebenso Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., Anm. 94 zu § 214, wobei die Fehlerfolge aber nicht alleine in der Nichtigkeit liegen kann; ebenso Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 3. Aufl., Anm. 14 a, wenn auch mit einschränkenden Kausalitätsüberlegungen).

Auch bezüglich dieses Verfahrensfehlers ist die erneute Beschlussfassung des Gemeinderats vom 15. Juni 2004 über die Satzung nicht zielführend, da das vorangegangene Verfahren "fehlerinfiziert" war.

2.3 Bei dieser Verfahrensfehlerhaftigkeit des Bebauungsplanes Thanhof kommt es auf materielle Mängel in der Abwägung nicht mehr an. Zur Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die Standortwahl soll lediglich zu dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen immer wieder vertretenen Standpunkt, dass durch die Genehmigung des Pelletierwerkes ein Zwangspunkt für die Aufstellung des projektbezogenen Bebauungsplanes geschaffen worden sei, noch Folgendes angemerkt werden: Dem Senat ist bekannt, dass ein Bebauungsplan, der für ein bereits ausgeführtes Vorhaben Festsetzungen trifft, nicht wegen der dabei im Raum stehenden Vorwegbindung abwägungsfehlerhaft sein muss (vgl. BayVGH vom 8.5.1981, BauR 1982, 37). Jedoch darf eine Gemeinde nicht an der rechtswidrigen Schaffung vollendeter Tatsachen mitwirken (OVG NW vom 23.3.1984, BauR 1984, 489) oder von derartigen ausgehen und infolge dessen andere Möglichkeiten der Problemlösung oder einer alternativen Standortfindung schlechthin ausschließen.

Die Antragsgegnerin hat der Errichtung des Pelletierwerks im Baugenehmigungsverfahren im April 2001 nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB das gemeindliche Einvernehmen erteilt, nachdem das Amt für Landwirtschaft und Ernährung, Regensburg, mit Schreiben vom 22. September 1999 und 22. März 2001 die Genehmigung betrieben und sich insbesondere für die Privilegierungsvoraussetzungen verwandt hat. Im März 2002 verzichtete die Beigeladene dann auf den Einbau der Trocknungsanlage in das Pelletierwerk, weil die Beigeladene damals bereits die Errichtung des BMHK in ihre Gesamtplanung einbezogen hatte (Aktenvermerk des Landratsamts vom 29.4.2002). Dennoch wurde im Folgenden eine Pelletieranlage bauaufsichtlich genehmigt, obwohl diese in einem wesentlichen Teil (mangels Trocknungsanlage) nicht funktionsfähig war (zur Beachtlichkeit eines Planungstorsos vgl. BVerwGE 90, 42/50; BVerwG vom 16.12.1992 NVwZ 1993, 889). Dass die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die Genehmigung des Pelletierwerks nicht vorgelegen haben, kann schwerlich in Abrede gestellt werden (wobei dahingestellt bleiben mag, ob angesichts des Umstandes, dass im Pelletierwerk auch schadstoffbelastetes Holz verarbeitet werden soll, nicht die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens angezeigt gewesen wäre, § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 4. BImSchV i.V.m. Anhang Nr. 8.11 Spalte 2 Buchst. b, bb). Zur Landwirtschaft im Sinne des Privilegierungstatbestandes mögen zwar auch Produktions- und Veredelungsstufen gehören, auch mögen infolge des Strukturwandels in der Landwirtschaft in gewissem Umfang nichtlandwirtschaftliche Nutzungen von der Privilegierung noch "mitgezogen" werden (vgl. BVerwG vom 19.4.1985, NVwZ 1986, 200). Letzteres erfordert aber einen engen Bezug zur eigentlichen landwirtschaftlichen Nutzung, wobei (im Sinne einer Unterordnung, vgl. BVerwG vom 24.2.1989, NVwZ 1989, 595) immer noch das Fortbestehen des landwirtschaftlichen Betriebs prägend sein muss. Insbesondere an den letzten beiden Voraussetzungen fehlt es, wenn neben einer Produktionshalle für Pellets weitere Lagerhallen und ein größeres Verwaltungsgebäude errichtet werden sollen und eine weit kleinere landwirtschaftliche Hofstelle südlich abgelegen ohne jegliche Einbindung bleibt. Zudem stellt die Beigeladene auch nicht in Abrede, dass zum vorgesehenen Pelletierbetrieb in großem Umfang auch "Fremd-"Holz angeliefert wird, das Pelletierwerk somit in erster Linie als gewerbliche/industrielle Produktionsanlage zu verstehen ist.

Waren zumindest diese tatsächlichen Vorgänge - insbesondere die Genehmigung des Pelletierwerks ohne Trocknungseinrichtung und der noch ausstehende Beginn der Bauarbeiten an den Gebäuden - der Antragsgegnerin bei Erlass des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan im November 2002 bekannt, so konnte sie insoweit von keiner, die weitere Bauleitplanung bestimmenden, zwingenden Vorgabe ausgehen. Die Festlegung des Standortes für das BMHK erfolgte in der Abwägung somit in der irrigen Annahme einer bereits bindenden Vorabentscheidung ("Zwangspunkt"), was dazu führte, dass es zu einer Verkürzung des Abwägungsvorganges kommen musste, wobei für die Standortwahl eine Abwägung schließlich überhaupt nicht stattfand (BVerwGE 45, 309/315 f.).

Ob dieser Abwägungsmangel in der Standortwahl durch den nunmehrigen, eine ausführlichere Behandlung der Standortfrage enthaltenden Satzungsbeschluss (als ein gleichsam vorweg genommenes ergänzendes Verfahren) geheilt wird, mag dahinstehen. Zum Ablauf dieses Planungsverfahrens ist jedoch noch Folgendes anzufügen: Dem Senat ist nicht erklärlich, warum die Antragsgegnerin, aber auch die die Projektplanung betreibende Beigeladene angesichts des großen Investitionsvolumens für das Gesamtprojekt nicht den Weg der gesetzlich abgesicherten Bauleitplanung beschritten haben. Als im Frühjahr 2002 die Beigeladene ihr Vorhabenkonzept geändert hatte und ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren, das gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch der planungsrechtlichen Absicherung bedurfte, unausweichlich geworden war, hätte das Gesamtprojekt, bestehend aus BMHK, Pelletierwerk und gegebenenfalls Bio-Ethanolanlage zwingend im Wege der Ausweisung eines Baugebietes im Sinne von § 30 BauGB auf den Weg gebracht werden müssen. Eine Vorweggenehmigung des Pelletierwerks ergibt - aus Sicht des Senats - keinen rechtlichen Sinn. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte dann die nach Bekanntgabe der Gesamtplanungen (§ 3 Abs. 2 BauGB) gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen prüfen und von dem Gesamtvorhaben gegebenenfalls Abstand nehmen oder die Einwendungen zurückweisen können (unter Überweisung der Immissionsproblematik in das nachfolgende Genehmigungsverfahren). Bei dieser Verfahrensweise, mit der die baurechtliche Seite des Vorhabens und damit der Standort vorweg abzuklären gewesen wären, hätten zum einen bereits bei einem bauplanerischen Scheitern erhebliche von der Beigeladenen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verauslagte Kosten eingespart werden können und zum anderen wäre es bei einem derart offen geführten Verfahren nicht zu den schweren Irritationen in der Bevölkerung gekommen, die sich schließlich in mehreren tausend Einwendungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und zuletzt in einer noch größeren Zahl von Petitionen an den Bayerischen Landtag niedergeschlagen hätten.

3. Zur Klarstellung verweist der Senat darauf, dass auch die Bekanntmachung des Bebauungsplans Thanhof in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 15. Juni 2004 wegen der bereits in einem früheren Verfahrensstadium aufgetretenen Fehler kein wirksames Satzungsrecht begründen kann.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO, wobei es der Billigkeit entspricht, dass der unterlegene Antragsteller zu 2 die insoweit angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen übernimmt, die sich am Verfahren beteiligt hat. Der Umstand, dass die Antragsteller zu 1 und 3 bis 6 lediglich mit dem Hilfsantrag obsiegen, bleibt hinsichtlich des Kostenausspruchs unberücksichtigt, da sie im Endergebnis das Normenkontrollverfahren obsiegend geführt haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe gegeben ist.

Die Antragsgegnerin wird auf die Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidungsformel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) hingewiesen.

B. Eilverfahren

Der Eilantrag der Antragstellerin zu 1 ist zulässig und begründet. Wichtige Gründe sprechen für den Erlass der einstweiligen Anordnung. Um weitere vollendete Tatsachen, auch im Hinblick auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu verhindern, ist die beantragte einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu erlassen. Nach durchgeführtem Hauptsacheverfahren besteht keine Veranlassung, über das Eilverfahren mit einem vom Hauptsacheverfahren abweichenden Ergebnis zu entscheiden (st.Rspr. des Senats).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO.

C. Streitwert

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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