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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 18.09.2007
Aktenzeichen: 21 B 06.978
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2
1. Der Begriff der gleichen kulturellen Aufgaben in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG enthält keinen ausdrücklichen Bezug zu Theateraufführungen oder zu der Aufgabenerfüllung durch die sonstigen Einrichtungen, die in dieser Vorschrift genannt sind.

2. Das künstlerische Niveau eines Theaters im Sinn von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG muss nicht dem Niveau der Theater der öffentlichen Gebietskörperschaften gleichen.

3. Die Frage, ob ein Amateurtheater als Einrichtung im Sinn von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG gleichartig mit den Theatern der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften ist, ist dem Besteuerungsverfahren vorbehalten.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

21 B 06.978

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Polloczek, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Abel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. September 2007

am 18. September 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, die ************* ************, ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck laut Satzung im Wesentlichen darin besteht, das Amateurtheater, insbesondere das Volkstheater, in seinen vielseitigen Formen zu fördern, zu pflegen und der Öffentlichkeit darzustellen. Das kulturelle Leben in der Gemeinde soll durch verschiedene Veranstaltungen bereichert werden. Der Kläger betreibt im Übrigen Nachwuchsförderung durch Einbeziehung von Schülern und Jugendgruppen, dient gemeinnützigen Zwecken und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Das Finanzamt Ingolstadt bat mit Schreiben vom 7. November 2001 die Regierung von Oberbayern um Prüfung, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erfülle, wobei es verschiedene Unterlagen (Programmzettel, Presseberichte etc.) vorlegte.

Nach Anhörung des Klägers erteilte die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 28. Januar 2005 die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG: Gegenstand der Prüfung sei allein, ob der Kläger die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie ein von Bund, Land oder Gemeinde geführtes staatliches oder kommunales Theater. Die Darbietungen seien als Theater anzusehen, weil sie das Publikum mit Theaterstücken vertraut machten und auf einem gewissen Niveau unterhielten. Die Theaterstücke seien gekonnt erarbeitet und aufgeführt worden; sie fänden großen Anklang bei der Presse und dem Publikum. Der Kläger genieße über den Markt ************** hinaus hohes Ansehen, was sich u. a. auch aus dem Grußwort des ersten Bürgermeisters zu den Aufführungen ergebe. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 20 Buchst. a Satz 1 UStG sei allein vom Finanzamt zu prüfen.

Den Widerspruch des Klägers vom 25. Februar 2005, der damit begründet wurde, er habe weder einen Antrag gestellt noch sei er zu den Tatsachen angehört worden, auf die die Regierung von Oberbayern ihren Bescheid gestützt habe, und er könne als Laientheater auch nicht im Wettbewerb mit einem öffentlich-rechtlichen Theater stehen, wies die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 13. Juni 2005 zurück: Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG sei es nicht erforderlich, dass es sich bei dem privaten Theater um ein professionelles, gewinnorientiertes Unternehmen handele. Es komme nur darauf an, ob ein ernst zu nehmendes, qualitätsvolles Theater geboten werde, was hier der Fall sei.

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage gegen diese Bescheide, zu deren Begründung nochmals darauf hingewiesen wurde, dass der Kläger ein typisches, der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienendes, nicht subventioniertes Laientheater betreibe, dessen jährlicher Aufwand durch Eintrittsgelder, Umsatzsteuererstattung und Beiträge der Mitglieder finanziert werde, mit Urteil vom 9. Februar 2006 ab. Das Finanzamt Ingolstadt sei zur Antragstellung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG befugt. Der Kläger betreibe eine Einrichtung, die die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle, wie die kulturellen Einrichtungen der Gebietskörperschaften. Die Frage, ob eine gleichartige Einrichtung in diesem Sinn vorliege, sei allein von den Finanzbehörden zu prüfen. Der Beklagte habe daher die Bescheinigung zu Recht ausgestellt. Die Einwände des Klägers kämen demgegenüber nicht zum Tragen.

In dem vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufungsverfahren vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und weist darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG nicht vorlägen. Die Laienspielgruppe sei keine gleichartige Einrichtung im Sinn dieser Vorschrift. Der Kläger erfülle auch nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wie die genannten Einrichtungen. Aus dem Normzweck von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei, folge, dass das künstlerische und technische Personal gegen Gehalt oder Gage handeln müsse. Einrichtungen, bei denen alle Schauspieler als Laien aus reiner Spielfreude unentgeltlich tätig seien, fehle die vom Gesetzgeber vorausgesetzte finanzielle Belastung durch die Unterhaltung eines festen Ensembles, so dass diese nicht unter die Steuerbefreiung fielen. Der Kläger erhalte weder Subventionen noch verfüge er über professionelle künstlerische oder technische Kräfte. Den Theateraufführungen fehle auch das professionelle Niveau. Weiter erfülle er nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wie die Theater der Gebietskörperschaften, weil er nicht ausschließlich oder zumindest vorrangig der kulturellen Versorgung der Bevölkerung mit Theateraufführungen diene. Die Aufführungen hätten vielmehr eher den Charakter eines geselligen Beisammenseins. Der Bescheid sei darüber hinaus auch verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 3. Februar 2006, den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist der Auffassung, gleiche kulturelle Aufgaben im Sinn von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG würden schon dann erfüllt, wenn die Bevölkerung mit Theateraufführungen versorgt werde. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass die Theateraufführungen in erster Linie dem Zweck der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienten, widerlege dies bereits die Vereinssatzung mit der Formulierung, dass das kulturelle Leben der Gemeinde durch verschiedene Veranstaltungen bereichert werden solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückweist (§ 130 b Satz 2 VwGO).

Zum Berufungsvorbringen sind noch folgende Ausführungen veranlasst:

Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie ohne Antrag des Klägers auf Veranlassung des Finanzamtes Ingolstadt erteilt worden ist. Denn nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ist die zur Erteilung der Bescheinigung berufene Landesbehörde - hier die Regierung von Oberbayern - befugt, auch ohne Mitwirkung des Unternehmers diese Bescheinigung zu erteilen, wenn das Finanzamt deswegen an sie herantritt. Dabei verbleibt der Behörde, wenn sie durch dieses Ersuchen in das Besteuerungsverfahren eingebunden wird, kein Handlungsermessen mehr. Die Bescheinigung ist vielmehr zwingend zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG vorliegen (vgl. BVerwG vom 4.5.2006 BVerwG 10 C 10.05 Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 2). Die Steuerbefreiung steht nämlich nicht zur Disposition des Unternehmers (BFH vom 24.9.1998 BFHE 187, 334 f.).

Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Der Kläger wurde vor Erlass des Bescheides vom 28. Januar 2005 durch die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 angehört. Des weiteren konnte die Regierung von Oberbayern im Hinblick auf die ihr obliegende Sachaufklärungspflicht ohne Verfahrensfehler aufgrund der vom Finanzamt Ingolstadt vorgelegten Unterlagen, wie Programme, Presseberichte, Vereinssatzung und Angaben über die Zuschauerzahlen und Einnahmen, über den Antrag entscheiden.

Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. Januar 2005 ist materiell rechtmäßig, weil der Kläger, worauf im vorliegenden Verfahren allein abzustellen ist, die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie ein Theater der Gebietskörperschaften. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG setzt voraus, dass eine Einrichtung vorliegt, die den kulturellen Einrichtungen der Gebietskörperschaften gleichartig ist (Gleichartigkeit der kulturellen Einrichtung), und dass diese Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie die kulturellen Einrichtungen der Gebietskörperschaften erfüllt (Gleichwertigkeit der kulturellen Aufgabe).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 11.10.2006 - BVerwG 10 C 4.06 Buchholz 401.2 § UStG Nr. 4 = NJW 2007, 714 ff), der der Senat folgt, kann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Steuerpflichtige mit dem Einwand, er betreibe kein Unternehmen, das einer der in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen gleichartig sei, eine Entscheidung dieser Frage im Bescheinigungsverfahren oder im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erreichen. Denn diese Entscheidung obliegt allein dem Finanzamt und im Streitfall dem Finanzgericht. Dagegen bestehen unter dem Gesichtpunkt des effektiven Rechtsschutzes keine Bedenken. Denn es ist weder geboten, die der Finanzverwaltung obliegende Gleichartigkeitsprüfung als für das Bescheinigungsverfahren vorgreiflich einzustufen, um den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen sicher zu stellen, noch besteht ein Bedürfnis dafür, im Bescheinigungsverfahren die Prüfung der Gleichartigkeit der Einrichtung vorzunehmen, die der Finanzverwaltung obliegt. Soweit dies im Bescheinigungsverfahren im Einzelfall zu praktischen Schwierigkeiten führt (vgl. dazu BayVGH vom 10.1.2006 Az. 9 BV 05.1521), die sich daraus ergeben können, dass sich die beiden Gleichartigkeitsprüfungen inhaltlich zum Teil überschneiden, sind diese überwindbar. Die Verwaltung muss demnach auch nicht mit einer abschließenden Beurteilung sämtlicher Fragen belastet werden, die sich im Rahmen der den Finanzbehörden zugewiesenen Gleichartigkeitsprüfung grundsätzlich ergeben könnten.

Auf das umfangreiche Vorbringen, mit dem es der Kläger insgesamt in Zweifel zieht, eine Einrichtung zu betreiben, die einem Theater in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft gleichartig ist, kommt es danach ebenso wenig an, wie auf die in diese Richtung zielende Fragestellung im Schreiben vom 3. August 2007. An der sich aus dem Urteil vom 10. Januar 2006 Az. 9 BV 05.1521 ergebenden Rechtsauffassung hält der nunmehr zuständige Senat im Hinblick auf die inzwischen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr fest. Insbesondere bedarf es daher auch keiner Auseinandersetzung mit den weiteren Fragen, zu denen der Kläger umfangreich vorgetragen hat, nämlich, ob ein Heimattheater eine Einrichtung in diesem Sinn ist und eine bestimmte Organisationsform dafür Voraussetzung ist, in welchem rechtlichen Rahmen das künstlerische und technische Personal tätig wird und ob die Leitung des Theaters über eine vergleichbare Qualifikation oder Sachkunde wie die Leitung öffentlicher Theater verfügen muss. Denn diese Prüfung unterliegt allein der Entscheidungskompetenz der Finanzbehörden. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Finanzbehörden bei Vorliegen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG die Steuerbefreiung ohne weitere Prüfung aussprächen, greift dieser Einwand schon im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch. Im Übrigen ist es Sache des Klägers in diesem Fall eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Finanzbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren vornehmen zu lassen.

Nach Auffassung des Senats erfüllt der Kläger die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Theater einer der in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Gebietskörperschaften. Theater in diesem Sinn ist nämlich die Gesamtheit der darstellenden Künste, insbesondere durch Schauspiel, Oper, Ballett, Operette und Musical (Hartmann/Metzenmacher-Verweyen, UStG, 3. Band, 7. Aufl. RdNr. 13 zu § 4). Die Frage, ob ein Theater die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie die entsprechenden Theater der Gebietskörperschaften, ist insbesondere unter Berücksichtigung der Programmgestaltung, der Zielsetzung und des Wirkungsbereichs des jeweiligen Theaters zu beantworten (vgl. Hartmann/Metzenmacher-Verweyen, a.a.O. RdNr. 70 zu § 4 UStG). Theater ist also der Sammelbegriff der für Zuschauer bestimmten Darstellungen eines in Szene gesetzten Geschehens. Theater demnach ist jede szenische Darstellung eines äußeren oder inneren Geschehens und die künstlerische Kommunikation zwischen Darstellern und Zuschauern. Theater erfüllt sich in der Menschengestaltung der Schauspieler, bewegt die Gefühle und Gedanken der Zuschauer. Dabei ist es ausreichend, dass ernst zu nehmende Aufführungen geboten werden.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegen beim Kläger die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG vor. Dabei genügt im vorliegenden Fall schon der Blick auf das Theaterrepertoire des Klägers, um die Auffassung zu bestätigen, dass der Kläger die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Theater der Gebietskörperschaften erfüllt. Der Kläger führt seit dem Jahr 1987 mindestens ein bekanntes Theaterstück jährlich auf. So wurden zum Beispiel im Jahr 2000 "Der Brandner Kasper und das ewig' Leben", die Geschichte des schlitzohrigen Schlossers vom Tegernsee, der den Tod betrunken macht und ihm mit einem falschen Kartenspiel weitere 18 Lebensjahre abringt, oder in den Jahren 2003 und 2004 "Die kleine Hexe" nach dem Kinderbuch von Otto Preußler, im Jahr 2006 "Die Pfingstorgel" von Alois Johann Lippl und im Jahr 2007 die von Johann Nestroy verfasste Zauberposse des Alt-Wiener Volkstheaters "Der böse Geist Lumpazivagabundus" oder "Das liederliche Kleeblatt" inszeniert. "Die Pfingstorgel" wurde zum Beispiel in drei Mitgliedervorstellungen und 17 öffentlichen Vorstellungen mit je 175 Zuschauern und "Der böse Geist Lumpazivagabundus" in zwei Mitgliedervorstellungen und 17 öffentlichen Vorstellungen mit je 175 Zuschauern aufgeführt. Bereits diese Auswahl von bekannten deutschsprachigen Theaterstücken aus dem langjährigen Spielplan des Klägers, die auch auf den Bühnen der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen aufgeführt werden, wie z.B. "Der Brandner Kasper und das ewig' Leben", der seit der Uraufführung im Residenztheater immer wieder von den großen Münchner Theatern aufgeführt wird, zeigt, dass es dem Kläger durchaus darum geht, den Zuschauern ernst zu nehmende Darstellungen eines in Szene gesetzten Geschehens und damit ein den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen vergleichbares Theater zu bieten. Diese Auffassung des Senats wird auch durch die zahlreichen Artikel, die sich mit den Theateraufführungen des Klägers befassen, bestätigt. So heißt es beispielsweise über die Aufführung von Nestroy's "Der böse Geist des Lumpazivagabundus" im Donau-Kurier vom 5. Januar 2007 unter der Überschrift "************* mit Nestroy auf der Erfolgsspur" u.a.: Einen erneuten Beweis für ihre hohe Qualität lieferte die ************* ************* bei der Premiere des Stückes "Der böse Geist des Lumpazivagabundus", einer Zauberposse in acht Bildern von Johannes Nestroy.

Demnach steht nach Auffassung des Senats fest, dass der Kläger als Laientheater in der Lage ist, eine den Theatern der Gebietskörperschaften vergleichbare kulturelle Aufgabe zu erfüllen. Denn auch der Kläger führt einem größeren Publikum gehobene Theaterstücke vor und macht dieses damit bekannt, wobei die Unterhaltung des Publikums auch ein beachtliches Niveau erreicht.

Die Einwände des Klägers greifen demgegenüber nicht durch.

Soweit der Kläger meint, es handle sich bei der ************* ************ zum einen um eine Laienspielgruppe und nicht um ein professionelles Ensemble, zum anderen hätten die Aufführungen eher den Charakter von geselligen Bierabenden, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Erfüllung einer kulturellen Aufgabe im oben dargelegten Sinn durch den Kläger in Frage zu stellen. Denn für die Frage, ob ein Laientheater die gleichen kulturellen Aufgaben im Sinn von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG wie das einer Gebietskörperschaft erfüllt, kommt es entscheidend auf die Aufgabenwahrnehmung, also das Ergebnis der Tätigkeit an, das - wie oben im Einzelnen dargelegt - ein gewisses Niveau erreicht. Gegen die Annahme, dass es sich bei den Aufführungen des Klägers um ernstgemeinte Aufführungen handelt, spricht auch nicht, dass teilweise Bierabende durchgeführt werden. Denn soweit ersichtlich handelt es sich dabei um (zusätzliche) Veranstaltungen des Klägers, die die Ernsthaftigkeit der Theateraufführungen nicht in Frage stellen können. Auf die Organisationsform oder den rechtlichen Rahmen, in dem das technische oder künstlerische Personal tätig wird, kommt es dagegen - wie oben dargelegt - nicht entscheidend an.

Ebenso wenig ist es für die Beurteilung der Gleichartigkeit der kulturellen Aufgabe erforderlich, dass die Leitung des Laientheaters über eine vergleichbare Qualifikation oder Sachkunde wie die Leitung eines öffentlichen Theaters verfügt. Abgesehen davon belegen die durchweg guten Kritiken über die einzelnen Theateraufführungen des Klägers, dass auch die Leitung des Theaters durchaus qualifizierte und sachkundige Inszenierungen vornimmt.

Soweit der Kläger vorträgt, dass die Schauspieler als Laien aus reiner Spielfreude die Aufführungen veranstalten, spricht auch dies nicht gegen die Annahme, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben wahrnimmt. Dies belegt neben dem Repertoire - wie oben im einzelnen ausgeführt - bereits die große Anzahl von öffentlichen Aufführungen zusätzlich zu denen speziell für die Mitglieder.

Auch der Einwand des Klägers, es handle sich nicht um ernst zu nehmendes Theater, trägt nicht. Denn wie die große Zahl der Wiederholungen der Aufführungen zeigt, werden die Veranstaltungen von zahlreichen Zuschauern besucht. Soweit der Kläger der Ansicht ist, die ************* ************ sei in keiner Weise zum Beispiel mit dem Stadttheater Ingolstadt vergleichbar, spricht dies ebenfalls nicht dagegen, dass der Kläger - wie oben schon im einzelnen dargelegt - die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Theater der öffentlichen Gebietskörperschaften erfüllt. Denn die Erfüllung dieser Aufgabe ist nicht an die Größe eines Theaters gebunden ist. Abgesehen davon zeigen die Zuschauerzahlen und Einnahmen beim Kläger, dass es sich um eine gewichtige künstlerisch kulturelle Spielstätte in der Region handelt.

Der Beklagte hat dem Kläger somit zu Recht bescheinigt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein staatliches Theater erfüllt. In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner weiteren Erörterung der noch vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG, nach der sich die Steuer für die Leistung der Theater auf 7 v.H. ermäßigt, praktisch leerlaufe, wenn man unter Hinweis auf den weiten Kulturbegriff für jedes Privattheater die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erteile. Denn - wie oben dargelegt - genügt im vorliegenden Fall schon der Blick auf das umfangreiche Repertoire des Klägers, um zu belegen, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Theater der Gebietskörperschaften erfüllt.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 Alternative 2, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2006 wird der Streitwert in beiden Rechtszügen auf je 15.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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