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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: 21 BV 04.3175
Rechtsgebiete: VwGO, GG, HKaG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 1
VwGO § 124 a Abs. 1
VwGO § 124 a Abs. 2
VwGO § 124 a Abs. 3
GG Art. 2 Abs. 1
HKaG Art. 2 Abs. 1
HKaG Art. 2 Abs. 2
HKaG Art. 52 Abs. 1
HKaG Art. 53 Abs. 1
HKaG Art. 59 Abs. 1
1. Ein Apotheker kann sich als Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Landesapothekerkammer auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 GG gegen eine Überschreitung des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs durch diese Körperschaft wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder faktischen Nachteil erleidet (im Anschluss an BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 69).

2. Macht dagegen ein Pflichtmitglied einer berufsständigen Kammer geltend, die Körperschaft nehme einzelne ihr gesetzlich zugewiesene Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahr, ist die Möglichkeit einer über den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG hinausgehenden eigenen Rechtsverletzung als Zulässigkeitsvoraussetzung der hiergegen gerichteten Klage erforderlich.

3. Die Bayerische Landesapothekerkammer überschreitet mit ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der auf Bundesebene tätigen Dachorganisation ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände den ihr durch das Heilberufe-Kammergesetz zugewiesenen Aufgabenbereich nicht.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

21 BV 04.3175

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Verpflichtung zum Austritt der Beklagten aus der ABDA-Bundesvereinigung der Deutschen Apothekerverbände;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Polloczek, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Abel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Juni 2007

am 26. Juni 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist approbierter Apotheker und betreibt eine Apotheke in Unterhaching. Er ist Pflichtmitglied der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als Berufsvertretung der Apotheker in Bayern tätig ist. Sie hat nach ihrer Satzung die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Apotheker in Bayern wahrzunehmen und in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Zur Wahrnehmung der die Apothekerschaft insgesamt berührenden Berufs- und Standesfragen kann sie Interessengemeinschaften mit anderen Standesorganisationen eingehen oder sich zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen (§ 2 Abs. 4 der Satzung).

Die im Jahr 1950 auf freiwilliger Basis gegründete Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände ABDA (Beigeladene), der auch die Beklagte angehört, bezweckt als Dachverband nach § 1 Abs. 1 ihrer Satzung die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Apothekerkammern und Apothekenvereine/-verbände in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie auf der Basis von Kammerbezirken organisiert sind. Nach § 11 Abs. 1 und 2 der Satzung sind die Mitgliedsorganisationen verpflichtet, die sich aus den beschlossenen Haushaltsplanungen ergebenden Kosten zu tragen, wobei als Berechnungsgrundlage die Gesamtumsätze der Apotheken des Bundesgebietes sowie der einzelnen Kammerbezirke herangezogen werden. Der auf die Gesamtheit der Mitgliedsorganisationen eines Kammerbezirks entfallende Kostenanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des jeweiligen Gesamtumsatzes der Apotheken zu dem Gesamtumsatz der Apotheken des Bundesgebietes.

Mit seiner am 14. März 2003 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum Austritt aus der Beigeladenen sowie zur Nichtausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte bis zu diesem Zeitpunkt. Zur Begründung wurde vorgetragen: Die Beklagte überschreite durch die Mitgliedschaft in der Beigeladenen ihren durch Gesetz übertragenen Aufgabenbereich. Die Beigeladene vertrete nur die Interessen der selbstständigen Apotheker. Dies ergebe sich aus der Zusammensetzung ihrer Organe sowie den in der Satzung vorgesehenen Abstimmungsverfahren. Daran dürfe sich die Beklagte nicht beteiligen. Denn nur knapp 34 Prozent ihrer Mitglieder seien selbstständig. Die angestellten und nicht berufstätigen Apotheker, die der Beklagten ebenfalls angehörten, würden nicht angemessen berücksichtigt. Außerdem beteilige sich die Beigeladene an marktwirtschaftlich ausgerichteten Unternehmen. Auch das stehe mit dem Aufgabenbereich der Beklagten nicht in Einklang. Die Beigeladene sei mit der GOVI-Verlag GmbH sowie mit der Werbe- und Vertriebsgesellschaft Deutscher Apotheker mbH (WuV GmbH) verbunden. Beide Unternehmen beschäftigten sich zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich mit Produkten und Dienstleistungen für Apotheker. Sie sprächen vielmehr gezielt auch Ärzte und Pharmaunternehmen an. Dies gehöre ebenso wenig zum Aufgabenbereich der Beklagten wie die Einflussnahme auf die allgemeine politische Willensbildung, die die Beigeladene durch den Betrieb einer Versandbuchhandlung und die Herausgabe zweier Zeitschriften (Pharmazeutische Zeitung und Neue Apothekenillustrierte) über den GOVI-Verlag ausübe. Des Weiteren organisiere die WuV GmbH im Auftrag der Beigeladenen zahlreiche Kongresse und Tagungen, darunter auch solche im Ausland. Es sei fraglich, ob diese Betätigung den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entspreche. Die WuV GmbH sei an der Versicherungsstelle für Apotheker GmbH sowie an einer LQS GmbH beteiligt, die pharmazeutische Dienstleistungen für die Pharmaindustrie und Dritte erbringe. Ferner hafte die WuV GmbH zusammen mit der Beigeladenen für ein gewährtes Darlehen und sei Treuhänderin in Bezug auf das Grundstück, auf dem das Deutsche Apothekerhaus errichtet worden sei. Zu der WuV GmbH gehöre auch eine Abteilung "Telematik", in der aus rein kommerziellen Gründen Anwendungen für die Kommunikation in den modernen Medien entwickelt würden sowie der Unternehmensbereich "ABDA-Data-Pharma-Daten-Service" (ABDATA) als zentrale Stelle für aktuelle Arzneimittelinformationen, deren Angebote sich auch an Arztpraxen und weitere Interessenten aus dem Gesundheitswesen richteten. Die ABDATA betätige sich ferner auf dem Gebiet der Versorgung der niedergelassenen Ärzte mit Arzneimitteldaten zur Rezeptierung und unterstütze Veranstaltungen auf Pharmakongressen, bei denen der effiziente und praxisnahe Einsatz der ABDA-Datenbank trainiert werde. Das Gesamtdienstleistungsangebot richte sich ausschließlich an selbständige Apotheker und berufsfremde Personen. Zur Unterstützung der Informations- und Beratungstätigkeit der Apotheker habe die Beigeladene durch die ABDATA und das Zentrum für Arzneimittelforschung und pharmazeutische Praxis (ZAPP) Informationshilfen ausgearbeitet und halte sie ständig auf dem neuesten Stand. Das ZAPP werde nach rein kommerziellen Grundsätzen betrieben. Zu den Unternehmen der Beigeladenen zähle auch die Marketing Gesellschaft Deutscher Apotheker mbH (MGDA), die sich als Makler zwischen Industrie und Apotheke verstehe und nicht an den Gesamtinteressen der Apothekerschaft orientiert sei. Die MGDA biete beispielsweise Apothekern und deren Personal Autos zu Sonderpreisen mit Finanzierungsmöglichkeiten an. Die Beigeladene unterstütze des Weiteren die DGN Service GmbH, die sich als führende Anbieterin ganzheitlicher Lösungen im Gesundheitswesen bezeichne, und sei Gesellschafterin der IFA GmbH, die wirtschaftliche und rechtliche Informationen über bundesweit in Apotheken erhältliche Waren produziere. Zielgruppen seien die Industrie, der Handel und andere Organisationen des Gesundheitswesens. Auch die Unterhaltung einer Vertretung in Brüssel, die Unterstützung dortiger Organisationen und andere politische Aktivitäten stellten eine allgemeine politische Betätigung der Beigeladenen dar, die nicht in den Aufgabenbereich der Beklagten falle. Die umfangreiche und kostspielige Öffentlichkeitsarbeit komme ausschließlich den selbstständigen Apothekern zugute. Wegen dieser Überschreitung des gesetzlich bestimmten Aufgabenbereichs besitze der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte, der sich vorliegend zu einem Anspruch auf Austritt aus der Beigeladenen verdichte.

Mit Urteil vom 20. Juli 2004 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Die Klage sei, soweit zulässig, unbegründet. Die Durchführung eines Vorverfahrens sei bei der vorliegenden allgemeinen Leistungsklage nicht erforderlich. Die Zulässigkeit sei allerdings nur insofern gegeben, als der Kläger sein Begehren auf Sachverhalte stütze, hinsichtlich derer es zumindest möglich sei, dass die jeweiligen Aktivitäten der Beigeladenen - und damit indirekt die Mitgliedschaft der Beklagten in dieser - ihn in eigenen Rechten verletzen könnten. Diese Möglichkeit sei ohne weiteres zu bejahen, als der Kläger geltend mache, die Beigeladene betätigte sich außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Beklagten. Denn der Angehörige eines öffentlich-rechtlichen Verbandes mit Pflichtmitgliedschaft besitze einen im Verwaltungsrechtsweg verfolgbaren Anspruch darauf, dass sich dieser Verband nicht mit Aufgaben befasse, die ihm der Gesetzgeber nicht zugewiesen habe. Darauf, ob das einzelne Mitglied durch eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleide, komme es nicht an. Nur für die Zulässigkeit von Klagen, mit denen eine Aufgabenüberschreitung als solche behauptet werde, sei aber ein ins einzelne gehender Nachweis der potentiellen Rechtsverletzung des Mitglieds entbehrlich, da sich eine dahingehende Möglichkeit unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebe. Bekämpfe ein Rechtsschutzsuchender dagegen die Betätigung der Kammer mit anderen Argumenten als dem Einwand, sie überschreite ihren gesetzlichen Aufgabenkreis, etwa wenn er die Unverhältnismäßigkeit, Unzweckmäßigkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Art und Weise behaupte, mit der eine Tätigkeit wahrgenommen werde, könne er vor Gericht nur gehört werden, wenn sich auch aus dem "Wie" der Aufgabenerfüllung die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu seinen Lasten ergebe. Gemessen an diesen Vorgaben könne der Kläger mit keinem seiner Argumente durchdringen. Soweit er geltend mache, die Beklagte gehöre in Gestalt der Beigeladenen einer Organisation an, die ausschließlich die Belange der selbstständigen Apotheker wahrnehme, fehle es bereits an der Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung. Selbst wenn die Beigeladene nämlich auch von Vereinigungen getragen würde, die - anders als die Apothekerkammern - nicht die Gesamtheit des Berufsstandes repräsentierten (Deutscher Apothekerverband und seine Mitgliedsvereine), ergäbe sich hieraus kein Eingriff in eine Rechtsposition des Klägers. Auf welche Art und Weise die Beklagte ihre Aufgabe, die beruflichen Belange der Apotheker wahrzunehmen, erfülle, obliege innerhalb der durch die Rechtsordnung gezogenen Schranken ausschließlich der Entscheidungsbefugnis ihrer Organe. Grundsätzlich sei jede Förderung von Interessen eines Berufsstandes zulässig, für die sich im Willensbildungsprozess der Kammer eine Mehrheit finde. Das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) enthalte keinen Rechtssatz des Inhalts, dass jede Aktivität der Beklagten ausnahmslos und unmittelbar der Gesamtheit aller Kammermitglieder zugute kommen müsse. Denn es lasse sich gerade in den Heilberufen, die durch ein Nebeneinander selbstständiger und unselbstständiger Approbationsinhaber gekennzeichnet seien, von der Sache her gar nicht vermeiden, dass bestimmte Kammerbetätigungen (z. B. Beratungsangebote mit betriebswirtschaftlicher Zielsetzung im Gegensatz zu fachlichen Fortbildungsveranstaltungen, Maßnahmen der Berufsaufsicht u. ä.) primär den selbstständigen Betriebsinhabern zugute kämen. Mittelbar wirkten sich die Vorteile, die die Apothekeninhaber aus derartigen Aktivitäten zögen, aber auch zu Gunsten der angestellten Apotheker aus. Müssten Apotheken schließen oder litten sie wirtschaftliche Not, so beeinflusse das nicht nur die Einkommenssituation der angestellten Apotheker nachteilig, sondern es verringere sich auch die Zahl der für sie zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass die mittelbare Unterstützung der wirtschaftlichen Zielsetzungen der im Deutschen Apothekerverband zusammengeschlossenen Vereinigungen zu Unfrieden unter den Kammerangehörigen geführt habe. Dem unterschiedlichen Nutzen sei nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass jene Betätigungen, die nicht allen Kammerangehörigen in gleicher Weise zugute kämen, zu unterbleiben hätten. Relevanz komme diesem Umstand lediglich bei der Höhe der Beiträge zu, die das einzelne Mitglied zu entrichten habe. Dass die Mitgliedschaft einer berufsständischen Kammer in einer privatrechtlichen Organisation, die ausschließlich von selbstständigen Berufsangehörigen getragen werde und (vor allem) der Wahrung ihrer Belange diene, rechtlich zulässig sei, habe ferner das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Statthaftigkeit der Mitgliedschaft von Handwerkskammern im Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), entschieden, der von den Fachverbänden des Handwerks getragen werde, die sich als wirtschaftliche Interessenverbände für die Belange der Handwerksunternehmer einsetzen. Außerdem sähen die einschlägigen Rechtsnormen keine Quoren hinsichtlich der Mitwirkungsrechte einzelner Gruppen von Standesangehörigen vor. Diese Bestimmungen unterschieden vielmehr grundsätzlich nicht zwischen selbstständigen und unselbstständigen Apothekern. Mit seiner Behauptung, dass die nicht selbstständigen Apotheker in den Organen der Beigeladenen zu gering repräsentiert seien, könne der Kläger im Übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil er nicht als unselbstständiger Apotheker tätig sei und deshalb eine mögliche Verletzung in einem subjektiven Recht ausscheide. Auch das Vorbringen, die Förderung wirtschaftlicher Belange der Apothekeninhaber gehöre nicht zum Aufgabenkreis der Beklagten und könne deswegen durch sie auch nicht unter Zwischenschaltung der Beigeladenen wahrgenommen werden, weil Apothekeninhaber zugleich der Industrie und Handelskammer angehörten, sei nicht stichhaltig. Eine solche Abgrenzung der Zuständigkeiten beider Institutionen sei den einschlägigen Rechtsnormen nicht zu entnehmen. Nach alldem stelle die Mitgliedschaft der Beklagten in einer Spitzenorganisation von Apothekern, wie der Beigeladenen, die außer von den Apothekerkammern auch von privatautonom gebildeten Vereinigungen selbstständiger Apothekeninhaber getragen werde, eine mögliche Form der Aufgabenerfüllung dar. Dass der Kläger durch diese gesellschaftsrechtliche Zusammenarbeit in einem anderen subjektiven Recht als dem Anspruch auf Nichtüberschreitung des vorgegebenen Aufgabenkreises verletzt sein könnte, sei nicht ersichtlich. Die Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Form der berufsständischen Interessenwahrnehmung durchgeführt werde oder nicht, stehe angesichts der Kompetenz der Beklagten zur Interessendefinition allein ihren Organen zu. Entschlössen sich diese, eine innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags liegende Aktivität zu entfalten, könne das ein einzelnes Mitglied deshalb allenfalls dann unter Berufung auf die Unverhältnismäßigkeit der sich für ihn daraus ergebenden Belastung gerichtlich angreifen, wenn das Missverhältnis zwischen dem ihm auferlegten finanziellen Opfer und dem Ertrag der in Frage stehenden Maßnahme mit Händen greifbar sei. Dafür ergäben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Insbesondere habe der Kläger selbst nicht behauptet, ein Serviceangebot in dem gleichen Umfang, wie dies durch die Beigeladene zur Verfügung gestellt werde, könne durch die Beklagte allein oder in ausschließlicher Kooperation mit den anderen Apothekerkammern preisgünstiger vorgehalten werden. Bewege sich die Beklagte demzufolge, was ihre Zugehörigkeit zur Beigeladenen betreffe, innerhalb ihres Aufgabenbereichs, und verletze diese Mitgliedschaft als solche auch ansonsten keine subjektiven Rechte des Klägers, so könne das auf Austritt gerichtete Klagebegehren keinen Erfolg haben. Das Rechtsschutzziel des Klägers sei aber so auszulegen, dass im Fall eines Misserfolgs des Klageziels auf Austritt jedenfalls auch die Verpflichtung der Beklagten begehrt werde, gegenüber der Beigeladenen darauf hinzuwirken, dass die einzelnen als unzulässig eingestuften Maßnahmen unterblieben. Auch damit könne der Kläger aber keinen Erfolg haben, da keine einzige der von ihm aufgeführten Betätigungen der Beigeladenen von der gesetzlichen Aufgabenzuweisung an die Beklagte nicht erfasst werde. Für seine Behauptung, die Beigeladene befasse sich mit allgemeinpolitischen, das heißt solchen Themen, deren Erörterung sich nicht mehr als spezifische Wahrnehmung der beruflichen Belange der Apothekerschaft darstelle, sei der Kläger den Nachweis schuldig geblieben. Die insoweit gerügten Aktivitäten der Beigeladenen (Internetauftritt des bayerischen Apothekerverbandes, Darstellungen im Jahresbericht für 2000/2001) seien als Einflussnahme auf die berufspolitische Willensbildung essenzieller Bestandteil des gesetzlichen Auftrages der Beklagten, die beruflichen Belange der Apotheker wahrzunehmen. Wenn sich die Beigeladene gegen Bestrebungen ausgesprochen habe, in Deutschland den Versandhandel mit Arzneimitteln zuzulassen beziehungsweise die Apothekenpflicht für Impfstoffe rückgängig zu machen, so sei das in Verfolgung gruppenspezifischer Interessen der Apotheker geschehen. Die Äußerungen verletzten weder das Sachlichkeitsgebot noch das Postulat der parteipolitischen Neutralität. Ebenfalls zum Auftrag der Beklagten, die beruflichen Belange der Apotheker wahrzunehmen, gehöre es, wenn sie durch die an die Beigeladene geleisteten Zahlungen die Vertretung mitfinanziere, die diese bei den Organen der Europäischen Gemeinschaft in Brüssel unterhalte. Angesichts der herausragenden Bedeutung, die auf europarechtlicher Ebene getroffene Regelungen für den Berufsstand der Apotheker besäßen, bedürfe es keiner näheren Erörterung, dass es geradezu als pflichtwidrig angesehen werden müsste, wenn es eine berufsständische Kammer unterließe, auch in diesem Bereich die Belange ihrer Mitglieder zu Gehör zu bringen. Aus den gleichen Gründen gehöre es zu den Aufgaben der Beklagten, die beruflichen Belange der Apotheker dadurch zu wahren, dass sie unter Vermittlung der Beigeladenen internationale Zusammenschlüsse von Apothekern finanziell unterstütze, die als standespolitische Interessenvertretungen tätig würden. Seine Behauptung, die FIP habe die Grenzen zu allgemeinpolitischen Stellungnahmen dadurch überschritten, dass sie sich zum Bioterrorismus und zu gefährlichen Abfällen geäußert habe, habe der Kläger nicht belegt. Die Öffentlichkeitsarbeit der Beigeladenen komme auch nicht allein den selbstständigen Apothekern zugute. Die insoweit vorgelegten Unterlagen stützten diese Behauptung nicht. Auch soweit sich der Kläger gegen die Existenz und die Betätigungen der Unternehmen wende, die ganz oder teilweise der Beigeladenen gehörten, könne er keinen Erfolg haben. Zwar müsste die Beklagte, wenn sie selbst wirtschaftliche Unternehmen errichten oder sich an solchen beteiligen würde, die Beschränkungen beachten, die sich für sie aus Art. 65 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 Nr. 2 BayHO ergäben. Die meisten der in Art. 65 BayHO enthaltenen Regelungen seien aber gemeinwohl- bezogen und ihre etwaige Missachtung deshalb nicht geeignet, ein Kammermitglied in seinen subjektiven Rechten zu verletzen. Darüber hinaus betätige sich die Beigeladene nicht unternehmerisch auf Feldern, die von der Aufgabenstellung der Beklagten nicht umfasst seien. Beim GOVI-Verlag handele es sich ausweislich des Verlagsprogramms um ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt eindeutig auf pharmazeutischem Gebiet liege. Die nicht berufsbezogene Randbetätigung (Buchhandel, Anzeigenteil) sei unschädlich. Dass die WuV GmbH ausschließlich apothekenbezogene Ziele verfolge, ergebe sich bereits aus § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Die Kongresse und Tagungen, die sie im Auftrag der Beigeladenen organisiert habe, hätten berufsbezogene Themen zum Gegenstand gehabt. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang eine aus seiner Sicht unwirtschaftliche Wahl der Tagungsstandorte rüge, wende er sich gegen die Art und Weise der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe. Insoweit wäre er nur klagebefugt, wenn er vortragen könnte, hierdurch in einem eigenen Recht verletzt zu werden. Die Betätigungen der WuV GmbH auf dem Gebiet der Telematik dienten ausweislich des Jahresberichts 2000/2001 der Beigeladenen der Einführung des elektronischen Berufsausweises im Apothekenwesen und der Entwicklung des elektronischen Rezepts. Die Eigenart dieser Vorhaben bringe es mit sich, dass entsprechende Programme auch solchen Personen und Stellen zugänglich gemacht werden müssten, mit denen der Apotheker im Rahmen seiner Berufstätigkeit in kommunikative Beziehungen trete, wie das beim pharmazeutischen Großhandel und den Arzneimittelherstellern der Fall sei. Soweit sich das Informationsangebot des von der WuV GmbH getragenen Pharma-Daten-Service ABDATA auch an Ärzte und andere Interessenten aus dem Gesundheitsbereich richte, bewege sich diese Betätigung ebenfalls innerhalb des durch Art. 2 Abs. 1 HKaG umschriebenen Aufgabenbereiches der Beklagten. Danach sei die Beklagte berechtigt und verpflichtet, in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken. Es halte sich im Rahmen dieses Auftrags, wenn die Apothekerschaft die bei ihr vorhandenen Informationen über Arzneimittel den Ärzten zur Verfügung stelle. Für die Tätigkeit der IFA GmbH gälten diese Erwägungen in gleicher Weise. Auch insoweit werde eine Dienstleistung erbracht, die sich als Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege darstelle. Die Tätigkeit des Zentrums für Arzneimittelforschung und pharmazeutische Praxis diene ausschließlich dazu, Apotheker mit berufsbezogenen Informationen zu versorgen. Auch die Betätigung der MGDA GmbH liege nicht außerhalb des gesetzlichen Auftrags der Beklagten. Zweck dieser GmbH sei es ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen, den wirtschaftlichen Erfolg öffentlicher Apotheken zu verbessern. Dies liege auch im Interesse der nicht selbstständigen Apotheker. Das Angebot der MGDA GmbH in Form von vergünstigten Einkaufsmöglichkeiten komme auch dem Personal von Apotheken zugute. Soweit die Versicherungsvermittlung für Apotheker GmbH berufsbezogene Versicherungen anbiete beziehungsweise vermittle, fördere sie die beruflichen Belange der Apotheker. Soweit darüber hinaus über dieses Unternehmen Versicherungsverträge zur Abdeckung von Risiken aus dem privaten Lebensbereich erhältlich sein sollten, läge ebenfalls eine Art berufsständischer Selbsthilfeeinrichtung und damit eine soziale Einrichtung für Apotheker und deren Angehörige im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 HKaG vor. Einer Erörterung der Frage, ob sich die vom Kläger ebenso angeführte LQS GmbH innerhalb des Aufgabenkreises der Beklagten bewege, bedürfe es nicht mehr, da die Beigeladene glaubhaft ausgeführt habe, dass sich dieses Unternehmen in Liquidation befinde und eine Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit nicht beabsichtigt sei. Bei der DGN Service GmbH handele es sich um keine Gesellschaft der Beigeladenen, sondern um ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Deutschen Apotheker- und Ärztebank. Ein Bezug zur Beigeladenen bestehe allenfalls insoweit, als es der Beigeladenen obliege, Apotheker zu autorisieren, die die DGN Service Online-Dienste in Anspruch nehmen wollten. Wenn die Beigeladene dergestalt dafür sorge, dass keine Unbefugten Zugang zu diesem Intranetsystem für Apotheker erhielten, nehme sie eine Aufgabe wahr, die vom Auftrag der Beklagten mit umfasst werde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung.

Der Kläger beantragt:

Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2004 wird die Beklagte verurteilt, aus der Beigeladenen (ABDA) zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Maßgabe von Art. 12 Abs. 3 der ABDA-Satzung auszutreten und bis dahin ihre Mitgliedschaftsrechte in der ABDA nicht mehr auszuüben.

Zur Begründung der Berufung bekräftigt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt zusammenfassend vor: Er sei Vizepräsident des BVDA-BAA e. V., eines Apothekervereins, der in Konkurrenz zu den Landesverbänden des Deutschen Apothekervereins stehe. In der Bundesrepublik Deutschland bestünden 17 Apothekerkammern und 17 Landesapothekerverbände, die sich in der ABDA (Beigeladene), einem nichtrechtsfähigen Verein, zusammengeschlossen hätten. Die ABDA habe laut Geschäftsbericht im Geschäftsjahr 2003/2004 ein Vermögen in Höhe von ca. 37 Millionen Euro gehabt. Nach der Jahresrechnung der Beklagten für das Jahr 2001 habe die Beklagte Beiträge an die Beigeladene in Höhe von mindestens 2,1 Millionen DM geleistet. Das seien ca. 25 % des gesamten Pflichtbeitragsaufkommens. Die Beigeladene betreibe mehrere wirtschaftende Töchter, die zum Teil beträchtliche Gewinne erzielten. Der Kläger wende sich gegen dieses Konglomerat aus privaten Unternehmen, konkurrierenden wirtschaftlichen Interessenvereinen wie den Landesapothekerverbänden und den öffentlich-rechtlichen Landesapothekerkammern. Mit einer derart weit reichenden Verbindung und Zusammenarbeit mit wirtschaftlichen Interessenverbänden überschreite die Beklagte den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich. Die Aktivitäten und die Verwendung der Mittel durch die Tochterunternehmen der Beigeladenen seien nicht transparent. Es würden in weitem Umfang nur Dienstleistungen für Apothekeninhaber angeboten, die so oder besser auch von privaten wirtschaftlichen Vereinigungen oder Unternehmen erbracht werden könnten. Dem Verwaltungsgericht sei allerdings darin zuzustimmen, dass die Mitgliedschaft bei europäischen oder anderen internationalen Interessenvereinigungen nicht unzulässig sein dürfte. Diese Argumentation werde daher im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt. Insgesamt stehe fest, dass die Beklagte mit der Mitgliedschaft bei der Beigeladenen systematisch wirtschaftliche Partikularinteressen der Apothekeninhaber verfolge, die zwar teilweise zu ihrem Aufgabenbereich gehören mögen, aber jedenfalls in der gegebenen Form den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich überschritten. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu beenden.

Auf die der Berufungsbegründung beigefügten Anlagen wird verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass die Berufung unbegründet sei, weil sich die Aufgabenbereiche der Beklagten und der Beigeladenen deckten. Eine Überschreitung liege nicht vor. Die wirtschaftlichen Betätigungen der Beigeladenen seien weder grundsätzlich noch vom Umfang her zu beanstanden. Sie stünden mit dem Satzungszweck im Einklang. Eine Bevorzugung der Apothekeninhaber bzw. eine Benachteiligung der angestellten Apotheker durch die Mitgliedschaft der Beklagten bei der Beigeladenen könne der Kläger schon deshalb nicht geltend machen, weil er selbstständiger Apothekeninhaber sei. § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beigeladenen, wonach eine ausscheidende Mitgliedsorganisation auf das Vermögen der Bundesvereinigung keinen Anspruch hat und ihr auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung nicht zusteht, sei weder als unverhältnismäßig noch als nicht notwendig zu beanstanden. Damit werde nur ein selbstverständlicher Grundsatz des Vereinsrechts zum Ausdruck gebracht. Die Beigeladene verwende die Beiträge ihrer Mitgliedsorganisationen auch nicht gezielt dafür, Vermögen aufzubauen, sondern setze sie ein, um effektiv und Kosten sparend ein umfassendes Leistungsangebot für Apotheker erbringen zu können. Ein solches müsste ansonsten von der Beklagten selbst angeboten werden. Im Übrigen sei bezeichnend, dass der bundesweite Apothekerverein BVDA-BAA e. V., dessen Vizepräsident der Kläger sei und der etwa 800 Mitglieder habe, selbst einen Beitritt zur Beigeladenen anstrebe.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die vom Kläger erwähnte MGDA nicht von ihr betrieben werde. Alleiniger Gesellschafter der MGDA sei der deutsche Apothekerverband e. V.. Die LQS GmbH sei inzwischen liquidiert. Der Liquidationsüberschuss sei an die Gesellschafter ausgekehrt worden. Die Auffassung des Klägers, dass mit seinen Beiträgen privatwirtschaftliche Unternehmen finanziert würden, treffe ebenso wenig zu wie seine Behauptung, die Verwendung der Mittel sei nicht transparent. Die Gewinnausschüttungen der wirtschaftenden Töchter der ABDA führten seit Jahren zu einer Senkung der Mitgliedsbeiträge. Aufgrund des Immobilienerwerbs müsse beispielsweise keine Miete mehr gezahlt werden. Bei den Büchern, die über den GOVI-Verlag bezogen werden könnten, handele es sich nicht um beliebige Handelsware, sondern um gesundheitsbezogene Ratgeber, die in den Apotheken als apothekenübliche Waren verkauft würden. Die von der ABDATA erstellten Datenbanken mit arzneimittel- bezogenen Inhalten stellten die Arbeitsgrundlage für viele Softwareanbieter im Gesundheitswesen dar. Diese Datenbanken seien unabdingbar für eine moderne Arzneimittelversorgung. Die Betätigungen seien von den Aufgaben einer Apothekerkammer gedeckt. Ein etwaiger Gewinn schade nicht. § 10 Abs. 2 HKaG erlaube entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht lediglich eine Zusammenarbeit mit anderen Landesapothekerkammern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und in Bezug auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift vom 26. Juni 2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 bis 3 VwGO zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die allgemeine Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Austritt der Beklagten aus der Beigeladenen und Nichtausübung der Mitgliedschaftsrechte bis dahin zu noch ein Anspruch darauf, dass die Beklagte auf die Beigeladene einwirkt, einzelne womöglich unzulässige Aktivitäten zu unterlassen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, kann der einzelne Angehörige einer öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaft ,sollte diese über die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig werden, dem mit einer Unterlassungsklage (oder wie vorliegend einer allgemeinen Leistungsklage) entgegentreten (vgl. BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 69 = DVBl 2001, 139 = NVwZ-RR 2001, 93). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG - gegebenenfalls i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG - auch davor schützt, durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, und dass die Zwangsmitgliedschaft nur durch Gesetz angeordnet werden darf. Überschreitet eine Körperschaft, deren Errichtung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist und ihre Rechtfertigung im wesentlichen in der Repräsentation der Interessen ihrer Mitglieder findet, ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in dieses Grundrecht ein. Jeder der Körperschaft Zugehörige kann sich - gestützt auf Art. 2 Abs. 1 GG - gegen eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet (vgl. BVerwG a.a.O.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass mit einer solchen Klage gegen die Ausdehnung der Aufgaben einer Zwangskörperschaft, die den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Freiheitsbereich des Einzelnen unmittelbar verkürzt, eine dem System des Verwaltungsrechtsschutzes fremde Popularklage eröffnet werde. Denn diese Klagemöglichkeit ist aus Gründen des Individualrechtsschutzes geboten (vgl. BVerwG a.a.O.).

Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dies nur für Fälle gelten kann, in denen eine Überschreitung des Aufgabenkreises der Zwangskörperschaft gerügt wird. Macht dagegen ein Mitglied einer berufsständigen Kammer geltend, die Körperschaft nehme ihr zustehende Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahr, ist die Möglichkeit einer über den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG hinausgehenden eigenen Rechtsverletzung als Zulässigkeitsvoraussetzung der hiergegen gerichteten Klage unerlässlich, weil ansonsten jedem Kammermitglied gleichsam die Funktion einer "Rechtsaufsichtsbehörde" über die Kammer zukäme, wenn er unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG jeden Rechtsanwendungsfehler auch ohne zusätzliche eigene Betroffenheit gerichtlich überprüfen lassen könnte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Auf diesen Unterschied weist im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. September 2000 (a.a.O.) hin, indem es wörtlich ausführt: "Im übrigen sind Klagen, mit denen wie hier eine Überschreitung der der Körperschaft zugewiesenen Aufgaben gerügt wird, von solchen zu unterscheiden, mit denen Mitglieder geltend machen, die Körperschaft habe eine ihr zustehende Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrgenommen, obwohl sie davon nicht selbst betroffen sind" (RdNr. 12 des Urteils).

Gemessen daran ist die Klage unzulässig, soweit der Kläger die seiner Ansicht nach ungenügende Repräsentanz der unselbständigen Apotheker in den Organen der Beigeladenen rügt. Denn er macht in diesem Zusammenhang eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der der Beklagten gemäß Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) zugewiesenen Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange aller Apotheker wahrzunehmen, durch die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen geltend. Insoweit ist aber die als Zulässigkeitsvoraussetzung erforderliche Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung nicht gegeben, weil der Kläger als Betreiber seiner Apotheke in Unterhaching als selbstständiger Apotheker tätig ist. Davon abgesehen unterscheidet das Heilberufe-Kammergesetz nicht zwischen selbstständig und unselbstständig tätigen Apothekern und gibt somit auch keine etwa anteilsmäßige Repräsentanz der einzelnen Berufsgruppen in der berufsvertretenden Kammer vor. Es bleibt also letztlich der Berufsvertretung überlassen, hier eine angemessene und vertretbare Lösung zu finden.

Ohne rechtliche Prüfung, weil die Klage insoweit unzulässig ist, weist der Senat dennoch darauf hin, dass in der Satzung der Beigeladenen in der von der Mitgliederversammlung am 8. Dezember 2005 beschlossenen Fassung (Pharmazeutische Zeitung Nr. 50/2005, S. 86) durchaus ein Mindestumfang der Mitwirkung unselbstständiger Apotheker in den Organen festgelegt ist. So ist in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Satzung vorgeschrieben, dass mindestens ein Teilnehmer der Apothekerkammern an der Mitgliederversammlung, die als das oberste Organ der Beigeladenen in allen wichtigen Fragen entscheidet (§ 3 Abs. 1 der Satzung), eine Apothekerin oder ein Apotheker sein soll, die oder der den Beruf in nicht selbstständiger Stellung ausübt. Gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung gehört - neben den geborenen Mitgliedern - als gewähltes Mitglied außer dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten auch ein weiteres Mitglied, das den Apothekerberuf in nicht selbstständiger Stellung in einer öffentlichen Apotheke ausübt, dem geschäftsführenden Vorstand an, der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung die Geschäfte der Beigeladenen führt. Auch bei der Entscheidung über die Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung der Geschäftsstelle sowie über eilbedürftige Angelegenheiten wirkt der gewählte unselbstständige Apotheker als weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 der Satzung mit.

Im Übrigen ist die Klage im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 1 GG zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Dabei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass er mit seinem übrigen Vorbringen jeweils auch eine Überschreitung des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs durch die Beklagte im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der Beigeladenen rügen will, obwohl die Abgrenzung zur Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung mit dem zusätzlichen Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung im einzelnen strittig erscheinen könnte. Der Kläger besitzt jedenfalls unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte einen Anspruch auf Austritt der Beklagten aus der Beigeladenen und Nichtausübung der Mitgliedschaftsrechte bis dahin zu oder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte auf die Beigeladene einwirkt, einzelne womöglich unzulässige Aktivitäten zu unterlassen.

Unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG ist die Tätigkeit einer berufsständigen Kammer mit Pflichtmitgliedschaft wie der Beigeladenen, soweit dadurch die Freiheitssphäre des einzelnen Mitglieds berührt wird, nur rechtmäßig, soweit sie erforderlich und geeignet ist, zur Verwirklichung einer die Pflichtmitgliedschaft rechtfertigenden Zielsetzung der Kammer beizutragen und soweit dadurch nicht in unzumutbarer Weise in das Recht des Einzelnen auf freie Ausübung seines Berufs eingegriffen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12. 2006 Az. 7 B 4.05). Innerhalb dieser Grenzen steht es in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich im Ermessen einer berufsständischen Kammer, auf welche Weise sie ihre Aufgabe der Interessenvertretung wahrnimmt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass die Beteiligung einer berufsständischen Kammer an einem in der Rechtsform eines bürgerlich-rechtlichen Vereins organisierten Berufsverbandes auch ohne gesetzliche Ermächtigung als Teil der Aufgabenwahrnehmung durch die Kammer zulässig ist, sofern diese Mitgliedschaft im Rahmen des der Kammer gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs liegt (vgl. BVerwG vom 10.6.1986 BVerwGE 74, 254 = DVBl 1986, 1062 = DÖV 1987, 30 = NVwZ 1987, 221 zur Mitgliedschaft der Handwerkskammer in den privatrechtlichen Dachverbänden "Deutscher Handwerkskammertag" und "Zentralverband des Deutschen Handwerks").

Die Mitgliedschaft der Beklagten als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 HKaG) bei der Beigeladenen, einer privatrechtlichen Vereinigung, ist demnach nicht schon an sich rechtswidrig. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die eine solche Mitgliedschaft im Allgemeinen oder in einem privatrechtlichen Dachverband von der Art der Beigeladenen im besonderen ausdrücklich untersagt. Auch hat die Beklagte durch die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen nicht ohne die dazu erforderliche gesetzliche Ermächtigung Aufgaben auf die Beigeladene übertragen. Die Beigeladene handelt im gesetzlichen Aufgabenbereich der Beklagten nicht wie bei einer Aufgabenübertragung an deren Stelle, vielmehr ist die Beteiligung der Beklagten ein Teil ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung.

Die Mitgliedschaft der Beklagten bei der Beigeladenen liegt auch innerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs, den sie - wie dargelegt - nicht überschreiten darf. Gemäß Art. 59 Abs. 1 HKaG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 HKaG hat die Beklagte als Berufsvertretung der Apotheker in Bayern (Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1 HKaG) die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Apotheker wahrzunehmen, die Erfüllung der Berufspflichten durch die Apotheker zu überwachen, die Fortbildung der Apotheker zu fördern, soziale Einrichtungen für Apotheker zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken. Sie ist berechtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten; sie ist verpflichtet, diesen Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten. Die Behörden sollen die Beklagte vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen hören und auf die Anfragen der Berufsvertretung Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Dieser der Beklagten gesetzlich zugewiesene Aufgabenbereich deckt sich im wesentlichen mit dem Aufgabenkreis der Beigeladenen, den sie nach ihrer Satzung auf Bundesebene wahrzunehmen hat. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 3 ihrer Satzung in der Fassung vom 8. Dezember 2005 bezweckt die Beigeladene die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Apothekerkammern und Apothekervereine/-verbände in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie auf der Basis von Kammerbezirken organisiert sind. Zur Erreichung ihres Zwecks übernimmt es die Beigeladene insbesondere, den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedsorganisationen der Bundesvereinigung zu vermitteln, sie zu beraten und über alle für die Apothekerin und den Apotheker wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, des Arzneimittelwesens, des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zu unterrichten, in allen Angelegenheiten von allgemeiner, über den Bereich einer Mitgliedsorganisationen hinausgehender Bedeutung mit Behörden, Körperschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, welche mit Fragen der Arzneimittelversorgung zu tun haben, zu verhandeln, Beziehungen zur wissenschaftlichen Pharmazie sowie zu weiteren pharmazeutischen Organisationen des In- und Auslandes herzustellen und zu pflegen, die Zusammengehörigkeit aller deutschen Apothekerinnen und Apotheker zu wahren und zu pflegen, auf einheitliche Grundsätze für die Tätigkeit der Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, Hochschulen, Industrie und Behörden, für das Apothekenwesen und den Arzneimittelverkehr sowie für die Beziehungen der Apotheken zu den Trägern der Sozialversicherung hinzuwirken und den Deutschen Apothekertag vorzubereiten und durchzuführen. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass sich die Aufgabenkreise im wesentlichen entsprechen. Erhebliche Abweichungen, die auf der Grundlage der beiden Satzungen auf eine Überschreitung des Aufgabenbereichs der Beklagten durch die Beigeladene hindeuten könnten, sind nicht erkennbar.

Auch mit Blick auf die Organisations- und Finanzstruktur der Beigeladenen ist durch die Mitgliedschaft der Beklagten keine unzulässige Ausweitung ihres Aufgabenbereichs feststellbar.

Es wurde bereits ausgeführt, dass sich der Kläger insoweit nicht auf eine seiner Meinung nach unzureichende Vertretung der nicht selbständigen Apotheker in den Organen der Beigeladenen berufen kann. Darüber hinaus wurde dargelegt, dass diese wohl auch nicht vorliegt. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit Beschwerden des betroffenen Personenkreises gegeben hat.

Die Mitgliedschaft der Beklagten bei der Beigeladenen liegt auch nicht deshalb außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs, weil die Tätigkeit der Beigeladenen wesentlich mitbestimmt wird von den Apothekervereinen und Apothekerverbänden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beigeladenen in der Fassung vom 8. Dezember 2005), die sich als Fachverbände überwiegend oder ausschließlich für die Belange der selbständigen Apotheker einsetzen und nicht wie die Beklagte die Gesamtheit aller Apotheker vertreten. Damit fließen zweifellos auch wirtschaftliche Interessen in die Willensbildung der Beigeladenen ein. Diese wirtschaftlichen Interessen gehören aber ebenfalls zu den beruflichen Belangen der Apotheker, die die Beklagte gemäß Art. 52 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 HKaG wahrzunehmen hat. Denn es liegt auf der Hand, dass auch die angestellten Apotheker ein überragendes Interesse an der Existenz öffentlicher Apotheken auf einer tragfähigen wirtschaftlichen Grundlage besitzen, da dadurch ihre Arbeitsplätze gesichert oder ihnen Anstellungsmöglichkeiten verschafft werden. Das Verwaltungsgericht hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte dank ihrer Kompetenz zur Interessendefinition ohne Aufgabenüberschreitung auch dafür entscheiden kann, solche Interessen durch die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu fördern, weil bis zu einer hier nicht berührten äußersten Grenze jede Form der Wahrnehmung beruflicher Belange der Apotheker zulässig ist, für die sich - wie vorliegend - im Willensbildungsprozess der Beklagten eine Mehrheit findet (vgl. BVerwG vom 10.6.1986 a.a.O.).

Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beigeladene den Mitgliedsbeitrag der Beklagten, den der Kläger auf ca. 20 % der Kammereinnahmen beziffert, nicht in transparenter und geordneter Form verwendet, wie der Kläger behauptet. Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung der Beigeladenen in der Fassung vom 8. Dezember 2005 regelt eine Haushalts- und Kassenordnung Näheres zum Haushaltsplan und zur Rechnungslegung; es existiert auch ein Haushaltsausschuss, der aus vier von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern besteht.

Demnach bewegt sich die Beklagte mit ihrer Mitgliedschaft bei der Beigeladenen grundsätzlich innerhalb ihres gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs.

Allerdings wendet sich der Kläger auch gegen einzelne Aktivitäten der Beigeladenen, die er für unzulässig hält. Er meint, diese Tätigkeiten seien sowohl angesichts ihrer Vielfalt als auch ihrer Gestaltung im Einzelnen unverhältnismäßig und nicht erforderlich. Der Senat folgt insoweit der zugunsten des Klägers vorgenommenen Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass sein Klageziel auch wenigstens die Verpflichtung der Beklagten umfasst, gegenüber der Beigeladenen darauf hinzuwirken, solche Aktivitäten einzustellen und zu unterlassen. Dabei kann - wie dargelegt - offen bleiben, ob der Kläger hinsichtlich der konkret benannten Tätigkeiten eine Überschreitung des gesetzlichen Aufgabenbereichs oder nur eine nicht ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung rügt und ob er dadurch in eigenen Rechten verletzt würde. Denn die Beigeladene betätigt sich in keinem der aufgeführten Fälle außerhalb des Aufgabenkreises der Beklagten und es bestehen insoweit auch keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, die den Kläger in eigenen Rechten verletzen könnte. Der Senat sieht in diesem Zusammenhang nach § 130 b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insoweit aus den zutreffenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils, das sich ausführlich mit den einzelnen Aktivitäten befasst, als unbegründet zurück.

Ergänzend ist zu einigen Betätigungen zu bemerken:

Es ist eine gesetzliche Aufgabe der Beklagten, die beruflichen Belange der Apotheker wahrzunehmen, die bei ihr Mitglied sind (Art. 52 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 HKaG).

Darunter fallen die Einflussnahme auf die berufspolitische Willensbildung und Stellungnahmen zu berufsbezogenen Themen. Wenn sich also die Beigeladene oder eine der in ihr zusammengeschlossenen Kammern oder Verbände in diesem Rahmen äußern, sich etwa gegen Bestrebungen ausgesprochen haben, in Deutschland den Versandhandel mit Arzneimitteln zuzulassen bzw. die Apothekenpflicht für Impfstoffe rückgängig zu machen, liegt das eindeutig innerhalb des Aufgabenbereichs der Beklagten und stellt eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung dar.

Gleiches gilt angesichts der wachsenden Bedeutung des Europarechts für den Berufsstand und die Berufsausübung der Apotheker für den Unterhalt einer eigenen Vertretung der Beigeladenen bei der Europäischen Gemeinschaft in Brüssel und die finanzielle Unterstützung übernationaler Zusammenschlüsse von Apothekern, die als standespolitische Interessenvertretungen tätig sind. Dies bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Kläger hat seine Einwände dagegen im Berufungsverfahren auch aufgegeben.

Die Öffentlichkeitsarbeit der Beigeladenen fällt ebenfalls als Wahrnehmung der beruflichen Belange der Apotheker in den Aufgabenbereich der Beklagten. Selbst wenn diese Betätigung hauptsächlich oder allein den selbstständigen Apothekern zugute käme, wie der Kläger behauptet, wäre dies nicht erheblich. Die Struktur von Kammern der Heilberufe, denen Personen mit zwar gleicher Approbation, aber zum Teil sehr unterschiedlichen beruflichen Betätigungsarten angehören, bringt es mit sich, dass die verschiedenen Gruppen in teils erheblich unterschiedlichem Maß von den Tätigkeiten dieser Standesorganisationen profitieren, ohne dass hieraus die Rechtswidrigkeit der Aufgabenerfüllung herzuleiten ist (vgl. BVerwG vom 26.1.1993 BVerwGE 92, 24 = DVBl 1993, 725 = NJW 1993, 3003). Gleiches gilt für die Beteiligung berufsständischer Kammern an übergeordneten Dachverbänden wie der Beigeladenen.

Auch die vom Kläger gerügte unternehmerische Betätigung der Beigeladenen, insbesondere in Form verschiedener Gesellschaftsbeteiligungen an GmbHs, fällt sowohl hinsichtlich ihres Gesamtumfangs als auch im Einzelnen in den Aufgabenbereich der Beklagten. Sie ist weder ungeeignet noch unverhältnismäßig zur Verwirklichung der von der Beklagten mit den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben verfolgten Ziele. Auch gegen die Art und Weise der Aufgabenerfüllung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Mit welchen Mitteln die Beklagte die ihr gemäß Art. 2 Abs. 1 HKaG gestellten Aufgaben erfüllt, steht in ihrem Ermessen; sie ist insbesondere nicht gehindert, sich - auch mittelbar über die Beigeladene - an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu beteiligen (vgl. BVerwG vom 19.9.2000 a.a.O.). Eine derartige Beteiligung kommt etwa in Betracht, wenn sie der Wahrnehmung der beruflichen Belange der Apotheker, deren Fortbildung , der Mitwirkung in der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Schaffung sozialer Einrichtungen für Apotheker dient (Art. 52 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 HKaG).

Diese Voraussetzungen sind bei sämtlichen von dem Kläger insoweit beanstandeten Aktivitäten der Beigeladenen erfüllt.

Der GOVI-Verlag und die Werbe- und Vertriebsgesellschaft Deutscher Apotheker mbH (WuV GmbH), an denen die Beigeladene beteiligt ist, haben einen hinreichenden Bezug zum gesetzlich geregelten Tätigkeitsbereich der Beklagten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Selbst der Kläger räumt ein, dass sich beide Unternehmen überwiegend mit Produkten und Dienstleistungen für Apotheker beschäftigen (vgl. Klageschrift vom 14. März 2003, S. 11). Auch die herausgegebenen Zeitschriften "Pharmazeutische Zeitung" und "Neue Apothekenillustrierte" beschäftigen sich eindeutig weit überwiegend mit apothekenbezogenen Themen. Eine nicht berufsbezogene Randbetätigung, etwa der Verkauf sonstiger im Buchhandel angebotener Bücher und Artikel, ist ebenso unschädlich wie eine mögliche Konkurrenz zu anderen Werbemitteln, solange - wie hier - kein Verdrängungswettbewerb beabsichtigt ist oder stattfindet. Wenn die WuV GmbH im Auftrag der Beigeladenen Kongresse und Tagungen mit berufsbezogenen Themen organisiert, handelt sie damit offenkundig im Rahmen der nach § 2 Abs. 1 HKaG der Beklagten zugewiesenen Aufgabe, die Fortbildung der Apotheker zu fördern. Dass dabei Geld verschwendet wird, hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht substantiiert belegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte derartige Veranstaltungen allein kostengünstiger durchführen könnte, zumal es sich um überregionale Veranstaltungen auf Bundesebene handelt, deren Organisation ein Dachverband wie die Beigeladene aus nahe liegenden Gründen am besten übernehmen kann.

Die Entwicklung von Anwendungen für elektronische Kommunikation (Telematik), die Sammlung von Arzneimittelinformationen und -daten (ABDATA), die Unterstützung von Veranstaltungen und Pharmakongressen, auf denen der effiziente und praxisnahe Einsatz dieser ABDA-Datenbanken trainiert wird, die Ausarbeitung von Informationshilfen zur Unterstützung der Informations- und Beratungstätigkeit des Apothekers (ABDATA, ZAPP) und die Zurverfügungstellung von berufsbezogenem Informationsdatenmaterial z. B. über Arzneimittel (ABDATA, IFA GmbH, Zentrum für Arzneimittelforschung und pharmazeutische Praxis) durch die Beigeladene außer an Apotheker auch an Ärzte, Arztpraxen, die Pharmaindustrie, den pharmazeutischen Großhandel, Krankenkassen und an andere Organisationen des Gesundheitswesens gehören zur Mitwirkung in der öffentlichen Gesundheitspflege und fallen damit ebenfalls in den Aufgabenbereich der Beklagten nach Art. 2 Abs. 1 HKaG.

Soweit schließlich die der Beigeladenen gehörende Marketing Gesellschaft Deutscher Apotheker mbH (MGDA), deren Zweck es in erster Linie ist, den wirtschaftlichen Erfolg öffentlicher Apotheken als beruflichen Belang der Apotheker (Art. 2 Abs. 1 HKaG) zu verbessern, daneben auch Apothekern und deren Personal Autos zu Sonderpreisen mit Finanzierungsmöglichkeiten anbietet, nimmt sie damit als eine Art soziale Selbsthilfeeinrichtung für Apotheker und deren Angehörige ebenfalls eine der Beklagten gemäß Art. 2 Abs. 1 HKaG gesetzlich zugewiesene Aufgabe wahr. Gleiches gilt für die Versicherungsvermittlung für Apotheker GmbH, wenn sie außer berufsbezogenen Versicherungen auch Versicherungsverträge zur Abdeckung von Risiken aus dem privaten Lebensbereich anbieten oder vermitteln sollte.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beklagte durch ihre Mitgliedschaft bei der Beigeladenen ihren gesetzlichen Aufgabenbereich nicht überschreitet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Aufgabenerfüllung im Einzelnen, die den Kläger in seinen Rechten verletzen könnte. Die Berufung bleibt demnach ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt hat und deshalb nach § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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