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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 23.06.2008
Aktenzeichen: 21 BV 07.585
Rechtsgebiete: WaffG


Vorschriften:

WaffG § 8 Abs. 1 Nr. 1
WaffG § 8 Abs. 1 Nr. 2
WaffG § 18 Abs. 1
1. Der Gesetzgeber hat mit der eigenständigen Regelung in § 18 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige die Abgrenzung zu den Waffensammlern verdeutlicht.

2. Nur waffenrechtlich oder waffentechnisch besonders qualifizierte Personen können ein Bedürfnis im Sinn von § 18 Abs. 1 WaffG haben.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

21 BV 07.585

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Februar 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Polloczek, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Abel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer

ohne mündliche Verhandlung am 23. Juni 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige.

Der Kläger, ein gelernter Stahlbauschlosser, ist hauptberuflich Bühnenmaschinist beim Bayerischen Staatsschauspiel. Im Nebenerwerb betreibt er einen Verleih von Theaterwaffen sowie einen Einzelhandel mit Waffen, Munition und Zubehör. Er ist Inhaber einer am 18. November 2002 erteilten Waffenbesitzkarte zum Erwerb von Schusswaffen, einer am 21. Januar 2003 erteilten Waffenbesitzkarte für Sportschützen, eines am 19. August 2003 erteilten kleinen Waffenscheins, einer am 6. Oktober 2004 erteilten Waffenhandelserlaubnis, einer am 6. Dezember 2004 erteilten Waffenbesitzkarte für Sportschützen sowie einer Erlaubnis nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz.

Der Kläger beantragte am 16. September 2005 die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige. Zur Begründung trug er vor, gemäß § 8 WaffG und § 18 WaffG besitze er das entsprechende Bedürfnis dafür aus beruflichen Gründen in seiner Eigenschaft als Waffenhändler (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG), zur Erreichung wirtschaftlicher Ziele unter Berücksichtigung von § 18 WaffG zur Erprobung und Begutachtung. Er beabsichtige nicht, als öffentlich vereidigter Sachverständiger tätig zu werden.

Zum Nachweis seiner Sach- und Fachkunde legte der Kläger ein Zeugnis über den Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel vom 2. Juni 2004 vor.

Das Bayerische Landeskriminalamt nahm mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 zu dem Antrag des Klägers Stellung: Der Antrag könne nicht befürwortet werden, weil er keine Aspekte enthalte, die als Nachweis einer Tätigkeit des Klägers als Waffensachverständiger im Sinn der waffenrechtlichen Vorgaben herangezogen werden könnten.

Der Kläger trug mit Schreiben vom 4. November 2005 noch vor, er beabsichtige als Waffenwiederverkäufer die zu erwerbenden Waffen zu begutachten und ausgiebig zu testen. Ein Weiterverkauf der begutachteten und getesteten Waffen komme nach seiner Ansicht aufgrund der Benutzung nicht mehr in Betracht. Die Sachverständigeneigenschaft solle in erster Linie dazu dienen, dass er seiner Beratungspflicht als Waffenhändler nachkommen könne. Er habe daran neben dem bloßen wirtschaftlichen auch ein ideelles Interesse.

Der Kläger legte zum Nachweis seiner Fachkunde noch ein Sachkundezeugnis vom 12. Januar 2003, ein militärisches Dienstzeugnis vom 16. Februar 1991, Zeugnisse über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang nach dem Sprengstoffgesetz vom 21. Juni 2002 und vom 8. Mai 2004, eine Urkunde über die Verleihung der silbernen Ehrennadel durch den Deutschen Schützenbund vom 17. November 1999, eine Urkunde über die Teilnahme an dem Sicherheitslehrgang "Praktische Flinte" vom 27. September 2003 und einen Ausweis über sportliches Großkaliberschießen vor.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. November 2005 die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige ab. Der Kläger habe ein Bedürfnis im Sinn von § 18 Abs. 1 WaffG nicht glaubhaft gemacht. Sein Vortrag, Waffen begutachten und erproben zu wollen, um die so erlangten Kenntnisse zum Zweck der Kundenberatung verwenden zu können, sei für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses als Waffensachverständiger nicht ausreichend. Der Erteilung der Waffenbesitzkarte stehe auch die Absicht des Klägers entgegen, die Waffen nicht nur vorübergehend in seinem Besitz zu haben, sondern sie nach der Begutachtung und Erprobung in seinen Privatbesitz überführen zu wollen. Im Übrigen liege der erforderliche Sachkundenachweis nicht vor.

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage dagegen mit Urteil vom 14. Februar 2007 ab. Es könne offenbleiben, ob die vom Kläger vorgelegten Nachweise ausreichend seien um die erforderliche Sachkunde für die Tätigkeit als Waffensachverständiger zu belegen. Denn der Kläger habe jedenfalls kein Bedürfnis für die Erteilung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WaffG i.V.m. § 18 Abs. 1 WaffG glaubhaft gemacht. Der Kläger beabsichtige nämlich als spezialisierter Waffenhändler im Rahmen seiner Waffenhandelserlaubnis und nicht als Waffensachverständiger für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung oder zu einem ähnlichen Zweck Schusswaffen oder Munition zu besitzen. Damit habe er aber nicht glaubhaft gemacht, Schusswaffen und Munition als Waffensachverständiger zu benötigen.

In dem vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufungsverfahren vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen: Das Waffenrecht trenne zwischen Waffensammlern nach § 17 WaffG und Waffensachverständigen nach § 18 WaffG, weil insoweit eine unterschiedliche Interessenlage bestehe. Er beabsichtige, als spezialisierter Waffenhändler, Schusswaffen und Munition für technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck anzuschaffen, wobei die Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige sowohl den hauptberuflich tätigen als auch den nebenberuflichen oder gar nur amateurhaften Sachverständigen mit umfasse. Diese Auffassung werde auch in dem Schreiben des Verbands für Waffentechnik und Geschichte vom 13. April 2007 bestätigt. Es müsse sich nur um Personen handeln, die sich wissenschaftlich oder zur Erfüllung technischer Zwecke mit Schusswaffen oder Munition befassten, wobei die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehe. Die dabei gewonnenen Kenntnisse wolle er im Rahmen seiner Kundenberatung als Waffenhändler verwenden. Aus der Niederschrift über die Dienstbesprechung "Waffenrecht" vom 4. Dezember 2006 bei der Regierung von Oberbayern gehe hervor, dass Waffensachverständige lediglich eine umfassende Sachkunde haben müssten und eine darüber hinausgehende Spezialisierung für Sachverständige nicht notwendig erscheine. Er sei zudem in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit beeinträchtigt, weil er einen Rechtsanspruch auf die begehrte Genehmigung habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 28. November 2005 und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Februar 2007 aufzuheben und dem Kläger eine Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige auszustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der vorliegenden Waffenakte und den angefochtenen Bescheid vom 28. November 2005. Die dem Kläger erteilte Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen umfasse bereits den An- und Verkauf von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, das Vorhalten von Musterstücken sowie das Erproben oder Testen dieser Gegenstände hinsichtlich Schussleistung und Verarbeitungsqualität, um die Kunden eingehend beraten zu können. Dieser Zweck sei aber für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses als Waffensachverständiger nicht ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Infolge des Einverständnisses der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. März 2007 bleibt ohne Erfolg.

Dabei bestehen vorliegend schon erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger überhaupt das erforderliche Rechtschutzinteresse für die von ihm begehrte Entscheidung besitzt. Denn der Kläger hat bereits bei der Antragstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht beabsichtige, als öffentlich vereidigter Sachverständiger tätig zu werden.

Die Berufung ist jedenfalls unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die beantragte Waffenbesitzkarte als Waffensachverständiger gemäß § 18 Abs. 1 WaffG erteilt.

Nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WaffG i.V.m. § 18 Abs. 1 WaffG wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen- und Munitionssachverständige) benötigen und die Waffen für den beantragten Zweck geeignet und erforderlich sind.

Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen für den Erwerb oder Besitz von Schusswaffen oder Munition als Waffen- oder Munitionssachverständiger nicht.

Der Gesetzgeber wollte mit der eigenständigen Regelung für Waffen- und Munitionssachverständige die Abgrenzung zu den Waffensammlern zum Ausdruck bringen (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 65 zu § 18). Durch die Aufnahme der wissenschaftlich-technischen Sammlungen in den Bereich des § 17 WaffG ist die Grenze sehr fließend geworden: Der Waffensammler muss angesichts seines Sammelzwecks grundsätzlich auch einen technischen oder wissenschaftlichen Zweck verfolgen, während umgekehrt der Waffen- oder Munitionssachverständige auch Interesse an einer Sammlung von Waffen und Munition haben kann.

§ 18 WaffG übernimmt zwar Regelungen aus § 28 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 WaffG a.F., weicht aber im Wortlaut der Definition insofern von dieser Vorschrift ab, als dieser die Zwecke der Erprobung usw. nur im Rahmen wissenschaftlich-technischer Aufgabenstellungen erfasst. Bei den Waffen- und Munitionssachverständigen ist das Interesse, das den Grund für die Anwendung des § 18 WaffG legt, nicht historischer, sondern ausschließlich wissenschaftlicher oder technischer Natur. Die weiteren Begriffe "Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder ähnlicher Zweck" sind dabei nicht Alternativen sondern stehen unterhalb der Zielsetzung "wissenschaftliche oder technische Zwecke". Der Sportschütze, der gerne Waffen erproben würde, kann sich nicht auf § 18 WaffG berufen, weil ihm diese Zielsetzung fehlt (vgl. Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht Band 2, 3. Aufl. 2004, RdNr. 1 zu § 18 WaffG).

Wissenschaftliche Zwecke sind demnach zum Einen alle Zielsetzungen, bei denen es um ballistische Untersuchungen geht. Gemeint sind Untersuchungen sowohl im Zusammenhang mit dem Einfluss der Eigenarten von Waffen auf das Verhalten von Geschossen als auch die Wirkung der Geschosse. Daneben zählen zum Anderen aber auch Arbeiten über die Sicherung von Waffen oder über konstruktive Neuerungen zur wissenschaftlichen Tätigkeit. Die wissenschaftliche Tätigkeit muss bereits vor Erteilung der Waffenbesitzkarte bestanden haben und nachgewiesen werden; als Nachweis kommen hauptsächlich bisherige Veröffentlichungen oder sonstige abgeschlossene Arbeiten in Betracht (vgl. Bushart, a.a.O., RdNr. 7 zu § 17 WaffG).

Technische Zwecke verfolgen Personen, die sich mit den mechanischen Abläufen beschäftigen. Dazu zählen nicht nur Personen, die dies aus praktischer Sicht interessiert, weil sie Schusswaffen herstellen oder bearbeiten, sondern auch solche, die sich mit der Untersuchung von Waffenunfällen beschäftigen und beschäftigt haben oder Gutachten und Expertisen erstellen (vgl. Bushart, a.a.O., RdNr. 7 zu § 17 WaffG).

Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für andere Zwecke werden solchen Waffensachverständigen überlassen, denen etwa von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht Tatwaffen zur Untersuchung und Begutachtung übergeben werden, ferner Schießsachverständigen, die feststellen sollen, ob eine im Betrieb hergestellte Schusswaffe voraussichtlich den gesetzlichen Anforderungen genügt sowie Inhabern von entsprechenden Waffenlaboratorien (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl., RdNr. 3 zu § 18 WaffG).

Nur waffenrechtlich oder waffentechnisch besonders qualifizierte Personen können in der Regel ein Bedürfnis im Sinn von § 18 Abs. 1 WaffG glaubhaft machen. Dabei handelt es sich vornehmlich um die Mitglieder der Sachkundeprüfungsausschüsse nach § 7 WaffG, der Fachkundeprüfungsausschüsse nach § 22 WaffG sowie um über dreißig Jahre alte Personen, die geeignet und fähig sind, waffentechnische, munitionstechnische oder schusstechnische Expertisen zu erstellen und zu vertreten und die nach den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften als Sachverständige bestellt und vereidigt worden sind. Dabei setzt die Bestellung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO voraus, dass auf dem Gebiet des Waffenrechts überhaupt ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht und der Nachweis der besonderen Sachkunde erbracht wird. Der Begriff der besonderen Sachkunde umfasst die durch Studium, Ausbildung und/oder praktische Betätigung erworbenen Spezialkenntnisse, die gewährleisten, dass die Sachverständigentätigkeit im Einklang mit der Rechtsordnung und ohne Gefährdung des Gemeinwohls ausgeübt werden kann und darf nicht dem Begriff nach mit § 7 WaffG, § 1 ff. AWaffV verwechselt werden (vgl. dazu auch Scholzen in DWJ 2005, S. 80). Erforderlich ist also, dass ein Antragsteller erheblich überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, zumal öffentlich bestellte Sachverständige besonderes Vertrauen genießen, weil sie den strengen gesetzlichen Anforderungen für eine öffentliche Bestellung entsprechen (Lehmann/Fries/Lehle, Aktuelles Waffenrecht 2004, RdNr. 3 ff. zu § 18 WaffG).

Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 18 Abs. 1 WaffG nicht. Denn der Kläger, der gelernter Stahlbauschlosser und hauptberuflich als Bühnenmaschinist beim Bayerischen Staatsschauspiel tätig ist, sowie im Nebenerwerb einen Verleih von Theaterwaffen und einen Einzelhandel mit Waffen, Munition und Zubehör betreibt, ist schon offenkundig kein öffentlich bestellter Waffensachverständiger.

Davon abgesehen ist auch in anderer Hinsicht nicht erkennbar, dass der Kläger die Schusswaffen für wissenschaftliche oder technische Zwecke zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck benötigt und die Waffen und Munition für die beantragten Zwecke geeignet und erforderlich sind. Der Kläger hat nämlich auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen und der von ihm noch vorgelegten Unterlagen im Berufungsverfahren kein Bedürfnis für den Besitz von Waffen oder Munition im Sinn von § 18 Abs. 1 WaffG für wissenschaftliche oder technische Zwecke glaubhaft gemacht. Er hat vielmehr bereits bei seiner Antragstellung lediglich angegeben, dass er die Waffen und Munition nicht als öffentlich vereidigter Waffensachverständiger, sondern im Rahmen seines Waffenhandels und der damit verbundenen Kundenbetreuung benötige und dazu im Einzelnen ausgeführt, dass er nicht beabsichtige, Expertisen anzufertigen. Ferner ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger Waffen oder Munition von Seiten der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts zur Begutachtung überlassen worden sind oder werden sollen. Allein mit dem wiederholten Hinweis, im Rahmen seines nebenberuflich ausgeübten Handels mit vorwiegend gebrauchten Waffen diese Waffen zu Testzwecken und als Vorführobjekte zu benötigen, erfüllt er nicht die speziellen Voraussetzungen für das Bedürfnis zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte, wie sie in dem "Sachverständigen-Paragraphen" nach § 18 Abs. 1 WaffG normiert sind (vgl. Steindorf, a.a.O., RdNr. 1 zu § 18 WaffG). Im Übrigen wäre der weitere Besitz von untersuchten Waffen als Anschauungsmaterial nicht von § 18 Abs. 1 WaffG gedeckt. Denn ein Bedürfnis für den Waffenbesitz zu Zwecken der Untersuchung, Erprobung und Begutachtung für wissenschaftliche oder technische Zwecke würde ohnehin mit dem Abschluss der jeweiligen Untersuchung enden, was sich aus § 18 Abs. 2 Satz 3 WaffG ergibt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Waffensachverständige die Waffen in der Regel nicht länger als drei Monate in Besitz hat, weil diese Zeitspanne im allgemeinen für eine Begutachtung ausreicht.

Der vom Kläger herangezogene Entwurf der Verwaltungsvorschriften für das Waffenrecht zu § 18 WaffG führt zu keinem anderen Ergebnis, denn dieser setzt offenkundig die Eigenschaft als Sachverständiger im Sinn von § 18 Abs. 1 WaffG voraus. Dasselbe gilt für die von ihm vorgelegte Niederschrift über die "Dienstbesprechung" Waffenrecht bei der Regierung von Oberbayern vom 4. Dezember 2006. Ebenso wenig belegt die von der Landeshauptstadt München dem Kläger mit Bescheid vom 8. Oktober 2007 gemäß § 26 WaffG erteilte Erlaubnis zur nicht gewerblichen Herstellung einer Pistole mit starrem Lauf, dass der Kläger als Waffensachverständiger angesehen werden kann.

Auf die vom Kläger in den Vordergrund gestellte Frage, ob er ausreichend nachgewiesen hat, dass er waffenrechtlich oder waffentechnisch als besonders qualifiziert angesehen werden kann, kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil er kein Waffenverständiger im Sinn von § 18 Abs. 1 WaffG ist.

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 14. Februar 2007, die sich der Senat insoweit zu eigen macht (§ 130 b VwGO), verwiesen.

Auch die weiteren Unterlagen (Stellungnahmen der Beklagten, der Regierung von Oberbayern vom 3.9.2007 und der Handwerkskammer der Büchsenmacherinnung Süddeutschland), die sich auf die nicht gewerbsmäßige Herstellung einer Pistole durch den Kläger beziehen, sind nicht geeignet, die Sachverständigeneigenschaft des Klägers zu belegen.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die rechtmäßige Versagung der Erteilung der Waffenbesitzkarte einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellen könnte, zumal nur eine Nebentätigkeit des Klägers betroffen wäre.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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