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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.2005
Aktenzeichen: 22 A 04.40063
Rechtsgebiete: AEG, GG, BayStrWG.


Vorschriften:

AEG § 18 Abs. 1 Satz 2
AEG § 18 Abs. 2
AEG § 20 Abs. 7 Satz 1
GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1
BayStrWG. Art. 9 Abs. 1 Satz 2
BayStrWG. Art. 14 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 A 04.40063

In der Verwaltungsstreitsache

wegen eisenbahnrechtlicher Plangenehmigung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. März 2005

am 11. März 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer eisenbahnrechtlichen Plangenehmigung, die das Eisenbahnbundesamt - EBA - unter dem 15. Oktober 2004 für die Errichtung einer TKW-Umfüllstelle im Bahnhof Lindau (Insel) der Beigeladenen erteilt hat. Diese Umfüllstelle soll der Anlieferung von Dieselkraftstoff durch LKW für die im Bahnhof Lindau (Insel) erforderliche Betankung von Diesellokomotiven dienen. Die Anlieferung durch LKW soll nach den Plänen der Beigeladenen die bisherige Anlieferung durch Eisenbahnkesselwagen ersetzen. Dies bedeutet die An- und Abfahrt von zwei bis drei LKW mit jeweils ca. 10.000 l Dieselkraftstoff pro Werktag.

Die strittige Plangenehmigung geht auf einen Antrag der Beigeladenen vom 6. Februar 2004 bzw. 18. Juni 2004 zurück. Im zugehörigen Erläuterungsbericht führte die Beigeladene u.a. aus, dass die Kesselwagenzustellung zum 31. Dezember 2004 endgültig eingestellt werde und dass es für die Aufrechterhaltung des Tankbetriebs zwingend erforderlich sei, alternative Möglichkeiten der Belieferung mit Dieselkraftstoff zu schaffen. Die Hauptkunden der Beigeladenen, die DB Regio und die DB Fernverkehr, sowie die DB Netz AG benötigten nämlich weiterhin eine Dieselkraftstofftankstelle im Bahnhof Lindau (Insel). Eine brauchbare Straßenzufahrt (Asphaltbelag) zu der neugeplanten TKW-Umfüllstelle sei teilweise vorhanden und ende derzeit am sog. Sozialgebäude der DB Regio. Ab dem Sozialgebäude werde die Zufahrt auf den angrenzenden Gleisen bis zur TKW-Umfüllstelle geführt; die Gleise würden mit Mineralgestein verfüllt und verfestigt. Der an die TKW-Umfüllstelle angrenzende Wendehammer werde entsprechend der Zufahrt (Gleise verfüllen, 442 m²) aus Mineralgestein erstellt. Veränderungen der Umweltverträglichkeit und des Landschaftsschutzes im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Wasser und Luft seien nicht zu befürchten. Mit dem Bau einer modernen und zugelassenen TKW-Umfüllstelle werde den gesetzlichen Auflagen nachgekommen. Für die Anlieferung mittels Straßentanklastzug werde die jeweils umgeschlagene und mögliche Dieselkraftstoff-Havariemenge verkleinert; der Umschlag erfolge durch eine sichere und technisch höherwertige Umfülltechnik.

Das Landratsamt Lindau (Bodensee) hielt aus wasserwirtschaftlicher Sicht Auflagen hinsichtlich der Gestaltung des Abfüllplatzes und der Zulaufleitung für erforderlich (Schreiben vom 26.3.2004). Das Wasserwirtschaftsamt Kempten teilte mit, dass bei der Durchführung der Maßnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit alle Öffnungen und Verschlüsse über dem Geländeniveau von 398 mNN anzulegen seien. Weitere wasserwirtschaftliche Belange, für die das Wasserwirtschaftsamt amtlicher Sachverständiger sei, würden durch die geplante Maßnahme nicht betroffen.

Die Klägerin teilte unter dem 2. August 2004 mit, dass sie das Vorhaben der Beigeladenen ablehne. Es diene nicht dem Ziel der Stärkung des Güterverkehrs auf der Schiene. Die werktäglichen Fahrten von Tanklastzügen stellten eine Belastung des Straßennetzes und speziell der Insel dar. Die Kindertagesstätte Mini-Maxi und die Klinik im Bereich der Dreierstraße seien mit Tanklastzugbewegungen und den dadurch hervorgerufenen Immissionsbelastungen nicht vereinbar. Die lange Zufahrtstrecke am Ufer des Bodensees widerspreche dem Grundsatz, vom Trinkwasserspeicher Bodensee Gefahrguttransporte so weit wie möglich fernzuhalten. Im nördlichen Bereich der Dreierstraße käme bei dem vorgesehenen LKW-Verkehr auf die Klägerin eine erhebliche Kostenbelastung zu. Für die Klägerin habe die Straße nicht mehr die Verkehrsbedeutung, die den Ausbau für einen LKW-Verkehr rechtfertigen würde. Der Bebauungsplan Nr. 90 "Westliche Insel" vom 25. Juni 2000, im Amtsblatt der Klägerin bekannt gemacht am 21. Oktober 2000, stelle das Dreierstraßengrundstück FlNr. 592 der Gemarkung Lindau, das im Eigentum der Klägerin stehe, als öffentlichen Fußweg dar, sowie das südlich davon gelegene bahneigene Dreierstraßengrundstück FlNr. 591/3 als sonstige öffentliche Grünfläche. Damit sei die derzeitige Nutzung als einzige Zufahrt zum Betriebsgrundstück der Beigeladenen nicht vereinbar, schon gar nicht ein Ausbau für den LKW-Verkehr.

Das EBA nahm am 15. September 2004 gemeinsam mit den Beteiligten eine Ortseinsicht ein. Während die Beigeladene die Auffassung vertrat, dass die Zufahrtstraße in einem akzeptablen Zustand sei, verlangte die Klägerin eine Grundsanierung des Straßenbelags, falls werktäglich zwei bis drei Tanklastzüge die strittige Tankstelle anfahren würden. Die Klägerin drohte damit, an der Dreierstraße ein Verkehrsschild mit Tonnenbeschränkung anzubringen. In einem Aktenvermerk des EBA vom 16. September 2004 ist festgehalten, dass das Grundstück FlNr. 592 in einem schlechten Zustand sei. Eine Sanierung oder eine Haftungsfreistellung sei wohl sinnvoll. Da die Klägerin auf Verzögerungstaktik setze, werde das EBA darüber nicht entscheiden. Die Beigeladene müsse sich nach dem Erlass der Plangenehmigung mit der Klägerin als Straßenverkehrsbehörde und ihren Anordnungen (Beschränkung des zulässigen Gesamtgewichts auf 7,5 Tonnen) auseinandersetzen.

Das EBA erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 15. Oktober 2004 die begehrte Plangenehmigung. Ein Betanken der Züge in Lindau sei zwingend erforderlich. Die DB Railion könne die Anlieferung mit Eisenbahnkesselwagen für die Zeit nach Ablauf des Jahres 2004 nicht mehr verbindlich zusagen. Die Anlieferung mit Eisenbahnkesselwagen sei zudem unwirtschaftlich und auf die Dauer der Beigeladenen nicht zumutbar. Die geplante Maßnahme sei geeignet und wirtschaftlich sinnvoll. Negative Umweltauswirkungen seien bei Beachtung der verfügten Nebenbestimmungen nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan Nr. 90 "Westliche Insel" dürfe die Nutzung der Zufahrt zum Bahngelände nicht beeinträchtigen. Die Festsetzung als öffentliche Grünfläche sei als städtebauliche Zielsetzung zu werten. Die Klägerin habe sich eine Beschränkung der Tragfähigkeit, insbesondere für das klägerische Grundstück FlNr. 592 vorbehalten. Im Ortstermin vom 15. September 2004 habe keine Absprache über das "ob" und "wie" der Tragfähigkeitsbeschränkung getroffen werden können, so dass in der Plangenehmigung diesbezüglich keine Auflagen verfügt werden könnten.

Die Klägerin ordnete daraufhin unter dem 30. November 2004 als Straßenverkehrsbehörde zum Schutz der Gewässer (Trinkwasserspeicher Bodensee) an, die sog. Chelles-Allee - Zufahrt Seebrücke - ab Europaplatz für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung zu beschränken bzw. zu sperren. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen. Die Anordnung wurde am 3. Dezember 2004 durch die Anbringung des Verkehrszeichens Nr. 269 StVO (Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung) und des Zusatzzeichens Nr. 1052-35, Text: 7,5 Tonnen vollzogen. Die Beigeladene stellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg. Gegen die Ablehnung dieses Antrags legte sie Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Für die Beurteilung des Fahrbahnaufbaus der Dreierstraße ließ die Klägerin am 10. Dezember 2004 zwei Schürfgruben ausheben. Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschah dies auf den Straßengrundstücken FlNrn. 589 und 592. Folgender Aufbau wurde festgestellt: ca. 7 cm Asphaltschicht (gemischt), ca. 15 cm zum Teil bindige Kiesschicht, darunter zum Teil steiniges Auffüllmaterial. Das Tiefbauamt der Klägerin kam zu dem Ergebnis, dass der festgestellte Aufbau die vorgesehene zusätzliche Belastung durch die täglichen Tanklastzüge nicht schadlos aufnehmen könne.

Das Wasserwirtschaftsamt Kempten äußerte sich unter dem 7. Februar 2005 zur Frage der Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung der Klägerin durch die vorgesehenen Fahrten von Tanklastzügen zur strittigen TKW-Umfüllstelle. Die Klägerin beziehe ihr Trinkwasser aus dem Bodensee. Die Entnahmestelle liege etwa 5 km von Lindau (Insel) entfernt bei Nonnenhorn in ca. 60 m Tiefe. Es müsse berücksichtigt werden, dass im schlimmsten Fall 10.000 l Dieselkraftstoff aus einem Tanklastzug ausfließen würden. Finde der Unfall auf der Insel Lindau statt, könne das auslaufende Medium über die Straßenentwässerung und die Regenwasserkanalisation auf kurzem Weg in den Bodensee gelangen. Rückhaltebecken, um dies zu vermeiden, gebe es nicht. Es bestehe nur bei Trockenwetter die Möglichkeit, einen Teil des Dieselkraftstoffs im Kanal zurückzuhalten bzw. aufzufangen. Welche Auswirkungen ein solches Szenario auf die Trinkwasserversorgung in Nonnenhorn hätte, könne aufgrund der komplexen Zusammenhänge lediglich abgeschätzt werden. Entscheidend für die Ausbreitung der Verunreinigung seien die vorherrschende Witterung mit entsprechender Windlage und die seeinternen Strömungen. Bei ungünstigen Verhältnissen könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass geringe Mengen an Dieselkraftstoff bis zur Entnahmestelle in 60 m Tiefe gelangen würden. Dies könne z.B. durch die Anhaftung an Feststoffen geschehen oder bei Umschichtungen im See, wie im Herbst jeden Jahres durch auftretende Starkwindlagen. Im Winter würden am Rand des Bodensees abgekühlte oberflächennahe Schichten aufgrund der sog. Dichteanomalie des Wassers in die Tiefe abgleiten. In beiden Fällen wäre es vorstellbar, dass dabei Dieselkraftstoff mit in die Tiefe gezogen werde. Zur Unfallwahrscheinlichkeit werde auf die Statistik über Unfälle beim Umgang mit oder bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen in Bayern aus dem Jahr 2003 Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen die Plangenehmigung Anfechtungsklage erhoben.

Die Klägerin beantragt die Aufhebung der Plangenehmigung des EBA vom 15. Oktober 2004.

Die Beklagte habe die Gefahren für den Bodensee und damit auch für die Trinkwasserversorgung der Klägerin falsch eingeschätzt. Entgegen der Auffassung des EBA sei zu berücksichtigen, dass möglicherweise auslaufender Dieselkraftstoff nicht lediglich das Erdreich verunreinigen, sondern auf kurzem Weg in den Bodensee gelangen würde. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 7. Februar 2005. Aus der vom Wasserwirtschaftsamt vorgelegten Statistik ergebe sich, dass das Unfallrisiko beim Straßentransport ca. 30 Mal höher sei als beim Schienentransport. Das Wasserwirtschaftsamt habe auch die Befürchtung der Klägerin bestätigt, dass ausgelaufener Dieselkraftstoff unter bestimmten Voraussetzungen die Entnahmestelle der Trinkwasserversorgung der Klägerin erreichen könne. Das Wissen um die komplexen Vorgänge im Bodensee sei noch sehr lückenhaft, und alles sei möglich.

Die Klägerin habe ein schutzwürdiges Interesse daran, die drohende Zerstörung oder wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Dreierstraße zu vermeiden. Die Klägerin habe die mangelnde Tragfähigkeit der Dreierstraße bereits im Verwaltungsverfahren, z.B. im Ortstermin am 15. September 2004, thematisiert. Das Tiefbauamt der Klägerin halte den Zustand der Dreierstraße im Bereich des Grundstücks FlNr. 592 für sehr schlecht. Dies gelte auch für das Grundstück FlNr. 589, so dass insgesamt eine Straßenlänge von 80 m betroffen sei (Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung). Die Dreierstraße sei bisher viel weniger von LKW genutzt worden, als es die Beigeladene nun plane. Diesem verstärkten LKW-Verkehr sei die Dreierstraße nicht mehr gewachsen. Um die Tragfähigkeit herzustellen, müsse eine Frostschutzschicht von mindestens 50 cm Stärke eingebaut werden, ferner eine Asphaltschicht von 10 cm und eine Asphaltdeckschicht von 3 cm Dicke. Die Kosten für diese Maßnahme würden ca. 50.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer betragen.

Die Planrechtfertigung sei nicht gegeben. Die Beigeladene habe die Unwirtschaftlichkeit des Schienentransports und die finanziellen Vorteile des Straßentransports nicht nachgewiesen. Bei den von der Beigeladenen genannten 4.270 Euro wöchentlich handle es sich nach den berichtigten Angaben der Beigeladenen um die Kosten für den Transport des Dieselkraftstoffs in zwei Eisenbahnkesselwagen von der Raffinerie in Neustadt/Donau über den Bahnhof Friedrichshafen und von dort als Sonderzulieferung zur Tankstelle im Bahnhof Lindau (Insel), für das dortige Umfüllen des Dieselkraftstoffs aus den beiden Kesselwagen über eine Pumpstation in den großen Tank, also um die Gesamtkosten des Schienentransports. Die Kosten des Straßentransports seien nicht in vergleichbarer Weise offen gelegt worden. Nach Abzug von ca. 900 Euro würden nunmehr Mehrkosten zu Lasten der Schiene in Höhe von nur noch 3.370 Euro wöchentlich genannt werden. Diese Mehrkosten für den Schienentransport könnten nach Einschätzung der Klägerin aber weiter gesenkt werden.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.

Die Beklagte führt aus: Die Zufahrt sei nicht mit geregelt worden. Dies sei auch nicht geboten gewesen. Weder das Landratsamt noch das Wasserwirtschaftsamt hätten im Plangenehmigungsverfahren Bedenken gegen die Zufahrt im Hinblick auf den schlechten Straßenzustand und die Gefährdung des Bodensees erhoben, obwohl sie zu einer umfassenden Stellungnahme aufgefordert und die Planunterlagen ihnen vollständig übermittelt worden seien. Weil solche Bedenken nicht geäußert worden seien, habe das EBA davon ausgehen können, dass solche Bedenken nicht bestünden. Abgesehen davon werde die Trinkwasserversorgung der Klägerin tatsächlich nicht gefährdet. Der Aufbau der Dreierstraße könne die Belastung durch die Tanklastzüge aufnehmen. Er sei als einzige Zufahrt zum Bahnbetriebsgelände schon bisher von LKW befahren worden, ohne dass es zu Problemen mit der Tragfähigkeit gekommen sei. Der Bebauungsplan 90 "Westliche Insel" könne die Anfahrten mit LKW im Bahngelände nicht verbieten. Es sei eine beachtliche Kostenersparnis von ca. 12.000 Euro monatlich erzielbar. Die gegenwärtige Art der Schienentransporte könne in der Zukunft möglicherweise nicht beibehalten werden.

Die Beigeladene beantragt die Abweisung der Klage.

Die Beigeladene führt aus: Das Wasserwirtschaftsamt Kempten habe nicht klären können, wie wahrscheinlich ein Tanklastzugunfall mit dem Austritt von 10 m³ Dieselkraftstoff wäre, zumal bei reduzierter Geschwindigkeit. Aus dem statistischen Zahlenmaterial ergebe sich nicht, dass es in Bayern einen Unfall gegeben habe, bei dem große Mengen Dieselkraftstoff in ein Gewässer geflossen seien. Dem statistischen Material zufolge sei bei Unfällen mit Tanklastzügen nur der Betriebsstofftank beschädigt worden, nicht aber der Transportstofftank. Das Wasserwirtschaftsamt habe zudem keine Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Klägerin feststellen, sondern wegen der komplexen Zusammenhänge lediglich eine Abschätzung vornehmen können. Die Aussage, dass bei ungünstigen Verhältnissen (vorherrschende Witterung: Ostwind) letztendlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass geringe Mengen an Dieselkraftstoff bis zur Entnahmestelle der Trinkwasserversorgung der Klägerin gelangen könnten, lasse darauf schließen, dass eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung der Klägerin sehr unwahrscheinlich sei.

Das Bahngelände sei auch in der Vergangenheit über die Dreierstraße von LKW angefahren worden. Der schlechte Zustand der Dreierstraße sei nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin diesen Aspekt in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2004 nicht vorgetragen habe und die Plangenehmigungsbehörde diesen Aspekt bei ihrer Entscheidung daher nicht habe berücksichtigen müssen. Im Übrigen sei die Klägerin für den ordnungsgemäßen Zustand der Dreierstraße verantwortlich, wie sich aus Art. 47 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG ergebe.

Beim Transport in Eisenbahnkesselwagen von der Raffinerie in Neustadt/Donau zur TKW-Umfüllstelle im Bahnhof Lindau (Insel) und beim dortigen Umfüllen in den großen Tank entstünden Kosten in Höhe von 4.270 Euro. Bei vorsichtiger Abschätzung für die Zukunft liege der Literpreis bei der Anlieferung mit dem LKW um 0,75 Eurocent höher als beim Kauf in der Raffinerie in Neustadt/Donau. Daraus errechneten sich wöchentliche Mehrkosten in Höhe von 0,75 Eurocent pro Liter x 120.000 Liter = 900 Euro, die von den Mehrkosten zu Lasten der Schiene in Höhe von 4.270 Euro abzuziehen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Plangenehmigung des EBA vom 15. Oktober 2004 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Rechtsverletzung ist zum einen nicht darin zu sehen, dass das EBA durch Plangenehmigung und nicht durch Planfeststellungsbeschluss entschieden hat (1.). Der Klägerin stehen gegenüber dem plangenehmigten Vorhaben mit Ausnahme der befürchteten Kostenbelastung durch die Vermeidung oder Beseitigung von Schäden auf den Grundstücken FlNrn. 589 und 592 an der Dreierstraße keine wehrfähigen Rechtspositionen zu (2.). Im Hinblick auf die von ihr befürchtete Kostenbelastung durch die Vermeidung oder Beseitigung von Schäden auf den Grundstücken FlNrn. 589 und 592 steht ihr zwar eine wehrfähige Rechtsposition zu. Die Klägerin hat diesen Belang auch so rechtzeitig und bestimmt geltend gemacht, dass das EBA ihn bei seiner Entscheidung über die Erteilung der Plangenehmigung erkennen und in die Abwägung einstellen musste (3.). Es mag zwar sein, dass das EBA diesen abwägungserheblichen Belang mit rechtlich bedenklicher Begründung unberücksichtigt gelassen hat. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in Gestalt des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und des Art. 14 Abs. 4 BayStrWG zur Lösung dieses Konflikts eine eigenständige Regelung bzw. Anspruchsgrundlage bereit hält, ist dies im Ergebnis aber ohne Bedeutung (4.). Auf die Unklarheiten hinsichtlich der für das strittige Vorhaben sprechenden Belange der Ersparnis von Kosten sowie der anzustrebenden Versorgungssicherheit kommt es nach alledem nicht mehr an (5.).

1. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 1 AEG, unter denen anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann, liegen jedenfalls insoweit vor, als sie dem Schutz der Rechte der Klägerin dienen. Denn die Maßnahmen, die Gegenstand der Plangenehmigung geworden sind, beeinträchtigen keine Rechte der Klägerin i.S. des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG. Mit einer solchen Rechtsbeeinträchtigung, die nur mit Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint, nicht aber die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG vom 27.11.1996, Buchholz 442.09, Nr. 18 zu § 18 AEG). Selbst wenn die Beklagte verkannt haben sollte, dass eine Planfeststellung geboten war, ließe sich hieraus allein kein Aufhebungsgrund herleiten. Denn der Einzelne kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden; er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht (BVerwG vom 10.12.2003, NVwZ 2004, 613).

2. Mit Ausnahme der Kostenbelastung durch die Vermeidung oder Beseitigung von Schäden auf den Grundstücken FlNrn. 589 und 592 stehen der Klägerin gegenüber dem plangenehmigten Vorhaben keine wehrfähigen Rechtspositionen zu.

a) Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Klägerin Belange der Allgemeinheit, die nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) zugeordnet sind, im Anfechtungsprozess nicht mit Erfolg geltend machen kann. Sie kann nicht als Sachwalterin der Rechte von Anwohnern oder der Rechte von Trägern nicht-städtischer Einrichtungen auftreten. Sie kann sich gegenüber einem anderen Planungsträger auch nicht zum gesamtverantwortlichen "Wächter des Umweltschutzes" machen (BVerwG vom 5.11.2002, DVBl 2003, 211/213). Sie hat nicht die Aufgabe des Schutzes des Bodensees als Trinkwasserreservoir für 2 Mio. Menschen, solange sie keinen Bezug zu ihrer eigenen Trinkwasserversorgung herstellen kann.

b) Der Klägerin steht auch hinsichtlich ihrer eigenen Trinkwasserversorgung im Hinblick auf das strittige Vorhaben der Beigeladenen keine wehrfähige Rechtsposition zu. Zwar vermittelt das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein Abwehrrecht auch gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ihre Funktionsfähigkeit erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (BVerwG vom 7.6.2001, UPR 2002, 29/30). Hiervon brauchte das EBA im vorliegenden Fall hinsichtlich der Trinkwasserversorgung der Klägerin nicht auszugehen.

Zwar bezieht die Klägerin ihr Trinkwasser aus dem Bodensee; die Entnahmestelle liegt aber etwa 5 km von Lindau (Insel) entfernt bei Nonnenhorn, und zwar in einer Tiefe von 60 m. Dass das Vorhaben der Klägerin dazu führen könnte, dass die Funktionsfähigkeit dieser Trinkwasserversorgung in Mitleidenschaft gezogen wird, ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen; die Wahrscheinlichkeit einer derartigen erheblichen Beeinträchtigung ist jedoch so gering, dass ihr rechtlich keine Bedeutung mehr zukommt.

Die Wahrscheinlichkeit eines Tanklastzugunfalls mit Austritt von großen Mengen Dieselkraftstoff in den Bodensee als solche ist bereits sehr gering. Bei Unfällen bei der Beförderung von Mineralölprodukten mit LKW in Bayern kam es im Jahr 2003 lediglich zwölfmal zur Verunreinigung eines Oberflächengewässers und lediglich einmal zur Verunreinigung des Grundwassers bzw. einer Wasserversorgung (vgl. die vom Wasserwirtschaftsamt vorgelegte Statistik des Bayerischen Statistischen Landesamts über Unfälle beim Umgang mit oder bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen in Bayern aus dem Jahr 2003). Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die örtlichen Gegebenheiten (Straßen, die keine hohe Geschwindigkeit erlauben; Fehlen von Gefällstrecken) die Wahrscheinlichkeit weiter herabsetzen. Die Beigeladene hat auch zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass auch bei einem derartigen Unfall ein Auslaufen von großen Mengen Dieselkraftstoff aus dem Transportstofftank wiederum wenig wahrscheinlich ist.

Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2005 zwar dargelegt, dass bei einem Unfall auf der Insel Lindau das auslaufende Medium über die Straßenentwässerung und die Regenwasserkanalisation auf kurzem Weg in den Bodensee gelangen würde. Auch in einem solchen Fall wäre die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung der Klägerin aber wiederum sehr gering. Nur bei ungünstigen Verhältnissen kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass geringe Mengen an Dieselkraftstoff bis zur Entnahmestelle in ca. 5 km Entfernung und in 60 m Tiefe gelangen würden, wie das Wasserwirtschaftsamt ausgeführt hat (im Herbst auftretende Starkwindlagen, im Winter am Rand des Bodensees in die Tiefe abgleitende abgekühlte oberflächennahe Schichten). Entsprechend dieser tatsächlichen Lage hat das Wasserwirtschaftsamt im Plangenehmigungsverfahren mitgeteilt, dass weitere wasserwirtschaftliche Belange, für die das Wasserwirtschaftsamt amtlicher Sachverständiger sei, durch die geplante Maßnahme nicht betroffen würden. Demgemäß ist auch die Klägerin im Plangenehmigungsverfahren nicht auf den Gedanken gekommen, ihre eigene Trinkwasserversorgung könne in Mitleidenschaft gezogen werden. Unter diesen Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall eine rechtserhebliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung der Klägerin zu verneinen.

Zudem hatte die Plangenehmigungsbehörde keinen Anlass, den Belang einer erheblichen Beeinträchtigung der kommunalen Trinkwasserversorgung abwägend zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht die Planfeststellungsbehörde Belange, die sich ihr bei ordnungsgemäß durchgeführtem Planfeststellungsverfahren nicht aufdrängen mussten, im Planfeststellungsbeschluss nicht abwägend zu behandeln (BVerwG vom 18.6.1997, Buchholz 442.09, Nr. 27 zu § 18 AEG). Für das Plangenehmigungsverfahren kann nichts anderes gelten.

c) Eine nachhaltige Beeinträchtigung hinreichend konkretisierter und verfestigter Planungen der Klägerin, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine wehrfähige Rechtsposition der Klägerin erforderlich wäre (vgl. BVerwG vom 5.11.2002, DVBl 2003, 211/212), ist nicht erkennbar. Das strittige Vorhaben befindet sich außerhalb der überplanten Gebiete der Klägerin auf Bahnbetriebsgelände. Soweit die Klägerin die ersatzlose Beseitigung der einzigen Zufahrt zu diesem Bahngelände über die Dreierstraße im Bebauungsplan Nr. 90 "Westliche Insel" festgesetzt hat, kann sie sich darauf nicht berufen. Eine derartige Festsetzung zu Lasten eines Bahngrundstücks mit Bahnbetriebsanlagen kann nicht als abwägungsfehlerfrei und rechtswirksam beurteilt werden (vgl. BVerwG vom 16.12.1988, Buchholz 406.11, Nr. 4 zu § 38 BBauG/BauGB). Auch das übrige Vorbringen der Klägerin, soweit es nicht zufahrtsbezogen ist, lässt eine wehrfähige Rechtsposition der Klägerin gegenüber dem strittigen Vorhaben der Beigeladenen nicht hervortreten.

3. Soweit die Klägerin geltend macht, dass der vorgesehene Verkehr mit Tanklastzügen über die gemäß der straßenrechtlichen Eintragungsverfügung vom 2. März 1964 als Gemeindestraße (Ortsstraße) gewidmete Dreierstraße, für die sie die Straßenbaulast trägt (Art. 47 Abs. 1, Art. 46 Nr. 2 BayStrWG), zu Schäden führe, deren Vermeidung oder Beseitigung eine erhebliche Kostenbelastung für die Klägerin bedeute, ist dieses Vorbringen rechtlich nicht von vornherein unerheblich. Der Klägerin kommt auch hinsichtlich der Dreierstraße unter dem Gesichtspunkt des Schutzes kommunaler öffentlicher Einrichtungen eine schutzwürdige Rechtsposition zu. Gegenüber einer drohenden Zerstörung oder wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Dreierstraße steht ihr eine wehrfähige Rechtsposition zu. Anders als noch im Eilverfahren 22 AS 04.40066 (Beschluss vom 29.11.2004) kann der Verwaltungsgerichtshof nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen die Besorgnisse der Klägerin nachvollziehen, was das im Eigentum der Klägerin stehende Straßengrundstück FlNr. 592 angeht. Das Tiefbauamt der Klägerin hat am 10. Dezember 2004 zwei Schürfgruben ausgehoben und folgenden Straßenaufbau festgestellt: Ca. 7 cm Asphaltschicht (gemischt), ca. 15 cm zum Teil bindige Kiesschicht, darunter zum Teil steiniges Auffüllmaterial. Das Tiefbauamt der Klägerin kam zu dem Ergebnis, dass der festgestellte Aufbau die vorgesehene zusätzliche Belastung durch die täglichen Tanklastzüge nicht schadlos aufnehmen könne. Diesem substantiierten Vortrag sind die Beklagte sowie die Beigeladene nicht substantiiert entgegengetreten. Offen bleiben kann, ob dies auch für das Grundstück FlNr. 589 gilt.

Dem EBA oblag es, diesen Belang bei der Entscheidung über die Erteilung der Plangenehmigung zu erkennen und in Betracht zu ziehen. Die Klägerin hat diesen Belang in ihrem Einwendungsschreiben vom 2. August 2004 hinreichend konkret benannt. Das EBA hat das Einwendungsschreiben entsprechend verstanden und am 15. September 2004 zur Klärung dieses Sachverhalts gemeinsam mit den Beteiligten eine Ortseinsicht eingenommen.

4. Das EBA hat die Zufahrtsproblematik ohne rechtserheblichen Abwägungsfehler in der Plangenehmigung nicht geregelt.

a) Zwar hat das EBA in der angefochtenen Plangenehmigung das Problem der mangelnden Tragfähigkeit der Zufahrt über die Dreierstraße auf dem Grundstück FlNr. 592 erklärtermaßen nicht behandelt. Maßgebliche Überlegungen hierfür waren, dass im Ortstermin vom 15. September 2004 keine Absprache über das "ob" und "wie" der Tragfähigkeitsbeschränkung habe getroffen werden können. In einem Aktenvermerk des EBA vom 16. September 2004 ist zudem die Überlegung festgehalten, dass die Beigeladene sich nach dem Erlass der Plangenehmigung mit der Klägerin als Straßenverkehrsbehörde und ihren Anordnungen (gedacht war an eine Beschränkung des zulässigen Gesamtgewichts auf 7,5 t) auseinandersetzen müsse. Diese Überlegungen könnten im Hinblick auf das sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG ergebende Gebot, die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen, bedenklich sein, weil der durch das Vorhaben der Beigeladenen aufgeworfene Konflikt um die mangelnde Tragfähigkeit der Zufahrtsstraße unter Verstoß gegen den Grundsatz der umfassenden Problembewältigung (vgl. dazu BVerwG vom 23.1.1981, BVerwGE 61, 307/311) nicht dauerhaft gelöst worden ist. Der Grundsatz der umfassenden Problembewältigung verlangt, dass in die Planung eines Vorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte einbezogen werden, die zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (BVerwGE 61, 307/311). Dies gilt zwar nicht einschränkungslos; fraglich ist jedoch, ob die Erwägungen des EBA als Begründung für eine Einschränkung ausreichen.

b) Die Entscheidung des EBA, die Zufahrtsproblematik nicht zu behandeln, erweist sich jedoch aus anderen Gründen als problemadäquat, so dass etwaige Abwägungsfehler nicht i.S. von § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG von Einfluss auf das Abwägungsergebnis waren. Von Einfluss auf das Ergebnis ist ein Abwägungsmangel nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG vom 1.10.1997, DVBl 1998, 330). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar erstreckt § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Planungskompetenz der Planfeststellungsbehörde bzw. Plangenehmigungsbehörde und zugleich deren Pflicht zur Bewältigung der mit dem Vorhaben aufgeworfenen Probleme auf notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen, zu denen auch das vorhandene Straßennetz gehört (BVerwG vom 12.2.1988, DVBl 1988, 843). Eine Regelung durch die Planfeststellungsbehörde bzw. Plangenehmigungsbehörde ist jedoch dann nicht erforderlich und auch nicht problemadäquat, wenn spezialgesetzliche Normen existieren, die die vom Gesetzgeber für Konflikte dieser Art gewollte Lösung enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu neuerdings ausgeführt, dass die endgültige Problemlösung dann nicht in einem Planfeststellungsbeschluss bzw. in einer Plangenehmigung zu erfolgen braucht, wenn für die Problemlösung außerhalb von Planfeststellungsverfahren ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiert, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann (BVerwG vom 26.5.2004, NVwZ 2004, 1237 ff, bezüglich des Verfahrens der Luftreinhalteplanung). Im vorliegenden Fall sind dies Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 Abs. 4 BayStrWG. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG lautet: "Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten." Diese Verpflichtung trifft die Klägerin als Straßenbaulastträgerin unabhängig vom Betrieb der hier strittigen Umfüllstelle. Es handelt sich insofern nicht um ein durch das strittige Vorhaben aufgeworfenes Problem. Der mit dieser Vorschrift in Zusammenhang stehende Art. 14 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG lautet: "Muss eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, so hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten." Der Anspruch auf Vergütung von Mehrkosten für den aufwändigeren Ausbau einer Straße gemäß Art. 14 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG kann gegenüber dem Veranlasser dieser Maßnahmen durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden (BayVGH vom 23.4.1996, BayVBl 1996, 628/629). Mit dem aufwändigeren Bau oder Ausbau einer Straße sind auch ein besonders tragfähiger Straßenunterbau und eine besonders tragfähige Straßendecke gemeint. Berücksichtigungsfähig sind diejenigen aufwändigeren Bau- oder Ausbaumaßnahmen, die durch das Einwirken des "anderen" auf die Straße verursacht werden, welches insbesondere im Hervorrufen einer vom Regelfall abweichenden höheren Verkehrsbelastung liegen kann (BayVGH vom 23.4.1996, BayVBl 1996, 628/630). Da die Mehrkosten auch nach Ansicht der Klägerin nicht höher als mit ca. 50.000,- Euro anzusetzen sind, kommt der Problematik keine so große Bedeutung zu, dass die Beigeladene den Betrieb der strittigen Umfüllstelle von ihrer Lösung abhängig machen würde. Es ist nicht ersichtlich, welche Funktion eine zusätzliche Regelung des Konflikts im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der Plangenehmigung neben dieser gesetzlichen Regelung noch haben könnte. Eine zusätzliche Regelung hätte bestenfalls rein deklaratorische Bedeutung. Es ist daher allein problemadäquat, im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der Plangenehmigung keine weiteren Regelungen diesbezüglich zu treffen.

5. Auf die Frage, ob die weitere Belieferung der strittigen Umfüllstelle mit Dieselkraftstoff über die Schiene der Beigeladenen zumutbar wäre, kommt es zur Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht mehr an. Da wehrfähige Rechtspositionen der Klägerin entweder nicht anzuerkennen sind oder in der strittigen Plangenehmigung nicht behandelt zu werden brauchen, stehen der Klägerin keine Abwehrrechte zu. Selbst wenn das Kostenersparnisargument und das Argument der Gewährleistung der Versorgungssicherheit der tatsächlichen Grundlage entbehren würden, würde sich hieran nichts ändern. Es kann daher offen bleiben, ob die über den Einkaufspreis für Dieselkraftstoff hinausgehenden Kosten für den Straßentransport tatsächlich nur 0,75 Euro Cent pro Liter betragen würden (75 Euro pro Anfahrt mit dem Tanklastzug) und ob wirklich Anlass besteht, an der Fortführung des Güterzugverkehrs nach Friedrichshafen zu zweifeln.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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