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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 17.07.2009
Aktenzeichen: 22 A 09.40006
Rechtsgebiete: AEG, GG, BImSchG, BauGB


Vorschriften:

AEG § 18 Satz 2
AEG § 18 a Nr. 7
AEG § 18 e Abs. 6
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1
BImSchG § 50 Satz 1
BauGB § 35 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 A 09.40006

In der Verwaltungsstreitsache

wegen eisenbahnrechtlicher Planfeststellung (Bahnstromleitung)

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Juli 2009

am 17. Juli 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger zu 1 und 2 tragen jeweils ein Zehntel, die Klägerin zu 3 trägt vier Fünftel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle München (in Folge: EBA), vom 9. Februar 2009 für die Erneuerung/den Ersatzneubau der 110-kV-Bahnstromleitung Karlsfeld-Augsburg (Planfeststellungsabschnitt B, Bereich Regierungsbezirk Schwaben).

Für die für eine gesicherte Bahnstromversorgung des südbayerischen Raumes notwendig gewordene Erneuerung der 110-kV-Bahnstromleitung (Niederfrequenzanlage mit 16,7 Hz) von München/Karlsfeld nach Augsburg mit ca. 52 km Länge wurde auf Antrag der Beigeladenen vom 9. Februar 1999 ein Raumordnungsverfahren durchgeführt. In dieses Verfahren wurden für den vorliegenden Planfeststellungsabschnitt B für den Regierungsbezirk Schwaben (ca. 26 km Länge) die beiden Varianten "östliche" und "westliche" Umgehung von Wulfertshausen (mit Untervarianten) eingebracht. Grund hierfür war die Notwendigkeit der Prüfung einer neuen Trassierung vor der nördlichen Kernstadt Friedberg, da in diesem Bereich der innerhalb der Siedlung verlaufende Trassenabschnitt in östlicher Richtung aus der Siedlung herausgelegt werden sollte. Die "östliche" Variante sah dabei unter dem Gesichtspunkt der Bündelung einen Verlauf der neuen Bahnstromleitung an der Ostseite der damals noch bestehenden und am östlichen Rand der Kernstadt Friedberg und der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling verlaufenden 110-kV-Leitung der LEW (sog. BAWAG-Leitung) bis zur Autobahn A 8 vor. In der abschließenden landesplanerischen Beurteilung der Regierung von Oberbayern vom 27. März 2000 wurde festgestellt, dass das Vorhaben in Form beider Varianten bei Beachtung verschiedener Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung entspreche. Die Regierung von Schwaben kam zusätzlich zu dem Ergebnis, dass aus landesplanerischer Sicht der Variante "östliche" Umgehung Wulfertshausen der Vorzug einzuräumen sei (S. 21 der landesplanerischen Beurteilung vom 27.3.2000). Die höhere Landesplanungsbehörde der Regierung von Oberbayern äußerte sich unter dem 9. März 2006 dahingehend, dass die landesplanerische Beurteilung vom 27. März 2000 nach wie vor Gültigkeit habe. Die Regierung von Schwaben nahm mit Schreiben vom 13. April 2007 dahingehend Stellung, durch den Wegfall der sog. BAWAG-Leitung ändere sich am Ergebnis ihrer Beurteilung nichts, die Prioritätensetzung für die "östliche" Variante werde durch den Abbau der sog. BAWAG-Leitung (nur) abgeschwächt. Die zur Planfeststellung gestellte und genehmigte Planung der Beigeladenen sieht die Trassenvariante "östliche" Umgehung Wulfertshausen vor mit einem Verlauf ca. 33 m östlich der sog. BAWAG-Leitung, die im Jahre 2007 abgebaut worden ist.

Die Klägerin zu 3, deren Gemeindegebiet von der Bahnstromleitung nahe ihrer Ortsteile Hügelshart, Wiffertshausen, östliche Kernstadt, Wulfertshausen und Stätzling durchquert wird, ist - vor allem im Bereich nahe der östlichen Kernstadt - Eigentümerin verschiedener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die von der Leitung überspannt werden; ihr Grundstück Fl.Nr. *** der Gemarkung Friedberg ist Standort für den Mast 541.

Die Kläger zu 1 und 2 sind Eigentümer des im Außenbereich gelegenen unbebauten Grundstücks Fl.Nr. **** der Gemarkung Ottmaring im Ortsteil Hügelshart, das von der Leitung überspannt wird und zugleich als Standort für den Mast 529 N vorgesehen ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Entwurfs einer Außenbereichssatzung der Klägerin zu 3, der noch nicht formell als Satzung beschlossen und in Kraft gesetzt worden, aber gemäß Beschluss des Bauausschusses vom 30. März 2006 gebilligt worden ist. Vom 8. April bis 12. Mai 2006 wurde der Entwurf öffentlich ausgelegt sowie bereits mit Schreiben vom 6. April 2006 die Behördenbeteiligung eingeleitet. § 3 Nr. 2 des Satzungsentwurfs gestattet eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen, wobei das zweite im Dachgeschoss liegen muss.

Nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens aufgrund des Antrags der Beigeladenen vom 30. November 2005 führte die Regierung von Schwaben das Anhörungsverfahren durch. Der Plan wurde in der Stadt Friedberg in der Zeit vom 8. Mai bis 9. Juni 2006 zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 12. Mai 2006 bzw. 23. Juni 2006 Einwendungen. Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 9. und 10. Januar 2007 in der Stadt Friedberg erstellte die Beigeladene unter dem 20. Juli 2007 eine Tekturplanung, die der Regierung mit Schreiben vom 13. August 2007 zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zugeleitet wurde. Diese beinhaltete u.a. eine Verschiebung des Maststandorts 529 N an die östliche Grenze des Grundstücks FlNr. ****. Die Tekturplanung wurde in der Stadt Friedberg vom 15. Oktober bis 14. November 2007 ausgelegt. Die Kläger erhoben hiergegen weitere Einwendungen mit Schreiben vom 15. November 2007 und 20. November 2007.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2009 stellte das EBA den Plan für das Vorhaben fest.

Die Kläger haben gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Sie beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 9. Februar 2009 insoweit aufzuheben, als der Bereich des Entwurfs der Außenbereichssatzung der Klägerin zu 3 im Stadtteil Hügelshart betroffen ist,

hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in diesem Bereich.

Die Klägerin zu 3 beantragt zusätzlich,

den Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 9. Februar 2009 im Bereich zwischen Mast 539 und Mast 553 aufzuheben,

hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in diesem Bereich.

Zur Begründung führt die Klägerin zu 3 aus, der Planfeststellungsbeschluss verletze sie in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in ihrer Planungshoheit, sowie - außer im Bereich des Ortsteils Hügelshart - zusätzlich in ihrem Eigentumsrecht an verschiedenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken am östlichen Rand der Kernstadt Friedberg und der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling. Was die Bereiche der Kernstadt und der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling betreffe, so wende sie sich gegen die Trassenwahl nahe der Wohnbebauung sowie die östliche Umfahrung von Wulfertshausen und Stätzling. Die Planfeststellungsbehörde habe schon die abwägungserheblichen Belange nicht zutreffend ermittelt, weil sie im Planfeststellungsbeschluss den Abbau der sog. BAWAG-Leitung, deren Vorhandensein für die Trassenwahl eine überragend wichtige Rolle gespielt habe, nicht berücksichtigt habe. Die Vorhabenträgerin habe sich unter falscher Bewertung der landesplanerischen Beurteilung von vornherein auf die östliche Variante einer Umfahrung von Wulfertshausen und Stätzling festgelegt. Durch den Abbau der sog. BAWAG-Leitung entfalle der tragende Grund für die Trassenführung und insbesondere die östliche statt - wie bisher - westliche Umfahrung der Stadtteile Wulfertshausen und Stätzling. Die Klägerin zu 3 habe schon im Raumordnungsverfahren vorgetragen, dass sich diese Ortsteile aufgrund der Gegebenheiten im Westen - als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene Lechleite, hohe Grundwasserstände in der Lechebene - städtebaulich nur nach Osten entwickeln könnten, was durch die östlich der Ortsteile verlaufende Bahnstromleitung verhindert würde. Hilfsweise müsse die Leitung zum Schutz der Anwohner statt 33 m mindestens 100 m von der abgebauten sog. BAWAG-Leitung abrücken. Letzteres gelte auch für den Bereich der Kernstadt. Im Bereich des Grundstücks der Kläger zu 1 und 2 (Fl.Nr. **** der Gemarkung Ottmaring) werde eine konkrete Planung der Klägerin zu 3 verletzt, nämlich ihr Entwurf einer Außenbereichssatzung für den Ortsteil Hügelshart. Die Satzung sei wegen der Rechtsunsicherheit im Hinblick auf das hier streitige Planfeststellungsverfahren noch nicht in Kraft gesetzt worden. Aufgrund der Situierung des Mastes 529 N werde die satzungsgemäß zulässige Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. **** tangiert.

Die Kläger zu 1 und 2 tragen vor, sie seien als Eigentümer des im Bereich des Entwurfs der Außenbereichssatzung gelegenen Grundstücks Fl.Nr. **** der Gemarkung Ottmaring in ihrem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Der Planfeststellungsbeschluss leide schon insoweit an einem Abwägungsfehler, als er offen lasse, inwieweit der Leitungsneubau mit der Bebauung gemäß der Außenbereichssatzung kollidiere. Aufgrund der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG könnten die Kläger zu 1 und 2 nicht auf eine nachrangige Entschädigung verwiesen werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit der Klägerin zu 3 wegen des Trassenverlaufs im Bereich der östlichen Kernstadt und der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling liege schon deshalb nicht vor, weil es an einer hinreichend konkreten und verfestigten Planung der Klägerin zu 3 in diesen Bereichen fehle. Im Übrigen habe sich der Planfeststellungsbeschluss ganz konkret und intensiv mit der Thematik des Entfalls der sog. BAWAG-Leitung auseinandergesetzt; die Unterstellung, die Planfeststellungsbehörde gehe in ihrer Abwägungsentscheidung vom Bestand dieser Leitung aus, treffe nicht zu. In Bezug auf die nunmehr näher bezeichneten Grundstücke der Klägerin zu 3 sei Präklusion eingetreten, weil im Verfahren hierzu kein hinreichend substanziierter Vortrag erfolgt sei. Im Bereich des Entwurfs der Außenbereichssatzung im Ortsteil Hügelshart sei die Planung der Klägerin zu 3 nicht nachhaltig betroffen, da sich der Maststandort 529 N außerhalb des Geltungsbereichs der fraglichen Satzung befinde. Die Bebaubarkeit des Grundstücks sei, so wie sie nach der Außenbereichssatzung möglich sein solle (zwei Vollgeschosse gemäß § 3 Nr. 2 der Satzung), nicht tangiert. Die Kläger zu 1 und 2 könnten sich schon mangels Inkraftsetzung der Außenbereichssatzung nicht auf diese berufen. Im Übrigen begründe eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB kein Baurecht, sondern ausschließlich eine Begünstigung von im Übrigen nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Vorhaben.

Die Beigeladene beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie weist ergänzend darauf hin, dass eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB der kommunalen Bauleitplanung nicht zugerechnet werden könne, da sie kein Baurecht vermittle. Im Übrigen könnten die Kläger zu 1 und 2 die unterhalb der Seile der Bahnstromleitung maximal mögliche Bauhöhe von 19 m nach dem Inhalt des Satzungsentwurfs nicht ausnutzen. Die Kläger zu 1 und 2 beriefen sich mit ihrer Forderung nach Verlegung des Masts auf ein anderes Grundstück letztlich auf das "Sankt-Florians-Prinzip", das keine Konfliktbewältigung, sondern lediglich eine Konfliktverschiebung darstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen bleiben sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag ohne Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 9. Februar 2009 leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.

I.

Zur Klage der Klägerin zu 3:

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder hinsichtlich des Verlaufs der Trasse am östlichen Rand der Kernstadt und im Osten der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling (1.) noch hinsichtlich ihres Verlaufs im Bereich des Ortsteils Hügelshart (2.) gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Klägerin zu 3 mit der Folge einer Aufhebung desselben oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 18 e Abs. 6 AEG geltend machen kann. Die Klägerin zu 3 kann hierbei nicht eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Vereinbarkeit mit Rechten ihrer Bürger oder sonstiger Bestimmungen des objektiven Rechts beanspruchen, auch wenn - wie hier - ihr Grundeigentum in Anspruch genommen wird (st. Rspr.; vgl. BVerwG vom 9.10.2003 Az. 9 VR 6/03 unter Hinweis auf die Urteile vom 21.3.1996 BVerwGE 100, 388 und vom 11.1.2001 NVwZ 2001, 1160). Was das Abwägungsgebot angeht (§ 18 Satz 2 AEG), kann sie sich nur insofern auf Abwägungsfehler berufen, als eigene wehrfähige Belange davon betroffen sind. Die Klägerin zu 3 kann in Bezug auf die Trassenwahl keine eigenen wehrfähigen Belange geltend machen; abgesehen davon ist die Trassenbestimmung nicht abwägungsfehlerhaft.

1. In Bezug auf den Trassenverlauf der planfestgestellten Bahnstromleitung am östlichen Rand der Kernstadt und im Osten der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling sind wehrfähige Belange der Klägerin zu 3 nicht betroffen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Gemeinde gegenüber einer Fachplanung unter Berufung auf ihre Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich nur wehrfähig, wenn durch die Fachplanung eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Fachplanungsvorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht. Eine nachhaltige Störung der kommunalen Planungshoheit kann z.B. dann vorliegen, wenn sich ein vorhabenbedingter erheblicher Lärmzuwachs nicht nur auf einzelne benachbarte Grundstücke, sondern auf wesentliche Teile von Baugebieten auswirkt, die in Bebauungsplänen ausgewiesen sind. Die Planfeststellungsbehörde muss ferner auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht nehmen, dass von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbaut werden (vgl. z.B. BVerwG vom 2.8.2006 NVwZ 2006, 1290 m.w.N.; vgl. auch BayVGH vom 11.7.2008 NVwZ-RR 2009, 11). Derart konkrete Planungen oder Planungsvorstellungen sind nicht dargetan (a). Soweit sich die Klägerin zu 3 auf ihr Eigentumsrecht beruft, ist sie präkludiert (b). Im Übrigen ist die Trassenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde nicht abwägungsfehlerhaft (c).

a) Im Planfeststellungsbeschluss wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 3 konkrete Planungen, die von der planfestgestellten Bahnstromleitung im Bereich der östlichen Kernstadt und der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling betroffen sind, nicht dargelegt hat (vgl. S. 83 ff. und 97 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Die ihrem Einwendungsschreiben vom 23. Juni 2006 beiliegenden Entwürfe einer 13. Flächennutzungsplanänderung in den Ortsteilen Wulfertshausen und Stätzling werden ersichtlich von der planfestgestellten Trasse der Bahnstromleitung nicht tangiert. Vielmehr zeigen die der Planung zugrunde liegenden Übersichts- und Lagepläne (Beilagen 2 und 4, Band 1 der Akten der Beigeladenen), dass die planfestgestellte Bahnstromleitung nur an einigen wenigen östlichen Siedlungsfingern dieser Ortsteile auf bis zu 40 bis 50 m an die bestehende (bzw. aufgrund der Flächennutzungsplanung ins Auge gefasste) Bebauung dieser Ortsteile heranreicht, in weiten Teilen dagegen mehrere 100 m von dieser entfernt verläuft. Bezüglich der östlichen Kernstadt fehlt es diesbezüglich an jeglichen Darlegungen.

Soweit die Klägerin - allein bezogen auf die Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling -vorträgt, eine städtebauliche Entwicklung derselben sei wegen der Gegebenheiten im Westen nur nach Osten möglich, handelt es sich zwar um ein seit Jahren geäußertes Vorbringen der Klägerin zu 3. Die Klägerin macht hiermit aber lediglich eine abstrakte Möglichkeit geltend. Der in Stadtratsbeschlüssen oder (Einwendungs-) Schreiben dokumentierte Wille, den Osten dieser Ortsteile, der bisher zum Außenbereich zählt, für eine Siedlungsplanung vorzuhalten, beinhaltet keine hinreichend konkrete planerische Vorstellung, die durch eine überörtliche Planung beeinträchtigt werden könnte. Die Vorstellungen über Art und Umfang der zukünftigen Bebauung des Ostens dieser Ortsteile sind völlig unbestimmt und lassen sich auch nicht in groben Zügen lokalisieren. Die abstrakte Möglichkeit, dass sich die gemeindliche Planung in dieser Weise entwickeln werde, gehört aber nicht zum rechtlich geschützten Inhalt der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. BVerwG vom 9.2.1996 NVwZ 1996, 1021 m.w.N.; vgl. auch BVerwG vom 18.3.2008 NuR 2008 502/503). Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht auch den Einwand einer Gemeinde, die Verwirklichung geplanter Neubaugebiete sei in Frage gestellt, als nicht hinreichend konkret gewertet und entschieden, dass dergleichen in der Abwägung nicht berücksichtigt zu werden brauche (BVerwG vom 30.8.1993 NuR 1994, 283). Soweit die Klägerin zu 3 in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, sie habe sich an einer konkreten Planung bisher durch die Existenz der früheren sog. BAWAG-Leitung gehindert gesehen, ist dies angesichts der vielen unbebauten Teilbereiche, die von dieser Leitung relativ weit entfernt lagen, nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon ist trotz der planfestgestellten Bahnstromleitung für eine Siedlungsentwicklung nach Norden und Süden noch Raum. Zudem stellt die planfestgestellte Bahnstromleitung keine absolute Barriere dar, die den weiter östlich liegenden Bereich dieser Ortsteile einer Bauleitplanung völlig entziehen würde, sondern vielmehr - ggf. im Wege eines Grünstreifens - in eine gemeindliche Planung mit einbezogen werden kann.

Auch § 50 Satz 1 BImSchG, den die Klägerin zu 3 durch die Trassenwahl nahe an den bebauten Siedlungsbereichen der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling und insbesondere nahe an der östlichen Kernstadt verletzt sieht, vermittelt ihrer Planungshoheit keinen weitergehenden abwägungserheblichen Gehalt. Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Flächen so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der immissionsschutzrechtliche Schutzzweck des § 50 BImSchG schließt es aus, Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaften als durch die Bestimmung begünstigt anzusehen, nachdem es nicht zu ihren Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört, als Sachwalter von Immissionsschutzbelangen ihrer Bürger oder allgemein des Umweltschutzes tätig zu werden (vgl. BVerwG vom 9.2.2005 NVwZ 2005, 813 m.w.N.).

b) Soweit sich die Klägerin auf ihr Eigentumsrecht an von der planfestgestellten Trasse betroffenen Grundstücken beruft, ist sie präkludiert (§ 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG). Auf die Rechtsfolgen der Präklusion wurde in der Bekanntmachung der Auslegung hingewiesen (§ 18 a Nr. 7 Satz 3 AEG).

Die Klägerin zu 3 hat in ihrem Einwendungsschreiben vom 23. Juni 2006 zwar in allgemeiner Weise auf ihr Eigentum an verschiedenen Grundstücken unter Verweis auf das Grunderwerbsverzeichnis Bezug genommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine Einwendung gegen ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben aber so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Überprüfung unterziehen soll (vgl. z. B. BVerwG vom 9.2.2005 a.a.O. m.w.N.). Dieser Substanziierungslast ist die Klägerin zu 3 nicht nachgekommen. Schon der pauschale Hinweis auf das Grundstückseigentum ohne Benennung konkreter Grundstücke begegnet Bedenken. Dieser Hinweis reicht jedenfalls deshalb nicht aus, weil keinerlei konkret befürchtete Beeinträchtigungen genannt wurden. Gerade in Hinblick darauf, dass sich die Klägerin zu 3 im Unterschied zu einem durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffenen privaten Grundstückseigentümer nicht auf die Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, weil sie insoweit nicht Grundrechtsträgerin ist (vgl. BVerfG vom 8.7.1982 BVerfGE 61, 82/100 ff.; BVerwG vom 11.1.2001 NVwZ 2001, 1160), hätte für sie Anlass bestanden, die befürchteten Beeinträchtigungen ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke näher darzulegen. Dies gilt umso mehr, als nach ständiger Rechtsprechung für öffentliche Vorhaben nach Möglichkeit in öffentlicher Hand stehende Grundstücke in Anspruch zu nehmen sind (vgl z.B. BVerwG vom 9.10.2003 Az. 9 VR 6/03 m.w.N.; BVerfG vom 16.12.2002 NVwZ 2003, 726). Im Übrigen hat die Klägerin zu 3 auch im Klageverfahren nicht dargelegt, inwieweit ihr die Belastung ihres Eigentums konkret nicht zumutbar sein sollte. Das Einfordern eines anderen Trassenverlaufs durch eine Gemeinde ohne Berufung auf eigene schutzwürdige Belange, sondern in erster Linie im Hinblick auf Immissionsschutzbelange ihrer Bürger, auf die sie sich nicht berufen kann, genügt den Anforderungen nicht.

c) Auch wenn - ungeachtet der Ausführungen unter b) - davon ausgegangen werden müsste, dass die Inanspruchnahme des Eigentums der Klägerin zu 3 für das planfestgestellte Vorhaben - wie von ihr vorgetragen - jedenfalls dann rechtswidrig wäre, soweit die Trassenwahl abwägungsfehlerhaft wäre, könnte dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Ein rechtserheblicher Fehler bei der Trassenwahl liegt nicht vor.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, die zweckmäßigste Trassenvariante selbst auszuwählen. Nicht entscheidungserheblich ist daher, ob aus Sicht des Gerichts ein Abrücken von der Wohnbebauung der Kernstadt oder der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling sinnvoll gewesen wäre. Aufgabe des Gerichts ist es vielmehr nur, die Alternativenabwägung der Planfeststellungsbehörde auf die Einhaltung rechtlicher Schranken hin zu überprüfen. Die Alternativenwahl wäre erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen wäre (vgl. BVerwG vom 16.3.2006 BVerwGE 125, 116 [RdNr. 98] m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299).

Die Trassenwahl ist nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil das EBA von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre.

Die von der Beigeladenen ausgewählte Trasse in den Bereichen der östlichen Kernstadt und der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling beruhte zwar ursprünglich vor allem auf dem Bündelungsgedanken im Hinblick auf die bis zum Jahre 2007 bestehende sog. BAWAG-Leitung (vgl. auch den Variantenvergleich der Beigeladenen, der dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben der Regierung von Schwaben vom 28.11.2006 zugeleitet wurde). Insoweit ist durch den Abbau der sog. BAWAG-Leitung im Jahre 2007 noch vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein tragender Grund für die Trassenwahl entfallen. Diesen Umstand hat die Planfeststellungsbehörde aber entgegen dem Vortrag der Klägerin zu 3 nicht verkannt, sondern bei ihrer Entscheidung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Soweit an vereinzelten Stellen im Planfeststellungsbeschluss mit dem Bestehen dieser Leitung argumentiert wird, mag dies ein Abwägungsmangel sein, der aber nur im jeweiligen Zusammenhang relevant ist. Denn bei der generellen Abwägung zur Trassenwahl wurde der Abbau der sog. BAWAG-Leitung berücksichtigt (vgl. insbesondere die umfangreichen Ausführungen auf S. 70 ff., 84 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Ausführungen lassen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die östliche Variante um ca. 1 km länger ist als die westliche Variante - die ursprünglich angenommene Mehrlänge von 1,7 km reduziert sich aufgrund der gewollten Umfahrung des Gewerbegebiets Lechhausen, vgl. Variantenvergleich -, Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Schwaben vom 13. April 2007 und der darin angesprochenen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Westen der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling auch nach dem Wegfall der sog. BAWAG-Leitung der östlichen Variante einer Umfahrung von Wulfertshausen und Stätzling den Vorzug einräumt (vgl. dazu eingehend BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40012).

Hinsichtlich der Forderung eines weiteren Abrückens der Trasse von den bebauten Bereichen der Kernstadt und der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling hat die Planfeststellungsbehörde keine Notwendigkeit der Ermittlung und Überprüfung einer solchen Trassenalternative gesehen (vgl. S. 75 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch dies kann von Rechts wegen nicht beanstandet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Planfeststellungsbehörde nur sich aufdrängende oder naheliegende alternative Streckenführungen in die Abwägung einzustellen. Nur solche Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden (vgl. z.B. BVerwG vom 20.12.1988 BVerwGE 81, 128 m.w.N.). Zu diesen in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören zwar neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. BVerwG vom 12.12.1996 BVerwGE 102, 331). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht insoweit den Sachverhalt nur soweit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung sind relativ zur jeweiligen Problemstellung und der erreichten Planungsphase; sie richten sich jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 24.4.2009 NuR 2009, 480 m.w.N.).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Verwirklichung einer Trasse, die - wie von verschiedenen Einwendern gefordert - weiter von den bebauten Siedlungsgebieten abrückt, eine vollständig neue Planung erfordert und völlig neue Betroffenheiten ausgelöst hätte, was letztlich zu einem neuen Planfeststellungsverfahren für die genannten Bereiche bis zur Autobahn A 8 führen hätte müssen. Eine so weitreichende Alternativenprüfung in dem fortgeschrittenen Planfeststellungsverfahren - von einem (sicheren) Abbau der sog. BAWAG-Leitung konnte erst nach Vorlage der Vereinbarung zwischen der Klägerin zu 3 und der Lechwerke AG vom 29. März 2007 ausgegangen werden - drängt sich nicht schon dann auf, wenn für sie Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte sprechen; vielmehr hätten mehr als nur geringfügige Belange Einzelner für die zudem längere und damit teurere Variante als ernsthafte Alternative sprechen müssen. Die insoweit geltend gemachten Belange sind von der Planfeststellungsbehörde gesehen und gewürdigt, aber als letztlich geringfügig und nicht durchgreifend angesehen worden (vgl. z.B. S. 75 f., 84 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Wertung lässt - wie oben bereits ausgeführt - im Hinblick auf die Belange der Klägerin zu 3 Rechtsfehler nicht erkennen. Für die Abwägung der hier nicht entscheidungserheblichen Belange der Anwohner der o.g. Ortsteile gilt im Übrigen nichts Anderes (vgl. hierzu BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40010 und Az. 22 A 09.40012).

2. Auch im Bereich des Ortsteils Hügelshart scheiden wehrfähige Belange der Klägerin zu 3 aus. Der noch nicht in Kraft gesetzte Entwurf einer Außenbereichssatzung leidet an einem nicht behebbaren Fehler und kann daher eine wehrfähige Rechtsposition der Klägerin zu 3 gegenüber der Fachplanung nicht begründen (vgl. BayVGH vom 11.7.2008 NVwZ-RR 2009, 11 m.w.N.) (a). Die in der unwirksamen Planung zum Ausdruck kommende Planungsabsicht ist auch nicht als in sonstiger Weise verfestigte Planung berücksichtigungsfähig (b). Selbst bei unterstellter Wirksamkeit wäre diese Planung jedenfalls nicht nachhaltig gestört (c).

a) Der Entwurf der Außenbereichssatzung der Klägerin zu 3 im Bereich Kriststraße im Ortsteil Hügelshart, der vom Bauausschuss in der Sitzung vom 30. März 2006 gebilligt wurde, ist nicht durch die Ermächtigungsgrundlage in § 35 Abs. 6 BauGB gedeckt und könnte nicht wirksam in Kraft gesetzt werden. Das Ziel dieser Planung ist nicht, wie vom Gesetz gefordert, im Zusammenhang bebaute Bereiche zu verdichten, sondern diese zu erweitern.

Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann eine Außenbereichssatzung nur dazu dienen, eine bereits vorhandene Bebauung durch die Schließung von Baulücken zu verdichten, nicht aber dazu, eine Splittersiedlung in den Außenbereich hinein zu erweitern (vgl. BVerwG vom 13.7.2006 BVerwGE 126, 233; BayVGH vom 19.4.1999 NVwZ-RR 2000, 482). Vorliegend plant die Klägerin zu 3, zwei Freiflächen im Außenbereich (Grundstücke Fl.Nrn. ****/* und ****/* der Gemarkung Ottmaring), die neben einer im Zusammenhang stehenden Bebauung liegen, in den Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung einzubeziehen. Die Planung zielt daher gerade nicht darauf, Baulücken in bestehenden Splittersiedlungen zu schließen, sondern die Bebauung in den Außenbereich hinein zu erweitern, was unzulässig ist. Auf derartige, nicht wirksam in Kraft zu setzende Entwürfe im Stadium der Planreife muss eine Fachplanung keine Rücksicht nehmen (vgl. BayVGH vom 19.4.2005 UPR 2006, 75; BayVGH vom 11.7.2008 a.a.O.; BVerwG vom 21.1.1993 NVwZ 1993, 884).

b) Die unwirksame Planung stellt auch nicht als in sonstiger Weise verfestigte Planung einen abwägungserheblichen Belang dar.

Zwar kommt in der unwirksamen Planung zum Ausdruck, dass die Klägerin zu 3 in diesem Bereich eine Außenbereichsplanung vornehmen will, die eine Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. ****/* ermöglichen soll. Auch dies verschafft ihr aber keinen abwägungserheblichen Belang. Denn als wirksame Planung wäre allenfalls denkbar, statt des völlig am äußeren Rand der Bebauung liegenden Grundstücks Fl.Nr. ****/* das neben dem Grundstück der Kläger zu 1 und 2 gelegene Grundstück Fl.Nr. **** der Gemarkung Ottmaring in eine Planung einzubeziehen, das unmittelbar an den Siedlungsfinger des Ortsteils Hügelshart anschließt. Eine solche Planung existiert aber bisher nicht einmal in Ansätzen. Sie entspricht auch nicht den Planungsabsichten der Klägerin zu 3, die eine Entwicklung des Ortsteils Hügelshart weiter entlang der Kriststraße in den Außenbereich hinein vermeiden will. Insoweit ist völlig offen, in welcher Weise die Gemeinde ihre bisherigen Planungsabsichten verändern und in wirksamer Weise umsetzen könnte oder wollte; Belange in dieser Richtung mussten sich dem EBA daher auch nicht aufdrängen (vgl. BVerwG vom 18.6.1997 UPR 1997, 470).

c) Darüber hinaus würde es selbst dann an einem abwägungserheblichen Belang der Klägerin zu 3 fehlen, wenn von einer Wirksamkeit des Entwurfs der Außenbereichssatzung auszugehen wäre.

Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für eine wehrfähige Position von Gemeinden nicht, dass ihre - hinreichend konkreten - Planungen von der Fachplanung in negativer Weise betroffen sein können, es muss vielmehr eine nachhaltige Störung der Planung vorliegen. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass im Hinblick auf die Kleinräumigkeit der Planung ausnahmsweise auch die Betroffenheit nur eines einzigen Grundstücks eine nachhaltige Störung einer gemeindlichen Planung bewirken und dadurch der gemeindliche Belang der Planungshoheit berührt sein kann, fehlt es daran vorliegend schon deshalb, da aufgrund der Verschiebung des Mastes 529 N an den Rand des in die Außenbereichssatzung mit einbezogenen Teilbereichs des Grundstücks Fl.Nr. **** der zu bebauende Bereich nur durch die Überspannung und den Schutzbereich betroffen ist und diese Betroffenheit einer Bebauung des Grundstücks in dem zulässigen Bauraum und in der Höhe (bis ca. 19 m) nicht entgegensteht. Diese Höhe kann nicht annähernd ausgenutzt werden, weil nach § 3 Nr. 2 des Satzungsentwurfs maximal zwei Vollgeschosse möglich sind, wobei das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss liegen muss.

II.

Zu den Klagen der Kläger zu 1 und 2:

Auch die Kläger zu 1 und 2 als enteignungsbetroffene Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. **** der Gemarkung Ottmaring werden durch den Planfeststellungsbeschluss nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die privaten Belange der Kläger zu 1 und 2 wurden bei der Abwägung fehlerfrei berücksichtigt (§ 18 Satz 2 AEG).

Die Kläger zu 1 und 2 machen als privaten Belang geltend, in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG insoweit verletzt zu sein, als durch die Situierung des Mastes 529 N auf ihrem Grundstück Fl.Nr. **** bzw. durch die Überspannung dieses Grundstücks die Bebaubarkeit desselben gemäß dem Entwurf der Außenbereichssatzung der Klägerin zu 3 im Ortsteil Hügelshart beeinträchtigt wird. Eine fehlerhafte Abwägung dieses Belangs durch das EBA im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss kann indes nicht festgestellt werden.

Die Belange der Kläger zu 1 und 2 sind allenfalls geringfügig, weil deren Bauwunsch mit § 35 Abs. 2 BauGB unvereinbar und nicht absehbar ist, dass sich hieran etwas ändern könnte. Unabhängig davon, dass der bloße Entwurf einer Außenbereichssatzung noch kein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Baurecht für die Kläger zu 1 und 2 vermitteln könnte, scheidet ein solches schon deshalb aus, weil die gemeindliche Planung keine Rechtswirksamkeit erlangen könnte (siehe oben I. 2. a). Insoweit ist völlig unklar, ob sich der Bauwunsch der Kläger zu 1 und 2, der von der Klägerin zu 3 unterstützt wird, nach den gesetzlichen Vorschriften realisieren lässt. Der Bauwunsch der Kläger zu 1 und 2 ist somit eine ungewisse Zukunftserwartung, der kein rechtliches Gewicht zukommt (vgl. BVerwG vom 23.8.1996 NVwZ 1997, 486). Ein abwägungserheblicher privater Belang muss ein gewisses Gewicht haben. Er muss insbesondere objektiv und mehr als geringfügig und zudem schutzwürdig sein. Der bloße Wunsch, auf einem Außenbereichsgrundstück zu bauen, erfüllt diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH vom 9.7.2004 Az. 22 A 03.40057 m.w.N.).

Diesen nur geringfügigen Belangen der Kläger zu 1 und 2 ist die Beigeladene durch die Verschiebung des Mastes 529 N in einen Bereich außerhalb des nach dem Satzungsentwurf vorgesehenen Bauraums bereits entgegen gekommen. Eine Bebaubarkeit des Grundstücks entsprechend dem Satzungsentwurf der Klägerin zu 3 wäre danach möglich. Zwar wäre, wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2009 zugestanden hat, eine weitere Verschiebung des Maststandorts auf der Achse in Richtung auf den Maststandort 528 auf dem klägerischen Grundstück ohne Weiteres möglich gewesen. Diesem Umstand kommt aber schon deshalb keine Bedeutung zu, weil dies von den Klägern zu 1 und 2 nicht als ins Gewicht fallende Verbesserung angesehen wird, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt haben. Darüber hinaus haben die Kläger zu 1 und 2 bereits in ihrem Einwendungsschreiben zur Tektur vom 15. November 2007 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie mit einer Verlegung des Mastes auf der Achse auf ihrem Grundstück nicht einverstanden wären, sondern dessen Verlegung an das nördliche Eck des Grundstücks Fl.Nr. **** fordern.

Es stellt keinen Abwägungsfehler dar, dass das EBA davon abgesehen hat, statt des Grundstücks der Kläger zu 1 und 2 das Grundstück Fl.Nr. **** in Anspruch zu nehmen. Aufgrund des Umstands, dass dieses Grundstück wegen der unwirksamen Planung der Klägerin zu 3 nicht weniger schützenswert ist als das Grundstück der Kläger zu 1 und 2, hätte dies nur gleichartige (oder womöglich stärkere) Betroffenheiten (für andere schon bebaute Grundstücke) ausgelöst, die die Kläger zu 1 und 2 nicht einfordern können (vgl. BVerwG vom 25.10.2001 Az. 11 A 30/00). Eine so weitgehende Verschiebung des Maststandorts beträfe nicht nur das Grundstück Fl.Nr. ****, sondern hinsichtlich des Schutzstreifens auch das Grundstück Fl.Nr. ****/*, das zudem bereits bebaut ist. Eine rechtliche Verpflichtung, die durch die alte Bahnstromleitung belasteten Grundstücke durch die neue Bahnstromleitung erneut zu belasten, besteht bei dieser Sachlage nicht.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs.2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 75.000 € festgesetzt (§ 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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