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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 22 A 97.40029
Rechtsgebiete: BayEG, EnWG 1935, BayVwVfG, BayNatSchG


Vorschriften:

BayEG Art. 3 Abs. 1
BayEG Art. 3 Abs. 2 Nr. 1
BayEG Art. 16
BayEG Art. 21 Abs. 1 Nr. 3
BayEG Art. 24 Abs. 2 Satz 2
BayEG Art. 28
BayEG Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 lit. e
BayEG Art. 34
BayEG Art. 39
EnWG 1935 § 11
BayVwVfG Art. 14
BayVwVfG Art. 14 Abs. 4
BayVwVfG Art. 21
BayVwVfG Art. 36
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BayVwVfG Art. 46
BayNatSchG Art. 6 a
BGB § 1020
* Für die gerichtliche Überprüfung eines Enteignungsbeschlusses ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgebend; nachträgliche Änderungen sind zu berücksichtigen, soweit sie das Erreichen des Enteignungszwecks definitiv ausschließen (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung).

* Bei der Prüfung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit eines der Versorgungssicherheit dienenden Leitungsbauvorhabens können eigene Kraftwerkskapazitäten des Netzbetreibers außer Betracht bleiben, wenn sie zum Zwecke einer preisgünstigen Stromerzeugung in einem überregionalen Versorgungsverbund stehen und ihre hinreichende Verfügbarkeit als Notfallreserve daher nicht gesichert ist.

* Die Enteignungsbehörde darf bei ihrer Bedarfsprognose geplante Änderungen des Energiewirtschaftsrechts berücksichtigen, die der Umsetzung geltender EG-Richtlinien dienen sollen.

* Bloße Opportunitätserwägungen reichen nicht aus, um einen Vorhabensträger im Rahmen des Enteignungsverfahrens auf eine mit erheblichen Mehrkosten verbundene Alternativplanung verweisen zu können.

* Der Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss kann grundsätzlich auch dann ergehen, wenn für das begünstigte Vorhaben noch nicht alle notwendigen öffentlich-rechtlichen Gestattungen vorliegen; stehen diese im Ermessen, so hat die Enteignungsbehörde eine entsprechende Prognose über den Verfahrensausgang anzustellen.

* Den Inhalt einer Dienstbarkeit muss die Enteignungsbehörde nicht im Detail festlegen, soweit er sich durch Auslegung anhand der technischen Erfordernisse des Vorhabens erkennen lässt und einer möglichen Wandlung aufgrund geänderter Verhältnisse unterliegt.

* Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsbelastung hängt nicht davon ab, dass der Begünstigte im Enteignungsbeschluss verpflichtet wird, die tatsächlichen Folgen seiner Rechtsausübung zu beseitigen, wenn der Enteignungszweck nachträglich entfällt.


22 A 97.40029

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Enteignung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. Januar 2003

am 13. Februar 2003

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen haben die Klägerin zu 1) zu 59/70, der Kläger zu 2) zu 1/70 und die Kläger zu 3) und 4) zu jeweils 5/70 zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse des Beklagten. Sie sind Eigentümer von Grundstücken, die für eine ca. 18,5 km lange 110-kV-Hochspannungsfreileitung (Einfachleitung) vom Umspannwerk in S********** zur bestehenden 110 kV-Leitung B*******-P****** beansprucht werden.

Das Vorhaben wurde von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der Energieversorgung Oberfranken AG (im folgenden: EVO), am 8. August 1991 dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr angezeigt und von diesem mit Schreiben vom 27. September 1991 und 16. Dezember 1994 energieaufsichtlich freigegeben (§ 4 Abs. 1 und 2 EnWG 1935), nachdem die energiewirtschaftliche Notwendigkeit durch ein vom Ministerium eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Haubrich vom Oktober 1994 (im folgenden: Haubrich-Gutachten) bestätigt worden war. Ein 1992 eingeleitetes Raumordnungsverfahren, in das neben der ursprünglich vorgesehenen Trasse auch drei Alternativtrassen einbezogen wurden, führte zu dem Ergebnis, dass nur die Trassenvariante 3 bei Einhaltung bestimmter Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung entspreche (landesplanerische Beurteilung vom 8. Mai 1995). Am 10. September 1996 wurde zwischen dem Beklagten und der EVO über die bei dieser Variante notwendigen naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1996 stellte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie gemäss § 11 Abs. 1 EnWG 1935 fest, dass die Beschränkung von Grundeigentum für das Leitungsvorhaben zulässig sei.

Zur Verwirklichung des Vorhabens in Gestalt der Variante 3 beantragte die EVO mit Schreiben vom 25. Februar und 5. Mai 1997 die Durchführung eines Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahrens. Mit Beschlüssen vom 14. Juli 1997 (Kläger zu 2 bis 4) und 15. Juli 1997 (Klägerin zu 1) belastete das Landratsamt Bayreuth die klägerischen Grundstücke jeweils mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Vorhabensträgerin und wies diese mit Wirkung ab dem 1. August 1997 in den Besitz der Grundstücke ein.

In den Gründen der Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Über die Anträge sei am 6. Mai und 19. Juni 1997 mit den Verfahrensbeteiligten in ordnungsgemäßer Form mündlich verhandelt worden. Ein in der Verhandlung am 6. Mai 1997 gestellter Befangenheitsantrag gegen die Verhandlungsleiterin sei unbegründet gewesen. Sie habe den Antrag des Klägervertreters, den Ehemann der Klägerin zu 1) als Beistand im Verfahren der Kläger zu 2) bis 4) heranzuziehen, zu Recht abgelehnt, da eine besondere Orts- oder Sachkenntnis des Betreffenden nicht erkennbar gewesen sei. Den Enteignungs- und Besitzeinweisungsanträgen der EVO sei stattzugeben gewesen, da das Wohl der Allgemeinheit, nämlich eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie, die Enteignung in Gestalt der Zwangsbelastungsmaßnahmen erfordere. Im Raum S********** und im gesamten Ostteil des 110-kV-Netzes der EVO bestünden Schwachstellen hinsichtlich der Versorgungszuverlässigkeit und daraus resultierend eine ungleichwertige Versorgung der Stromverbraucher. Beim Ausfall der existierenden 110-kV-Doppelleitung Würgau-S******** könne durch die bestehenden 20-kV-Leitungen die erforderliche Mindestspannung von 360 V oberhalb einer Last von10 MW nicht mehr eingehalten werden. Nach dem für die Energieversorgung anerkannten (n-1)-Kriterium müsse das Netz so ausgelegt sein, dass bei Ausfall jedes beliebigen Netzelementes die Versorgung gewährleistet bleibe. Dem Gutachten Haubrich zufolge sei die Wahrscheinlichkeit einer Nichtversorgung bei der Station S******** 18 bis 25 mal höher als in anderen Stationen. Schon im Jahr 1993 habe der Zeitraum mit nicht ausreichender Reserve ca. 1.500 Stunden betragen; bis 1997 sei dieser Zeitraum wegen des wachsenden Verbrauchs bereits auf 2.300 Stunden angestiegen. Über den Großraum S******** hinaus beseitige die vorgesehene 110-kV-Leitung auch ein strukturelles Defizit im Bereich des gesamten Ostnetzes der EVO, das auf der früheren Zweiteilung des Versorgungsgebiets beruhe. Im Westteil des Netzes existierten acht Transformatoren in fünf Umspannwerken, während im Ostnetz nur der Transformator in Mechlenreuth Strom aus dem darüber gelagerten 220/380-kV-Höchstspannungsnetz der Bayernwerk AG in das 110-kV-Netz einspeise. Ein Ausfall dieses Transformators zu Zeiten von Hochlastbeanspruchung würde zu einer Überlastung und Abschaltung der 110-kV-Leitung Würgau-Kulmbach und ebenso der Leitungsverbindungen Burgkunstadt-Kulmbach und Friesen-Kulmbach führen. Somit käme es zu einem Ausfall der kompletten Stromversorgung im gesamten Ostnetz. Die Einspeisung in das 110-kV-Netz durch das Kraftwerk Arzberg sei bei der gutachtlichen Überprüfung außer Betracht geblieben. Der Gasblock des Kraftwerks (220 MW) werde seit 1993 wegen der Energiepreise nur noch tageweise zur Funktionsüberprüfung oder Schulung gefahren. Auch die beiden Braunkohleblöcke (107 und 130 MW) seien nach Berechnung des Gutachters Haubrich zusammen im Durchschnitt 1.000 bis 2.000 Stunden im Jahr nicht gelaufen und könnten deshalb nicht berücksichtigt werden. Die am 19. Februar 1997 in Kraft getretene EG-Richtlinie Binnenmarktstrom, die noch in nationales Recht umzusetzen sei, lasse im übrigen künftig die Strommonopole entfallen, so dass nicht einmal der Absatz des in Arzberg erzeugten Stroms gesichert sei. Dies könne die EVO bei ihren Investitionsentscheidungen bereits jetzt berücksichtigen. Das Versorgungsproblem im Ostnetz könne auch weder durch Einbau eines weiteren Transformators, der 40 Mio. DM statt der 9 Mio. DM für den Netzausbau koste, noch durch die sog. Rundsteuerung oder den sog. Lastabwurf gelöst werden. Auch die Verkabelung der geplanten Trasse scheide wegen ungleich höherer Kosten aus (ca. 28 bis 34 Mio. DM); Stand der Technik sei die Verwendung von Freileitungen. Die Verkabelung beseitige lediglich die optische und landschaftliche Beeinträchtigung sowie die Gefahr des Vogelanflugs, verursache dafür jedoch in ökologisch wertvollen Bereichen schwerwiegende Schäden. Eine 20-kV-Ausbauvariante müsse ebenfalls ausscheiden, da sie die gleichermaßen unzulängliche lokale und regionale Versorgungssituation nicht optimal ausgleichen könne. Im Vergleich zu den im Raumordnungsverfahren geprüften Alternativen stelle die Trassenvariante 3 das "kleinste Übel" dar, auch wenn sie nach der Beurteilung durch die untere Naturschutzbehörde einen erheblichen und zum Teil schwerwiegenden Eingriff in Natur und Landschaft bedeute. Der Eingriff sei sowohl gravierend als auch nicht vermeidbar im Sinne von Art. 6 a Abs. 1 BayNatSchG; eine weitere Optimierung sei nicht möglich. Da der Eingriff nicht ausgeglichen werden könne und die Naturschutzbelange bei Abwägung aller Anforderungen nicht vorgingen, könnten von der Verursacherin nach Art. 6 Abs. 3 BayNatSchG Ersatzmaßnahmen verlangt werden, die bereits vertraglich geregelt worden seien. Die EVO habe sich um einen freihändigen Erwerb der benötigten Rechte nachweislich ernsthaft bemüht; die angebotenen Entschädigungsbeträge hätten über den später vom Sachverständigen im Gutachten ermittelten Entschädigungssätzen gelegen. Den Verhandlungen sei eine Vereinbarung zwischen der EVO und dem Bayerischen Bauernverband, Bezirksverband Oberfranken, zugrunde gelegt worden. Auch den Anträgen auf vorzeitige Besitzeinweisung habe stattgegeben werden können, da die sofortige Ausführung des Vorhabens zum Wohl der Allgemeinheit dringend geboten sei. Bei einem möglichen Ausfall des Transformators in Mechlenreuth käme es zu einem "domino-artigen" Zusammenbruch des 110-kV-Leitungssystems Ost. Dieser "Blackout" hätte vor allem für sämtliche Bereiche der Wirtschaft, des Handwerks und der Industrie massive Beeinträchtigungen zur Folge. Hauptschaden wäre ein mehrstündiger Produktionsausfall in sämtlichen Branchen. Durch Stillstand der Betriebssysteme könne es zu Folgeschäden in Gestalt von zerstörten Festplatten und Datenverlusten kommen. Ein Stromausfall in sämtlichen Arztpraxen und ein Ausfall aller Ampelanlagen könne zu Gefahren führen. Der Eintritt dieser schweren Schäden sei jederzeit möglich. Die sofortige Vollziehbarkeit der Besitzeinweisungsbeschlüsse werde angeordnet.

Gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse wurde jeweils am 29. Juli 1997 Widerspruch erhoben, über den bisher nicht entschieden worden ist. Einen Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. Juli 1997 ab (22 AS 97.40028).

Am 14. August 1997 ließen die Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage erheben und beantragen,

die Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse des Landratsamts Bayreuth vom 14. und 15. Juli 1997 aufzuheben.

Der Ehemann der Klägerin zu 1) sei unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 4 BayVwVfG vom Verfahren der übrigen Kläger ausgeschlossen worden. Art. 14 Abs. 6 BayVwVfG zeige, dass ein Ausschluss des Beistands nicht nach Ermessen des Verhandlungsleiters erfolgen dürfe. Nach der hier anwendbaren früheren Fassung des Art. 46 BayVwVfG führe der festgestellte Verfahrensfehler bei der vorliegenden Ermessensentscheidung zur Aufhebung. Nachdem die Versammlungsleiterin auf Seiten der EVO drei Beistände zugelassen habe, sei gemäß Art. 21 BayVwVfG von ihrer Befangenheit auszugehen, was ebenfalls die Aufhebung zur Folge habe. Weitere Verfahrensfehler lägen darin, dass die Enteignungsbehörde entgegen Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayEG den Zustand der Grundstücke Fl.Nrn. 200, 201, 202 und 204 nicht festgestellt und entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 26 BayVwVfG den vorgeschlagenen weiteren Sachverständigen Prof. Dr. Jarass nicht zur Frage der Versorgungssicherheit im Ostnetz vernommen habe. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Enteignung habe die Behörde übersehen, dass das Versorgungsdefizit in S******** durch den Neubau einer 20-kV-Trasse oder den Ausbau der bestehenden 20-kV-Verbindungen S********-Thuisbrunn und S********-Pegnitz auf 110 kV beseitigt werden könne. Die letztgenannte Trasse habe die EVO noch im Februar 1994 selbst als versorgungstechnisch sinnvolle Alternative bezeichnet. Dass für das Ostnetz überhaupt eine Ertüchtigung notwendig sei, müsse nach den früheren Äußerungen der EVO bestritten werden. Diese habe das Vorhaben noch 1992 und 1993 nur mit Hinweisen auf die notwendige Versorgungssicherheit im Bereich des Umspannwerks S******** (nördliche Fränkische Schweiz) und im Großraum Bayreuth begründet. Erst angesichts des zunehmenden Widerstands gegen die für den Bereich S******** nicht notwendige 110-kV-Leitung sei ein Versorgungsdefizit im Ostnetz als Begründung angeführt worden. Selbst bei Annahme eines solchen Defizits könne aber auf die geplante 110-kV-Leitung verzichtet werden, da der bei einem Ausfall des Umspannwerks Mechlenreuth benötigte Ausgleich von 100 MVA anderweitig erfolgen könne. Bei der Beurteilung der Versorgungssituation im Ostnetz habe die Enteignungsbehörde die bestehenden 110-kV-Trassen Redwitz-Burgkunstadt-Kulmbach, Würgau-Kulmbach und Redwitz-Kronach-Kulmbach nicht berücksichtigt, die bei Auflegen einer zusätzlichen 110-kV-Leitung bzw. bei Erneuerung des Stromstrangs auf der vorhandenen Trasse in der Lage wären, ausreichend Strom vom Westnetz in das Ostnetz zu leiten. Das gleiche gelte im Falle des Ausbaus der 20-kV-Leitung S********-Pegnitz. Ebenso lasse sich über den im Süden bestehenden Anschluss an das Netz der OBAG das Defizit ausgleichen. Das bei Arzberg gelegene Pumpspeicherkraftwerk könne gleichfalls in kürzester Zeit Strom in das Ostnetz einspeisen und die Zeiträume bis zu einem Volleinsatz des Kraftwerks Arzberg überbrücken. Dessen Nichtberücksichtigung sei fehlerhaft, da im Gutachten Haubrich nicht zwischen störungs- und sanierungsbedingten Ausfallzeiten differenziert werde. Unrichtig sei auch, dass das Anfahren der Kraftwerksblöcke im Bedarfsfall nicht umgehend möglich sei. Die privatrechtliche, rein wirtschaftlich motivierte Entscheidung der Bayernwerk AG, das Kraftwerk Arzberg nur zeitweise zu betreiben, dürfe nicht zu Lasten der Enteignungsbetroffenen berücksichtigt werden. Die EG-Richtlinie zum Binnenmarktstrom, die erst ab Februar 1999 innerstaatliche Verbindlichkeit erlange, dürfe den früher ergangenen Enteignungsbeschlüssen nicht zugrunde gelegt werden. Nach dem zur Umsetzung der Richtlinie erarbeiteten Entwurf des Energiewirtschaftsgesetzes (BT-Drs 13/7274) seien lediglich Netzbetrieb und Energieerzeugung zu trennen; dies führe aber nicht dazu, dass der nach eigenen Angaben der EVO kostengünstig produzierte Strom aus dem Kraftwerk Arzberg im Ostnetz nicht mehr angeboten werden könne. Die Nichtberücksichtigung der alternativen Möglichkeiten zur Ertüchtigung des Ostnetzes lasse auch die Abwägung nach Art. 6 a Abs. 2 BayNatSchG defizitär erscheinen. Mit der Möglichkeit einer - auch partiellen - Verkabelung der Trasse und mit den kritischen Ergebnissen der landesplanerischen Beurteilung sowie der Schwere des Landschaftseingriffs habe sich die Enteignungsbehörde nur unzureichend auseinandergesetzt. Bei dem im Enteignungsverfahren durchgeführten Augenschein hätten die Kläger günstigere Alternativtrassen aufgezeigt, auf die im Enteignungsbeschluss nicht oder nur mit unzutreffenden Erwägungen eingegangen worden sei. Ein ernsthaftes Bemühen um freihändigen Erwerb liege hinsichtlich der Klägerin zu 1) nicht vor, da die Beeinträchtigung des arrondierten Grundbesitzes nicht angemessen erfasst worden sei. Bei allen Klägern sei der Wert der enteignungsbetroffenen Grundstücke insoweit unrichtig ermittelt worden, als ihnen vom beauftragten Gutachter kein Einblick in den Wert vergleichbarer Grundstücke gegeben worden sei. Die Besitzeinweisung sei zur Unzeit ergangen, da Art. 2 Abs. 1 NatEG angesichts der noch anhaltenden Brutzeit bestimmter Vogelarten eine sofortige Beseitigung der bestehenden Feldgehölze verbiete und auch die für die Grundstücke der Klägerin zu 1) notwendige Zustimmung nach § 34 FlurbG sowie eine Rodungserlaubnis nach Art. 9 Abs. 2 BayWaldG nicht vorlägen. Soweit die angegriffenen Entscheidungen zur Errichtung von Masten ermächtigten (Kläger zu 1 und 3), seien sie zu unbestimmt, da deren Ausmaße und die Tiefe des Fundaments nicht bestimmt würden.

In einem von den Klägern vorgelegten Gutachten der Professoren Dr. Obermair und Dr. Jarass vom 6. November 1997 (im folgenden: Obermair-Gutachten) wird ausgeführt, die Notwendigkeit einer besseren Versorgung im Raum S******** werde anerkannt; allerdings sei die einseitige Anbindung an das 110-kV-Netz weder im EVO-Netz noch insgesamt in Deutschland ein seltener Fall. Selbst wenn man den gleichzeitigen Ausfall beider Systeme der 20-kV-Doppelfreileitung Würgau-S******** als "n-1"- und nicht als "n-2"-Störfall betrachte und hierfür Vorsorge verlange, genüge dafür eine 20-kV-Verbindung Bayreuth-S********. Ob die behauptete kritische Situation im Ostnetz vorliege, lasse sich nur anhand der Lastflussdiagramme für die verschiedenen Knotenpunkte und Ost-West-Leitungen überprüfen; die Vorlage solcher Daten habe die EVO aber auf Anfrage abgelehnt. Zu kritisieren sei, dass im Gutachten Haubrich die angeblich unzureichende Verfügbarkeit des Kraftwerks Arzberg mit einer Tabelle über den gleichzeitigen Stillstand aller drei Kraftwerksblöcke untermauert werde, in der entgegen guter Übung nicht zwischen geplanten Stillständen, etwa Jahresrevisionen, die in den Schwachlastmonaten absolviert würden, und den für die Versorgungssicherheit in Hochlastperioden allein relevanten ungeplanten Stillständen (Störfällen) unterschieden werde. Der gleichzeitige ungeplante Stillstand beider Kohleblöcke in der Starklastzeit sei als seltenes Ereignis anzusehen; der zusätzliche gleichzeitige Ausfall des Transformators Mechlenreuth stelle jedenfalls mehr als ein n-1-Ereignis dar. Unverständlicherweise seien weder der typischerweise als Spitzenlastkraftwerk genutzte gasbefeuerte Block noch das südlich davon im OBAG-Gebiet gelegene Pumpspeicherwerk in die Betrachtung einbezogen worden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Ausfall des Transformators Mechlenreuth (Wahrscheinlichkeit: 2-3 % pro Jahr) mit einem Ausfall von mehr als einem Block in Arzberg zusammenfalle, sei extrem klein, in seinen Auswirkungen allerdings gravierend (Kaskadenstörung). Da sich die EVO zur Lösung des Problems mit einer zusätzlichen 110-kV-Einfachleitung zufrieden gebe, sei von einer zusätzlich aus dem Westnetz einzuspeisenden Ersatzleistung von nicht wesentlich über 100 MVA auszugehen. Bereits durch Aufziehen einer zweiten Übertragungsleitung auf der vorhandenen 110-kV-Verbindung Redwitz-Kulmbach könne aber deren Übertragungsleistung von jetzt über 100 MVA auf nahezu 300 MVA gesteigert werden. Auch wenn dies Umbauten im Umspannwerk Kulmbach erfordern könnte, sei dies jedenfalls ohne Natur- und Eigentumseingriffe möglich. Ebenso sei als weitere Anbindung des Ostnetzes eine Nachrüstung und Verstärkung der schwachen 110-kV-Leitung Würgau-Kulmbach mit einer Leistungssteigerung von ca. 2 x 90 MVA auf 2 x 120 MVA oder mehr möglich. Beide Maßnahmen seien weder im Haubrich-Gutachten noch in den Enteignungsbeschlüssen als Alternative erwähnt. Durch sie würden sich die Netzverluste in mindestens ebenso großem Maße vermindern wie dies für die strittige Leitung S********-Bayreuth im Haubrich-Gutachten errechnet worden sei. Unzutreffend sei die Aussage im Enteignungsbeschluss, durch den Bau eines weiteren Transformators im Ostnetz könnten sich die Netzverluste nicht verringern. Langfristig sei ohnehin eine Erhöhung der Einspeiseleistung aus der 380/ 220 kV-Leitung in das Ostnetz etwa durch Ausbau des dafür schon vorbereiteten zentral gelegenen Umspannwerks Münchberg unvermeidbar.

Die EVO als damalige Beigeladene nahm mit Schriftsatz vom 16. Juli 1998 zum Verfahren Stellung. Der gerügte Ausschluss des Herrn F******* als sachkundiger Beistand in der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 1997 sei zulässig gewesen, da nach den damals vorliegenden Umständen die Nichtöffentlichkeit der Verhandlung habe umgangen werden sollen. Selbst bei Mitwirkung des Herrn F****** wäre im Sinne des Art. 46 BayVwVfG keine andere Entscheidung getroffen worden, wie sich daran zeige, dass trotz seiner Anwesenheit bei der nachfolgenden mündlichen Verhandlung am 19. Juni 1997 auch im dortigen Verfahren ein Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss erlassen worden sei. Die Enteignungsbehörde treffe keine Ermessensentscheidung, da der Antragsteller im Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren jedenfalls einen formellen Anspruch auf Entscheidung und bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen einen Anspruch auf Erlass der beantragten Beschlüsse habe. Aus den genannten Gründen habe weder eine Befangenheit der Verhandlungsleiterin vorgelegen noch könne sich ein solcher Umstand auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auswirken. Eine Zustandsfeststellung nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayEG für einige bewaldete oder mit Buschwerk bewachsene Teilflächen der Klägerin zu 1) habe unterbleiben können, nachdem der dortige Holzbestand und der vorzunehmende Einschlag im vorangegangenen Gutachten der Forstsachverständigen Meyer-Weidinger im einzelnen festgestellt worden seien, der Klägervertreter das Gutachten hinsichtlich Verkehrswertminderung und Nutzungsentgang ausdrücklich anerkannt habe und die Grundstücke während der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen seien; eine weitergehende Beweissicherung sei damit entbehrlich gewesen. Der auf Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Jarass gerichtete Beweisantrag sei zurückzuweisen gewesen, nachdem der in der Verhandlung anwesende Gutachter Prof. Dr. Haubrich alle vorgetragenen Zweifel überzeugend entkräftet habe. Entgegen den Ausführungen im erst nachträglich vorgelegten Gegengutachten Jarass wären anderweitige Ertüchtigungen im Leitungsnetz der EVO gar nicht oder weniger geeignet gewesen, sowohl die Versorgungsengpässe im Raum S******** zu beheben als auch die kritische Versorgungssituation im Ostnetz zu verbessern. Zur Beurteilung dieser Fragen bedürfe es einer genauen Kenntnis des Gesamtsystems und der Durchführung komplexer Lastflussberechnungen, wie sie der Gutachter Prof. Dr. Haubrich vorgenommen habe. Unstreitig könne durch den Ausbau des 20-kV-Netzes im Bereich S******** nur das dortige Versorgungsdefizit beseitigt, nicht aber zugleich der Versorgungsengpass im Ostnetz behoben werden. Eine 110-kV-Leitung S********-Pegnitz stelle wegen ihrer größeren Länge (ca. 25 km statt 18,5 km) und der Durchschneidung landschaftlich sehr kritischer Bereiche des Naturparks Fränkische Schweiz keine gleichwertige Alternative dar. Die hierzu in der Klagebegründung erwähnte Äußerung vom Februar 1994 sei unvollständig zitiert worden; schon damals habe die EVO auf die Nachteile der Verbindung S********-Pegnitz hingewiesen. Die Verbindung mit dem Netzgebiet der OBAG sei im Haubrich-Gutachten in technischer Hinsicht in die Lastflussberechnungen einbezogen worden. Bei einem Ausfall des Netzkupplers Mechlenreuth lasse sich allenfalls ein Teil des Leistungsdefizits durch Zufluss von der OBAG her ausgleichen, da er nur über eine einzige Doppelleitung erfolgen könne. Rechtlich zu beachten sei auch Art. 1 § 4 Abs. 1 des am 29. April 1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts. Die darin geregelte Verpflichtung zum Betrieb der Versorgungsnetze bedeute, dass die Unternehmen nur mit Einschränkungen auf die Stromzufuhr anderer Versorgungsunternehmen zurückgreifen könnten, weil ihnen insoweit die Möglichkeit einer Beeinflussung der Laststeuerung bei unvorhersehbaren Störfällen fehle; eine solche Stromzufuhr könne auch nur bei tatsächlicher Verfügbarkeit erfolgen. Die in der Klagebegründung als Alternative genannte Möglichkeit einer zweiten 110-kV-Leitung auf der bestehenden Verbindung Redwitz-Kulmbach sei von der EVO für einen späteren Zeitpunkt auch tatsächlich vorgesehen und deshalb im Haubrich-Gutachten bei allen Berechnungen als bereits vorhanden vorausgesetzt worden, habe aber an der Möglichkeit eines Blackouts im Ostnetz nichts geändert. Die weiter behauptete Alternative einer Ertüchtigung der bestehenden Verbindung Würgau-Kulmbach (Baujahr 1928) sei nicht realisierbar. Wegen des größeren Seilquerschnitts und der Länge der Bauzeit (6-8 Monate) komme hier nur eine Neuerrichtung auf der gleichen Trasse parallel zur bisherigen Leitung in Betracht, wobei durch Verbreiterung der Waldschneisen und höhere Leitungsmasten erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild entstünden, die betroffenen Grundstücke zusätzlich durch Dienstbarkeiten belastet würden und wegen der größeren Trassenlänge (28 statt 18,5 km) höhere Baukosten anfielen als bei der geplanten Verbindung (17,6 Mio. DM statt 11,5 Mio. DM); darüber hinaus würden in diesem Fall noch 4,5 Mio. DM für die Ertüchtigung des 20-kV-Netzes im Bereich S******** anfallen. Die als weitere Alternative vorgeschlagene Anbringung einer zusätzlichen 110-kV-Leitung auf der vorhandenen Trasse Redwitz-Kronach-Kulmbach könne die Versorgungssituation im Ostnetz nicht verbessern, da hierdurch vom Westnetz in das Ostnetz nur ca. 1 bis 2 MW zusätzlich eingespeist würden, das dort bei Ausfall des Netzkupplers in Mechlenreuth entstehende Leistungsdefizit aber über 300 MW betrage, so dass die Verbindung Redwitz-Burgkunstadt-Kulmbach weiter überlastet bleibe. Das in der Klagebegründung erwähnte Pumpspeicherwerk mit einer Kapazität von 120 MW liege 60 km südlich von Arzberg und gehöre nicht der EVO, sondern der Bayernwerk Wasserkraft AG. Es stelle aus technischer Sicht keine gesicherte Reserve für einen mehrstündigen Kraftwerksstillstand dar, da die dort vorgehaltene Leistungsreserve nur eine Betriebszeit von einer Stunde umfasse, die Anfahrzeiten für die Braunkohleblöcke des Kraftwerks Arzberg aber zwischen zwei und vier Stunden, die des Gasblocks sogar zwischen 16 und 24 Stunden betrügen. Wegen der großen Netzentfernung und der Impedanzverhältnisse könne das Pumpspeicherkraftwerk im Übrigen bei Störfällen im Ostnetz der EVO keinen wesentlichen Beitrag zur Behebung des Defizits leisten. Die Berücksichtigung des Kraftwerks Arzbergs scheitere schon daran, dass auch nach den Aussagen des Gutachters Prof. Dr. Haubrich die Sicherheit im 110-kV-Netz generell unabhängig von Kraftwerkseinsätzen gewährleistet sein müsse. Schon aus wirtschaftlichen Gründen könnten Kraftwerke nicht zur Behebung von Netzengpässen vorgehalten werden; dies entspreche einem in der Elektrizitätswirtschaft allgemein anerkannten Grundsatz. Mittlerweile sei der Konzern der Bayernwerk AG, zu der die EVO gehöre, im Hinblick auf die Energierechtsreform durch die Trennung der Bereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung völlig neu strukturiert worden. Die EVO sei zwar noch Eigentümerin des Kraftwerks Arzberg, betrieben werde es aber von der neu gegründeten Bayernwerk Konventionelle Wärmekraftwerke GmbH. Damit habe die EVO entsprechend dem Willen des Gesetzgebers jeden Einfluss auf die Betriebszeiten des Kraftwerks verloren. Da die zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben zum Zeitpunkt des Enteignungsverfahrens bekannt gewesen seien, hätten sie bei der angegriffenen Entscheidung auch berücksichtigt werden müssen. Nach jetzt geltendem Recht sei der Netzbetreiber ungeachtet aller eigenen oder fremden Erzeugungskapazitäten zur Vorhaltung eines ausreichenden Netzes für alle beliebigen Erzeuger und Abnehmer verpflichtet. Nach Aufhebung der Gebietsmonopole entscheide allein der Kunde darüber, von welchem Unternehmen er seinen Strombedarf decken wolle. Die in der Klagebegründung erwähnten Äußerungen über die Notwendigkeit der strittigen Leitung stünden in keinem Gegensatz zu den später genannten Gründen, da auch der Großraum Bayreuth zum Versorgungsbereich des Ostnetzes gehöre. Da sich die Notwendigkeit und Dringlichkeit der geplanten Trasse aus dem Gutachten Haubrich und den mündlichen Äußerungen des Gutachters ergebe, liege kein Verstoß gegen Art. 6 a Abs. 2 BayNatSchG vor.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 22. Juli 1998,

die Klage abzuweisen,

und wiederholte im Wesentlichen die vom Vertreter der EVO geltend gemachten Gründe. Der Ausschluss des Herrn F****** von der mündlichen Verhandlung sei auch deshalb rechtmäßig gewesen, weil er vom Klägervertreter ausdrücklich als dessen Beistand beigezogen worden sei; dieses Recht stehe aber nur Beteiligten im Sinne des Art. 13 BayVwVfG zu. Durch einen bereits beigezogenen Vertreter des Bunds Naturschutz sei eine fachkundige Beratung gewährleistet gewesen. Dass die Verhandlungsleiterin der EVO die Zuziehung von drei Beiständen erlaubt habe, sei im Verhandlungstermin von den Klägern nicht gerügt worden; im Übrigen sei dies angesichts der Aufteilung der Organisation in drei Bereiche erforderlich gewesen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. März 1999 teilte der Beklagte mit, eine Rückfrage beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie habe ergeben, dass die vom Gutachter Prof. Dr. Haubrich erarbeiteten Lastflussberechnungen dort nicht mehr existierten; allerdings könnten bei der Beigeladenen die zugrunde gelegten technischen Netzeingangsdaten erfragt werden.

Die Kläger ließen hierzu mit Schriftsatz vom 8. Juli 1999 vortragen, die aus dem Fehlen der Lastflussdiagramme resultierende Unaufklärbarkeit der umstrittenen Notwendigkeit des Vorhabens gehe zu Lasten des Beklagten. Mit weiterem Schriftsatz vom 31. Dezember 1999 wurde ausführlich dargelegt, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung von Enteignungsmaßnahmen von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auszugehen sei.

Nachdem die Beigeladene mitgeteilt hatte, dass sie im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge von der EVO den Teilbetrieb Hochspannungsnetz einschließlich der strittigen 110-kV-Leitung S********-Bayreuth übernommen habe, wurde mit Beschluss vom 9. Dezember 2002 der vorangegangene Beiladungsbeschluss vom 6. Mai 1998 entsprechend geändert.

In der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2003 nahmen die als Sachbeistände der Beteiligten erschienen Sachverständigen Prof. Dr. Haubrich und Prof. Dr. Obermair zu einem vom Gericht vorab übersandten Fragenkatalog und zu weiteren Aspekten der Versorgungssicherheit im Stromnetz der Beigeladenen Stellung. Der Klägervertreter stellte vorsorglich eine Reihe von Beweisanträgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten in den vorliegenden Verfahren und im vorangegangenen Eilverfahren (22 AS 97.40028) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse vom 14. und 15. Juli 1997 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Enteignungsmaßnahmen in Gestalt von Zwangsbelastungen der klägerischen Grundstücke finden ihre Rechtsgrundlage in den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften des § 11 Abs. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. 12. 1935 (RGBl I S. 1451, BGBl III, 752-1 - EnWG 1935) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Juli 1978 (BayRS 2141-1-I). Danach durfte auf der Grundlage einer Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr als der zur Energieaufsicht berufenen Landesbehörde (Art. 1 Abs. 1 ZustWiG vom 12. Juli 1986, BayRS 700-2-W) das Grundeigentum der Kläger im Wege der Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung beschränkt werden, soweit dies aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich war; hierbei galten für das Verfahren die allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen.

Die gesetzlichen Grundlagen der Enteignung sind mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar. Dies gilt insbesondere für die den Enteignungszweck fachgesetzlich konkretisierende Regelung des § 11 Abs. 1 EnWG 1935. Sie ließ eine Enteignung auch zugunsten solcher Energieversorgungsunternehmen zu, die - wie die Beigeladene und deren Rechtsvorgängerin - in privatrechtlicher Form organisiert waren. In dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung lag kein Verstoß gegen das Gemeinwohlerfordernis in Art. 14 Abs. 3 GG. Die zur allgemeinen Daseinsvorsorge gehörende öffentliche Aufgabe der Sicherstellung einer ausreichenden Energieversorgung war und ist auch den privaten Versorgungsunternehmen zugewiesen (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EnWG 1935; für den Bereich der Stromversorgung nunmehr § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998, BGBl I S. 730 - EnWG 1998). Die hieraus resultierende Gemeinwohlbindung auch der privatrechtlich organisierten Unternehmen wurde und wird durch die gesetzlich statuierte Anschluss- und Versorgungspflicht (§ 6 Abs. 1 EnWG 1935; § 10 EnWG 1998) und die mit Eingriffsbefugnissen verbundene staatliche Energieaufsicht (§ 1 EnWG 1935; § 18 EnWG 1998) auf Dauer gesichert (BVerfGE 66, 248, 257 f.; BVerwG vom 11.7.2002 NJW 2003, 230 f. [zum EnWG 1935], 231 f. [zum EnWG 1998]).

Aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ergab sich kein zwingendes Gebot, den enteignenden Zugriff auf das Privateigentum der Kläger von der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit enteignender Vorwirkung abhängig zu machen, wie es für 110 kV-Hochspannungsfreileitungen in der seit dem 29. April 1998 geltenden Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes grundsätzlich vorgesehen ist (§ 11 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 EnWG 1998). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 72, 365/367; 80, 201/207) obliegt es bei Fehlen eines fachplanerischen Zulassungsverfahrens der Enteignungsbehörde, die für und gegen das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen und auf dieser Grundlage eine Entscheidung über die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Inanspruchnahme privaten Eigentums zu treffen. Ein solches Prüfungsverfahren genügt den allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen, die an die behördliche Zulassung raumbedeutsamer Vorhaben zu stellen sind. Es gewährleistet den Betroffenen wirksamen Rechtsschutz auch im Hinblick auf die der Enteignung zugrunde liegende aufsichtsbehördliche Feststellung eines energiewirtschaftlichen Bedarfs, für deren Rechtmäßigkeit die Enteignungsbehörde - ungeachtet ihrer aus § 11 Abs. 1 EnWG 1935 abzuleitenden verwaltungsinternen Gebundenheit - nach außen hin einzustehen hat (BVerwG vom 11. 7. 2002 NJW 2003 230/232 f. m.w.N.).

2. Das den Enteignungen vorangegangene Verfahren, das als förmliches Verwaltungsverfahren nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durchzuführen war (Art. 23 BayEG), weist keine Fehler auf, die zur Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte führen könnten.

2.1. Zu Recht rügen allerdings die Kläger zu 2) bis 4), dass dem Ehemann der Klägerin zu 1), Herrn F******, im Verhandlungstermin vor der Enteignungsbehörde am 6. Mai 1997 die Anwesenheit und Teilnahme verwehrt wurde, obwohl er vom Klägerbevollmächtigten ausdrücklich in der Funktion als Beistand hinzugezogen worden war. Diese Entscheidung der Verhandlungsleiterin verstieß gegen das in Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 BayVwVfG normierte Recht der Kläger zu 2) bis 4), sich als Beteiligte des Enteignungsverfahrens zur Unterstützung jederzeit eines Beistands bedienen zu können. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen war nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Klägerbevollmächtigte den Betreffenden nach dem (ohnehin nicht wortlautgetreu aufgenommenen) Protokoll der damaligen Verhandlung möglicherweise als "seinen" Beistand bezeichnet hatte. Zwar gehört ein Verfahrensbevollmächtigter (Art. 14 Abs. 1 BayVwVfG) nicht selbst zu den Beteiligten im Sinne des Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG, denen das Recht aus Art. 14 Abs. 4 BayVwVfG zusteht. Im vorliegenden Fall war aber nach den Umständen deutlich erkennbar, dass die Hinzuziehung des Ehemanns der Klägerin zu 1) als eine von der allgemeinen Vollmacht umfasste Verfahrenshandlung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG) der zusätzlichen Unterstützung der weiteren Kläger und nicht etwa eigenen Verfahrensinteressen ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts dienen sollte; bei dennoch verbleibenden Zweifeln wäre die Verhandlungsleiterin zu Rückfragen oder Hinweisen verpflichtet gewesen (Art. 25 Sätze 1 und 2 BayVwVfG).

Das somit bestehende Mitwirkungsrecht des Beistands konnte nicht durch eine Zurückweisungsentscheidung rechtmäßig entzogen werden. Die dafür in Art. 14 Abs. 5 und 6 BayVwVfG abschließend normierten Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor. Insbesondere fehlte jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Betreffende zu einem sachgemäßen mündlichen Vortrag zum angekündigten Thema der Trassenführung nicht in der Lage sein würde. Eine darüber hinausgehende Prüfung der persönlichen Qualifikation des Beistands und der konkreten Erforderlichkeit seiner Hinzuziehung, wie sie hier von der Verhandlungsleiterin vorgenommen wurde, ist im Gesetz nicht vorgesehen und widerspricht dem Gedanken der verfahrensrechtlichen Autonomie der Beteiligten. Die konkrete Situation rechtfertigte auch nicht die Annahme, die Benennung als Beistand erfolge rechtsmissbräuchlich zum alleinigen Zweck der Umgehung des Grundsatzes der nicht-öffentlichen Verhandlung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Der Ehemann der Klägerin zu 1) hatte ursprünglich als deren Bevollmächtigter an der Verhandlung am 6. Mai 1997 teilnehmen wollen. Nachdem dieser Enteignungsantrag zu Beginn des Termins zurückgenommen worden war, sprach für seine Hinzuziehung in den verbleibenden Verfahren der Kläger zu 2) bis 4) die immerhin nahe liegende Erwartung, dass er seine Einwände gegen den allgemeinen Trassenverlauf auch dort in geeignetem Zusammenhang werde vorbringen können.

Der demnach rechtswidrige Ausschluss des Beistands begründet aber unter den gegebenen Umständen keinen Anspruch der Kläger zu 2) bis 4) auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses vom 14. Juli 1997. Nach Art. 46 BayVwVfG, der hier nicht in seiner seit dem 1. August 1997 geltenden aktuellen Fassung, sondern noch in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BayRS 2010-1-I) anzuwenden ist (§ 1 Nr. 7 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 26. Juli 1997, GVBl. S. 348), kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen eines Verfahrensfehlers beansprucht werden, "wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können". Von einem solchen Fall der Alternativlosigkeit ist vorliegend auszugehen.

Die Anwendung des Art. 46 BayVwVfG (a.F.) scheitert nicht daran, dass der angefochtene Enteignungsbeschluss keine strikt gebundene Entscheidung darstellt, sondern zum Teil auf gerichtlich nicht voll nachprüfbaren Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen der Enteignungsbehörde beruht (vgl. BVerwGE 72, 365/367; NJW 2003, 230/233). Aus der Anerkennung eines behördlichen Beurteilungs- oder Ermessensspielraums folgt nicht zwingend, dass sich jeder Verfahrensfehler auch auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt haben muss. Die Unerheblichkeit eines Fehlers kann sich nicht nur aus rechtlichen, sondern ebenso aus tatsächlichen Gründen ergeben. Demzufolge war nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch schon vor der mittlerweile erfolgten Änderung des § 46 VwVfG jeweils zu prüfen, ob nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit bestand, dass die Behörde ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte (BVerwGE 69, 256/269 f.; 75, 214/228; 100, 238/252; ebenso Sachs in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 46 RdNrn. 35 und 36; Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 46 RdNrn. 19 und 20; Dolde, NVwZ 1991, 960/962).

Eine solche mögliche Kausalität kann für den hier festgestellten Verfahrensfehler ausgeschlossen werden. Der in der Verhandlung am 6. Mai 1997 als Beistand zurückgewiesene Ehemann der Klägerin zu 1) hat an der die Grundstücke seiner Frau betreffenden nachfolgenden Verhandlung am 19. Juni 1997 teilgenommen und sich dabei laut Protokoll zur vorgesehenen Trassenführung zweimal mit eigenen Beiträgen beteiligt (S. 5 und 6). Er hatte damit die Gelegenheit, sich zu den Fragen, derentwegen er als Beistand hinzugezogen werden sollte, noch vor dem Erlass der angegriffenen Enteignungsentscheidung zu äußern. Dass er durch die rechtswidrige Vorenthaltung des Anwesenheits- und Rederechts während der ersten Verhandlung gehindert gewesen wäre, seine Einwände bei der späteren Verhandlung vollständig vorzutragen, ist weder geltend gemacht worden noch aus den Umständen ersichtlich. Nachdem sich die Fragen der Trassenführung im Verfahren der Kläger zu 2) bis 4) in gleicher Weise stellten wie in dem der Klägerin zu 1), spricht hier nichts für die Möglichkeit, dass der Enteignungsbeschluss vom 14. Juli 1997 ohne den genannten Verfahrensfehler in der Sache anders ausgefallen wäre.

2.2. Kein zusätzlicher Verfahrensfehler lag in dem Umstand, dass die Verhandlungsleiterin nach der Entscheidung über die Zurückweisung des Beistands weiter am Verfahren mitgewirkt hat, obwohl sie vom Klägervertreter wegen Befangenheit abgelehnt worden war. Ein Grund, der im Sinne des Art. 21 BayVwVfG geeignet gewesen wäre, aus der Sicht der Kläger zu 2) bis 4) Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, ergab sich aus ihrem Verhalten nicht, so dass der Befangenheitsantrag zu Recht vom Stellvertreter des Landrats abgelehnt wurde. Ein Verfahrensfehler rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn daraus bei objektiver Betrachtung auf eine unsachliche Einstellung des betreffenden Amtsträgers geschlossen werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 54 RdNr. 11 m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein. Die Zurückweisung des Beistands beruhte allein auf einer (unzutreffenden) Rechtsauffassung, für deren Begründung ausschließlich sachbezogene Erwägungen und nicht (auch) persönliche Motive erkennbar waren. Zweifel an der Unparteilichkeit der Verhandlungsleiterin ergaben sich auch nicht aus der Tatsache, dass an dem damaligen Termin drei Mitarbeiter des beteiligten Energieversorgungsunternehmens teilnehmen durften. Bei ihnen handelte es sich nicht im Sinne des Art. 14 Abs. 4 BayVwVfG um externe Beistände, deren Erforderlichkeit konsequenterweise ebenso zu prüfen gewesen wäre wie auf der Klägerseite, sondern um die für eine juristische Person bestellten Vertreter bzw. Beauftragten, deren Beteiligungsrecht sich bereits aus Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG ergab.

2.3. Die Enteignungsbehörde konnte die in den Verhandlungen am 6. Mai und 19. Juni 1997 gestellten Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten zu bestimmten versorgungstechnischen und energiewirtschaftlichen Fragen in den nachfolgenden Enteignungsbeschlüssen vom 14. und 15. Juli 1997 ablehnen, ohne damit gegen ihre verfahrensrechtliche Verpflichtung zur umfassenden Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu verstoßen (Art. 24 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG). Zu den unter Beweis gestellten Tatsachen hatte zum damaligen Zeitpunkt der von der Behörde beigezogene Sachverständige Prof. Dr. Haubrich in schriftlicher und mündlicher Form bereits ausführlich Stellung genommen. Sachkundige Einwendungen, die seine Ausführungen in Frage gestellt hätten, waren bis dahin im Enteignungsverfahren nicht vorgebracht worden; das "Gegengutachten" der Professoren Dr. Obermair und Dr. Jarass wurde erst im Gerichtsverfahren vorgelegt. Für die Enteignungsbehörde bestand daher jedenfalls bis zum Erlass der angegriffenen Beschlüsse kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung.

2.4. Ebenfalls nicht als Verfahrensfehler anzusehen ist die unterbliebene Feststellung des Zustands bestimmter enteignungsbetroffener Grundstücke der Klägerin zu 1). Nach der Soll-Vorschrift des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayEG ist die Enteignungsbehörde zwar grundsätzlich verpflichtet, zum Zwecke der Beweissicherung für die zu leistende Entschädigung die wertbestimmenden tatsächlichen Verhältnisse förmlich feststellen zu lassen, wenn dies der Eigentümer verlangt. Hiervon kann aber bei erkennbar grundlosen oder in Verzögerungsabsicht gestellten Anträgen ausnahmsweise abgesehen werden (vgl. Molodovsky/Bernstorff, BayEG, Art. 24 RdNr. 4.3.). Von einem solchen Ausnahmefall ist für die hier angesprochenen Teilflächen der Fl.Nrn. 200, 201, 202 und 204 der Gemarkung Schönfeld auszugehen. Für diese unstreitig nur forstwirtschaftlich genutzten Flächen bedurfte es zur Berechnung der Entschädigungshöhe keiner individuellen Zustandsfeststellung, nachdem ein zur Wertermittlung eingeholtes umfassendes Forstgutachten der Sachverständigen Meyer-Weidinger vorlag, das in der Verhandlung am 19. Juni 1997 ausführlich erörtert und in seinen wesentlichen Punkten (Verkehrswertminderung, Nutzungsentgang, Bestandswert) vom Bevollmächtigten der Klägerin zu 1) akzeptiert worden war (Protokoll S. 7). Für eine grundstücksspezifische Bestandsfeststellung bestand danach kein Anlass mehr; demzufolge braucht im vorliegenden Fall auch nicht geklärt zu werden, ob ein etwaiger Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayEG überhaupt zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Enteignungsmaßnahme führen oder lediglich beweisrechtliche Folgen in einem möglichen Entschädigungsrechtsstreit haben könnte (für letzteres Molodovsky/Bernstorff, a.a.O.).

3. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die angegriffenen Enteignungsmaßnahmen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Enteignungsbehörde ist zu Recht von der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und enteignungsrechtlichen Erforderlichkeit des Leitungsvorhabens ausgegangen (3.1.). Der gewählte Trassenverlauf und die Ausführung als Freileitung sind rechtlich nicht zu beanstanden (3.2.). Auch gegen die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke in der hier vorliegenden Form bestehen keine Bedenken (3.3.).

3.1. Nach Art. 3 Abs. 1 BayEG ist die Enteignung im Einzelfall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Handelt es sich um eine Enteignung zu energiewirtschaftlichen Zwecken, so ergibt sich das Vorliegen eines energiewirtschaftlichen Bedarfs für das jeweilige Vorhaben und damit die generelle Rechtfertigung enteignungsrechtlicher Maßnahmen bereits aus der (Positiv-) Feststellung der zuständigen Energieaufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 1 EnWG 1935 (§ 12 Abs. 1 EnWG 1998). Der Enteignungsbehörde verbleibt in eigener Zuständigkeit nur die Prüfung, ob das so konkretisierte Gemeinwohl den Zugriff auf das einzelne Grundstück erfordert. Hierbei hat sie die aufsichtsbehördliche Bedarfsfeststellung zugrunde zu legen, die damit Teil der nach außen verbindlichen Enteignungsentscheidung wird und so der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG vom 11. Juli 2002 NJW 2003, 230/232 f. m.w.N.).

Energiewirtschaftlich erforderlich im Sinne von § 11 Abs. 1 EnWG 1935 (§ 12 Abs. 1 EnWG 1998) ist ein Leitungsvorhaben u.a. dann, wenn es der Versorgungssicherheit dient; diese ist vor allem dann gefährdet, wenn der Ausfall einer Stromleitung oder einer Stromquelle nicht sicher beherrscht werden kann (BVerwG a.a.O. 233).

In den angefochtenen Beschlüssen hat die Enteignungsbehörde zu Recht angenommen, dass die geplante 110-kV-Hochspannungsfreileitung zwischen dem Umspannwerk in S******** und der bestehenden 110-kV-Leitung Bayreuth-Pegnitz wegen der Gefahr des Ausfalls einzelner Netzelemente erforderlich ist, um eine ausreichende Stromversorgung im Raum S******** und im gesamten Ostnetz der Beigeladenen zu gewährleisten.

Bei dieser Einschätzung konnte sich die Enteignungsbehörde maßgeblich auf das energiewirtschaftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Haubrich vom Oktober 1994 stützen, das der aufsichtsbehördlichen Feststellung nach § 11 Abs. 1 EnWG 1935 vom 17. Dezember 1996 zugrunde lag und durch weitere Äußerungen des Gutachters und seiner Mitarbeiter während des Enteignungsverfahrens im Hinblick auf die damaligen Einwendungen der Projektgegner noch ergänzt worden war. Der Verwertung des Gutachtens im vorliegenden Verfahren steht nicht der Umstand entgegen, dass seine Ergebnisse aufgrund der nicht mehr existierenden Lastflussberechnungen heute nur noch mit hohem Aufwand reproduzierbar und damit im Detail überprüfbar sind. Dies allein begründet nach Überzeugung des Gerichts noch keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der getroffenen Feststellungen und zwingt schon deshalb nicht zu einer nochmaligen Begutachtung (vgl. BVerwG a.a.O., 233). Auch die Kläger haben gegen die dem Gutachten zugrunde liegenden technischen Berechnungen keine substantiierten Einwände erhoben und auch nicht deren gerichtliche Überprüfung verlangt, so dass es hierzu einer weiteren Sachaufklärung nicht bedurfte.

Die wesentlichen Aussagen des Gutachtens hat dessen Verfasser in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 31. Januar 2003 nochmals erläutert und durch weitere Angaben und Zahlenmaterial ergänzt. Insgesamt geht aus den Äußerungen des Sachverständigen eindeutig hervor, dass vor der Inbetriebnahme der strittigen 110-kV-Verbindung sowohl aus lokaler als auch aus regionaler Sicht eine nicht mehr hinnehmbare Lücke in der Versorgungssicherheit bestand, die in zumutbarer Weise nur durch die streitgegenständliche Neubaumaßnahme geschlossen werden konnte

3.1.1. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Erforderlichkeit wie auch der übrigen Enteignungsvoraussetzungen ist hierbei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Enteignungsbeschlüsse (Juli 1997). Soweit bisher in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Auffassung vertreten worden ist, es komme auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (BayVGH vom 2. 7. 1980 BayVBl 1981, 18/20 f.; vom 7. 6. 1995 NVwZ-RR 1996, 1; vom 14. 5. 1997 BayVBl 1998, 468), wird daran jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten.

Eine Berücksichtigung von Umständen, die erst nach Abschluss des behördlichen Enteignungsverfahrens eingetreten sind, ist allerdings zugunsten des Enteignungsbetroffenen dann geboten, wenn danach die künftige Inanspruchnahme des Grundstücks und damit das Erreichen des Enteignungszwecks definitiv ausgeschlossen werden kann. Eine solche Fallgestaltung lag etwa dem Beschluss des Senats vom 7. Juni 1995 zugrunde (NVwZ-RR 1996, 1). Dort war die Notwendigkeit der dinglichen Sicherung eines bestehenden Abwasserkanals im Enteignungswege entfallen, nachdem durch gemeindliche Satzung (Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO) eine Verpflichtung zur (entschädigungslosen) Duldung begründet und damit der Zweck des Enteignungsverfahrens auf andere Weise erreicht worden war. Wäre diese Entwicklung erst nach Bestandskraft des Enteignungsbeschlusses eingetreten, so hätte unter den Voraussetzungen des Art. 16 BayEG die Rückenteignung verlangt werden können; dies sprach für ihre Beachtung auch schon im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Enteignungsbeschluss.

Sonstige nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage, insbesondere hinsichtlich abwägungsrelevanter Umstände, können dagegen im Gerichtsverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die gegenteilige Auffassung würde voraussetzen, dass die Enteignungsbehörde zur fortlaufenden Überprüfung und Aktualisierung ihrer einmal getroffenen Entscheidung verpflichtet wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 RdNr. 41 ff.). Davon kann aber nach den hier anwendbaren Vorschriften nicht ausgegangen werden. Der Enteignungsbeschluss ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der dem Betroffenen eine sich ständig erneuernde Handlungs- oder Duldungspflicht auferlegt. Er erschöpft sich im einmaligen Zugriff auf das Grundeigentum und begründet einen neuen Rechtszustand. Dass die damit verbundenen Rechtsänderungen erst nach Bestandskraft der Enteignungsverfügung aufgrund einer gesondert zu beantragenden Ausführungsanordnung eintreten (Art. 34 BayEG), ändert entgegen der bisherigen Rechtsprechung nichts an der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der eigentlichen Sachentscheidung. Der Enteignungsbeschluss ergeht zum Abschluss eines förmlichen Verfahrens (Art. 23 BayEG) in der Regel nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Art. 26 Abs. 3 BayEG), in der alle relevanten Gesichtspunkte erörtert und etwaige Einwendungen vorgebracht werden können (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BayEG; zur Präklusionswirkung Molodovsky/Bernstorff, a.a.O., Art. 26 RdNr. 7.6.2.6.). Erst aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse kann die Enteignungsbehörde die Vorhabensplanung mittels eigener, nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungen und Prognosen "abwägend nachvollziehen" (BVerwGE 72, 365/367; vom 11. 7. 2002 NJW 2003, 230/233). Wie bei anderen Planungsakten (dazu Lemmel, in: Berliner Kommentar z. BauGB, 3. Aufl., § 214 RdNr. RdNr. 54 f.) bestimmt sich daher auch die Rechtmäßigkeit der Enteignung nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.

3.1.2. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine Gefährdung der Versorgungssicherheit zum einen im Raum S********. Wegen der nur einseitigen Anbindung an das 110-kV-Netz war hier nach den Berechnungen des Sachverständigen Prof. Dr. Haubrich bereits auf der Grundlage der Bedarfszahlen des Jahres 1993 von einer 18 bis 25 mal höheren Wahrscheinlichkeit der Nichtversorgung bei einem Leitungsausfall auszugehen als bei anderen einseitig angeschlossenen Stationen im EVO-Gebiet (Gutachten S. 4-7). Die Richtigkeit dieser Annahme wird von den Klägern nicht in Frage gestellt; auch das Obermair-Gutachten (S. 6) räumt ein, dass für diesen Schadensfall Vorsorge getroffen werden musste.

Zum anderen war auch im gesamten Ostnetz der EVO zum fraglichen Zeitpunkt von einer unzureichenden Versorgungszuverlässigkeit auszugehen. Allerdings war in verschiedenen Äußerungen des Vorhabensträgers und öffentlicher Stellen bis zum Jahr 1993 nur von der ungenügenden Versorgungssicherheit in einem Teil dieses Netzes, nämlich im Großraum Bayreuth, die Rede war, worauf auch in der Klagebegründung unter Beweisantritt zutreffend hingewiesen wird (S. 17-19). Auf diese früheren Stellungnahmen kam es aus der Sicht der Enteignungsbehörde aber nicht mehr an, nachdem eine detaillierte Untersuchung der Netzzusammenhänge ein genaueres Bild ergeben hatte. Das im Oktober 1994 erstellte Haubrich-Gutachten legt nachvollziehbar dar, dass ein möglicher Ausfall des 220/110-kV-Transformators Mechlenreuth unter Starklastbedingungen bereits ab Mitte der neunziger Jahre zu einer Überlastung der 110-kV-Leitung Würgau-Kulmbach sowie der weiteren West-Ost-Verbindungen Burgkunstadt-Kulmbach und Friesen-Kulmbach führen würde, so dass als Folge einer sog. Kaskadenstörung am Ende die Stromversorgung im gesamten Ostnetz für Stunden ausfallen könnte (S. 8-12).

Diese zentrale Aussage des Gutachtens, das auf einer nach wissenschaftlichen Methoden durchgeführten Untersuchung beruht, wird durch den bloßen Hinweis auf frühere abweichende Einschätzungen anderer Stellen nicht in Frage gestellt. Dass für den Transformator in Mechlenreuth nach der VDEW-Störungsstatistik mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von immerhin 2 bis 3 Hundertstel pro Jahr zu rechnen ist, wird auch im Obermair-Gutachten bestätigt (S. 8). Die darin weiter getroffene Aussage, das Haubrich-Gutachten ignoriere die Existenz einer sekundenschnellen Reserve aus dem im OBAG-Gebiet gelegenen Pumpspeicherwerk, ist dagegen offensichtlich unzutreffend. Der Sachverständige Prof. Dr. Haubrich hat in der mündlichen Verhandlung anhand konkreter Zahlen belegt, dass in seine Störfallberechnungen auch diese Energiequelle eingegangen ist, die aber einen Ausfall des Transformators Mechlenreuth wegen der netzseitig begrenzten Übertragungsleistung quantitativ nicht hinreichend ausgleichen kann. Für die im Klageschriftsatz aufgestellte gegenteilige Behauptung fehlt jeder tatsächliche Anhaltspunkt, so dass auch dem damit verbundenen Beweisantrag (S. 10) nicht nachgekommen werden kann.

Vorrangig wenden sich die Kläger gegen die im Haubrich-Gutachten (S. 8) getroffene und von der Enteignungsbehörde übernommene Einschätzung, dass die beiden Braunkohlenblöcke (Gesamtleistung 237 MW) und der gasbefeuerte Block (220 MW) des unmittelbar an das Ostnetz angebundenen Kraftwerks Arzberg bei der deterministischen Überprüfung der Versorgungszuverlässigkeit nach dem (n-1)-Kriterium nicht zu berücksichtigen seien. Auch die hierzu vorgebrachten Einwände überzeugen jedoch nicht.

Der Ausschluss des Kraftwerks Arzberg aus der Zuverlässigkeitsbetrachtung beruht auf der Tatsache, dass es im Zeitraum zwischen 1985 und 1993 zu insgesamt 300 Stillständen aller drei Kraftwerksblöcke mit einer Gesamtdauer von über 9000 Stunden gekommen ist. Etwa die Hälfte davon entfällt freilich auf die Jahre 1987 und 1988, in denen der Einbau einer Rauchgasentschwefelungsanlage offenbar zu besonders häufigen Unterbrechungen geführt hat. Selbst wenn man jedoch diese Umbauphase ausklammert, errechnet sich für die verbleibenden Jahre noch immer eine durchschnittliche jährliche Stillstandsdauer von ca. 538 Stunden, während derer keiner der Kraftwerksblöcke zur Verfügung stand. Diese Ausfallhäufigkeit bewertet der Gutachter - und ihm folgend die Enteignungsbehörde - insgesamt als so gewichtig, dass das Kraftwerk bei der weiteren Prüfung der Versorgungssicherheit im Ostnetz außer Betracht bleibt.

Dass damit gegen anerkannte Regeln der Zuverlässigkeitsprüfung technischer Anlagen oder gegen allgemeine Grundsätze der energiewirtschaftlichen Planung verstoßen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Zwar wird im Obermair-Gutachten vorgetragen, die Stillstandstabelle für die Jahre 1985 bis 1993 unterscheide entgegen der üblichen Praxis nicht zwischen geplanten und ungeplanten Stillständen und lasse daher keine Aussagen über die Wahrscheinlichkeit eines gleichzeitigen Stillstands aller Kraftwerksblöcke in Starklastperioden zu. Dieser Einwand und die hierauf gestützten Beweisanträge des Klägervertreters in der schriftlichen Klagebegründung vom 8. Juni 1998 (S. 11 f., 13) wären aber für die Frage der Versorgungssicherheit nur dann von entscheidungserheblicher Bedeutung, wenn es der EVO als damaliger Netz- und Kraftwerksbetreiberin freigestanden hätte, die geplanten Stillstände aus Gründen der Reservehaltung gezielt in die Schwachlastperioden zu verlegen. Dies war jedoch schon unter den zu dieser Zeit geltenden Rahmenbedingungen nicht der Fall.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Haubrich in der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2003 entsprach es bereits vor Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes einer allgemein üblichen Planungspraxis, die auf dem Gebiet der jeweiligen Energieversorgungsunternehmen befindlichen eigenen Kraftwerke nicht nach regionalen Netzerfordernissen als Kapazitätsreserve einzusetzen, um beim Ausfall wichtiger Transformatoren kurzfristig Strom in den betroffenen Netzbereich einspeisen zu können. Die Kraftwerkskapazitäten der einzelnen Stromerzeuger standen vielmehr schon damals in einem übergreifenden Versorgungsverbund, der es ermöglichte, die Einsatzzeiten der einzelnen Kraftwerksblöcke im Hinblick auf eine möglichst kostengünstige Energieerzeugung auf überregionaler Ebene zu koordinieren und zu optimieren. Diese feste Einbindung in einen Erzeugerpool, der hier das gesamte Gebiet der Bayernwerk AG umfasste, schloss es von vornherein aus, die an das Ostnetz der EVO angeschlossenen Kraftwerksblöcke planmäßig so einzusetzen, dass damit bei regionalen Störfällen auftretenden Versorgungslücken hätte vorgebeugt werden können. Auf die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hilfsweise unter Beweis gestellte Tatsache, dass das Kraftwerk Arzberg in der Zeit vor dem Enteignungsbeschluss während "längerer Zeiträume" im Grundlastbetrieb eingesetzt worden sei (Antrag 4), kommt es insoweit nicht an, weil damit die Aussagen des Gutachters nicht in Frage gestellt werden; im übrigen dürfte der als Zeuge benannte Vorstandsvorsitzende der jetzigen Beigeladenen zur damaligen Betriebspraxis eines nicht zu seinem Unternehmen gehörenden Kraftwerks ohnehin nichts aussagen können.

Die unternehmerische Grundentscheidung der EVO, den Betrieb des Kraftwerks Arzberg nicht (auch) an den Erfordernissen einer Notfallversorgung bei Netzstörungen auszurichten, sondern die Einsatzzeiten allein von der Wirtschaftlichkeit der Stromerzeugung innerhalb eines verschiedene Kraftwerksarten umfassenden größeren Verbunds abhängig zu machen, muss entgegen der Auffassung der Kläger auch im Enteignungsverfahren respektiert werden. Es handelt sich um eine zwar auf privatrechtlicher Grundlage ergangene, ihrem Inhalt nach aber nicht ausschließlich privatnützige, sondern zugleich dem öffentlichen Interesse dienende Entscheidung. Bereits in der "Präambel" des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl I S. 1451) war als Ziel des Gesetzes u.a. genannt, "einen zweckmäßigen Ausgleich durch Verbundwirtschaft zu fördern und... die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten". Auch im Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998 wird als Gesetzeszweck u.a. eine "preisgünstige" Versorgung mit Elektrizität angegeben (§ 1 EnWG 1998). Dass diese rechtliche Vorgabe bei einem regionalen Energieversorgungsunternehmen, das nur über ein einziges Kraftwerk mit drei Blöcken verfügt, am ehesten durch Einbindung in einen überregionalen Erzeugerpool erreicht werden kann, liegt ebenso auf der Hand wie die Tatsache, dass ein solcher dauerhafter Verbund notwendigerweise den Verzicht der einzelnen Stromerzeuger auf ihr Bestimmungsrecht über den Zeitpunkt und die Dauer des Kraftwerkseinsatzes voraussetzt. Hinsichtlich dieser offenkundigen und auch von der Klägerseite nicht ausdrücklich bestrittenen Tatsachen bedurfte es weder im Enteignungs- noch im Gerichtsverfahren einer weiteren Aufklärung. Die in der Klagebegründung vom 8. Juni 1998 (S. 15) zitierte und unter Beweis gestellte Aussage eines Vertreters der EVO über eine - unter diesen Bedingungen - bislang "kostengünstige" Stromerzeugung durch das Kraftwerk Arzberg bestätigt den genannten Befund und kann daher als wahr unterstellt werden.

Die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorsorglich gestellten Beweisanträge zu den Behauptungen, das Kraftwerk Arzberg habe bei Erlass des Enteignungsbeschlusses im Grundlastbetrieb "wirtschaftlich" betrieben werden können (Antrag 1) bzw. es sei zu einem solchen Betrieb auch nach diesem Zeitpunkt noch technisch und wirtschaftlich geeignet gewesen (Antrag 5), ignorieren dagegen offensichtlich die bestehende Einbindung in den überregionalen Verbund. Sie können darüber hinaus schon wegen der Unbestimmtheit der unter Beweis gestellten Tatsachen keinen Erfolg haben. Aus den zu Protokoll gegebenen Anträgen und ihrer mündlichen Erläuterung ist nicht hinreichend erkennbar, unter welchem Blickwinkel die "Wirtschaftlichkeit" des Anlagenbetriebs geprüft und bewertet werden soll.

Sollte mit dieser Formulierung lediglich die Rentabilität der Energieerzeugung in dem Sinne gemeint sein, dass der Strom aus dem - zur Erhöhung der Netzsicherheit permanent betriebenen - Kraftwerk Arzberg selbst im Falle eines "Ausscherens" aus dem überregionalen Erzeugerverbund noch zu einem mindestens kostendeckenden Preis an die Verbraucher hätte abgegeben werden können, so käme es auf diese Tatsache nicht entscheidend an. Die mögliche Feststellung, dass ein Weiterbetrieb des Kraftwerks auch unter solchen Bedingungen noch wirtschaftlicher gewesen wäre als eine Stilllegung, würde angesichts der nach früherem Recht zulässigen Gebietsmonopole und der damit verbundenen Möglichkeit einer Abwälzung von Mehrkosten auf den Stromkunden noch nichts darüber aussagen, ob mit der geforderten regionalen Ausrichtung des Kraftwerksbetriebs auch das gesetzliche Ziel einer für den Verbraucher möglichst preisgünstigen Elektrizitätsversorgung zu erreichen gewesen wäre.

Sollte dagegen der Begriff der Wirtschaftlichkeit im umfassenden Sinne eines möglichst effektiven Mitteleinsatzes zu verstehen sein, so wären die Beweisanträge abzulehnen, weil die zugrunde liegenden Fragen durch die im Gerichtsverfahren abgegebenen Stellungnahmen von Sachverständigen bereits hinreichend geklärt sind. Der mit den Verhältnissen im früheren EVO-Netz vertraute Gutachter Prof. Dr. Haubrich hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen erklärt, dass ein an regionalen Netzerfordernissen orientierter dauerhafter Grundlastbetrieb des Kraftwerks Arzberg extrem unwirtschaftlich wäre, wobei schon die in einem einzigen Jahr anfallenden Mehrkosten die auf 30 bis 40 Millionen DM zu veranschlagenden einmaligen Kosten für den Einbau eines zusätzlichen Netzkupplers übersteigen würden. Nachdem sich auch der von den Klägern beigezogene Sachverständige Prof. Dr. Obermair dieser Einschätzung angeschlossen hat, besteht kein Grund, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln und damit die wirtschaftliche Notwendigkeit der damaligen Beteiligung der EVO am überregionalen Stromerzeugerverbund in Frage zu stellen.

Unabhängig davon sprach zum Zeitpunkt der angegriffenen Enteignungsbeschlüsse auch die bereits absehbare weitere Entwicklung des Energiewirtschaftsrechts gegen eine Berücksichtigung des Kraftwerks Arzberg bei der Prüfung der künftigen Versorgungssicherheit im Ostnetz der EVO. Die am 20. Februar 1997 in Kraft getretene sog. Binnenmarkt-Richtlinie Strom (Richtlinie 96/92/EG vom 19. 12. 1996, ABlEG Nr. L 27 vom 30. 1. 1997 S. 20) verlangte zur Schaffung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts u.a. eine strikte Trennung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Verteilung sowohl auf der Verwaltungsebene (Art. 7 Abs. 6) als auch in der Haushalts- und Kontenführung (Art. 14 Abs. 3); damit sollten Quersubventionen innerhalb integrierter Unternehmen verhindert und Netzzugangsmöglichkeiten Dritter eröffnet werden. Als Reaktion hierauf wurden bereits im März 1997 in den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts Vorschriften über die organisatorische und wirtschaftliche Trennung des Übertragungsnetzes von der Stromerzeugung aufgenommen (BT-Drs 13/7274, S. 33 f.), die im Wesentlichen den heute geltenden §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 2 EnWG 1998 entsprachen. Diesen Bestimmungen, zu deren Erlass der deutsche Gesetzgeber aufgrund der geltenden EG-Richtlinie bis spätestens zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 19. Februar 1999 (Art. 27 Abs. 1) europarechtlich verpflichtet war, konnte die Enteignungsbehörde im Rahmen ihrer eigenverantwortlich zu treffenden Bedarfsprognose auch schon vor dem innerstaatlichen Wirksamwerden Rechnung tragen. Sie hatten aus damaliger Sicht notwendigerweise zur Folge, dass in absehbarer Zukunft Kraftwerkskapazitäten nicht mehr für den Ausgleich regionaler Netzengpässe vorgehalten werden konnten; eine gezielte Einspeisung regional verfügbarer Stromquellen durfte der Netzbetreiber auch wegen des vorgesehenen Durchleitungsrechts auswärtiger Stromanbieter (vgl. § 6 EnWG 1998) nicht auf Dauer bei seiner Störfallplanung einkalkulieren.

3.1.3. Die streitgegenständliche 110-kV-Leitungsverbindung war in der projektierten Form als Einfachleitung ausreichend und daher geeignet, neben der Versorgung des Raums S******** auch das bei einem Ausfall des Transformators Mechlenreuth im Ostnetz drohende Versorgungsdefizit auszugleichen. Die dagegen erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwände der Kläger hat der Sachverständige Prof. Dr. Haubrich durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung überzeugend widerlegt. Danach besteht zwar bei einem Ausfall des einzigen Netzknotenpunkts im Ostnetz wegen der nicht ausreichenden Einspeisung über den Knotenpunkt Kulmbach (max. 210 MW) eine Bedarfslücke von ca. 300 MW, die von der mit einer schweren Beseilung ausgestatteten 110-kV-Verbindung S********-Bayreuth mit ihrer Maximalleistung von etwa 200 MW nicht vollständig ausgeglichen werden kann. Nach Aussage des Gutachters wurde aber bei den Störfallberechnungen die in der Energiewirtschaft übliche Praxis einer Stromzuführung aus benachbarten Versorgungsgebieten berücksichtigt. Für das defizitäre Ostnetz habe deshalb - nach Ertüchtigung der im Südosten bestehenden Leitungsverbindung - mit einer vorübergehenden Einspeisung aus dem angrenzenden Stromnetz der OBAG im Umfang von 150 bis 200 MW gerechnet werden können. Damit sei in jedem Falle eine ausreichende Notfallkapazität verfügbar gewesen.

Gegen diese auf konkretem Zahlenmaterial beruhenden Einschätzungen des Gutachters bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Solche werden auch von den Klägern nicht vorgebracht. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Leitungsverbindung zum OBAG-Netz bei Erlass der Enteignungsbeschlüsse schon die den Berechnungen zugrunde gelegte Kapazität von mindestens 150 MW oder nur eine maximale Übertragungsleistung von 120 bzw. 130 MW aufwies, kommt es ersichtlich nicht an. Selbst im letzteren Falle wäre die bei einem Transformatorausfall drohende Bedarfslücke mehr als ausgeglichen. Nichts spricht daher für die (im Widerspruch zum früheren Vorbringen) erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, der strittige Leitungsneubau schaffe keine "wirklich nachhaltig sichere Versorgungslage". Dem dazu vorsorglich gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (Antrag 2) kann bereits wegen unzureichender Substantiierung nicht gefolgt werden. Nach den vorliegenden Zahlen hängt die ausreichende Versorgung des Ostnetzes im Störungsfall letztlich auch nicht von der durch den Gutachter aufgezeigten technischen Option ab, durch kontrollierte Überlastung der verbleibenden Netzelemente unter bestimmten Bedingungen vorübergehend eine zusätzliche Kapazitätsreserve von ca. 10 bis 20 % der regulären Leistung zu mobilisieren. Der hierauf bezogene weitere Hilfsbeweisantrag des Klägervertreters (Antrag 3) muss demzufolge mangels Entscheidungserheblichkeit erfolglos bleiben.

3.1.4. Zur Herstellung der Versorgungssicherheit im EVO-Gebiet war die 110-kV-Leitung zwischen S******** und Bayreuth im energiewirtschaftlichen und enteignungsrechtlichen Sinne erforderlich (§ 11 Abs. 1 EnWG 1935; Art. 3 Abs. 1 BayEG). Die Enteignungsbehörde durfte den Neubau dieser Leitungsverbindung im Einklang mit dem Haubrich-Gutachten vom Oktober 1994 als diejenige Maßnahme ansehen, die den gesetzlichen Anforderungen an eine sichere und preisgünstige Stromversorgung am ehesten gerecht wurde.

Die in der Klagebegründung beschriebenen Möglichkeiten einer Ertüchtigung des vorhandenen 20-kV-Netzes in der Umgebung von S******** kamen als vollwertige Planungsalternativen überwiegend schon deshalb nicht in Betracht, weil damit nur das örtliche Versorgungsproblem zu lösen gewesen wäre. Allenfalls eine auf 110 kV aufgerüstete Verbindung S********-Pegnitz wäre in der Lage gewesen, gleichzeitig den lokalen Engpass im Raum S******** zu beheben und die Anbindung des Ostnetzes zu verbessern. Diese Leitungstrasse stellte aber nur aus versorgungstechnischer Sicht eine erwägenswerte Lösung dar. Entscheidend gegen eine solche Trassenführung sprach neben der größeren Länge (ca. 25 km statt 18,5 km) vor allem der damit verbundene massive Eingriff in zusammenhängende Waldgebiete des Naturparks Fränkische Schweiz. Nachdem zugunsten einer solchen 110-kV-Verbindung S********-Pegnitz keinerlei Gründe zu erkennen oder von den Beteiligten bzw. den Fachbehörden und Trägern öffentlicher Belange vorgebracht worden waren, konnte diese bei den planerischen Erwägungen der Enteignungsbehörde von vornherein außer Betracht bleiben. Die demgegenüber in der Klagebegründung aufgestellte Behauptung, es habe sich um eine gleichwertige Alternative zur Leitungstrasse S********-Bayreuth gehandelt, ist völlig unsubstantiiert, so dass dem diesbezüglichen Beweisantrag nicht stattgegeben werden kann.

Alle übrigen Planungsalternativen wären nur durch eine Aufspaltung des Projekts in zwei Einzelmaßnahmen zu realisieren gewesen. Danach hätten zum einen die lokalen Netzreserven im Raum S******** durch den Neubau einer zusätzlichen (verkabelten) 20-kV-Verbindung nach Bayreuth, Pegnitz oder Thuisbrunn verstärkt werden müssen, wofür Kosten in Höhe von etwa 4,5 Millionen DM angefallen wären. Zum anderen hätte für das Ostnetz entweder eine zusätzliche Einspeisung aus dem übergeordneten 380-kV-Netz oder eine bessere Anbindung an die 110-kV-Ebene des Westnetzes geschaffen werden müssen. Die erstgenannte Alternative hat die Enteignungsbehörde im Wesentlichen unter Hinweis auf die dadurch anfallenden Mehrkosten (über 40 Millionen statt 9 Millionen DM) verworfen. Hiergegen wenden sich die Kläger ohne Erfolg.

Es entspricht einem allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsatz, dass der Vorhabensträger auf eine Alternativplanung, durch die der Enteignungszweck ohne Zugriff auf privates Eigentum zu erreichen ist, nur verwiesen werden kann, wenn sie ihm "zumutbar" ist (Art. 3 Abs. 1 BayEG). Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus einer Abwägung der jeweiligen Belastungen, die vom Enteignungsbetroffenen und vom Enteignungsbegünstigten zu tragen sind (Berkemann in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 87 RdNr. 66). Unzumutbar können für den Vorhabensträger entstehende Mehraufwendungen im Falle einer Planungsalternative insbesondere dann sein, wenn sie den voraussichtlichen Entschädigungsbetrag erheblich übersteigen (BGH vom 27. 6. 1966 NJW 1966, 2012; Berkemann, a.a.O., RdNr. 67 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft gegeben, nachdem die für das Leitungsrecht in Anspruch genommenen (Außenbereichs-) Grundstücke der Kläger allein land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt werden können, so dass nur eine vergleichsweise geringe Enteignungsentschädigung in Betracht kommt.

Die Zumutbarkeit der erheblichen Mehrkosten für einen zweiten Netzkuppler im Ostnetz folgt auch nicht daraus, dass dafür im Bereich des Umspannwerks Münchberg bereits alle technischen Voraussetzungen vorlagen. Der Sachbeistand der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass damit eine besonders zukunftsträchtige und sichere Lösung des Versorgungsproblems möglich gewesen wäre. Solche allgemeinen, nicht quantifizierbaren und aufgrund ihrer Wertungsabhängigkeit auch nur eingeschränkt verifizierbaren Erwägungen zur Opportunität einer Maßnahme reichen jedoch nicht aus, um den Vorhabensträger im Rahmen des Enteignungsverfahrens auf eine mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbundene Planungsalternative verweisen zu können. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass nach den Feststellungen im Haubrich-Gutachten (S. 24) von einer auch auf lange Sicht ausreichenden, nur ungünstig verteilten Einspeisekapazität im Ostnetz ausgegangen werden muss, so dass ein zweiter Netzkuppler bis auf weiteres nur für mögliche Störfälle benötigt würde.

Die im Obermair-Gutachten und in der Klagebegründung als weitere Alternative vorgeschlagene bessere Anbindung des Ostnetzes an das Westnetz über den Knotenpunkt Kulmbach kam als gleichwertiger Ersatz für die streitgegenständliche Leitungstrasse ebenfalls nicht in Betracht. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Prof. Dr. Haubrich zum diesbezüglichen Fragenkatalog des Gerichts vom 23. Januar 2003 nachvollziehbar dargelegt, dass die Übertragungsleistung der von Würgau, Burgkunstadt und Kronach ins Ostnetz führenden Leitungsverbindungen nicht einfach addiert werden kann. Wegen der vorgegebenen Netzkonfiguration mit der Bündelung über den gemeinsamen Knotenpunkt Kulmbach könnte selbst bei Ertüchtigung aller drei Leitungen nur eine Gesamtleistung von etwa 200 bis 210 MW in das Ostnetz eingespeist werden, womit der dortige Gesamtbedarf von 500 MW auch unter Hinzurechnung der Reserve aus dem OBAG-Netz nicht zu decken wäre. Um dennoch die benötigte Strommenge auf diesem Weg übertragen zu können, hätte neben der ohnehin aufwändigen Erneuerung der West-Ost-Verbindungen ein umfangreicher und damit kostspieliger Ausbau des Knotenpunkts Kulmbach erfolgen müssen, wie auch der Sachbeistand der Kläger bestätigt hat. Eine solche Alternativlösung war dem Vorhabensträger jedoch wegen der unverhältnismäßigen Mehrbelastung ebenso wenig zuzumuten wie etwa ein völliger Neubau der (nicht mehr aufrüstbaren) Verbindung Würgau-Kulmbach parallel zur bisherigen Trasse auf einer Länge von ca. 28 km.

3.2. Mangels grundsätzlicher Planungsalternativen beschränkte sich somit bei der enteignungsrechtlichen Abwägung ebenso wie bei der Anwendung des Art. 6 a BayNatSchG die weitere Prüfung des Trassenverlaufs und der Bauausführung von vornherein auf die Verbindung S********-Bayreuth. Insoweit konnte die Enteignungsbehörde ihrer Entscheidung die landesplanerische Beurteilung vom 8. Mai 1995 und die naturschutzfachliche Bewertung vom 23. Juni 1997 zugrunde legen. Beide Stellungnahmen gaben der Trassenvariante 3 im Hinblick auf die betroffenen Belange der Raumordnung sowie des Natur- und Landschaftsschutzes aus nachvollziehbaren Gründen den Vorzug gegenüber den anderen in Betracht kommenden Streckenführungen. Dass bei dieser Auswahlentscheidung wesentliche Gesichtspunkte übersehen oder in ihrer Bedeutung fehlerhaft eingeschätzt worden wären, ist nicht erkennbar.

Die von den Betroffenen während des Enteignungsverfahrens vorgeschlagenen Modifikationen der Trassenvariante 3 hat die Enteignungsbehörde im gebotenen Umfang geprüft. Ihre Entscheidung, von der beantragten Trassenverlegung im Bereich der Masten Nr. 49 und 52 wegen des zu erwartenden technischen und finanziellen Mehraufwands abzusehen, ist als Ergebnis einer Einzelabwägung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für den Entschluss, die während der Enteignungsverhandlung am 19. Juni 1997 erstmals ins Gespräch gebrachte partielle Verschiebung in Richtung auf die Ortschaft Wohnsdorf bzw. auf stärker bewaldete Teile des Lochautales nicht näher in Betracht zu ziehen. Änderungswünschen dieser Art braucht nicht in allen Einzelheiten nachgegangen zu werden, wenn für die Behörde bereits aufgrund eigener Sach- und Ortskenntnis klar ist, dass sich daraus allenfalls geringfügige Entlastungen ergeben können, die durch anderweitig entstehende Nachteile oder ein zusätzliches Konfliktpotential mehr als aufgewogen werden. Dass dies hier zu Unrecht angenommen worden wäre, ist weder nach den Umständen erkennbar noch von den Klägern substantiiert vorgetragen worden. Auch im gerichtlichen Verfahren bedurfte es insoweit keiner weiteren Sachaufklärung.

Ebenfalls keine Bedenken bestehen gegen die Entscheidung für eine Freileitung anstelle der von den Klägern geforderten Verkabelung. Eine unterirdische Verlegung des Stromkabels hätte zu stärkeren Eingriffen in das private Grundeigentum sowie zu betriebstechnischen Erschwernissen und einer Kostensteigerung auf das Drei- bis Vierfache geführt. Selbst aus naturschutzfachlicher Sicht überwogen die von einer Kabeltrasse ausgehenden Nachteile (Durchschneidung wertvoller Biotope, Dräneffekt) die positiven Effekte für das Landschaftsbild und den Vogelschutz (Stellungnahme vom 23. Juni 1997, S. 4). Nach den fachbehördlichen Äußerungen war auch hinsichtlich einzelner Trassenabschnitte keine außergewöhnliche Schutzbedürftigkeit feststellbar, die unter Umständen eine Teilverkabelung gerechtfertigt hätte. Die bloße Nähe der Leitungstrasse zur Hofstelle der Klägerin zu 1) reichte dafür jedenfalls nicht aus.

Die Enteignungsbehörde hat die Schwere des mit der Baumaßnahme unvermeidbar verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft zutreffend erkannt, im Rahmen der Abwägung aber dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Stromversorgung zu Recht den Vorrang eingeräumt (Art. 6 a Abs. 2 BayNatSchG). Bereits im Vorfeld des Enteignungsverfahrens waren wegen der technisch nicht ausgleichbaren negativen Folgen des Leitungsbaus, insbesondere der erhöhten Gefährdung für bestimmte Vogelarten, geeignete Ersatzmaßnahmen verlangt worden (Art. 6 a Abs. 3 BayNatSchG), zu deren Erbringung sich der Vorhabensträger gegenüber dem Beklagten vertraglich verpflichtet hatte. Insgesamt war damit den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausreichend Rechnung getragen.

3.3. Aufgrund der rechtsfehlerfreien Entscheidung zugunsten der gewählten Leitungstrasse durften die klägerischen Grundstücke im Wege der Zwangsbelastung mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Anspruch genommen werden. Die dagegen gerichteten Einwände der Kläger sind unbegründet.

3.3.1. Nachdem der Klägervertreter in den Enteignungsterminen jeweils erklärt hatte, dass wegen grundsätzlicher Ablehnung der Leitungstrasse keine gütliche Einigung in Betracht komme, musste sich der Vorhabensträger nicht mehr gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG um einen freihändigen Erwerb der benötigten Leitungsrechte bemühen (vgl. Molodovsky/Bernstorff, BayEG, Art. 3 RdNr. 4.2.1. m.w.N.). Das gleichwohl bis zur Enteignungsentscheidung aufrechterhaltene Angebot zum rechtsgeschäftlichen Erwerb war im Übrigen der Höhe nach angemessen. Es beruhte auf einer Vereinbarung der EVO mit dem Bezirksverband Oberfranken des Bayerischen Bauernverbands über den Verkehrswert der betroffenen Flächen. Die danach errechneten Summen entsprachen den Entschädigungsbeträgen, die im Enteignungsverfahren durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelt wurden. Sie konnten daher in jedem Falle als ein ausreichendes Angebot gelten (vgl. BVerwG vom 27. 2. 1969 BRS 26 Nr. 80), ohne dass es hierbei auf die zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen angekommen wäre, ob der Sachverständige die zugrunde gelegten Vergleichswerte auf Verlangen offen zu legen hatte und ob bei der Klägerin zu 1) die Tatsache der Durchschneidung eines arrondierten landwirtschaftlichen Betriebs zu einer höheren Entschädigung führen musste.

3.3.2. Die Enteignungsbehörde durfte die Enteignungsmaßnahmen erlassen, obwohl offenbar zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung weder die zur Verwirklichung des Vorhabens notwendige Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nach § 34 Abs. 1 FlurbG noch eine Rodungserlaubnis nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG oder eine naturschutzrechtliche Ausnahme nach Art. 2 Abs. 3 NatEG (a.F.) vorlag.

Die Durchführung eines Enteignungsverfahrens hängt, wie sich aus der Kann-Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 BayEG ergibt, nicht in jedem Falle vom vorherigen Abschluss der für das Vorhaben erforderlichen Gestattungsverfahren ab. Das Fehlen einer gesetzlich geforderten Zulassung steht der Entscheidung über den Enteignungsantrag nur entgegen, wenn in dem betreffenden Zulassungsakt zugleich mit bindender Wirkung (Art. 28 BayEG) über die Zulässigkeit der Enteignung entschieden wird (Molodovsky/Bernstorff, BayEG, Art. 21 RdNr. 5.3.1; BayVGH vom 18.6.1996 DÖV 1997, 81). Ist dies wie hier nicht der Fall, so prüft die Enteignungsbehörde in eigener Verantwortung, ob das Vorhaben die öffentlich-rechtlichen Anforderungen einhalten kann (vgl. Molodovsky/Bernstorff, a.a.O., RdNr. 5.3.2, Art. 3 RdNr. 3.1.2.1). Dabei kann sie eine Prognose auch hinsichtlich solcher noch ausstehender Gestattungen treffen, die im Ermessen der dafür zuständigen Behörden stehen. Dass diese Prognose im Fall der streitgegenständlichen 110-kV-Leitung fehlerhaft zustande gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Aus der damaligen Sicht der Enteignungsbehörde sprach auch nichts für die Annahme, der Vorhabensträger werde ohne die noch fehlenden Gestattungen mit der Ausführung beginnen und damit ein materiell unzulässiges Vorhaben ins Werk setzen.

3.3.3. Die angegriffenen Zwangsbelastungsbeschlüsse sind hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Die Enteignungsbehörde hat gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 lit. e BayEG die mit der Ausführungsanordnung eintretenden Rechtsänderungen im Abschnitt B. des verfügenden Teils der Beschlüsse festgelegt. Der darin angegebene Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten genügt sowohl den zivilrechtlichen Anforderungen als auch dem, was die Eigentümer aus rechtsstaatlichen Gründen zur Eingrenzung des hoheitlichen Eingriffs verlangen können.

Dies gilt auch für die vorgesehene Errichtung von Leitungsmasten auf den Grundstücken der Kläger zu 1) und 3). Dem Einwand ihres Bevollmächtigten, in der Dienstbarkeit hätten die technischen Daten der Masten (Art, Höhe, Querschnitt, Größe des Fundaments) genau festgelegt werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Der Inhalt einer Dienstbarkeit muss nicht in jedem Detail ausdrücklich geregelt werden, sondern kann sich ebenso durch Auslegung ergeben (Palandt, BGB, 59. Aufl., § 1018 RdNrn. 8 ff.). Hierbei dürfen auch Umstände außerhalb der für die Grundbucheintragung vorzulegenden Urkunden herangezogen werden, soweit sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH vom 30. September 1994 NJW-RR 1995, 15/16 m.w.N.). Im vorliegenden Fall bestimmen sich Bauart und äußere Maße der Masten einschließlich der Fundamente erkennbar nach ihrer technischen Zweckbestimmung, die vorgesehene 110-kV-Leitung zu tragen (vgl. BayVGH vom 25. 4. 1996 NVwZ-RR 1996, 568 f.). Nur eine dafür erforderliche Gestaltung und Dimensionierung ist von den streitgegenständlichen Dienstbarkeiten gedeckt (§ 1020 BGB). Da die technischen und rechtlichen Anforderungen an derartige Leitungsmasten ebenso wie die Umgebungsverhältnisse nicht im Vorhinein für alle Zeiten feststehen, kann sich überdies der Umfang der Inanspruchnahme der dienenden Grundstücke und damit der Inhalt der Dienstbarkeiten in gewissem Umfang wandeln (vgl. BGH a.a.O.). Auch aus diesem Grund konnte darauf verzichtet werden, die technischen Daten der Bauausführung in den Enteignungsbeschlüssen abschließend zu fixieren (vgl. Palandt, a.a.O., RdNrn. 10 f.).

Die Beschlüsse waren damit insgesamt rechtmäßig, so dass die Anfechtungsklagen abzuweisen sind.

4. Ohne Erfolg bleibt auch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag der Kläger zu 1) und 3) mit dem Ziel, die angegriffenen Enteignungsbeschlüsse um eine Nebenbestimmung zu ergänzen, nach der die Beigeladene bzw. deren mögliche Rechtsnachfolger verpflichtet wären, im Falle einer Stilllegung der Stromversorgungsleitung diese einschließlich ihrer unterirdischen baulichen Anlagen (z.B. Mastfundamente) auf eigene Kosten zu beseitigen. Grundsätzlich können zwar auch Enteignungsbeschlüsse mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn diese sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Enteignung erfüllt werden (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 30. 11. 1993 BayVBl 1994, 245; Molodovsky/Bernstorff, BayEG, Art. 30 RdNr. 2.2.3.). Das ist aber bei der hier angestrebten Auflage nicht der Fall. Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsbelastung hängt nicht davon ab, dass der Enteignungsbegünstigte von der Behörde verpflichtet wird, die tatsächlichen Folgen seiner Rechtsausübung auf dem betroffenen Grundstück zu beseitigen, wenn der Enteignungszweck nachträglich entfällt.

Aus kompetenzrechtlicher Sicht dürfte es allerdings zulässig sein, dem Inhaber der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eine über das Gesetz (§§ 1090 ff., §§ 1020 ff. BGB) hinausgehende Verpflichtung aufzuerlegen. Zwar können im Wege der Enteignung immer nur solche Rechte übertragen oder begründet werden, die in der Privatrechtsordnung vorgesehen sind; insoweit besteht auch hier eine strikte Bindung an den Numerus Clausus der Sachenrechte (BVerfG vom 10. 5. 1977 DÖV 1978, 44/50 f.). Die von den Klägern erstrebte Nebenbestimmung zielt aber nicht auf den allgemeinen Inhalt der Dienstbarkeit als dingliches Recht, sondern auf das daneben bestehende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und dem Berechtigten (vgl. Palandt, a.a.O., § 1090 RdNr. 1), das in § 1090 Abs. 2 i.V.m. §§ 1020-1023 BGB nicht in abschließender Form geregelt ist.

Auch wenn hiernach die zivilrechtlichen Bestimmungen der beantragten Auflage nicht zwingend entgegenstehen, kann aus dem vorhandenen gesetzlichen Regelungswerk (§§ 1020-1023 BGB) immerhin der Schluss gezogen werden, dass damit nach Einschätzung des Gesetzgebers die Interessen der Beteiligten angemessen gewahrt sind. Dem darf sich, jedenfalls soweit keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar sind, die Enteignungsbehörde anschließen. Sie braucht daher keine ergänzenden Regelungen über die Abwicklung des gesetzlichen Schuldverhältnisses nach einem (aus ihrer Sicht völlig ungewissen) künftigen Erlöschen der Dienstbarkeit zu erlassen. Das Enteignungsrecht ist kein Instrument zur Änderung der Privatrechtsordnung; es hat lediglich die Aufgabe, die zur Begründung eines dinglichen Rechts an sich erforderliche privatrechtliche Vereinbarung zu ersetzen (BVerfG a.a.O., 51). Treten zu einem späteren Zeitpunkt Interessenkonflikte zwischen dem Eigentümer des zwangsbelasteten Grundstücks und dem Inhaber der Dienstbarkeit auf, so lassen sich diese nach den allgemeinen zivilrechtlichen Normen lösen, im vorliegenden Fall durch Anwendung des § 1004 BGB (vgl. BGH vom 19. 12. 1975 JZ 1976, 369 m. zust. Anm. Picker; Medicus in: Münchner Kommentar z. BGB, 3. Aufl. § 1004 RdNr. 58).

Der Enteignungsbeschluss muss auch nicht deshalb eine Regelung über die künftige Beseitigung der Leitungsmasten enthalten, weil die Kläger im Falle einer endgültigen Aufgabe des Vorhabens einen grundrechtlich fundierten Anspruch auf sog. Rückenteignung besitzen (BVerfGE 38, 175/181 ff.). Dieser umfasst nach bisherigem Verständnis und nach den hierzu ergangenen Regelungen nur ein Recht auf Wiedereinräumung der unbeschränkten Eigentümerposition (vgl. Art. 16 Abs. 1 BayEG), nicht dagegen auf Rückgängigmachung der zwischenzeitlich eingetretenen Realfolgen auf den enteignungsbetroffenen Grundstücken. Der Rückgriff auf das richterrechtlich geprägte Institut der Rückenteignung scheidet im Übrigen aus, wenn - anders als in den bisher entschiedenen Fällen - der Enteignungszweck erst nach Ausführung des Vorhabens wegfällt. Wird eine enteignete Sache dem zugedachten Zweck dauerhaft zugeführt und das Ziel der Enteignung damit nachhaltig erreicht, so behält die Änderung der Eigentumsordnung ihre Rechtfertigung auch dann, wenn später die Gemeinwohlaufgabe entfällt (BVerwG vom 11. 11. 1993 NJW 1994, 1749; a.A. Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, § 16 RdNr. 177). Das zunächst latent fortbestehende Band zwischen dem früheren Eigentümer und der enteigneten Rechtsposition wird mit Erreichung des Enteignungszwecks endgültig zerschnitten (vgl. Depenheuer in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 14 RdNr. 440); für den nachfolgenden Zeitraum braucht die Enteignungsbehörde daher keine eingriffsmildernden Vorkehrungen mehr zu treffen.

5. Die gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse gerichteten Klagen können ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Enteignungsbehörde hat in den angegriffenen Bescheiden überzeugend dargelegt, dass die sofortige Ausführung des Leitungsbauvorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten war (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayEG). Sie konnte die Besitzeinweisung auch bereits vor Erlass der erforderlichen Gestattungen nach § 34 Abs. 1 FlurbG, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 WaldG und Art. 2 Abs. 3 NatEG (a.F.) verfügen (s. 3.3.2.). Die noch ausstehende Prüfung in anderen Verfahren stand der Dringlichkeit im enteignungsrechtlichen Sinne nicht entgegen. Zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen (14. und 15. Juli 1997) durfte die Enteignungsbehörde von der Möglichkeit einer sofortigen Verwirklichung des Vorhabens ab Wirksamwerden der Besitzeinweisung (1. August 1997) ausgehen, da angesichts der begrenzten Verfahrensgegenstände mit kurzfristig ergehenden Entscheidungen der zuständigen Fachbehörden zu rechnen war.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Der Streitwert wird auf 21.413,13 Euro (entspricht 41.880,44 DM) festgesetzt.

Gründe: Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie entspricht dem Gesamtbetrag der wirtschaftlichen Belastungen, die den klägerischen Grundstücken nach vorläufiger Einschätzung durch die Enteignung auferlegt werden, erhöht um ein Fünftel aufgrund der vorzeitigen Besitzeinweisung.

Ende der Entscheidung

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