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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2004
Aktenzeichen: 22 AS 04.40028
Rechtsgebiete: VwGO, FStrG, AEG, BundesschienenwegeausbauG, BayEG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
FStrG § 18 f Abs. 2 Satz 3
FStrG § 18 f Abs. 2 Satz 4
AEG § 21 Abs. 1 Satz 1
AEG § 21 Abs. 1 Satz 2
AEG § 21 Abs. 1 Satz 3
AEG § 21 Abs. 2 Satz 3
AEG § 21 Abs. 2 Satz 4
AEG § 21 Abs. 3
AEG § 21 Abs. 7 Satz 1
AEG § 22
AEG § 22 Abs. 2
AEG § 22 Abs. 4
BundesschienenwegeausbauG § 1 Abs. 2
BayEG Art. 6 Abs. 3
BayEG Art. 26 Abs. 5 Nr. 2
BayEG Art. 39
BayEG Art. 44 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 AS 04.40028

In der Verwaltungsstreitsache

wegen vorzeitiger Besitzeinweisung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 9. August 2004

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 26. März 2001 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für das Bauvorhaben Eisenbahnausbaustrecke Augsburg - Olching (-München), Bereich M***** - M*****, Bahnkilometer 48,2 bis 40,9, gemäß § 18 AEG fest. Es wies unter IX. darauf hin, dass der Planfeststellungsbeschluss kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei.

Die Beigeladene beantragte am 26. Februar 2002 beim Landratsamt A*****-F******* die Enteignung einer Teilfläche von ca. 6 m² im südöstlichen Teil des Grundstücks FlNr. 849 der Gemarkung H*******. Das Grundstück steht im Eigentum des Antragstellers und ist insgesamt 1.383 m² groß. Es handelt sich um die Hofstelle des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs des Antragstellers. In diesem Enteignungsverfahren macht der Antragsteller einen Anspruch gemäß Art. 6 Abs. 3 BayEG auf Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück geltend, dessen Bestehen von der Beigeladenen bestritten wird. Ein diesbezüglicher Beschluss des Landratsamts steht noch aus. Der Antragsteller erwartet aufgrund eines Beschlussentwurfs des Landratsamts vom 28. Juni 2004 eine positive Entscheidung; die Beigeladene hat für diesen Fall die Einlegung von Rechtsmitteln angekündigt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt, die Beigeladene in den Besitz der genannten Grundstücksteilfläche von ca. 6 m² einzuweisen. Hierüber wurde am 29. Juni 2004 mündlich verhandelt. Die Bevollmächtigten des Antragstellers erhielten die Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Hinweisen auf den Antrag sowie auf die Antragsbegründung (gesetzlich festgestellter vordringlicher Bedarf, vorgesehener Beginn der Bauarbeiten am 24.6.2004, Erforderlichkeit des Besitzes der genannten Teilfläche zu diesem Zeitpunkt) per Telefax am 7. Juni 2004. Die Ladung enthielt ferner den Hinweis, dass der Antrag mit seinen Unterlagen beim Landratsamt eingesehen werden könne. Am 8. Juni 2004 ging das Ladungsschreiben mit dem Besitzeinweisungsantrag als Anlage auf dem Postweg bei den Bevollmächtigten des Antragstellers ein. Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 und erneut in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2004 rügten die Bevollmächtigten des Antragstellers, dass die ordnungsgemäße Ladung nicht fristgemäß erfolgt sei.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2004 wies das Landratsamt die Beigeladene in den Besitz der in einem beigefügten Lageplan bezeichneten Teilfläche von ca. 6 m² im südöstlichen Teil des Grundstücks FlNr. 849 der Gemarkung H******* ein. Die Besitzeinweisung sollte ab 7.00 Uhr früh des achten auf die Zustellung folgenden Werktags wirksam werden. Der Beschluss wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers am 1. Juli 2004 zugefaxt.

Der Antragsteller hat Anfechtungsklage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben und Antrag auf Anordnung von deren aufschiebender Wirkung gestellt. Er rügt zum einen die Nichteinhaltung der Ladungsfrist. Er macht geltend, dass der Besitzeinweisungsbeschluss rechtswidrig sei, weil die Beigeladene mit seiner Zustimmung das gesamte Grundstück übernehmen könne und das Landratsamt seinen diesbezüglichen Anspruch hätte anerkennen müssen. Die Besitzeinweisung sei auch deshalb rechtswidrig erfolgt, weil die erforderliche Beweissicherung des Zustands der auf der Hofstelle stehenden Gebäude nicht erfolgt sei. Dem Antragsteller könne die erdrückende Wirkung der auch auf seinem Grundstück geplanten Stützmauer mit aufgesetzter Schallschutzwand von insgesamt 7,5 m Höhe nicht zugemutet werden. Zudem befürchte der Antragsteller während der Bauzeit Gesundheitsbeeinträchtigungen für sich selbst und für sein Vieh. Das Vorhaben der Beigeladenen mache für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zumindest den Einbau einer Stallbelüftung zum Preis von 60.000 Euro erforderlich, der aufgrund des nach Art. 6 Abs. 3 BayEG bestehenden Übernahmeanspruchs aber unrentierlich sei.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen die Ablehnung des Antrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage bestehen keine Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V. mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 3 VwGO i.V. mit Art. 6 AGVwGO). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V. mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V. mit § 21 Abs. 7 Satz 1 AEG). Bei der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage handelt es sich um den hier statthaften Hauptsacherechtsbehelf, dem nach § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO aufschiebende Wirkung zukommen kann; ein Widerspruchsverfahren (§ 68 VwGO) findet hier nicht statt (§ 22 Abs. 4 AEG i.V. mit Art. 44 Abs. 2 Satz 2, Art. 39 BayEG). Die Anforderungen des § 21 Abs. 7 Satz 2 AEG (Antragsfrist, Begründungsfrist) sind erfüllt.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit und der Beigeladenen überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage unbegründet sein dürfte.

a) Das Landratsamt hat das Besitzeinweisungsverfahren ohne rechtserhebliche Fehler durchgeführt.

aa) Das Landratsamt hat die gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 AEG dreiwöchige Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung eingehalten. Die Bevollmächtigten des Antragstellers erhielten die Ladung am 7. Juni 2004; die mündliche Verhandlung fand am 29. Juni 2004 statt. Dies genügt (§ 22 Abs. 4 AEG, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V. mit § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).

Die Ladung ist auch inhaltlich vorschriftsmäßig erfolgt. Zwar ist bei der Ladung den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung "mitzuteilen" (§ 21 Abs. 2 Satz 3 AEG). Hier ist der Antrag auf Besitzeinweisung der (fristgerechten) Ladung nicht beigefügt gewesen und den Bevollmächtigten des Antragstellers erst nachträglich am 8. Juni 2004 und damit nicht mehr fristgerecht zugesandt worden. Dies ist im vorliegenden Fall unschädlich. Das Gesetz schreibt hier nicht eine Übersendung des Antrags als verkörperter Gedankenerklärung vor, sondern lediglich eine Mitteilung im Sinne einer Information über den wesentlichen Inhalt. Dies genügt angesichts des bestehenden Rechts auf Akteneinsicht im Sinn des § 29 Abs. 1 VwVfG/Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG. Wenn der Gesetzgeber insofern hätte mehr verlangen wollen, dann hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht, zumal sich insofern geeignete Formulierungen leicht hätten finden lassen. Es gibt zudem keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bundesgesetzgeber beim Erlass des Allgemeinen Eisenbahngesetzes hier strengere Anforderungen stellen wollte als die Enteignungsgesetze der Länder - vgl. z.B. Art. 26 Abs. 5 Nr. 2 BayEG, an dem sich das Landratsamt ersichtlich orientiert hat (a.A. wohl Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl. 1998, RdNr. 17 zum vergleichbaren § 18 f FStrG). Insbesondere bestand insofern kein verfassungsrechtlicher Handlungsbedarf. Eine Information über den wesentlichen Inhalt des Antrags auf Besitzeinweisung, verbunden mit dem Hinweis auf das Recht auf Akteneinsicht, war in der den Bevollmächtigten des Antragstellers am 7. Juni 2004 zugefaxten Ladung aber enthalten. Der Antragsteller hat insofern nicht geltend gemacht, durch unzureichende Information behindert gewesen zu sein.

bb) Nicht nachvollziehbar ist die Rüge, der Zustand des Grundstücks sei von Bedeutung, so dass dieser von der Enteignungsbehörde bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen gewesen wäre (§ 21 Abs. 3 AEG). Dass erst im Zusammenhang mit der Errichtung der Stützmauer und der Lärmschutzwand auf der verfahrensgegenständlichen Teilfläche in der Südostecke des Grundstücks FlNr. 849 wegen des tiefgründigen Rammens der Bohrpfähle Gebäudeschäden zu befürchten sind, ist zwar theoretisch denkbar, aber nicht substantiiert dargelegt. Es hätte vielmehr näher gelegen, den Gebäudezustand anlässlich der Durchführung der Baumaßnahmen feststellen zu lassen, die noch außerhalb des Hofgrundstücks des Antragstellers, aber in nächster Nähe zu dem dort vorhandenen Gebäudebestand stattgefunden haben. Der Antragsteller hielt aber nicht einmal dies für erforderlich, sonst hätte er das von der Beigeladenen mit der Beweissicherung beauftragte Ingenieurbüro nicht seines Grundstücks verwiesen; von letzterem ist nach dem unwiderlegten Sachvortrag der Beigeladenen auszugehen.

b) Die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 AEG liegen ebenfalls vor.

aa) Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 21 AEG ist ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss; § 21 Abs. 1 Satz 2 AEG hebt dies ausdrücklich hervor. Er bedarf keiner Bestandskraft, jedoch darf die Vollziehbarkeit nicht gehemmt sein. Hier liegt ein Planfeststellungsbeschluss vom 26. März 2001 vor, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V. mit § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG). Nach § 1 Abs. 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1874) i.V. mit Anlage 1 Nr. 1 a Nr. 16 ist im vorliegenden Fall vordringlicher Bedarf festgestellt. Nach § 1 Abs. 2 Bundesschienenwegeausbaugesetz i.d. Fassung von Art. 135 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378, 2423) ist dies für die Planfeststellung nach § 18 AEG verbindlich. Der Planfeststellungsbeschluss erstreckt sich unstreitig auf die hier vorgesehene Maßnahme. Damit steht fest, dass die planfestgestellte Änderung an den Betriebsanlagen der Beigeladenen durchgeführt werden darf (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AEG). Damit ist auch davon auszugehen, dass die privaten Belange des Antragstellers und seines landwirtschaftlichen Betriebs, die von dem Vorhaben der Beigeladenen berührt sind, im Rahmen der Abwägung berücksichtigt und fehlerfrei hintangestellt worden sind (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) Für die Inanspruchnahme der erforderlichen Teilfläche von 6 m² aus dem Grundstück FlNr. 849 der Gemarkung H******* gilt, dass der festgestellte Plan auch dem Enteignungsverfahren zugrundezulegen und für die Enteignungsbehörde bindend ist (§ 22 Abs. 2 AEG).

bb) Voraussetzung für die Anwendung des § 21 AEG ist es weiter, dass der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AEG). Dies ist hier der Fall. Die besondere Verkehrsbedeutung der Eisenbahnausbaustrecke Augsburg -München ergibt sich aus der genannten Anlage zu § 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz. Zumindest in dem Streckenabschnitt zwischen M***** und A***********, der für den Eisenbahnbetrieb nicht unerheblich ist, ist dieser Ausbau nun realisierbar. Die Vorbereitungen für die Bauarbeiten auch in dem Bereich des Hofgrundstücks des Antragstellers sind soweit gediehen, dass unmittelbar nach dem Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Baubeginn zu rechnen ist. Die Baufirmen sind beauftragt und zur Durchführung des Auftrags bereit.

cc) Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 21 AEG ist es, dass der Eigentümer oder Besitzer eines für die planfestgestellte Baumaßnahme benötigten Grundstücks sich weigert, dessen Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Eine derartige Weigerung liegt hier entgegen der Auffassung des Antragstellers vor. Es mag sein, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es auch hier gebietet, die Weigerung durch den Versuch einer gütlichen Regelung hinsichtlich des Besitzübergangs aufzulösen, und dass in diesem Zusammenhang auch die Entschädigungsfrage zumindest angesprochen werden muss (Marschall/Schroeter/Kastner, a.a.O., RdNrn. 11 und 12 zu § 18 f FStrG). Dies ist hier ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 29. Juni 2004 geschehen. Eine definitive Klärung der Rechtsfolgen der Enteignung kann jedoch nicht als Voraussetzung der vorzeitigen Besitzeinweisung verlangt werden. Ebenso wenig wie ein exaktes Entschädigungsangebot als Voraussetzung verlangt werden kann, kann eine definitive Klärung der Frage verlangt werden, ob ein Anspruch auf Ausdehnung der Enteignung nach Art. 6 Abs. 3 BayEG besteht. Dies würde dem Beschleunigungszweck des Rechtsinstituts der vorzeitigen Besitzeinweisung zuwiderlaufen. Es ist nicht Aufgabe des Besitzeinweisungs-, sondern vielmehr des Enteignungsverfahrens, eine Klärung teilweise langwieriger Entschädigungsfragen herbeizuführen (Amtliche Begründung zu § 18 f FStrG, BT-Drs. 7/1265, S. 24; ebenso Marschall/Schroeter/ Kastner, a.a.O., RdNr. 12 zu § 18 f). Gerade im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass das Landratsamt nicht zuwarten darf, bis das Enteignungsverfahren abgeschlossen und über den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch nach Art. 6 Abs. 3 BayEG bestandskräftig entschieden ist, weil sich diesbezüglich langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen abzeichnen. Dies gilt auch für die Frage, welche entschädigungsrechtlichen Folgen es hätte, wenn der Antragsteller zunächst eine Stallbelüftung zum Preis von 60.000 Euro einbauen müsste, um seinen Betrieb an die geänderten Verhältnisse anzupassen, die sich nach eventueller späterer rechtskräftiger Feststellung eines Übernahmeanspruchs für das Restgrundstück FlNr. 849 als unrentabel herausstellen könnte (vgl. auch § 21 Abs. 5 AEG).

c) Der Antragsteller kann auch mit den ansonsten von ihm befürchteten Beeinträchtigungen und Erschwernissen im vorliegenden Rechtsschutzverfahren nicht durchdringen. Über die Voraussetzungen hinaus, die in § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AEG genannt sind, dürfen an eine vorzeitige Besitzeinweisung keine weiteren Anforderungen gestellt werden; dies hat der Gesetzgeber eigens hervorgehoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 AEG). Andere Nachteile Betroffener können nicht hier, sondern müssen in den gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren (Planfeststellungsverfahren, Enteignungsverfahren) berücksichtigt werden. Einen Ermessensspielraum, den das Landratsamt zugunsten des Antragstellers hätte nutzen können, gibt es nicht. Es handelt sich hier um eine gebundene Entscheidung, wie der Gesetzeswortlaut "hat ... einzuweisen" zeigt (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, 37. Kapitel, RdNr. 39 zu § 18 f FStrG). Für eine Berücksichtigung der vom Antragsteller befürchteten Nachteile ist hier kein Raum mehr. Wie im Übrigen die Beigeladene zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich die vom Kläger befürchteten Beeinträchtigungen und Erschwernisse ganz überwiegend bereits aus dem Teil der vorgesehenen Baumaßnahmen, der ohne Inanspruchnahme der Teilfläche von 6 m² aus dem Hofgrundstück des Antragstellers nach Maßgabe des vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses errichtet werden kann.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG n.F.

Ende der Entscheidung

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